Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 21.09.2017 – VG 3 K 137/12
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0921.3K137.12.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der ... Straße … in …. ..., Ortsteil ... (Flurstück 81 der Flur 3, ...). Entlang der ... Straße befinden sich Wohnhäuser. Hinter dem Grundstück zur Hausnummer 13 beginnt eine Freifläche. Im rückwärtigen Bereich zum Flurstück 320 befinden sich Baucontainer. Die … Straße verbindet als Landesstraße L.. die Autobahn A… mit der Bundesstraße B…. und führt im Osten, hinter der Bundesstraße, weiter nach … … Die ... Straße führt von ... nach ... . Es existiert darüber hinaus eine alternative Strecke von der Autobahn A … über die ... nach ... .
Die Beklagte ließ die ... Straße auf Grundlage eines Bauvertrages vom 24. August 2009 durch die Firma ….. im Zeitraum von Oktober 2009 bis zum August 2010 ausbauen. Bereits am 12. Mai 2009 führte der Auftragnehmer für den Ausbau der ... Straße eine Informationsveranstaltung für die Anwohner durch. Die Baumaßnahmen umfassten die Änderung der Fahrbahnbefestigung von einem unebenen Natursteinpflaster hin zu einem Asphalt-Belag, den beidseitigen Gehwegeausbau durch Betonsteinpflaster, partielles Straßenbegleitgrün und die Entwässerung der Gehwege in Mulden und der Fahrbahn in einen Regenwasserkanal. Die Gesamtausbaulänge betrug 600 Meter.
Am 14. Dezember 2009 beschloss die Stadtverordnetenversammlung einstimmig eine Abschnittsbildung für die Straßenbaumaßnahme ... Straße im Ortsteil ... vom Kreuzungsbereich …./... Straße bis 120 m hinter der Einmündung zur Straße zum Klärwerk. Zuvor hatten bereits der Hauptausschuss und der Wirtschaftsausschuss für die Abschnittsbildung gestimmt.
Am 23. August 2010 erfolgte die Bauabnahme unter Hinweis auf noch bestehende Mängel. Die Mängel sollten bis zum 30. Juni 2011 behoben werden.
Mit Bescheid vom 2. November 2011 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1) einen Straßenbaubeitrag für den Straßenbau in der ... Straße in Höhe von 4.926,64 Euro fest. Der Berechnung liegt eine Grundstücksfläche von 1663 m², ein Vollgeschoss-Faktor von 1,25 (2 „zulässige Vollgeschosse“) und ein Nutzungsfaktor von 1 zugrunde. Die anrechenbare Beitragsfläche wird mit 2.078,75 m² angegeben, der Beitragssatz „Gehwege“ mit 2,37 Euro/qm.
Die Festsetzung des Beitragsbescheides für den Gehwegeausbau erfolgte in einem separaten, nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 2. November 2011. Der dort festgesetzte Beitrag für die „Herstellung der Gehwege“ betrug 1.288,83 Euro bei einem Beitragssatz von 0,62 Euro/qm.
Gegen die Festsetzung des Beitrags für den Straßen- bzw. Fahrbahnausbau (inkl. Fahrbahn-Entwässerung) legten die Kläger zu 1), 2) und 3) unter dem 22. November 2011 Widerspruch ein. Die dem Bescheid zugrunde liegende Satzung sei rechtswidrig, denn die Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung ließe jegliche Klarheit vermissen. Des Weiteren bedeute die Regelung zu Kirchengebäuden in § 6 Abs. 1 SBS einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Für die Kläger sei auch nicht erkennbar, ob der beitragspflichtige Aufwand entsprechend § 4 SBS richtig ermittelt worden sei. Die Beklagte habe beim Zitieren der Rechtsgrundlagen wohl fälschlicherweise auf die Erschließungsbeitragssatzung abgestellt.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 in weiten Teilen zurückgewiesen. Die Beklagte berichtigte den Ausgangsbescheid nur hinsichtlich der genannten Satzungsregelungen und bezog sich nunmehr auf § 12 SBS hinsichtlich der Beitragspflicht und auf § 6 Abs. 3 Nr. 3 a SBS hinsichtlich des angewandten Vollgeschossmaßstabs. Gegen letztgenannten sei nichts einzuwenden. Hinsichtlich der Kalkulation sei den Klägern eine Berechnung vorgelegt worden. Es sei der Beitragssatz für die Straße in Ansatz gebracht worden.
