Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2011

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.10.2011 – 6 K 953/10

6. Kammer

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasseranlage des ehemaligen Wasser- und Abwasserzweckverbandes A., der dem beklagten Zweckverband zum 1. Oktober 2008 beigetreten ist.

Die Klägerin ist seit dem 2. Juli 2002 Eigentümerin des insgesamt 6.376 m² großen Grundstücks Gemarkung P., Flur ..., Flurstück ..., A-Straße in ... OT P..

Der M.- Abwasser- und Wasserzweckverband gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D. in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zeckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Der ehemalige Wasser- und Abwasserverband A. gilt nach den Regelungen des Feststellungsbescheides nach dem Zweckverbandsstabilisierungsgesetz des Landrates des Landkreises D. vom 10. November 1999 (öffentlich bekannt gegeben im „...Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis D.“ Nr. 21, 6. Jahrgang vom 7. Dezember 1999 auf S. 1 ff.) als am 4. Juli 1992 entstanden.

Der Beklagte zog die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2010 zu einem Beitrag für die erstmalige Herstellung der selbständigen zentralen öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage im Verbandsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A. in Bezug auf das o.g. Grundstück in Höhe von 25.952,62 Euro heran. Dabei ging er von einer zu veranlagenden Grundstücksfläche von 6.018 m² des insgesamt 6.376 m² großen Grundstücks, einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen und einem Beitragssatz von 3,45 Euro pro m² aus. Der Beklagte legte einen Nutzungsfaktor von 1,25 zu Grunde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 am 27. Oktober 2010 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei rechtswidrig, da die Herleitung der Herstellungsaufwendungen nicht nachvollziehbar sei und „sich bei der Nutzung des Grundstücks auf falsche Annahmen“ stütze.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage sei vorrangig im Jahre 1992 gebaut worden. Erst nachdem die Freigabe der Leitung erfolgt sei, habe die Anlage genutzt werden können. Die sachliche Beitragspflicht sei aufgrund der am 9. November 2004 in Kraft getretenen ersten wirksamen Satzung an diesem Tage entstanden. Der Beitrag decke nicht die Kosten für den Hausanschluss. Der Beitragssatz sei durch eine Kalkulation ermittelt worden, welche eingesehen werden könne. Zur Ermittlung des Satzes seien die gemäß Satzung beitragsfähigen Flächen sowie das notwendige Investitionsvolumen ermittelt worden. Die erhaltenen Fördermittel hätten Berücksichtigung gefunden. Vereinfacht dargestellt ergebe das Verhältnis aus anrechenbarer Fläche und den ermittelten Kosten den Beitragssatz. Der Beitrag sei nicht verjährt, da die Festsetzungsfrist frühestens gemäß § 12 Abs. 3a KAG mit Ablauf des 31. Dezember 2011 ende. Das veranlagte Grundstück gehe vom Innen- in den Außenbereich über. Die Unterteilung in Innen- und Außenbereich erfolge nicht durch den Beklagten. Die zu ermittelnde Grundstücksfläche ergebe sich aus der Abgrenzungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde A. und der Schmutzwasserbeitragssatzung. Nach dieser gelte als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, diejenige Fläche, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar sei. Mit Hilfe von Katasterunterlagen sei die Innenbereichsfläche mit 6.018 qm ermittelt worden. Für die Flächendifferenz von 358 qm sei kein Beitrag erhoben worden. Die Bebauung auf dem Grundstück verfüge über 2 Vollgeschosse.

Die Klägerin hat am 17. Dezember 2010 per Fax Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der Beitragssatz nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der wesentliche Herstellungsaufwand bereits lange zurückliege, sei der Beitragssatz angesichts des nicht hinreichend dargestellten Aufwandes nicht ansatzweise plausibel. Der Vollgeschossfaktor für eine Anzahl von 2 Vollgeschossen sei eindeutig falsch. Auf dem Flurstück befänden sich neben dem Dunggelege lediglich eine Stallanlage und eine alte Brennerei. Unter Berücksichtigung der Klarstellungs- und Abrundungssatzung vom 27. September 1994 sei damit die Umgebungsbebauung allein maßgeblich. In der gesamten näheren Umgebung befänden sich nur eingeschossige Gebäude. Mit der neuen Beitragskalkulation Stand 6. Oktober 2011 genüge der Beklagte seiner objektiven Darlegungslast nicht. Schon die bislang in drei Tranchen vorgelegten Unterlagen beruhten auf unterschiedlichen Ausgangsüberlegungen zu verschiedenen Zeitpunkten und seien damit von vornherein nicht geeignet, eine nachvollziehbare, in sich stimmige Kalkulation darzustellen. Beispielhaft sei die mit der 1. Tranche vorgelegte Ausgangskalkulation mit einer ergänzenden Grundstücksliste, die aber gerade nicht in der Ausgangskalkulation berücksichtigt worden sei, zu nennen. Aufgrund der Mischung von unterschiedlichen Grundstückslisten könne die Klägerin ohne weitere Erläuterungen nicht einmal nachvollziehen, wie die erkennende Kammer früher die tatsächliche Plausibilität der korrigierten beitragspflichtigen Flächen habe feststellen können. Die Klägerin habe sich erlaubt, Nachfragen nach dem bereits getätigten Herstellungsaufwand zu stellen und auf die Ungereimtheiten des Anteils der Fördermittel zu verweisen. Nach Überzeugung der Klägerin könnte eine Transparenz nur dadurch geschaffen werden, dass zumindest die wesentlichen Jahresabschlüsse vollständig vorgelegt würden. Die Bezugnahme auf Buchhaltungskonten erkläre jedenfalls nichts. Mit der neuen Kalkulation würden abweichende Zahlen präsentiert, die aber im Wesentlichen nicht erläutert würden. Weder für den „Ausgangsbestand“ in den unterschiedlichen Jahren noch für den „Endbestand“ zum 31. Dezember 2003 der Buchhaltungskonten werde Nachvollziehbares vorgelegt. In dem Textteil fänden sich auf zehn Seiten nur wenige Sätze (S. 7 f.) in tatsächlicher Hinsicht. So berücksichtige der Beklagte immerhin, dass die Kläranlage auch der Reinigung von Abwasser außerhalb des Verbandsgebietes und der Reinigung von Fäkalwasser diene. Wie das „anteilige Mengenaufkommen“ statt der Berechnung nach beitragspflichtigen Flächen ermittelt worden sei, erschließe sich indessen nicht. Das ursprünglich angestrebte Gebiet werde mit der Kläranlage offenbar nicht versorgt. Die Kläranlage sei erheblich überdimensioniert. Die nach den Angaben des Beklagten vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung von 50% lasse sich weder aufgrund der Buchhaltungskonten noch aufgrund der abschließenden Berechnung nachvollziehen. Der Hinweis, dass nach Auffassung des Beklagten erhebliche Spielräume bestünden, ersetze die fehlende tatsächliche Herleitung nicht. Der bis zum 31. Dezember 2003 getätigte Herstellungsaufwand sei nicht nachvollziehbar dargestellt worden. Der Beklagte habe lediglich Listen über Buchhaltungskonten vorgelegt, wobei der jeweils höchste Stand maßgeblich sein solle. Aus den schlagwortartigen Bezeichnungen erschließe sich für die Klägerin überwiegend nicht einmal, um welche Anlage es sich handeln solle. Geschweige denn lägen detaillierte Anlagenlisten mit Darstellungen des Herstellungsaufwandes vor. Auch in dem Erläuterungsteil des Beklagten fehle jede Erklärung dazu, was denn und wie gebucht worden sei. Die jeweiligen Zahlen könnten beliebig ausgetauscht werden, ohne dass dies auffallen würde. Es wäre daher für den Beklagten hilfreich und könnte diesem die bislang unterbliebenen Erläuterungen ersparen, wenn er die wesentlichen Bilanzen nebst Erläuterungsteil vollständig vorlegte. Aufgrund der Verschiebung des Zeitpunktes für die Maßgeblichkeit des tatsächlichen Herstellungsaufwandes statt eines zu prognostizierenden wäre es naheliegend, zumindest die Bilanz zum 31. Dezember 2003 nebst Erläuterungsteil vollständig vorzulegen. Die Klägerin sehe es nicht als ihre Aufgabe an, insbesondere noch vor dem Verhandlungstermin Einsicht in sämtliche Bilanzen zu nehmen, um zu verstehen, was sich möglicherweise hinter den Buchhaltungskonten verberge. Die Angabe zu den Fördermitteln im Abwasserbereich sei offensichtlich ungereimt. Diese beziffere der Beklagte insgesamt auf 7.004.034,00 € obgleich in der Eröffnungsbilanz Fördermittel bis 31. Dezember 1998 in Höhe von 14.710 TDM (= 7.521.103,57 €) für den Abwasserbereich zur Darlegung der problematischen Überfinanzierung angegeben worden seien. Schon im Jahre 1998 sei erkannt worden, dass die Überfinanzierung und Überkapazität jedenfalls in einer Höhe von 6.683TDM nicht durch KAG-konforme Abgaben finanziert werden könne.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Der Beitragssatz sei korrekt kalkuliert. Es sei für die Kalkulation 2011 die Flächenermittlung aus dem Jahre 2008 unverändert übernommen worden. Diese weise mit 1.575.944 qm eine größere Gesamtfläche aus als die Ermittlung 2002 (1.166.266 qm), da die früheren Tiefenbegrenzungsregelungen entfallen seien. Es seien Fäkalienmengen und Schmutzwassermengen von T.I. aus dem Jahre 2004 verwendet worden. Die außerplanmäßige Abschreibung der Kläranlage sei im Rahmen der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1998 dokumentiert. Die Bilanzen lägen beim Beklagten und könnten eingesehen werden. Das vom Beklagten übermittelte Anlagenverzeichnis sei aber detaillierter und sei der Bilanz zugrunde gelegt worden. Dort seien außerdem Anlagenteile enthalten, die nicht in der Kalkulation berücksichtigt worden seien, da sie zum Beispiel nicht zur öffentlichen Anlage gehörten. Die Bilanz sei nicht Bestandteil der Beitragskalkulation und sei daher nicht zu übersenden gewesen. Die Angaben zu den Fördermitteln auf Bl. 6 der Bilanz 1998 bezögen sich nicht ausschließlich auf den Schmutzwasserbereich. Vielmehr beinhalteten diese Daten auch den Trinkwasserbereich. Es handele sich hierbei um allgemeine Aussagen, so dass es möglich sei, dass dort Fördermittel für nicht investive Zwecke, z.B. zur Senkung der Betriebskosten, enthalten seien. Diese seien im Rahmen der Beitragskalkulation nicht zu berücksichtigen. Die in der Beitragskalkulation enthaltenen Zahlen über die Fördermittel seien mit der ILB, die für die jegliche Fördermittelvergaben für die Herstellung von Ver- und Entsorgungsanlagen zuständig war, abgestimmt worden. Daher bestünden aus Sicht des Beklagten keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Sollte das Gericht jedoch der Ansicht sein, das aufgrund der Aussagen des ehemaligen Verbandsvorsteher sind Lagebericht zur Bilanz die Fördermittel in voller Höhe berücksichtigt werden müssten, wäre der satzungsgemäße Beitragssatz dennoch gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung aller Fördermittel nach dem Lagebericht würde im Schmutzwasserbereich ein möglicher Beitragssatz von 5,53 € entstehen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die Unterlagen betreffend den Beitritt des Wasser- und Abwasserverbandes A. zum beklagten Verband, die gesamten Satzungsunterlagen einschließlich der Satzungen aus dem Kalenderjahr 2011, die zwischenzeitlich um die neue Kalkulation ergänzten Kalkulationsunterlagen und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die im Verfahren VG 6 K 952/10 vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der Bescheid findet jedenfalls in der Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserzweckverbandes (_AWV) für das Versorgungsgebiet WAV__ (SWBS 2011) vom 16. Juni 2011, die rückwirkend zum 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist, seine rechtliche Grundlage.

