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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.06.2026 – 5 U 114/25
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0611.5U114.25.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. August 2025, Az. 14 O 498/21, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 €.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten, seine Nachbarn, Ansprüche im Zusammenhang mit einer sich auf beiden Grundstücken befindlichen Kleinkläranlage sowie auf Unterlassung von Lärmimmissionen geltend.
Die Kleinkläranlage war von den Rechtsvorgängern des Klägers und des Beklagten zu 1 in den 1990er Jahren einvernehmlich und zum Vorteil beider Grundstücke errichtet worden. Die Rechtsvorgänger hatten 1997 eine Vereinbarung über die Nutzung, Wartung und Unterhaltung der Kläranlage getroffen, in der sie sich u.a. auch verpflichteten, etwaige Rechtsnachfolger zu binden (Anlage K6, Bl. 25 Anlagenband Kläger LGA). Wegen der weiteren Einzelheiten der Regelung wird auf die Vereinbarung vom 15. Dezember 1997 Bezug genommen. Für eine mit Rasengittersteinen befestigte Zufahrt auf dem Grundstück des Beklagten zu 1, über die die Dreikammersammelgrube bei Bedarf zur Entleerung für LKW erreichbar ist und als solche in der Vergangenheit auch genutzt wurde, untersagte der Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger die Nutzung. Er hält ein Befahren nicht für erforderlich und behauptet, die Entleerung könne von der Straße vor den Grundstücken mit einem Schlauch bis zur Grube erfolgen. Inzwischen ist die Zufahrt durch Maßnahmen der Beklagten (Ersatz eines Tores durch ein festes Zaunfeld mit seitlichen Betonfundamenten) nicht mehr möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung von Zeugen stattgegeben und die Beklagten zur Unterlassung von Veränderungen an der Kleinkläranlage, zur Duldung des Zugangs zu den auf dem Beklagtengrundstück gelegenen Anlagenteilen, der Entsorgung mittels Saugschlauch, auch des Anfahrens sowie zur Wiederherstellung der Zufahrt für Entsorgungs- und Baufahrzeuge, und zur Unterlassung des Betriebs von Tonwiedergabegeräten, die auf dem Klägergrundstück deutlich wahrnehmbar sind, verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis liege vor. Die einstweilige Verfügung vom 23. März 2018, Az. 11 O 72/18, die dem jetzigen Klageantrag zu 1 entspreche, regele lediglich vorläufig das Rechtsverhältnis, ohne dass eine Entscheidung in der Hauptsache entbehrlich geworden sei. Die Anträge seien auch hinreichend bestimmt. Dem Kläger stehe gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung jeglicher Veränderung der Kleinkläranlage und Beeinträchtigung ihrer Funktion nach § 922 S. 3 BGB i.V.m. § 743 Abs. 2 BGB zu. Die Kleinkläranlage sei eine gemeinschaftliche Anlage gemäß § 921 BGB, die nach § 922 S. 3 BGB nur im Einvernehmen beider Grundstücksnachbarn geändert werden dürfe. Dass objektiv kein Interesse am Fortbestand der Anlage mehr bestehe oder der Zweck aus wichtigem Grund nicht mehr erfüllt werden könne, sei von den Beklagten nicht aufgezeigt. Nach § 922 S. 1 BGB hätten die Beklagten zu dulden, dass die auf ihrem Grundstück befindlichen Anlagenteile zu Kontrollen ständig für den Kläger und von ihm beauftragte Dritte zugänglich sind. Die Nutzung der Anlage umfasse auch den Zugang zu sämtlichen Anlageteilen. Der Kläger sei zudem als Inhaber der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Anlage