Am 2. Februar 2012 haben die Kläger gegen die Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung wird erneut vorgetragen, die Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten sei rechtswidrig. Zweifelhaft sei insbesondere die lineare Erhöhung um den Faktor 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss. Der Satzungsgeber habe das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Mit Blick auf das durch ein-, zwei- und dreigeschossige Bebauung geprägt Gebiet und einer effektiven Verdoppelung oder Verdreifachung der Nutzfläche mit jedem weiteren Stockwerk, sei der Faktor von 0,25 zu gering bemessen worden. Des Weiteren sei die Bezugnahme auf die in der „näheren Umgebung“ „überwiegend vorhandenen Vollgeschosse“ zu unbestimmt, da eine nachvollziehbare Abgrenzung, was mit den Begriffen gemeint wird, nicht stattfinde. Auch sei der generelle Nutzungsfaktor von 1,0 bei Kirchengebäuden nach § 6 Abs. 1 SBS unzulässig, da er gegen Art. 3 GG, § 8 Abs. 2 S. 2 KAG und § 1 SBS verstoße. Die Art der Nutzung dürfe aufgrund künftiger Änderungen der Nutzungsart nicht berücksichtigt werden. Es sei in keinster Weise nachvollziehbar, wie die Beklagte bei der Bestimmung der Zahl der in der näheren Umgebung tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse vorgegangen sei. Bei der Abgrenzung der näheren Umgebung müsse sich auf das Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite beschränkt werden. Demnach komme es nur auf die Bebauung entlang des südlichen Teils der ... Straße, bis zu den Einmündungen ….. bzw. …., an. Dort würden sich insgesamt 9 Wohnhäuser befinden, von denen 6 nur eingeschossig und 3 zweigeschossig seien. Weiterhin seien die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Gesamtbaukosten um 1.959,11 Euro zu hoch.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 2. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2011 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Vortrag der Kläger könne nicht gefolgt werden. Die Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung würden keinen Bedenken begegnen und seien ordnungsgemäß angewandt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Satzungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht entsprechend dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin.
Die Klage ist zulässig. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass sich die Beklagte im Ausgangsbescheid alleine gegen den Kläger zu 1) wandte und erst mit dem Widerspruchsbescheid alle drei Kläger adressierte. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 2) und 3), welche als Adressaten des Widerspruchsbescheides unfraglich klagebefugt sind, bedarf es gem. § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO keine erneuten Durchführung eines Vorverfahrens - zumal ohnehin alle drei Kläger gegen den Ausgangsbescheid Widerspruch eingelegt haben und der Behörde hinreichend Gelegenheit gegeben sein dürfte, ihre Entscheidung zu überdenken.
Jedoch hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid verletzen die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Demnach können sowohl Satzungsmängel als auch Mängel des Beitragsbescheides noch im gerichtlichen Verfahren ex nunc geheilt werden.
Der Bescheid ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet er keinen Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmtheit. Für die Kläger wird jedenfalls aus der Begründung des Widerspruchsbescheides hinreichend klar, dass hiermit die Kosten für die Ausbaumaßnahmen betreffend die Straße bzw. Fahrbahn und nicht für den Gehweg abgerechnet werden. Es wird in der Begründung des Widerspruchsbescheides auf eine Anlage zum Bescheid verwiesen, in welcher die Kalkulation für die Straße in Abgrenzung zu der für den Gehweg dargestellt wird.
Es wird deutlich, dass sich der im Ausgangsbescheid angesetzte Beitragssatz in Höhe von 2,37 Euro/qm auf die Baumaßnahme betreffend die Fahrbahn und nicht die Gehwege bezieht. Die irreführende Terminologie im Ausgangsbescheid („Ausbaumaßnahme: Gehwegeherstellung in der ... Straße“; „Beitragssatz Gehwege“) wurde demnach im Widerspruchsbescheid erläutert und der Bezug zur Ausbaumaßnahme betreffend die Straße bzw. die Fahrbahn hergestellt.
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (im Folgenden: KAG) sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt ...“ vom 20. August 2007 (im Folgenden SBS), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt ... vom 20. September 2007. Den Regelungen ging eine Straßenbaubeitragssatzung vom 5. April 2004 voran. Zuvor existierte keine Straßenausbaubeitragssatzung im Gemeindegebiet.
Alle drei Kläger und Miteigentümer kommen als Beitragspflichtige gem. § 12 Abs. 1, 5 SBS (gesamtschuldnerisch) in Betracht.
