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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 06.09.2017 – VG 3 L 509/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0906.3L509.17.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

Das Begehren des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18. August 2017 hinsichtlich der Textziffern 1. – 5. des Bescheides des Antragsgegners vom 15. August 2017 wiederherzustellen und bezüglich der Textziffer 7 anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 in formell ordnungsgemäßer Weise gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet. Die durch den Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – 11 S 13.13 -, sowie Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, jeweils zitiert nach juris). Der Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass das Interesse des Antragstellers an der Betreibung des Tierheimes inklusive der Haltung der Tiere mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen wurde, namentlich eine artgerechte Haltung der Tiere unverzüglich herbeizuführen und ihnen so erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder erhebliche Schäden zu ersparen und der Staatszielbestimmung des Tierschutzes (Art. 20a GG) zur Geltung zu verhelfen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 – OVG 10 S 47.10 – Seite 3 des Entscheidungsumdrucks). Die seitens des Antragsgegners dargelegten und aus dessen Sicht zur tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit der Vertreterin des Antragstellers führenden Management- und Sachkundenachweisversäumnisse, stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Wenn sich die Ausführungen im Hinblick auf die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses mit der Begründung der Ordnungsverfügung decken, ist dies insoweit unschädlich, als dass sich bei Gefahrenabwehrmaßnahmen aufgrund der typischerweise gesteigerten Gefährdungslage für das öffentliche Interesse eine (teilweise) Identität der Begründung schon aus der besonderen Dringlichkeit rechtfertigen lässt. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris). Weiterhin ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Veräußerungsanordnung jedenfalls im Falle einer anderweitigen pfleglichen Unterbringung regelmäßig – wie vorliegend - mit der Erwägung hinreichend begründet, dass bei einer langdauernden Unterbringung die Kosten der Unterbringung den zu erwartenden Verkaufserlös bei weitem übersteigen (Beschluss der Kammer vom 10. August 2017 – VG 3 L 472/17 -, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 01. Juli 2003 - 25 CS 03.1523 -; VG Aachen, Beschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 - sowie vom 2. August 2007 - 6 L 264/07 -, jeweils zitiert nach juris).

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs und des Zwangsgeldes). Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist in Ansehung der gesetzlichen Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache allerdings nur dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder - wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist - sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2014 - VG 3 L 241/14 - m.w.N.).

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, da sich zum einen nach dem Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochenen Anordnungen als rechtmäßig erweisen und zum anderen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Tierschutzanordnungen besteht.

Die Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 ist formell rechtmäßig. Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 TierSchG unterliegen Betriebe nach § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG der Aufsicht durch die zuständige Behörde. Vorliegend betreibt der Antragsteller ein Tierheim gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG. Nach § 1 Abs. 1 und 2 Tierschutzzuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 28], S.495), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl.I/16, [Nr. 5]) ist der Landkreis … die zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen. Der Antragsteller hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der ausreichend bestimmte Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

I. Der in der Textziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 angeordnete Widerruf der dem Antragsteller erteilten Erlaubnis vom 12. Januar 2004, geändert bzw. ergänzt durch Bescheide vom 5. Mai 2011 sowie vom 24. Juni 2014 zum Betreiben eines Tierheimes für Hunde und Katzen in … ist rechtmäßig.

Der Widerruf findet seine Rechtgrundlage in § 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 12], S.262, 264) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32]) i.V.m. § 49 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Insbesondere enthält das TierSchG keine vorrangig anzuwendende Spezialnorm für den Widerruf tierschutzrechtlicher Erlaubnisse nach § 11 TierSchG.

1. Gemäß § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist.

Nach § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist für die Zukunft erfüllt hat.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. In der Nebenbestimmung 18 der Betreibererlaubnis vom 12. Januar 2004 bleibt der Widerruf der Erlaubnis insbesondere bei Nichterfüllung der festgelegten Nebenbestimmungen vorbehalten.

Der Antragsteller, vertreten durch seine Organe, ist vorliegend mehreren gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2a TierSchG a.F. der bestandskräftigen Erlaubnis zur Betreibung eines Tierheimes vom 12. Januar 2004 angefügten Nebenbestimmungen, teilweise geändert und ergänzt durch Bescheide vom 5. Mai 2011 und 24. Juni 2014, nicht nachgekommen.

a. Der Antragsteller ist seinen Dokumentationspflichten hinsichtlich der Hundehaltung nicht nachgekommen. Die in Textziffer 10 der ursprünglichen Betreibererlaubnis vom 12. Januar 2004 beauflagte Führung einer tagfertigen Dokumentation in einem fälschungssicheren Tierbestandsbuch umfasst die Nennung von Zugang, Abgang und Verbleib der Tiere unter jeweiliger Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers sowie die Auflistung von Rasse, Geschlecht, Alter, Farbe, Züchtung, besonderer Kennzeichen sowie der Nummer des Mikrochips. Krankheitsfälle und – verläufe sind genauso darzulegen wie Nachweise über durchgeführte prophylaktische und therapeutische Maßnahmen sowie Aufnahme- und Abgabeverträge, Fundtieranzeigen und Euthanasien. Infolge der Änderung durch Bescheid vom 5. Mai 2011 verfügte der Antragsgegner, dass die Unterlagen im Tierheim aufzubewahren und auf Verlangen einem Vertreter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Einsicht unverzüglich vorzulegen seien.

Insbesondere im Bescheid vom 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26. Juni 2017 verweist der Antragsgegner auf Differenzen zwischen tatsächlichem und aufgeführtem Bestand, wie anhand mehrfacher Kontrollen deutlich wurde und belegt dies durch eigenständige Auswertungen (vgl. in den VV Blatt 66ff. und 147ff.). So legt der Antragsgegner Versäumnisse in der chronologischen (Wieder-)Zugangsdokumentation, zeitlich verspätete Bearbeitung von Fundtieranzeigen unter nicht nachvollziehbarer Herkunftsbezeichnung, mangelnde Belegführung bei Einweisungen und Abgaben sowie widersprüchliche Chipdokumentationen dar.

Dem konnte die Leiterin des Antragstellers nicht überzeugend entgegentreten. Wenn zum Teil „lückenhafte Eintragungen im Bestandsbuch“ zugegeben werden (vgl. Seite 4 des Schreibens der Leiterin des Antragstellers vom 15. August 2016, Bl. 18ff. VV), beschränken sich die Einwendungen auf Schuldzuweisungen an den Antragsgegner, man habe dem Antragsteller mit dem Bestandsbuch ein ungeeignetes Arbeitsmittel an die Hand gereicht. Unabhängig davon, inwieweit der Antragsteller angesichts der bestandskräftigen Auflage in Textziffer 10 des Erlaubnisbescheides vom 12. Januar 2004 mit diesem Vortrag gehört werden kann, gab es seitens des Antragsgegners durchaus Hinweise zur Verbesserung der Dokumentation, wie anhand der Ergänzung der Genehmigung vom 24. Juni 2014, mit welcher die Einführung eines Karteikartensystems empfohlen wurde oder der Hinweis auf Seite 4 des Bußgeldbescheides vom 11. April 2017 (Bl. 80ff.), zukünftig ein Buch mit breiteren Spalten zu verwenden. Jedenfalls stellt sich der Einwand, das Buch sei „unübersichtlich, die Spalten viel zu klein“ angesichts der Möglichkeit, auch mehrere Spalten zu nutzen, als ungeeignet dar und lässt die für eine Tierleitung erforderliche eigenständige Problemlösungskompetenz vermissen.

