Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2014

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.08.2014 – VG 6 K 211/14

6. Kammer

Tenor§

Soweit von der Klägerin ein 5.717,76 Euro übersteigender Trinkwasserbeitrag angefordert wird, wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrages durch den Beklagten.

Die Klägerin ist Eigentümerin des teilweise mit Garagen bebauten, in der Straße C in A gelegenen, insgesamt 10.479 m² großen Flurstücks der Gemarkung A, Flur 11.

Der beklagte Verband (MAWV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden.

Mit Bescheid vom 5. August 2011 erhob der Beklagte von der Klägerin einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 10.059,88 Euro. Hierbei legte er die gesamte Fläche des o.g. Grundstücks, den Nutzungsfaktor von 1,0 für ein Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 0,8972 Euro netto je m² (anstelle von 0,96 Euro brutto je m²) beitragspflichtiger Grundstücksfläche zu Grunde. Nachfolgend addierte er Mehrwertsteuer in Höhe von 7% und rundete auf ganze Cent ab.

Mit Schreiben vom 1. September 2011 erhob die Klägerin Widerspruch und führte im Wesentlichen aus, der Beklagte gehe von einer falschen Grundstücksgröße aus. Das Grundstück bilde keine wirtschaftliche Einheit. Ein Teil liege im Innenbereich und weise eine Bebauung mit Garagen auf. Dieser aus zwei Teilflächen von ca. 2.060 m² und 3.896 m² Größe bestehende Teil sei beitragspflichtig. Der verbleibende Teil von ca. 4.523 m² liege im Außenbereich und sei im Flächennutzungsplan der Klägerin als Wald ausgewiesen. Dieser Teil könne daher weder nach § 34 noch § 35 BauGB bebaut werden. Im Übrigen handle es sich um ein alterschlossenes Grundstück. Die Beitragssatzung sei unwirksam.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2012 hob der Beklagte den Beitragsbescheid mit Blick auf eine 4.523 m² große, dem Außenbereich zuzurechnende Teilfläche in Höhe eines Teilbetrages von 4.342,10 Euro auf, so dass eine beitragspflichtige Fläche von 5.956 m² sowie (nach Multiplikation mit einem Nettobeitragssatz und Rundung) ein Heranziehungsbetrag von 5.717,78 Euro übrigblieb, und wies den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 21. Dezember 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, sie habe Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Beitragskalkulation. Dies betreffe zunächst die Flächenseite: Die beitragspflichtige Fläche von 59.797.882 m² sei erläuterungsbedürftig. In der früheren Kalkulation vom 4. März 2011 sei diese noch mit 60.134.882 m² angegeben worden. Es sei erklärungsbedürftig, warum die Summe der Maßstabseinheiten gesunken sei, obwohl der Steigerungsfaktor ab dem zweiten Vollgeschoss gestiegen sei. Auf der Aufwandsseite dürften die von Mitgliedsgemeinden übernommenen Anlagenteile nicht mit Restbuchwerten berücksichtigt werden, sondern nur hinsichtlich der vom Abgabengläubiger zu tragenden Fremdfinanzierungskosten. Diese müssten nachgewiesen werden. Die Berücksichtigung des Restbuchwertes sei auch nicht deswegen zulässig, weil die Übertragung der Anlagen gegen einen „Anteil am Verband“ erfolge. Die Gemeinde erhalte auch keinen Rückübertragungsanspruch im Falle ihres Wiederaustritts: Die Rückübertragung der Anlagen im Falle des Verbandsaustritts richte sich allein nach § 20 Abs. 3 GKG. Es sei unklar, ob die von den Mitgliedsgemeinden erhobenen Beiträge in Höhe von 10.422.043,97 € auf den beklagten Verband übertragen worden seien. Falls ja, müsse der Aufwand insoweit weiter reduziert werden. Anderenfalls sei fraglich, ob und wie der Beklagte dem Umstand Rechnung getragen habe, dass die von ihm übernommenen Anlagen bereits teilweise durch Beitragszahlungen refinanziert gewesen seien. Es dürfe insoweit nicht zu einer Doppelbelastung von Teilen der Beitragsschuldner kommen, die aufgrund der aktuellen Satzung noch einmal zu einem Anschlussbeitrag herangezogen würden. Die Einstellung eines Aufwandes für die Erneuerung provisorischer Anlagen (vor 1990) in einer Größenordnung von 46.905.021,00 Euro begegne Bedenken. Eine entsprechende Absicht, solche Erneuerungsmaßnahmen durchzuführen, habe es im März 2011 noch nicht gegeben; sonst wäre der entsprechende Aufwand in der Kalkulation vom 4. März 2011 enthalten gewesen. Auch das Trinkwasserversorgungskonzept (Stand November 2010) enthalte keine Aussagen zu den Sanierungsmaßnahmen. Dasselbe gelte für den Bericht zur 5. überarbeiteten Kalkulation des Trink- und Schmutzwasseranschlussbeitragssatzes von Oktober 2010 (erstellt 2012). Dort werde lediglich der Investitionsbedarf von ca. 5.010.000 Euro erwähnt, mit dem - insoweit konsequent - auch die tabellarische Übersicht im Trinkwasserversorgungskonzept abschließe. Die Annahme einer Erneuerungsbedürftigkeit sämtlicher Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 vorhanden gewesen seien, sei zu pauschal und erläuterungsbedürftig. Bekanntermaßen hätten die einzelnen Bestandteile einer zentralen Trinkwasserversorgungsanlage höchst unterschiedliche und teilweise jahrzehntelange durchschnittliche Nutzungsdauern (40 bis 80 Jahre). Nicht jeder alte Anlagenbestandteil könne so quasi zum Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Der beklagte Zweckverband habe in der Vergangenheit zu deutlich höheren Beitragssätzen veranlagt und Beiträge eingenommen. So habe nach früherem Satzungsrecht der Beitragssatz im Trinkwasserbereich 1,48 Euro/m² statt aktuell 0,96 Euro/m² betragen. Bei der Prüfung, ob der gegenwärtige Beitragssatz nicht zu Einnahmen führe, die den beitragsfähigen Aufwand überschritten, müssten daher die vereinnahmten Beiträge berücksichtigt werden. Der Beklagte müsse darlegen, mit welchen Einnahmen er auf der Grundlage des aktuellen Satzungswerkes ab 2010 rechne. Es könne der Kalkulation entnommen werden, dass bis 2009 bereits Beiträge in einer Größenordnung von 44.204.244 Euro vereinnahmt worden seien. Die Klägerin könne dem Schreiben des Landkreises Dahme-Spreewald vom 21. Januar 2014 entnehmen, dass offensichtlich für das Jahr 2014 eine Beitragsrückerstattung in Höhe von im Trink- und Abwasserbereich zusammen 45.000.000 Euro geplant sei. Es sei jedoch unklar, welche Überzahlungen es in der Vergangenheit im Hinblick auf die seinerzeit höheren Beitragssätze gegeben habe. Ebenso sei unklar, wann die Entscheidung über die (teilweise) Beitragsrückerstattung getroffen worden sei. Auch müsse der Beklagte die vorgenommene Wertberichtigung bei den Beitragseinnahmen bis 2009 in Höhe von 595.835 Euro erläutern. Es erscheine unplausibel, dass in der „Kalkulation 2014“ vom 27. Februar 2014 (ex ante Sicht zum 01.01.2011) im Trinkwasserbereich bei einem beitragsfähigen Gesamtaufwand von 136.244.418 Euro lediglich ein Betrag von 11.734.802 Euro - mithin lediglich 8,6 % der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten - über die kalkulatorischen Abschreibungen erwirtschaftet worden sei. Es erscheine unplausibel, dass in der „Kalkulation 2013“ vom 11. Juni 2014 (ex ante Sicht zum 01.01.2013) im Trinkwasserbereich bei einem beitragsfähigen Gesamtaufwand von 118.327.377 Euro lediglich ein Betrag von 7.448.896 Euro - mithin lediglich ca. 6,3 % der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten - über die kalkulatorischen Abschreibungen erwirtschaftet worden sei. Dies sollte anhand der Gebührenkalkulationen überprüft werden. Soweit der Beklagte vorträgt, die geringen Abschreibungserlöse seien durch die hohen Beitragserlöse zu erklären, dränge sich die Folgerung auf, dass der Beklagte bei einer beitragsrechtlichen Deckungsquote von 93,7 % - spätestens durch die Erhebung der Beiträge für alterschlossene Grundstücke - eine massive Kostenüberdeckung erwirtschaftet haben müsse.