Die Kläger trugen nicht bzw. nicht hinreichend substantiiert vor, die Straßenbaubeitragssatzung weise materielle Defizite auf (hierzu unter 1.). Auch liegen die nach der Satzung erforderlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung vor (hierzu unter 2.). Fehler hinsichtlich der Aufwands- und der Beitragsflächenermittlung sind nicht erkennbar. Die Gemeinde wandte die Maßstabsregelungen – entgegen dem klägerischen Vorbringen – ordnungsgemäß an (hierzu unter 3.).
1. Der Beitragserhebung der Stadt ... für den Ausbau der …. im Ortsteil …. liegt eine rechtswirksame Satzung zugrunde (vgl. zum Absehen einer „ungefragten Fehlersuche“ trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes, BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – 9 N 62.09 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Mai 2011 – OVG 9 N 62.09 –, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 9 A 2054/07 –, juris Rn. 72).
Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort jeweils getroffenen Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 12 SBS), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 bis 3 SBS), dem Maßstab (§§ 4 bis 7 SBS), dem Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen (§ 4 SBS) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 14 SBS) sind auch wirksam. Die Regelungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt und vorteilsgerecht ausgestaltet. Relevant sind entsprechend dem „Grundsatz der regionalen Teilbarkeit“ allenfalls materielle Satzungsfehler, die sich auf die Ausbaumaßnahme auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – 9 N 143.13 -, juris Rn. 14). Solche sind nicht erkennbar und wurden seitens der Kläger nicht gerügt.
Insbesondere begegnen die Maßstabsregelungen, welche die Nutzungsfaktoren für bebaubare Grundstücke in Abhängigkeit von der Vollgeschossanzahl festlegt, keinen Bedenken. Nach der Maßstabsregelung in § 6 Abs. 2 SBS beträgt der Nutzungsfaktor für Baulandgrundstücke bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. Diese Regelung ist als vorteilsgerecht anzusehen. Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der durch eine Straßenbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil besteht in der besseren verkehrlichen Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke und der damit einhergehenden Steigerung ihres Gebrauchswertes (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 29 Rn. 16 ff.). Er lässt sich nicht unmittelbar zahlenmäßig erfassen, sondern nur über die Umstände, von denen er abhängt. Dabei geht es nicht nur um die Bewertung der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solcher. Vorteilserheblich ist vielmehr alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht, wie z.B. die Möglichkeit, durch Vermietung, Verpachtung o.ä. eine bestimmte Rendite zu erzielen, wobei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - juris Rn. 30). Für die Bemessung des - durchaus schwierig zu erfassenden - Vorteils hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in Bezug auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze vorgegeben, dass die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen (§ 8 Abs. 6 Satz 3, 1. Variante KAG). Alles weitere ist dem Satzungsgeber überlassen; insbesondere, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 – 8 C 28.86 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist der von der Stadt ... in der Straßenbaubeitragssatzung zugrunde gelegte kombinierte Vollgeschossmaßstab, bei welchem für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren erfolgt, ein gängiger und praktikabler Maßstab, der in der Rechtsprechung als vorteilsgerecht und damit zulässig anerkannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 - juris Rn. 31 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird auf der Basis eines Grundfaktors von 1,0 für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 0,25 und 0,5 als gebräuchlich und rechtssicher angesehen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg führt in seinem Urteil vom 18. April 2012 (OVG 9 B 62.11, juris Rn. 33 ff. m.w.N.) aus:
„In der Rechtsprechung auch des Senats ist wiederholt auf der Basis eines Grundfaktors von 100 % für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 25 - 50 % als gebräuchlich und rechtssicher angesehen worden (Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31; Beschluss des Senats vom 21. Februar 2011 - 9 S 92.10 -, S. 7 des EA m.w.N.). Die Zulässigkeit dieser Steigerung, die sich auch als Grundfaktor 1 und Steigerungsfaktoren zwischen 0,25 und 0,5 ausdrücken lässt, beruht zum einen auf dem Erfahrungssatz, dass mit zunehmender Zahl der Vollgeschosse eine Steigerung der zulässigen Intensität der baulichen Nutzung und eine Erhöhung des durch den Beitrag abzugeltenden Vorteils einhergehen (vgl. Urteil des Senats vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 -, Juris Rn. 31). Zum anderen wird damit berücksichtigt, dass mit dem zweiten und jedem weiteren Vollgeschoss nicht mehr jeweils ein gleicher Vorteil verbunden ist, wie mit dem ersten Vollgeschoss. Sieht man von einem Keller und gegebenenfalls einer hinter einem Vollgeschoss zurückbleibenden Dachgeschossebene ab, kann, auch wenn für einen notwendig werdenden Treppenaufgang Nutzfläche „verloren geht“, mit dem zweiten Vollgeschoss die Gesamtnutzfläche zwar um einen Großteil der Fläche erweitert werden, die das erste Geschoss bereits aufweist. Das bedeutet indessen nicht, dass das zweite und jedes weitere Geschoss vorteilsmäßig genauso bewertet werden müssten oder auch nur dürften wie das erste Geschoss. Insoweit kommt zum Tragen, dass durch die Gewichtung des ersten Vollgeschosses auch die abwasserseitige Bebaubarkeit als solche erfasst wird, sowie gerade auch die Möglichkeit, einen Keller, sowie gegebenenfalls eine nicht vollgeschossige Dachebene und Nebengebäude zu errichten. Werden eine Kellerebene und gegebenenfalls ein untermaßiges Dachgeschoss bei eingeschossiger wie zweigeschossiger Bebaubarkeit in die Vergleichsbetrachtung einbezogen, und für sie jeweils ein Nutzwert wie bei einem Vollgeschoss unterstellt, ergibt sich annähernd folgendes Bild: Das baurechtlich ein(voll)-geschossige Gebäude stellt sich vorteilsmäßig wie ein Gebäude mit drei gleich großen Nutzebenen dar, das baurechtlich zwei(voll)geschossige wie ein Gebäude mit vier gleich großen Nutzebenen. Die "Nutzflächensteigerung" beträgt danach nur noch etwa ein Drittel. Die Nutzflächensteigerung durch ein zweites Vollgeschoss kann darüber hinaus noch als etwas weiter vermindert angesehen werden, wenn zur Bebaubarkeit mit dem ersten Vollgeschoss in etlichen Fällen auch noch - zumeist nur eingeschossige - Nebengebäude mit einem gewissen (geringeren) Gewicht zugerechnet werden. Die sich aus dem Vorstehenden ergebende Plausibilität eines Steigerungsfaktors von nur 25 % wird zusätzlich durch folgende weitere Überlegung gestützt: Der Steigerungsfaktor von 25 % führt dazu, dass eine Verdopplung des Nutzungsfaktors gegenüber dem bei eingeschossiger Bebauung anzusetzenden Faktor von 100 % erst bei einer fünfgeschossigen Bebauung eintritt (100 % + 25 % + 25 % + 25 % + 25 %). Das stellt sich noch als sachlich einleuchtend dar, weil ein eingeschossiges Gebäude mit Keller und Dachboden (und Nebengebäuden) - wie ausgeführt - unter Umständen wie ein (fast) dreigeschossiges Gebäude angesehen werden kann, und das fünfgeschossige Gebäude mit Keller und Nebengebäuden wie ein sechsgeschossiges Gebäude (ein maßgeblich nutzbarer Dachboden dürfte hier kaum vorkommen); insoweit ist eine Verdopplung des Ansatzes erst mit dem fünften Vollgeschoss noch sachlich vertretbar.“
Dieser Wertung schließt sich die Kammer im Straßenausbaubeitragsrecht an (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 3 K 693/12 –, juris Rn. 30; siehe auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 – 15 A 465/99 –, juris Rn. 4; zu einem für zulässig erachteten Steigerungsfaktor von nur 0,2: VG Potsdam, Urteil vom 02. November 2012 – 12 K 755/11 –, juris Rn. 41 f.).
Ferner ist die der Ermittlung der maßgeblichen Zahl der Vollgeschosse dienende Maßstabsregelung in § 6 Abs. 3 Nr. 3 a) SBS für Grundstücke, die nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen, hinreichend bestimmt. Nach Satz 1 der Regelung gilt als maßgebliche Zahl der Vollgeschosse für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich, „die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, mindestens jedoch die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse“. In Satz 2 wird darüber hinaus ausgeführt: „Für den Fall, dass die tatsächliche Geschosszahl hinter der zulässigen zurückbleibt, ist der letztere der Beitragserhebung zugrunde zu legen.“ Der zweite Satz bedarf der Auslegung, da die Regelung bei Zugrundelegung der Annahme, mit dem Wort „zulässig“ sei die bauplanungsrechtlich maximal zulässige Geschosszahl gemeint, in sich widersprüchlich wäre (vgl. zur Straßenbaubeitragssatzung Großräschen: VG Cottbus, Urteil vom 24. Juli 2013 – 4 K 89/11 -): Im Einzelfall kann im unbeplanten Innenbereich die „baurechtlich maximal zulässige“ Geschosszahl über die in der näheren Umgebung „überwiegend vorhandene“ Geschosszahl hinausgehen, da für das Einfügen eines Vorhabens in die nähere Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB bereits ausreichend sein kann, dass ein oder zwei Gebäude höher sind als die übrigen Gebäude in der Umgebung (sofern diese keine „Fremdkörper“ darstellen). Soweit in diesem Fall ein Grundstück mit einer vergleichsweise geringen Geschosszahl bebaut ist, wäre unklar, ob die höhere, bauplanungsrechtlich zulässige Geschosszahl oder aber die geringere Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Geschosszahl für die Beitragsberechnung maßgeblich ist.
