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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.05.2026 – 10 U 54/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0507.10U54.25.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 6. Mai 2025, Az. 6 O 76/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 34.478,45 €.

Gründe§

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von Werklohn.

Die Kläger planten auf ihrem Grundstück ... (Adresse 01) in ... (Ort 01) die Errichtung eines Hauses. Der Kläger erstellte dafür mit Schreiben vom 26. August 2021 ein Angebot über Baustelleneinrichtung, Baustellenzufahrt, Abriss und Baugrube für insgesamt 51.165,00 €. Das Angebot unterteilt die Bereiche mit Positionsnummern. In der Spalte „Einheit“ findet sich jeweils die Bezeichnung „pauschal“.

Mit Schreiben vom 18. September 2021 erstellte der Kläger ein weiteres Angebot gleichen Aufbaus für die Herstellung eines Kranstellplatzes, das Verfüllen der vorhandenen Baugrube sowie optional die Anlieferung zusätzlichen Füllbodens für insgesamt 7.494,35 €.

Die Beklagten beauftragten den Kläger auf der Grundlage der beiden Angebote mit den jeweiligen Leistungen. Nach Beginn der Ausführung der beauftragten Leistungen leisteten die Beklagten auf diverse Abschlagsrechnungen bis einschließlich Oktober 2021 jedenfalls einen Betrag von insgesamt 34.539,86 € (brutto), einen Abschlagszahlungsplan hatten die Parteien nicht vereinbart.

Anfang Oktober 2021 verlangte der Kläger einen weiteren Abschlag und mahnte diesen am 12. Oktober 2021 und 14. Oktober 2021 bei den Beklagten an. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 monierten die Beklagten den derzeitigen Bauzustand im Verhältnis zu den bis dahin gezahlten Abschlägen unter Beifügung einer Auflistung und berechneten noch nicht erbrachte Leistungen mit 24,.457,19 € (K3). Der Kläger wies die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 2. November 2021 darauf hin, dass die Leistungen nach seiner Ansicht erbracht seien und forderte sie unter Kündigungsandrohung zur Zahlung des bezifferten Werklohns in Höhe von 24.457,19 € auf (K 4).

Mit Schreiben vom 22. November 2021 erklärte der Kläger mangels weiterer Zahlungen die Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund (K6) und erstellte eine Schlussrechnung (K7). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 kündigten die Beklagten ihrerseits das Vertragsverhältnis außerordentlich wegen Leistungsverweigerung (K9).

Der Kläger hat behauptet, er habe seine Leistungen bis zur Kündigung vollständig und ordnungsgemäß erbracht. Er hat die Ansicht vertreten, die Parteien hätten keinen Pauschalpreis vereinbart. Der Grund, dass in den Angeboten die Bezeichnung „pauschal“ zu finden sei, beruhe auf der Software des seinerzeit noch geschäftlich relativ unerfahrenen Klägers.

Die Beklagten haben behauptet, sie hätten noch eine weitere Zahlung von 2.749,99 € an den Kläger geleistet, was dieser nicht in der Schlussrechnung aufgeführt habe. Die Schlussrechnung vom 22. November 2021 sei nicht prüffähig. Es handele sich um einen vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag. Die Anforderungen hieran seien nicht erfüllt. Sie haben behauptet, die Leistungen des Klägers seien derart unvollständig gewesen, dass sie Folgearbeiten in Auftrag hätten geben müssen. Sie haben einen Schaden in Höhe von 33.437,93 € ermittelt und hilfsweise insoweit die Aufrechnung mit etwaigen Forderungen der Gegenseite erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die schlussgerechnete Forderung aus dem Pauschalvertrag fällig, da ein Abrechnungsverhältnis vorliege und die Abrechnung prüffähig sei. Auch sei der Kläger aktivlegitimiert. Der Vertrag sei nicht durch die Kündigung des Klägers, sondern die der Beklagten aus wichtigem Grund gekündigt worden. Insbesondere hätten die Beklagten mit Schreiben vom 9. November 2022 berechtigte Nachfragen zur Aktivlegitimation gestellt, die der Kläger vor seiner Kündigung nicht beantwortet habe, weshalb sich die Beklagten nicht im Verzug befunden hätten. Dagegen seien die Beklagten zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, weil der Kläger jede weitere Leistungserbringung unberechtigt verweigert habe.

