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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.06.2026 – 13 U 2/25

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0601.13U2.25.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.02.2025 - 6 O 155/22 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 28.000 € festgesetzt.

Gründe§

1. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 28.000 € an die Klägerin.

Die Parteien waren einander im Zeitraum von 2020 bis 2022 durch eine Beziehung verbunden. Sie wohnten in einem Haus, das im Besitz des Beklagten stand. Der Beklagte war Eigentümer eines Hausgrundstücks in („Ort 01“) und plante dort Um- und Ausbauarbeiten, um Eigentumswohnungen zu errichten. Die Klägerin hatte Interesse am Erwerb einer der dort erwarteten Eigentumswohnungen. Vereinbarungsgemäß überwies sie dem Beklagten vier mal einen Betrag von je 7.000 €, wobei sie als Verwendungszweck "Eigentumswoh. Anzahlung" bzw. "Abschlag Eigentumswohnung" und als Begünstigten "(„Name 01“)" angab (Bl. 1 f. Anlagenheft Klägerin K1). Ihr eigenes Einfamilienhaus in („Ort 02“) verkaufte die Klägerin 2021.

Die Klägerin hat behauptet, die Zahlungen von je 7.000 € absprachegemäß zwecks Erwerbs einer Eigentumswohnung in der Immobilie des Beklagten in („Ort 01“) überwiesen zu haben. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen habe sich später ergeben, dass diese Konto der ehemaligen Lebensgefährtin, der Zeugin („Name 02“), gehört habe, die die Beträge an den Beklagten weiter gegeben habe.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 28.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, keine Abschlagszahlungen von der Klägerin erhalten zu haben. Diese seien im Übrigen durch Verrechnung erloschen. Die Klägerin habe aus seinem Hausgrundstück in („Ort 03“) Gegenstände, Bargeld und Goldbestände mitgenommen. Die Parteien hätten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen gelebt. Es sei nicht unüblich sich in dieser Lage finanziell zu unterstützen. Er habe in ihrem Haus in („Ort 02“) Sanierungsarbeiten durchgeführt und sie bei der Vermarktung der Immobilie unterstützt. Als Handwerker habe er dort verschiedene Arbeiten und Besorgungen vorgenommen, insbesondere Sanitäranlagen her- oder fertiggestellt, das Bad umgebaut, Heizung und Kamin repariert, Trockenbau, Putzarbeiten, Außenanlage hergestellt. Das Material habe er eingekauft. Erst durch die Sanierungsarbeiten habe sie ihr Haus zu einem vernünftigen Preis verkaufen können. Sofern sie tatsächlich - bestrittene - Zahlungen in Höhe von 28.000 € an ihn geleistet habe, sei dies auf die verauslagten Materialkosten für die Sanierung des Hauses erfolgt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin („Name 02“) zur Behauptung der Klägerin, ihre Zahlungen auf deren Konto geleistet zu haben, die von der Zeugin an den Beklagten weiter gegeben worden seien.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Mit seiner am 07.04.2025 beim Oberlandesgericht eingegangen Berufung verfolgt der Beklagte sein Abweisungsbegehren weiter. Das Landgericht habe Beweise sei aufgrund falscher Beweiswürdigung und fehlender Sachverhaltsaufklärung zu dem falschen Ergebnis gelangt, dass die Zahlungen der Klägerin dem Beklagten aufgrund rechtsgrundloser Leistung zugeflossen seien. Bereicherungsschuldner sei nicht er, sondern die Zeugin („Name 02“), die das Bankkonto, auf das die Klägerin ihre Zahlungen geleistet habe, eröffnet und die Bankkarte ausgehändigt erhalten habe. Die Zeugin („Name 02“) sei als Kontoinhaberin allein verfügungsberechtigt gewesen. Weil er keinen Kontovertrag mit der Bank geschlossen habe, besitze er keine uneingeschränkte Verfügungsmacht. Laut Aussage der Zeugin habe diese nach Eröffnung des Bankkontos Kontonummer und Karte an ihn herausgegeben. Der technische Zugriff führe nicht zu seiner Verfügungsberechtigung. Die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit ersetze keine rechtliche Verfügungsberechtigung. Die Zeugin („Name 02“) sei Leistungsempfängerin und Bereicherungsschuldnerin, er der falsche Beklagte. Er bestreite, im Zeitraum des Bankkontos und bei der Kontoschließung den streitgegenständlichen Betrag erhalten zu haben. Vorsorglich wende er Entreicherung ein, weil er nicht bereichert sei.

Es sei auch nicht erwiesen, dass er, wie die Zeugin ausgeführt habe, das Geld der Klägerin vom Konto der Zeugin („Name 02“) abgehoben habe.

