Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2016
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.12.2016 – VG 1 L 159/16
1. Kammer
Tenor§
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Anträge auf Regelung der Vollziehung werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 61,38 Euro festgesetzt.
Gründe§
I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist abzulehnen, weil ihre Rechtsverfolgung – wie sich aus den Gründen zu II. ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 und § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
II. Die (sinngemäßen) Anträge der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Dezember 2014 gegen den Hundesteuerbescheid vom 5. November 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2015 und der Klage VG 1 K 635/16 gegen den Hundesteuerbescheid vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. April 2016 anzuordnen,
haben keinen Erfolg.
Sie sind schon nur teilweise zulässig. In den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO – bei der Hundesteuer handelt es sich um eine nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbare öffentliche Abgabe – ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt. VwGO nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde – was vorliegend nicht geschehen ist – zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dieses Erfordernis entfällt nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 VwGO dann, wenn eine Vollstreckung droht. Das ist im Hinblick auf die im hiesigen Verfahren streitgegenständliche Hundesteuerbescheide vom 5. November 2014 – für den Hund „…“ – und 14. Januar 2016 – für den Hund „…“ – ausweislich der Vollstreckungsankündigung des Antragsgegners vom 22. März 2016 zwar der Fall; allerdings nur insoweit, als in den genannten Bescheiden Hundesteuer für das Jahr 2015 festgesetzt wurde. Soweit die Antragstellerin mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage gegen die genannten Bescheide auch insoweit begehrt, als mit diesen für „…“ für das Jahr 2014 und für „…“ für das Jahr 2016 Hundesteuer festgesetzt wurde, ist ihr Antrag dagegen unzulässig.
Bezüglich des Hundesteuerbescheides vom 5. November 2014, mit dem Hundesteuer für den Hund „…“ festgesetzt wurde, ergibt sich dies daraus, dass ausweislich der der Vollstreckungsankündigung als Anlage beigefügten Forderungsaufstellung die Hundesteuerforderung nur (noch) in Höhe von 145,50 Euro vollstreckt werden soll, wobei es sich – wie sich aus dem genannten Fälligkeitsdatum 1. Juli 2015 ergibt – um die Hundesteuerforderung für das Jahr 2015 (1. Januar 2015 bis 30. Juni 2015) handelt. Die mit dem Bescheid vom 5. November 2014 nachgeforderte Hundesteuer für 2014 war dagegen ausweislich des Bescheids vom 5. November 2014 bereits am 10. Dezember 2014 fällig und ist folglich – ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin ohnehin behauptet, diese Forderung bereits beglichen zu haben – jedenfalls von der Vollstreckungsankündigung nicht umfasst. Droht danach aber hinsichtlich der Hundesteuerforderung für das Jahr 2014 keine Vollstreckung, so sind diesbezüglich auch die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 6 VwGO nicht erfüllt. Soweit demgegenüber die Vollstreckung der für „…“ für das Jahr 2015 festgesetzten Hundesteuer von (noch) 145,50 Euro in Rede steht, ist der Antrag indes unter der Prämisse zulässig, dass auch diese Forderung ihre Grundlage in dem von der Antragstellerin mit ihrem Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 5. November 2014 findet. Davon geht die Kammer im hiesigen Eilverfahren zugunsten der Antragstellerin aus, da der Bescheid vom 5. November 2014 ausweislich seiner Bestimmungen bis zu einer geänderten Festsetzung auch für die Folgejahre Geltung beanspruchen soll. Zwar befindet sich in dem von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang ein weiterer Bescheid vom 8. Januar 2015, mit dem die Hundesteuer für „…“ für das Jahr 2015 neu festgesetzt wird. Dass dieser Bescheid als taugliche Vollstreckungsgrundlage für die noch bestehende Hundesteuerforderung für das Jahr 2015 in Betracht kommt, erscheint allerdings schon deshalb fraglich, weil nicht erkennbar ist, dass der maschinell erstellte und mit einem Postausgangsvermerk nicht versehende Bescheid, der zudem von beiden Beteiligten im hiesigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt wurde, den Machtbereich des Antragsgegners überhaupt verlassen hat.