öffentlich-rechtlich verpflichtet, diese zu überwachen und zu prüfen bzw. prüfen zu lassen. Die Erfüllung dieser Pflichten liege im objektiven Interesse der Beklagten. Eine zeitliche Begrenzung der Duldung komme nicht in Betracht, weil der Bedarf von Kontrollen jederzeit veranlasst sein könne und die wasserrechtliche Erlaubnis zu jederzeitiger Gestattung des Zugangs für Bedienstete der unteren Wasserbehörde verpflichte. Aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ergebe sich die Pflicht des Klägers zur schonenden Ausübung des Rechts. Aus Ziffer 5 der Vereinbarung vom 15. Dezember 1997 ergebe sich der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten, die Entsorgung des Klärschlamms, die Erreichbarkeit der Anlage für Arbeiten und Entsorgung durch Betreten ihres Grundstücks, auch mit Fahrzeugen, zu dulden und zu ermöglichen. Die Beklagten seien als Rechtsnachfolger der ursprünglichen Vertragsparteien wie auch der Kläger als jeweilige Sonderrechtsnachfolger gemäß §§ 922 S. 4, 746 BGB kraft Gesetzes in die Vereinbarung eingetreten. § 1010 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, weil die Regelung nur zwischen Miteigentümern eines Grundstücks gelte. Der Anspruch folge auch aus §§ 922 S. 4, 743 Abs. 2 BGB. Die Entsorgung des Klärschlamms gehöre zu Unterhaltung und Verwaltung der Anlage. Die dafür erforderlichen Arbeiten hätten die Beklagten zu dulden. Dazu gehöre auch, einen Schlauch temporär für die Dauer des Abpumpens auf ihrem Grundstück zu verlegen, das Grundstück dafür zu betreten und gegebenenfalls mit Entsorgungsfahrzeugen zu befahren. Zwar habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Entsorgung des Klärschlamms mit einem 70 m langen Schlauch und Überwindung von 7 m Höhenunterschied über das Grundstück des Klägers technisch nicht möglich sei. Aber die Zeugen ... (Name 01) und ... (Name 02) hätten übereinstimmend bekundet, dass eine derartige Entsorgungsvariante von dem einzigen durch den Wasser- und Abwasserzweckverband Seelow zugelassenen Entsorger nicht durchgeführt werde. Die Fortsetzung der stets geübten Praxis für die Entsorgung, die auf dem kürzesten Weg über das Grundstück der Beklagten erfolgte, sei diesen, zumal auch sie davon profitierten, zumutbar. Der Kläger könne danach auch das Betreten und Befahren des Grundstücks der Beklagten für Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an der Anlage verlangen. Für die Ermöglichung des Befahrens mit Entsorgungs- und Baufahrzeugen hätten die Beklagten gemäß §§ 922 S. 4, 743 Abs. 2 BGB die Zufahrt wieder herzustellen. Der Kläger könne außerdem nach §§ 903, 1004 BGB Unterlassung von Lärmimmissionen, wie beantragt, verlangen. Auf die Überschreitung von Grenzwerten nach der TA-Lärm komme es dabei nicht an. Der Kläger habe unter Vorlage eines detaillierten Lärmprotokolls vorgetragen, dass die Beklagten u.a. mit ihrem „Ghettoblaster“ wiederholt Radio- und Musikgeräuschimmissionen verursacht hätten, die die Grundstücksnutzung des Klägers nicht unwesentlich beeinträchtigt hätten. Die Grundstücke der Parteien würden in einer sehr ruhigen Wohngegend liegen, in der zwar übliche Geräusche von spielenden Kindern, gesellschaftlichen Unterhaltungen, zeitweiser Arbeit im Garten oder am Haus sowie von An- und Abfahrten mit Kraftfahrzeugen zu dulden seien, nicht aber solche von Radio- und Musikgeräuschübertragungen im Freien. Die Beklagten seien dem Vortrag des Klägers dazu nicht erheblich entgegengetreten.