Allerdings habe der Kläger jedenfalls die Position 3 der Schlussrechnung unschlüssig abgerechnet und die Position 8 könne der Kläger nach § 648 a Abs. 5 BGB nicht geltend machen. Insgesamt habe er die Leistungen nicht unter Berücksichtigung der zum vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag entwickelten Grundsätze dahingehend abgerechnet, dass er den Wert der erbrachten Leistungen ins Verhältnis zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung gesetzt hat. Es sei unstreitig, dass die unter Position 3 fallende Suche und Sicherung von Brunnen und Pumpe nicht stattgefunden habe. Auch habe der Kläger selbst vorgebracht, dass er Heizungen und Metalle nicht entsorgt habe. Er habe diese Positionen jedoch nicht aus der Position 3 nachvollziehbar herausgerechnet. Das Gericht habe keine Möglichkeit diese Leistungen selbst herauszurechnen. Daher könne der Kläger die hier abgerechneten 32.483,83 € nicht verlangen.

Die in Position 8 abgerechnete Leistung „Baugrube verfüllen“ habe der Kläger nicht erbracht und könne daher auch insoweit keine Vergütung verlangen. Insgesamt könne der Kläger 35.634,78 € aus der Schlussrechnung nicht geltend machen, dies übersteige die Klageforderung von 34.478,45 €.

Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers. Es handele sich nicht um einen Pauschalvertrag, auch wenn es auf diese Frage im Ergebnis nicht ankomme. Das Landgericht habe ihm angesichts der ohnehin sehr geringen streitigen Leistungen auch nicht die gesamte Vergütung wegen einer vermeintlich unrichtigen Abrechnung absprechen dürfen. Die unter Position 8 abgerechneten Leistungen seien schon vor der Kündigung durch von den Beklagten beauftragte Drittunternehmen erbracht worden (Verfüllung der Baugrube). Insofern stehe dem Kläger die dafür von ihm kalkulierte Vergütung im Wege des Schadensersatzes zu.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden unter Abänderung des am 6. Mai 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam (Geschäftszeichen: 6 O 76/22) verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 34.478,45 € nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 28. Dezember 2021 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 825,15 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie haben im Berufungsrechtszug den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung fallen gelassen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag gemäß §§ 650 a, 631 Abs 1 BGB unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es handelt sich dabei nicht um einen Verbraucherbauvertrag gemäß § 650 i BGB, weil der Kläger von den Beklagten weder zum Bau eines neuen Gebäudes noch zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird (Segger-Piening in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 650i BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 25).

Das Landgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers zutreffend bejaht. Das wird im Berufungsrechtszug von den Beklagten auch nicht mehr in Zweifel gezogen. Der geltend gemachte Anspruch ist fällig (1.), auch steht die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Fälligkeit nicht entgegen (2). Allerdings hat der Kläger das Bestehen eines Werklohnanspruchs nicht schlüssig dargelegt (3.).

1. Auch nach Kündigung eines Bauvertrags wird die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig (BGH, Urteil vom 17. Juli 2025 – IX ZR 70/24 –, BGHZ 244, 233-248, Rn. 26; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 – VII ZR 146/04 –, BGHZ 167, 345-352). Eine Abnahme der Leistungen ist nicht erfolgt. Zwar hat der Auftragnehmer nach der Kündigung einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 – VII ZR 103/00 –, BGHZ 153, 244-253). Aber auch das ist vorliegend nicht der Fall, denn die Beklagten machen ausdrücklich Schadensersatz wegen Mängeln im Bereich der Bodenplatte geltend (Bl. 88 LG).

Allerdings hat das Landgericht zutreffend ein Abrechnungsverhältnis bejaht. Ein Abrechnungsverhältnis liegt vor, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrags, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt oder die Abnahme des Werkes oder weitere Arbeiten des Unternehmers ernsthaft und endgültig ablehnt oder die Erfüllung unmöglich geworden ist. In diesen Fällen besteht ein Abrechnungsverhältnis, was dadurch gekennzeichnet ist, dass der Unternehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Besteller allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung des Werks zustehen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – VII ZR 108/19 –, Rn. 19, juris). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, weil beide Seiten eine weitere Zusammenarbeit ablehnen und diese wegen bereits von den Beklagten beauftragter Drittleistungen auch nicht mehr möglich ist.

2. § 650 g Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB steht der Fälligkeit nicht entgegen. Die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ist nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern nur auf Einrede des Bestellers (BeckOGK/Kögl, 1.4.2026, BGB § 650g Rn. 193, beck-online). Da die Prüfbarkeit einer Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung verzichtbar ist (OLG Braunschweig Urt. v. 16.1.2014 – 8 U 97/00, BeckRS 2014, 117792 Rn. 90, beck-online), hängt die Fälligkeit der Klageforderung schon deshalb, weil die Beklagten den Einwand fehlender Prüffähigkeit fallen gelassen haben, nicht von der Prüffähigkeit der Schlussrechnung ab.

3. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus der Schlussrechnung nicht zu. Er hat das Bestehen eines Vergütungsanspruchs nicht schlüssig dargelegt, so dass offenbleiben kann, ob und welche der erfolgten Kündigungen mit wichtigem Grund erfolgt sind.

Die Frage der Schlüssigkeit ist über die Frage der Prüffähigkeit hinaus ein eigenständiger Gesichtspunkt, der die Abweisung einer Klage auch rechtfertigen kann, wenn die Frage der Prüffähigkeit nicht mehr zu erörtern ist. Erhebt der Besteller nicht rechtzeitig Bedenken gegen die Prüffähigkeit, verliert er nicht seine sachlichen Einwendungen gegen die Rechnung. Er ist also uneingeschränkt in der Lage, die sachliche Berechtigung der berechneten Forderung anzugreifen, auch mit den Gründen, die gleichzeitig die fehlende Prüffähigkeit belegen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 288/02 –, BGHZ 157, 118-133, Rn. 22). Die Rechtslage entspricht dann derjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor dem 1. Januar 2018, nach dem die Erteilung einer prüfbaren Rechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung war (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, 126).

Voraussetzung für den Erfolg der Klage ist danach, dass die Werklohnforderung schlüssig dargelegt ist. Dabei schließt eine formelle Prüffähigkeit es entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus, dass die Klage dennoch als (materiell) unschlüssig anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2007 - VII ZR 230/06, BauR 2007, 1577, insb. Rn. 7; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2020 – I-22 U 222/19 –, Rn. 158, juris; OLG Celle, Beschluss vom 15. Juni 2009 – 14 U 60/09 –, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2009 – I-5 U 131/08 –, Rn. 25, juris; OLG Celle, Urteil vom 7. Mai 2008 – 14 U 182/07 –, Rn. 19, juris; Ganten/Jansen/Voit/Kandel, 4. Aufl. 2023, VOB/B § 16 Abs. 3 Rn. 26a, beck-online). Nach diesen Maßstäben ist die Klage unschlüssig.

a) Die Darlegungsanforderungen richten sich danach, dass es sich vorliegend um einen vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag handelt, bei dem der Kläger auch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen berechnet. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Pauschalvertrages ist, ob der vereinbarte Preis unabhängig von der Mengenentwicklung sein sollte oder nicht (Kapellmann/Messerschmidt/Markus, 9. Aufl. 2025, VOB/B § 2 Rn. 485, beck-online). Danach haben die Parteien einen Pauschalvertrag geschlossen. Die Preise werden ausdrücklich im Angebot als Pauschalpreise bezeichnet. Einheitspreise sind dagegen nicht vorgesehen, ebenso wenig wie sonstige Mechanismen, um die Vergütung abhängig vom Umfang der auszuführenden Leistung zu berechnen. Dass das Angebot in verschiedene Leistungspositionen aufgeteilt ist (Baustelleneinrichtung, Baustellenzufahrt, Abriss, Baugrube) ändert daran nichts, da auch insoweit nur Pauschalpreise angegeben sind.

Zur Abrechnung eines vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrags hat der Unternehmer die erbrachten Leistungen vorzutragen, diese von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen und das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung sowie des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darzulegen (BGH, Urteil vom 7. November 2024 – IX ZR 179/23 –, BGHZ 242, 157-168, Rn. 13; BGH, Urteil vom 25. November 2004 - VII ZR 394/02, MDR 2005, 501).

Dies führt beim Pauschalvertrag dazu, dass der - primär darlegungsbelastete - Auftragnehmer zunächst alle Teilleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, zum Zwecke der Abrechnung - notfalls im Wege der Nachkalkulation der Einzelleistungen - aufgliedern und preislich bewerten muss. Die Summe der Preise der Einzelleistungen muss dann den Pauschalpreis ergeben. Die Einzelpreise müssen sich aus der Kalkulation ableiten lassen, was nachvollziehbar darzustellen ist, ebenso der Umfang der erbrachten Teilleistung. (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2018 – 29 U 91/17 –, juris). Diese Kalkulation muss der Unternehmer im Rahmen der Abrechnung seiner Vergütung nach Kündigung daher offenlegen. Hat der Unternehmer eine solche Kalkulation vor Vertragsschluss nicht gefertigt, kann er diese noch nachträglich erstellen. Welche Detaillierung erforderlich ist, ist Frage des Einzelfalles. Dabei geht es im Wesentlichen darum, ungerechtfertigte Verschiebungen von Kosten in die erbrachten Leistungen zu verhindern (BGH , Urteil vom 11. Juli 2024 – VII ZR 127/23; ZfBR 2024, 625, beck-online; Manteufel: Die Abrechnung des gekündigten Bau- und Architektenvertrages; ZfBR 2025, 113 Rn. 10, beck-online).