Mit Blick auf die Systematik, den Zweck der Regelung und den Wortlaut der Vorschrift ist das Wort „zulässig“ nach dem objektiven Empfängerhorizont indes derart auszulegen und zu verstehen, dass es der nach Satz 1 als „zulässig“ umschriebene Zahl der Geschosszahl entspricht – namentlich der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Zahl. § 6 Abs. 3 Nr. 3 a) Satz 2 SBS bezieht sich inhaltlich auf Satz 1 und der Regelung kommt lediglich eine klarstellende Funktion zu. Die gesamte Ziffer 3, also auch die Regelung zu unbebauten Grundstücken im unbeplanten Innenbereich unter Nr. 3 b) stellt maßgeblich auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse ab. Der Satzungsgeber dürfte eine Schlechterstellung von bebauten Grundstücken, deren Geschosszahl hinter der in der näheren Umgebung zulässigen oder überwiegend vorhandenen Zahl an Geschossen zurück bleibt, gegenüber gänzlich unbebauten Grundstücken mit der Regelung nicht bezwecken. Vielmehr soll für Grundstücke, für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, grundsätzlich auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse abgestellt werden, es sei denn, die (höchste) Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse auf der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche ist höher. Demgegenüber wird in der vorhergehenden Ziffer 1. auf die im Bebauungsplan festgesetzte „höchstzulässige“ oder „rechtlich zulässige“ Zahl der Vollgeschosse abgestellt, sodass sich auch die dort verwendete Terminologie von Nr. 3 a) S. 2 leicht unterscheidet.
Das Abstellen auf die „überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse“ als Maßstab ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der einfacheren Nachvollziehbarkeit für die Beitragspflichtigen zulässig (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 –, juris Rn. 57). Es handelt sich hierbei nach einschlägiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, welcher sich angeschlossen wird, nicht um einen sachwidrigen oder willkürlichen Maßstab (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 –, juris Rn. 57; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013 – OVG 9 B 64.11 –, juris Rn. 37 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 – OVG 9 N 66.13 –, juris Rn. 5). Auch Bedenken gegen die Bestimmtheit einer solchen Regelung bestehen nicht. Vielmehr hat die Anknüpfung an ein „Überwiegen“ den Vorzug, praktikabel und für die Beitragspflichtigen leicht nachvollziehbar zu sein. Im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hat die Gemeinde die bauliche Ausnutzbarkeit in den Blick genommen und zugleich einen Maßstab geschaffen, der ihr - und auch den Beitragspflichtigen - die Möglichkeit gibt, die höchstzulässigen Vollgeschoßzahlen je Gebiet regelmäßig durch schlichtes Abzählen zu ermitteln (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 – OVG 9 B 14.09 –, juris Rn. 57). Zur – seitens der Kläger als problematisch empfundenen – Abgrenzung der „näheren Umgebung“ führte der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts bereits aus. Hiernach soll das bauplanungsrechtliche Verständnis der „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB als Hilfe dienen, um jedenfalls diejenigen Grundstücke außer Betracht zu lassen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 – OVG 9 N 66.13 –, juris Rn. 5).
Dem Prinzip der konkreten Vollständigkeit – welches im Straßenausbaubeitragsrecht nur in Bezug auf die einzelne Ausbaumaßnahme selbst gilt – ist vorliegend Rechnung getragen. Im relevanten Abrechnungsgebiet sind keine Fälle ersichtlich, die von der Satzung nicht, oder nicht vorteilsgerecht geregelt werden. Gegenteiliges tragen die Kläger nicht vor.
