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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.05.2026 – 6 U 99/24

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0505.6U99.24.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.08.2024, Az. 12 O 4/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.429,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.830,01 Euro seit dem 25. März 2022 und aus 599,80 Euro seit dem 21. Dezember 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf die Wertstufe bis 7.000 EURO festgesetzt.

Gründe§

I.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

A.

Die nach § 511 Abs. 1 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist innerhalb der Frist nach §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden. Auch entspricht die Berufungsbegründung den Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 ZPO.

B.

Die Berufung hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Abgesehen von einem Teil der Nebenforderungen ist die Klage begründet.

1) Der Kläger hat gegen den Beklagten nach § 612 Abs. 1, 2 BGB, § 2 RVG einen Anspruch auf Zahlung der mit der Kostenrechnung … (… ./ Erb.gem.) vom 8. Dezember 2021 geltend gemachten Gebühren in Höhe von 6.830,01 Euro.

a) Dass zwischen den Parteien im Mai 2019 ein Anwaltsdienstvertrag (§§ 611, 675 BGB) über die Vertretung des Beklagten in dem auf Antrag eines seiner Miterben vor dem Amtsgericht Neuruppin geführten Teilungsversteigerungsverfahren zustande gekommen ist und der Kläger diesen Vertrag erfüllt hat, ist unstreitig.

b) Der sich hieraus ergebenden gesetzlichen Gebührenforderung steht nicht entgegen, dass der Kläger vom Beklagten zuvor auch mit der Abwendung der von der („Bausparkasse 01“) (im Folgenden Bausparkasse) beantragten Zwangsversteigerung beauftragt war und er die gesetzlichen Gebühren für seine auf Grundlage dieses Auftrages erbrachten Tätigkeiten bereits vor der vorstehend genannten Rechnung vom 8. Dezember 2021 abgerechnet hatte. Insbesondere sind die dieser Rechnung zu Grunde liegenden Tätigkeiten nicht im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG derselben Angelegenheit zuzurechnen, wie die Tätigkeiten des Klägers zur Abwendung der von der Bausparkasse betriebenen Zwangsversteigerung.

Die „Angelegenheit“ in diesem Sinne bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2011 − VI ZR 73/10, BeckRS 2011, 17991, Rn. 9). Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht.

Eine Angelegenheit liegt daher vor, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang. Die Angelegenheit ist weder identisch mit dem Gegenstand anwaltlicher Tätigkeit noch mit dem Recht, auf dass sich die Tätigkeit auf Grund des Auftrags bezieht (Gerold/Schmidt/Mayer RVG, § 15 Rn. 7), hier also der Miteigentumsanteil des Beklagten an einem Grundstück.

Es steht zwischen den Parteien außer Streit, dass der Kläger den Beklagten sowohl zur Abwendung der von der Bausparkasse betriebenen Zwangsvollstreckung im Jahr 2017 als auch zur Abwendung der von den Miterben des Beklagten betriebenen Teilungsversteigerung im Jahr 2019 vertreten hat. Insofern fehlt es - auch für den juristischen Laien erkennbar - schon an demselben Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit. Der Kläger ist zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit unterschiedlichem und nicht zeitgleichem Schriftverkehr gegenüber gänzlich unterschiedlichen Akteuren tätig geworden. Zudem fehlt es, bis auf die Betroffenheit desselben Grundstücks und des Umstands, dass es von einer Zwangs- und Teilungsversteigerung betroffen sein sollte, auch an einem inneren und einem rechtlichen Zusammenhang. Beide Verfahren fußen auf abweichenden rechtlichen Grundlagen. Beiden Verfahren liegt ein abweichender Lebenssachverhalt zugrunde. Sie würden im Rahmen eines Rechtsstreits unterschiedliche Streitgegenstände bilden.

c) Der streitgegenständliche Vergütungsanspruch ist auch nicht erloschen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist er von der Einigung der Parteien über die Zahlung des Beklagten in Höhe von 5.500 Euro im März 2022 nicht umfasst. Diese betraf ausschließlich die Angelegenheit der Abwendung der Zwangsvollstreckung der Bausparkasse, für die der Kläger seine Gebühren unter dem 3. September und 5. Dezember 2018 abrechnete.

aa) Eine ausdrückliche oder konkludente Einigung darüber, dass auch die Vergütungsforderung aus der Rechnung vom 8. Dezember 2021 durch die Zahlung des Betrages von 5.500 Euro im März 2022 abgegolten sein sollte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte konnte bei Zahlung des Betrages in Höhe von 5.500 Euro am 3. März 2022 nicht davon ausgehen, eine weitere bestehende Forderung des Klägers als die aus den Rechnungen vom 3. September und 5. Dezember 2018, die ihrerseits ausschließlich Gegenstand des Mahnbescheids vom 16. Dezember 2021 waren, getilgt zu haben. Denn eine solche Vergütungsforderung war dem Beklagten, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, zum Zeitpunkt der Einigung und Zahlung nach seinem eigenen Vortrag noch gar nicht bekannt.

bb) Auch durfte der Beklagte nicht davon ausgehen, dass eine solche Forderung überhaupt nicht bestand, denn er hatte den Kläger eigens beauftragt, in seinem Sinne gegen die Teilungsversteigerung vorzugehen. Ebenso wenig konnte er annehmen, dass die von ihm am 3. März 2022 geleistete Zahlung auf die Rechnungen vom 3. September und 5. Dezember 2018 die gesamte Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang sowohl mit der durch die Bausparkasse eingeleiteten Zwangsversteigerung als auch der durch die Miteigentümer beantragten Teilungsversteigerung abgelten würde.