b. Ähnliches gilt hinsichtlich der Dokumentationsversäumnisse bei Befolgung der Auflage Nr. 13 der ursprünglichen Betreibererlaubnis vom 12. Januar 2004, welche einen ausreichenden Impfschutz aller Tiere fordert. Bedenklich und in der Sache nicht überzeugend erscheint hier der Vortrag des Antragstellers, vertreten durch die Leiterin, man habe – ohne die naheliegende und in diesem Falle erforderliche Einschaltung eines Tierarztes – anschließend von Impfungen abgesehen, nachdem die Hälfte des Katzenbestandes verstarb.

c. Sofern der Antragsteller darauf hinweist, tierärztliche Kontrollen seien gemäß der Auflage Nr. 12 im zweiwöchigem Abstand erfolgt, fehlt es an einer ausreichend dokumentierten Nachweisführung.

d. Wenn sich der Antragsteller gegen die vorgeworfene mangelhaften Einhaltung der unter Textziffer 11 beauflagten Rahmenhygieneordnung in der ursprünglichen Betreibererlaubnis vom 12. Januar 2004 wendet, überzeugt auch insofern der Vortrag nicht. Sofern er auf Abstimmungsschwierigkeiten mit dem Antragsgegner hinweist, bleibt dies, insbesondere unter Berücksichtigung der weiterführenden Hinweise des Antragsgegners in der Änderung der Genehmigung vom 24. Juni 2014, unverständlich.

e. Der Antragsteller hat ausreichende Belege über die Teilnahme an geeigneten Weiterbildungsmaßnahmen nicht vorgelegt. Die für den Betrieb des Tierheimes verantwortlichen Personen des Antragstellers wurden bereits in der ursprünglichen Erlaubnis vom 12. Januar 2004 angehalten, an Weiterbildungsveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen (Auflage Nr. 17). Durch Änderung der Genehmigung vom 24. Juni 2014 erinnerte der Antragsgegner nachdrücklich an das Erfordernis kontinuierlicher Aktualisierung notwendiger Fachkenntnisse im durch permanente Weiterentwicklung geprägten Gebiet der Tiergesundheit und des Tierschutzrechtes. Im Bescheid vom 19. Juli 2016 ordnete der Antragsgegner für die Tierheimleitung des Antragstellers die Ableistung einer Sachkundeprüfung zum Erwerb eines Sachkundenachweises nach § 11 TierSchG bei einer für diesen Zweck autorisierten Einrichtung an. Der Sachkundenachweis sei dem Antragsgegner vorzulegen. Begründet wurde der Bescheid mit Aufforderungen aus September 2013, mit Schreiben vom 27. Mai 2014 und Ordnungsverfügung vom 5. März 2015 Weiterbildungsnachweise vorzulegen bzw. an Fachgesprächen teilzunehmen und Sachkundenachweise zu erlangen und vorzulegen. Der Ordnungsverfügung vom 19. Juli 2016 ist der Antragsteller ebenfalls nicht nachgekommen. Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führten nicht zur Befriedung, da die ehemalige stellvertretende Tierheimleiterin des Antragstellers die Sachkundeprüfung nicht bestanden und der in der Folge neu eingesetzte stellvertretende Tierheimleiter ebenfalls keinen geeigneten Sachkundenachweis vorlegen konnte. Letzteres ist aus Sicht des Antragsgegners auch gerade aufgrund der oftmaligen und - zumindest nicht hinreichend untersetzt bestrittenen - Abwesenheit der Leiterin des Antragstellers bedenklich. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine ausreichenden Sachkundenachweise vorgelegt (vgl. Ausführungen oben, I. 1. e.).

Weiterhin wurden die Einladungen zu angebotenen Fachgesprächen nicht wahrgenommen.

Sofern der Antragsteller allein auf Weiterbildungsmaßnahmen im Jahr 2015 und 2017 verweist, entspricht dies ersichtlich nicht der geforderten „regelmäßigen Teilnahme“ von Leitungsverantwortlichen des seit dem Jahre 2004 betriebenen Tierheims. Zudem erfüllen die seitens des Antragstellers beigebrachten Nachweise der Leiterin, des stellvertretenden Leiters sowie einer weiteren Mitarbeiterin des Tierheimes über die zweitägige Teilnahme an einem ausschließlich an der Haltung, Führung und Züchten von Hunden orientierten Seminars erkennbar nicht den Anforderungen für das umfängliche Leiten bzw. Betreiben eines auf Hunde und Katzen spezialisierten Tierheimes. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit der Leiter des durchgeführten Seminars tatsächlich befähigt war, Sachkundenachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8a) und b) TierSchG auszustellen. Das weiterhin bestehende Erfordernis der Weiterbildung begründete der Antragsgegner in nicht zu beanstandener Weise auch mit den zu Tage getretenen Dokumentationsmängeln, welche auf ein Kenntnisdefizit hindeuten würden (vgl. Ausführungen oben, I. 1. A).

f. Der Antragsteller ist zudem der in der (bestandskräftigen) Änderungsgenehmigung vom 24. Juni 2014 ergänzten Auflage Nr. 20 wiederholt nicht nachgekommen. Diese sieht die Anzeige von Änderungen an den Antragsgegner vor. Im Falle des Verstoßes wird der Entzug der Erlaubnis in Aussicht gestellt. Der Vorwurf, den Wechsel der stellvertretenden Tierheimleiterin wird in der Sache nicht in Abrede gestellt, sondern mit tatsächlicher Kenntnisnahme hiervon seitens des Antragsgegners im Zuge (unangekündigter) Kontrollen untauglich entgegengetreten.

2. Der Antragsgegner führt zur Begründung des Widerrufs der Tierheimbetreibererlaubnis zudem den Widerrufsgrund § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG auf. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretender Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Antragsgegner wäre vorliegend berechtigt, dem Antragsteller die Erlaubnis zum Betreiben des Tierheimes nicht zu erteilen.

a. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 5 TierSchG darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber sei auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten i.S.d. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. der verantwortlichen Person sind u.a. über Fütterung, Haltung und Hygiene, die wichtigsten Krankheiten, die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen, die Grundbedürfnisse und die Bewegungsbedürfnisse, Vergesellschaftungsmöglichkeiten und Unverträglichkeiten, artgerechte Pflege sowie Behandlungsmöglichkeiten der häufigsten Krankheiten nachzuweisen. Die verantwortliche Person muss darüber hinaus in der Lage sein, vorgefundene Unterbringungsmöglichkeiten zutreffend zu beurteilen sowie Verhaltensstörungen zu erkennen und richtig zu interpretieren (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 22; VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – W 5 K 11.590 –, Rn. 56, juris).

