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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.05.2026 – 6 U 35/25

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0519.6U35.25.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Cottbus vom 18.03.2025, Az. 2 O 216/24, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf einen Gebührenwert bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus zwei Verträgen.

Die in der („Land 01“) ansässige Klägerin war als Coachin im Bereich der Kinesiologie selbstständig tätig und beabsichtigte die Einrichtung eines eigenen Onlineangebots. Die Beklagte bot ein vorrangig auf gewerbliche Kunden ausgerichtetes Coaching im Bereich Persönlichkeitsentwicklung und Potentialentfaltung an. Über eine Zulassung nach § 12 FernUSG verfügten die Programme der Beklagten nicht.

Am 07.04.2023 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem von der Beklagten angebotenen Coachingprogramm „(„Programm 01“)‘“ mit einer Laufzeit von zwölf Monaten zum Preis von 21.721,01 €. Am 28./30.04.2023 buchte die Klägerin ferner das „(„Programm 02“)‘“ der Beklagten mit einer Vertragslaufzeit bis zum 29.02.2024 für 10.084,03 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge wird auf die als Anlagen K4 und K5 auszugsweise zur Akte gereichten Ablichtungen der Vertragsurkunden und die als Anlage K6 vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte auf den Vertrag vom 07.04.2023 19.296,76 € und auf den Vertrag vom 28./30.04.2023 den gesamten vereinbarten Betrag.

Mit Anwaltsschreiben vom 17.04.2024 erklärte sie gegenüber der Beklagten, die Verträge für nach § 138 Abs. 1 BGB und § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig zu halten sowie diese hilfsweise gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB anzufechten und gemäß § 626 Abs. 1, § 627 Abs. 1 BGB zu kündigen. Sie forderte die Beklagte auf, bis zum 02.05.2024 die geleisteten Entgelte zurückzuzahlen und zu bestätigen, aus den geschlossenen Verträgen keine Zahlungsansprüche gegen die Klägerin mehr geltend zu machen. Die Beklagte wies die Forderungen mit Anwaltsschreiben vom 02.05.2024 zurück.

Mit ihrer beim Landgericht Kempten (Allgäu) erhobenen Klage hat die Klägerin ihre vorgerichtlichen Forderungen weiterverfolgt. Sie hat mit jeweils näherer Darlegung geltend gemacht, dass ein besonders grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Entgelten einerseits und den seitens der Beklagten angebotenen Leistungen bestehe, die Verträge nach § 134 BGB i.V.m. § 5 HeilpraktG sowie nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig seien, sie seitens der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten arglistig über die Möglichkeit getäuscht worden sei, die Investitionen des hochpreisigen Coachings schnell wieder einnehmen zu können, und dass ihr aufgrund verschiedener Täuschungen durch die damalige Geschäftsführerin der Beklagten ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden könne.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.296,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2024 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien kein Vertrag über ein Coaching mit dem Namen „(„Programm 01“)‘“ besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 10.084,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2024 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 1.626,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Angebote stellten keinen Fernunterricht dar. Unter anderem fehle es an einem vertraglich vereinbarten Recht der Teilnehmer, eine Kontrolle des Lernerfolgs einzufordern. Sie biete weder ein Support noch sonst eine vergleichbare Lernüberwachung an, die über eine Selbstkontrolle der Kunden hinausgehe, und schulde auch keine Checklisten oder Prüfungen, sondern lediglich das vereinbarte Coaching und Zugang zum Mitgliederbereich sowie der Facebook- und WhatsApp-Gruppe. Es gehe ihr nicht um eine Lernzielkontrolle, sondern um eine individuelle Beratung in Bezug auf die Lebens- und Unternehmensoptimierung.