Bezüglich der für den Hund „…“ festgesetzten Hundesteuer hat der Antragsgegner die Vollstreckung in einer Höhe von 100,00 Euro angekündigt. Auch hierbei handelt es sich ausweislich der Forderungsaufstellung – als Fälligkeitstag ist dort der 18. Februar 2016 angegeben – um die für das Jahr 2015 (ab dem 1. September 2015) festgesetzte Hundesteuer. Mithin ist auch der den Bescheid vom 14. Januar 2016 betreffende Antrag der Antragstellerin nur zulässig, soweit mit diesem Bescheid für „…“ die Hundesteuer für das Jahr 2015 festgesetzt wurde. Soweit die Antragstellerin darüber hinausgehend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch insoweit begehrt, als die Festsetzung der Hundesteuer für das Jahr 2016 betroffen ist, liegen die Zugangsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO dagegen nicht vor. Denn bezüglich dieser Forderung, die erst nach Erlass der Vollstreckungsankündigung vom 22. März 2016 fällig geworden ist, hat die Antragstellerin eine drohende Vollstreckung nicht dargetan.
Unabhängig von ihrer weitgehenden Unzulässigkeit sind die Anträge aber auch insgesamt unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2016 – OVG 10 S 9.16 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 3. Februar 2012 – OVG 10 S 50.10 -, juris Rn. 3). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen dabei erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2013 - OVG 10 S 12.12 -, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier.
1. Dies gilt zunächst für den Hundesteuerbescheid vom 5. November 2014, mit dem der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für den am 15. März 2013 geborenen Dobermann „…“ ab dem 1. Januar 2014 eine Hundesteuer von 300,00 Euro festgesetzt hat. Dieser Bescheid ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist die auf Grundlage von § 3 Abs. 1 S. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) erlassene Satzung der Stadt … über die Erhebung einer Hundesteuer vom 7. November 2011, in Kraft getreten am 1. Januar 2012 (im Folgenden: HStS), an deren wirksamen Erlass zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat.
Danach erhebt die Stadt … eine Hundesteuer (§ 1 Abs. 1 S. 1 HStS). Für den ersten gehaltenen Hund beträgt die von dem Hundehalter (§ 1 Abs. 2 S. 1 HStS) zu entrichtende jährliche Steuer grundsätzlich 35,00 Euro (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HStS). Handelt es sich demgegenüber um einen „gefährlichen Hund“, so werden für den ersten gehaltenen Hund gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 HStS jährlich 300,00 Euro fällig. Wann ein Hund „gefährlich“ in diesem Sinne ist, richtet sich – so bestimmt es § 2 HStS – nach § 8 der Hundehalterverordnung Brandenburg (HundehV) vom 16. Juni 2004 (GVBl. II/04, 458). Nach deren § 8 Abs. 1 Nr. 1 gelten u.a. solche Hunde als gefährlich, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffstlust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist. Bei bestimmten Rassen, die im Einzelnen in § 8 Abs. 2 HundehV aufgeführt sind, wird dies unwiderlegbar vermutet. Demgegenüber sind in § 8 Abs. 3 HundehV Hunderassen aufgeführt, bei denen von einer Gefährlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV zwar ebenfalls auszugehen ist; dies gilt nach 8 Abs. 3 S. 1 HundehV für Hunde dieser Rassen allerdings nur, „solange der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist“. Die Erbringung eines solchen Nachweises, der von der Ordnungsbehörde bescheinigt wird (sog. Negativzeugnis) ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV „nur bei Hunden zulässig, die das erste Lebensjahr vollendet haben“. Kann der Hundehalter durch Vorlage eines solchen Negativzeugnisses bei der Finanzbehörde nachweisen, dass der von ihm gehaltene Hund eine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier nicht aufweist, so findet der erhöhte Steuersatz keine Anwendung (§ 3 Abs. 2 S. 2 HStS) und es bleibt bei einer jährlichen Hundesteuer von 35,00 Euro.
