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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.04.2017 – VG 6 K 852/14

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0425.6K852.14.00

Tenor§

Soweit von der Klägerin ein 5.240,64 Euro übersteigender Trinkwasserbeitrag angefordert wird, wird der Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Trinkwasserbeitragsbescheides des Beklagten.

Sie ist Eigentümerin des bebauten, im E. in K. W. OT Z. gelegenen Grundstücks Flurstück 526/2, Flur 1, Gemarkung Z..

Der beklagte Verband (MAWV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D.-Sp. in seinem Feststellungsbescheid vom 26. Juni 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Mai 1994 entstanden. K. W. ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Z. beschloss (noch vor der Eingliederung der Gemeinde Z. in die Stadt K. W. zum 26. Oktober 2003 im Zuge der Gemeindegebietsreform) in ihrer Sitzung am 14. Juli 2003 den Beitritt der Gemeinde Z. zum MAWV mit 10 von 17 Stimmen. Im Beschlusstext heißt es, damit werde die Wasserversorgung ab dem 1. Januar 2004 dem MAWV übertragen. Mit Beitritt der Gemeinde gälten die Satzungen des MAWV. Der Amtsdirektor und der ehrenamtliche Bürgermeister würden beauftragt, den Antrag auf Aufnahme in den MAWV für die Verbandsversammlung am 10. September 2003 zu stellen und nach rechtlicher Prüfung die vertraglichen Vereinbarungen abzuschließen. Der Beschlusstext nimmt u.a. Bezug auf das „Abstimmungsprotokoll mit dem MAWV“ vom 13. Juni 2003 und bestätigt dieses als Arbeitsgrundlage. Aus dem genannten „Abstimmungsprotokoll“ zum Eintritt der Gemeinde Z. in den MAWV vom 13. Juni 2003 (unterzeichnet vom Verbandsvorsteher und vom ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Z.) ergibt sich u.a., dass die Gemeinde alle fertiggestellten und im Bau befindlichen Trinkwasserleitungen in der Gemarkung der Gemeinde in den MAWV einbringe. Die Übertragung aller Anlagen erfolge zum Zeitwert zum 1. Januar 2004 ohne Werterstattung durch den Verband. Offene Forderungen aus Beiträgen und Gebühren übergebe die Gemeinde an den Verband nicht. Die Gemeinde erkenne mit dem Beitritt zum MAWV die Satzungen mit den darin festgelegten Gebühren und Beiträgen an, die dann für alle Grundstückseigentümer ab 1. Januar 2004 gälten. Die Gemeinde übergebe dem Verband eine Objektliste für die Jahre 2003 bis 2005 mit den noch zu errichtenden Trinkwasseranlagen. Der Verband übernehme diese in seinen Investitions- und Wirtschaftsplan.

Die Verbandsversammlung des beklagten Zweckverbandes beschloss in ihrer Sitzung am 11. September 2003 mit 77 von satzungsmäßigen 92 Stimmen die Aufnahme der Gemeinde Z. in den MAWV zum 1. Januar 2004 (Beschluss Nr. 02/09/03). Im Beschlusstext heißt es, die Übergabe-/Übernahmebedingungen seien im Vertrag dazu geregelt. „Die Gemeinde“ werde „ohne Kreditverbindlichkeiten übernommen“. Das Anlagevermögen sei eigenfinanziert. Mitarbeiter würden nicht übernommen. In derselben Sitzung beschloss die Verbandsversammlung mit 77 von satzungsmäßigen 92 Stimmen auch die 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des MAWV „vom 30. Juni 2000“ (Beschluss Nr. 02/11/03), die die Aufnahme von Z., Pätz und der Stadt Mittenwalde berücksichtigt. Der Landrat des Landkreises D.-Sp. erteilte am 22. September 2003 die Genehmigung für den Beitritt der Gemeinde Z. zum MAWV zum 1. Januar 2004 und für die damit verbundene 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung. Der Verbandsvorsteher fertigte die genehmigte 6. Änderungssatzung am 23. September 2003 aus. Die 6. Änderungssatzung wurde im Amtsblatt für den Landkreises D.-Sp. vom 30. September 2003 auf Seite 3 ff. in vollem Wortlaut und u.a. nebst o.g. Genehmigung des Landrates vom 22. September 2003 (diese auf Seite 9 des Amtsblattes) und nebst Bekanntmachungsanordnung des Landrates vom 24. September 2003 öffentlich bekannt gemacht. Die 6. Änderungssatzung wurde ferner im Amtsblatt für den Landkreises Teltow-Fläming vom 25. September 2003 auf Seite 3 ff. in vollem Wortlaut und u.a. nebst Genehmigung des Landrates vom 22. September 2003 (diese auf Seite 7 des Amtsblattes) und nebst Bekanntmachungsanordnung des Verbandsvorstehers des MAWV vom 23. September 2003 öffentlich bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 6. März 2014 erhob der Beklagte von der Klägerin in Bezug auf o.g. Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Wasserversorgungsanlage in Höhe von 5.240,66 Euro. Dabei legte er die gesamte Grundstücksfläche von 5.459 qm, einen Nutzungsfaktor von 1,0 für ein Vollgeschoss und einen Beitragssatz von 0,8972 Euro/qm netto zugrunde.

Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 1. April 2014 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beitrag sei verjährt. Das KAG sei verfassungswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 27. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend aus, die Beitragssatzung sei unwirksam. Der Beitrag sei festsetzungsverjährt. Die in § 19 KAG festgesetzte Höchstfrist von 15 Jahren sei verfassungswidrig lang. Die Hemmung um weitere 10 Jahre sei ebenfalls verfassungswidrig. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. sei ebenfalls verfassungswidrig. Sie genieße verfassungsgerichtlich geschützten Vertrauensschutz.