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Juli 2014 die Ziffer 2. des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2012, mit der der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen wurde, zurückgenommen. Mit neuem, in die Klage einbezogenem Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014 wies er den hiesigen Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf seine neue „Alternativbeitragskalkulation“ vom 9. Juli 2014, die als wesentliche Änderungen gegenüber der „Beitragskalkulation 2014“ vom 27. Februar 2014 (1.) die Erfassung der übernommenen Verbindlichkeiten der beigetretenen Gemeinden anstelle der Restbuchwerte des von diesen übernommenen Anlagevermögens sowie (2.) die Berücksichtigung einer statistischen Preissteigerung bei den Sanierungsaufwendungen beinhaltet. Hilfsweise rekurriert er auf seine „Beitragskalkulation 2013“ vom 11. Juni 2014 in der Fassung der Ergänzungskalkulation vom 9. Juli 2014. Erläuternd führt er aus, im Rahmen der früheren Flächenermittlung 2011 sei die Fläche des neuen Flughafengeländes nicht differenziert betrachtet worden. Auf der Grundlage der alten Satzungsbestimmung, wonach bei planfestgestellten Gebieten grundsätzlich von einem Vollgeschoss auszugehen gewesen sei, sei die Fläche des Flughafens mit nur einem Vollgeschoss berechnet worden. Dafür habe der Beklagte aber die gesamte Grundstücksfläche unabhängig von ihrer Beitragspflicht einbezogen. Dies sei nunmehr korrigiert worden. Die Flughafenfläche sei entsprechend der satzungsmäßigen Vollgeschosszahl berechnet worden. Es sei aber nur die beitragspflichtige Beitragsfläche in die Kalkulation eingeflossen. Durch diese Veränderungen hätten sich Differenzen bei der Fläche ergeben. Die sonstigen Flächen seien bis auf Veränderungen beim Nutzungsfaktor weitgehend unverändert geblieben. Hinter der Position „Konzepte“ würden sich beitragsfähige Flächen verbergen, die durch Investitionsmaßnahmen nach dem Wasserversorgungs- und Schmutzwasserentsorgungskonzept neu erschlossen würden. Die Aufwendungen der beigetretenen Gemeinden seien ursprünglich mit dem Restbuchwert in die Kalkulation eingeflossen. Der Beklagte sei weiterhin der Ansicht, dass diese Aufwendungen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG auch beitragsfähig seien. Denn dort heiße es, dass der Aufwand „auch“ den Wert umfasse, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme hätten. Das Wort „auch“ deute darauf hin, dass nicht nur Grundstücke, sondern entsprechend den Regelungen z.B. in Thüringen auch von den Gemeinden eingebrachte Sachen wie Leitungen etc. mit dem Wert bei Beginn der Maßnahme beitragsfähig seien. Nach dem Urteil des OVG Thüringen vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, juris Rz. 144 seien die von Gemeinden eingebrachten Sachen als beitragsfähige Herstellungsaufwendungen zu werten. Eine entsprechende gesetzliche Regelung sei nur zur „Klarstellung“ aufgenommen worden, woraus deutlich werde, dass diese Rechtslage auch ohne die entsprechende gesetzliche Regelung gelte. Zudem werde das Anlagevermögen der Gemeinde nicht kostenlos an den Zweckverband übertragen. Unabhängig davon, dass der beklagte Zweckverband entsprechende Kreditverbindlichkeiten übernommen habe, die unstreitig als Herstellungsaufwendungen anzusetzen seien, werde das Anlagevermögen als Einlage in den Verband eingebracht. Für das Anlagevermögen erhalte die Gemeinde einen Anteil am Verband und somit eine Forderung gegenüber dem Verband in Höhe ihres Anteils am Verband. Das Anlagevermögen bei der Gemeinde wandle sich demnach mit dem Eintritt in den Verband in eine Forderung gegenüber dem Verband. Die Gemeinde habe demnach auch keinen Verlust auf der Aktivseite ihrer Bilanz. Sobald die Gemeinde die Aufgabe wieder an sich ziehe und aus dem Verband austrete, habe sie ein Recht auf Rückübertragung der entsprechenden Anlagen entsprechend ihres Anteils an dem Verband. Der Verband übertrage daher als Gegenleistung für das Anlagevermögen der beitretenden Gemeinde einen entsprechenden Anteil an dem Verband. Dies sei als Entgelt für das von der Gemeinde eingebrachte Anlagevermögen zu werten. Vorsichtshalber habe der beklagte Verband jedoch in der neuen Kalkulation die Herstellungsaufwendungen der beigetretenen Gemeinden nur in Höhe der übernommenen Verbindlichkeiten eingestellt. Nur der Anteil, der nicht durch Eigenmittel der Gemeinde, Zuschüsse und Beiträge bereits durch die Gemeinde teilrefinanziert worden sei, sei im Rahmen von Darlehen an den Verband übertragen worden. Beitragseinnahmen der Gemeinden habe der Beklagte nicht tatsächlich, sondern lediglich buchhalterisch im Zuge der Gemeindebeitritte erhalten und auf der Passivseite der Bilanz dargestellt. Der beklagte Verband beabsichtige, die früher zu viel gezahlten Beiträge von ca. 5 Mio. € im Trinkwasserbereich zurückzuzahlen. Dadurch entstehe keine Aufwandsüberschreitung. Es sei mit Einnahmen aus Altanliegerbescheiden in Höhe von 24 Mio. Euro im Trinkwasserbereich zu rechnen. Die Wertberichtigung 2009 sei durch diverse Korrekturen, z.B. durch Vergleiche, Aufhebung von Bescheiden durch das Gericht etc. erfolgt. Die über Gebühren erwirtschafteten Abschreibungen seien relativ gering, da der Verband hohe Beiträge erhoben habe und somit die Abschreibungen entsprechend gemindert werden hätten können. Gebührenkalkulationen seien zum Nachweis der Plausibilität nicht geeignet, da im Rahmen der Gebührenkalkulationen nicht nur beitragsfähige Anlagen, sondern sämtliche Anlagen des Beklagten einbezogen werden könnten. Die Leitungen, die zu DDR-Zeiten gebaut worden seien, entsprächen grundsätzlich nicht dem Stand der Technik und seien daher vollständig zu erneuern. Zu DDR-Zeiten habe es keine gesetzlichen Bestimmungen oder technische Normen gegeben, die die Art und Weise der Verlegung von Trinkwasserleitungen geregelt hätten. Die Leitungen seien auch nicht von Fachleuten, sondern von Bürgern ohne wasserwirtschaftliche Ausbildung im Rahmen von sog. Landprogrammen errichtet worden. Teilweise sei auch kein geeignetes Material zur Verfügung gestellt worden. Schon bei Errichtung der Anlagen hätten die Leitungen nicht dem damaligen Stand der Technik entsprochen. Alle DDR-Leitungen seien somit unabhängig von ihrem Alter zwingend zu ersetzen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und überwiegend unbegründet. Bis auf eine infolge eines Berechnungsfehlers um 2 Eurocent überhöhte Heranziehung der Klägerin ist der angefochtene Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 5. August 2011 in der Fassung des Bescheides vom 23. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet jedenfalls in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 29. November 2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimisst und damit den Ausgangsbescheid erfasst, seine rechtliche Grundlage.

Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.). In Bezug auf die Regelungen zum Tatbestand, Schuldner und Maßstab kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 verwiesen werden.

Soweit es die Regelung des Abgabensatzes (§ 5 WVBS 2012 II) von 0,96 Euro brutto pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche angeht, unterliegt die Satzung keinen durchgreifenden Bedenken (mehr), da der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 eine Kalkulation nachgeschoben hat, die plausibel ist und den Beitragssatz im Ergebnis rechtfertigt.

Dabei ist im Rahmen einer (nach den tatsächlichen Aufwendungen erstellten) Globalkalkulation - wie sie der Beklagte mit der Kalkulation vom 9. Juli 2014 vorgelegt hat - der bisherige und zukünftige Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung bis zur Realisierung des nach der Planungskonzeption vorgesehenen Ausbauzustandes zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen für den Gesamtzeitraum vom Beginn bis zur endgültigen Herstellung der Anlage und zwar regelmäßig in der Weise, dass der Aufwand seit dem 3. Oktober 1990 einschließlich sämtlicher Anlageübernahmeverbindlichkeiten und der Investitionen in der Folgezeit sowie des zukünftigen und zu prognostizierenden Aufwands nach Maßgabe eines Wasserversorgungskonzepts des Einrichtungsträgers bis zum voraussichtlich endgültigen Herstellungszeitpunkt der öffentlichen Einrichtung berechnet wird. Von dem so ermittelten Gesamtaufwand ist ein Abzug der Fördermittel bzw. Zuschüsse Dritter (§ 8 Abs. 4 Satz 7 KAG) sowie - falls vorhanden - der Herstellungskosten zu machen, die nicht auf die zentrale Wasserversorgungsanlage entfallen. Aus der Kalkulation muss hervorgehen, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist. Dementsprechend muss ein Beitragssatz, der in einer rückwirkenden Beitragssatzung geregelt ist, methodisch grundsätzlich mit einer Kalkulation untersetzt werden, die aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts erstellt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 30 sowie 34 und vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 -, S. 11 f. des E.A. sowie Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris Rn. 29 m.w.N.; OVG Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 2 A 168/02 -, S. 26 f. EA). Ferner ist nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. November 2013, a.a.O.) auf der Aufwandsseite der Beitragskalkulation ein Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten erforderlich, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwasseranschlussbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren und privatrechtlichen Entgelten für Abschreibungen gedeckt waren, wobei die Kammer für die Prüfung dieser Beitragssatzung offen lassen kann, ob sie dieser Rechtsprechung folgt (ablehnend: Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 09. Januar 2014 - 6 K 1079/12 -, veröffentlicht in juris). Denn selbst bei Berücksichtigung dieses Abzugspostens ist der Beitragssatz von 0,96 Euro brutto pro Quadratmeter beitragspflichtiger Grundstücksfläche immer noch gerechtfertigt und nicht überhöht.

Nach der vorgelegten Alternativkalkulation des Beklagten vom 9. Juli 2014 ergeben sich für den Zeitpunkt des Inkrafttretens der WVBS 2012 II am 1. Januar 2011 in Bezug auf die zentrale Wasserversorgungsanlage für das Kerngebiet des MAWV insgesamt Anschaffungs- und Herstellungskosten (einschließlich des Erneuerungsaufwandes für alte Teilanlagen) von 121.339.875 Euro netto. Hiervon zieht der Beklagte in seiner Kalkulation 6.858.876 Euro netto an erhaltenen und zu erwartenden Zuschüssen und Fördermitteln sowie 6.149.837 Euro netto an den in Gebühren enthaltenen maximalen Abschreibungsbeträgen ab mit der Folge, dass er einen Nettoaufwand nach allen Abzügen von 108.294.383 Euro veranschlagt. Geteilt durch die ermittelte bzw. prognostizierte Veranlagungsfläche von 59.989.540 m² ergibt sich nach der Kalkulation ein maximal zulässiger Beitragssatz von 1,81 Euro netto/m². Im Einzelnen:

Es kann hier offenbleiben, ob die größte Einzelposition in der Kalkulation, nämlich der Aufwand für die „Erneuerung der provisorischen Anlagen (vor 1990)“ in Höhe von 53.003.523 Euro netto auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen ex-ante-Sicht ansatzfähig ist oder nicht, da es aufgrund des ausreichenden Aufwandpuffers so oder so nicht zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung kommt (vgl. dazu Ausführungen unten). Problematisch ist mit Blick auf die Einzelposition vorliegend, dass der Beklagte nicht hat belegen können, dass er bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WVBS 2012 II am 1. Januar 2011 oder davor tatsächlich schon eine Sanierungs- oder Erneuerungsabsicht im Hinblick auf diese Teilanlagen hatte. In dem vom Beklagten vorgelegten Trinkwasserversorgungskonzept (Stand: November 2010) ist nämlich lediglich Neubau- und Erweiterungsaufwand in Höhe von 5.010.350 Euro aufgeführt (und im Einzelnen sehr detailliert dargestellt) worden; dieser findet sich in der tabellarischen Übersicht der Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 unter dem Stichwort „noch geplante Zugänge aus eigenen Investitionen ab 2011“ wieder. Die Sanierung der alten Leitungen wird in dem Konzept aus dem Jahre 2010 hingegen gar nicht erwähnt. Auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ausgeführt, im damaligen Trinkwasserversorgungskonzept seien „hauptsächlich die Neuinvestitionen verzeichnet worden“. Diese Erläuterung ist aber unplausibel, da die Erneuerung der alten Leitungen gerade eine (ganz erhebliche) Neuinvestition darstellt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung weiter ausgeführt hat, die Sanierungsaufwendungen seien aufgrund eines im Jahre 2010 noch bestehenden Rechtsirrtums betreffend die Herstellungsbeitragsfähigkeit entsprechender Aufwendungen nicht in die damaligen Beitragskalkulationen aufgenommen worden, bleibt offen, ob eine entsprechende Investitionsplanung überhaupt bestanden hatte. Wäre dies der Fall, könnte der Beklagte den entsprechenden Aufwand, den er ursprünglich aufgrund seines Rechtsirrtums für nicht herstellungsbeitragsfähig hielt, wohl noch nachschieben. Fehlte es hingegen sogar an einer entsprechenden Sanierungs- bzw. Erneuerungsplanung, ist die Ansatzfähigkeit des Sanierungs- bzw. Erneuerungsaufwandes hingegen nicht ohne weiteres zu bejahen. Die Prognostizierbarkeit des Herstellungsaufwands einer geplanten Sanierung oder Erneuerung (als Herstellungsmaßnahme) zu einem bestimmten Zeitpunkt setzt nämlich grundsätzlich eine entsprechende Planung der Sanierung oder Erneuerung spätestens zu diesem Zeitpunkt voraus. Der betreffende Teil der Anlage darf nicht zuvor bereits einmal den aktuellen Herstellungsplanungen des Verbandes gemäß hergestellt worden sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rz 32). Allerdings hält das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. juris Rz. 34 offenbar auch die Prognostizierbarkeit (und damit Ansatzfähigkeit) eines Aufwands für eine fiktive bzw. hypothetische Planung für möglich, wenn weitere Begleitumstände hinzutreten. Es heißt dort: „Prognostizierbar war indessen wohl sogar noch ein höherer Betrag an Sanierungskosten, da die Stadt voraussichtlich weitere Sanierungsmaßnahmen bereits für den Kalkulationszeitraum vorgesehen hätte, wenn bei der Kalkulation Ende 2008 erkannt worden wäre, dass Sanierungskosten beitragsfähig sind und dass bereits erste Beitragseinnahmen den finanziellen Spielraum schaffen können, noch weitere Sanierungsmaßnahmen bereits im Herstellungszeitraum durchzuführen.“ Der Beklagte beruft sich vorliegend - wie dargestellt - möglicherweise auf einen entsprechenden Rechtsirrtum, der im Jahre 2010 noch bestanden habe. Das Gericht lässt an dieser Stelle aber offen, ob es sich der vom OVG angedeuteten Rechtsprechungslinie anschließt und ob der Beklagte überhaupt einem Irrtum im Sinne der Andeutungen des Oberverwaltungsgerichts unterlag.