Gegen das ihnen am 20. August 2025 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 15. September 2025 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. November 2025 am 29. Oktober 2025 begründeten Berufung.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts. Soweit der Kläger die Unterlassung verlange, die gemeinschaftliche Kläranlage zu verändern, zu beseitigen oder in sonstiger Form deren Funktionsfähigkeit oder das Mitbenutzungsrecht des Klägers zu beeinträchtigen, sei diesbezüglich keine Handlung/Ankündigung der Beklagten erfolgt, derartiges zu veranlassen, sodass kein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger bestehe. Dieses fehle auch für den Klageantrag zu 2 auf Duldung stetiger Zugänglichmachung der Anlagenteile. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass die Anlage, da sie auch auf dem Grundstück des Klägers liege, von dort zugänglich sei, was ausreiche. Für den Klageantrag zu 3 habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Verlegung eines Schlauchs über 70 m und 7 m Höhenunterschied und damit die Entsorgung des Klärschlamms über das Grundstück des Klägers nicht objektiv unmöglich sei. Die Zeugen ... (Name 01) und ... (Name 02) hätten lediglich ausgeführt, dass diese Art der Entsorgung nicht erfolgen solle/nicht der Regelfall sei. Allenfalls ergebe sich bei Annahme einer Unverhältnismäßigkeit dieser Entsorgungsmethode, dass die Beklagten, wie auch stets die Absaugung in den vergangenen Jahren vonstatten gelaufen sei, ausschließlich von der Straße temporär die Verlegung eines Absaugschlauchs über eine Strecke von 35 m zu dulden hätten. Dem Kläger sei jedenfalls nicht die Nutzung des gesamten Grundstücks der Beklagten zu gewähren. Das Befahren mit Entsorgungsfahrzeugen sei weder erforderlich noch verhältnismäßig. Gleiches gelte für das Befahren mit Baufahrzeugen. Dass jemals eine Zufahrt für deren Befahren vorhanden gewesen sei, werde außerdem bestritten. In Bezug auf die Verurteilung zur Unterlassung, Tonwiedergabegeräte auf dem Grundstück ... (Adresse 01) so zu betreiben, dass sie auf dem Grundstück des Klägers nicht deutlich wahrnehmbar sind, sei der Kläger dafür beweisfällig geblieben, dass auf seinem Grundstück eine die Zumutbarkeitsgrenze überschreitende Lärmbelästigung durch die Beklagten erfolgt sei. Insoweit hätte es konkreter Ermittlungen der Lärm-Dezibel, mit Zeit und Intensität/Protokoll mit einem geeichten Gerät bedurft, um insoweit gemäß der TA-Lärm abzuprüfen, ob und ggf. in welchem Umfange hier ein Anspruch begründet wäre.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichtes Frankfurt (Oder) vom 14. August 2025, Az.: 14 O 498/21, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Für das von den Beklagten in Abrede gestellte Rechtsschutzinteresse verweist er darauf, dass Ausgangspunkt des seit nunmehr über sieben Jahren währenden Rechtsstreits um die Kleinkläranlage die Ankündigung der Beklagten gewesen sei, die Anlage bis an die Grundstücksgrenze beseitigen und damit insgesamt unbrauchbar machen zu wollen, sowie das ihm unter Androhung von Strafe ausgesprochene strikte Verbot, ihr Grundstück zu betreten, auch, soweit es um die Überwachung der Kläranlage gehe. Selbst die Entsorgung des gemeinschaftlich verursachten Klärschlamms gerate seit Jahren trotz der einstweiligen Verfügung des Gerichts ein jedes Mal zu einem Wochen und Monate währenden Drama, weil die Beklagten den Entsorger nicht auf ihr Grundstück hätten lassen wollen und es bis auf eine Ausnahme 2025 stets erst der Einleitung von Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung bedurft habe. Ein Befahren des Grundstücks der Beklagten zur Entsorgung sei erforderlich, weil - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - eine ordnungsgemäße bodentiefe Entleerung der Grube mit dem Absaugschlauch von der Straße aus nicht möglich sei. Soweit die Beklagten nunmehr bestreiten würden, dass die frühere Zufahrt für das Befahren mit Baufahrzeugen nicht geeignet gewesen sei, sei sie mit diesem Vortrag nach § 531 ZPO ausgeschlossen.
II.
1.
2.
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
a)
Die Klage ist zulässig.