Die Klägerin beantragt,

den Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 aufzuheben

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. November 2014 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie den Feststellungsbescheid des Landrates des Landkreises D.-Sp. vom 26. Juni 2000 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat nur zu einem ganz geringen Teil Erfolg. Sie ist insgesamt zulässig und überwiegend unbegründet. Bis auf eine infolge eines Berechnungsfehlers um 2 Eurocent überhöhte Heranziehung der Klägerin ist der angefochtene Trinkwasserbeitragsbescheid des Beklagten vom 6. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der beklagte Zweckverband ist in Bezug auf den Ortsteil Z. infolge der Eingliederung der Gemeinde Z. in die Stadt K. W., die Gründungsmitglied des Zweckverbandes ist, im Zuge der Gemeindegebietsreform zum 26. Oktober 2003, spätestens aber aufgrund des Beitritts des Ortsteils Z. der Stadt K. W. (der ehemaligen Gemeinde Z.) zum Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband mit Wirkung vom 1. Januar 2004 für die Aufgabe der Wasserversorgung Funktionsnachfolger der Stadt K. W. geworden, soweit es Z. betrifft.

Die Eingliederung Z.s in die Stadt K. W. im Zuge der Gemeindegebietsreform hatte zur Folge, dass Z. automatisch zum Eingliederungszeitpunkt Mitglied des beklagten Verbandes wurde, da K. W. Gründungsmitglied des Verbandes ist und diesem seine gesamten Aufgaben der Wasserver- und Abwasserentsorgung übertragen hatte.

Unabhängig davon ist aber auch die von Z. und dem beklagten Verband nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) gewillkürte Aufnahme des Ortsteils Z. der Stadt K. W. in den Märkischen Wasser- und Abwasserzweckverband zum 1. Januar 2004 wirksam. Die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie des Absatzes 4 Satz 1, 1. Alt. BbgGKG a.F. liegen vor (vgl. dazu ausführlich Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 22 bis 25).

Der Bescheid findet, soweit er nicht wegen eines Berechnungsfehlers des Beklagten um zwei Eurocent aufgehoben wird, jedenfalls in der Wasserversorgungsbeitragssatzung des Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverbandes vom 29. November 2012 (WVBS 2012 II), die sich auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimisst, seine rechtliche Grundlage.

Die WVBS 2012 II weist keine formellen Satzungsfehler auf (vgl. dazu ausführlich: Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014 - VG 6 K 838/11 -, juris Rz. 19 ff.). Ebenso sind keine materiell-rechtlichen Fehler ersichtlich. Insoweit kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Kammer vom 6. Mai 2014, a.a.O., juris Rz. 22 bis 66 sowie im Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 -, juris Rz. 17 ff. verwiesen werden. Auch bestehen gegen die Rückwirkungsanordnung der WVBS 2012 II keine Bedenken, da sämtliche Vorgängersatzungen unwirksam waren (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Dezember 2014 - VG 6 K 794/12 -, juris Rz. 40).

Ob die sich ebenfalls auf den 1. Januar 2011 Rückwirkung beimessenden Wasserversorgungsbeitragssatzungen des MAWV vom 24. April 2014, vom 31. Juli 2014 oder vom 4. September 2014 wirksam sind, kann dahinstehen. Erachtete man diese für wirksam, ergäben sich mit Blick auf die hiesige Veranlagung jedenfalls keine Unterschiede.

Auch die Veranlagung der Klägerin im Einzelfall ist nicht zu beanstanden, soweit der Bescheid nicht aufgehoben wird. Eine unzulässige Doppelveranlagung liegt nicht vor, da nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin oder ein Voreigentümer bereits in Bezug auf das hiesige Grundstück bestandskräftig zu einem Trinkwasserbeitrag herangezogen worden wäre. Dies gilt - unabhängig davon, welche rechtlichen Auswirkungen dem beizumessen wären - auch im Hinblick auf eine etwaige Heranziehung zu einem Beitrag durch den Amtsdirektor des Amtes U. D. in Bezug auf die Herstellung der ehemaligen Trinkwassereinrichtung der Gemeinde Z. (Doppelveranlagung im weiteren Sinne oder „Doppelbelastung“), für die ebenfalls (grundsätzlich) Beiträge erhoben wurden (vgl. nur die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung für die Gemeinde Z. vom 19. Juli 1999).

Die Veranlagung der gesamten Grundstücksfläche des insgesamt im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücks begegnet keinen Bedenken und entspricht den Maßstabsregelungen der WVBS 2012 II. Auch der für das klägerische Grundstück in Ansatz gebrachte Vollgeschossfaktor (Nutzungsfaktor) von 1,0 ist nicht zu beanstanden. Festsetzungsverjährung ist ersichtlich nicht eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht - mangels vorher wirksamer Beitragssatzung - erst im Jahre 2011 entstanden ist.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitrags-pflicht der Klägerin durch die WVBS 2012 II zum 1. Januar 2011 bestehen gleichfalls nicht. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. findet vorliegend Anwendung. Es liegt namentlich kein Fall vor, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2011 ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rz. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht, ist vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine hypothetische Festsetzungsfrist regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rz. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris Rz. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rz. 32).

In Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. nunmehr ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann.

Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Denn für das veranlagte Grundstück ist erst im Kalenderjahr 2003 (bzw. 2004) die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes geschaffen worden. Der beklagte Zweckverband betreibt infolge der Eingliederung der Gemeinde Z. in die Stadt K. W. erst seit dem 26. Oktober 2003 (bzw. beim Abstellen auf den gewillkürten Beitrittszeitpunkt von Z. zum Zweckverband erst ab dem 1. Januar 2004) seine Anlage auch in Z.. Da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. bereits zum 1. Februar 2004 in Kraft trat, galt § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ab 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) aber nur für so kurze Zeit, dass kein Z.er Grundstückseigentümer die Rechtsposition der eingetretenen (hypothetischen) Festsetzungsverjährung erlangen konnte. Insoweit fehlt es an einem abgeschlossenen Sachverhalt, in den echt rückwirkend hätte eingegriffen werden können.

Keine Rolle spielt hierbei, dass das klägerische Grundstück bereits deutlich vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit (bzw. sogar einen tatsächlichen Anschluss) an die Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Z. hatte. Es besteht nämlich keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Gemeinde und des beklagten Zweckverbandes. Die seit Mai 1994 bestehende Anlage des beklagten Zweckverbandes, die durch den Beitritt von Z. zum 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) lediglich erweitert wurde, war und ist rechtlich nicht identisch mit der früheren Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Z. (vgl. zu Z.: Urteil der Kammer vom 28. April 2016 - VG 6 K 1376/14 -, juris Rz. 42 m.w.N.; vgl. zur fehlenden Anlagenidentität im Falle eines Gemeindebeitritts zu einem Zweckverband allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16 -, juris Rz. 9 m.w.N.). Das gilt ungeachtet der Übernahme und weiteren Bewirtschaftung von technischen Versorgungsanlagen, die von Z. gebaut oder jedenfalls bewirtschaftet wurden und ungeachtet der Frage, ob sich Z. bereits zuvor mit Trinkwasser aus dem Wasserwerk des beklagten Verbandes hat beliefern lassen. Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem KAG sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne. Dementsprechend sind auch die zuvor gemeindlich erschlossenen Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem Verbandsbeitritt an eine zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten, durch die Einrichtung des Verbandes beitragsrechtlich (neu und nun auch dauerhaft) bevorteilt. Durch die Berechtigung, diese neue kommunale öffentliche Einrichtung dauerhaft zu nutzen, entstand auch für sie erstmalig eine (neue) Vorteilslage im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG. Diese rechtfertigt die Beitragserhebung nicht nur, sondern gebietet sie sogar vor dem Hintergrund einer gleichmäßigen und gerechten Beteiligung aller durch die Anschlussmöglichkeit zu der öffentlichen Einrichtung bevorteilten Grundstücke, sofern der Einrichtungsträger von dem ihm insoweit durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eingeräumten Ermessen, Beiträge zu erheben, durch den Erlass einer Beitragssatzung Gebrauch macht und sich so das durch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG eröffnete Ermessen zur Beitragserhebung zur Beitragserhebungspflicht verdichtet. Die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit der Grundstücke an eine zentrale öffentliche Einrichtung ist damit das bestimmende Merkmal beider Vergleichsgruppen. Ihnen kommt jeweils der rechtlich gesicherte und sich wirtschaftlich niederschlagende Vorteil, künftig die kommunale Einrichtung auf Dauer nutzen zu können, zugute. Die Erschließung im Sinne baurechtlicher Vorschriften (§ 30 Baugesetzbuch – BauGB bzw. § 4 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung – BbgBO) ist damit gesichert.

Ebenso unerheblich ist ferner, dass die Klägerin vor dem Beitritt der Gemeinde zum beklagten Zweckverband bereits vor einer Beitragserhebung der Gemeinde Z. infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mochte. Denn vorliegend geht es - wie dargelegt - nicht um einen Anschlussbeitrag der Gemeinde für ihre mittlerweile aufgegebene gemeindliche Einrichtung, den diese nach Aufgabe der Einrichtung ohnehin nicht mehr erheben dürfte. Auch geht es ersichtlich nicht um eine Beitragsforderung des Beklagten in Bezug auf die untergegangene gemeindliche Einrichtung. Als bloßer Funktionsnachfolger von Z. (vgl. zur bloßen Funktions- und nicht Rechtsnachfolge bei einem Beitritt einer Gemeinde zu einem Zweckverband: Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - 23 N 05.3090 -, juris Rz. 23 ff. sowie Beschluss vom 17. Dezember 2001 - 23 CS 01.2361 -, juris Rz. 24) dürfte der Beklagte schon wegen fehlender Rechtsnachfolge (aber auch wegen des mittlerweile erfolgten Untergangs der früheren Einrichtung) keine Beiträge für die frühere gemeindliche Einrichtung erheben. Er wäre auch mangels früherer Zuständigkeit nicht befugt, Beitragssatzungen für die Gemarkung Z. mit Rückwirkung über den 26. Oktober 2003 (bzw. den 1. Januar 2004) hinaus zu erlassen. Eine Rückwirkungsanordnung könnte und dürfte er in Bezug auf die Gemarkung Z. allenfalls bis 26. Oktober 2003 (bzw. 1. Januar 2004) erlassen.

Der Beklagte kann den - auf Grundlage des Satzungsrechts des MAWV neu entstandenen - Beitrag auch (uneingeschränkt) geltend machen. Die Erhebung des Beitrags verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 LV oder das Äquivalenzprinzip.