Mit Beschluss vom 13.09.2024 hat sich das Landgericht Kempten (Allgäu) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Landgericht Cottbus verwiesen. Dieses hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat sich für international zuständig und die Klage für zulässig und begründet gehalten. Die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge seien nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Gegenstand der Verträge sei Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG gewesen. Die Beschreibung der Programme mit „Persönlichkeitsentwicklung“ und „Businesscoaching“ lasse darauf schließen, dass die Leistungen der Beklagten nicht in einer lediglich beratenden Begleitung bestanden hätten, bei der die Wissensvermittlung keine oder nur eine untergeordnete Rolle eingenommen hätte, sondern dass Vertragsinhalt die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gewesen sei. Die weiteren Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 FernUSG seien ebenfalls gegeben. Darauf, ob der Lernende den Vertrag als Verbraucher oder als Unternehmer abschließe, komme es nicht an. Das Merkmal der räumlichen Trennung sei erfüllt, weil die Veranstaltungen weit überwiegend als Zoom-Webinare veranstaltet worden seien; dass der Unterricht dabei synchron in Form von Videounterricht und nicht asynchron stattgefunden habe, sei unerheblich. Auch hätten die Verträge bei gebotener Auslegung eine Überwachung des Lernerfolgs umfasst. Dieses Verständnis ergebe sich bereits aus der Verwendung der Begriffe „Coaching“, „Online Business Mentoring“ und insbesondere „Einzelcoachings“. Der Begriff des „Coaching“ sei – ebenso wie der synonym verwendete Begriff des „Training“ – untrennbar mit Lernkontrollen verbunden.

Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Annahme des Landgerichts, die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge erfüllten die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 FernUSG. Zudem habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin mit der Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrages nach § 7 FernUSG gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sei. Sie biete nämlich selbst als Unternehmerin gleichartige Online-Coachingprogramme an, wobei nicht ersichtlich sei, dass sie über eine entsprechende Zulassung verfüge. Ersatz der geltend gemachten Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung könne die Klägerin auch ungeachtet der Wirksamkeit der abgeschlossenen Verträge aus keinem Rechtsgrund beanspruchen. Im Übrigen stünde ihr im Falle der Nichtigkeit der Verträge gegen die Klägerin ein Anspruch auf Wertersatz für die seitens der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen zu.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 18.03.2025 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 216/24, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wobei auch sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ihre Auffassung vertieft, die Klägerin habe aufgrund der in Rede stehenden Verträge eine Kontrolle des Lernerfolgs durch die Beklagte beanspruchen können.

II.

Die statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die Klage ist zulässig.

Hinsichtlich der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte – die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 18.06.2025 – VIII ZR 219/23, BeckRS 2025, 14300, Rn. 30) – begründet sich jedenfalls aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 VO (EU) 1215/2012. Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 der Verordnung besteht nicht. Auch hat sich die Beklagte jedenfalls dadurch rügelos auf das Verfahren eingelassen, dass sie in der Berufungsinstanz die internationale Zuständigkeit nicht infrage gestellt hat (zum Erfordernis der Wiederholung der Rüge der internationalen Zuständigkeit in der Rechtsmittelinstanz s. etwa BGH, Urteil vom 21.07.2023 – V ZR 112/22, NJW 2023, 3013, Rn. 15 m.w.N.).

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die begehrte Feststellung erforderliche rechtliche Interesse ist gegeben. Es folgt daraus, dass die Klägerin das mit dem Vertrag vom 07.04.2023 vereinbarte Entgelt nicht vollständig beglichen hat, sodass der Beklagten im Falle des (Fort-)Bestandes dieses Vertrages ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 2.424,25 € zustehen könnte.

2.

Die Klage ist indes unbegründet.

a)

Die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche stehen der Klägerin aus keinem Rechtsgrund zu.

aa)

Die Klägerin kann nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB die Rückzahlung der unstreitig von ihr an die Beklagte gezahlten Entgelte beanspruchen. Denn die Zahlungen sind nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden, sondern aufgrund der von den Parteien geschlossenen Verträge geschuldet.

(1)

Die Verträge sind nicht nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Die Vorschrift ist auf die hier in Rede stehenden Verträge nicht anwendbar.

Gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, nichtig. Unter einem Fernunterrichtsvertrag in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 1, 2 FernUSG ein Vertrag zu verstehen, durch den sich der Veranstalter von Fernunterricht gegen Leistung der vereinbarten Vergütung zur Lieferung des Fernlehrmaterials einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen, zur Überwachung des Lernerfolgs, insbesondere zur sorgfältigen Kontrolle der eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit und zur Anleitung der Teilnehmer in dem erkennbar benötigten Umfang verpflichtet. Fernunterricht in diesem Sinne meint gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen. Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist dabei weit auszulegen. Es ist erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. Es genügt eine einzige Lernkontrolle (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24, NJW 2025, 2613, Rn. 28 m.w.N.).

Nicht entscheidend ist danach, ob der Vertrag – wie das Landgericht im Streitfall angenommen hat – einen Anspruch auf individuelle Betreuung begründet. Auch lässt entgegen der im nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vertretenen Auffassung nicht schon die Einräumung eines Fragerechts als solchen auf das Bestehen eines für die Bejahung eines Fernunterrichtsvertrags erforderlichen Anspruchs auf eine Lernkontrolle schließen. Nach dem Vorstehenden kommt es vielmehr darauf an, ob die Fragen, deren Beantwortung der Vertragspartner des Dienstleisters beanspruchen kann, einer Kontrolle des Erlernten dienen. Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn ein vereinbartes Fragerecht darauf abzielt, den Vertragspartner des Dienstleisters in die Lage zu versetzen, einen Ratschlag oder eine Empfehlung des Dienstleisters zu ergründen und zu erörtern.

Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht festzustellen, dass die Klägerin aufgrund der mit der Beklagten geschlossenen Verträge einen Anspruch auf Kontrolle eines Lernerfolgs hatte.

Der gegenteiligen Auffassung des Landgerichts, die sich allein auf die Bezeichnung der vertragsgegenständlichen Programme stützt und dabei der Sache nach von einem Sprachgebrauch ausgeht, der die Begriffe des „Coachings“ und des „Mentoring“ dem „Training“ gleichstellt, vermag der Senat nicht beizutreten. Ob ein Vertrag über sog. Coaching- oder Mentoring-Angebote vom Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfasst ist, ist durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2026 – III ZR 80/25, GRUR-RS 2026, 2722, Rn. 19). Hier ist Letzteres der Fall.

Gemäß § 8 Abs. 1 der von den Parteien geschlossenen Verträge sind hierin jeweils die als Anlage K6 vorgelegten AGB der Beklagten einbezogen. Deren § 2 beinhaltet Bestimmungen „zum Vertragsgegenstand“, die auch das Verständnis der Begriffe Coaching und Einzelcoaching betreffen. Unter anderem heißt es, dass die Beklagte keine Beratungsleistungen in Rechts- und Steuerfragen zusagt oder erbringt (Abs. 2 Satz 3), ihre Stellungnahmen und Empfehlungen lediglich persönliche Entscheidungen des Coachees vorbereiten (Abs. 2 Satz 5), der Coachee durch die Absolvierung des Coachingprogramms in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Verkauf unterstützt wird (Abs. 2 Satz 8), dass Coaching lösungsorientiert und auf die Gegenwart, Zukunft und Aktivität ausgerichtet ist (Abs. 3 Satz 6), dass ein Coaching, insbesondere ein Einzelcoaching, auf der Grundlage der zwischen den Parteien geführten Gespräche erfolgt (Abs. 4 Satz 1) und dass Coaching ein freier, aktiver und selbstverantwortlicher Prozess ist und ein bestimmter Erfolg nicht versprochen werden kann (Abs. 4 Satz 3). Diese Bestimmungen lassen nicht darauf schließen, dass das vertragsgegenständliche Coaching hier im Sinne eines Trainings, nach allgemeinem Sprachgebrauch also einer organisierten, auf die Verbesserung bestimmter Fähigkeiten gerichteten Tätigkeit und das Einzelcoaching als Überprüfung der Erzielung einer derartigen Verbesserung gemeint war. Vielmehr ist diesen Klauseln ein Verständnis des Begriffs Coaching dahingehend zu entnehmen, dass die Beklagte ihre Vertragspartner im Sinne einer Beratung in den Bereichen Persönlichkeitsentwicklung und Verkauf durch Stellungnahmen und Empfehlungen bei eigenen Entscheidungen unterstützt.