aa)
Soweit die Beklagten das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klageanträge zu 1 (Unterlassung, die gemeinschaftliche Kläranlage zu verändern, zu beseitigen oder in sonstiger Form deren Funktionsfähigkeit oder das Mitbenutzungsrecht des Klägers zu beeinträchtigen) und 2 (Duldung des ständigen Zugangs zu den auf ihrem Grundstück befindlichen Anlagenteilen) absprechen, weil sie die begehrten bzw. monierten Verhaltensweisen nicht verhindern würden bzw. nicht vorhätten, ergibt sich aus ihrem vorgerichtlichen Verhalten, insbesondere ihrer Ankündigung aus 2018 (Anlage K1, Bl. 1 Anlagenband Kläger LGA), den Reinigungsteich auf ihrem Grundstück beseitigen zu wollen, mehrfacher Kündigung eines etwaigen gemeinsamen Nutzungsverhältnisses, Untersagung des Betretens ihres Grundstücks gegenüber dem Kläger gerade Gegenteiliges, was die Klage für den Kläger ohne weiteres rechtfertigt. Zutreffend nimmt das Landgericht insoweit auch an, dass die einstweilige Verfügung vom 23. März 2018 des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 72/18, bestätigt mit Berufungsurteil vom 17. Oktober 2018, Az. 7 U 56/18, lediglich einstweiligen Rechtsschutz für den hiesigen Klageantrag zu 1 gewährt, und das Hauptsacheverfahren nicht hindert.
bb)
Der Klageantrag zu 5 ist zulässig. Er entspricht den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es genügt, wenn sich der Kläger darin darauf beschränkt, die Unterlassung des Betreibens von Tonwiedergabegeräten derart zu fordern, dass sie auf seinem Grundstück nicht deutlich wahrnehmbar sind. Bei der Abwehr von Immissionen sind Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlassen, zulässig. Aus der Natur des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB folgt, dass es dem Beklagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert dementsprechend nicht die Angabe, welche konkreten Maßnahmen der Beklagte zur Beseitigung einer Beeinträchtigung ergreifen soll, sondern nur die bestimmte Bezeichnung der Beeinträchtigung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 83/04 –, Rn. 14 m.w.N., juris).
Gemessen daran ist der Klageantrag zu 5 hinreichend bestimmt. Der Kläger verlangt von den Beklagten damit zu verhindern, dass die Beeinträchtigung seines Grundstücks durch dort (deutlich) wahrnehmbaren Lärm von Tonwiedergabegeräten unterbleibt. Durch welche Maßnahmen dies geschehen soll (z.B. derartige Geräte gar nicht mehr im Freien zu betreiben oder Betrieb dieser Geräte mittels Kopfhörern), bleibt den Beklagten überlassen.
b)
Die Klage ist auch begründet.
aa)
Für den Klageantrag zu 1 auf Unterlassung, die gemeinschaftliche Kläranlage zu verändern, zu beseitigen oder in sonstiger Form deren Funktionsfähigkeit oder das Mitbenutzungsrecht des Klägers zu beeinträchtigen, hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 922 S. 3 BGB i.V.m § 743 BGB.
Dass die Kleinkläranlage eine Grenzeinrichtung im Sinne des § 921 BGB ist, stellen die Beklagten nicht in Abrede. Das Landgericht hat eine solche auch zu Recht angenommen. Die Anlage ist von den Rechtsvorgängern der Parteien einvernehmlich und zum Vorteil beider Grundstücke über die gemeinsame Grenze hinaus in den 1990er Jahren errichtet worden und von den Parteien nach Rechtserwerb an ihren jeweiligen Grundstücken auch zunächst einvernehmlich weiter genutzt worden. Der Umstand, dass die Beklagten die Anlage ausweislich ihres Schreibens vom 9. Februar 2018 künftig nicht mehr nutzen wollen, hindert das Recht des Klägers am Fortbestand der Anlage nicht. Sie ist nach wie vor funktionstüchtig. Soweit die Beklagten meinen, sie entspreche nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, ist dies unerheblich, weil es auf diesen Standard für den Betrieb nicht ankommt. Legalisiert ist die Anlage jedenfalls nach öffentlichem Recht durch die gültige, dem Kläger für den Betrieb erteilte wasserrechtliche Erlaubnis.
Mit der in dem genannten Schreiben angekündigten Veränderung der Anlage auf der Seite der Beklagten, ohne dass der Kläger dem zugestimmt hat, ist die Beeinträchtigung seines Rechts am Fortbestand im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu besorgen, sodass er Unterlassung einer Veränderung des Ist-Zustandes und dessen Beeinträchtigung verlangen kann. Dies gilt auch für sein Mitnutzungsrecht, das durch eine Veränderung der Anlage beeinträchtigt wäre.