Der Gleichheitssatz verpflichtet den (Orts-) Gesetzgeber, gleiche Sachverhalte im Wesentlichen gleich und ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart (ungleich) zu behandeln. Er verbietet indessen nur eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die (orts-) gesetzliche Differenzierung fehlt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der (Orts-) Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris Rz. 16 m.w.N.). Das Äquivalenzprinzip als der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf. Das Äquivalenzprinzip ist indessen nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und dem einem Grundstück vermittelten Vorteil verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 28/86 -, juris Rz. 19 m.w.N.). Gleichheitssatz ebenso wie das Äquivalenzprinzip setzen dem Satzungsgeber bei der Bemessung von Beiträgen nur sehr weite Grenzen. Sie belassen dem Satzungsgeber hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um gerade in komplizierten Fallkonstellationen zu praktikablen Lösungen zu gelangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris Rz. 9).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, Rn. 10, juris) ist geklärt, dass es dem Satzungsgeber nicht zusteht, durch die formale Ausgestaltung des Übergangs der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern. Danach sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes ebenso wie die des Äquivalenzprinzips auch dann zu beachten, wenn - wie hier - der neue Einrichtungsträger weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden und die bisherige Einrichtung aufgegeben worden ist.

Bei einer erneuten Heranziehung des Grundstückseigentümers nach einem Wechsel in der Trägerschaft und einem Wechsel der Einrichtung selbst hat zwecks Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung der Beitrag, mit dem der Vorteil in Gestalt des Anschlusses an die (erstmalig hergestellte) Einrichtung des vormaligen Trägers abgegolten worden ist, bei der erneuten Festsetzung des Beitrags durch den neuen Träger in einer Weise, die dem Äquivalenzgedanken und dem Gleichheitssatz Rechnung trägt, Berücksichtigung zu finden (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris Rz. 38). Allerdings steht es dem nunmehr zuständigen Träger an sich frei, wie er dem Äquivalenzprinzip Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 11). Vorliegend hat sich der Beklagte in Fällen, in denen ein Grundstück noch vor Beitritt zum Zweckverband von einer Gemeinde veranlagt (und der Beitrag bezahlt) worden war, dafür entschieden, auf der Heranziehungsebene die Zahlung des früheren Beitrags auf die neue Beitragsschuld insofern gleichsam pauschal „anzurechnen“, dass der jeweilige Eigentümer vom Beklagten nicht erneut zu einem Beitrag herangezogen wird (vgl. dazu, dass die Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen verschiedener Gruppen nicht „centgenau“ sein muss, um dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip zu genügen: BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007, a.a.O., juris Rz. 9). Damit hat sich der Beklagte für diese Fälle an diesen Weg der pauschalen Anrechnung selbst gebunden, so dass daraus für vergleichbare Fälle ein Gleichbehandlungsanspruch bestehen dürfte.

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, da das Grundstück der Klägerin nicht bereits von der ehemals selbständigen Gemeinde Z. veranlagt worden ist und die Klägerin dementsprechend an die Gemeinde Z. auch keinen Beitrag gezahlt hat.

Es ist auch gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips, wenn der Beklagte in seiner Praxis maßgeblich darauf abstellt, ob der (frühere) Grundstückseigentümer tatsächlich einen Beitrag an die Gemeinde entrichtet hat oder nicht. Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung. Bereits begrifflich gilt: Ohne Belastung keine Doppelbelastung. Der Begriff der Doppelbelastung setzt mithin zunächst eine (ursprüngliche bzw. frühere) Belastung im Sinne einer Vermögensverschiebung durch Zahlung der Abgabe an die später beigetretene Gemeinde voraus, die der Abgabenpflichtige nicht mehr rückgängig machen kann, wie dies grundsätzlich mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides der Fall ist. Die mit der Zahlung der Abgabe einhergehende Belastung des Bürgers liegt dabei in der durch sie und den Eintritt der Bestandskraft des Bescheides bewirkten dauerhaften Vermögensverschiebung, nicht aber im mit der Zahlung einhergehenden Erlöschen des Abgabenanspruchs, da ein erloschener Anspruch für sich genommen nicht (mehr) belasten kann bzw. da das Erlöschen eines Anspruchs für sich genommen nicht belastend ist.

Nicht sachgerecht erscheint daher, wenn Teile der Rechtsprechung die Fälle des Erlöschens eines Beitragsanspruchs durch Zahlungsverjährung einer geleisteten Zahlung gleichstellen wollen (so VG Meiningen, Urteil vom 8. Juli 2005 - VG 5 K 67/11 -, juris Rz. 109) und als Belastung werten. Ohne tatsächlich geleistete Zahlung ist die Annahme einer (fortbestehenden) Belastung - wie dargelegt - nicht denkbar, da ein erloschener Anspruch für sich genommen nicht (mehr) belasten kann. Aber selbst wenn auf einen bereits zahlungsverjährten Anspruch gezahlt wurde, entfällt die (durch die Zahlung zeitweilig entstandene) Belastung des Bürgers regelmäßig, da in diesen Fällen der - ohne Rechtsgrund - bezahlte Beitrag rückerstattet werden muss (vgl. Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2016, Vorbemerkung 2 zu § 169 AO). Mit dem Erlöschen des Abgabenanspruchs und dem damit entstehenden Anspruch auf Rückerstattung einer geleisteten Zahlung ist dem der Zahlungsverjährung zugrunde liegenden Gedanke der Rechtssicherheit auch vollauf Genüge getan, ohne dass es noch einer weiteren rechtlichen Wohltat bedürfte. Vielmehr gilt: Würde der Bürger trotz erfolgter Rückerstattung des an die Gemeinde rechtsgrundlos gezahlten Beitrags und trotz Erlöschens ihres Anspruchs (immer noch) als doppelt belastet geltend, profitierte er gleichsam doppelt, nämlich auch auf der Ebene der Beitragserhebung durch den Verband, dem die Gemeinde beigetreten ist, von der Zahlungsverjährung: Er müsste dann trotz (erneuter) Bevorteilung des Grundstücks dem Verband keinen Beitrag bezahlen, obwohl er der Gemeinde letztlich auch keinen Beitrag bezahlen musste. Auch wäre die Annahme einer fortbestehenden Belastung trotz Wegfalls des Anspruchs (und Rückerstattung) eine nicht zu rechtfertigende Privilegierung gegenüber denjenigen Bürgern der Gemeinde, die ebenfalls keinen Beitrag an die Gemeinde bezahlen mussten (etwa weil die Beitragspflicht mangels Vorteilslage noch nicht entstanden war) und daher nun den neuen Beitrag an den Verband zahlen müssen.

Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, wenn ein Teil der Rechtsprechung annimmt, der (in Brandenburg ohnehin kaum praxisrelevante) Fall einer eingetretenen Festsetzungsverjährung müsse mit Blick darauf, dass dabei (wie auch bei Zahlung) der Beitragsanspruch der Gemeinde erloschen sei, stets einer geleisteten Zahlung gleichgestellt werden (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 42 sowie Urteil vom 22. Februar 2017 - 8 K 3465/13 -, juris Rz. 41), mithin auch dann, wenn der rechtswidrige Beitragsbescheid durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben und der zu Unrecht gezahlte Beitrag in der Folge rückerstattet wurde oder wenn ein Beitrag deswegen erst gar nicht erhoben wurde. In den beiden genannten Fallkonstellationen erlischt der (abstrakte oder konkrete) Abgabenanspruch. Eine etwa geleistete Zahlung würde nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung erstattet werden, so dass eine (vorübergehende) Belastung wieder entfiele.

Schließlich darf nach Vorstehendem erst recht nicht der Fall der (gegenüber der später dem Verband beigetretenen Gemeinde) eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ mit dem Fall gleichgestellt werden, dass aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die Gemeinde geleistet wurde, da sonst wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt würde (a.A. VG Potsdam, Urteile vom 22. Juni 2016 und vom 22. Februar 2017, jeweils a.a.O.; offenlassend: VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 -, juris Rz. 31). Denn in dieser Fallgruppe bestand mangels Entstehens der sachlichen Beitragspflicht nicht einmal eine abstrakte Beitragsschuld des Bürgers, mithin nicht einmal ein abstrakter Abgabenanspruch (der dann später erlöschen hätte können), geschweige denn wurde auf einen Beitragsbescheid hin geleistet. Es fehlt mithin an der (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung.

Eine gegenüber der Gemeinde erworbene schutzwürdige Rechtsposition einer eingetretenen „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ wird dadurch auch in keiner Weise entwertet. Es ist lediglich anzuerkennen, dass diese Rechtsposition eben nur relativen Schutz vermittelt, d.h. sie schützt(e) nur vor Beitragsveranlagungen der Gemeinde in Bezug auf deren (nunmehr untergegangene Einrichtung), nicht vor neuen Beitragserhebungen eines Zweckverbandes, der eine andere Einrichtung betreibt und weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde ist. Es hängt auch nicht „die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Verjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte“ (so VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - VG 8 K 2979/14 -, juris Rz. 50). Denn der Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband (vor dem 1. Januar 2000 oder später) ist nicht weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet nicht beeinflussbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine Gemeinde vor ihrer politischen Entscheidung, gemäß § 32 GKG einem Zweckverband beizutreten, das Für und Wider abwägen wird. Sie wird überhaupt nur beitreten, weil sie sich davon Vorteile verspricht. Auch die Entscheidung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbständig zu bleiben, wird auf einer Abwägung der Vor- und Nachteile beruhen. Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 - OVG 9 S 28.16).

Die (aufgrund des vor Februar 2004 erfolgten Beitritts von Z. zum beklagten Zweckverband) gegebene Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die konkrete Anlage des Verbandes noch vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. führt mithin lediglich dazu, dass vorliegend die oben beschriebene unechte Rückwirkung der Gesetzesneufassung gegeben ist. Diese ist zulässig.

Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist mithin zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris). Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).

Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Beides ist hier nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung musste der Kläger rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen der Kläger im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Trinkwasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie dem Kläger - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob der Kläger auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mag.

Ursprünglich bestehenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom 3. September 2013 – 1 BvR 1282/13 -, zit. nach juris) hat der Brandenburgische Gesetzgeber mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (6. KAGÄndG) vom 20. November 2013 (Beschlussdatum)/5. Dezember 2013 (Ausfertigungsdatum) (GVBl. I, Nummer 40 S. 1), in Kraft getreten am 7. Dezember 2013 (vgl. Art. 2 des Gesetzes), Rechnung getragen, indem in dem – neu eingefügten - § 19 KAG (Zeitliche Obergrenze für den Vorteilsausgleich) nunmehr Folgendes geregelt ist: (1) „Abgaben zum Vorteilsausgleich dürfen mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. §§ 169 Absatz 1 Satz 3 und 171 Abgabenordnung gelten in der in § 12 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b angeordneten Weise entsprechend. Aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit ist der Lauf der Frist bis zum 3. Oktober 2000 gehemmt. (2) ... “ (ständige Kammerrechtsprechung, vgl. mit ausführlicher Begründung nur VG Cottbus, Urteil vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 73 ff.).