Der Antragsteller hat solche geeigneten, sich insbesondere auf sämtliche Tierarten, mit denen umgegangen werden soll, (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rn. 22) zu erstreckenden Nachweise nicht erbracht (vgl. bereits Ausführungen unter I.1.e).

b. Der Antragsgegner weist zudem daraufhin, dass die Erteilung einer Tierheimbetreibererlaubnis im Sinne von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG auch mangels Vorliegens der für die Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit bei den für die Tätigkeit verantwortlichen Person nicht in Betracht komme (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. i.V.m. § 21 Abs. 5 TierSchG). Diese Wertung ist nicht zu beanstanden.

Dem Antragsteller fehlt insbesondere aufgrund ihm zuzurechnender wiederholter und beharrlicher Verstöße gegen die bestandskräftigen Anordnungen des Antragsgegners die notwendige Zuverlässigkeit zur Haltung. Die verantwortliche(n) Leitungsperson(en) des Antragstellers erweisen sich im Sinne des Tierschutzgesetzes als unzuverlässig.

Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit i.S. des § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG a.F. handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der weder mit einem Beurteilungsspielraum verbunden ist, noch einen Ermessenspielraum zugunsten der Behörde eröffnet und somit der vollen verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Begriff der Zuverlässigkeit selbst ist im Tierschutzgesetz nicht definiert. Der Gesetzgeber hat hier auch nicht – wie zum Beispiel in anderen Gesetzen, die an das Erfordernis der Zuverlässigkeit anknüpfen (vgl. z.B. § 17 Abs. 3 Bundesjagdgesetz) – bestimmte Versagungsgründe aufgezählt. Zur Ausfüllung des Begriffs kann aber an den Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, wie er sich beispielsweise in § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung oder § 4 Gaststättengesetz findet, und an die dazu ergangene Rechtsprechung angeknüpft werden. Die erforderliche tierschutzrechtliche Zuverlässigkeit besitzt danach derjenige nicht, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass Rechtsvorschriften eingehalten werden und keine Gefahren für das Wohlergehen der aufgenommenen Tiere bestehen (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 K 1500/08 -, juris; (VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO.). Mangelnde Zuverlässigkeit liegt insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz vor. Entscheidend ist, ob aufgrund der begangenen Rechtsverstöße nach objektiven Maßstäben und unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen und der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dieser werde künftig seine Pflichten als Betreiber eines Tierheims (weiterhin) nicht erfüllen (VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 09. Dezember 2008, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 11 RdNr. 18; Goetschel, in: Kluge, TierSchG, 1. Aufl. 2002, § 11, Rn. 18).

Auch eine juristische Person kann Erlaubnisinhaber sein; im Sinne der Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TierSchG a.F. ist die juristische Person selbst “verantwortliche Person”. Soweit hiernach vom Gesetz fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten sowie Zuverlässigkeit gefordert werden, ist auf die Organe der juristischen Person abzustellen, für deren Verhalten die juristische Person nach § 31 BGB auch zivilrechtlich haftet (BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 25 CS 03.3263 -, beck-online; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 09. Dezember 2008, a.a.O.). Nach Nr. 12.1.6 der AVV richtet sich die Verantwortlichkeit für die Tätigkeit bei juristischen Personen nach den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen, sofern in Einzelfällen nicht eine andere Person vom Unternehmen oder der öffentlichen Einrichtung benannt wird. Die verantwortliche Person muss sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage sein, all das, was sie im Umgang mit den Tieren und zu deren Schutz für erforderlich hält, betriebsintern durchzusetzen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 23). Erweist sich ein Organ(teil) als tierschutzrechtlich unzuverlässig, schlägt dies grundsätzlich auf die Zuverlässigkeitsbeurteilung der juristischen Person selbst durch (BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2004, aaO.; VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – aaO., Rn. 57, juris).

Zum Entscheidungszeitpunkt war Frau … Vereinsvorsitzende und damit verantwortliches Organteil. Diese ist ihrer tierschutzrechtlichen Verantwortung nicht nachgekommen, die durchaus auch darin besteht, nur sachkundige Mitarbeiter mit der eigenverantwortlichen Betreuung von Tieren zu beauftragen (vgl. obige Ausführungen unter I.1.e. und I.2.a). Der Antragsgegner hat die Vorlage von seitens autorisierter Einrichtung ausgestellter Sachkundenachweise nach § 11 TierSchG unter Hinweis auf die Auflage Nr. 17 der bestandskräftigen Erlaubnis 12. Januar 2004 (vgl. oben I.1.e.) und unter Bezugnahme auf Nummer 12.2.2.2 der AVV durch gesonderten Bescheid vom 19. Juli 2016 angefordert. Er verweist hierbei auf bereits geführte Verwaltungsverfahren, die ebenfalls die Erbringung von Sachkundenachweisen zum Gegenstand hatten, jedoch erfolglos blieben. Gleichzeitig sei der seitens der Leiterin des Antragstellers beigebrachte Nachweis vom 21. Mai 1999 veraltet und Nachweise zum Besuch eines Tagesseminars vom 25. Juli 2015 betreffend allein Fragen der Ernährung von Hunden und Katzen nicht ausreichend, angesichts der bei Kontrollbesuchen sich offenbarten Missstände, welche auf eine fehlende Sachkunde und damit verbundene tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit nach obigem Maßstab schließen lassen. Auch kontinuierliche Verstöße gegen Buchhaltungspflichten, wie vorliegend, die wesentliche Funktionsbedingungen eines ordnungsgemäßen Tierheimbetriebs darstellen, besitzen tierschutzrechtliche Relevanz (vgl. (BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2004, aaO.). Es ist somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen fehlender Sachkunde einerseits und der alltäglichen Leitung des Tierheims in Form der Erbringung einer ordnungsgemäßen Dokumentation des Tierbestandes unter anderem feststellbar.

Weiterhin räumt die Vertreterin des Antragstellers ein, der Impfpflicht bei Katzen nicht nachgekommen zu sein. Dies stellt einen eigenständigen erheblichen Verstoß gegen die der Leitung des Antragstellers zukommenden Verpflichtung dar, das Leben und Wohlbefinden der dem Antragsteller anvertrauten Tiere zu schützen und für eine art- und bedürfnisgerechte Tierhaltung Sorge zu tragen (§§ 1 und 2 TierschG). Hierunter fällt insbesondere auch die Gesundheitsfürsorge durch Impfungen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 2, Rn. 27). Ein vernünftiger Grund, welcher das tierschädliche Verhalten der verantwortlichen Personen rechtfertigt, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen. Fehlende finanzielle Mittel stellen keine Rechtfertigung für eine unterlassene notwendige tierärztliche Prophylaxe bzw. Behandlung dar, unabhängig davon, ob dies auch maßgeblich durch die weitere Aufnahme von Tieren trotz des verhängten Aufnahmestopps vom 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2017 und der damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastung hervorgerufen wurde, wofür einiges spricht. Dieser Einwand bekräftigt vielmehr den Eindruck fehlender Sachkunde bzw. Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen. (VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – W 5 K 11.590 –, Rn. 65, juris). Mangelnde Zuverlässigkeit kann zudem auch angenommen werden, wenn die finanzielle Grundlage zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebs offensichtlich nicht ausreicht (AVV Nr. 12.2.3.2; vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012 – aaO. Rn. 68, juris), was die Heimleitung des Antragstellers selbst anspricht.