Dieses Begriffsverständnis ist auch nicht im Sinne von § 305c BGB wegen einer Abweichung vom allgemeinen Sprachgebrauch überraschend oder zweifelhaft. Vielmehr ist mit der Berufungsbegründung davon auszugehen, dass dieses Verständnis dem Gebrauch des Begriffs Coaching entspricht, der jedenfalls in dem Verkehrskreis, dem sowohl die Beklagte als auch die Klägerin angehören, üblich ist. Nach dem unbestritten gebliebenen Berufungsvorbringen wird der Begriff Coaching in der DIN ISO 10667-1 (2020) als „strukturierte Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Zielerreichung“ definiert und im Allgemeinen – im Gegensatz zu lehrplanmäßigem Unterricht mit Leistungsbewertung – als ein prozess- und ressourcenorientierter Begleitungsansatz verstanden. Dem entspricht die Begriffserläuterung der Online-Enzyklopädie …, wonach „Coaching“ ein Sammelbegriff für unterschiedliche Beratungsmethoden darstelle, die darauf abzielen, die Entwicklung eigener Lösungen zu begleiten und zu fördern. Für die Üblichkeit dieses Verständnisses in dem hier maßgeblichen Verkehrskreis spricht nicht zuletzt, dass auch die Klägerin nach dem ebenfalls nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten, der durch den als Anlage B1 vorgelegten Ausdruck aus ihrem Online-Auftritt unterlegt ist, selbst unter anderem ein „Mentalcoaching“ mit der Erläuterung anbietet: „Mit über 25 Jahren Erfahrung habe ich unzählige Menschen auf ihrem Weg zu mehr Freude, Gesundheit und Erfolg begleitet. Lassen Sie uns gemeinsam Ihr Potenzial entfalten und Ihre Erfolgsgeschichte schreiben.“

Anderweitige Vertragsbestimmungen, die einen Anspruch der Klägerin auf eine individuelle Kontrolle eines Lernerfolges begründen, sind nicht ersichtlich. Die Verträge lassen nicht erkennen, dass die Interaktionen mit der Beklagten, die die Klägerin beanspruchen konnte, der Kontrolle dienen sollten, ob und inwieweit sie als Teilnehmer des Programms Erlerntes verstanden hat. Der zuletzt seitens der Klägerin hierzu gehaltene Vortrag, wonach die vertraglich vereinbarten Live-Zoom-Calls und der WhatsApp-Support dazu gedient hätten, dass sich Coaches und Coachees im Rahmen des Programms austauschen und die Coaches die Coachees betreuen und unterstützen, gibt hierfür ebenfalls nichts her, da eine individuelle und persönliche Beratung und Begleitung des Kunden nach dem Vorstehenden nicht mit einer Lernkontrolle gleichzusetzen ist. Unbehelflich ist ferner die Behauptung, die in die Verträge einbezogenen AGB der Beklagten untersagten den Teilnehmern, bereitgestellte Dokumentationen, Video- oder Audiodateien oder die zugehörigen Login-Daten zu verwenden, um Dritte zu unterrichten. Die bloße Eignung von Materialien zur Unterrichtung Dritter lässt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht den Schluss auf eine entsprechende Verwendungsabsicht des Urhebers bzw. Erzeugers zu. Die Frage, ob die in die Verträge einbezogenen AGB der Beklagten eine derartige Vorschrift überhaupt beinhalteten, kann daher offenbleiben. Auch ein Anspruch der Teilnehmer auf Erteilung von Zertifikaten lässt sich den Verträgen nicht entnehmen. Dass die Beklagte gleichwohl Bescheinigungen über eine erfolgreiche Teilnahme ausgestellt hat, ist von ihr bestritten und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden.

