Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 11.02.2016 – VG 3 L 18/16

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG 3 K 54/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. September 2015 (Az. 63-02049-14-73) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 zur Beseitigung des auf dem Grundstück der Gemarkung …, Flur 1, Flurstück 458 vorhandenen Hausbootes mit aufgebautem Blockhaus wiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Beseitigungsverfügung im Bescheid vom 1. September 2015 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt (noch) den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - wie er hier vorliegt - das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.10 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen - insbesondere der Hinweis auf die negative Vorbild- und Breitenwirkung von baulichen Anlagen im Außenbereich, deren auch nur vorübergehende Fortdauer verhindert werden müsse - lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 1. September 2015 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese - wie hier - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvoll-streckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Zwangsgeldandrohung). Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Vorliegend fällt die Interessenabwägung hinsichtlich der Beseitigungsanordnung zu Lasten des Antragstellerin aus, da sich zum einen nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auf der Basis der vorliegenden Informationen die Verpflichtung, das auf dem Grundstück der Gemarkung …, Flur 1, Flurstück 458 vorhandene ortsfeste Hausboot zu beseitigen, als rechtmäßig erweist (s. unter 1.) und zum anderen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Regelung besteht (s. unter 2.).

1. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Auf diese Grundlage kann eine Beseitigungsanordnung gestützt werden, wenn ein Gebäude formell und materiell illegal ist. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind vorliegend erfüllt.

a. Insbesondere ist entgegen der vom Antragsteller vertretenen Position der Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung eröffnet, da es sich - wie auch der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt hat - bei dem zu beseitigenden Schiff auf der Grundlage der vorliegenden Informationen um eine bauliche Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 BbgBO handelt. Gemäß der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BbgBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden in diesem Sinne besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist, oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BbgBO). Die letztgenannte Regelung bezieht sich auf solche Anlagen, die zwar grundsätzlich beweglich sind, aber langfristig oder wiederholt und fortgesetzt an einem Ort aufgestellt werden, so dass sie damit erkennbar eine so enge Beziehung zum Grund und Boden erlangen, die es gerechtfertigt und erforderlich erscheinen lässt, sie den Anforderungen des Bauordnungsrechts zu unterwerfen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Förster/Bauer/Böhme/Michel/Radeisen, BbgBO, Stand: September 2015, § 2 Rn. 17; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: Mai 2015, Art. 2 Rn. 128; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 1992 - 1 M 4620/92 -, BRS 54 Nr. 142, juris Rn. 2). Das ist dann der Fall, wenn die Anlage an ihrem Standort nach ihrem Verwendungszweck als Gebäudeersatz fungiert (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. September 1992 - 2 R 8/92 -, BRS 54 Nr. 141, juris Rn. 23). Hierfür ist eine feste, dauerhafte Verbindung (etwa durch Fundamente, Pfähle oder Verankerungen) nicht erforderlich, vielmehr genügt - wie schon der Gesetzwortlaut deutlich macht - die Bestimmung zur überwiegend ortsfesten Benutzung. Dem entspricht auch ein auf dem Wasser ruhendes Schiff, sofern es an ein und derselben Stelle des Gewässers am Ufer oder auf dem Gewässergrund mittels Seilen, Ketten oder Anker befestigt ist und zur leichten Erreichbarkeit von Land aus mit einem Steg versehen ist. Auch ein solches kann ebenso wie ein am Ufer errichtetes oder ein auf Rädern bewegliches Wochenendhaus in baurechtlich relevanter Weise in die Umgebung wirken (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Februar 1986 - 4 TH 449/86 -, BRS 46 Nr. 130, juris Rn. 27; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. September 1978 - VI B 48/78 -, BRS 33 Nr. 131; Bayerischer VGH, Urteil vom 16. Januar 1975 - 40 VIII 74 -, BayVBl. 1978, 180; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1971 - II 321/70 -, BRS 24 Nr. 129).

