Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.04.2017 – VG 3 K 1029/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0427.3K2017.1029.00

Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Erben des Klägers.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO.

Durch den Tod des Klägers hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die Rechtsprechung zu Verwaltungsstreitverfahren um höchstpersönliche Rechte oder Pflichten findet hier Anwendung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2011 – 10 C 19/10 -; BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 – 1 B 49/00 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 1979 – XI A 963/78 –; VG Sigmaringen, Beschluss vom 23. März 2015 – A 5 268/15 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. September 2010 – 6 L 825/10 -, juris).

Zwar kann sich die Universalsukzession nach § 1922 BGB grundsätzlich auch auf öffentlich-rechtlich bestehende Pflichten beziehen, wie hier etwa die Beseitigungsverfügung vom 12. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. Juni 2006, mit der dem Erblasse aufgegeben wurde, den ungenehmigt errichteten Anbau am Wochenendhaus auf dem Flurstück 30 der Flur 1, Gemarkung Sp., zu beseitigen. Jedoch kommt eine entsprechende Anwendung des § 1922 BGB nur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweils in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Normen im Hinblick auf den Übergang der Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger eine vergleichbare Interessenlage gegeben ist. Eine solche ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die betreffende Pflicht einen höchstpersönlichen Charakter aufweist, deren Art und Inhalt einem Übergang auf eine andere Person entgegensteht (vgl. Hoeren, in: Schulze, BGB, 9. Aufl. 2017, § 1922 Rn. Rn. 24; Palandt, BGB, § 1922 Rn. 42; BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 – V C 108.69 –, juris).

Dies ist im Hinblick auf die Festsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes der Fall. Denn bei der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach den §§ 26 ff. VwVGBbg steht weniger die Grundstücksbezogenheit der Ordnungsverfügung – hier der Abrissverfügung betreffend den Anbau an das Wochenendhaus -, sondern die Person des Ordnungspflichtigen derart deutlich im Vordergrund, dass die aus der Festsetzung und Androhung des Zwangsgeldes folgenden Rechtswirkungen als nicht übergangsfähig anzusehen sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 1979 – XI A 963/78 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. September 2010 – 6 L 825/10 -, juris Rn. 12). So muss die Vollstreckungsbehörde gem. § 29 Abs. 2 VwVGBbg aus mehreren in Betracht kommenden Zwangsmitteln dasjenige wählen, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Das Maß der Beeinträchtigung kann aber je nach Betroffenem – aufgrund in seiner Person und in seinen finanziellen, sozialen und sonstigen Verhältnissen begründeten Unterschieden – höchst verschieden sein (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. September 2010 – 6 L 825/10 -, juris Rn. 14). Gem. § 30 Abs. 2 VwVGBbg ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen, was von Person zu Person individuell zu bestimmen ist. Zudem stellt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz mit den einzelnen Zwangsmitteln Möglichkeiten je nach Bedeutung des entgegenstehenden Willens des konkret Betroffenen bei der Herstellung oder Aufrechterhaltung eines rechtmäßigen Zustandes zur Verfügung. Aus sich heraus stellt aber der Wille des Einzelnen etwas Höchstpersönliches dar, das nicht im Wege der Universalsukzession auf eine dritte Person wie eine sonstige Pflicht übergeleitet werden kann (zu allem VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 3. September 2010 – 6 L 825/10 -, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. März 1979 – XI A 963/78 –).

Das Verfahren ist folgerichtig in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gem. § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

Der Kläger wäre nach bisherigem Sach- und Streitstand unterlegen. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung sowie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 6.000 Euro ist nichts zu erinnern.

Rechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung ist § 30 VwVGBbg i.d.F. vom 16. Mai 2013. Gem. § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Für die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung gilt Abschnitt 4 des VwVGBbg. Nach § 28 VwVGBbg bedarf es einer Androhung, die im Falle des Zwangsmittels Zwangsgeld nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 1, 30

VwVGBbg auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes beziffert.

Mit Abschluss des Klageverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg durch Beschluss vom 23. Oktober 2013 (OVG 10 N 12.10) ist die Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2006 bestandskräftig geworden. In dem Bescheid wurde unter Ziffer 2 bei nicht, nicht fristgemäßem oder nicht vollständigem Nachkommen der Beseitigungsanordnung innerhalb von 10 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht, § 28 VwVGBbg. Bei einer Ortsbesichtigung am 8. Juli 2014 wurde festgestellt, dass der Anordnung noch nicht Folge geleistet wurde. Das daraufhin festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro stellt sich mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen von 10 bis 50.000 Euro als angemessen dar. Auch die Frist zur Überweisung binnen zwei Wochen ist sachgerecht. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in dem Festsetzungsbescheid erfolgte nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab ebenfalls rechtmäßigerweise, §§ 28, 29 Abs. 1 VwVGBbg. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des festgesetzten und angedrohten Zwangsgeldes bestehen nicht.

Zur Frage der Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheides wird auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 20. November 2014 (3 L 307/14) sowie den bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes vom 24. März 2015 (10 S 28.14) entspr. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.

Eine Kostenentscheidung zulasten von Erben, die – mangels gerichtlicher Kenntnis des Inhalts des Testaments und darüber, ob die genannten Personen das Erbe auch annehmen – (noch) nicht namentlich benannt werden können, ist möglich, da die betroffenen Personen eindeutig bestimmbar sind (BVerwG, Beschluss vom 25. September 2000 – 1 B 49.00 -, juris Rn. 11).

Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1, 3 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 1996, 563/NVwZ 2004, 1327; dort Nr. Nr. 1.7.1) und das festgesetzte Zwangsgeld mit der vollen Höhe und das angedrohte weitere Zwangsgeld mit der Hälfte des Betrages berücksichtigt.