Die SWBS 2011 weist keine formellen Satzungsfehler auf. Sie wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum vom Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 17 Abs. 2 der Verbandssatzung des _AWV vom 4. September 2008 (VS 2008), die zum 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist und durch die drei nachfolgenden Änderungssatzungen hinsichtlich der Veröffentlichungsvorschrift in § 17 Abs. 2 VS 2008 nicht geändert wurde, im Amtsblatt für den Landkreis D. Nr. 20, 18. Jahrgang vom 22. Juni 2011 auf den Seiten 35 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T. Nr. 18, 19. Jahrgang vom 30. Juni 2011 auf den Seiten 40 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. Nr. 9, 18. Jahrgang vom 7. Juli 2011 auf den Seiten 18 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht.

Gegen die Wirksamkeit der VS 2008 ihrerseits bestehen keine Bedenken (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 8. September 2011 – VG 6 K 572/09 -, juris Rn. 63). Sie wurde entsprechend den Vorgaben des § 20 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde, hier dem Amtsblatt für den Landkreis D. 15. Jahrgang, Nr. 25 vom 23. September 2008 auf S. 28 ff. nebst Genehmigung des Landrates des Landkreises D. vom 12. September 2008 bekannt gemacht und entsprechend den weiteren Vorgaben des § 17 Abs. 1 VS 2005 zusätzlich nebst dieser Genehmigung im Amtsblatt für den Landkreis T. 16. Jahrgang, Nr. 34 vom 30. September 2008 auf S. 3 ff. bekannt gemacht. Wirksamkeitsbedenken betreffend die VS 2005 bestehen nicht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Februar 2008 – 6 K 830/06 -, S. 9 des E.A.). Die Ausfertigung und Bekanntmachungen der VS 2008 stimmen unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen mit der Beschlussfassung überein.

Die SWBS 2011 enthält als erste gültige Schmutzwasserbeitragssatzung des beklagten Verbandes für das Gebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A. auch keine materiellen Satzungsfehler. Sie weist den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt auf. Sie enthält wirksame Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 4 SWBS 2011), sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe (§ 8 SWBS 2011), zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 und §§ 2, 3 SWBS 2011) und dem Maßstab (§ 5 SWBS 2011). Insbesondere sind die Regelungen zum Abgabensatz (§ 6 SWBS 2011) aufgrund einer während des Verfahrens vorgelegten, plausiblen Beitragskalkulation im Ergebnis gerechtfertigt.

Die Regelungen zu dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 und §§ 2, 3 SWBS 2011) halten einer Überprüfung im Ergebnis insgesamt stand. Sie lauten:

„§ 2 Beitragstatbestand

(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen werden können und für die

a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,

b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen,

c) bereits eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht.

(2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. Befindet sich das Grundstück im Außenbereich, unterliegt es der Beitragspflicht, soweit für dieses die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungseinrichtung besteht und dem Grundstück dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht.

[…]

§ 3 Entstehung der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen ist.“

Diese Satzungsregelungen entsprechen der gesetzlichen Vorgabe des hier maßgeblichen zum 1. Februar 2004 neugefassten KAG. Während nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der KAG-Neuregelung durch das Zweite Gesetz zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294, 298 ff.) zum 01. Februar 2004 (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F.) (bebaute bzw. gewerblich genutzte) Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall, die nur anschließbar, aber nicht tatsächlich angeschlossen waren, grundsätzlich nicht beitragspflichtig waren (vgl. Becker in Becker/Benedens/Deppe/Düwel/Kluge/Liedtke/Schmidt, KAG Bbg, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2006, § 8 Rn. 325; dieses Verständnis voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 10 des E.A.; zur dortigen Rechtslage etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 11150/04 -, KStZ 2005, 133), sieht § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG n.F. nunmehr vor, dass das Beitragsgebiet auch Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Außenbereich umfasst, soweit für diese die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage besteht. In der Rechtsprechung der Kammer ist geklärt, dass damit eine Erweiterung des Beitragsgebietes einhergeht und daher Beitragssatzungen nun auch diejenigen nicht angeschlossenen Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Wasserbedarf bzw. Abwasseranfall erfassen müssen, für welche eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist, und die bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 24. Februar 2011 – 6 K 953/06 -, juris Rn. 69 ff.).

Die Erweiterung des Beitragsgebietes wird durch § 2 Abs. 1 lit. c) SWBS 2011 in zutreffender Weise umgesetzt (vgl. zu Vorstehendem: Urteile der Kammer vom 22. Januar 2010 – 6 K 828/05 -, S. 18 f. des E.A. und vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, juris Rn. 117). Auch die Regelungen in § 2 Abs. 2 SWBS 2011 halten einer Überprüfung stand. Soweit es in Satz 1 heißt: „Wird ein Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind“, ist gegen diese Regelung vor dem Hintergrund des nachfolgenden Satzes 2 nichts zu erinnern. Zwar hat die Kammer in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits entschieden, dass es mit der gesetzlichen Vorgabe nicht in Einklang zu bringen ist, wenn aufgrund einer (zu weit gefassten) Satzungsregelung Außenbereichsgrundstücke auch dann beitragspflichtig sind, wenn sie zwar an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen, aber weder baulich oder gewerblich genutzt sind noch sich eine solche Bebauung oder Nutzung – etwa auf der Grundlage einer ausgereichten Baugenehmigung – konkret abzeichnet (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Mai 2010 – 6 L 241/08 -, juris Rn. 15 ff.). Diese Rechtsprechung findet vorliegend aber keine Anwendung, da sich bei der gebotenen normerhaltenden Auslegung der hiesigen Beitragssatzung aus den Sätzen 1 und 2 des § 2 Absatz 2 SWBS 2011 ergibt, dass sich Satz 1 nicht auf Außenbereichsgrundstücke bezieht, da insoweit Satz 2 eine abschließende Sonderregelung enthält. § 2 Abs. 2 Satz 2 SWBS 2011 ist auch nicht seinerseits im oben genannten Sinne zu weit gefasst, da in diesem Satz nicht lediglich auf die Inanspruchnahmemöglichkeit der Außenbereichsgrundstücke abgestellt wird, sondern als weitere Voraussetzung aufgeführt ist, dass dem Grundstück dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil entstehen muss. Dies kann nur dann bejaht werden, wenn diese Grundstücke (mit potentiellem Abwasseranfall) baulich oder gewerblich genutzt werden, so dass insoweit ein Gleichklang mit den Regelungen des § 2 Abs. 1 c) SWBS 2011 besteht.

