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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.05.2026 – 11 W 5/26

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0504.11W5.26.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Betroffenen vom 17. Februar 2026 wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31. März 2026 – 80 Gs 3/26 – den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich nach erfolgter Durchsuchung und Sicherstellung von Waffen und Unterlagen gegen den die Durchsuchung und Sicherstellung anordnenden Beschluss des Bereitschaftsgerichts.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen zum Sachverhalt wird auf die Beschlussgründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 31. Januar 2026 ist dem Betroffenen am 5. Februar 2026 zugestellt worden. Hiergegen hat der Betroffene mit am 18. Februar 2026 beim Amtsgericht Königs Wusterhausen eingegangener Eingabe Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Herausgabe von Unterlagen und Gegenstände, einschließlich seiner Waffen und die Überprüfung des Beschlusses auf seine Rechtmäßigkeit.

Mit Verfügung vom 4. März 2023 hat das Amtsgericht Königs Wusterhausen das Verfahren zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Lübben abgegeben. Dieses hat mit Verfügung vom 24. März 2026 beim Amtsgericht Königs Wusterhausen nachgefragt, ob neben dem streitgegenständlichen Beschluss noch weitere Unterlagen existieren, was das Amtsgericht Königs Wusterhausen mit Verfügung vom 26. März 2026 verneint hat. Mit Beschluss vom 28. März 2026 hat das Amtsgericht Lübben der Beschwerde des Betroffenen vom 17. Februar 2026 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Cottbus zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt. Mit Verfügung vom 10. April 2026 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - Beschwerdekammer - das Verfahren an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur Entscheidung abgegeben.

Das Polizeipräsidium des („Bundesland 01“) - Polizeidirektion … - hat unter dem 30. April 2026 zur Beschwerde Stellung genommen und deren kostenpflichtige Zurückweisung beantragt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag begründet.

A. Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig.

1. Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist eröffnet, § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG, §§ 24 Abs. 1 Satz 3 BbgPolG, 58 Abs. 1 FamFG.

2. Die Beschwerde ist statthaft und im Übrigen zulässig.

a) Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerde erst nach Durchführung der Durchsuchung und Sicherstellung eingelegt worden ist. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht gemäß § 62 Abs. 1 FamFG auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, sofern der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dies setzt insbesondere nicht voraus, dass die Beschwerde bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses eingelegt worden ist. Im Interesse effektiven Rechtsschutzes ist ein Feststellungsbegehren auch dann zulässig, wenn sich die angegriffene Maßnahme – wie hier – bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hatte. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde als statthafter Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 62 FamFG auszulegen (vgl. zu einer gleichgelagerten Konstellation OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.03.2023 – 3 W 532/22, Rn. 7 - 9, juris m.w.N.).

b) Im Falle einer Wohnungsdurchsuchung ergibt sich das erforderliche berechtigte Interesse nach Erledigung der Maßnahme gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG bereits aus dem mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff (OLG Braunschweig, a.a.O., m.w.N.).

c) Die am 18. Februar 2026 eingegangene Beschwerde ist nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Betroffenen am 5. Februar 2026 innerhalb der Monatsfrist des § 63 FamFG eingelegt worden.

B. Die Beschwerde ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag begründet.

1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur der Verfahrensgegenstand sein, über den das Gericht des ersten Rechtszugs entschieden hat. Der Verfahrensgegenstand kann in der Beschwerdeinstanz nicht erweitert werden (BeckOK FamFG/Obermann, 57. Ed. 01.03.2026, § 69 Rn. 40, m.w.N.). Das Beschwerdegericht tritt grundsätzlich in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts (§ 68 Abs. 3 FamFG) und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung in der Sache neu. Seine Entscheidungskompetenz ist jedoch durch den Beschwerdegegenstand begrenzt; es darf nur insoweit über eine Angelegenheit entscheiden, wie sie in der Beschwerdeinstanz angefallen ist (vgl. hierzu insgesamt BGH, Beschl. v. 11.12.2013 - XII ZB 280/11, FGPrax 2014, 65 Rn. 9).