Ausgehend hiervon ist die Einordnung des in Rede stehenden Bootes als bauliche Anlage zutreffend. Die Anlage befindet sich ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotoaufnahmen gegenwärtig schon über mehrere Jahre (seit 2012) an derselben Stelle des … und verfügt - wie auch der Antragsteller in der Antragsschrift vom 11. Januar 2016 angibt - über keinen Motor, so dass gegenwärtig schon eine Beweglichkeit als Wassergefährt ausscheidet. Das Boot ist über den Steg mittels Seilen mit dem Boden ortsfest verbunden. Durch die in den zurückliegenden Jahren vorgenommenen Um- und Ausbauten zum Hausboot durch die Holzverkleidung und der "Aufstockung" mit einer Blockhütte ähnelt es auch äußerlich schon einem Wochenendhaus.

Soweit der Antragsteller mit der Antragsschrift ausführt, dass das Schiff nach seiner Fertigstellung auf dem … und anderen Gewässern fahren werde, führt dies nicht zu einer abweichenden Bewertung. Abgesehen davon, dass diese Angabe schon gänzlich unsubstantiiert ist und insbesondere nicht feststeht, ob und wenn ja, wann tatsächlich eine Motorisierung erfolgen wird, kann sie auch inhaltlich nicht überzeugen. Denn diese Angabe ist mit der weiteren Erklärung des Antragstellers (etwa vom 27. Juni 2014), das Schiff werde ausschließlich privat, nicht aber gewerblich genutzt, schwerlich zu vereinbaren. Angesichts der örtlichen Bindung des Antragstellers durch den vom ihm betriebenen Campingplatz …, auf den er in seinem Widerspruchsschreiben vom 5. September 2015 selbst verweist, ist nicht nachzuvollziehen, wie sich ein dauerhaftes Fahren auf anderen Gewässern ohne ständige Rückkehr zum Liegeplatz überhaupt faktisch darstellen soll. Kurzfristige Bootsbewegungen etwa für Ausflüge würden aber bei einem im Übrigen langen oder häufigen Verbleib an ein und demselben Liegeplatz die erkennbar verfestigte Beziehung zu diesem Ort nicht aufheben können (vgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. April 2001 - 1 M 107/00 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. September 1978 - VI B 48/78 -, BRS 33 Nr. 131).

Dass es sich bei dem … um ein schiffbares Landesgewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) vom 25. April 2005 (GVBl. II S. 166), geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (GVBl. II Nr. 24), i.V.m. Nr. 21 der Anlage 1 handelt, steht dem Erlass der vorliegenden Ordnungsverfügung durch den Antragsgegner ebenso wenig entgegen wie das Eigentum des Landes Brandenburg an der Seefläche. Die Landesschifffahrtsverordnung dient den Interessen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlages, des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässerschutzes, der öffentlichen Ordnung, des Eigentums, der Fischerei, der Gewässerkunde oder der Unterhaltung der Gewässer (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes [BbgWG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 [GVBl. I Nr. 20], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]) und verfolgt damit andere Zielsetzungen als das Bauordnungsrecht. Eine Begrenzung der Zuständigkeit des Antragsgegners für bauliche Anlagen (vgl. § 1 Abs. 1 BbgBO) kann daher nicht daraus abgeleitet werden.

b. Die in Rede stehende bauliche Anlage ist formell illegal, da sie ohne die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist. Dass die hier zu beseitigende bauliche Anlage zu den genehmigungsfreien Vorhaben im Sinne des § 55 BbgBO gehört, ist weder vom Antragsteller geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

c. Das Hausboot ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

Es fällt auch unter den bauplanungsrechtlichen Begriff der baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - BVerwG IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59, juris Rn. 19 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1973 - BVerwG IV B 8.72 -, BRS 27 Nr. 200, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 1970 - BVerwG IV B 209.69 -, BRS 23 Nr. 134).