Diesen Maßstäben genügt die Abrechnung des Klägers unter keinem Gesichtspunkt. Es fehlt jede Aufgliederung und Kalkulation der Einzelleistungen. Soweit der Kläger zulässigerweise eine nachträgliche Kalkulation vorgelegt hat (K 31, Bl. 113 LG), bezieht sich diese nur auf die Positionen 1 und 3 des Auftrags und spart damit wesentliche Leistungen aus. Hinzu kommt, dass der Kläger ohnehin überhaupt nicht dargelegt hat, welche Einzelleistungen in welcher kalkulatorischen Bewertung den Pauschalpreis ergeben und in welchem Verhältnis sie zum Gesamtpreis stehen.

b) Eine Ausnahme von den vorstehenden Grundsätzen ist zwar dann anzunehmen, wenn es sich nur noch um ganz geringfügige Restleistungen handelt, deren Wert im Verhältnis zum Pauschalpreis als gering anzusehen ist (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2014 – VII ZR 176/12 –, Rn. 10, juris; OLG Celle, Urteil vom 4. Januar 2007, 13 U 244/05, juris, Rn.29; KG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2013 – 7 U 124/12 –, Rn. 29, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. März 2020 – I-22 U 222/19 –, Rn. 120, juris). Stellt der Unternehmer bei einem Pauschalpreisvertrag die nicht erbrachten Leistungen übereinstimmend mit dem Auftraggeber unstreitig und liegen diese Leistungen unter 2 % des Auftragsvolumens, kann es treuwidrig sein, wenn der Auftraggeber vom Unternehmer eine aufgeschlüsselte Nachkalkulation der erbrachten Leistungen verlangt (KG Berlin, Urteil vom 29. März 1999 – 24 U 4679/98 –, juris, OLG Hamm, Urteil vom 10. Januar 2006 – 24 U 94/05 –, Rn. 24, juris; siehe für 4 % OLG Celle, Urteil vom 4. Januar 2007 – 13 U 244/05 –, juris).

Das ist allerdings schon nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall. Unstreitig ist die StubbenRestholzentsorgung in Pos. 9 nicht abgerechnet worden, die der Kläger mit 2.749,99 € angeboten hat (Bl. 2 Anl. Bekl.). Schon dieser Betrag liegt über 2 bzw. 4 % des Auftragsvolumens von 50.773,47 €. Hinzu kommt, dass der Kläger unstreitig (Bl. 113 LG) jedenfalls 15 Kubikmeter in Pos. 3 nicht abgefahren und entsorgt hat. Zwar hat er dies ausdrücklich in Höhe von 830,40 € in Pos. 3 zu seinen Lasten abgezogen. Ins Verhältnis zum Gesamtvolumen hat er diesen Abzug aber nicht gesetzt. Schließlich macht der Kläger ausdrücklich in Position 8 Schadensersatz geltend, weil die Leistung vor Kündigung durch ein Drittunternehmen erbracht worden sei (3.150,95 €). Auch hier hätte die tatsächlich abgerechnete Vergütung von 0 € ins Verhältnis zum Gesamtvolumen gesetzt werden müssen. In der Gesamtschau sind danach unter keinem Gesichtspunkt nur geringfügige Restleistungen betroffen. Daher hätte der Kläger nach den Maßstäben eines gekündigten Pauschalvertrags abrechnen müssen und das ist wie aufgezeigt nicht erfolgt.

c) Angesichts der voranstehenden Ausführungen fehlt auch jede Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO (vgl. (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 – VII ZR 50/04 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 23. September 2004 - VII ZR 173/03, BauR 2004, 1937 = ZfBR 2005, 56 = NZBau 2005, 40; BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02, BauR 2004, 1441 = NZBau 2004, 549 = ZfBR 2004, 687).

d) Eine Hinweiserteilung durch den Senat war nicht erforderlich, da das Landgericht in seinem Urteil die Abrechnungsmaßstäbe umfassend und zutreffend erläutert hat sowie schon im Termin am 10. Oktober 2023 (Bl. 153 LG) und mit Beschluss vom 20. November 2023 (Bl. 164 LG) auf die Abrechnungsgrundsätze hingewiesen hat. Daher bestand auch kein Anlass, die gemäß § 139 Abs. 5 ZPO beantragte Schriftsatzfrist zu bewilligen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 708 ZPO, Rn. 12).

III. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung bereits höchstrichterlich geklärter Rechtsfragen im Einzelfall.

IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.