Auf die von der Klägerin aufgeworfene weitere Frage, ob der Beklagte sämtliche Anlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 vorhanden gewesen sind, „pauschal“ als erneuerungsbedürftig ansehen durfte, kommt es daher vorliegend nicht mehr an. Dafür spricht jedoch, dass der Beklagte ein weites Planungsermessen hat, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, und seine Anlage insgesamt erst im Jahre 2032, mithin 42 Jahre nach 1990, endgültig hergestellt haben wird. Auch die Klägerin geht von durchschnittlichen Nutzungsdauern der Leitungen und anderen Teileinrichtungen von 40 bis 80 Jahren aus. Auch spricht Einiges dafür, dass die alten Leitungen jedenfalls im Jahre 2032 nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen werden. Eine dahingehende Prognose des Beklagten dürfte jedenfalls vertretbar sein.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte in seiner Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 einen Aufwand in Höhe von 7.411.264 Euro für von den Gemeinden übernommene Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit den von diesen eingebrachten Teilanlagen eingestellt hat. Damit kam er der Forderung der Klägerin nach, als Herstellungsaufwand nicht die Restbuchwerte der von den Gemeinden eingebrachten Anlagenteile anzusetzen, wie er dies zunächst in seiner Kalkulation vom 27. Februar 2014 noch getan hatte. Ihre dahingehend geäußerte Kritik an der früheren Kalkulation ist insoweit mithin überholt. Die Berücksichtigung übernommener Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte entspricht auch den Vorgaben des KAG.

Beiträge sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die (u.a.) Herstellung und Anschaffung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG oder Teilen davon dienen, jedoch ohne die laufende Unterhaltung und Instandsetzung. Was im Einzelnen unter dem beitragsfähigen Investitionsaufwand zu verstehen ist, definiert der Gesetzgeber nicht. Eine Aufwandsermittlung unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes oder eines Wiederbeschaffungszeitwertes, wie sie teilweise in anderen Bundesländern auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung zulässig ist, scheidet mangels entsprechender Regelung in Brandenburg aber aus. Beitragsfähiger Investitionsaufwand für die Herstellung einer öffentlichen Einrichtung sind nur die dem Einrichtungsträger tatsächlich entstandenen bzw. noch entstehenden Herstellungskosten nach dem Nominalwert. Zum eigenen Aufwand einer Gemeinde oder eines Verbandes zählen auch übernommene Verbindlichkeiten. Dies stellt § 18 Satz 2 KAG für übernommene Altverbindlichkeiten ausdrücklich klar (vgl. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rz. 36 sowie Landtagsdrucksache 2/738, S. 14 zu § 18: „Satz 2 stellt klar, dass die Übernahme von Altschulden, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind, beitragsfähiger Aufwand i.S.d. § 8 Abs. 2 ist. Denn dies sind Beträge, die von den Bürgern zum Stichtag noch nicht aufgebracht worden sind […]“). Der Grundsatz gilt aber auch für übernommene Verbindlichkeiten, die nach dem Stichtag entstanden sind (vgl. Landtagsdrucksache 2/738, S. 14 zu § 18: „ […] Hinzu kommt, dass bei der Übernahme von Verbindlichkeiten kaum noch danach zu differenzieren sein wird, zu welchem Zeitpunkt diese entstanden sind“ sowie VG Potsdam, Urteile vom 22. Dezember 2010 - 8 K 140/09 -, juris Rz. 78 ff. und vom 29. August 2012 - VG 8 K 1432/11 -, juris Rz. 41 f.). Unmittelbar aus § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG folgt, dass zum Aufwand außerdem die Anschaffungs- und Herstellungskosten rechnen, die einem Dritten, dessen sich die Gemeinde oder der Gemeindeverband bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband geschuldet werden. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung "schuldet" die Gemeinde dem Dritten im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG sowohl denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, den sie dem Dritten bereits erstattet hat, als auch denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand, der dem Dritten prognostisch entstehen und den die Gemeinde dem Dritten mit Blick auf das zwischen ihr und dem Dritten bestehende Verhältnis prognostisch zu erstatten haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 -, juris Rz. 37). Bei den auf Kosten eines Erschließungsträgers erstellten und ohne Entgelt des Einrichtungsträgers übernommenen Anlagenteilen handelt es sich folglich nicht um beitragsfähigen Investitionsaufwand für die erstmalige Herstellung der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung des Einrichtungsträgers, weil der Einrichtungsträger hierfür tatsächlich aus seinem Vermögen keinen Aufwand erbracht hat. Gleiches gilt nach § 18 Satz 1 KAG für unentgeltlich übernommene Altanlagen (vgl. dazu Landtagsdrucksache 2/738, S. 13 f. zu § 18: „Die neu eingefügte Vorschrift dient ausschließlich der Klarstellung […] Ist die Altanlage von dem heutigen Aufgabenträger unentgeltlich übernommen worden, ist der Wert der Anlage als solcher jedoch kein beitragsfähiger Aufwand. […] Wurde eine Anlage oder ein Anlagenteil […] durch den Aufgabenträger nach dem 3. Oktober 1990 entgeltlich erworben, handelt es sich um Aufwand, der nach dem 3. Oktober entstanden ist, so dass eine ausdrückliche Erwähnung in Satz 2 nicht erforderlich war. […]“). Dem entspricht auch die mehrheitlich in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung zur Rechtslage in den Bundesländern, in denen ebenfalls nur die tatsächlich entstandenen Kosten als beitragsfähiger Aufwand gelten (so Thüringer OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, juris Rz. 138 m.w.N.). Der Wert unentgeltlich übernommener Anlagenteile ist dann gerade nicht als beitragsfähiger Aufwand in die Beitragskalkulation einzustellen. Fiktive Kosten dürfen demnach ebenso wenig wie (unter Ausnutzung von Vorhandenem oder zur Verfügung Gestelltem) ersparte Aufwendungen dem Aufwand hinzugerechnet werden. Dies gilt mithin auch für die von den Mitgliedsgemeinden unentgeltlich einem Zweckverband übertragenen Anlagenteile (so auch BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 57 sowie VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 K 140/09 -, juris Rz. 78). Denn der darauf entfallende Aufwand war der eines Dritten, nämlich der der Mitgliedsgemeinde vor ihrem Beitritt zum Zweckverband, und kein eigener des Zweckverbandes. Dieser ist infolge des Beitritts der Gemeinde auch weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der beigetretenen Gemeinde geworden (so auch BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56). Er ist lediglich Einzelrechtsnachfolger im Eigentum derjenigen Anlagenteile, die ihm übertragen wurden. Anders ist die Rechtslage hingegen im Falle des Zusammenschlusses von Zweckverbänden, bei denen der neue Zweckverband Rechtsnachfolger der bisherigen Zweckverbände ist (vgl. nur § 35 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F.). Dort ist der Aufwand der Rechtsvorgänger eigener Aufwand des neu gebildeten Zweckverbandes.