Gegen die Vereinbarkeit der Hundesteuersatzung mit höherrangigem Recht bestehen gemessen daran, dass das Gericht sich im abgabenrechtlichen Eilverfahren auf die summarische Kontrolle der äußeren Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers zu beschränken hat (vgl. zu diesem Maßstab zuletzt VG Cottbus, Beschluss vom 25. November 2016 - 6 L 474/16 -, juris Rn. 7), keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Hundesteuersatzung einen erhöhten Steuersatz für die Halter „gefährlicher Hunde“ vorsieht und insofern an das in der Hundehalterverordnung geschaffene System der sog. „Rasselisten“ anknüpft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 – 10 B 34/05 -, juris Rn. 8 ff.; Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8/99 -, juris Rn. 39 ff.; Urteil der Kammer vom 5. August 2009 - 1 K 143/05 -, S. 4 UA; VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 1500/16 -, juris Rn. 58 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Februar 2005 – 4 K 1554/03 -, S. 6 ff. UA). Dass gegen die damit verbundene Typisierung und Pauschalisierung – auch soweit sie die Vermutung der Gefährlichkeit auf Hunde der Rasse Dobermann erstreckt – jedenfalls bei summarischer Prüfung keine Bedenken bestehen, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits entschieden (vgl. Beschluss vom 12. Juni 2007 - OVG 9 S 72.06 -, juris Rn. 8 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag allein die – auch gänzlich unsubstantiiert gebliebene – Behauptung der Antragstellerin, der rassetypische Dobermann sei „friedlich, in der Familie sehr anhänglich, treu, kinderlieb, sensibel, aufmerksam/wachsam, sehr intelligent und folgsam“ und damit „charakterlich ungefährlich“, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen nicht mit der für den Erfolg ihres Antrages erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu wecken.
Bei Anwendung der genannten Vorschriften ist auch der Steuerbescheid des Antragsgegners vom 5. November 2014 nicht zu beanstanden. Denn „…“ gehört als Dobermann zu den Hunden, bei denen von einer Gefährlichkeit nach der Hundehalterverordnung auszugehen ist (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 HundehV), solange der Hundehalter nicht nachgewiesen hat, dass eine erhöhte Gefährlichkeit nicht vorliegt. Ein entsprechendes Negativzeugnis, das nach § 3 Abs. 2 S. 2 HStS für einen solchen Nachweis erforderlich wäre, hat die Antragstellerin unstreitig nicht vorlegt.
a. Dem hält die Antragstellerin erfolglos entgegen, dass „Finn“ nach den Regelungen der Hundehalterverordnung jedenfalls bis zum Ablauf seines ersten Lebensjahres am 15. März 2014 wie ein „ungefährlicher Hund“ hätte besteuert werden müssen.
Diese Annahme ist mit den Bestimmungen der Hundehalterverordnung nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich insbesondere der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV, wonach der Nachweis der nicht erhöhten Gefährlichkeit erst nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Hundes erbracht werden kann, nicht gleichsam im Wege eines Umkehrschluss entnehmen, dass bei Hunden, die dieses Alter noch nicht erreicht haben, von einer Gefährlichkeit im Sinne der Verordnung nicht auszugehen ist. Im Gegenteil macht schon der – für eine widerlegbare Vermutung typische – Wortlaut des § 8 Abs. 3 S. 1 HundehV, wonach bei den dort genannten Rassen von der Gefährlichkeit auszugehen ist, solange der gegenteilige Nachweis nicht erbracht ist, deutlich, dass das Risiko, den Nachweis – aus welchen Gründen auch immer – nicht erbringen zu können, allein beim Hundehalter liegen soll. Nichts anderes ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung, wobei die Kammer insoweit davon ausgeht, dass der Verordnungsgeber mit § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV dem Umstand Rechnung tragen wollte, dass die (Un-)Gefährlichkeit eines Hundes bei den genannten Rassen erst nach Eintritt der Geschlechtsreife, die etwa nach einem Jahr eintritt, überhaupt zuverlässig beurteilt werden kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juli 2007 - 4 K 105/03 -, juris Rn. 17 sowie – für die Vorgängerregelung – OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 - 4 D 89/00.NE -, juris Rn. 239). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 3 S. 2 HundehV gerade nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber jüngere Hunde generell als nicht gefährlich einstufen wollte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte es auch nahe gelegen, die in § 8 Abs. 3 S. 1 HundehV enthaltene Vermutung von vorn herein auf ältere Tiere zu beschränken und einen entsprechenden „Welpenbonus“ – der ohnehin nur wenige Monate griffe – auch für Hunde der in § 8 Abs. 2 HundehV genannten Rassen aufzunehmen. Hierauf hat der Verordnungsgeber indes verzichtet. Die Annahme, dass Hunde bis zur Vollendung ihres ersten Lebensjahres nicht „gefährlich“ im Sinne des § 8 HundehV sind, steht schließlich auch im Widerspruch zu § 10 HundehV, in dem die Erlaubnispflicht für das Halten „gefährlicher Hunde“ geregelt ist. Wollte man der Auffassung der Antragstellerin folgen, ergäbe Abs. 4 dieser Regelung, wonach „für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann, keinen Sinn. Wäre ein solcher Hund nämlich ohnehin nicht als „gefährlich“ im Sinne des § 8 HundehV einzustufen, bestünde für ihn überhaupt keine Erlaubnispflicht, so dass es auch einer befristeten Erlaubnis nicht bedürfte.