2. Die Voraussetzungen der im Beschluss vom 31. Januar 2026 vom Bereitschaftsgericht angeordneten Durchsuchung lagen im Streitfall – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Polizeipräsidiums des („Bundesland 01“) vom 30. April 2026 – nicht vor.

a) Die Durchsuchungsanordnung konnte nicht auf §§ 23, 24, 25 BbgPolG gestützt werden. Zwar enthält § 46 WaffG grundsätzlich speziellere Ermächtigungsgrundlagen. Ausnahmsweise kann jedoch ein Rückgriff auf §§ 23 ff. BbgPolG in Betracht kommen (vgl. zum niedersächsischen PolR OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 22, juris). Im Streitfall lagen nach den Feststellungen des Bereitschaftsgerichts bereits die Voraussetzungen dieser allgemeinen polizeilichen Eingriffsbefugnisse nicht vor. Auch die weitergehenden Ausführungen des Polizeipräsidiums des („Bundesland 01“) im Schreiben vom 30. April 2026 rechtfertigen kein anderes Ergebnis:

aa) Gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 BbgPolG kann die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 25 Nr. 1 BbgPolG sichergestellt werden darf. Damit müssen zugleich die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 25 Nr. 1 BbgPolG vorliegen (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 23 juris m.w.N.). Es ist eine Inzidentprüfung des allein in Betracht kommenden § 25 Abs. 1 Nr. 1 BbgPolG durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, dass es einer gegenwärtigen Gefahr i.S.v. § 25 Abs. 1 Nr. 1 BbgPolG bedarf. Ob die Gefahr tatsächlich abgewehrt und/oder die gesuchte Sache tatsächlich aufgefunden wird, ist für die Rechtmäßigkeit unerheblich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (BeckOK PolR Bbg/Hofrichter/Fickenscher, 9. Ed. 01.03.2026, BbgPolG § 23 Rn. 54 m.w.N.). Eine gegenwärtige Gefahr ist – wovon das Polizeipräsidium des („Bundesland 01“) im Schreiben vom 30. April 2026 im Ansatz zutreffend ausgeht (dort S. 4) – anzunehmen, wenn ein Schaden sofort oder in allernächster Zukunft mit großer (nach OLG Braunschweig a.a.O. Rn. 24 mit „an Sicherheit grenzender“) Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, fortdauert oder unmittelbar bevorsteht. Die Qualifizierung des Gefahrenbegriffs markiert damit eine besondere zeitliche Nähe der Gefahrenverwirklichung sowie ein gesteigertes Maß an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Gefahrenprognose muss daher grundsätzlich eine hohe Sicherheit aufweisen („fast mit Gewissheit“; vgl. OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 24). Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe o.Ä. reichen als Tatsachengrundlage nicht aus. Erforderlich bleibt vielmehr, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (hierzu insgesamt BeckOK PolR Bbg/Hofrichter/Fickenscher, a.a.O., § 25 Rn. 21 m.w.N.). Nur im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die über die in § 46 WaffG geregelten Fälle hinausgeht, kann in der spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage eine Regelungslücke bestehen, die ausnahmsweise einen Rückgriff auf das allgemeine Gefahrenabwehrrecht rechtfertigt; nur dann kommt eine Durchsuchungsanordnung nach §§ 23 ff. BbgPolG überhaupt in Betracht (vgl. OLG Braunschweig, a.a.O., Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch zur Gesetzeslage in anderen Bundesländern). Ferner muss die gerichtliche Anordnung erkennen lassen, auf welche konkreten Tatsachen sich die Gefahrenprognose stützt; nur so ist eine wirksame nachträgliche Kontrolle des Eingriffs möglich.

bb) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dem angegriffenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, ob dem Amtsgericht Königs Wusterhausen das Zusammenspiel zwischen den waffenrechtlichen Spezialvorschriften und dem allgemeinen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff bewusst war. Jedenfalls lagen die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 23-25 BbgPolG nicht vor. Eine hinreichende Tatsachengrundlage ist auch im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Lübben vom 28. März 2026 nicht nachgeholt worden.

Auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Polizeipräsidiums des („Bundesland 01“) ist nicht ersichtlich, dass die – vor dem Hintergrund des § 46 WaffG – erhöhten Anforderungen an eine solche Durchsuchung erfüllt gewesen wären. Der Hinweis der psychiatrischen Fachärzte auf ein „intensives Bedrohungserleben“ des Betroffenen, der Umstand, dass strafrechtlich nichts gegen ihn vorliege, eine lediglich abstrakte Selbstgefährdung, ein freiwilliger Klinikaufenthalt mit anschließender freiwilliger Entlassung sowie die Unkenntnis der Behörden über eine medikamentöse Einstellung (vgl. hierzu S. 5 des Schreibens vom 30. April 2026) verdeutlichen vielmehr, dass am 31. Januar 2026 keine konkrete Gefahrenlage iSv §§ 23-25 BbgPolG bestand. Es verbleibt bei vagen, spekulativen Hinweisen, die eine allgemeine – nicht jedoch eine gegenwärtige – Gefährdungslage beschreiben.

Der vom Bereitschaftsgericht angeführte Umstand, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die gemäß § 6 WaffG erforderliche persönliche Eignung für eine Erlaubnis im Umgang mit Schusswaffen fehle, rechtfertigt die zu diesem Zeitpunkt erfolgte Durchsuchung und Sicherstellung ebenfalls nicht. Denn daraus folgt für sich genommen nichts zur für § 25 Abs. 1 Nr. 1 BbgPolG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eines unmittelbar bevorstehenden Schadenseintritts am 31. Januar 2026. Das im Schreiben vom 30. April 2026 vom Polizeipräsidium dargestellte Vorgehen der Waffenbehörde spricht im Gegenteil gegen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr: Der vorgelegte Bescheid der zuständigen Waffenbehörde vom 28. April 2026 erging erst rund drei Monate nach der polizeilichen Sicherstellung der Waffen des Betroffenen. Die Waffenbehörde hatte von Durchsuchung und Sicherstellung bereits am 3. Februar 2026 Kenntnis. Weder dem Bescheid noch dem weiteren Vorbringen des Polizeipräsidiums ist zu entnehmen, dass der Betroffene seitdem persönlich angehört oder auch nur ein Anhörungsversuch unternommen worden wäre. Dies unterstreicht, dass die zuständigen Stellen selbst nicht von einer Lage ausgingen, die ein sofortiges Einschreiten ohne vorgelagerte Aufklärung geboten bzw. dies als milderes Mittel erforderte. Hinzu kommt, dass der Betroffene seine Wohnung in („Ort 01“) hat und nicht ersichtlich ist, dass er sich zeitnah überhaupt an den Ort der Durchsuchung in („Ort 02“) hätte begeben wollen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht weder bei der Beschlussfassung noch im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung tragfähige Feststellungen zu etwaigen psychischen Beeinträchtigungen des Betroffenen zugrunde gelegt, die ein sofortiges Einschreiten erforderten. Entsprechende belastbare Erkenntnisse ergeben sich auch aus der Stellungnahme vom 30. April 2026 nebst Anlagen nicht.

III.

Über den weitergehenden Antrag des Betroffenen, der auf eine Herausgabe von unbestimmten Unterlagen und Waffen gerichtet ist, kann der Senat im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsantrags nicht entscheiden; dieser ist unstatthaft. Es fehlt bereits an der hinreichenden Bestimmtheit des Begehrens, weil der Kläger nicht mitgeteilt hat, welche konkreten Unterlagen und welche Waffen betroffen sein sollen. Unabhängig davon wäre ein etwaiger Herausgabeanspruch gegenüber der hierfür zuständigen Behörde geltend zu machen; er ist nicht Gegenstand des Fortsetzungsfeststellungsverfahrens (statthafter Rechtsbehelf wäre insoweit ein auf Leistung gerichtetes Begehren mit dem dafür vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz). Im Übrigen ist zwischenzeitlich die zuständige Waffenbehörde tätig geworden; deren Maßnahmen sind im Wege der hierfür eröffneten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu überprüfen.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da dem Beschwerdeführer keine außergerichtlichen Auslagen entstanden sind und auch keine Gerichtsgebühren anfallen (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.03.2023 – 3 W 532/22, Rn. 46, juris).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht gegeben ist.