Der Beklagte beantragt (Bl. 19),

das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 27.02.2025, Az. 6 O 155/22, zugegangen am 10.03.2025, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Durch Beschluss vom 30.01.2026 (Bl. 33) hat der Senat die Parteien auf seine Absicht hingewiesen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Beklagte hat daraufhin vorgetragen, bei der Sanierung des Hauses der Klägerin in („Ort 02“) hinsichtlich Handwerksleistungen und Materialkosten in Vorleistung gegangen zu sein. Die Klägerin habe ihm ca. 35.000 € entwendet. Das im Tresor von ihm hinterlegte Bargeld sei ein Teil des Entgelts für die Arbeiten an ihrem („Ort 02“)er Haus gewesen. Sie habe das Haus im Anschluss mit Wertsteigerung verkaufen können. Am 05.08.2022 seien die ungefähr 35.000 € noch in einer Tüte im Tresor im Nebengebäude auf seinem Grundstück in („Ort 03“) gewesen. Er sei im Rahmen eines Polizeieinsatzes in der Nacht zum 05.08.2022 der Wohnung verwiesen worden. Am Nachmittag desselben Tages habe er in Gegenwart zweier Polizeibeamter noch persönliche Gegenstände in („Ort 03“) abholen wolle, der Umschlag mit den 35.000 € sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden gewesen. Der Schlüssel, der in der Nacht zuvor vor dem Polizeieinsatz in einer Holzkiste im Regal des Nebengebäudes gelegen habe, habe im Tresor gesteckt. Die Klägerin habe die 35.000 € entwendet, er oder ein Dritter hätten keinen Zugang gehabt. Mit seinem Anspruch in Höhe von 35.000 € rechne er auf.

2. Die nach §§ 520 ff. ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Beklagten ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 30.01.2026, auf dessen Inhalt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen hingewiesen wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Sein zuletzt erhobener Aufrechnungseinwand vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Aufrechnung ist nicht zuzulassen, § 533 ZPO.

Der Beklagte erklärt die Aufrechnung erstmals in zweiter Instanz. In erster Instanz hat er zwar - von der Klägerin bestritten - erklärt, die Klägerin habe das Haus unter Mitnahme von Bargeld und Goldbeständen besenrein hinterlassen, mit seinen Ansprüchen hieraus seien ihre etwaigen Ansprüche zu verrechnen (Bl. 36 f.). In dieser Erwähnung seiner Auffassung, dass etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin durch Verrechnung mit mitgenommenen Gegenständen erloschen seien (Bl. 37), kann nicht die Geltendmachung einer (Hilfs-)Aufrechnung gesehen werden. Wird eine Gegenforderung in der ersten Instanz nur erwähnt, ohne gegenüber der Klageforderung - wenn auch nur hilfsweise - zur Aufrechnung gestellt zu werden, so steht dieser Umstand der Zurückweisung der Aufrechnung nach § 533 ZPO nicht entgegen (BGH WPM 1965, 1062; BGH BeckRS 1976, 31118051).

So liegt es hier. Der Beklagte hat lediglich erwähnt, von Gegenforderungen auszugehen, ohne sie zu beziffern oder die Umstände ihres Entstehens (auch nach Bestreiten) darzulegen. Er hat die Forderungen, mit denen er "verrechnen" wollte, nicht individualisiert und hinreichend konkret bestimmt. Wer aufrechnet, muss deutlich machen, mit welchen (Teil-)Forderungen aufgerechnet werden soll (vgl. BeckOK BGB/Dennhardt, 1.5.2026, § 388 BGB Rn. 2a). Daran fehlt es. Der Beklagte hat in erster Instanz nicht einmal die Höhe seiner Forderung(en) beziffert und damit eine Aufrechnung nicht wirksam erklärt.

Die nun erklärte Aufrechnung des Beklagten ist unzulässig, § 533 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Aufrechnungseinwand nur zulässig, wenn er auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Erstinstanzlich hat der Beklagte weder auf das Bestreiten der Klägerin hin konkrete tatsächliche Umstände geschildert, die Anhaltspunkte für einen von der Klägerin begangenen Diebstahl hätten bieten können, noch hat er erstinstanzlich den Wert des (vermeintlichen) Diebesguts beziffert.

Erstmals zweitinstanzlich, nach dem Senatshinweis auf die Absicht, die Berufung zurückzuweisen, schildert er Umstände, aus denen er den Schluss zieht, nur die Klägerin komme als diejenige in Betracht, die einen Umschlag mit seinem Geld im Wert von 35.000 € aus dem Tresor entwendet haben könne. Ungeachtet der Frage der Schlüssigkeit dieser Ausführungen beruht der Aufrechnungseinwand nicht auf berücksichtigungsfähigem Tatsachenvortrag, § 531 ZPO. Das Landgericht hat die Tatsachen, auf die der Beklagte seinen zur Aufrechnung gestellten Anspruch stützt, nicht festgestellt. Gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist sein neuer Vortrag auch nicht zuzulassen, weil davon auszugehen ist, dass die Versäumung entsprechenden Vorbringens auf Nachlässigkeit beruht. Der Beklagte schildert nichts, was einen Hinweis darauf bieten könnte, dass er die tatsächlichen Umstände, aus denen sich sein Anspruch gegen die Klägerin ergeben soll, nicht schon in erster Instanz hätte darlegen können.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 48 Abs. 1 GKG.