Die Auffassung des Beklagten, dass die in die frühere Kalkulation vom 27. Februar 2014 noch eingestellten Restbuchwerte der von den Gemeinden übernommenen Anlagenteile Aufwendungen im Sinne des § 8 KAG seien, geht unter Zugrundelegung obiger Ausführungen fehl, da nicht belegt ist, dass dem Verband selbst auch ein dem Buchwert entsprechender Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand entstanden ist. Tatsächlich waren jedenfalls die durch den beklagten Verband von den Gemeinden übernommenen Verbindlichkeiten im Werte geringer. Auch lässt sich die Einstellung der Buchwerte in die Beitragskalkulation nicht mit der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG rechtfertigen. Danach umfasst der Aufwand auch den Wert, den die von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband für die Einrichtung oder Anlage bereitgestellten eigenen Grundstücke bei Beginn der Maßnahme haben. Diese Vorschrift ist als Ausnahmeregelung zu dem oben beschrieben Grundsatz zu verstehen, wonach nur soweit die abgabenerhebende Körperschaft tatsächlich Aufwendungen hat, sie diese auch in eine Beitragskalkulation einstellen darf (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 8 K 140/09 -, juris Rz. 78), da sie gestattet, den bloßen Wert der Grundstücke, die aus dem Fiskalvermögen des Einrichtungsträgers eingebracht werden, anzusetzen. Es kann dabei offenbleiben, ob die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus - wie der Beklagte meint - auch eingebrachte Sachen (wie Leitungen und andere Teilanlagen) erfasst. Denn auch eine solche Auslegung hälfe dem Beklagten nicht weiter. Voraussetzung bliebe, dass es sich um aus dem Fiskalvermögen des Einrichtungsträgers und nicht aus dem eines Dritten - wie einer beigetretenen Mitgliedsgemeinde - eingebrachte Grundstücke bzw. Sachen handeln müsste. Von Mitgliedsgemeinden im Zuge ihres Beitritts an den Verband übertragene Anlagenteile fielen nicht darunter. So sind auch die ohne eigene Aufwendungen übernommenen, von Dritten auf der Grundlage von Erschließungsverträgen auf ihre Kosten hergestellten Anlagenteile keine aus dem Vermögen des Einrichtungsträgers für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereitgestellte Sachen. Diese werden unmittelbar aus dem Vermögen der Erschließungsträger auf den Einrichtungsträger übertragen und so ohne die Bereitstellung eigener Vermögenswerte in dessen öffentliche Einrichtung einbezogen (vgl. dazu das vom Beklagten zitierte OVG Thüringen im Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/98 -, juris Rz. 144).

Auch dass das Anlagevermögen der Gemeinde möglicherweise „als Einlage“ in den Verband eingebracht wird, ist nach obigen Ausführungen nicht von Relevanz. Dadurch entsteht dem Verband jedenfalls kein Aufwand im oben genannten Sinne. Reine Bilanzierungsfragen, wie etwa, ob die Gemeinde wegen der Einlage keinen Verlust auf der Aktivseite ihrer Bilanz erleidet oder nicht, spielen für die Frage, ob Aufwand nach § 8 KAG entstanden ist, ebenfalls keine Rolle. Es gibt auch keinen Automatismus - wie der Beklagte meint -, wonach die Gemeinde ein Recht auf Rückübertragung der entsprechenden Anlagen entsprechend ihres Anteils an dem Verband gegen den Verband habe, sobald die Gemeinde die Aufgabe „wieder an sich ziehe“ und aus dem Verband austrete. Der Austritt von Verbandsmitgliedern und seine Rechtsfolgen wird vielmehr umfassend durch § 32 Abs. 2 bis 7 GKG n.F. geregelt.

Dass die in der Anlage „Übernahme AV von Gemeinden“ aufgelisteten übernommenen Kreditverbindlichkeiten der Anschaffung der übernommenen Anlagenteile zuzuordnen sind, hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Gründe, hieran zu zweifeln, sind auch nicht ersichtlich.

Auch ist kein weiterer Abzug in Bezug auf die von den Gemeinden eingenommenen Herstellungsbeiträge vorzunehmen. Insoweit droht namentlich keine bei der Festsetzung des Beitragssatzes zu berücksichtigende Doppelbelastung der Abgabenpflichtigen, die bereits zuvor ihren Beitrag an die jetzigen Mitgliedsgemeinden entrichtet hatten. Entscheidend ist dabei, dass die Beitragseinnahmen der Gemeinden zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtungen, die rechtlich von der Einrichtung des Zweckverbandes zu trennen sind (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 - KStZ 1994, S. 55, 56 sowie VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008 - 4 B 521/07 -, juris Rz. 8), gedient haben und dem beklagten Verband tatsächlich nicht zugeflossen sind. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist nur derjenige auf die von den Gemeinden hergestellten Teilanlagen entfallende Aufwandsanteil, der nicht durch Eigenmittel, Zuschüsse und Beiträge bereits durch die jeweilige Gemeinde teilrefinanziert worden sei, im Wege von Darlehensübernahmen an den Verband übertragen worden. Die rein bilanzielle Berücksichtigung der durch die Gemeinden eingenommenen Beiträge in der Bilanz des beklagten Verbandes muss folgerichtigerweise dann kalkulatorisch außer Betracht bleiben, wenn - wie hier vertreten - auch der Ansatz des reinen Wertes der von den Gemeinden hergestellten und übertragenen Teilanlagen als eigener Aufwand des Verbandes für unzulässig gehalten wird (vgl. Ausführungen dazu oben).