Die Vereinbarung einer Lernerfolgskontrolle ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Online-Auftritt der Beklagten, in dem es ausweislich des als Anlage K1 vorgelegten Ausdruckes zu ihrer damaligen Geschäftsführerin heißt: „Besonders auffallend ist dabei ihre ungewöhnliche und effektive Herangehensweise an das Thema ‚Krebs‘. Zu ihrer Methode bietet sie eine Ausbildung an.“ Denn es ist nichts dafür erkennbar, dass diese – zumal konkret auf die Person der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten bezogene – Aussage die Annahme begründen könnte, die hier in Rede stehenden Coaching-Programme „(„Programm 01“)‘“ sowie „(„Programm 02“)‘“ betreffen eine Ausbildung zum Thema „Krebs“. Entsprechendes gilt für die in dem Online-Auftritt des Weiteren getätigte Aussage, die damalige Geschäftsführerin der Beklagten „bietet mit sehr großem Erfolg eine Ausbildung zur Selbstheilung an“. Darauf, dass die Beklagte bestreitet, dass dieser Aussagen bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der hier in Rede stehenden Verträge auf ihrer Internetseite veröffentlicht waren, kommt es daher nicht mehr an.

Aus denselben Erwägungen kann die Klägerin nichts daraus für sich herleiten, dass sich in dem als Anlage K1 vorgelegten Ausdruck aus dem Online-Auftritt der Beklagten der Begriff „Schule“ findet. Die von der Klägerin insofern in Bezug genommene Aussage, die ehemalige Geschäftsführerin der Beklagten lehne es ab, „mit herkömmlichen, gängigen Herangehensweisen aus der Schule der Lebensberatung wie … zu arbeiten“ bezieht sich wiederum auf die Person der ehemaligen Geschäftsführerin und nicht auf die Programme, die Gegenstand der hier in Rede stehenden Verträge waren.

Unbehelflich bleibt ferner der Verweis der Klägerin darauf, dass die Beklagte nach dem als Anlage K2 vorgelegten Ausdruck aus ihrem Online-Auftritt unter der Überschrift „Unsere neuen Programme“ für eine „(„Programm 03“)“ und eine „(„Programm 04“)“ warb. Diese Werbung bezieht sich unmissverständlich auf andere Programme der Beklagten und rechtfertigt daher jedenfalls ohne weiteres nicht die Annahme, dass auch die hier in Rede stehenden Programme als „Schule“ bzw. „Schulung“ konzipiert sein sollten. Dass die Beklagte für die hier in Rede stehenden Programme in entsprechender Weise geworben hat, behauptet auch die Klägerin nicht.

(2)

Die von den Parteien geschlossenen Verträge sind auch nicht nach § 138 BGB nichtig.

(a)

Die Voraussetzungen des Wuchers nach § 138 Abs. 2 BGB und des wucherähnlichen Geschäftes nach § 138 Abs. 1 BGB sind von der hierfür nach den allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.

Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherisches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht und der von dem Missverhältnis Begünstigte eine beim anderen Vertragsteil bestehende Schwächesituation ausgenutzt hat. Die Annahme eines wucherischen Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB setzt ebenfalls ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sowie das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, die den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2022 – VIII ZR 436/21, BeckRS 2022, 35146, Rn. 31 f. m.w.N.). Ein besonders grobes Äquivalenzmissverhältnis erlaubt es, auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu schließen. Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2022 – I ZR 214/20, GRUR 2022, 1158, Rn. 26).