Der Beklagte zu 1 haftet dabei im Rahmen des § 1004 Abs. 1 BGB als Zustands- und Handlungsstörer, die Beklagte zu 1 als Handlungsstörer.
bb)
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Duldung des Zugangs zu dem auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Teil der Kleinkläranlage nach § 922 S. 1 BGB. Das Recht nach dieser Vorschrift zur Benutzung der Grenzeinrichtung umfasst die ganze Einrichtung, also auch desjenigen Teils, der die Grundstücksgrenze überschreitet (MüKoBGB/Brückner, 10. Aufl. 2026, BGB § 922 Rn. 3, beck-online). Doch gilt dies nur für die Anlage selbst, nicht für das anliegende Grundstück des Nachbarn (Grüneberg/Herrler, BGB, 85. Auflage, § 922 Rn. 2). Soweit die Benutzung der Anlage, hier durch ständig mögliche Kontrollen, die die wasserrechtliche Erlaubnis auch für den Teil des Nachbargrundstücks der Beklagten erfordert, das Betreten ihres Grundstücks notwendig macht, ist dies als Maßnahme der Verwaltung der Grenzeinrichtung im Sinne des § 744 Abs. 2 BGB zu werten. Diese haben die Beklagten nach § 922 S. 4 BGB zu dulden. Die dem Kläger erteilte wasserrechtliche Erlaubnis kommt auch den Beklagten zugute, weil sie ihnen öffentlich-rechtlich die Nutzung der Kleinkläranlage ermöglicht. Sie hat damit Einfluss auf das zivilrechtliche, durch §§ 921, 922 BGB begründete Nutzungsverhältnis beider Nachbarn. Entsprechend § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich aus diesem Verhältnis die Verpflichtung der Beklagten, den Anforderungen aus der öffentlich-rechtlichen Erlaubnis nachzukommen und den erforderlichen Zugang zur Anlage auf ihrem Grundstück zu ermöglichen, sei es für den Kläger, von ihm beauftragten Dritten oder den Mitarbeitern der unteren Wasserbehörde selbst. Dass damit die Nutzung ihres gesamten Grundstücks gemeint wäre, wie sie annehmen, ist nicht ersichtlich. Der Zugang ist lediglich im Rahmen der Verwaltung zu ermöglichen. Im Übrigen besteht das Gebot der Rücksichtnahme für den Kläger auf die Interessen der Beklagten (auch im Sinne der Verhältnismäßigkeit) sowohl aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis als auch entsprechend § 241 Abs. 2 BGB aus dem Nutzungsverhältnis nach § 922 BGB.
cc)
Für den Klageantrag zu 3 hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Duldung, dass über das dem Beklagten zu 1. gehörende Grundstück ... (Adresse 01) die regelmäßige Entsorgung des Klärschlamms aus der gemeinschaftlichen Kleinkläranlage und sonstige notwendige Arbeiten zur Entsorgung an dieser gemeinschaftlichen Kleinkläranlage vorgenommen werden und dazu das Grundstück ... (Adresse 01) dergestalt benutzt werden kann, einen Saugschlauch temporär für die Dauer des Abpumpens des Klärschlamms auf diesem Grundstück zu verlegen, das Grundstück für diese Arbeiten zu betreten und erforderlichenfalls mit Entsorgungsfahrzeugen zu befahren, aus der Vereinbarung vom 15. Dezember 1997, die die Rechtsvorgänger der Parteien geschlossen haben.
Die Parteien sind in die Positionen ihrer Rechtsvorgänger als Sonderrechtsnachfolger eingetreten und damit an die Regelungen wie diese gebunden. Dies folgt aus der gemeinsamen Gestattung zur Errichtung der Grenzanlage. Diese Gestattung wirkt gemäß § 921 BGB für die Rechtsnachfolger fort (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2017 – V ZR 42/17 –, Rn. 6, juris). Für die (Einzel-)Rechtsnachfolge in die Vereinbarung zur Verwaltung und Unterhaltung gilt § 746 BGB entsprechend nach § 922 S. 4 BGB. Danach wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger, wenn die Nachbarn die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands wie hier in der Vereinbarung vom 15. Dezember 1997 geregelt haben.