Ob von § 2 SWBS 2011 nur solche (baulich oder gewerblich nutzbare) Grundstücke erfasst werden, für die erst nach dem Inkrafttreten der Satzung eine Anschlussmöglichkeit geboten wird, nicht aber (ohne weiteres) solche Grundstücke, bei denen die Anschlussmöglichkeit – wie hier – schon vor dem Inkrafttreten der Satzung eingetreten ist (in diesem Sinne etwa OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 21. Dezember 1976 – II A 596/75 -, S. 2 ff. des E.A.; Urt. vom 20. Juni 1984 – 2 A 1300/82 -, S. 5 ff. des E.A.; Urt. vom 26. September 1984 – 2 A 2649/91 -, S. 5 ff. des E.A.; Urteil vom 31. Mai 1988 – 2 A 2608/85 -, S. 12 ff. des E.A.; 13. September 2004, a.a.O.; Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, § 8 Rn. 555; a.A. etwa OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 26. März 2001 – 1M 101/00 -, zit. nach juris; VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2004, a.a.O.), bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn wenn – wie hier - die den Gegenstand der Beitragspflicht regelnde Vorschrift den Begriff „Anschlussmöglichkeit“ nicht näher konkretisiert, so genügt es jedenfalls, dass sich ein entsprechender Wille des Ortsgesetzgebers, auch schon früher anschließbare Grundstücke der Beitragspflicht zu unterwerfen, mit hinreichender Deutlichkeit aus anderen Vorschriften der Satzung ergibt, die insoweit (im weitesten Sinne) zur Tatbestands(gesamt)regelung gehören (vgl. o.g. Entscheidungen des OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.; Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011 – 6 K 1033/09 -, juris Rn. 76). Ein solcher Wille ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 3 Abs. 1 SWBS 2011, in dem im Zusammenhang mit der Regelung über den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bestimmt wird, dass die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Dass die Vorschrift an sich den Entstehungszeitpunkt betrifft, ist ohne Belang. Denn indem sie eine Regelung über den Zeitpunkt trifft, setzt sie voraus, dass auch solche Grundstücke, die schon vor Inkrafttreten der Satzung angeschlossen oder anschließbar waren, unter den Beitragstatbestand fallen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, jew. a.a.O.; vgl. Urteil der Kammer vom 8. Juni 2011, a.a.O.).

Auch die Regelung in § 3 Abs. 2 SWBS 2011, wonach die Beitragspflicht im Falle des § 2 Absatz 2 SWBS 2011 entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen ist, ist unbedenklich, da in den Anwendungsbereich des in Bezug genommenen § 2 Absatz 2 Satz 1 SWBS 2011 ohnehin keine Grundstücke fallen, die nicht bereits von § 2 Absatz 1 lit. a) und b) SWBS 2011 erfasst sind und für die daher § 3 Abs. 1 SWBS 2011 gilt, so dass die Vorschrift insoweit leerläuft, was unschädlich ist. Eine Bezugnahme auch auf Satz 2 des § 2 Abs. 2 SWBS 2011 mag zwar vom Wortlaut her nahe liegen, scheidet aber nach Sinn und Zweck der Regelung aus, da dort in Bezug auf die Außenbereichsgrundstücke gerade nicht auf den tatsächlichen Anschluss, sondern auf die Anschlussmöglichkeit abgestellt wird.

Auch die Maßstabsregelungen der SWBS 2011 entsprechen den gesetzlichen Vorgaben. Dies gilt insbesondere für den § 5 Abs. 2 SWBS 2011, der Bestandteil des Regelungskomplexes zum grundsätzlich geeigneten (siehe dazu sogleich) kombinierten Vollgeschossmaßstab ist, der in § 5 SWBS 2011 geregelt wird.

Nach § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG muss sich der Satzungsgeber für die Gestaltung der Maßstabsregelung für die Erhebung von Beiträgen an den Vorteilen orientieren, die die öffentliche Einrichtung oder Anlage für die Beitragspflichtigen bietet. Die Vorschrift knüpft an den bereits oben dargelegten Vorteilsbegriff gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG an. Der wirtschaftliche Vorteil in diesem Sinne lässt sich allerdings nicht beziffern, sondern kann nur mittelbar über die Umstände erfasst werden, von denen er abhängt. Dies sind für die wirtschaftliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks grundsätzlich Art und Maß der zulässigen baulichen oder sonstigen Grundstücksnutzung, wobei nach Inkrafttreten des 2. Entlastungsgesetzes gemäß § 8 Abs. 6 Satz 3 KAG bei leitungsgebundenen Anlagen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung berücksichtigt werden soll. Diese gesetzliche Neuregelung stellt eine sachlich zu rechtfertigende Erhebungserleichterung für die Kommunen und Zweckverbände im Sinne einer Entlastung von Aufgaben dar, die an den wirtschaftlichen Vorteilsbegriff anknüpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. September 2006 a.a.O., juris Rn. 25). Insoweit obliegt es dem Ortsgesetzgeber, nach seinem Ermessen einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der an Kriterien anknüpft, die die Unterschiede, die sich aus der jeweiligen baulichen Ausnutzbarkeit bevorteilter Grundstücke nach ihrer Größe und Lage unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ergeben, angemessen zum Ausdruck bringen. Es kann demnach jeder Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen steht (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Beitragsrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O., S. 12 des E.A; Bayerischer VGH, Urteil vom 1. Februar 1985 – 23 B 83 A. 2112, S. 9 des E.A. sowie im Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 – 2 D 78/00.NE –, KStZ 2003, 233; Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 2 B 19/03 –, LKV 2004, 375). Der sog. Vollgeschossmaßstab ist grundsätzlich ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 a.a.O.), der sich im Unterschied zum wirklichkeitsnäheren Geschossflächenmaßstab durch Praktikabilität und Durchschaubarkeit gerade in Gebieten auszeichnet, in denen das Maß der baulichen Nutzung nicht im Bebauungsplan festgelegt ist, und der den Grad der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks auch hinreichend zum Ausdruck bringt (zum Vorstehenden vgl. ausführlich OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 ff. m. w. N.).

§ 5 Abs. 2 SWBS 2011 hält einer Überprüfung nach den vorstehenden Maßgaben stand. Er lautet:

„Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt:

a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die gesamte Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht,

b) bei Grundstücken, die über die Grenzen eines Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sowie die nach Buchstabe d) ermittelte Grundstücksfläche,

c) bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, die gänzlich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, berichtigt in BGBl. 1998 I S. 137) liegen, die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche des Grundstücks,

d) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstabe a) bis c) ergebenden Grenzen in den Innenbereich bzw. den Außenbereich hinausreichen, die Flächen, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar sind,

e) bei bebauten und an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenen Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) sowie die sonstige bevorteilte Grundstücksfläche im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist.

Als Festlegung eines Bebauungsplanes gelten auch die Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und eines Vorhaben- und Entschließungsplanes.“

Die Regelungen in § 5 Abs. 2 Buchst. a) und c) SWBS 2011 sind bei sachgerechter und normerhaltender Auslegung nicht zu beanstanden. Soweit der Satzungsgeber in den Regelungen auf „die gesamte Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstige Nutzungsfestsetzung bezieht“ (Buchst. a)) oder (im unbeplanten Innenbereich; Buchstabe c)) auf die „gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche des Grundstückes“ abstellt, will er damit erkennbar nicht eine Beschränkung der Grundstücksgesamtfläche auf eine Teilfläche ermöglichen bzw. erreichen, sondern lediglich die Definition des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs wiederholen und somit gerade sicherstellen, dass auch das gesamte Grundstück erfasst wird. Dies sicherzustellen, ist auch Ziel der Regelung des § 5 Abs. 2 Buchst. d) SWBS 2011. Denn Grundstück im Sinne der anschlussbeitragspflichtigen Vorschriften ist regelmäßig jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, S. 11 des E.A.).

Soweit in § 5 Abs. 2 Buchstabe e) SWBS 2011 wörtlich nur Regelungen enthalten sind in Bezug auf bebaute und an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), hält diese Regelung bei normerhaltender Auslegung und einer Gesamtschau der Regelungen in der Beitragssatzung das Gebot der konkreten Vollständigkeit, wonach der Satzungsgeber im Anschlussbeitragsrecht den Verteilungsmaßstab für alle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 – OVG 9 N 69.11 -, S. 3 des E.A. m.w.N.), noch ein. Da die Beitragssatzung entsprechend den neueren Vorgaben des KAG – wie dargelegt – auch Außenbereichsgrundstücke mit potentiellem Abwasseranfall erfasst, die noch nicht angeschlossen sind, für welche aber eine gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit sowie eine qualifizierte Nutzungsmöglichkeit besteht, da der Anschluss an die öffentliche Einrichtung rechtlich dauerhaft und tatsächlich möglich ist und sie bebaut bzw. gewerblich oder in sonstiger vergleichbarer Weise genutzt sind, ist es naheliegend anzunehmen, dass sie entsprechende Maßstabsregelungen auch für diese Grundstücke und nicht nur für angeschlossene, bebaute Außenbereichsgrundstücke enthält, so dass es sich lediglich um ein Redaktionsversehen des Satzungsgebers handeln kann, wenn diese Grundstücke nicht namentlich ausdrücklich genannt werden. Die Regelungen des § 5 Abs. 2 Buchstabe e) SWBS 2011 passen auch für die nicht namentlich erwähnten Außenbereichsgrundstücke, da auf die Grundfläche der an die Schmutzwasserentsorgungseinrichtung angeschlossenen Baulichkeiten (gemessen an den Außenmauern) sowie auf die sonstige bevorteilte Grundstücksfläche im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes, die im Rahmen des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffes baulich oder gewerblich nutzbar ist, abgestellt wird.