Die davon zu trennende und dem Bereich der Veranlagung im Einzelfalle (nicht der Kalkulationsprüfung) zuzuordnende Frage, ob und inwieweit im Falle einer erneuten -zunächst von einer Mitgliedsgemeinde zur Refinanzierung ihrer damaligen Einrichtung und jetzt vom Verband zur Refinanzierung seiner Einrichtung vorgenommenen - Veranlagung eines Grundstücks zu einem Herstellungsbeitrag den jetzt Beitragspflichtigen ein „Nachlass“ auf den an den Verband zu zahlenden Beitrag gewährt werden muss, kann im vorliegenden Falle mangels vorheriger Veranlagung der Klägerin oder eines Rechtsvorgängers offenbleiben. Insoweit wird in der Rechtsprechung teilweise vertreten, dass ein solcher Nachlass zu gewähren sei, wenn und soweit der Zweckverband für die Übernahme der zur öffentlichen Einrichtung der Gemeinde gehörenden Anlagen ein Entgelt gezahlt hat und der von ihm erhobene Beitrag auch zur Deckung des insoweit entstandenen Aufwands diene (VG Halle, Beschluss vom 26. März 2008, a.a.O.; offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.). Diese Meinung dürfte auch die hier vorliegende Konstellation erfassen, in der der Verband Gemeindeverbindlichkeiten übernommen hat, die dann als Aufwand in die Kalkulation Eingang gefunden haben. Die dargestellte Auffassung wird damit begründet, der Nachlass sei „zur Vermeidung einer Doppelbelastung“ der bereits von der Gemeinde zu einem Beitrag herangezogenen Grundstückseigentümern geboten. Maßgebend könnte insoweit auch in den Fällen wie dem hiesigen, in denen kalkulatorisch - wie oben ausgeführt - gar keine Doppelbelastung vorliegt, sein, dass die Beitragspflichtigen jedenfalls faktisch doppelt zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen werden, was als unbillig empfunden werden könnte. Andererseits wird in der Rechtsprechung auch vertreten, dass dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrages in Fällen des Einrichtungsträgerwechsels nur eingeschränkt Bedeutung zukomme und der Zweckverband grundsätzlich befugt sei, einen (weiteren) Herstellungsbeitrag zur Deckung des Aufwandes für seine öffentliche leitungsgebundene Einrichtung auch von den Eigentümern der im Gebiet der beigetretenen Gemeinde gelegenen Grundstücken zu erheben, selbst wenn diese bereits Beiträge für die öffentliche leitungsgebundene Einrichtung der Gemeinde gezahlt hätten, da die öffentliche Einrichtung des Zweckverbandes mit der öffentlichen Einrichtung der Gemeinde nicht identisch ist. In den Fällen, in denen die Anlagenteile kostenlos (aufwandsneutral) auf den Verband übertragen worden seien, scheide dementsprechend die Gewährung eines Nachlasses aus (so BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.). Hält man eine Entlastung der Beitragspflichtigen hiernach - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - nicht für geboten, so stellt sich die weitere Frage, ob und gegebenenfalls auf welche Weise ein „doppelt“ herangezogener Beitragspflichtiger eine Erstattung seiner an die Gemeinde erbrachten Leistungen durch die Gemeinde erreichen kann (offenlassend BayVGH, Urteil vom 31.03.1992 - 23 B 89.1906 -, a.a.O.). Im wahrscheinlichen Falle eines bereits bestandskräftigen Beitragsbescheides der Mitgliedsgemeinde wäre an einen Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf des Beitragsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. §§ 130, 131 AO zu denken, wobei die Entscheidung darüber allerdings im Ermessen der Behörde steht. Für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch des Beitragspflichtigen etwa auf Rücknahme des Bescheides müsste die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bescheides schlechthin unerträglich sein oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen (vgl. Klein, AO Kommentar, 11. Auflage, 2011, § 130 Rz. 29 m.w.N.). Schlechthin unerträglich bzw. treuwidrig könnte insoweit möglicherweise das Beharren der beitragserhebenden Gemeinde auf die Bestandskraft des Beitragsbescheides sein, wenn sie die über den Beitrag refinanzierte Einrichtung entgegen den begründeten Erwartungen der Beitragspflichtigen nicht mehr (dauerhaft) vorhält, sondern alsbald nach Beitragserhebung aufgegeben und als Teileinrichtung einem anderen Träger mit eigener Einrichtung übergeben hat, so dass eine Herstellungsbeitragspflicht für eine weitere, andere Einrichtung entstehen konnte. Insofern dürfte es nämlich in Bezug auf die frühere kommunale Einrichtung an einer dauerhaften Vorteilsvermittlung fehlen, die gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG Voraussetzung und Gegenleistung für die Herstellungsbeitragserhebung (gewesen) ist. Entsprechende Überlegungen könnten ggf. auch für die Prüfung eines Anspruches auf Widerruf des Beitragsbescheides gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 131 AO greifen, was hier ebenfalls offenbleiben kann.

Auch durfte der Beklagte unter dem Stichwort „AHK von PWA übernommene Verbindlichkeiten“ in den Herstellungsaufwand die übernommenen Altverbindlichkeiten, die - wie § 18 Satz 2 KAG klarstellt - beitragsfähig sind, in Höhe von 4.760.323 Euro netto aufnehmen. Insoweit hat die Klägerin auch keine Einwände erhoben.

Zusammen mit den „AHK per 31.12.2009 ohne PWA und ohne BBI“ in Höhe von 48.786.416 Euro netto und den „noch geplanten Zugängen aus eigenen Investitionen 2010“ in Höhe von 2.368.000 Euro netto, gegen deren Ansatz jeweils nichts zu erinnern ist, ergibt sich mithin ein Aufwand vor Abzügen in Höhe von 68.336.353 Euro netto (plus 53.003.523 Euro netto für Sanierungs- bzw. Erneuerungsaufwand, dessen Ansatzfähigkeit das Gericht hier offenlässt).

In der Alternativbeitragskalkulation vom 9. Juli 2014 sind auch die gebotenen Abzüge vorgenommen worden.

Es sind Fördermittel und Zuschüsse, die zugunsten der Beitragspflichtigen gewährt worden sind, abgezogen worden (in Summe: 6.895.655 Euro). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Reduzierung des Abzugspostens in der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 gegenüber der „Kalkulation 2014“ (damals noch 14.760.690 Euro) lässt sich als „Kehrseite“ der Aufwandsminderung im Zuge der Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte der von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen erklären. Die für die von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen geflossenen Fördermittel und Zuschüsse durften in der Alternativkalkulation gänzlich unberücksichtigt bleiben, da sie nicht dem Verband zu Gute gekommen sind, sondern den Gemeinden. Nach dem Vortrag des Beklagten ist - wie oben dargelegt - auch nur der Anteil, der nicht durch Eigenmittel der Gemeinde, Zuschüsse und Beiträge bereits durch die Gemeinde teilrefinanziert worden sei, im Rahmen von Darlehen an den Verband übertragen worden.