Die gegen dieses Ergebnis erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch:
Soweit die Antragstellerin für ihren Hund eine fehlende „Gefährlichkeit“ zunächst aus der Anwendung der „Unschuldsvermutung“ herleiten will, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es im Rahmen des Gefahrenabwehrrechts eine „Unschulds- bzw. Ungefährlichkeitsvermutung“ nicht gibt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 2 A 85/16 -, juris Rn. 12; Beschluss der Kammer vom 29. Juli 2016 - 1 L 256/16 -, juris Rn 10).
Unerheblich ist auch, dass die Ordnungsbehörde „…“ erst mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 als gefährlichen Hund eingestuft hat. Der Antragsgegner weist insoweit zu Recht darauf hin, dass sich die Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse Dobermann bei Nichtvorlage eines Negativzeugnisses unmittelbar aus der Hundehalterverordnung ergibt, so dass es einer gesonderten Einstufung durch die Ordnungsbehörden nicht bedarf. Da die Ziffer 1 der ordnungsbehördlichen Verfügung vom 17. Dezember 2014 insoweit nur deklaratorischen, nicht aber konstitutiven Charakter hat, lässt sich ihr eine Aussage über die „Gefährlichkeit“ oder „Ungefährlichkeit“ des Hundes zu einem vorherigen Zeitpunkt nicht entnehmen.
Soweit die Antragstellerin zudem geltend macht, dass die Besteuerung von „Finn“ als „gefährlicher Hund“ gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil dies zur ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Widerspruch stehe, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Verwaltungspraxis, wonach Hunde bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres generell nicht mit dem erhöhten Steuersatz belastet werden, beim Antragsgegner tatsächlich besteht. Allein durch den Verweis darauf, dass der Antragsgegner in einem früheren Steuerbescheid vom 30. Juli 2013 für „Finn“ nicht die erhöhte Steuer für „gefährliche Hunde“ erhoben hat, hat die Antragstellerin eine solche jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen könnte sich die Antragstellerin auf eine entsprechende Verwaltungspraxis aber ohnehin nicht berufen, da diese wegen des Verstoßes gegen die – ein Ermessen nicht eröffnenden – Regelungen der Hundesteuersatzung rechtswidrig wäre. Einen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt es nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 - OVG 5 S 34.15 -, juris Rn. 7).
b. Handelte es sich bei „…“ mithin auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres um einen „gefährlichen Hund“ im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 4 HundehV und war er damit erhöht zu besteuern, so ist der streitgegenständliche Bescheid auch nicht etwa deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner für „…“ mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. Juli 2013 zunächst nur eine jährliche Hundesteuer von 35,00 Euro festgesetzt hat.
Dies folgt entgegen der Auffassung des Antragsgegners allerdings nicht bereits daraus, dass mit dem Bescheid vom 30. Juli 2013 lediglich die Besteuerung vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 festgesetzt worden wäre, so dass ein bestandskräftiger Bescheid über die Steuerpflicht für das Jahr 2014 schon nicht vorliege. Dem steht entgegen, dass es in dem Bescheid vom 30. Juli 2013 ausdrücklich heißt, dass dieser für mehrere Jahre Geltung beanspruche und ein neuer Bescheid nur bei einer Änderung der Festsetzung ergehe. Auch macht die in dem Bescheid vom 5. November 2014 erfolgte „Änderung der Festsetzung“ nur vor dem Hintergrund Sinn, dass schon zuvor eine Festsetzung auch für das Jahr 2014 erfolgt ist. Im Übrigen befindet sich jedenfalls in dem seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgang ein weiterer Bescheid vom 11. Januar 2014, aus dem sich bezogen auf „…“ für das Jahr 2014 ebenfalls – in diesem Fall ausdrücklich – eine Hundesteuerfestsetzung in Höhe von 35,00 Euro jährlich ergibt.