Die Regelung des § 5 Abs. 3 SWBS 2011 („Der Nutzungsfaktor beträgt bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss: 1,0; für jedes weitere Vollgeschoss wird der Faktor um 0,25 erhöht“) ist vorteilsgerecht (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 52). Die hier vertretene Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O. S. 11 ff. und vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 13 des E.A. sowie Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O., S. 3 f. des E.A.), wonach bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes Steigerungswerte zwischen 0,25 und 0,5 nach einem Grundfaktor von 1 für das erste Vollgeschoss gebräuchlich und rechtssicher sind (so ausdrücklich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2007, a.a.O.; vgl. auch Becker in Becker u.a., KAG-Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2006, § 8 Rn. 301).

Auch die Maßstabsregelung des § 5 Abs. 4 SWBS 2011, die eine Definition des Vollgeschosses enthält, die in Bezug auf den verwendeten Vollgeschossbegriff von der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (BauO) abweicht, entspricht den gesetzlichen Vorgaben des KAG. Nach dieser Satzungsregelung gelten als Vollgeschoss alle oberirdischen Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben (Satz 1), wobei Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), nicht als Vollgeschoss gelten (Satz 2). Diese Regelungen sind hinreichend ausdifferenziert und vorteilsgerecht. Sie stellen einen für sich genommen wirksamen Bestandteil eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes dar und bewegen sich innerhalb des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums, auch wenn sie nicht der Vollgeschossdefinition der zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens geltenden Bauordnung entsprechen, sondern von der Vollgeschossdefinition der alten Bauordnung ausgehen. Abweichungen der Maßstabsregelungen der Beitragssatzung von der jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Definition des Vollgeschosses sind unschädlich, soweit sie sich innerhalb des allgemein im Bereich der Maßstabsregelungen dem Satzungsgeber zustehenden nicht unbedeutenden satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums halten (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, S. 23 f. des E.A.; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 292); denn eine Bindung des Satzungsgebers an den bauordnungsrechtlichen Vollgeschossbegriff gibt es nach dem KAG nicht (vgl. Möller in Driehaus, KAG-Kommentar, 27. Erg.Lfg., Stand: September 2007, § 8 Rn. 191). Der satzungsrechtliche Gestaltungsspielraum ist nur dann überschritten, wenn durch die getroffene Regelung ein offensichtliches Missverhältnis zu den mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen Vorteilen entsteht. Die Auffassung, dass etwa einer Fortschreibung einer Vollgeschossdefinition, die der Regelung der alten Brandenburgischen Bauordnung vom 1. Juni 1994 entspricht, in die fernere Zukunft möglicherweise Grenzen gesetzt seien bzw. die Verwendung dieses Begriffes nur noch mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit zu rechtfertigen sei (vgl. Berwig, a.a.O. Gliederungspunkt 6.), geht dementsprechend fehl. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Verwendung des alten Vollgeschossbegriffes zu offensichtlich vorteilswidrigen Ergebnissen führen würde. Dann ist aber erst recht unklar, warum es zeitlichen Grenzen für seine Verwendung geben sollte. Für eine Fortschreibung einer Vollgeschossdefinition, die der Regelung der alten BauO entspricht, spricht insbesondere, dass damit die ermittelten Daten für die zuvor erstellte Beitragskalkulation nicht obsolet werden und nicht neu ermittelt werden müssen.

Auch die übrigen Maßstabsregelungen sind nicht zu beanstanden.

Soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 6 SWBS 2011) von 3,45 Euro pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche angeht, unterliegt die Satzung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken (mehr), da der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine plausible Kalkulation vorgelegt hat, die sich zur Rechtfertigung des Beitragssatzes eignet.

Zunächst ist es zulässig, den beschlossenen Beitragssatz im Prozess durch Nachschieben einer neuen Kalkulation bis zur mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung des Gerichts im schriftlichen Verfahren nachträglich zu rechtfertigen, wobei es keines erneuten (Satzungs-) Beschlusses des Vertretungsorgans bedarf, um die neue Kalkulation als verbindlich zugrunde legen zu können (sog. „Ergebnisrechtsprechung“; so ausdrücklich für das Gebührenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – 9 A 3/05 -, juris Rn. 23 m.w.N. und diese Rechtsprechung im Beitragsrecht voraussetzend: OVG für das Land Brandenburg, 7. Dezember 2004 – 2 A 168/02 -, S. 29 des E.A.; für das Beitragsrecht: Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. S. 33 f. des E.A.; so auch Möller in Driehaus, a.a.O., Rn. 1955 f. und 1976 ff. für das Beitragsrecht). Auch musste der Klägerin der in der mündlichen Verhandlung beantragte Schriftsatznachlass nicht gewährt werden, um zur neuen Kalkulation, insbesondere dem dort eingestellten Herstellungsaufwand (weiter) Stellung zu nehmen. Ergeben sich in der mündlichen Verhandlung, insbesondere aus neuem Vortrag in der mündlichen Verhandlung oder aus Schriftsätzen, die erst in der mündlichen Verhandlung oder kurz vorher übergeben wurden, oder aufgrund des Ergebnisses einer Beweisaufnahme etc., wesentliche neue Gesichtspunkte, zu denen ein Beteiligter sich nicht sofort äußern kann, zum Beispiel weil er sich noch näher informieren oder einen Sachverständigen konsultieren muss, so muss ihm das Gericht dazu zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine angemessene Frist für seine Stellungnahme und für eventuell neue Beweisanträge einräumen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 17. Auflage 2011, § 104 Rn. 10 m.w.N.). Für das Nachreichen von Schriftsätzen gilt § 283 der Zivilprozessordnung entsprechend. Vorliegend haben sich zwar mit der Vorlage der neuen Beitragskalkulation vom 6. Oktober 2011 wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben, jedenfalls was die Änderungen auf der Aufwandsseite der Kalkulation und den Kalkulationszeitraum betrifft, während auf der Flächenseite die alte Flächenermittlung aus dem Jahre 2008 beibehalten wurde. Aber diese neuen Gesichtspunkte sind der Klägerseite nicht erst seit der mündlichen Verhandlung oder kurz vorher bekannt geworden. Zwischen dem Zugang der Kalkulation beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der mündlichen Verhandlung vergingen mindestens 2 Wochen, die dieser auch zur Stellungnahme zur Kalkulation und dem dort eingestellten Aufwand in zwei Schriftsätzen nutzte. Die Klägerin hatte somit ausreichend Zeit, sich auf die neue Lage einzustellen. Auch dem Gericht blieb nicht mehr Zeit, sich mit der neuen Kalkulation auseinanderzusetzen.

Die solchermaßen maßgebliche Beitragskalkulation vom 6. Oktober 2011 ist im vorliegenden Verfahren – vorbehaltlich substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen – (lediglich) dergestalt zu überprüfen, dass die Berechnung des konkreten Beitragssatzes plausibel sein muss (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.). Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots des § 8 Abs. 4 Satz 8 KAG ist insoweit grundsätzlich durch eine methodisch korrekte und im Übrigen stimmige Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, Juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA). Denn grundsätzlich lässt nur eine solche Kalkulation (und nicht eine Kalkulation auf der Grundlage aktueller, für den Beitragspflichtigen ggf. ungünstigerer Ist-Zahlen bzw. aktueller, ggf. ungünstigerer Prognosen) den Schluss zu, dass der Beitragssatz auch im Rückwirkungszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Eine Ausnahme besteht (nur) für den Fall, dass eine Kalkulation nach aktuellen Ist-Zahlen und aktuellen Prognosen zusammen mit den weiteren Umständen des Falles den Schluss zulässt, dass der Beitragssatz auch aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts nicht überhöht gewesen sein kann. Diese Rechtsprechung gilt sowohl für die Fallkonstellation, in der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beschluss einer rückwirkenden Beitragssatzung eine Rechnungsperiodenkalkulation erstellt wurde als auch für die Fälle, in denen – wie vorliegend - nach Satzungsbeschluss während eines laufenden Gerichtsverfahrens eine Nachkalkulation zur Rechtfertigung des Beitragssatzes erstellt wird. Denn hier wie dort muss der Beitragssatz während des gesamten Geltungszeitraumes der Beitragssatzung gerechtfertigt sein, was er nur ist, wenn er von Anfang an, also schon am Tage des Inkrafttretens der Satzung Bestand haben konnte. Nichts anderes ergibt sich, wenn nach neuer Rechtslage im Falle der Unwirksamkeit aller Vorgängerbeitragssatzungen die zu überprüfende Beitragssatzung gar keines rückwirkenden Inkrafttretens mehr bedurft hätte; denn auch wenn der Satzungsgeber diese Rückwirkung ohne gesetzliche Veranlassung anordnet, was heutzutage wohl nur zu dem Zwecke geschehen dürfte, alte Bescheide zu erfassen, muss er für die Wirksamkeit der Satzung von Anfang an sorgen. Nur dann kann der Zweck, alten Bescheiden nachträglich eine Rechtsgrundlage unterzuschieben, erfüllt werden (so auch die Konstellation bei OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 -, a.a.O.).

Gemessen daran ist die Beitragskalkulation des Beklagten vom 6. Oktober 2011 plausibel, da sie keine ersichtlichen methodischen Fehler enthält und das Aufwandsüberschreitungsverbot eingehalten wird.