Ferner gibt Ziffer 12.2.3.2 der Behörde die Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Straf- und Bußgeldverfahren auf. Zuverlässigkeit läge in der Regel unter anderem nicht vor, wenn gegenüber der Person Bußgelder wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz verhängt worden sind. Letzteres ist vorliegend der Fall in Form der am 11. April 2017 sowie 10. März 2015 seitens des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller verhängten Bußgeldbescheide aufgrund fehlerhafter Dokumentation des Tierbestandes (vgl. auch Urteil der Kammer vom 20. September 2016 – VG 3 K 830/15 -).

Bei den Einlassungen des Antragstellers, vertreten durch die Tierheimleitung, handelt es sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen um Erklärungen, Schutzbehauptungen bzw. abweichende Bewertungen für die bei den Kontrollen im Tierheim und bei den Untersuchungen der Hunde in den aufnehmenden Tierheimen vorgefundenen Zustände, die eine tierschutzrechtlich sehr bedenkliche Bagatellisierungstendenz erkennen lassen. Sie vermögen weder an den festgestellten Tatsachen als solchen noch an ihrer fachlichen und rechtlichen Bewertung etwas zu ändern.

Für die nötige Gefährdung des öffentlichen Interesses nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG reicht es aus, dass tierschutzwidrige Zustände drohen, denn der Tierschutz ist Staatsziel (Art. 20a GG, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25. Oktober 2012, aaO., Rn. 73, juris).

Auch die Jahresfrist für einen Wiederruf ist eingehalten. Die Frist nach Art. 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst ab Kenntnis der Behörde von allen Tatsachen einschließlich aller für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte zu laufen (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Januar 2016 – VG 3 K 704/13 -, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2004, aaO.) und ist vorliegend eingehalten.

Die Ermessensausübung des Antragsgegners ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 114 S. 1 VwGO). Insbesondere hat der Antragsgegner auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Der Widerruf der Erlaubnis stellt sich als das Mittel der Wahl dar. Zwar gilt grundsätzlich, dass im Rahmen des Widerrufsgrundes des § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG zunächst die zwangsweise Durchsetzung der Auflage(n) als milderes Mittel Vorrang hat. Im Übrigen wäre der Widerruf der Erlaubnis unangemessen, wenn eine relativ unwichtige Auflage nicht erfüllt worden ist. Diese Grundsätze wurden jedoch eingehalten. Weder handelt es sich vorliegend bei den die grundsätzliche Organisationsstruktur des Tierheimes und dem elementaren Tierwohl dienenden Auflagen um unwichtige Nebenbestimmungen, noch hat der Antragsgegner es nicht unversucht gelassen, den Antragsteller zur Einhaltung der Auflagen, sei es durch eigenständige Ordnungsverfügungen bzw. durch Zwangsgeldfestsetzungsbescheide anzuhalten.

II. Die in Ziffer 2 des Bescheides vom 15. August 2017 angeordnete Unter-sagung der Haltung und Betreuung von Tieren aller Art in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung ist rechtmäßig. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Hs. TierSchG kann unter anderem demjenigen, der den Vorschriften des § 2 wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Es ist vorliegend von einer Halterunzuverlässigkeit des Antragstellers, vertreten durch die Leiterin, auszugehen (vgl. obige Ausführungen, I.2.b), welche sich auch in Form einer wiederholten und teilweise groben Zuwiderhandlung gegen die konkreten Vorgaben des § 2 TierSchG manifestiert. Entgegen § 2 Nr. 3 TierSchG hat der Antragsteller, vertreten durch die Tierheimleitung, über einen mehrjährigen Zeitraum keine Nachweise bezüglich vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten über angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung vorgelegt (vgl. obige Ausführungen, vgl. I. 1 e).

Neben dem wiederholten Verstoß gegen § 2 Nr. 3 TierSchG ist eine grobe Zuwiderhandlung gegen § 2 Nr. 1 TierSchG gegeben in Form der eingeräumten Versäumnisse der Impflicht als Teil des Pflegeerfordernisses (vgl. oben). Dies ist auch als „grob“ im Sinne des § 16a Satz 2 Nr. 3 1. Hs. TierSchG anzusehen. Für die Frage einer „groben Zuwiderhandlung“ kommt es auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden und den Grad des Verschuldens an (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. August 2017 – VG 3 L 472/17 -; Hirt, Maisack, Moritz, TierschG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 45).

Angesichts der angeführten Begründung der Vertreterin des Antragstellers, man habe „die Katzen erst mal nicht mehr geimpft“, um ein aus deren Sicht plötzlichen Anstieg der Todesquote einzudämmen, welche ihrer – ohne Konsultierung eines Tierarztes – gebildeten Auffassung nach ihre Ursache in der Impfung haben könne, ist von der grob fahrlässigen Herbeiführung einer großen Gefahr für einen erheblichen Teil des Tierbestandes des Antragstellers über einen längeren Zeitraum auszugehen. Daneben lässt die Aussage der Vertreterin des Antragstellers in ihrer am 28. August 2017 eingegangenen Stellungnahme, dass „diese Problematik immer wieder auftrat“, bei summarischer Prüfung darauf schließen, dass es sich hierbei auch um einen wiederholten Verstoß im Sinne des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 1.Hs. handelt.

§ 16a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 2.Hs. TierSchG verlangt neben der wiederholten und groben Zuwiderhandlung gegen Tierschutzgebote die Zufügung von erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erheblichen Schäden der gehaltenen oder betreuten Tiere. Es kann vorliegend offen bleiben, ob den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein solcher qualifizierter Leidenszustand zu entnehmen ist. Denn bei Vorliegen gravierender und zahlreicher Verstöße gegen § 2 TierSchG ist eine Haltungsuntersagung bereits dann gerechtfertigt, wenn die Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden. Es muss nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden der Tiere gekommen sein; ausreichend ist eine entsprechende Gefahrenprognose, bei der der hypothetische Geschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde muss nicht sehenden Auges zuwarten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende Einzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Haltung gebracht haben, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2006 – 11 TG 677/06 –, Rn. 26, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2002 – 1 S 1900/00 –, Rn. 10, juris; VG Aachen, Urteil vom 29. April 2009 – 6 K 1682/08 –, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 20. April 2005 – AN 16 S 05.01204 –, juris; Hirt/Maisack/Moritz, aaO., § 16a, Rn. 47; Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 16 a RdNr. 20 unter Hinweis auf die Begründung des Änderungsgesetzes 1986). Anders als im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht, das an das Verschulden der Betroffenen anknüpft, ist im Bereich der Gefahrenabwehr bereits ein konkretes Verhalten ausreichend, das geeignet ist, einen Schaden an einem polizeilich geschützten Rechtsgut herbeizuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2002, aaO., m.w.N.).