Es ist insoweit Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, zit. nach juris, Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, zit. juris Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Dem hat der brandenburgische Gesetzgeber vorliegend entsprochen. Der Vorteil des Abgabeschuldners, der durch die Erschließung eines Grundstücks und die Schaffung der erstmaligen Anschließbarkeit an die zentralen Anlagen der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung vermittelt wird, wirkt in die Zukunft fort, so dass die Beitragserhebung auch noch lange Zeit nach Eintritt der tatsächlichen Vorteilslage zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013, a.a.O.). Da im Kommunalabgabengesetz unabhängig von der Festsetzungs- und Zahlungsverjährung eine absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelt werden soll(te), hat sich diese Frist an diesen erlangten Dauervorteilen auszurichten und ist insoweit eine Orientierung an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren, wie sie ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung (vgl. Drs. 5/7642, Seite 8 ff.) zunächst erfolgt ist, um sodann deren Halbierung auf 15 Jahre vorzunehmen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG n.F.), gemessen an den rechtsstaatlichen Kriterien der Belastungsklarheit und -sicherheit bzw. -vorhersehbarkeit sachgerecht. Es handelt sich um einen zumutbaren Zeitraum. Vergleichbar lange Fristen (vgl. § 15a Abs. 2 Erschließungsbeitragsgesetz Berlin), wie auch mit 30 Jahren längere Fristen (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) sind im öffentlichen Recht nicht selten (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O., der eine Orientierung an der 30jährigen Verjährung gemäß § 53 Abs. 2 BayVwVfG als Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung für das Erschließungsbeitragsrecht nicht beanstandet; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 14. Mai 2013 – 2 K 742/11 -, zit. nach juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37/07 -, BVerfGE 132, 324) ist insoweit geklärt, dass Rechtssicherheit und –frieden eine Verjährung nach 30 Jahren erfordern, aber auch genügen lassen. Nichts anderes kann insoweit für eine – wie hier – zeitliche Höchstgrenze für die Beitragsfestsetzung neben den Verjährungsvorschriften der Abgabenordnung gelten. Die etwa in § 53 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. Bayerischer VGH, a.a.O.) und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB), kann zur Ausgestaltung einer Veranlagungshöchstfrist übernommen werden (so zum Erschließungsbeitragsrecht auch BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O., Rn. 33).

Ist die grundsätzliche Anknüpfung der Höchstfrist für die Beitragsveranlagung an die 30jährige Verjährung mithin nicht zu beanstanden, berücksichtigt die Neuregelung für den „Hemmungstatbestand“ in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. innerhalb des gebotenen insgesamt für das 6. KAGÄndG vorgenommenen Interessenausgleichs in – unter Berücksichtigung des weiten gesetzgeberischen Spielraums – nicht zu beanstandender Weise die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit, wenn den Einrichtungsträgern mit der Fristhemmung bis zum 3. Oktober 2000 in § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG n.F. eine – wie es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (a.a.O., S. 8 ff.) heißt – „zehnjährige Schonfrist zum Aufbau ihrer Verwaltungen und zur Sammlung von Erfahrungen“ eingeräumt wird. Die Landesregierung weist in der Begründung des Gesetzesentwurfs (a.a.O.) nachvollziehbar darauf hin, dass beim Fehlen einer entsprechenden Ablaufhemmung erhebliche Nachteile für das Gemeinwohl zu besorgen wären. Nach der Neugründung der Kommunen im Mai 1990 hätten der Gesetzgeber der DDR und ab dem 3. Oktober 1990 der Gesetzgeber des Landes Brandenburg die rechtlichen Grundlagen für den Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, für die Übertragung der Aufgaben und deren Finanzierung, die Übertragung des Vermögens auf die Kommunen, für die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Zweckverbänden sowie die einfachgesetzlichen Grundlagen für die Abgabenerhebung erst schaffen müssen. Bei der Erledigung der Aufgaben seien neben den rechtlichen Problemen zahlreiche technische und betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten. Sofern und soweit die Gemeinden die Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung nicht selbst, sondern in wirtschaftlich leistungsfähigeren Einheiten hätten erledigen wollen, seien kommunale Zweckverbände zu errichten und ihre Liquidität zu sichern gewesen. Die rechtswirksame Gründung kommunaler Zweckverbände durch den Erlass einer rechtswirksamen Satzung sei aufgrund formeller Fehler in den überwiegenden Fällen nicht gelungen. Den sehr erheblichen Schwierigkeiten bei der Errichtung der Zweckverbände und der Unsicherheit über deren rechtliche Existenz sei der Gesetzgeber unter anderem 1996 durch das Gesetz zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit von Zweckverbänden (Zweckverbandssicherungsgesetz - ZwVerbSG) begegnet. Jedoch habe auch durch dieses Gesetz nicht die Unsicherheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände beseitigt werden können, da unter anderem das OVG Brandenburg zu dem brandenburgischen ZwVerbSG ausgeführt habe, dass eine Heilung nach diesem Gesetz nur in Betracht komme, wenn die Vertreter der Gemeinden durch Beschlüsse der Gemeindevertretungen zu einer Beitrittserklärung legitimiert gewesen seien. Im Übrigen habe das ZwVerbSG keine materiellen Mängel der Gründungssatzung heilen können (vgl. OVG Brandenburg, Urteile vom 14. August 1997 - 2 D 33/96.NE - und vom 18. Dezember 1997 - 2 D 16/97.NE -). Auch das nachfolgende Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juni 1998 (Zweckverbandsstabilisierungsgesetz) und die daraufhin ergangenen Errichtungsbescheide hätten unmittelbar keine Klarheit über die rechtliche Existenz der Zweckverbände gebracht, da die Vereinbarkeit mit der Verfassung umstritten gewesen sei. Die rechtlichen Probleme bei der Errichtung der kommunalen Zweckverbände hätten erst im Jahr 2000 durch das Urteil des Landesverfassungsgerichts zum Zweckverbandsstabilisierungsgesetz und den daraufhin ergangenen Errichtungsbescheiden abschließend geklärt werden können (vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2000 - 53/98 und 3/99 -, zit. nach juris). Neben der Gründung der Zweckverbände sei es für die neu gegründeten Kommunen wie auch für die Zweckverbände generell eine Herausforderung gewesen, wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Die im Aufbau befindlichen Verwaltungen, Beschäftigten und neu gewählten Organe seien auf zahlreiche Schwierigkeiten gestoßen, die der Aufbausituation eines neuen Landes immanent seien. Diese Überlegungen sind zur Rechtfertigung der in Rede stehenden Neuregelung(en) unter Berücksichtigung des oben dargelegten Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. Insbesondere ist es dem Landesgesetzgeber nicht verwehrt, eine Hemmung per Gesetz zu regeln, zumal ihm eine solche Befugnis vom BVerfG (a.a.O.) ausdrücklich zugestanden wird.