Soweit die Kläger Bedenken gegen die Regelung in § 6 Abs. 1 der Satzung vortragen, ist dies für den vorliegenden Fall irrelevant, da die Regelung hier nicht zu Anwendung kam. Nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit kommt es nur darauf an, ob die angewendeten Satzungsregelungen zu einer vorteilsgerechten Verteilung der angefallenen, maßnahmespezifischen Kosten führt.
2. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung liegen vor.
Es wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt, dass es sich bei den abgerechneten Baumaßnahmen um solche handelt, die der Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Fahrbahnen und Gehwegen dienen, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. a) und d) SBS.
Den Klägern und Anliegern entstand durch die Straßenausbaumaßnahme auch ein beitragsbegründender Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG. Ein solcher besteht bereits im Fall der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2016 - VG 4 K 643/14 -; Beschluss vom 1. Juni 2017 – 3 L 99/17 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 2 M 48/00 –, juris). Der Straßenbaubeitrag dient dem Vorteilsausgleich. Die mögliche Inanspruchnahme der ausgebauten ... Straße vermittelt jedenfalls den Anliegern sogenannte Gebrauchsvorteile mit wirtschaftlichem Charakter, die mit Hilfe des Ausmaßes der wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer beitragsrechtlich relevanten Bewertung zugänglich sind. Durch die neue Asphaltierung der Fahrbahn und der Erneuerung bzw. Verbesserung des der Fahrbahn-Entwässerung dienenden Kanals ist das Grundstück der Kläger besser und gefahrloser zugänglich. Der Gebrauchswert des Grundstücks hat sich erhöht. Die Erschließungssituation des Grundstücks hat sich verbessert.
3. Die Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Beitrages ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der sachlichen Beitragsentstehung, namentlich der endgültigen Herstellung der Anlage, 8 Abs. 7 Satz 1 KAG. Fixpunkt für die endgültige Herstellung der Anlage und Schlusspunkt der werkvertraglichen Vertragserfüllung ist die Abnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 S 5.15 –, juris Rn. 6). Diese erfolgte am 23. August 2010, wobei noch bestehende Mängel noch bis zum 30. Juni 2011 behoben wurden.
Insbesondere begegnet die Flächenermittlung unter Anwendung des Vollgeschossmaßstabs nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 a) SBS keinen Bedenken. Die Beklagte ging zu Recht davon aus, die Zahl der „in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse“ liege bei zwei und nicht bei einem Vollgeschoss, wie seitens der Kläger gefordert.
Zunächst ist die nähere Umgebung im Sinne der Vorschrift zu bestimmen. Die satzungsrechtliche Regelung hat den Zweck, die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks - wenn auch in einem vereinfachten Verfahren - einigermaßen zu erfassen. Dementsprechend dürften sie nicht dahin zu verstehen sein, dass stets einfach nur die Vollgeschosszahl abzuzählen ist, die in einem schematisch abgegrenzten, wenn nicht sogar buchstäblich "abgezirkelten" Umfeld des Grundstücks vorherrschend ist. Vielmehr dürfte wenigstens der Versuch zu unternehmen sein, die "nähere Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB einigermaßen zu erfassen, was wenigstens bedeuten dürfte, dass all diejenigen Grundstücke außer Betracht bleiben müssen, die die bauliche Ausnutzbarkeit des zu veranlagenden Grundstücks erkennbar nicht (mehr) prägen können (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. September 2015 – OVG 9 N 66.13 -, juris Rn. 5). Die Kläger gehen insofern von einem zu eng begrenzten, maßgeblichen Gebiet aus. Dieses soll lediglich die Bebauung entlang des südlichen Teils der ... Straße bis zur Einmündung … bzw. An den …. umfassen. Allgemein reicht die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37; vgl. zu allem Kammerbeschluss vom 25. September 2015, - 3 K 273/13 -, juris, Rn. 35, 36). Für das – hier relevante – Kriterium der Vollgeschosszahl, also ein Kriterium betreffend das Maß der baulichen Nutzung, ist die nähere Umgebung grundsätzlich etwas enger zu ziehen, da die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39; VG Cottbus, Urteil vom 16. Februar 2017 – 3 K 1851/16 –). Maßgebend ist die optische Beziehung der Gebäude zueinander, also die nach außen wahrnehmbare Erscheinung der Gebäude im Verhältnis zu ihrer Umgebungsbebauung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05. Juni 