Ein auffälliges, grobes Missverhältnis, das den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässt, kann regelmäßig angenommen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24, NJW 2026, 1353, Rn. 44 m.w.N.). Für die Feststellung eines solchen Missverhältnisses kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Dabei ist dem vereinbarten Entgelt der Marktwert, also der Preis gegenüberzustellen, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen auf dem betreffenden Markt üblicherweise fordert (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24, NJW 2026, 1419, Rn. 15). Nicht entscheidend ist hingegen, was sich die Parteien nach Abschluss des Vertrages einander tatsächlich gewährt haben (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2026 – VIII ZR 37/24, a.a.O., Rn. 45).

Nach diesem Maßstab lässt das Vorbringen der Klägerin kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erkennen. Der von ihr insofern angestellte Vergleich mit Kosten verschiedener Bachelor- und Masterstudiengänge im Fernstudium gibt für den marktüblichen Preis der hier in Rede stehenden Dienstleistungen nichts her. Ohne weiteres ist nicht von einer Vergleichbarkeit eines auf einen Bachelor- bzw. Masterabschluss abzielenden Fernstudiums einerseits und eines vorrangig auf gewerbliche Kunden ausgerichteten Coaching- bzw. Mentoringprogramms andererseits auszugehen. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden bereits nicht festzustellen, dass die von den Parteien geschlossenen Verträge (Fern-)Unterricht und nicht Beratungsleistungen zum Gegenstand haben. Darauf, ob die Beklagte ihre Leistungen – wie die Klägerin geltend macht – insofern vertragswidrig erbracht habe, dass Coaching-Veranstaltungen von wechselnden Personen durchgeführt worden seien, Gruppen-Zoom-Calls Werbeveranstaltungen für teilnehmende „Schnupperkunden“ geglichen hätten, insgesamt keine bewertbare Leistung erbracht worden sei und der vereinbarte Preis in keinem Verhältnis zu den erbrachten Leistungen stehe, kommt es nach den dargelegten Grundsätzen für die Beurteilung des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht an.

(b)

Die Verträge verstoßen auch nicht in anderer Hinsicht gegen die guten Sitten.

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, wenn es nach seinem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Verstößt das Rechtsgeschäft nicht bereits seinem Inhalt nach gegen die grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung, muss ein persönliches Verhalten des Handelnden hinzukommen, das diesem zum Vorwurf gemacht werden kann. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass vertragliche Pflichten verletzt werden. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln oder der zutage tretenden Gesinnung ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2019 – II ZR 426/17, NJW 2019, 3635, Rn. 24).

Ein Verstoß der hier in Rede stehenden Verträge gegen grundlegende Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung ist – jedenfalls soweit die Parteien die Inhalte der Verträge mitgeteilt haben – nicht ersichtlich. Auch fehlt es an einem greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die Verträge dem Gesamtcharakter nach gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Der von der Klägerin für ihre hiervon abweichende Auffassung gehaltene Vortrag, sie sei durch die Beklagte zum Abschluss der Verträge „bewusst überrumpelt“ worden (Seite 13 der Klageschrift), ist mangels nachvollziehbarer Darlegung der konkreten Umstände des Zustandekommens der Verträge prozessual unbeachtlich. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Beklagte habe „bei den Mitgliedern erheblichen Druck bezüglich der Preise … [aufgebaut und angegeben], dass sich die Preise in Kürze verändern könnten und daher eine Buchung jetzt noch zu einem geringeren Preis möglich ist“ sowie „[z]ahlreiche Mandantinnen der Prozessbevollmächtigten [der Klägerin] berichteten, dass die Beklagte in den Zoom-Calls damit wirbt, dass Frau („Name 01“) den Coachees auch bei Depressionen, Angststörungen und Blockaden helfen kann.“ Die Klägerin lässt offen, ob auch ihr gegenüber entsprechende Äußerungen getätigt worden sind. Zudem erschließt sich jedenfalls ohne weiteres nicht, inwieweit derartige Äußerungen ursächlich für den Abschluss der hier in Rede stehenden Verträge geworden sind.