(1) Es ist nicht vorgetragen, dass eine entsprechende Vereinbarung der Parteien ausdrücklich oder gar schriftlich getroffen worden wäre. Auch bieten die vorgenannten Rechnungen selbst keinen Hinweis darauf, dass sie Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung umfassen. Die Rechnung vom 3. September 2018 betrifft ihrem Wortlaut nach einen Vorschuss in der Angelegenheit „… ./. („Bausparkasse 01“)“ und die Rechnung vom 5. Dezember 2018 bezieht sich nach ihrem Wortlaut auf die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers „im Leistungszeitraum Juli 2018 bis dato, namentlich das Betreiben … (des) Geschäfts zur Abwehr der Zwangsversteigerung des Grundstücks („Adresse 01“)…“. Zudem datieren beide Rechnungen aus dem Jahr 2018 und können bereits deshalb nicht Leistungen betreffen, die der Kläger erst im Jahr 2019 erbracht hat.

(2) Der Beklagte konnte auch die Korrespondenz der Parteien im Zeitraum vom 14. Februar 2022 bis zum 28. Februar 2022 bei gebotener Auslegung nach §§ 133157 BGB keinesfalls dahingehend verstehen, dass er mit der Zahlung von 5.500 Euro bis zum 5. März 2022 neben der Tätigkeit des Klägers zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch die Bausparkasse auch die klägerische Tätigkeit für die Abwendung der Teilungsversteigerung abgelten würde.

(a) Zwar hat der Kläger im Schreiben vom 14. Februar 2022 den der Rechnung vom 5. Dezember 2018 zugrunde gelegten Gegenstandswert von 420.000 Euro damit begründet, dass die Zwangsversteigerung insgesamt abgewendet worden sei und darauf hingewiesen, dass durch seine Tätigkeit ein freihändiger Verkauf der Immobilie habe erreicht werden können. Er hat ferner ausgeführt, es sei nicht um eine Grundschuld der („Bausparkasse 01“) gegangen, sondern um die Abwendung des Zwangsversteigerungsverfahrens AG Neuruppin - Az. 7 K 34/17 - zur anschließenden Veräußerung des Grundstückes zu einem von der Maklerin des Beklagten ermittelten Verkehrswerts der Immobilie in Höhe von etwa 900.000 Euro. Hierzu sei z.B. umfangreiche Korrespondenz mit der Maklerin geführt worden, die bereits Interessenten für einen Kauf der Immobilie außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens ausfindig gemacht habe. Ferner habe er sich mit der Bausparkasse sowie mit den anwaltlich bzw. durch einen Betreuer vertretenen Miteigentümern auseinandergesetzt. Zudem trägt dieses Schreiben die Vorgangsbezeichnung „… ./. Erb.gem.“, die der Kläger zuvor im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Abwendung der Teilungsversteigerung, nicht jedoch für die Abwendung der von der Bausparkasse beantragten Zwangsversteigerung verwendet hat. Insofern ist der Wortlaut dieses Schreibens in Teilen nicht durchgehend konsequent auf die betreffende Angelegenheit bezogen verfasst. Im Übrigen aber ist der Wortlaut der Korrespondenz eindeutig und keiner abweichenden Auslegung zugänglich. Erkennbar trägt das Schreiben das Zeichen …, mithin jenes, das ausweislich der bisherigen Korrespondenz und Rechnungen ausschließlich dem Vorgang „… ./. („Bausparkasse 01“)“ zugeordnet war.

Dies hat der anwaltlich vertretene Beklagte auch verstanden und zutreffend eingeordnet. Seinerseits hat er nämlich mit Schreiben vom 24. Februar 2022 ebenfalls unter dem Betreff „Ihr Zeichen: …“ nur noch den Zugang und die Fälligkeit der Rechnung aus Dezember 2018, mithin jene, die mit der vom 3. September 2018 alleiniger Gegenstand des Mahnbescheids war, bestritten: Die Erläuterungen zum Gegenstandswert aus der betreffenden Rechnung hat er ausdrücklich akzeptiert. Im Übrigen beschränkt sich das Schreiben auf den Vorschlag, die offenen Hauptforderungen aus den beiden im Mahnbescheid benannten Rechnungen in Höhe von insgesamt 4.830,60 Euro auszugleichen, sofern der Beklagte auf jegliche weitergehenden Forderungen diesbezüglich verzichtet und den Mahnbescheid zurücknimmt. Das dem Kläger damit vom Beklagten unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Vergleichs betraf daher in Anbetracht der in Rede stehenden Rechnungen ausschließlich die vom Kläger unter dem Aktenzeichen … geführte Angelegenheit „… ./. („Bausparkasse 01“)“.