Vorliegend verstieß der Antragsteller – wie dargelegt – mehrfach und über einen langjährigen Zeitraum gegen teilweise bestandskräftige Anordnungen zur Regelung der Tierhaltung. Wiederholte Aufforderungen zur Erbringung von Sachkundenachweisen und Impfdokumentationen wurden ignoriert oder mit teilweise nicht tragfähigen Erwägungen versucht zu bagatellisieren. Demgemäß besteht im zugrunde liegenden Fall aufgrund der gravierenden und zahlreichen Pflichtenverstöße, die bislang aufgetreten sind und bereits zu Bußgeldverfahren führten, auch die den Erlass einer Untersagungsverfügung tragende Gefahr, dass es ohne die Untersagung der Tierhaltung und -betreuung zu erheblichen Schmerzen und Leiden der von ihm gehaltenen Tiere kommen würde.

Weiterhin ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandener Weise von einer Negativprognose zulasten des Antragstellers, vertreten durch die Heimleitung, ausgegangen. Die bestehenden Tatsachen in Form der bisherigen erheblichen tierschutzrechtlichen Verstöße stützen die Annahme, der Antragsteller werde auch künftig mit von ihm zurechenbar gehaltenen und betreuten Tieren nicht vorschriftsmäßig umgehen (vgl. Hirt, Maisack, Moritz, TierschG, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 48). Es spricht danach viel dafür, dass die Leitungsorgane des Antragstellers einen Mangel an Bereitschaft oder aber (finanzieller) Fähigkeit aufweisen, die eigenen (Fehl-)Vorstellungen von Tierhaltung/Tierbetreuung unter dem Eindruck sachkundiger Beratung nachhaltig zu korrigieren. Angesichts dessen erscheint eine durchgängige Änderung im Verhalten der Leitungsorgane des Antragstellers in Bezug auf die Tierhaltung auf absehbare Zeit unwahrscheinlich. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, inwieweit der bei der jüngsten Kontrolle vom 22. August 2017 seitens des Antragsgegners beobachtete Bewegungsdrang der Hunde allein auf einen Verstoß gegen das in § 2 Nr. 2 TierSchG normierte Gebot zur Ermöglichung artgemäßer Bewegung und damit verbundener zugefügter Schmerzen, Leiden oder vermeidbarer Schäden ausreichend untersetzt ist und selbst Ansatzpunkt einer negativen Haltungsprognose sein kann. Im Übrigen ist auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu verweisen.

Der Antragsteller, vertreten durch die Vereinsvorsitzende, ist als unwidersprochener Halter der Tiere richtiger Adressat des Bescheides.

Dem Antragsgegner stand kein milderes Mittel als das auf „Tiere aller Art“ bezogene Haltungs- und Betreuungsverbot zur Verfügung, um künftigen Verstößen des Antragstellers gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne Missstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der Vergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Tierhaltung geführt. Auch wenn sich der angeführte Verstoß gegen die Impflicht als unter § 2 Nr. 1 TierSchG zu subsumierenden Pflegeverstoß „nur“ auf die Katzen bezog, ein weiteres sich auch auf Hunde erstreckendes Pflegedefizit nicht mit ausreichender Klarheit aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen feststellen lässt und sich der Verstoß gegen § 2 Nr. 3 TierSchG maßgeblich auf die Beibringung von (ungeeigneten) Sachkundenachweisen nur auf Weiterbildungsmaßnahem betreffend den Umgang mit Hunden bezieht, führt dies nicht zu einer Beschränkung des Haltungs- und Betreuungsverbotes bezogen auf Katzen. Denn der angeführte Auflagenverstoß betreffend Dokumentationsverstößen (I.1.a), welcher ein Aspekt fehlender Sachkunde im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG darstellt (vgl. I.1.e und I.2.a) bezieht sich wiederum „nur“ auf Hunde und nicht auf Katzen. Es ist daher durchaus auch im Wege zulässiger Gesamtschau (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, aaO., § 16a, Rn. 46) von einem, den gesamten Tierbestand betreffenden Verstoß gegen die Gebote des § 2 TierSchG auszugehen.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, um das mit dem Tierschutzgesetz verfolgte Staatsziel aus Art. 20 a des Grundgesetzes zu erreichen. Dass durch das Haltungs- und Betreuungsverbot gegebenenfalls der Erwerb des Lebensunterhaltes nicht mehr möglich ist, steht dem nicht entgegen. Hier muss das gesetzliche Interesse an einem Schutz der Tiere vor körperlichen Leiden und tierschutzwidrigen Bedingungen, wie es in Art. 20 a GG als besonderes staatliches Schutzziel zum Ausdruck gekommen und bundesgesetzlich im Tierschutzgesetz normiert worden ist, gegenüber dem Interesse des Antragstellers und seiner Mitarbeiter abgewogen werden. Es ist in diesem Zusammenhang aber nicht ersichtlich, dass die Untersagung der Tierhaltung gleichfalls einem Berufsausübungsverbot im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG gleichkäme. Im Übrigen wäre jedoch selbst dann, wenn das Verbot die derzeitige Lebensgrundlage von Mitarbeitern des Antragstellers erheblich beeinträchtigen würde, der Eingriff in die Berufsausübung verhältnismäßig, weil die hier in erheblichem Maße tangierten tierschutzrechtlichen Belange Vorrang haben. Auch bei der Ausübung seines Berufs ist der Halter und Betreuer von Tieren an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden.

Im Übrigen ist auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu verweisen.

Entsprechend § 11 Abs. 5 S. 6 TierSchG hat der Antragsgegner in Ausübung seines intendierten Ermessens die Ausübung der Haltung und Betreuung untersagt. Ein atypischer Sonderfall wurde nicht vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich ( vgl. Hirt/Maisack/Moritz, aaO., § 11, Rn. 41f.).

III. Es bestehen weiterhin keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der unter Textziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 angeordnete Auflösung des gesamten Tierbestandes des Antragstellers.

Seine Rechtsgrundlage findet diese Anordnung in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Diese Regelung begründet eine generelle Ermächtigung zur Überwachung des Tierschutzes und ist auch einschlägig für Anordnungen in Folge eines Widerrufs einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 TierSchG; in § 16a Satz 2 modifiziert der Gesetzgeber diese generelle Eingriffsbefugnis für bestimmte Beispielsfälle. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 10/3158 S. 37 f. und BR-Drs. 195/86 S. 6; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - BVerwG 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 21) und aus Sinn und Zweck des § 16a Satz 1 TierSchG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die zuständigen Überwachungsbehörden zu Eingriffen zwecks Unterbindung von Verstößen gegen Vorschriften über den Tierschutz ermächtigen wollte. Das zeigt die im Gesetz vorgenommene Verknüpfung von Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge. Die umfassende Ermächtigung zur Beseitigung bereits erfolgter oder zur Verhütung zumindest bevorstehender Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit Tieren entspricht auch dem Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Die Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes, die dem aus Art. 20a GG ableitbaren Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren dient, verlangt umfassende und intensive Eingriffsbefugnisse der zuständigen Fachbehörden. Da nur die "notwendigen" Anordnungen getroffen werden dürfen, bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein angemessenes Korrektiv.