Das Vorbringen, die Beklagte nutze persönliche Zwangslagen bewusst dazu aus, Betroffene mit falschen Versprechungen „noch weiter in die finanzielle und seelische Misere zu befördern“ (Seite 14 der Klageschrift), lässt ebenfalls keinen konkreten Bezug zum Streitfall erkennen. Dafür, dass die Klägerin die hier in Rede stehenden Verträge mit der Beklagten – wie es in der Klageschrift weiter heißt – zur Selbstheilung, zur Reinigung ihrer Aura oder in der Hoffnung auf Hilfe bei einer Depression, einer Angststörung oder einer Blockade geschlossen hat, ist nichts ersichtlich. Anlass für die Klägerin zum Abschluss der Verträge war vielmehr unstreitig ihr Vorhaben, ihre Tätigkeit als Coachin im Bereich der Kinesiologie auch online anzubieten.

Schließlich ist nicht der Auffassung der Klägerin beizutreten, die Verträge verstießen mangels Bestimmtheit der Vertragsinhalte sowie wegen des Unterlassens einer vorherigen Prüfung der Geeignetheit der Klägerin für das vertragsgegenständliche Coaching durch die Beklagte gegen die guten Sitten. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass sich die Beklagte insofern in besonderer Weise verwerflich verhalten hat.

(3)

Die Verträge sind des Weiteren nicht wegen Verstoßes gegen § 5 Heilpraktikergesetz nach § 134 BGB nichtig. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte – wie es in der Klageschrift heißt – „neben Business-Coachings“ auch Coaching-Programme anbietet, die auf die Heilung mentaler Leiden wie Traumata, Blockaden, Stress oder sogar die Heilung von Krebs abzielen. Denn dass ein derartiges Coaching Gegenstand der vorliegend in Rede stehenden Verträge war, ist nicht festzustellen.

(4)

Die Verträge sind nicht gemäß § 123 Abs. 1, § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen.

Nach § 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Diese Voraussetzungen sind von der auch hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Der nach ihrem Vorbringen von der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten getätigten Aussage, bei Buchung eines hochpreisigen Coachings sei es „in kurzer Zeit leicht möglich …die Investitionen schnell wieder einnehmen zu können“ (Seite 23 der Klageschrift), ist ohne weiteres lediglich ein subjektives Werturteil und eine unverbindliche Anpreisung, nicht aber eine Täuschung durch unrichtige Angaben zur vertragsgegenständlichen Leistung zu entnehmen. Davon abgesehen ist die Klägerin für ihre Behauptung einer solchen Äußerung der damaligen Geschäftsführerin der Beklagten, die von der Beklagten bestritten worden ist, beweisfällig geblieben.

bb)

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch ferner nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB zu. Die rechtlichen Gründe für die von ihr an die Beklagte geleisteten Zahlungen, nämlich die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, sind nicht später weggefallen. Die hierfür seitens der Klägerin allein angeführte Kündigung konnte schon deshalb nicht zur Beendigung der Verträge führen, weil die hier in Rede stehenden Vertragsverhältnisse bereits durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit am 29.02.2024 bzw. 07.04.2024 und damit vor der mit dem Anwaltsschreiben vom 17.04.2024 erklärten Kündigung beendet waren. Die Kündigung ging daher ins Leere.

b)

Hinsichtlich der begehrten Feststellung ist die Klage ebenfalls unbegründet. Nach dem Vorstehenden ist der von den Parteien am 07.04.2023 geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am Coaching-Programm „(„Programm 01“)‘“ wirksam zu Stande gekommen und auch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit wirksam beendet worden.

3.

Aus den dargelegten Gründen steht der Klägerin schließlich auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung unter keinem Gesichtspunkt zu.

4.

Das Vorbringen der Klägerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 22.04.2026, welches sich im Wesentlichen in Rechtsausführungen zum Erfordernis der Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 FernUSG erschöpft, gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Im Ergebnis Gleiches gilt für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 11.05.2026, in welchem auf die vom Landgericht Cottbus in einem Parallelverfahren vertretene Rechtsauffassung verwiesen wird.

5.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.