Nach Nr. 4 und 5 der Vereinbarung ist der Kläger zum Befahren des Grundstücks der Beklagten für notwendige Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Kläranlage auf dem damals vorhandenen Weg berechtigt (Nr. 4) und für die Entsorgung des Klärschlamms ist das Befahren des Grundstücks der Beklagten durch das Entsorgungsunternehmen erlaubt (Nr. 5). Aus diesen Regelungen ergeben sich die mit dem Klageantrag zu 3 begehrten Duldungsansprüche. Im Hinblick auf die Bindung der Beklagten an die Vereinbarung berufen sie sich ohne Erfolg auf eine etwaige fehlende Verhältnismäßigkeit oder fehlende Berechtigung des Klägers. Darauf, ob die Entsorgung auch durch Schlauch von der Straße aus und über das Grundstück des Klägers möglich wäre, kommt es wegen der insoweit vorrangigen anderweitigen Vereinbarung der Nachbarn nicht entscheidend an. Dass die Nutzung des Grundstücks der Beklagten unverhältnismäßig eingeschränkt sei durch die zu duldenden Handlungen, ist weder von ihnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht schon, dass die Benutzung, Entsorgung und Unterhaltung der Grenzeinrichtung in der Vergangenheit entsprechend der Vereinbarung ohne weiteres möglich war.
Das Befahren des Grundstücks der Beklagten mit Fahrzeugen, die für bauliche Maßnahmen an der Anlage erforderlich sein können, ist dabei von der „notwendigen Bewirtschaftung“ in Nr. 4 der Vereinbarung vom 15. Dezember 1997 erfasst.
dd)
Wie das Landgericht zu Recht annimmt, ergibt sich aus den Duldungspflichten des Klageantrags zu 3 auch, dass die Beklagten zur Wiederherstellung der Zufahrt auf ihrem Grundstück nach §§ 1004 Abs. 1 S. 1, 922 BGB verpflichtet sind, um das Befahren für Entsorgungsfahrzeuge und für bauliche Maßnahmen an der Kläranlage zu ermöglichen.
ee)
Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Verurteilung durch das Landgericht zur Unterlassung des Betriebs von Tonwiedergabegeräten auf ihrem Grundstück, von denen Lärm derart ausgeht, dass er auf dem Grundstück des Klägers deutlich wahrnehmbar ist. Der Kläger hat gegen die Beklagten insoweit einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 906 BGB.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu den Anforderungen an die Wesentlichkeit von Lärmimmissionen, die hier aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ruhiges Wohngebiet, Lärm von Tonwiedergabegeräten als außergewöhnliche Immission) auch ohne das Erreichen oder Überschreiten von Grenzwerten nach der TA-Lärm gegeben ist, und denen der Senat folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug genommen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger diesbezüglich nicht beweisfällig geblieben. Einer Beweisaufnahme zu einer wesentlichen Lärmbelästigung bedurfte es insoweit nicht. Da die Beklagten auch mit der Berufung den vom Kläger mittels Lärmprotokollen gehaltenen Vortrag zu den in der Vergangenheit vorgekommenen „Beschallungen“ mittels von Tonwiedergabegeräten wie z.B. Radio vom Grundstück der Beklagten aus, die auf dem Klägergrundstück deutlich hörbar waren, nicht in Abrede stellen, war auch dazu eine Beweisaufnahme nicht erforderlich. Mangels erheblichem Bestreiten gilt der klägerische Vortrag als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
Mit den insoweit vom Landgericht in Bezug genommenen Ausführungen des OLG München (Urteil vom 3. September 1991, Az. 25 U 1838/91, Rn. 26) ist hier keine einschränkende Tenorierung für die Zeiten zu unterlassenden Betriebs erforderlich, weil diese Art Lärm insgesamt als nicht ortsüblich nicht hinzunehmen ist.
Die Vorkommnisse in der Vergangenheit begründen insoweit die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr.
ff)
Für die auf Unterlassung gerichteten Anträge zu 1 und 5 war nach § 890 Abs. 1, Abs. 2 ZPO die Verurteilung zu Ordnungsmitteln im Fall der Zuwiderhandlung anzudrohen.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für den zweiten Rechtszug beruht auf § 47 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 1, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.