Der Gesetzgeber hat insoweit auch nicht die Schwierigkeiten beim Verwaltungsaufbau vollständig und einseitig auf die Grundstückseigentümer abgewälzt. Der Hemmungszeitraum erscheint – angesichts der mit der Beitragserhebung abzugeltenden Dauervorteile - vor dem vom Gesetzgeber beschriebenen Hintergrund nicht unangemessen lang, sondern moderat, zumal ein Teil der genannten Schwierigkeiten vielfach sogar noch bis in die Gegenwart besteht. Der Gesetzgeber ist insoweit gerade nicht von einem „faktischen Stillstand der Verwaltung“, sondern von einem dynamischen Aufbau- und Lernprozess ausgegangen und hat diesem im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen.

Die sich insoweit ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ist auch insgesamt bedenkenfrei. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Frist wie die hier in Rede stehende nicht so kurz bemessen sein darf, dass ein Anspruchsverlust wegen Überschreitens dieser Frist nicht nur im Ausnahmefall zu besorgen sein darf. Eine Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung nach Schaffung der tatsächlichen Anschlussmöglichkeit muss vielmehr so lang sein, dass die Gefahr, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, auf ein hinnehmbares Maß beschränkt ist (vgl. BFH, Urteil vom 7. Juli 2009 – VII R 24/06 -, zit. nach juris). Dies hat der Gesetzgeber berücksichtigt, denn er hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Beitragserhebung der Finanzierung der kommunalen Aufgaben und der dafür notwendigen kommunalen Einrichtungen dient. Bei Fehlen der Ablaufhemmung und damit eines Fristablaufs vor Ende 2015 wäre die Aufgabenfinanzierung und damit die Aufgabenerledigung gefährdet. Diesem erheblichen Interesse an einer Sicherung der Finanzierung der öffentlichen Einrichtungen und damit der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung stehen Interessen der Anschlussnehmer entgegen, die insgesamt weniger wiegen. Zwar streitet für den Beitragspflichtigen ein Interesse, irgendwann Rechtssicherheit zu bekommen, ob die Vermittlung des Vorteils noch Anknüpfungspunkt für eine Beitragserhebung sein wird. Der Gesetzgeber hat aber zu Recht in die Betrachtung einbezogen, dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse an einer möglichst zeitnahen Geltendmachung des Beitragsanspruchs nicht besteht. Das Interesse des Beitragspflichtigen liegt letztlich nur darin, erkennen zu können, wann mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen ist. Dass bei der Gewichtung der Interessen der Anschlussnehmer diese jedenfalls vor Ablauf einer Frist von 25 Jahren geringer zu bewerten sind, ergibt auch eine Vergleichsüberlegung. Dem Einrichtungsträger obliegt die Ermessensentscheidung, ob er zur Refinanzierung der Investitionskosten der öffentlichen Einrichtung Beiträge, Beiträge und Gebühren bzw. Entgelte oder nur Gebühren bzw. Entgelte erhebt. Entscheidet sich der Einrichtungsträger für eine gebühren- bzw. entgeltgestützte Refinanzierung, erfolgt eine Umlegung auf die Gebühren- bzw. Entgeltschuldner über Abschreibungen auf die Herstellungs- und Anschaffungskosten. Angesichts dessen, dass gerade für langlebige Güter die Abschreibungen auf mehrere Jahrzehnte zu berechnen sind, erfolgt eine Refinanzierung über ebenso lange Zeiträume, ohne dass der Gebühren- bzw. Entgeltpflichtige - vorbehaltlich des Eintritts von Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung - zu seinen Gunsten sprechende Umstände aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit einwenden könnte, die gegen eine Refinanzierung sprechen könnten. Aus welchen Gründen ein Abgabenpflichtiger im Gebiet eines Einrichtungsträgers, der sich (auch) für eine Beitragsfinanzierung entschieden hat, nur binnen eines kürzeren Zeitraums als 25 Jahre mit einer Beteiligung an der Refinanzierung zu rechnen haben sollte, obwohl ihm immer noch ein Vorteil zukommt, leuchtet nicht ein. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wann die Einrichtungsträger von der rechtlich gebotenen Heranziehung der Altanschließer Kenntnis erhalten haben. Fragen der Aufbewahrungsfristen für Rechnungen u.s.w. nach dem Handelsgesetzbuch oder nach anderen Gesetzen haben für die verfassungsrechtliche Bewertung der in Rede stehenden Neuregelung gleichfalls keine Relevanz. Den Betroffenen steht es frei, maßgebliche Unterlagen länger aufzubewahren. Auch auf in anderen einfachgesetzlichen Vorschriften geregelte Verjährungsfristen kommt es nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei diesen Fristen jeweils um das verfassungsrechtlich Höchstzulässige handelt. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Regelung besteht. Sachgerecht hat sich vielmehr der Gesetzgeber des Kommunalabgabengesetzes für die zeitliche Höchstgrenze der Beitragsfestsetzung an der hergebrachten 30jährigen Verjährungshöchstgrenze (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 2008, a.a.O.; eine 30jährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nicht beanstandend Bayerischer VGH, Urteil vom 14. November 2013, a.a.O. und BVerwG, Urteil vom 20. März 2014, a.a.O.) orientiert. Die sich nach der Neuregelung insoweit ergebende Frist von 25 Jahren liegt zudem noch unterhalb der genannten „absoluten Verjährungsfrist“. Demgegenüber wäre eine Orientierung an der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 AO nicht zielführend gewesen. Denn der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist setzt – wie bereits ausgeführt - die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht voraus. Ohne wirksame Beitragssatzung, die insoweit Teil des Abgabentatbestandes i.S.d. § 38 AO ist, kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen; dies war schon vor Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. so, der lediglich den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht verlagert hat. § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. hat insoweit lediglich festgelegt, dass nur eine in dem Zeitpunkt des 1. Satzungsbeschlusses gültige Satzung Grundlage der Beitragserhebung sein könne und dass es für die Festlegung dieses Zeitpunktes auf die Wirksamkeit der als erstes beschlossenen Satzung nicht ankommt. Mit anderen Worten hat der Zeitpunkt, zu dem der Einrichtungsträger erstmals eine Beitragssatzung durch eine entsprechenden Akt hat in Kraft setzen wollen, den Zeitpunkt markiert, in dem die Beitragspflicht allein hat entstehen können. Nach dem Kommunalabgabengesetz alter Fassung hat sich demnach eine wirksame Beitragssatzung, die die sachliche Beitragspflicht nachträglich durch Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts hat begründen sollen, Rückwirkung bis zu diesem Zeitpunkt beilegen müssen. Auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. war aber das Vorliegen einer wirksamen Satzung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, ohne die auch die persönliche Beitragspflicht nicht entstehen kann. Durch die Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ist lediglich der rückwirkende Erlass einer Beitragssatzung zur Heilung bisherigen, unwirksamen Satzungsrechts nicht mehr erforderlich. Vielmehr entsteht die Beitragspflicht für alle anschließbaren und angeschlossenen Grundstücke mit der ersten wirksamen Satzung, die nach dem 1. Februar 2004 erlassen worden ist bzw. erlassen wird, soweit nicht bereits vor diesem Zeitpunkt eine wirksame Satzung vorhanden gewesen ist (vgl. deutlich bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 D 29/98 -, LKV 2001, 133; Urteil vom 27. 3. 2002 – 2 A 480/00 -, S. 20 des E.A.; Beschluss vom 8. September 2004 – 2 B 112/04 -, 2 A 226/98 -; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33/05 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 7. April 2006 – 9 M 70/05 -, S. 4 des E.A.; ebenso VerfG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.). Wollte man unabhängig von der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und vom Lauf der Festsetzungsverjährung die Höchstgrenze für eine Beitragserhebung (gleichfalls) bei vier Jahren ab Entstehung der tatsächlichen Vorteilslage festlegen, liefen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften leer. Ein die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich berücksichtigender Interessenausgleich wäre dies nicht.