Der Antragsgegner war hierdurch indes nicht gehindert, die für das Jahr 2014 bereits festgesetzte Hundesteuer nachträglich durch den Bescheid vom 5. November 2014 zu erhöhen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Hundesteuer in dem Bescheid vom 30. Juli 2013 (bzw. dem Bescheid vom 11. Januar 2014) zunächst zu niedrig festgesetzt hat, da „…“ – wie bereits dargestellt – nach der Hundesteuersatzung von vorn herein und damit auch schon im Jahr 2014 als „gefährlicher Hund“ zu besteuern gewesen wäre. Im Rahmen der Gesetzmäßigkeit der Abgabenerhebung ist es aber grundsätzlich unzulässig, auf die nach den einschlägigen satzungsrechtlichen Vorschriften zu erhebenden Abgaben auch nur teilweise zu verzichten (vgl. für eine Fäkalienentsorgungsgebühr VG Cottbus, Beschluss vom 7. April 2009 - 6 L 365/08 -, juris Rn. 14). Soweit die Gemeinde eine Steuersatzung erlassen und damit Steuerpflichten zur Entstehung gebracht hat, ist sie vielmehr schon aus Gründen der Steuergerechtigkeit gehalten, die entstandenen Ansprüche voll zu realisieren. Hat sie dies in einem bestandskräftigen Bescheid zunächst versäumt und stellt sie das innerhalb der Festsetzungsfrist fest, ist sie daher gehalten, einen Nacherhebungsbescheid erlassen (vgl. für Anschlussbeiträge OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juli 2015 - 9 S 44/14 -, juris Rn. 32 sowie – für ein Grundwasserentnahmeentgelt – Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris Rn. 18). Für die von der Antragstellerin insoweit offenbar beanspruchte „Ermessensentscheidung“ besteht in diesem Zusammenhang kein Raum.
Einer solchen Nacherhebung stehen im Regelfall – so auch hier – die Vorschriften der Abgabenordnung nicht entgehen.
Die §§ 172 ff. AO, wonach die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nur unter Einschränkungen zulässig ist, finden auf die Erhebung kommunaler Abgaben von vorn herein keine Anwendung. Denn während die Bestimmungen über Verwaltungsakte aus dem Dritten Teil der Abgabenordnung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG für Kommunalabgaben entsprechend anwendbar sind, gilt dies für die Regelungen des Vierten Teils der Abgabenordnung, zu denen auch die §§ 172 ff. AO gehören, gerade nicht (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG). Daraus folgt zugleich, dass sich die Unzulässigkeit einer Nacherhebung allenfalls aus den über § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG anwendbaren §§ 130, 131 AO ergeben könnte, die allgemeine Vorgaben für die Rücknahme bzw. den Widerruf bestandskräftiger Verwaltungsakte enthalten. Einschränkungen für die Nacherhebung im Bescheid vom 5. November 2014 ergeben sich indes auch aus diesen Vorschriften nicht.
Dies gilt zunächst für den – von der Antragstellerin herangezogenen – § 131 Abs. 2 AO, der schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Antragsgegner die für „…“ zu erhebenden Steuern in dem Bescheid vom 31. Juli 2013 (bzw. dem Bescheid vom 11. Januar 2014) – wie dargestellt – rechtswidrig zu niedrig festgesetzt hat. Mithin ist mit der erfolgten Nacherhebung jedenfalls kein rechtmäßiger Bescheid widerrufen, sondern allenfalls ein rechtswidriger Bescheid zurückgenommen worden, so dass sich die Rechtswidrigkeit der Nacherhebung insoweit nur aus § 130 AO ergeben könnte.
Aber auch § 130 AO steht einer Nacherhebung vorliegend nicht entgegen. Für Absatz 2 dieser Regelung, wonach die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur unter den genannten Einschränkungen möglich ist, ergibt sich dies schon daraus, dass es sich bei dem Bescheid vom 30. Juli 2013 (bzw. dem Bescheid vom 11. Januar 2014) nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Denn auch wenn in diesem Bescheid die zu erhebende Steuer fälschlicherweise zu niedrig festgesetzt wurde, ändert dies nichts daran, dass er für die Antragstellerin seinem Tenor nach ausschließlich belastende Wirkung entfaltet, indem er eine Zahlungsverpflichtung begründet. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn dem belastenden Bescheid daneben auch ein begünstigender Regelungsgehalt dahingehend entnommen werden könnte, dass eine höhere Steuerfestsetzung im Veranlagungszeitraum – trotz eines weitergehenden Anspruchs – keinesfalls erfolgen werde. Eine entsprechende Erklärung lässt sich einem zu niedrigen Steuerbescheid indes regelmäßig nicht entnehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rn. 20; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 47/48 und Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 15023/81 -, juris 1. Ls.; Hessischer VGH, Beschluss vom 2. Oktober 1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596, 597). So auch hier. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mit Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2013 (bzw. dem Bescheid vom 11. Januar 2014) zugleich erklärt hat, auf weitergehende Steueransprüche zu verzichten, ergeben sich weder aus dem Tenor noch aus der Begründung des Bescheides.