Der Satzungsgeber hat sich für die Methode der Rechnungsperiodenkalkulation entschieden und mit der Beitragskalkulation vom 6. Oktober 2011 eine Kalkulation vorgelegt, die die erste Rechnungsperiode abdeckt, die mit dem Entstehen des beklagten Verbandes 1992 beginnt und im Jahre 2010 endet. Diese Entscheidung ist für sich genommen nicht zu beanstanden. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG kann der Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen oder nach Einheitssätzen, denen für gleichartige Einrichtungen oder Anlagen üblicherweise durchschnittlich erwachsenden Aufwendungen zugrunde zu legen sind, ermittelt werden, oder es kann nach § 8 Abs. 4 Satz 3 BbgKAG bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen – wie hier - der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Anlage veranschlagt und zugrunde gelegt werden. Dabei ist es so, dass sich einerseits eine dann vorzunehmende Rechnungsperiodenkalkulation im Ergebnis immer mehr einer Globalkalkulation annähert, je länger die gewählte Periode ist (vgl. dazu: VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2008 – 9 A 339/06 -, juris Rn. 16), und andererseits es in der Natur der gewählten Methode liegt, dass bei gleichbleibender Beitragsquote in der zweiten Rechnungsperiode der ermittelte Beitragssatz anders ausfallen kann als der in der ersten ermittelte. Dieses Phänomen ist der Methode eigen und daher nach Auffassung der Kammer bis zu einem gewissen Grade durchaus hinzunehmen (vgl. Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O. Rn. 68).

Die Länge der gewählten Periode von ca. 18 Jahren ist auf jeden Fall ausreichend und spricht nicht dafür, dass die Periode nicht repräsentativ sein könnte, was nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg jedenfalls bei einer Länge von nur 2 Jahren wenn überhaupt, dann nur ganz ausnahmsweise der Fall ist (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2006 – OVG 9 B 11.05 -, S. 3 des E.A.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der überwiegende Herstellungsaufwand im Bereich der Schmutzwasserentsorgung auf bereits zum 31. Dezember 2003 durchgeführte Investitionen entfällt und gerade diese „heiße Herstellungsphase“ vollständig von der Periode erfasst wird.

Ferner ist die zeitliche Einordnung der Periode nicht zu beanstanden, soweit mit ihr sogar auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der hier zu überprüfenden Beitragssatzung aus dem Jahre 2011, die sich Rückwirkung auf den 9. November 2004 beimisst, abgedeckt wird. Damit ist das Kriterium der zeitlichen Nähe der Periode zum Inkrafttreten der Beitragssatzung gewahrt (vgl. dazu: OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 1992 -2 A 2024/89 – juris Rn. 26, das die zeitliche Nähe einer Rechnungsperiode 1975 bis 1979 zum Inkrafttreten der Beitragssatzung 1980 bejaht und Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 589, der das Gebot der zeitlichen Nähe in Fällen der Rückwirkung der Satzung als besonders beachtlich ansieht).

Die Kalkulation ist auch aus der nach obigen Ausführungen maßgeblichen Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden. Soweit der Beklagte in Bezug auf den Herstellungsaufwand bis 31.12.2003 auf Buchhaltungskonten und deren Entwicklung Bezug nimmt, ist dies methodisch korrekt, da insoweit gerade auf „Ist-Zahlen“ und nicht auf Prognosen abzustellen war. Es ist in diesem Zusammenhang nicht – wie die Klägerin meint - erforderlich, dem Gericht (neben der bereits vorliegenden Eröffnungsbilanz, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war) weitere, den Zeitraum bis 31.12.2003 betreffende Bilanzen des Rechtsvorgängers des beklagten Verbandes vorzulegen. Die Vorlage von Bilanzen ist jedenfalls dann nicht zur Rechtfertigung eines Beitragssatzes erforderlich, wenn die Kalkulation Datensätze hinsichtlich des eingestellten Aufwands (Ist-Aufwand der Vergangenheit) und Auflistungen im Sinne eines Anlagenverzeichnisses selbst enthält. Dies ist vorliegend der Fall. Die Kalkulation enthält neben textlichen Erläuterungen die entsprechenden Datensätze und ein detailliertes Anlagenverzeichnis, das nach der glaubhaften Darstellung des Beklagten nicht nur detaillierter ist als das entsprechende Verzeichnis der Bilanz für das Jahr 2003, sondern das der Bilanz sogar als Grundlage diente. Eine einfache Übernahme der in den Bilanzen aufgeführten Vermögenspositionen in die Kalkulation scheidet überdies ohnehin aus, da bilanzierungsrechtliche Regelungen oder Grundsätze nicht in jedem Fall ohne weiteres und uneingeschränkt auf die im Kommunalabgabengesetz abschließend geregelten Vorgaben betreffend die Kalkulation der Gebühren oder Beiträge übertragen werden können (vgl. insbesondere zum Gebührenrecht: OVG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2002 – 2 D 10/02.NE -, S. 14 des E.A. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Dezember 2005 – OVG 9 A 3.05 -, S. 11 f. des E.A.). Die aufgrund der Regelungen des § 18 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 in Verbindung mit entsprechenden Regelungen der jeweils geltenden Verbandssatzung in Verbindung mit den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung (EigV) in der Fassung vom 26. März 2009 zu erstellenden Jahresabschlüsse eines Zweckverbandes bestehen gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EigV u.a. aus der Bilanz (§ 22 EigV), wobei gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 EigV u.a. die allgemeinen Vorschriften und die über die Bilanz und die Bewertung im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches entsprechende Anwendung finden, soweit sich aus der EigV nichts anderes ergibt. Diese Vorschriften sind mit den Vorgaben des KAG nicht deckungsgleich sondern haben eine andere Zielrichtung. Beispielhaft sei insoweit nur angeführt, dass gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- und Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern sind, während bei der Kalkulation nach § 8 KAG diese grundsätzlich unvermindert als beitragsfähig berücksichtigt werden können. Andererseits werden in Bilanzen undifferenziert Gegenstände aufgeführt und bewertet, die nicht in der Beitragskalkulation berücksichtigt werden dürfen, da sie zum Beispiel gar nicht zur öffentlichen Anlage oder nicht zu der in Rede stehenden öffentlichen Anlage gehören. Im Übrigen hatte die Klägerin die Gelegenheit, beim Beklagten in die Bilanzen Einsicht zu nehmen. Wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter diese nicht nutzt, fällt dies auf sie zurück. Soweit sie immer noch die fehlende Erläuterung der bis zum 31. Dezember 2003 durchgeführten Investitionen rügt, ist diese Kritik angesichts des detaillierten Anlagenverzeichnisses nicht mehr nachvollziehbar. So enthält dieses etwa allein 16 Unterpunkte zur Gemeinschaftskläranlage („GKA“). Die Kritik der Klägerin bleibt insoweit pauschal auch hat der Beklagte konkrete Nachfragen in hinreichender Weise beantwortet. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemeint hat, es sei im Laufe der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen zu ermitteln, auf welche Positionen sich die gemäß Seite 7 der Erläuterung zur Kalkulation vorgenommene Sonderabschreibung beziehe, kommt es hierauf nicht an. Dass es dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen ist darzustellen, bei welchen Unterpunkten die Sonderabschreibung zu Buche schlug und (aus welchen Gründen) bei welchen anderen nicht, spricht nicht schon - wie die Klägerin meint – für eine fehlende Plausibilität der Kalkulation. Denn der Beklagte hat jedenfalls glaubhaft versichert, dass die 1998 vorgenommene Sonderabschreibung berücksichtigt worden sei und zwar in Höhe des dort bereits genannten Betrages von 4.828.000 DM (entspricht 2.468.517,20 Euro), was aber entgegen der Darstellung im Erläuterungsteil der Kalkulation und im Lagebericht zur Eröffnungsbilanz einer Abschreibung in Höhe von nur 42,5 % anstelle von 50 % entspreche. Die Quote von 42,5 % entspricht aber der vom Verband damals festgestellten Überkapazität, so dass gegen eine Sonderabschreibung nur in dieser Anteilshöhe aus Sicht der Kammer nichts zu erinnern ist, zumal es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin fehlt, dass die Überdimensionierung der Kläranlage noch größer sei. Entscheidend kommt hinzu, dass die Beitragskalkulation einen derart großen Puffer aufweist, dass der satzungsgemäße Beitragssatz in Höhe von 3,45 Euro/qm auch gerechtfertigt wäre, wenn man sich den auf die Gemeinschaftskläranlage insgesamt entfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwand von 2.548.370,83 Euro (= 6.499.480,47 Euro minus Anteil Fäkalentsorgung von 1.673.813,02 minus Anteil T.I. 2.277.296,62 Euro) wegdenken würde. Dann ergäbe sich bei gleicher Flächenberücksichtigung (gegen die nichts zu erinnern ist, vgl. dazu unten) ein rechnerischer Beitragssatz in Höhe von 3,98 Euro/qm (6.272.974,17 Euro % 1.575.944 qm). Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob der Beklagte den auf die Gemeinschaftskläranlage entfallenden Anteil der Fäkalentsorgungseinrichtung richtig bestimmt hat.