Die Festschreibung einer Höchstfrist für die Beitragsveranlagung auf vergangene Zeiträume beinhaltet auch keine unzulässige (echte) Rückwirkung. Die nachträglichen Regelungen einer bestimmten zeitlichen Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner durch §§ 19 und 20 KAG sind insoweit unbedenklich. Sie folgen gerade den im Fall des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes durch das Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten, zu denen auch die Schaffung von neuen Regelungen über eine Verjährungshemmung gehört (wie hier OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. Juli 2014, a.a.O., S. 15 des E.A.).

Es kann offenbleiben, ob die neu eingeführte Höchstfrist vorliegend mit Eingliederung der Gemeinde … in die Stadt ... zum 26. Oktober 2003 (bzw. mit dem Beitritt der Gemeinde ... zum beklagten Zweckverband am 1. Januar 2004) neu angelaufen ist oder ob in Bezug auf diese Frist auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (dies bereits offenlassend: Urteil der Kammer vom 28. Mai 2015 - VG 6 K 740/12 -, juris Rz. 38). Für ein solches Neuanlaufen der Frist könnte sprechen, dass zur Beantwortung der Frage, warum die maßgebliche beitragspflichtige Vorteilslage erstmals nach der Wiederbegründung der kommunalen Selbstverwaltung im Jahr 1990 eintreten konnte, auf die fehlende rechtliche Anlagenidentität von technischen Anlagen aus der Zeit der DDR und Folgezeiten abgestellt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. April 2015 - OVG 9 S 28.15 -, S. 5 des E.A.). Möglicherweise ist dann auch im Falle eines Einrichtungswechsels infolge eines Gemeindebeitritts in einen Zweckverband der für den Fristlauf maßgebliche Vorteil im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG ein neuer. Im Übrigen spricht auch vieles dafür, von einem einheitlichen Vorteilsbegriff in § 8 KAG und § 19 KAG auszugehen. Im Bereich des § 8 KAG ist jedoch klar, dass eine neue Einrichtung einen neuen (anderen) Vorteil als die alte bietet, so dass eine erneute Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag zumindest möglich erscheint (vgl. zu diesem Problemkreis und der Frage der Pflicht zu Gewährung eines Nachlasses: Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 6 K 1002/12 -, juris Rz. 42 m.w.N.). Letztlich bedürfen all diese Fragen keiner abschließenden Klärung. Denn vorliegend ist mit Bescheiderlass vor Ablauf des Jahres 2015 die Frist in jedem Fall gewahrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).