Liegt eine begünstigende Regelung danach nicht vor, steht schließlich auch § 130 Abs. 1 AO, der die Rücknahme nicht begünstigender Verwaltungsakte regelt, der Nacherhebung nicht entgegen. Denn die belastende Regelung des ursprünglichen Bescheides wird durch einen Nacherhebungsbescheid regelmäßig nicht zurück genommen. Sie bleibt vielmehr jedenfalls dann bestehen, wenn – wie vorliegend in dem Bescheid vom 5. November 2014 – die ursprüngliche Festsetzung in Bezug genommen und in der Weise abgeändert wird, dass von dem neu berechneten Steuersatz die ursprünglich festgesetzte Summe abgezogen und nur noch der Erhöhungsbetrag geltend macht wird (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 50; VG Gießen, Urteil vom 1. November 2010 - 8 K 842/10.GI -, juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 K 1500/06 -, juris Rn. 104).
Die Nacherhebung vom 5. November 2013 verstößt schließlich auch nicht gegen das im Rechtstaatsprinzip (Art. 20 und Art. 28 des Grundgesetzes [GG]) verankerte Vertrauensschutzgebot. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt – wie er hier mit dem ursprünglichen Hundesteuerbescheid vom 30. Juli 2013 (bzw. vom 11. Januar 2014) gegeben ist – Gegenstand für ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1996 - 8 C 14/94 -, juris Rn. 14; Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92/87 -, juris Rn. 19). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen setzt insoweit aber stets voraus, dass der belastende Steuerbescheid tragfähig für den Gegenschluss ist, dass mehr von dem Betroffenen nicht verlangt werde. Regelmäßig bietet ein Steuerbescheid hierfür indes keine Anhaltspunkte; vielmehr müssen auch in diesem Zusammenhang besondere Umstände hinzutreten, wenn sich eine entsprechende Schlussfolgerung – zumal aus verfassungsrechtlichen Gründen – dennoch rechtfertigen soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 92/87 -, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - OVG 9 S 72.06 -, juris Rn. 17; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Februar 1982 - 2 A 15023/81 -, juris 1. Ls.). Da solche Umstände vorliegend nicht erkennbar sind, kommt es auf die bei der Antragstellerin möglicherweise dennoch entstandene Erwartung, dass der ursprüngliche Steuerbescheid unverändert bleiben werde, mangels Schutzwürdigkeit nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8/99 -, juris Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 ZB 11.1425 -, juris Rn. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, juris Rn. 51).
2. Aus den bisherigen Ausführungen folgt zugleich, dass auch die Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. April 2016 aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn die Antragstellerin wird auch durch diesen Hundesteuerbescheid, mit dem der Antragsgegner für die am 27. April 2015 geborene Dobermann-Hündin „…“ ab dem 1. September 2015 eine Hundesteuer in Höhe von 300,00 Euro festgesetzt hat, jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt. Insoweit wird auf die unter Ziff. 1 lit. a) angestellten Erwägungen der Kammer verwiesen, aus den sich der erhöhte Steuersatz von 300,00 Euro – und zwar richtigerweise schon ab dem 1. August 2015 (§ 7 Abs. 1 S. 1 HStS) – ohne Weiteres auch für „…“ ergibt.
3. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte, kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 - juris Rn. 10; Beschluss der Kammer vom 4. Mai 2010 - VG 1 L 358/09 - juris Rn. 50). Bereits die Höhe der im vorliegenden Eilverfahren noch in Rede stehenden Steuerforderungen spricht gegen eine unbillige Härte. Die Antragstellerin hat sich bezeichnender Weise auf eine solche auch nicht berufen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll (vgl. auch Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit dem hiesigen Eilantrag auch im Erfolgsfall – einen Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO hat sie nicht gestellt – die Vollstreckung der streitgegenständlichen Bescheide nur noch in Höhe einer Restforderung von 245,50 Euro hätte verhindern können.