Zu den zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen erforderlichen Maßnahmen, die die Behörde nach § 16a Satz 1 TierSchG treffen kann, gehört auch die Auflösung eines Tierbestandes, wenn gegenüber dem Halter ein Tierhaltungsverbot aus-gesprochen wurde und ohne die Auflösung ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. August 2016 – VG 3 L 552/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 5 S 3.13 -, LKV 2014, 84, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 25 CS 06.2619 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441, juris Rn. 5).

Der Antragsteller ist angesichts des sofort vollziehbaren und rechtmäßigen Haltungs- und Betreuungsverbotes (vgl. II.) nicht mehr berechtigt, Tiere zu halten. Die Beendigung der Tierhaltung ist vor diesem Hintergrund Folge der Anordnungen der Textziffern 2 und 1 des Bescheides vom 15. August 2017 und dient deren faktischer Umsetzung in nicht zu beanstandender Weise (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. August 2016, aaO.).

Die Auflösung des Tierbestandes ist verhältnismäßig, denn sie ist geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, die Haltung von Tieren in der Hand der tierschutzrechtlich unzuverlässigen Vertreterin des Antragstellers zu beenden. Dies gilt jedenfalls angesichts mehrerer in der Vergangenheit durchgeführter Kontrollen und der Zuwiderhandlung mehrerer, teils bestandskräftiger und mit der Festsetzung von Zwangsmitteln verfolgten Anordnungen wie dem Tieraufnahmestopp vom 5. April 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2017 sowie verhängter Bußgelder wegen erheblicher Dokumentationsverstöße (vgl. oben). Sofern die Vertreterin des Antragstellers rügt, dass ihr letztlich für die Auflösung des Tierheims nach Zustellung der Anordnung vom 15. August 2017 am 17. August 2017 faktisch nur 4 Tage mit dazwischen liegendem Wochenende blieben, führt dieser Vortrag zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist die Forderung, ein Tierheim innerhalb von 4 Tagen aufzulösen angesichts des damit verbundenen Organisationsaufwandes in der Tat mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Allerdings kann die Auflösungsanordnung vorliegend nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist sie im Zusammenhang mit der Haltungs- und Betreuungsuntersagung (vgl. oben Textziffer 2) sowie der Fortnahme- und Einziehungsverfügung inklusive der anderweitigen pfleglichen Unterbringung (Textziffer 4) und der Freigabe des anschließenden Verkaufs und der Veräußerung (Textziffer 5) zu sehen, die allesamt ebenfalls sofort vollziehbar sind. Angesichts der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen (vgl. bzgl. Textziffern 4 und 5 sogleich) wäre es dem Antragsgegner möglich gewesen, den Tierbestand selbständig in Form der Fortnahme, Einziehung, anderweitigen Unterbringung, Verkaufs und der Veräußerung aufzulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7/08 -; Beschluss der Kammer vom 10. August 2017, aaO.; Urteil der Kammer vom 15. September 2011 - 3 K 719/10 – und Beschluss vom 30. September 2016, aaO. und vom 14. April 2016 – VG 3 L 146/16 - sowie vom 22. August 2016 - VG 3 L 622/15 -). Vor diesem Hintergrund erscheint die Auflösungsanordnung als eine dem Antragsteller zu dessen Gunsten zugewiesene Möglichkeit, die Auflösung des Tierbestandes – wenn auch innerhalb sehr knapp bemessener Zeit - eigenverantwortlich fortzunehmen und gegebenenfalls aus der Veräußerung der betroffenen Tiere noch einen Gewinn zu erzielen. Weiterhin begründet der Antragsgegner die Auflösungsanordnung zudem mit der Befürchtung, dass der Verbleib der Tiere nicht nachvollzogen werden könnte und eine gesicherte, den Vorgaben des Tierschutzrechts entsprechende Unterbringung und Betreuung der Tiere nicht gewährleistet wäre. Dass diese Einschätzung durchaus ihre Berechtigung hat, zeigen die dargelegten Dokumentationsverstöße unter anderem bei Tierabgaben (vgl. oben I.1.a).

Die Erteilung von weiteren Auflagen - ggf. mit kurzer Fristsetzung - stellt vorliegend auch kein milderes Mittel dar, da der Antragsteller durch erhebliche wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen zu erkennen gegeben hat, dass er nicht in der Lage oder willens ist, Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen. Dem öffentlichen Interessen in Form des tierschutzrechtlichen Sorgfaltsgebots (vgl. § 1 TierSchG und Art. 20a GG) ist daher der Vorrang vor den individuellen privaten Interessen des Antragstellers bzw. dessen Vertreterin einzuräumen. Ein Ausgleich der Interessen durch Setzung von (weiteren) Auflagen ist angesichts der konkreten Gefährdung für die Gesundheit der Tiere infolge der aufgezeigten strukturellen Mängel der Tierheimorganisation, welche auch eine Bestandsreduzierung nicht als ausreichend erscheinen lässt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 8. Dezember 2016 – VG 3 L 457/16 -), nicht möglich und erscheint angesichts der bereits beauflagten Tierheimbetreibererlaubnis vom 12. Januar 2004, an deren Einhaltung wiederholt seitens des Antragsgegners teilweise in Form eigenständiger Ordnungsverfügungen wie der Sachkundenachweiserbringung vom 19. Juli 2016 erinnert wurde, auch nicht erfolgsversprechend.

IV. Die in der Textziffer 4 des angegriffenen Bescheides vom 15. August 2017 angekündigte Fortnahme und Einziehung von nach Auflösung des Bestandes noch im Tierheim verbleibender Tiere sowie deren anderweitiger pfleglicher Unterbringung ist rechtmäßig.

Da sich die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG als eine als Einheit zu betrachtende, besondere tierschutzrechtliche Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung in Form der Anwendung des unmittelbaren Zwangs darstellt (BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 - 7 C 7/08 – Rn.24, zitiert nach juris; Beschluss der Kammer vom 10. August 2017, aaO. und vom 30. September 2016, aaO. und vom 20. August 2013, - VG 3 L 151/13 -; Beschluss vom 14. April 2016 – VG 3 L 146/16), findet sie ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des TierSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, ber. S. 1313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 S. 2, § 28 VwVGBbg (vgl. hierzu näher: BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012, – 7 C 5/11 -, VG Schleswig, Beschluss vom 2. Februar 2013 – 1 B 99/13 -, VG Berlin, Urteil vom 19. August 2014 – 24 K 406.12 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Mai 2013, - 16 L 514/13 -, jeweils zitiert nach beck-online; Beschluss der Kammer vom 14. April 2016, aaO.).

Vorliegend sind sowohl die Voraussetzungen gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG (1) als auch ergänzend die Voraussetzungen des angekündigten unmittelbaren Zwangs (2) gegeben.

(1) Zunächst liegen die Voraussetzungen einer Fortnahmeverfügung gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG vor. Danach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderun-gen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.

Bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungskompe-tenz eingeräumt ist. In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Be-reich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. August 2017, aaO.; vom 30. September 2016, aaO. und vom 14. April 2016, aaO.; BayVGH, Beschluss vom 8. April 2009 - 9 ZB 08/2083 -; vom 25. Februar 2005 - 25 ZB 04.1538 - vom 17. Mai 2002 - RN 11 K 98.2185 - jeweils zitiert nach juris und m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 5 S 2/12 -; OVG Saarland, Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 B 128/12 -, m.w. N.). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Absatz 2 TierSchG). Schlichtes Bestreiten vermag die Aussagekraft einer amtstierärztlichen Beurteilung nicht zu entkräften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - 5 S 10/10 -, juris; Beschluss der Kammer vom 30. September 2016, aaO. und vom 14. April 2016, aaO.). Nicht erforderlich ist ferner, dass zu jedem fortgenommenen Tier ein Gutachten eines beamteten Tierarztes vorliegt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 09. März 2009 - 6 L 14/09 -, juris; VG Schleswig, aaO.; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. September 1997 - 4 K 5186/97 - NUR 1998, 218).

Eine erhebliche Vernachlässigung ist gegeben, wenn einzelne Gebote des § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, ob für das Tier durch die Vernachlässigung die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden droht (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. September 2006 – Au 4 K 04.1258 –, juris, Rn. 34; Hirt/Maisack/Moritz, aaO., § 16a, Rn. 22; Kluge, aaO., § 16 a, Rn. 21). Gemäß des bereits erläuterten Maßstabes einer effektiven Gefahrenabwehr im Tierschutzrecht (vgl. obige Ausführungen II.) ist es nicht erforderlich, dass eine erhebliche Vernachlässigung an den Tieren bereits selbst erkennbar ist (vgl. auch VG Ansbach, Beschluss vom 20. April 2005, aaO.; Hirt/Maisack/Moritz, aaO., § 16a, Rn. 22, 24). Dies erscheint auch gerade vorliegend im Rahmen einer wiederholt und in grober Weise zuwidergehandelten Impfpflicht als Pflegeverstoß im Sinne des § 2 Nr. 1 TierSchG (vgl. obige Ausführungen) sachgerecht, da - je nach Dauer der Inkubationszeit einer Tierkrankheit- Vernachlässigungen gegebenenfalls erst nach einiger Zeit, dann jedoch eventuell in Form des plötzlichen Tierversterbens zeigen. Zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den vernachlässigten Tieren muss es noch nicht gekommen sein (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 13. September 2006, aaO; Hirt/Maisack/Moritz, aaO.).

Die Fortnahme diente sowohl der Beseitigung festgestellter als auch der Verhütung künftiger Verstöße im Sinne von § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG. Nach den Feststellun-gen im Bescheid vom 15. August 2017 war sie erforderlich, um die Tiere vor weiteren Leiden und Schäden zu schützen und den bisherigen tierschutzwidrigen Zustand zu beseitigen. Der von der amtlichen Tierärztin Frau … im Auftrag unterzeichnete Bescheid stellt dabei zugleich ein von § 16a S. 2 Nr. 2 TierSchG gefordertes Gutachten eines beamteten Tierarztes dar, da es hinsichtlich des Zustandes der Tiere eine Aussage zu einer seinem Fachgebiet betreffenden Frage macht. Dies reicht für ein Gutachten im Sinne der Norm grundsätzlich aus (Kluge, Tierschutzgesetz, 1. Aufl. 2002, § 16a Rn. 20; so auch VG Aachen, das auch die Aktennotiz des Amtstierarztes über den Zustand von Tieren genügen lässt, Beschluss vom 18. März 2011 – 6 L 545/10 – Rn. 80f., zitiert nach juris). Dass der Gutachter der hier handelnden Behörde angehört, begegnet mit Blick auf den nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg auch für Behörden geltenden Amtsermittlungsgrundsatz keinen Bedenken (Kluge, aaO). Gründe für eine Befangenheit der Amtstierärztin i.S.d. § 21 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg sind nicht ersichtlich.

Die angekündigte Fortnahme der Tiere ist auch verhältnismäßig, denn sie ist geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, die Haltung von Tieren zu beenden. Dies gilt jedenfalls angesichts des aufgrund erheblicher Dokumentationsmängel unklaren und aufklärungsbedürften Impfstatus einzelner Tiere sowie nicht beigebrachter Sachkundenachweise der Leitungsebene in Verbindung mit Zuwiderhandlungen gegen den ausgesprochenen Tieraufnahmestopp, was ein schnelles Handeln erfordert. Vor diesem Hintergrund konnte die Erteilung von (weiteren) Auflagen - gegebenenfalls mir kurzer Fristsetzung - nicht als milderes Mittel angesehen werden, da der Antragsteller durch zurechenbare erhebliche Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen zu erkennen gegeben hat, dass er nicht in der Lage oder nicht willens ist, Tiere mit der erforderlichen tierschutzrechtlichen Halterzuverlässigkeit zu versorgen oder zu pflegen. Vor diesem Hintergrund ist den öffentlichen Interessen in Form des tierschutzrechtlichen Sorgfaltsgebots (vgl. § 1 TierSchG und Art. 20a GG) der Vorrang vor den individuellen privaten Interessen der Vertreterin des Antragstellers einzuräumen. Ein erfolgsversprechender Ausgleich der Interessen durch Setzung von Auflagen ist nicht ersichtlich, da die Auferlegung von Auflagen die Prognose nicht zu entkräften vermag, wie die Vertreterin des Antragstellers die in ihrer Person begründeten Betreuungsmängel abstellen wird. Denn die Fortnahmeanordnung stellt nicht primär auf Mängel in den Haltungsumständen sondern auch auf im Verhalten der Antragsteller begründete Pflege- und Dokumentationsmängel sowie mangelnder Sachkunde ab (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. August 2017 – VG 3 L 472/17 -).

Bei seinen Ermessenserwägungen bezüglich der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Tiere hat der Antragsgegner ausweislich seiner schriftlichen Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 zudem zutreffend darauf abgestellt, dass aufgrund der wiederholt und dauerhaft zu Tage getretenen tierschutzrechtlichen Unzuverlässigkeit der Vertreterin des Antragstellers die Maßnahme dringend zur Abwendung weiterer Schäden erforderlich und somit der mit ihr einhergehende durch die genannten vorrangige Belange des Tierschutzes gerechtfertigt sei (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. September 2016 aaO.; vom 22. August 2016 – VG 3 L 622/15 und vom 14. April 2016 – VG 3 L 146/16 -).

(2) Weiterhin lagen die Voraussetzungen des angedrohten unmittelbaren Zwangs gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 4, § 28, § 34 VwVGBbg flankierend zu den Anforderungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG vor.

Vorliegend war aufgrund der Feststellungen des Antragsgegners infolge der erheblichen Verstöße des Antragstellers gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, die auf andere Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden kann. Dass der Antragsteller zu einer Änderung seiner über mehreren Jahren ausgeübten Haltepraxis willens oder in der Lage ist, wird insbesondere durch den Verstoß gegen bestandskräftige Anordnungen, wie erläutert, widerlegt. Insbesondere unterliegt die Androhung unmittelbaren Zwangs auch mit Blick auf die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Nach § 29 Abs. 2 VwVGBbg hat die Vollstreckungsbehörde, wenn mehrere Zwangsmittel in Betracht kommen, dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. § 34 Abs. 2 VwVGBbg konkretisiert weiter, dass unmittelbarer Zwang nur angewandt werden darf, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Letzteres ist hier der Fall. Eine Ersatzvornahme scheidet mangels einer vertretbaren Handlung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg) aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2006 - 25 CS 06.2619 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. März 2011 - 11 ME 96/11 -, juris Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441, juris Rn. 6). Die Erwägungen des Antragsgegners auf Seite 14. der Ordnungsverfügung zu den Gründen gegen die Auswahl eines Zwangsgeldes sind nicht zu beanstanden; es wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO darauf Bezug genommen.