2015 – OVG 10 S 11.15 –, juris Rn. 4 f.). Nach diesen Kriterien umfasst die nähere Umgebung vorliegend den Bereich um die ... Straße beginnend bei der ….Straße im Norden bis zur Freifläche, welche im Süden an die Grundstücke ... Straße … und … anschließt. Die Bebauung im weiteren Umfeld der ... Straße ist nicht durch Straßengevierte geprägt, sondern vielmehr von straßen(zug)begleitender Bebauung. Von einer Prägung durch Straßenblöcke kann jedenfalls nicht die Rede sein. Im gerichtlich durchgeführten Ortstermin war vielmehr erkennbar, dass die ... Straße sich als einheitlicher Straßenzug darstellt und die Bebauung entlang der Straße sich insgesamt gegenseitig prägt. Den Einmündungen zum …. und An den … kommt mit Blick auf die umgebende Bebauung und die Ausgestaltung des Kreuzungsbereiches keine trennende Wirkung zu. Dies ist zum einen auf die bestehenden Sichtachsen über die Einmündungen hinaus und auf die einheitliche Straßengestaltung zurückzuführen, als auch auf den Umstand, dass ein klarer Strukturwechsel an dieser Stelle im Ortstermin nicht erkennbar war. Vielmehr wird der Straßenzug in seiner Gesamtheit von wechselhaften Geschosszahlen geprägt. Die unklare Geschosssituation auf dem Grundstück in der ... Straße …, das zweigeschossige Gebäude in der ... Straße … sowie die gegenüberliegende, teilweise zweigeschossige Bebauung trägt der Durchmischung der Geschossstruktur im Gebiet Rechnung - trotz des Umstandes, dass jedenfalls die Gebäude in der ... Straße .., .. und .., die um das eingeschossig bebaute, klägerische Grundstück in der ... Straße … herum liegen, ebenfalls eingeschossig bebaut sind. Auch der Umstand, dass sich im Nordwesten der ... Straße weitere Einfamilienhäuser befinden und nicht durchgängig dreigeschossige, oder in ihrer Struktur sonst homogene Bebauung anschließt – die sich klar von der Bebauung im Süden der ... Straße abgrenzen ließe – trägt dazu bei, dass sich die Baulichkeiten entlang des gesamten, im Innenbereich liegenden Straßenzuges gegenseitig prägen (vgl. zur Bedeutung der Bebauung entlang eines Straßenzuges: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 –, juris Rn. 5).
Im zweiten Schritt ist die überwiegend vorhandene Vollgeschoss-Zahl durch Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse und schlichtes Abzählen zu bestimmen. Als Vollgeschosse gelten gem. § 6 Abs. 1 S. 2 SBS alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Nach § 2 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14], S.226) gelten als „Vollgeschosse“ alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse) sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse. Gem. § 40 Abs. 1 BbgBO 2008 müssen „Aufenthaltsräume“ eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Aufenthaltsräume im Dachraum müssen diese lichte Höhe über mindestens die Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m bleiben dabei außer Betracht. Bei nachträglichem Ausbau von Dachräumen genügt eine lichte Höhe von 2,30 m. Hinzu kommen Aspekte der ausreichenden Belichtung und Belüftung.
In dem maßgeblichen Gebiet sind nach diesen Kriterien jedenfalls 11 der dort befindlichen (ca. 22) Gebäude zweigeschossig – namentlich ….. Straße .. und .. (Gebäude im Kreuzungsbereich), ... Straße .. & .. (zusammengefasst), …, …,…,…,…,…, …. und …. Des Weiteren existieren in der ... Straße .., .. und .. drei dreigeschossige Gebäude und jedenfalls in der ... Straße ..,…, … und … sowie An den ….. 2 fünf eingeschossige Gebäude. Ob darüber hinaus auch die Gebäude in der ... Straße .., … und … aufgrund des Dachgeschosses als ein- oder zweigeschossige Gebäude einzuordnen sind, bedarf im Ergebnis keiner abschließenden Ermittlung. Nach der relativen Zahl und dem optischen Gesamteindruck ist von einer „überwiegenden“ zweigeschossigen Bebauung in der maßgeblichen näheren Umgebung auszugehen.
Zuletzt sind Fehler in der Kostenermittlung nicht erkennbar. Die Kläger rügen insoweit, dass die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Gesamtbaukosten um 1.959,11 Euro zu hoch ausgefallen seien. Nach der Überprüfung der Abschlussrechnung der Baufirma sei diese um eben diesen Betrag zu gering ausgefallen, weshalb die Rechnung auf Initiative der Beklagten bzw. der von ihr engagierten Rechnungsprüfer angeglichen worden sei. Aus Sicht der Kläger sei es nicht Aufgabe der Rechnungsprüfer dafür zu sorgen, dass die Baufirma mehr Geld erhält, als von dieser tatsächlich in Rechnung gestellt.