Dass bei Angaben in der Kalkulation „die jeweiligen Zahlen beliebig ausgetauscht werden“ könnten, ohne dass dies auffallen würde, mag zwar sein; dieses Vorbringen ersetzt aber keinen substantiierten Vortrag, dass der Beklagte tatsächlich Zahlen beliebig ausgetauscht habe und sich dies auf den Beitragssatz auswirke. Wenn die Klägerin solchen „Betrug“ argwöhnt, muss sie sich schon die Mühe machen, die zur Einsicht angebotenen Bilanzen selbst im Detail zu prüfen und mit der Kalkulation abzugleichen, soweit dies möglich ist. Das Gericht macht dies jedenfalls im Rahmen der bloßen Plausibilitätskontrolle nicht von Amts wegen, sofern es wie hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte – als eine gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundene Behörde - derartig rechtswidrig vorgegangen wäre. Auch gibt es für das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1998 zu zweifeln, zumal die Klägerin keine substantiierten Einwände gegen deren Richtigkeit geltend gemacht. Ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, der Beklagte habe im Jahr 1998 offenbar vom Rechtsvorgänger herrührende ungeordnete Verhältnisse vorgefunden, ist schon nicht nachvollziehbar. Der Beklagte war im Jahr 1998 für das Verbandsgebiet des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A. gar nicht zuständig. Im Jahr 1998 war nämlich der ehemalige Wasser- und Abwasserverband A. noch als eigenständiger Verband existent, der Beitritt zum erfolgte erst 10 Jahre später. Selbst wenn der Rechtsvorgänger des Beklagten, der Verbandsvorsteher des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A., in seinem „Lagebericht zur Eröffnungsbilanz zum 01.01.1998 und zum Jahresabschluss zum 31.12.1998“ Schwierigkeiten beschreibt, die im Rahmen der Umstellung der Wirtschaftsführung des Verbandes auf die Vorschriften zur Wirtschaftsführung und Rechnungslegung von Eigenbetrieben aufgetreten waren, heißt das nicht, dass diese Schwierigkeiten nicht doch bewältigt worden und deshalb die Daten der Eröffnungsbilanz fehlerhaft wären. Aus dem Lagebericht ergibt sich auch, dass den bestehenden Risiken durch angemessene Pauschalwertberichtigungen Rechnung getragen worden sei und insgesamt im Jahresabschluss 1998 1.952 TDM Wertberichtigungen bilanziert worden seien (S. 8 des Lageberichtes). Der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin geht darauf nicht ein. Selbst wenn der Beklagte für die Ermittlung des Herstellungsaufwandes teilweise auf Buchhaltungsdaten von vor dem Jahre 1998 zurückgegriffen haben sollte, ohne auch zugleich die im Rahmen der Eröffnungsbilanz vorgenommenen Wertberichtigungen zur berücksichtigen, wofür es allerdings außer den klägerseitigen Vermutungen keinen Anhalt gibt, führte dies nicht dazu, dass die Kalkulation einer Plausibilitätskontrolle nicht standhielte. Die Klägerin hat nämlich - von der oben abgehandelten Kritik am eingestellten Aufwand für die Gemeinschaftskläranlage abgesehen - für keine einzige der einzeln aufgelisteten Aufwandspositionen substantiiert dargelegt, dass und weswegen diese überhöht sein solle.

Es ist auch nicht methodisch fehlerhaft, die jeweiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Abschreibungen als Herstellungsaufwand als maßgeblich anzusehen, soweit diese in der Periode angefallen bzw. prognostiziert worden sind. Die abgezogenen Fördermittel sind detailliert in der Kalkulation aufgeführt. Dass die Fördermittel ihrer Höhe nach nicht plausibel seien, kann nicht festgestellt werden, zumal der Beklagte die bis einschließlich 1998 geflossenen Fördermittel nach seinem glaubhaften Vortrag in der gesamten von der ILB angegebenen Höhe von insgesamt 7.004.034,09 Euro in die Kalkulation eingestellt hat. Der erfolgte Abgleich mit den Daten der ILB, die nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten für jegliche Fördermittelvergaben für die Herstellung von Ver- und Entsorgungsanlagen zuständig war, spricht für und nicht gegen die Plausibilität der Kalkulation, vor allem dann, wenn – wie hier nach dem glaubhaften Vortrag des Beklagten der Fall – dem Einrichtungsträger keine anderen verlässlichen Daten zur Verfügung standen. Es ist daher entgegen der Auffassung der Klägerin unschädlich, wenn der Beklagte eine buchhalterisch eigenständige Erfassung der Fördermittel nicht vorgenommen hat, zumal die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, warum sich hieraus ggf. Abweichungen zu den von der ILB mitgeteilten Datensätzen ergeben sollten. Die Höhe der im Jahre 1998 geflossenen Fördermittel wurde bereits im „Lagebericht zur Eröffnungsbilanz zum 01.01.1998 und zum Jahresabschluss zum 31.12.1998“ des damaligen Verbandsvorstehers des Wasser- und Abwasserverbandes A. auf Seite 6 für die beiden Bereiche Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung zusammen (so die glaubhafte Aussage des Beklagten) mit 14.710.000 DM (entspricht 7.521.103,57 Euro) beziffert. Zieht man von dieser Summe die 598.000 DM (entspricht 305.752,54 Euro) ab, die auf den Trinkwasserbereich entfallen, ergibt sich ein möglicherweise insgesamt als Fördermittel für den Abwasserbereich zu berücksichtigender Betrag in Höhe von 7.215.351,03 Euro, der schon nicht wesentlich von den tatsächlich berücksichtigten 7.004.034,09 Euro abweicht. Es kann offenbleiben, ob diese Summe entgegen den Angaben der ILB insgesamt berücksichtigt werden muss, etwa weil – wie der Beklagte mutmaßt - ein Teil der geflossenen Fördermittel nicht für investive Zwecke bestimmt war. Denn selbst wenn man die verbleibende Differenz in Höhe von 211.316,94 Euro berücksichtigt, wäre der satzungsgemäße Beitragssatz in Höhe von 3,45 Euro/qm gedeckt. Es ergäbe sich ein rechnerischer Beitragssatz von 5,46 Euro/qm (8.610.028,06 Euro % 1.575.944 qm) bzw. bei Abzug der Position Gemeinschaftskläranlage von 3,84 Euro/qm (6.061.657,23 Euro % 1.575.944 qm). Wenn man schließlich mit der Klägerin annimmt, dass die im Lagebericht genannte Summe von 14.710.000 DM doch ausschließlich auf den Abwasserbereich entfällt und diese voll berücksichtigt, ist auch dann noch der satzungsgemäße Beitragssatz gedeckt. Es ergäbe sich ein rechnerischer Satz von 5,26 Euro/qm (8.304.275,52 Euro % 1.575.944 qm) bzw. bei Abzug der Position Gemeinschaftskläranlage von 3,65 Euro/qm (5.755.904,69 Euro % 1.575.944 qm).

Die 2008 neu und eigenständig durchgeführte Flächenermittlung berücksichtigt die Tatbestands- und Maßstabsregelungen der SWBS 2011 und bezieht auch diejenigen Flächen ein, die während der (verlängerten) Kalkulationsperiode bevorteilt wurden. Der Beklagte hat die erhebliche Differenz zum Ergebnis der 2002 durchgeführten Flächenermittlung plausibel erklärt. Auch ist keine „Mischung“ von Flächen erfolgt, da ausschließlich die Flächenermittlung von 2008 (unverändert) Anwendung fand. Die Flächenermittlung in P. ist - den Abwasserbereich betreffend - sowohl im Hinblick auf das veranlagte Grundstück der Klägerin, das mit einem Nutzungsfaktor von 1,25 erfasst als auch sonst plausibel, insbesondere soweit im übrigen Gebiet von P. einheitlich von einer eingeschossigen Bebauung ausgegangen wurde, da vorliegend zutreffend der – oben dargelegte - satzungsgemäße (strengere) Vollgeschossbegriff Anwendung fand und nicht derjenige der aktuellen Bauordnung und sich das Ergebnis im Übrigens mit dem glaubhaften Vortrag der Klägerin deckt, dass in P. lediglich eingeschossige Bebauung bzw. Bebaubarkeit vorliege.

Soweit die Klägerin im Übrigen Kritik an der Kalkulation übt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung: Die ursprünglich vorgebrachte Kritik ist zum größten Teil aufgrund der Vorlage der neuen Kalkulation obsolet geworden. Soweit die Klägerin noch auf frühere Unterlagen Bezug nimmt, ist dies irrelevant, da die Beitragskalkulation aus dem Jahre 2011 eigenständig ist und die Kalkulation aus 2002 vollständig ersetzt.

Schließlich ist auch die Regelung zum rückwirkenden Inkrafttreten der SWBS 2011 zum 9. November 2004 wirksam. Besondere Rückwirkungsregelungen sind im Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg nicht vorgesehen. Begrifflich ist insoweit zu unterscheiden zwischen echter und unechter Rückwirkung (so die Terminologie des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 22. 3. 1983 – 2 BvR 475/78 –, BVerfGE 63, 343, 356 f.; Beschl. vom 10. 4. 1984 – 2 BvL 19/82 –, BVerfGE 67, 1, 14; Beschl. vom 25. 5. 1993 – 1 BvR 1509/91 – und 1 BvR 1648/91 –, BVerfGE 88, 384; Beschl. vom 15. 10. 1996 – 1 BvL 44/92 – und 48/92 –, BVerfGE 95, 64) bzw. – in der Regel ohne nennenswerte sachliche Unterschiede – Rückbewirkung von Rechtsfolgen und bzw. tatbestandlicher Rückanknüpfung (so die Terminologie des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts, der allein die Rückbewirkung von Rechtsfolgen als Rückwirkung qualifiziert und unmittelbar am Rechtsstaatsprinzip, die tatbestandliche Rückanknüpfung dagegen vorrangig an den Grundrechten misst (vgl. etwa BVerfG, Beschl. vom 14. 5. 1986 – 2 BvL 2/83 –, BVerfGE 72, 200, 242 ff.; Beschl. vom 15. 5. 1995 – 2 BvL 19/91 u. a. –, BVerfGE 92, 277, 325; Beschl. vom 3. 12. 1997 – 2 BvR 882/97 –, BVerfGE 97, 67, 78 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt hiernach eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn nachträglich ändernd in vor der Verkündung der Norm liegende und damit der Vergangenheit angehörende, nicht nur dort begonnene, sondern abgewickelte Tatbestände eingegriffen wird bzw. wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm – durch Verkündung – rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist (vgl. BVerfG, vorgenannte Entscheidungen jeweils, a. a. O.). Bei Abgabensatzungen liegt eine echte Rückwirkung bzw. Rückbewirkung von Rechtsfolgen vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung die Abgabenschuld bereits entstanden ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16. 11. 1965 – 2 BvL 8/64 –, BVerfGE 19, 187, 195; Beschl. vom 23. 3. 1971 – 2 BvL 17/69 –, BVerfGE 30, 392, 401 jeweils für das Steuerrecht). Eine unechte Rückwirkung liegt demgegenüber vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, juris Rn 109 m.w.N.). Vorliegend ist mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bis zum Inkrafttreten einer erstmals wirksamen Beitragssatzung von einer unechten Rückwirkung auszugehen.