Damit korrespondiert die E-Mail des Klägers vom 28. Februar 2022, mit der er seine Gesamtforderung erneut nur zum Vorgang … (im Betreff der E-Mail) aus dem Mahnbescheid nebst Kosten, Nebenforderungen und Zinsen auf 5.882,54 Euro beziffert und erklärt, „die Sache bei Zahlung von 5.500 Euro als erledigt anzusehen und dem Beklagten somit letztlich hinsichtlich der Zinsen entgegenzukommen“. Gegenstand des Angebots des Klägers war ausschließlich und für den Beklagten erkennbar der Mahnbescheid, der gerade nur die beiden Rechnungen aus 2018 zum Auftrag bezüglich der Abwendung der Zwangsvollstreckung der Bausparkasse umfasste.

(b) Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten verfängt auch das Argument des Beklagten nicht, um die Möglichkeit einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks sei es nur im Zusammenhang mit der Teilungsversteigerung gegangen. Sowohl die Zwangsversteigerung als auch die Teilungsversteigerung hindern einen freihändigen Verkauf. Um das Ziel eines freihändigen Verkaufs zu erreichen, war es im Streitfall zunächst erforderlich, die Zwangsversteigerung der Grundschuldgläubigerin abzuwenden. Nachdem sodann auch die Miteigentümer uneinig waren und jedenfalls einer von ihnen die Teilungsversteigerung angestrengt hat, musste auch diese abgewendet werden, um den Verkauf zu erreichen.

d) Der geltend gemachte Rechnungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Durch die Tätigkeiten des Klägers ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angefallen. Deren Höhe bestimmt sich gemäß § 26 Nr. 2 HS 2 RVG nach einem Gegenstandswert von 687.205,36 Euro.

Darüber hinaus stehen dem Kläger die in Ansatz gebrachten Auslagen nach Nrn. 7002, 7008 VV RVG in der geltend gemachten Höhe zu.

2) Der Gebührenforderung steht kein Schadensersatzanspruch des Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 675 Abs. 1 BGB entgegen. Vielmehr hat der Kläger die Teilungsversteigerung unstreitig erfolgreich abgewendet und den freihändigen Verkauf des Grundstücks begleitet.

3) Auf den demnach begründeten Anspruch auf Zahlung der Anwaltsgebühren stehen dem Kläger gemäß §§ 280286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Verzugszinsen ab dem 25. März 2022 zu. Der Beklagte befindet sich seit Ablauf der in der Zahlungserinnerung vom 9. März 2022 auf den 24. März 2022 bestimmten Zahlungsfrist mit der Erfüllung des Anspruchs in Verzug. Soweit Zinsen hierauf bereits ab einem früheren Zeitpunkt gefordert werden, ist die Klage indes unbegründet, da der Kläger für den Zugang der Rechnung im Dezember 2021 beweisfällig geblieben ist.

Des Weiteren unbegründet ist die Klage, soweit der Kläger Ersatz von Mahnkosten in Höhe von 3,00 Euro, welche ihm durch die Zahlungserinnerung vom 9. März 2022 entstanden seien, begehrt. Da nach dem Vorstehenden nicht festzustellen ist, dass sich der Beklagte vor Zugang dieses Schreibens in Verzug befand, begründet sich der Anspruch insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 2, 286 BGB.

Für die mit Schreiben vom 10. Dezember 2022 geltend gemachten Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 599,80 Euro kann der Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB Ersatz beanspruchen, da diese Kosten durch den Verzug des Beklagten verursacht sind. Rechtsverfolgungskosten können im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang zu dem wegen Verzugs erstattungsfähigen Schaden gehören (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296, Rn. 8 f), auch wenn ein Rechtsanwalt in eigener Sache tätig wird (vgl. BAG, Urteil vom 27. Juli 1994 - 7 ABR 10/93, ZIP 1995, 499). Sie müssen jedoch durch den Verzug verursacht worden sein (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 208/15, NJW-RR 2017, 124, Rn. 20). Dies ist hier der Fall, da der Beklagte auch auf das Schreiben vom 9. März 2022 nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, sondern der Forderung mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2022 widersprochen hat. Der Betrag ist wegen Verzugs ab dem Ablauf der vom Kläger mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2022 auf den 20. Dezember 2022 gesetzten Zahlungsfrist mit dem gesetzlichen Zinssatz gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verzinsen. Soweit der Kläger darüber hinaus Zinsen ab dem 16. Dezember 2022 fordert, ist sein Vorbringen unschlüssig.

C)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.