Dem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die Kläger scheinen sich auf die Rechnung der ….. vom 23. August 2010 zu beziehen. Aus dieser geht hervor, dass der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 37.738,03 Euro nach sachlicher und rechtlicher Prüfung durch die …. auf 39.697,14 Euro nach oben korrigiert wurde. Dies ergibt sich nach Durchsicht der Akten aus dem Umstand, dass zunächst – entgegen dem landschaftspflegerischen Begleitplan – zu wenige Bäume gepflanzt wurden. Die durch die Rechnungsprüfer nach oben korrigierten Kostenpunkte betreffen gerade solche Arbeiten. Zweifel an der Richtigkeit der Korrektur werden seitens der Kläger gerade nicht erhoben und sind aus den, dem Gericht vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Rechnungsprüfer eine Änderung zu Lasten von deren Auftragnehmer vorgenommen haben spricht letztlich für die Objektivität der Rechnungsüberprüfung und verhindert eine ansonsten erforderlich werdende Nacherhebung von Beiträgen gegenüber den Anliegern.
Entgegen dem klägerischen Vorbringen im Rahmen des Ortstermins ist aus der Akte nicht erkennbar, dass die gewährten Fördermittel über den Betrag hinausgehen, der von der Gemeinde zu tragen war (305.289,73 Euro). Nach den Antragsunterlagen vom 22. Juli 2008, beantragte die Beklagte Zuwendungen in Höhe von 186.000 Euro. Anders als der bereits zuvor gestellte Antrag vom 26. März 2008, welcher mit Bescheid vom 21. April 2008 mangels Förderfähigkeit der Baumaßnahme abgelehnt wurde, ist für eine Ablehnung des zweiten Antrags vom 22. Juli 2008 nichts ersichtlich. Jedenfalls befindet sich in den, dem Gericht vorliegenden Unterlagen kein ablehnender Bescheid. Vielmehr geht aus einer E-Mail des Landesbetriebes an die Beklagte vom 24. Februar 2009 hervor, dass keine „zusätzlichen“ Fördermittel zur Verfügung gestellt werden. Insofern ist davon auszugehen, dass der zweite Antrag erfolgreich war. Da die Fördermittel den von der Gemeinde zu tragenden Kostenanteil nicht überschreiten, wirken sich diese nicht auf den von den Anliegern zu tragenden Kostenteil aus.
Von den Gesamtkosten in Höhe von 469.793,53 wurden in der Folge verschiedene Kostenpunkte für Zufahrten, Gehwege und nicht umlegbare Kosten (jeweils zuzüglich anteiliger Planungskosten) abgezogen. Unter Zugrundelegung des beitragsfähigen Aufwands ermittelte die Beklagte den Gemeindeanteil sowie den umlagefähigen Aufwand. Dieser betrug 76.322,43 Euro. Dividiert mit der beitragsfähigen Fläche ergibt dies einen Beitragssatz in Höhe von 2,37 Euro/qm. Es fiel bei der Überprüfung der vorgelegten Unterlagen lediglich auf, dass zugunsten der Kläger auch das Grundstück in der ... Straße … als dreigeschossig in die Berechnung eingestellt wurde. Die Beitragsfläche dürfte nach den Erkenntnissen des Ortstermins zur vorhandenen Bebauung zu hoch angesetzt worden sein, sodass sich zugunsten der Kläger ein etwas zu geringer Beitragssatz ergeben haben dürfte. Dies führt jedoch nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger, sondern vielmehr zu einer geringfügigen Besserstellung.
Über die genannten Aspekte hinaus rügen die Kläger an der Beitragskalkulation nichts. Im Übrigen sind Fehler für das Gericht nicht offenkundig, sodass keine Veranlassung besteht, von Amts wegen die Kalkulation des Beitragssatzes bzw. die Verteilung des Aufwands „von vorn bis hinten“ eigenständig auf mögliche Fehler zu untersuchen. Gerade auch im Abgabenrecht ist trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine „ungefragte“ Fehlersuche angebracht – jedenfalls, wenn Bedenken vom Kläger nicht erhoben worden sind bzw. nicht ansatzweise substantiiert werden oder solche Fehler nicht offenkundig sind bzw. auf der Hand liegen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2012 – OVG 9 B 13.12 –, juris Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.