Schon eingenommene Beitragsanteile, soweit diese wegen des früher höheren Beitragssatzes aus heutiger Sicht überhöht waren, hat der Beklagte im Rahmen der in Rede stehenden Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 nicht als Abzugsposten angesetzt, weil er die überzahlten Beiträge in Gänze an die jeweiligen Beitragspflichtigen zurückzuzahlen beabsichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Zunächst ist festzustellen, dass ein entsprechender Abzugsposten (nur) gebildet werden muss, wenn der Verband aus heutiger Sicht zu viel eingenommene Beitragsanteile behalten will und eine Rückerstattung des überhöhten Anteils nicht plant. Nur mithilfe des Abzuges zu viel eingenommener Beitragsanteile kann in jenen Fällen erkannt werden, ob der geregelte Beitragssatz im Zusammenspiel der noch zu erhebenden mit den bereits eingenommenen Beiträgen zu einer unzulässigen Aufwandsüberschreitung führt. Im Normalfall eines über die Jahre hinweg gleichmäßigen Beitragssatzes (oder im Falle eines früher geringeren Beitragssatzes) ist hingegen eine Betrachtung der eingenommenen Beiträge gänzlich überflüssig, weil davon auszugehen ist, dass die früher eingenommen Beiträge auf die Beitragsforderungen angerechnet werden, die sich aus der Satzung ergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 - OVG 9 B 34.12 -, juris Rz. 50 sowie Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014 - VG 6 K 1079/12 -, juris Rz. 56). Zudem müsste mit ihrer Berücksichtigung auf der Aufwandsseite auch eine entsprechende flächenseitige Minderung einhergehen, so dass sich ein „Nullsummenspiel“ ergäbe. Dies widerspräche zudem dem Wesen der Globalkalkulation (vgl. Urteil der Kammer vom 9. Januar 2014, a.a.O.).

Das Gericht kann offenlassen, ob im Hinblick auf die hier in Rede stehende Frage der Notwendigkeit des Ansatzes eines Abzugspostens „überhöhte Beitragsanteile“ auch bereits aus der Perspektive des Rückwirkungszeitpunkts der Beitragssatzung die beabsichtigte Rückerstattung prognostizierbar sein muss. Dafür spricht, dass grundsätzlich aus der Kalkulation hervorgehen muss, dass der in der Satzung festgelegte Beitragssatz über seine gesamte Geltungsdauer rechtmäßig ist (vgl. die Ausführungen dazu oben). Denn grundsätzlich lässt nur eine solche Kalkulation den Schluss zu, dass der Beitragssatz auch im Rückwirkungszeitpunkt rechtmäßig gewesen ist. Dagegen dürfte sich jedoch anführen lassen, dass sich die genannte obergerichtliche Rechtsprechung nur auf die Prognostizierbarkeit von Herstellungsaufwand bezieht, nicht aber auf die Prognostizierbarkeit von anteiligen Rückzahlungen überhöhter Beitragseinnahmen. Zum Gegenstand des vom Beklagten aufzustellenden und für die Beitragserhebung maßgeblichen „Herstellungsprogramms“ zählen Beitragsrückzahlungen ebenfalls nicht. Es spricht demnach vieles dafür, als entscheidend anzusehen, ob sich der Beitragssatz (lediglich) als im Ergebnis gerechtfertigt darstellt, so dass der Einrichtungsträger seine Rückzahlungsabsicht bzw. seinen konkreten Beschluss zurückzuzahlen jederzeit noch bis zur mündlichen Verhandlung nachschieben könnte. Die Frage kann offengelassen werden, da vorliegend bereits aus der ex-ante-Sicht die Rückzahlung der Beitragsanteile prognostizierbar war, sich jedenfalls aber kein Anhaltspunkt dafür findet, dass der beklagte Verband diese anteiligen Einnahmen behalten wollte. Der Beklagte hatte bereits 2010 und somit vor Inkrafttreten der WVBS 2012 II zum 1. Januar 2011 die Absenkung des Beitragssatzes beschlossen (vgl. insoweit die Wasserversorgungsbeitragssatzung des beklagten Verbandes vom 2. Dezember 2010, die zum 1. Januar 2011 in Kraft treten sollte sowie bereits einen Beitragssatz von 0,90 Euro netto/m² und nicht mehr den alten vorsah). Entsprechend findet sich in der Übersicht mit dem Titel „Überschlägige Beitragskalkulation unter Berücksichtigung der Altanschließer“ vom 7. Oktober 2010 bereits eine Zeile mit „Rückzahlungen“ im Bereich „MAWV gesamt inkl. Heidesee, Mittenwalde“ sowie eine Zeile „Saldo Einnahmen von Altanschließern und mögliche Rückzahlungen“. Dies zeigt, dass der beklagte Verband bereits damals eine Rückzahlung anteiliger Beitragseinnahmen, soweit sie überhöht waren, ins Auge fasste. Auch findet sich weder in der genannten Kalkulation vom 7. Oktober 2010 noch in späteren, dem Gericht vorliegenden Kalkulationen die oben beschriebene, im Falle des Behaltenwollens der Überschüsse aber erforderliche Abzugsposition wieder. Das lässt auf eine von Anfang an bestehende Rückzahlungsabsicht schließen.

Da der Beklagte nach der hier vertretenen Auffassung nicht gehalten war, eine Abzugsposition in die Kalkulation einzustellen, kommt es auch nicht darauf an, wie hoch die geplanten Rückzahlungen prognostisch bzw. tatsächlich sein werden.

Der in der Satzung bestimmte Beitragssatz ist auch nach weiterem Abzug derjenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten gerechtfertigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wasserversorgungsbeitragssatzung schon durch entsprechende Anteile in Gebühren für Abschreibungen gedeckt waren. Ob ein solcher Abzug geboten ist, kann daher - wie bereits ausgeführt - offenbleiben.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung darf ein Einrichtungsträger keinen Aufwand im Wege der Beitragserhebung umlegen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragssatzung bereits durch entsprechende Anteile in Schmutzwassergebühren oder Schmutzwasserentgelten gedeckt worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013 – OVG 9 B 35.12 -, juris Rz. 50 ff. mit weiterer Begründung). Der kalkulatorisch vorzunehmende Abzug umfasst nach der obergerichtlichen Rechtsprechung indessen maximal diejenigen Abschreibungsbeträge, die bis zum Inkrafttreten der Beitragssatzung nach den einschlägigen (gesetzlichen) Abschreibungsregeln planmäßig erwirtschaftet worden sind. Diese Abschreibungen hat der Beklagte hier plausibel mit 6.149.837 Euro netto beziffert. Sofern der Beklagte höhere Einnahmen an Gebühren erzielt haben mag als jeweils kalkuliert worden sind, kommt es darauf nicht an. Mehreinnahmen an Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten sind als solche gegebenenfalls auszugleichen, zurückzugewähren oder verbleiben im allgemeinen Haushalt; sie führen indessen nicht zu höheren als den für den jeweiligen Zeitraum maximalen planmäßigen Abschreibungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg vom 14. November 2013, a.a.O., Rz. 52).