Die Kammer kann dabei offenlassen, ob die Schmutzwasserbeitragssatzung des ehemaligen Wasser- und Abwasserverbandes A. vom 14. Februar 2007 (SWBS 2007) wirksam ist (so Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, juris Rn. 97 ff.). Ist sie unwirksam, so ist die Rückwirkungsanordnung der SWBS 2011 auch insoweit unbedenklich. Ist sie wirksam, so kann der angefochtene Beitragsbescheid auf die sich ebenfalls am (Rückwirkungs-)Stichtag 9. November 2007 Geltung beimessende SWBS 2007 gestützt werden, die hinsichtlich der vorliegend maßgeblichen Regelungen und Bemessungsvorgaben gleichlautend ist mit den Regelungen der SWBS 2011 (vgl. zu dem Ansatz, offen zu lassen, in welcher Satzung ein Beitragsbescheid seine Rechtsgrundlage findet, solange der Beitragsbescheid so oder so rechtmäßig ist: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 60 ff.). Jedenfalls sind deren Vorgängerbeitragssatzungen alle unwirksam (vgl. Urteil der Kammer vom 17. September 2009, a.a.O. Rn. 149 ff.).

Zunächst ist die sich am (Rückwirkungs-)Stichtag 9. November 2004 Geltung beimessenden SWBS 2004, die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. Nr. 32, 11. Jahrgang vom 4. November 2004 auf S. 21 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. Nr. 9, 11. Jahrgang vom 8. November 2004 öffentlich bekannt gemacht wurde, in materiellrechtlicher Hinsicht unwirksam, weil sie nicht den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalt enthält. Bei der SWBS 2004 stoßen die Regelungen zum Abgabenmaßstab auf durchgreifende Bedenken, was deren Gesamtnichtigkeit nach sich zieht. Es fehlt den Maßstabsregelungen dieser Satzungen jeweils eine (wegen des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit der Satzung) notwendige Regelung zur Frage der Anzahl der zugrunde zu legenden Vollgeschosse bei bebauten Grundstücken im Außenbereich. Diese Auffassung vertrat offenbar auch der Satzungsgeber zu den insoweit gleichlautenden Wasserversorgungsbeitragssatzungen 2004 und 2005, denn genau diese Lücke in den Maßstabsregelungen sollte mit der SWBS 2007 geschlossen werden (vgl. Begründung der Beschlussvorlage 04/07 vom 5. Februar 2007). Dementsprechend lautet auch der neu gefasste § 5 Abs. 5 lit. b) aa) SWBS 2007 und SWBS 2011 anders und bezieht bebaute Außenbereichsgrundstücke mit ein. Die zwei zunächst zu betrachtenden jüngeren Vorgängersatzungen zur SBWS 2004, namentlich der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 18. September 2002 (SWBS 2002 II), die rückwirkend zum 20. Oktober 1995 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. Nr. 29, 9. Jahrgang vom 30. Oktober 2002 auf S. 8 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. Nr. 11, 9. Jahrgang vom 11. November 2002 auf S. 17 ff. veröffentlicht wurde sowie der Beitragssatzung vom 29. April 2002 (SWBS 2002 I), die rückwirkend zum 20. Oktober 1995 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. Nr. 15, 9. Jahrgang vom 30. Mai 2002 auf S. 27 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. Nr. 5, 9. Jahrgang vom 30. Mai 2002 auf S. 14 ff. veröffentlicht wurde, sind ebenfalls unwirksam. In materiellrechtlicher Hinsicht bestehen sowohl bei der SWBS 2002 II als auch bei der SWBS 2002 I ebenfalls aus dem oben zur SWBS 2004 ausgeführten Grund (lückenhafte Regelung bei bebauten Außenbereichsgrundstücken) hinsichtlich der Maßstabsregelungen des § 4 durchgreifende Bedenken. Offen bleiben kann daher, ob der in § 4 Abs. 1 SWBS 2002 II bzw. I gewählte Beitragsmaßstab, der dem Grunde nach zwar nicht zu beanstanden sein dürfte, auch noch um einen Artzuschlag für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten ergänzt werden müsste. Denn nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG a.F., wonach Beiträge – wie bereits ausgeführt – für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstückes erhoben werden, bedarf es für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet vernachlässigt werden kann. Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird – jedenfalls nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 – durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt. Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 – OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 – OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.). In der SWBS 2002 II bzw. I hat der Satzungsgeber einen derartigen Artzuschlag gar nicht geregelt. Die Kammer lässt offen, ob die gewerbliche oder industrielle Nutzung im Verbandsgebiet des Beklagten nach den örtlichen Verhältnissen eventuell vernachlässigbar ist. Die Änderungssatzungen zur SWBS 2002 II gehen unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen mangels zu ändernder Satzung ins Leere.

Die Kanalbaubeitragssatzung vom 19. Juni 1997 (KBBS 1997), die rückwirkend zum 20. Oktober 1995 in Kraft treten sollte und im „... Kreis Anzeiger Amtsblatt für den Landkreis D.“ vom 10. Juli 1997 ohne Angabe von Ort und Datum der Ausfertigung veröffentlicht wurde und die noch einen Artzuschlag für bestimmte Grundstücksnutzungen vorsah, ist unwirksam, da entweder die Satzungsurkunde selbst nicht mit der notwendigen Orts- und Datumsangabe ausgefertigt wurde oder aber die Veröffentlichung ohne diese Angabe nicht mit der ausgefertigten Satzung übereinstimmt. Ferner ist sie deswegen schon aus formellrechtlichen Gründen unwirksam, weil die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung geltenden Verbandssatzungen, die der Feststellungsbescheid vom 10. November 1999 festgestellt hat, in ihren Veröffentlichungsvorschriften zu unbestimmt sind (vgl. ausführlich dazu Urteil der Kammer vom 17. September 2009 – 6 K 447/06 -, juris Rn. 162 und 155). Schließlich ist die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung im Bereich des Wasser- und Abwasserverbandes A. vom 7. Juni 1993 unwirksam, da dem Gericht insoweit keine ausgefertigte Satzung und lediglich die Veröffentlichung eines Satzungsentwurfes in der L.- Rundschau vom 30. November 1993 vorgelegt wurde. Außerdem sind die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung geltenden Verbandssatzungen in ihren Veröffentlichungsvorschriften zu unbestimmt (s.o.).

Ist somit von einer unechten Rückwirkung der Beitragssatzung auszugehen, müssten auf Seiten der Klägerin gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, kommunale öffentliche Einrichtungen der vorliegenden Art nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanzieren zu lassen, vorgehen. Daran fehlt es hier. Vielmehr war zu dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge von der Satzung zurückbezogen wird, mit einer solchen Regelung zu rechnen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn bereits eine unwirksame Beitragssatzung vorlag und damit der Wille des Satzungsgebers zur Beitragserhebung manifestiert war (vgl. BVerwG, Urt. vom 27. 1. 1978 – VII C 32.76 –, Buchholz 401.69 Nr. 3; Urt. vom 15. 12. 1978 – VII C 3.78 –, KStZ 1979 S. 71; Beschl. vom 15. 4. 1983 – 8 C 170/81 – BVerwGE 67, 129 zum Anschlussbeitragsrecht; Beschl. vom 7. 2. 1996 – 8 B 13/96 –, Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 36 zum Anschlussbeitragsrecht; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. vom 31. 3. 1992, KStZ 1994 S. 55; OVG Sachsen- Anhalt, Urt. vom 31. 3. 2000 – 1 K 12/00, - LKV 2001 S. 41; Deppe in Becker u.a., a.a.O., § 2 Rn. 150 ff.; Kluge in: Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 646 ff. m.w.N. zum Benutzungsgebührenrecht). Denn in einem solchen Falle ist ein etwaiges Vertrauen des Bürgers auf die Unwirksamkeit der Satzung nicht schutzwürdig, sondern muss dieser vielmehr aufgrund des beschlossenen Satzungsrechts mit einer rückwirkenden Regelung rechnen, welche der Körperschaft die Wahrnehmung der gesetzlich eingeräumten Befugnis einer Geltendmachung des Kanalanschlussbeitrags ermöglicht.

Die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 15. Oktober 2008 (SWBS 2008), die am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. vom 30. Oktober 2008 auf Seite 90 ff, im Amtsblatt für den Landkreis O. vom 30. Oktober 2008 auf Seite 49 ff. und im Amtsblatt für den Landkreis T. vom 27. Oktober 2008 auf Seite 80 ff. veröffentlicht wurde, lässt die bereits entstandene sachliche Beitragspflicht unberührt und ist daher vorliegend nicht zu prüfen. Es spricht im Übrigen Vieles für ihre Unwirksamkeit, da sie einen Steigerungsfaktor von 0,15 für das zweite und alle weiteren Vollgeschosse bei einem Grundfaktor von 1 für das erste Vollgeschoss vorsieht (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 29. September 2011 – VG 6 K 881/10 -, S 6 ff. des E.A.).

Die Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2010 (SWBS 2010), die am 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte und im Amtsblatt für den Landkreis D. Nr. 39, 17. Jahrgang vom 14. Dezember 2010 auf den Seiten 77 ff., im Amtsblatt für den Landkreis T. Nr. 34, 18. Jahrgang vom 14. Dezember 2010 auf den Seiten 79 ff. sowie im Amtsblatt für den Landkreis O. Nr. 15, 17. Jahrgang vom 17. Dezember 2010 auf den Seiten 48 ff. jeweils in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht wurde, deckt bereits den Erlass des Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheides aus dem Jahre 2010 nicht ab.

Auch ist die konkrete Heranziehung der Klägerin zum Kanalanschlussbeitrag rechtmäßig. Die SWBS 2011 erfasst in zeitlicher Hinsicht die gegenständliche Beitragserhebung. Sie erstreckt ihre Geltung rückwirkend auf den 9. November 2004 und erfasst damit den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides vom 7. Oktober 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2010. Einer weitergehenden Rückwirkungsanordnung in der Schmutzwasserbeitragssatzung zur Erfassung des vorliegenden Sachverhalts bedurfte es nicht, da die Satzungen, die sich zuvor Geltung beimaßen, - wie dargelegt – alle unwirksam waren.

Soweit die Klägerin meint, der Nutzungsfaktor 1,25 sei nicht korrekt, überzeugt dies nicht, da ausweislich des vorgelegten Lichtbildes das veranlagte Grundstück zweigeschossig bebaut ist und nach § 5 Abs. 5 lit. b) bb) SWBS 2011 bei bebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der baurechtlich auf dem Grundstück zulässigen Vollgeschosse als zulässige Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 1 der Vorschrift gilt.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der angefochtene Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet, da die Höhe des Beitragssatzes nicht nachvollziehbar sei, führt auch dies nicht zum Erfolg der vorliegenden Klage. Zwar ist ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 121 AO grundsätzlich mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Diesem Erfordernis genügt der angefochtene Bescheid indes hinreichend. Er macht der Klägerin erkennbar, auf welchen Grundlagen die Höhe des erhobenen Beitrages beruhen soll, zeigt insbesondere die veranlagte Grundstücksfläche im Innenbereich und den zu berücksichtigenden Beitragssatz auf, dessen Berechnung der umlagefähige Aufwand insgesamt zugrunde liegt. Ob dieser Beitragssatz zutreffend ermittelt wurde, ist keine Frage der Begründung des angefochtenen Bescheides, sondern hier zuvörderst eine solche der Wirksamkeit der zugrunde liegenden Satzung (vgl. dazu bereits oben und zum Vorstehenden insgesamt: VG Cottbus, Beschluss vom 26. Januar 2005, a.a.O., S. 4 des E.A.). In der Weise mangelhaft, dass sie den Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 121 AO nicht erfüllen könnte, ist die in Bescheid und Widerspruchsbescheid hier gegebene Begründung jedenfalls nicht.

Auch steht der Heranziehung der Klägerin nicht der Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. §§ 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen. Zwar endete die reguläre Verjährungsfrist bei Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zum 9. November 2004 mit Ablauf des 31. Dezember 2008 mit der Folge, dass unter Zugrundelegung der regulären Frist die Festsetzungsfrist zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 7. Oktober 2010 verstrichen gewesen wäre. Vorliegend verlängerte sich aber gemäß § 12 Abs. 3 a) KAG diese Festsetzungsverjährung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011. Nach dieser mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 neu eingeführten Vorschrift endet bei der Erhebung eines Beitrages für den Anschluss an eine leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach § 8 Abs. 7 KAG oder für die Möglichkeit eines solchen Anschlusses die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2011 (Satz 1), soweit die Festsetzungsverjährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 zum 7. Oktober 2008 noch nicht eingetreten ist (Satz 2). Vorliegend war die reguläre Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 169 AO im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 12 Abs. 3 a) KAG aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 2. Oktober 2008 zum 7. Oktober 2008 noch nicht verstrichen, mit der Folge, dass die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 endet. Die Regelung des § 12 Abs. 3 lit. a) KAG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Dass sich die geltenden Regelungen zur Festsetzungsverjährung als Verfahrensvorschriften noch nach Entstehen der Abgabeschuld zum Nachteil des Abgabepflichtigen ändern können, schließt der Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes, um den es hier geht, nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 16. November 2004 – VII R 3/04 -, juris Rn. 19). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier - lediglich noch laufende Verjährungsfristen in die Zukunft hinein verlängert werden und somit nicht nachträglich ändernd in der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, indem bereits verjährte Abgabenansprüche wieder festsetzbar werden. Die Überlegungen der Landesregierung in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes sind insoweit zutreffend. Dort heißt es: „Die Regelung soll allerdings nicht dazu führen, dass bereits erloschene Ansprüche wiederaufleben. Ansprüche aus dem Kommunalabgabenschuldverhältnis erlöschen durch Verjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 47 AO). Dies gilt außer im Falle der Verjährung auch bei Zahlung, Erlass und Aufrechnung. Satz 2 der Regelung ist deshalb erforderlich, um zu verhindern, dass Zahlungsforderungen wieder aufleben, die bereits erloschen sind. Zu der vorgesehenen Regelung ist der Landesgesetzgeber aufgrund seiner Kompetenz für das Kommunalabgabenrecht, die gleichermaßen den Erlass entsprechender Verfahrensregelungen erfasst, befugt. Auch Verjährungsfristen fallen unter die insoweit zulässigen Regelungsgegenstände. Dem steht die Abgabenordnung nicht entgegen, da sie keine unmittelbare Geltung für Kommunalabgaben entfaltet. Vielmehr hat sich der Landesgesetzgeber lediglich der Verjährungssystematik der Abgabenordnung bedient, indem er in § 12 Abs.1 Nr. 4 b KAG auf jene verweist. Da dem geplanten Änderungsgesetz keine Rückwirkung beigemessen wird und sich die Änderung folglich nur auf Ansprüche auswirkt, die nicht bereits in Folge einer Festsetzungsverjährung erloschen sind, steht der beabsichtigten Verlängerung der Verjährungsfrist auch nicht etwa das Rückwirkungsverbot entgegen. […] Insoweit ist davon auszugehen, dass für die Fälle, in denen die Festsetzung bislang noch nicht verjährt ist, eine Verlängerung der Verjährungsfrist als unechte Rückwirkung zulässig ist“ (vgl. Landtagsdrucksache 4/6422, S. 7 f.). Diese Überlegungen des Landesgesetzgebers macht sich die Kammer ausdrücklich zueigen.

Auch soweit es die Bemessung der verlängerten Verjährungsfrist betrifft, unterliegen die Regelungen des §12 Abs. 3 a KAG mit Blick auf den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen Bedenken. Insoweit hat der Landesgesetzgeber in der genannten Drucksache in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt: „Soweit es die Bemessung der Verjährungsfrist betrifft, sind vorliegend der Grundsatz der Rechtssicherheit sowie der Sinn von Verjährungsregelungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtsfrieden herzustellen, zu beachten. So soll der Beitragspflichtige innerhalb einer überschaubaren Frist Gewissheit über das Bestehen von Beitragsforderungen erlangen. Insofern könnte die beabsichtigte Regelung aus Sicht der Abgabenpflichtigen als nachteilig empfunden werden. Im Rahmen einer Interessenabwägung sind aber auf der anderen Seite die öffentlichen Interessen zu gewichten. Im Lichte dessen ist die vorgesehene Verlängerung als angemessen und zulässig anzusehen. Sie trägt der Rechtssicherheit einerseits und dem fiskalischen Interesse andererseits hinreichend Rechnung, indem nicht etwa für alle Forderungen eine starre Verlängerung der Verjährungsfrist vorgenommen wird, sondern durch die Formulierung „frühestens“ lediglich ein neuer Verjährungsstichtag für diejenigen Forderungen bestimmt wird, die nach bisheriger Rechtslage schon vorher verjähren würden. Diese Sonderregelung gilt nur in einem zeitlich begrenzten Umfang, weil ab dem Jahr 2012 wieder die Verjährungsfrist der AO ohne Einschränkung zur Anwendung kommt. Darüber hinaus ist die Regelung auch inhaltlich auf das erforderliche Maß beschränkt, indem ihr Anwendungsbereich nur für die Einrichtungen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung eröffnet ist. Unverhältnismäßige Auswirkungen der Regelung für die Abgabenpflichtigen sollen schließlich durch ein Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 23. Mai 2008 verhindert werden, mit dem den Aufgabenträgern empfohlen wird, im Interesse der Betroffenen Beitragserhebungen für Anschlüsse an leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung während der Zeit der Datenerhebung und -auswertung zurückzustellen oder großzügig Billigkeitsentscheidungen (z.B. Stundung) zu treffen“ (vgl. Landtagsdrucksache 4/6422, S. 8 f.). Auch diesen Überlegungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).