Der Standort am Uferflurstück 458 der Flur 1 in der Gemarkung … am Südufer des … ist dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen. Weder liegt er im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch ist es einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Die hier in Rede stehende Baulichkeit ist als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen. Für einen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkten. Als sonstiges Vorhaben ist das Hausboot unzulässig, da es (jedenfalls) den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 (Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft) beeinträchtigt. Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 1. September 2015 und im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2015.

d. Rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise als durch die Beseitigung der baulichen Anlage hergestellt werden. Insbesondere scheidet nach den Darlegungen unter c. die Erteilung einer Baugenehmigung aus.

e. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 74 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen. Insbesondere steht dem behördlichen Einschreiten gegen die zu beseitigende bauliche Anlage mangels einschlägiger Baugenehmigung kein Bestandsschutz entgegen.

Die Beseitigungsverfügung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Auswahl des Antragstellers als Adressaten der Ordnungsverfügung keinen Bedenken, da er als "Bauherr" Verhaltensverantwortlicher (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden [Ordnungsbehördengesetz - OBG]) und als Eigentümer des Bootes und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Zustandsverantwortlicher (§ 17 Abs. 1 und 2 OBG) ist.

2. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung ist vorliegend trotz der Verpflichtung zur Beseitigung ebenfalls zu bejahen.

Da die Beseitigung einer baulichen Anlage in der Regel irreparabel ist, ist ein besonderes, das Suspensivinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung einer Beseitigungsanordnung nur ausnahmsweise anzunehmen. In der Regel überwiegt wegen der Endgültigkeit der Beseitigung das Interesse des Betroffenen, dass bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Beseitigungsanordnung der Abriss nicht stattfindet. Es entspricht dem in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanz insbesondere von Gebäuden grundsätzlich nicht zerstört wird, solange nicht sicher ist, ob letztere erhalten bleiben dürfen, also rechtkräftig über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung entschieden ist. Auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung allein genügt in der Regel nicht, um deren sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung kann jedoch insbesondere in Fällen bestehen, in denen die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne wesentlichen Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist oder wenn von der baulichen Anlage eine Vorbildwirkung ausgeht, die alsbaldige Nachahmung befürchten lässt. Dabei muss die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lassen, so dass im Einzelfall der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung rasch vorgebeugt werden muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 - OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 19 m.w.N.).

Ausgehend hiervon ergibt sich - wie auch der Antragsgegner in seiner Verfügung angeführt hat - das besondere Vollzugsinteresse maßgeblich aus dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer objektiven negativen Vorbildwirkung, die von illegalen baulichen Anlagen (gerade in solch einer exponierten Lage wie hier) ausgeht, und der Bekämpfung einer Nachahmungsgefahr schon in der Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens der Hauptsache. Von der baulichen Anlage des Antragstellers, die vor allem aufgrund der "Aufstockung" mit der Blockhütte objektiv nach der äußeren Gestaltung schon der eines Wochenendhauses auf dem Wasser ähnelt und im Uferbereich des … trotz des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet wurde, geht aufgrund der Attraktivität dieser baulichen Nutzung eine besondere Vorbildwirkung aus, die eine jederzeitige Nachahmung durch Bauvorhaben vergleichbarer Art befürchten lässt und der frühzeitig und konsequent entgegen zu treten ist. Dies ist umso eher dem Antragsteller zuzumuten, als die hier in Rede stehende Anlage nach der Art ihrer Errichtung ohne nennenswerten Substanzverlust und ohne wesentlichen Kostenaufwand durch Abschleppen beseitigt werden kann.

3. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheides ist nach summarischer Prüfung auf der Grundlage des § 28 VwVGBbg ebenfalls rechtmäßig. Die Beseitigungsanordnung ist für sofort vollziehbar erklärt worden (§ 3 VwVGBbg). Sowohl die gesetzte Frist für die Beseitigung von knapp vier Monaten als auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sind angemessen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 9.5). Den Zeitwert der zu beseitigenden baulichen Anlage zuzüglich Beseitigungskosten schätzt die Kammer auf insgesamt 5.000,00 €; das angedrohte Zwangsgeld bleibt außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Dieser Wert ist mit Blick auf die hier beantragte Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu halbieren.