Die Kritik der Klägerin, es erscheine unplausibel, dass in der „Kalkulation 2014“ vom 27. Februar 2014 (ex ante Sicht zum 01.01.2011) im Trinkwasserbereich bei einem beitragsfähigen Gesamtaufwand von 136.244.418 Euro lediglich ein Betrag von 11.734.802 Euro - mithin lediglich 8,6 % der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten - über die kalkulatorischen Abschreibungen erwirtschaftet worden sei, kann auf die neue „Alternativbeitragskalkulation“ vom 9. Juli 2014 übertragen werden. Dort sind lediglich 6.149.837 Euro als entsprechende Abzugsposition angesetzt worden. Das entspricht sogar nur ca. 5 % der beitragsfähigen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Allerdings hat der Beklagte plausibel dargelegt, dass er schon recht früh hohe Beitragseinnahmen erzielt habe, die rechnerisch wegen der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG, wonach der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil bei der Ermittlung (der Verzinsung und) der Abschreibungen außer Betracht bleibt (sog. Abzugskapital), wiederum die Abschreibungen stark minderten. Soweit die Klägerin meint, es dränge sich die Folgerung auf, dass der Beklagte bei einer beitragsrechtlichen Deckungsquote von 95 % - spätestens durch die Erhebung der Beiträge für alterschlossene Grundstücke - eine massive Aufwandsüberdeckung erwirtschaftet haben müsse, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese Deckungsquote ergibt, indem man die errechneten Abschreibungen aus den Gebühreneinnahmen mit dem beitragsfähigen Gesamtaufwand in Relation setzt. Dieser Wert besagt gerade, dass eine Beitragsfinanzierung, die sich aus bereits eingenommenen und noch ausstehenden Beiträgen zusammensetzt, nur zu 95 % erfolgen wird, mithin gerade keine Überdeckung zu befürchten ist. Der Wert besagt hingegen nicht, dass 95 % der Einnahmen (über anteilige Gebühreneinnahmen und bisherige Beiträge der Neuanschließer) tatsächlich schon realisiert worden wären und nun auch noch die Altanschließerbeiträge und Beiträge künftiger Neuanschließer hinzukämen. Vielmehr dürfte es so sein, dass ein erheblicher Teil der kalkulierten Beitragseinnahmen immer noch aussteht.

Die Reduzierung des Abzugspostens „über Gebühren finanzierte AfA der beitragsfähigen AHK“ in der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 gegenüber der „Kalkulation 2014“ lässt sich mit der Aufwandsminderung im Zuge der Berücksichtigung der übernommenen Verbindlichkeiten anstelle der Restbuchwerte der von den Gemeinden übernommenen Teilanlagen erklären. Auf diese höheren Restbuchwerte entfallende, über die Gebühren refinanzierte Abschreibungen durften unberücksichtigt bleiben. Insbesondere musste der Beklagte nicht die kalkulatorisch auf Abschreibungen entfallenden, früheren Gebühreneinnahmen der jetzigen Mitgliedsgemeinden berücksichtigen, die ihre Teilanlagen später dem Verband übertragen haben. Eine Überprüfung der Abschreibungsberechnung anhand der früheren Gebührenkalkulationen des Verbandes - wie sie der Klägerin vorschwebt - kann abgesehen von ihrer dazu keinen Anlass gebenden, unsubstantiierten Kritik auch deshalb unterbleiben, da nach der oben genannten obergerichtlichen Rechtsprechung irrelevant ist, wenn der Beklagte sich in der Vergangenheit in dem Sinne gebührenrechtlich „verkalkuliert“ haben sollte, dass er damals höhere Abschreibungsbeträge angesetzt hat, als er hätte dürfen.

Die in der Alternativkalkulation vom 9. Juli 2014 angesetzte beitragspflichtige Gesamtfläche (59.989.540 m²) ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch mit Blick auf den Hinweis der Klägerseite, wonach in der früheren Kalkulation vom 4. März 2011 diese noch mit 60.134.882 m² angegeben worden sei. Der Beklagte hat insoweit plausibel gemacht, warum die Summe der Maßstabseinheiten gesunken ist, obwohl der Steigerungsfaktor ab dem zweiten Vollgeschoss gestiegen ist: Erläuternd führte er aus, im Rahmen der früheren Flächenermittlung 2011 sei die Fläche des neuen Flughafengeländes nicht differenziert betrachtet worden. Auf der Grundlage der alten Satzungsbestimmung, wonach bei planfestgestellten Gebieten grundsätzlich von einem Vollgeschoss auszugehen gewesen sei, sei die Fläche des Flughafens mit nur einem Vollgeschoss berechnet worden. Dafür habe der Beklagte aber die gesamte Grundstücksfläche unabhängig von ihrer Beitragspflicht einbezogen. Dies sei nunmehr korrigiert worden. Die Flughafenfläche sei entsprechend der satzungsmäßigen Vollgeschosszahl berechnet worden. Es sei aber nur die beitragspflichtige Beitragsfläche in die Kalkulation eingeflossen. Durch diese Veränderungen hätten sich Differenzen bei der Fläche ergeben. Die sonstigen Flächen seien bis auf Veränderungen beim Nutzungsfaktor weitgehend unverändert geblieben. Auf diesen Vortrag hat die Klägerin nicht mehr reagiert. Es besteht auch kein Anlass für das Gericht, an diesem Vortrag des Beklagten zu zweifeln.

Es ergibt sich nach vorstehenden Ausführungen selbst bei Ausklammerung der größten Aufwandsposition für die Erneuerung der alten Leitungen ein höchstmöglicher Beitragssatz von mindestens ca. 0,92167 Euro netto/qm beitragspflichtiger Fläche, mithin abgerundet 0,98 Euro brutto/qm beitragspflichtiger Fläche, während der geregelte Beitragssatz bei 0,96 Euro brutto/qm beitragspflichtiger Fläche liegt. Dem liegen folgende Positionen zugrunde:

Aufwand vor Abzügen:

68.336.352 Euro (statt 121.339.875 Euro)

Abzüge gesamt:

13.045.492 Euro

Aufwand nach Abzügen:

(jeweils netto)

55.290.860 Euro (statt 108.294.383 Euro)

gesamte Fläche:

59.989.540 qm

Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren. Diesen fehlte die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind (vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV vom 24. November 2011: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O., Rz. 18 ff.). Im Anschlussbeitragsrecht muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Versorgungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln (Grundsatz der konkreten Vollständigkeit); ohne vollständige Maßstabsregelung fehlt der Satzung der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG notwendige Mindestgehalt mit der Folge ihrer Ungültigkeit insgesamt.

Ob die sich ebenfalls auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimessenden Wasserversorgungsbeitragssatzungen des MAWV vom 24. April 2014 und vom 31. Juli 2014 wirksam sind, kann dahinstehen. Erachtete man diese für wirksam, ergäben sich mit Blick auf die hiesige Veranlagung jedenfalls keine Unterschiede.

Die Wasserversorgungsbeitragssatzungen vom 24. April 2014 und vom 31. Juli 2014, die sich auf den 1. Januar 2013 Rückwirkung beimessen, erfassen zwar in zeitlicher Hinsicht den angefochtenen (neuen) Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2014, bleiben aber vorliegend außer Betracht, da die sachliche Beitragspflicht (aufgrund der damals bereits gegebenen Inanspruchnahmemöglichkeit sowie der Existenz einer gültigen Beitragssatzung zum 1. Januar 2011) vorliegend bereits zum 1. Januar 2011 entstanden ist.

Auch die Veranlagung der Klägerseite im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Beklagte der Kritik der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren Rechnung getragen und den Heranziehungsbetrag entsprechend herabgesetzt. Ihre Argumentation, die Klägerin sei als „Altanschließerin“ nicht beitragspflichtig, hat sie im Klageverfahren nicht mehr verfolgt. Insoweit kann auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 6. Mai 2014, a.a.O. juris Rz. 77 ff. (m.w.N.) verwiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).