Das in der Textziffer 4 weiter genannte Betretungsrecht findet seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 TierSchG (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 14. April 2016, aaO.).

V. Die in Textziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 ausgesprochene Freigabe zum anschließenden Verkauf und Veräußerung der Tiere erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.

Der Freigabe zur Veräußerung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die Behörde das (nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG fortgenommene) Tier veräußern, wenn eine anderweiti-ge Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist.

Die im vorliegenden Verfahren durchzuführende Prüfung ergibt, dass die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Veräußerung der Tiere durch den Antragsgegner erfüllt sind, so dass der Antragsteller diese zu dulden haben wird.

Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die Veräußerung auf der Fortnahme nach § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG aufbaut. Ein Fehler in der Fortnahme setzt sich damit in der Veräußerung fort und kann jedenfalls so lange geltend gemacht werden, wie eine erlassene Fortnahmeverfügung nicht bestandskräftig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 - 7 C 5.11 -, juris; anders noch OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 2009 - 20 B 1748/08 -, juris (lediglich Wirksamkeit der Fortnah-meverfügung sei Voraussetzung); Beschluss der Kammer vom 10. August 2017 – aaO., m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben kann vorliegend die Veräußerungsverfügung im Hinblick auf die vorangegangene Fortnahme nicht beanstandet werden, da die Fortnahmeverfügung rechtmäßig ist (vgl. IV.)

Auch die weiteren Voraussetzungen für die mit der Ordnungsverfügung vom 15. August 2017 angeordnete Freigabe zur Veräußerung der fortzunehmenden Tiere sind erfüllt. Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Veräußerung, dass die anderweitige Unterbringung des Tieres entweder nicht möglich oder - nach der vorliegend einschlägigen Alternative des § 16a Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG - nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Eine solche Fristsetzung ist vorliegend seitens des Antragsgegners nicht erfolgt. Jedoch kann ein Verzicht auf die Fristsetzung dann gerechtfertigt sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der Antragsteller in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung zeitnah sicherzustellen (VG Cottbus, Urteil vom 21. Januar 2015 – VG 3 K 161/13 -; Beschluss der Kammer vom 10. August 2017 – aaO.; VG Berlin, Urteil vom 19. August 2014 – 24 K 406.12 – ; VG Aachen, Beschluss vom 30. März 2007 - 6 L 73/07 -; Beschluss vom 9. März 2009 - 6 L 15/09 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 16 L 514/13 -, VG Schleswig, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 1 B 99/13 -, jeweils zit. nach juris). Unter diesem Gesichtspunkt war vorliegend eine Fristsetzung zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Tierhaltung entbehrlich, weil weder zum Zeitpunkt des Erlasses der Veräußerungsanordnung zu erwarten war, noch mittlerweile zu erwarten ist, dass der Antragsteller in der Lage ist bzw. sein wird, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der fortgenommenen Tiere zeitnah sicherzustellen. Insofern wird die Einschätzung des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, der Vernachlässigung der von ihnen gehaltenen Tiere abzuhelfen, von der Kammer geteilt. Wie sich aus der Erwiderungsschrift des Antragsgegners und den Verwaltungsvorgängen insbesondere der Aussage der amtlichen Tierärztin .......... ergibt, war der Antragsteller schon in der Vergangenheit nicht in der Lage, hinsichtlich der Haltung von Tieren festgestellte Mängel abzustellen. Dass dies möglicherweise auch auf einer fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit beruht, führt angesichts dessen, dass ein Tierhalterverschulden nicht Voraussetzung für die angeordneten Maßnahmen ist, zu keinem anderen Ergebnis. Zum anderen vermag eine Fristsetzung die Prognose nicht zu entkräften, dass der Antragsteller die in der Person seiner Organvertreter begründeten Betreuungsmängel nicht abstellen wird. Denn die Fortnahmeanordnung stellt primär auf im Verhalten der Vertreter des Antragstellers begründeten Pflege- und Versorgungsmängel ab.

Die Veräußerungsanordnung leidet schließlich nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Die Veräußerung bezweckt den Schutz der Tiere vor einer im Falle der Herausgabe an den bisherigen Halter drohenden Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere. Aufgrund des groben Fehlverhaltens ist eine ordnungsgemäße Tierhaltung nicht mehr zu erwarten. Weiterhin ist eine Versteigerung vor dem Hintergrund des nicht zu erwartenden hohen Erlöses auf der einen und der Unterbringungskosten in erheblicher Höhe ungeeignet, zumal es auch dem Antragsteller zu Gute kommt, wenn dieser im Falle eines Unterliegens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit höheren Kosten belastet werden.

VI. An der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1.) bis 5.) besteht ferner ein beson-deres öffentliches Interesse, dass das Interesse des Antragstellers an dem (vorläufi-gen) Nichtvollzug überwiegt. Denn der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den oder die Betroffene(n) eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2012 - OVG 5 S 22.11 -, juris, Rn. 10; Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2014 und 14. April 2016 – VG 3 L 146/16 – und Beschluss vom 22. August 2016, - VG 3 L 622/15 – und vom 30. September 2017, aaO.). Dafür, dass es sich im Falle des Antragstellers so verhält, ergeben sich - wie vorstehend ausgeführt - aus den Vorgängen des Antragsgegners zahlreiche gewichtige Anhaltspunkte.

VII. Die Androhung eines Zwangsgeldes in der Textziffer 7 ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 27, 28 und 30 VwVGBbg. Bei der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2000,00 € handelt es sich angesichts des in § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens von 10 bis höchstens 50.000 € um einen Betrag im unteren Bereich, welcher vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner berücksichtigten Interesses an der Gewährleistung des Tierschutzes angemessen ist. Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie stellt im Vergleich zu der ebenfalls in Betracht kommenden Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs das am wenigsten belastende Zwangsmittel dar. Angesichts der Erzwingung einer Unterlassung brauchte eine Frist nicht bestimmt zu werden (vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg).

VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

IX. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich des Widerrufs der Betreibererlaubnis hat sich die Kammer an der Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert, welche für Anordnungen gegen den Tierhalter, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen, auf Ziffer 54.2.1 verweist. Diese sieht einen Betrag von mindestens 15.000,-- EUR als Streitwert vor. Die Haltungsuntersagung wurde mit dem Auffangwert bemessen.

Die Anordnungen in Bezug auf den aufzulösenden Tierbestand, die in der Folge fortzunehmenden und zu veräußernden Tiere wurden insgesamt mit dem Auffangwert einmalig bemessen. Im Hinblick auf die Besonderheiten des auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens hält die Kammer die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts für angemessen (vgl. Ziffer 1.5). Die Zwangsgeldandrohung bleibt für die Bemessung des Streitwertes vorliegend außer Betracht (vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs).