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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 13.12.2017 – VG 3 K 335/17

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:1213.3K335.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für ihr Vorhaben zur Änderung der Überdachung für Keller- und Eingangsbereich auf dem Grundstück ... 13 e in ... ... (Flurstück 176 (ehemals 91/3) der Flur 4, Gemarkung ...).

Das Grundstück liegt zwischen der Straße Am ... im Osten und dem ... im Westen. Es befinden sich umliegend sieben weitere, gemauerte Wochenendhäuser zu den Hausnummern 13 a – 13 d, 13f, 13g und 13 j. Südlich des Wochenendhauses zur Hausnummer 13j liegt eine bewaldete Fläche (Flurstücke 178, 93, 91/4) entlang der Straße Am ... bzw. ... . Die an diese Fläche anschließenden Flurstücke sind mit den ehemaligen ...-Gebäuden bebaut. Im Norden der Wochenendhäuser Am ... 13a und 13 b schließen weitere Wochenendhäuser zu den Hausnummern 10 b bis 10d, 11 und 11 a bis 11 k an. Die nördlich anschließenden Flurstücke 87 und 88/6 sind unbebaut und bewaldet. Nördlich hiervon befinden sich Wohnhäuser (Am ... 10 (Nutzungsänderung Wohnen), 9a (Nutzungsänderung Wohnen), 9 (Nutzungsänderung Wohnen), 8 (Baugenehmigung Wohnhaus), 7 (Baugenehmigung Wohnhaus), 6 (Baugenehmigung Wohnhaus), 5a/b (Baugenehmigung Doppelhaus), 5c (Baugenehmigung Wohnhaus), 4 (Genehmigungslage unbekannt, äußerlich Wohnhaus), 2 (Genehmigungslage unbekannt, äußerlich Wohnhaus), 1 (Nutzungsänderung Wohnen)) sowie weitere Wochenendhäuser (Am ... 3 und 5). Die Bebauung im Osten der Straße Am ..., namentlich auf den Flurstücken 10, 15, 18, 24 und 164, besteht ausschließlich aus Wochenendhäusern.

Das klägerische Grundstück ist bereits seit DDR-Zeiten mit einem Wochenendhaus bebaut. Gemäß Prüfbescheid Nr. 44/90 vom 14. Juni 1990 und Zustimmung Nr. 42/90 vom 18. Juni 1990 erfolgte eine teilweise, gläserne Überdachung des Eingangsbereichs des Bungalows und des Zugangs zum Keller.

Die Kläger veränderten etappenweise ab 1998 die Überdachung. Hierbei erweiterten sie die ursprüngliche Tiefe von 1,95 m auf 2,79 m im Eingangsbereich des Bungalows und auf 3,30 m im Eingangsbereich des Kellers. Zudem verkleideten die Kläger den Eingangsbereich des Kellers dreiseitig mit Holz und ersetzten das Glasdach durch eine Konstruktion aus Holz und Dachpappe. Mit den Anbauten weist das Wochenendhaus eine Fläche von über 80 qm auf.

In den Jahren 1997 bis 2001 erteilte der Beklagte für die Grundstücke am ... 11 d und 11 k jeweils Baugenehmigungen für die Errichtung von Geräteschuppen und für das Grundstück Am ... 11 k eine Baugenehmigung für eine Terrassenüberdachung am vorhandenen Wochenendhaus.

Unter dem 22. Januar 2001 beantragten die Kläger bei dem Beklagten nachträglich die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung der Überdachung für den Keller- und Eingangsbereich an dem Wochenendhaus auf ihrem Grundstück.

Nach einer Stellungnahme der unteren Forstbehörde würden durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben waldrechtliche Belange nicht betroffen.

Das Umweltamt des Landkreises ... erteilte am 23. März 2001 eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, die ihre Gültigkeit verlieren sollte, soweit das Vorhaben nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Erteilung der Baugenehmigung realisiert würde.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die baulichen Veränderungen führten zu einer Verfestigung der vorhandenen Splittersiedlung. Das bereits vorhandene Gebäude weise mit einer Größe von mind. 60 m² schon jetzt die größte Grundfläche auf. Das Vorhaben stehe entgegen dem Interesse an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft, da mit dem Vorhaben neue Bebauung in den Außenbereich dringe bzw. die vorhandene Bebauung verfestigt werde. Mit dem Vorhaben werde eine plan- und regellose Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich hinein eingeleitet, denn von ihm gehe eine negative Vorbildwirkung aus. Des Weiteren widerspreche das Vorhaben den Regelungen des Landesentwicklungsprogrammes.

Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 22. August 2001 Widerspruch ein. In der Widerspruchsbegründung machten sie im Wesentlichen geltend, die baulichen Veränderungen seien nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB, namentlich der Naturschutz und die Entstehung einer Splittersiedlung, nicht beeinträchtigt würden. In der Umgebungsbebauung (Am ... Nr. 5, 13 a-c, 13 g, 13 j und 13 f sowie in der Forstsiedlung und auf dem Flurstück 92) seien ebenso Baumaßnahmen vorgenommen worden. Auch stünden auf den Grundstücken Am ... Nr. 5, 5 a, 7 und 8 Wohnhäuser, sodass es sich nicht um eine Splittersiedlung mit ausschließlicher Wochenendhausbebauung handle. Die Bebauung entlang der ... Straße erstrecke sich lediglich über 1,5 km, sodass nicht von verschiedenen Bereichen gesprochen werden könne. Außerdem diene der Anbau nicht zur Erweiterung der Wohnfläche, sondern dem Wetterschutz. Die mit dem Anbau am Keller zusätzlich entstandene Nettofläche von ca. 6 m² diene als Geräteschuppen, da bisher kein Schuppen auf dem Grundstück vorhanden und der kleine Kellerraum nicht ausreichend gewesen sei. Die Einordnung dieses Gebietes als Außenbereich sei nach der Wende willkürlich erfolgt. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Gemeinde umliegende Grundstücke verkaufe und auch die Erschließung mit Strom-, Telefon- und Gasanschlüssen verfolge, sodass keine zu missbilligende Zersiedlung zu verzeichnen sei.

In seinem Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 führte der klägerische Prozessbevollmächtigte außerdem aus, dass der Bauantrag aufgrund der langen „Nichtbearbeitung“ des Widerspruches als genehmigt gelten dürfe und eventuelle Ansprüche der Behörde auf Änderung des Baugeschehens nach über 9 Jahren als verwirkt anzusehen seien.

Dem klägerischen Antrag auf Aussetzung des Bauantragsverfahrens wegen der beabsichtigten Aufstellung eines Bebauungsplanes kam der Beklagte nicht nach, da eine Beplanung von Wochenendhäusern mit einer Größe von 80 m² (einschließlich der Überdachungen) kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das streitbefangene Grundstück sei nach der Klarstellungssatzung der Gemeinde nicht in den Innenbereich einbezogen und liege somit im Außenbereich. Unabhängig davon stelle die maßgebliche Umgebungsbebauung auch augenscheinlich eine Splittersiedlung im Außenbereich dar, die im zu beurteilenden Quartier (Am ... 13 a bis 13 j) ausschließlich aus Wochenendhäusern bestehe. Die etwa 200-300 m entfernte, gemischte Wohn- und Wochenendhausbebauung im nördlichen Bereich der Straße sei nicht maßstabsbildend. Ihr käme außerdem auch keine Innenbereichsqualität zu. Insgesamt komme dem Gebiet um das Vorhabengrundstück aufgrund der Waldflächen und der Vielzahl an Kleingärten der Charakter eines Naherholungsgebietes und nicht eines Siedlungsgebietes zu. Es liege auch eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB vor. Gemäß Grundriss vom 2. April 2001 habe das Wochenendhaus schon vor den Umbaumaßnahmen eine Grundfläche von über 63 m² aufgewiesen. Durch den Umbau komme eine Kellerüberdachung bzw. Schuppen von 16,5 m² sowie die Eingangsüberdachung mit 18 m² hinzu, sodass die im Gebiet übliche Grundfläche von 36 m² bis 67 m² sowie die für Wochenendhaussiedlungen maximal übliche Grundfläche von 80 m² bei Weitem überschritten werde. Mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung und die veränderte Praxis des Beklagten seien die zwischen 1997 und 2001 erteilten Baugenehmigungen für kleine Nebengebäude oder eine Terrasse aus heutiger Sicht nicht rechtmäßig erteilt worden. Die Bauaufsichtsbehörde sei nunmehr dazu berufen baurechtsmäßige Zustände zu schaffen, um der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung entgegen zu treten.

Hiergegen haben die Kläger am 21. Juli 2011 Klage erhoben.

Mit Beschluss 081/11 vom 13. Dezember 2011 hat die Gemeindevertretung ... die Aufstellung des Bebauungsplanes „Am .../...“ im Ortsteil ..., welcher die Flurstücke 91/1, 91/4, 93, 147 bis 160, 174 bis 178 und Teilbereiche des Flurstücks 161 der Flur 4, Gemarkung ..., umfassen sollte, beschlossen. Nach Einarbeitung des zwischenzeitlichen Vorbringens des Ministeriums für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft Brandenburg (MLUL, ehem. Für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz) hat die Gemeindevertretung den Entwurf des Bebauungsplanes bestehend aus Planzeichnung mit textlicher Festsetzung und der Begründung in der Fassung vom 6. Januar 2014 gebilligt. Die Beteiligung der von der Planung berührten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange hat zwischenzeitlich stattgefunden. Weiterhin hat das MLUL Bedenken hinsichtlich der Größe der vorhandenen Wochenendhäuser geäußert. Eine Zustimmung gem. § 4 Abs. 4 LSG-VO „...-...n“ hat das Ministerium nicht in Aussicht gestellt, da eine über die Vorgaben der Camping- und Wochenendhausplatz-Verordnung hinausgehende, zusätzliche Versiegelung von 1000 qm die Schwelle der Unerheblichkeit nach § 4 Abs. 2 LSG-VO überschreite. Das MLUL hat insofern auf die Zuständigkeit der untere Naturschutzbehörde verwiesen. Die Gemeinde ... hat einen zwischenzeitlich gefassten Satzungsbeschluss wieder aufgehoben. Am 11. August 2017 hat ein Gespräch der Beigeladenen mit der unteren Naturschutzbehörde stattgefunden. Mit der Überplanung soll, nach Auskunft der unteren Naturschutzbehärde, lediglich eine Bestandssicherung bestandsgeschützter Bauten erreicht werden. Neuversiegelungen sollen nur in „geringfügigem Maß“ zugelassen werden. Zur Frage der künftig zulässigen Grundfläche der Wochenendhäuser soll eine detaillierte Auflistung der tatsächlich bestehenden und genehmigten baulichen Anlagen erfolgen.

Die Kläger führen zur Begründung ihrer Klage ergänzend aus, vor Abschluss des Verfahrens sei es notwendig, wesentliche Rechtsfragen betreffend bestandsgeschützte Wochenendhaussiedlungen im Landschaftsschutzgebiet „...-...n“ zu klären. Insofern befinde man sich im Gespräch mit dem Ministerium für ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, dem Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg, der Gemeinde ..., dem Kreisausschuss sowie der unteren Naturschutzbehörde.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juli 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 2011, zu verpflichten, den Klägern die am 22. Januar 2001 beantragte Baugenehmigung zum Bauvorhaben, Änderung der Überdachung für Keller- und Eingangsbereich, Flurstück 176 (ehemals 91/3) der Flur 4, Gemarkung ..., zu erteilen sowie

festzustellen, dass die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im vorgerichtlichen Verfahren notwendig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es sei fraglich, ob die Aufstellung eines eventuell zustande kommenden Bebauungsplans überhaupt Auswirkungen auf das in Frage stehende Bauvorhaben der Kläger habe, da das zur Genehmigung gestellte Wochenendhaus mit Überdachung eine Größe von über 80 qm habe. Bei dem Beschluss des Kreistages handele es sich um eine rechtlich unverbindliche Forderung an die Landesregierung, sich mit der Problematik der noch zu DDR-Zeiten entstandenen Wochenendhausgebiete im Außenbereich auseinanderzusetzen.

Die Beigeladene hält es dagegen für sinnvoll, das Verfahren zunächst ruhen zu lassen bis die Frage der Vereinbarkeit des geplanten Bebauungsplanes mit den Festsetzungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung abschließend geklärt sei. Die Gemeinde sei bestrebt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Wochenendhaussiedlung zu schaffen. Zwingend erforderlich sei dabei die Vereinbarkeit mit der landschaftsschutzrechtlichen Verordnung. Hinsichtlich der Ausgestaltung des neuen Bebauungsplans hält die Beigeladene eine Grundfläche von 80 qm, einschließlich mit der Hauptanlage fest verbundener überdachter Freisitze, für angemessen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I Nr.14), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39) i.V.m. § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 16; im Folgenden: BbgBO n.F.) zu. Dem genehmigungspflichtigen Vorhaben (hierzu unter 1.) stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften, namentlich § 35 Abs. 2 BauGB, entgegen (hierzu unter 2.).

1. Die vorgenommenen, baulichen Maßnahmen sind genehmigungspflichtig. Ausnahmevorschriften nach § 55 BbgBO (§ 61 BbgBO n.F.) sind nicht einschlägig. Der Umfang der baulichen Änderungen ergibt sich unter anderem aus den Plänen zum Bauantrag (Bl. 89 ff. VV). Hiernach erweiterten die Kläger die ursprüngliche Tiefe der an das Wochenendhaus anschließenden Überdachung von 1,95 m auf 2,79 m im Eingangsbereich des Bungalows und auf 3,30 m im Eingangsbereich des Kellers. Zudem verkleideten die Kläger den Eingangsbereich des Kellers dreiseitig mit Holz und ersetzten das Glasdach durch eine Konstruktion aus Holz und Dachpappe. Demnach kann jedenfalls von einer Instandhaltung gem. § 55 Abs. 13 BbgBO bzw. § 61 Abs. 3 BbgBO n.F. keine Rede sein. Mit einer Instandhaltung sind Maßnahmen zum Schutz der baulichen Anlage vor Verfall gemeint, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen und alleine auf das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden gerichtet sind. Hieran fehlt es, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht; wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (zu allem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 - OVG 10 N 98.09 - Seite 3 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.). Dies zugrunde gelegt gehen die oben umschriebenen Arbeiten der Klägern an dem Wochenendhaus über eine bloße Instandhaltung hinaus. Sie dienen nach einer Gesamtschau der Anpassung an moderne Bedürfnisse eines Wochenendhauses – wenn nicht sogar an die eines Wohnhauses. Die baulichen Veränderungen des Anbaus führen letztlich zu einer Erweiterung der Wohn- und Nutzfläche. Gerade die dreiseitige Schließung der vormals offenen Terrassenüberdachung, aber auch die räumlich Erweiterung des Anbaus sowie der Austausch des Glasdaches durch ein blickdichtes Dach lässt das Gebäude nach außen größer und massiver Wirken, was gerade bei einem Wochenendhaus, das ohnehin als verhältnismäßig groß einzustufen ist, für eine nicht unwesentliche Erweiterung des Bauvolumens spricht.

2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist an § 35 BauGB zu messen, da sich das Vorhaben im Außenbereich befindet. Weder liegt das Wochenendhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), noch findet die Regelung des § 33 BauGB hier Anwendung.

Für die Anwendung des § 33 BauGB fehlt es an der erforderlichen, materiellen Planreife.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB muss anzunehmen sein, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen nicht entgegenstehen wird. Die Planung muss hierfür inhaltlich und zeitlich so weit fortgeschritten sein, dass ein unverändertes Inkrafttreten des Bebauungsplans hinreichend sicher voraussehbar ist (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1970 – IV B 163.68 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 02. März 1978 – 4 B 26/78 –, juris). Wann diese sichere Erwartung gegeben ist, lässt sich allerdings nicht allgemeingültig festlegen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des Einzelfalles. Es bedarf jedenfalls einer überschlägigen, inhaltlichen Prüfung des Plans, da anzunehmen ist, dass rechtswidrige Bebauungspläne nicht genehmigt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. November 1991 – 4 B 212/91 –, juris Rn. 8 f.).

Nach den vorliegenden Unterlagen und Auskünften ist weiterhin unklar mit welchem Inhalt ein Bebauungsplan für das verfahrensgegenständliche Gebiet letztlich beschlossen werden könnte. Während die Gemeinde eine Festsetzung anstrebt, wonach Wochenendhäuser mit einer Grundfläche von bis zu 80 m² (samt Anbauten) zulässig sein sollen, kommt nach der unteren Naturschutzbehörde eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „...-...“ (LSG-VO) nur für eine Festsetzung in Betracht, die sich an dem genehmigten Bestand der vorhandenen Wochenendhäuser orientiert. Damit soll eine Vergrößerung, wie durch die hiesigen Maßnahmen verursacht, verhindert werden. Dieses Bestreben ist mit Blick auf die Vorgaben der LSG-VO nachvollziehbar. Das Landschaftsschutzgebiet „...-...“ wurde durch Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ...-...“ des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 11. Juni 1998 unter Schutz gestellt. Im Landschaftsschutzgebiet sind gem. § 26 Abs. 2 BNatSchG nach Maßgabe der näheren Bestimmungen Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Schutzzweck des hier in Betracht kommenden Landschaftsschutzgebietes „...-...“ ist gem. § 3 der Verordnung unter anderem,

-die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart der eiszeitlich entstandenen und durch menschliche Nutzungen geprägten Landschaft insbesondere der historisch geprägten und weitgehend offenen, reich gegliederten Kulturlandschaft mit ihren teilweise kleinräumigen und strukturreichen Landschaftselementen, wie Wiesen, Weiden und Obstpflanzungen, Äcker, Heiden, Kopfweiden, Feldgehölze, Hecken, Solitärbäumen und Lesesteinhaufen, (§ 3 Nr. 1 b. LSG-VO) sowie der historisch geprägten, weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen mit Alleen (§ 3 Nr. 1 c. LSG-VO);

-die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Erosion und vor Abbau (§ 3 Nr. 2 a. LSG-VO);

-die Sicherung und Entwicklung einer naturverträglichen Erholungsnutzung im Einzugsbereich des Großraums Berlin, unter Berücksichtigung und Einbindung der vorhandenen dörflichen Strukturen und der Naturausstattung (§ 3 Nr. 3 LSG-VO).

Bei Berücksichtigung der verschiedenen Schutzzwecke des Gebietes, ist davon auszugehen, dass ein Bebauungsplan, welcher eine Erweiterung der bestehenden Wochenendhäuser auf eine Grundfläche von 80 m² erst möglich macht, diesen entgegensteht. Bei einer Zusammenschau der Schutzzwecke wird deutlich, dass zwar die historisch gewachsenen, bestandsgeschützten Siedlungsstrukturen und Erholungsgebiete bei der Anwendung der naturschutzrechtlichen Verordnung Berücksichtigung finden sollen, jedoch wird gleichzeitig betont, dass die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erhalten und sogar wiederhergestellt werden soll. Insofern ist davon auszugehen, dass gerade die erstmalige oder intensivere Inanspruchnahme naturgeprägter Flächen grundsätzlich den Schutzzwecken der Verordnung widerspricht. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen durch die Maßnahme die Funktionsfähigkeit des Bodens berührt wird. Die Funktionsfähigkeit des Bodens ist in § 3 Nr. 2 a. LSG-VO als besonders schutzwürdig hervorgehoben. Des Weiteren ist anzumerken, dass zwar auch die Sicherung des Erholungserlebnisses des Einzelnen von den Schutzzwecken erfasst sein kann, jedoch ist dies ins Verhältnis zu setzen zu den sonstigen Eingriffen – insbesondere die Sicherung des Erholungserlebnisses der Allgemeinheit (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 631/15 -). Demnach steht eine Neuversiegelung von Flächen den Schutzzwecken entgegen.

Dies zugrunde gelegt, ist nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Bebauungsplan in Kraft treten wird, der die hier zur Genehmigung gestellten Maßnahmen betreffend die Erweiterung des Wochenendhauses auf eine Grundfläche von über 80 m², als zulässig erscheinen lassen würde.

Die Planungsunterlagen werden derzeit überarbeitet und sind künftig der Stadtverordnetenversammlung erneut zur Beschlussfassung vorzulegen. Insofern besteht derzeit überhaupt kein inhaltlich bestimmter Planentwurf mit dessen Inkrafttreten zu rechnen ist.

Die Zulässigkeit des Vorhabens kann folglich allein nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB beurteilt werden. Aus dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Gebietes, den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und Karten des Geobasisdienstes des Landes Brandenburg sowie nach Erkenntnissen zur Nutzungsart der im Siedlungsgebiet befindlichen Gebäude geht hervor, dass das Grundstück nicht innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“ im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) belegen ist.

Zunächst ist festzuhalten, dass das um das Vorhabengrundstück befindliche Wochenendhausgebiet, welches zum einen die Grundstücke Am ... 13 a – 13 d, 13f, 13g und 13 j, aber auch die Grundtücke Am ... 10 b bis 10d, 11 und 11 a bis 11 k umfasst, keinen selbstständigen, im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellt. Die vorhandenen Gebäude fallen schon nicht unter den Bebauungsbegriff im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB:

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.

Zwar lässt die vorgenannte Rechtsprechung Raum für abweichende Fallgestaltungen und die Frage, ob ein Gebäude, das nur vorübergehend (z.B. nur zu bestimmten Jahreszeiten) dem Aufenthalt von Menschen dient, nach Art und Gewicht eine den städtebaulichen Charakter der Umgebung mitbestimmende Baulichkeit darstellt, lässt sich nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles beurteilen und obliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808 juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 13). Vorliegend ist ein derartiger Sonderfall jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr sind die Gebäude nach ihrer Art, Größe, Anzahl und Anordnung nicht geeignet den städtebaulichen Charakter des Gebietes ausnahmsweise mitzubestimmen. Die Ansammlung der Gebäude in dem dicht bewaldeten Gebiet erweckt nicht den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, wie hier – aufgrund der nur vorübergehenden Nutzung der Gebäude zu Aufenthaltszwecken – in besonderem Maße erforderlich. Die lockere Anordnung inmitten des bewaldeten Gebietes ist Ausdruck eines typischen Wochenendhausgebietes und lässt gerade keine derartige Ordnung und Struktur bzw. ein derartiges Gewicht erkennen, dass ihnen eine, die Siedlungsstruktur prägende Funktion zugesprochen werden kann.

Der Bebauung kann auch nicht die Eigenschaft als Ortsteil zugesprochen werden. Hierunter versteht man einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2/16 –, juris Rn. 15 ff.). Die organische Siedlungsstruktur setzt eine städtebaulich-wertende Beurteilung voraus, welche die Systemzusammenhänge insbesondere zum Außenbereich berücksichtigen muss (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15. März 2017 – 2 N 15.619 –, juris Rn. 43).

Das nach der Zahl der vorhandenen Bauten zu fordernde „gewisse Gewicht“ beurteilt sich nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde, wobei nicht allein eine bestimmte Anzahl von Häusern ausschlaggebend ist und sich das selbst für sechs Gebäude keineswegs generell ausschließen lässt (BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 – IV C 63.68 –, juris, BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 -, juris). Hierzu zählen - bzw. sind für den Bebauungszusammenhang relevant - allerdings nur Bauwerke, die für die angemessene Entwicklung maßstabbildend, d.h. optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2010 – 11 A 3.08 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Bei dieser Betrachtung ist daher grundsätzlich die Bebauung in Form von Wochenendhäusern außer Betracht zu lassen, wobei diese Rechtsprechung Raum für eine Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der Umstände und tatrichterlicher Würdigung lässt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – 10 N 14.16 – juris Rn. 9).

Die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde ... wurden in der Entscheidung der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 17. August 2011 (3 K 677/10) überzeugend dargestellt: Die Siedlungsstruktur im Gemeindegebiet ist durch die elf im Jahr 2003 zusammengeschlossenen, zuvor selbstständigen Gemeinden und ihre Gebiete geprägt. Deren Ortskerne bilden die Sielungsschwerpunkte, wobei sie sich ausweislich der vorliegenden Karten und Luftbilder in ihrer jeweiligen Gestalt stark unterscheiden. Gleichwohl besteht jeder dieser Ortskerne – wie beispielsweise der ersichtlich kleinste Ortsteil ... – aus wenigstens 20 Wohnhäusern und einer Vielzahl an Nebengebäuden. Sie weisen nach Art und Struktur der dort vorhandenen Bauten jeweils für sich genommen einen Bebauungszusammenhang auf, der das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht mitbringt.

Nach diesen Kriterien kommt der Wochenendhaussiedlung um das klägerische Grundstück herum – selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um Wochenendhäuser in Massivbauweise handelt - nicht das erforderliche Gewicht zu.

Ein Bebauungszusammenhang kann auch nicht von der Bebauung in den Gebieten nördlich (in etwa ab Flurstück 170) und südlich des Vorhabengrundstücks (ab dem Flurstück 135) abgeleitet werden. Unabhängig von der Frage, ob die anschließenden Gebiete nach oben genannten Kriterien für sich genommen im Zusammenhang bebaute Ortsteile darstellen bzw. am Bebauungszusammenhang teilnehmen, fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Bebauungszusammenhang der dazwischenliegenden (reinen) Wochenendhaussiedlung zu den Gebieten.

Ein „Bebauungszusammenhang“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 – 4 B 112/98 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 2.66 –, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 – IV C 121.68 –, juris Rn. 17). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (vgl. aktuell BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 5 f.). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 6). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, juris Rn. 22). Sowohl im Norden als auch im Süden des ausschließlich mit Wochenendhäusern bebauten Gebietes schließen bewaldete Freiflächen an, welche eine räumliche Zäsur zu der darauffolgenden Bebauung bedeuten.

Fährt man den Weg ... bzw. Am ... von Süden kommend entlang, so befindet sich auf einer Strecke von ca. 130 m keine Bebauung entlang des Weges, bis hin zur Einfahrt zum klägerischen Grundstück bzw. der Parkfläche auf dem Flurstück 175. Von dem Wochenendhaus Am ... 13j aus besteht zwar über eine weniger dicht bewaldete Freifläche hinweg eine Sichtbeziehung zum anschließenden ehemaligen ... Gebäude, jedoch reicht diese Sichtbeziehung nicht aus, den Eindruck der Zusammengehörigkeit zu vermitteln. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass die Wochenendsiedlung zu den Hausnummern 13 a-c, 13 f-g, 13 j sich wegen der baulichen Ausgestaltung der Wochenendhäuser von Außen betrachtet als abgeschlossenes Gebiet darstellt und das vormalige ...gelände eine völlig andere Bebauungsstruktur aufweist. Darüber hinaus ist äußerst zweifelhaft, ob das Grundstück mit dem ehemaligen ...gebäude überhaupt Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ist.

Ein Bebauungszusammenhang kann jedenfalls auch nicht durch die im Norden ab dem Grundstück Am ... 10 (Flurstück 171) anschließende, gemischte Wohn- und Wochenendhausbebauung hergestellt werden. Das in seiner Struktur andersartige, gemischt genutzte Gebiet ist von dem klägerischen Grundstück ca. 300 m Luftlinie entfernt. Neben der räumlichen Zäsur durch die bewaldete Freifläche auf den Flurstücken 87 und 88/5 ist zu berücksichtigen, dass zwischen den in Massivbauweise hergestellten Wochenendhäusern zu den Hausnummern 13 a-c, 13 f-g, 13 j und dem letzten Wohnhaus im Norden (Am ... 10) eine klassische Wochenendhaussiedlung liegt, welche schon wegen ihrer lockere Bebauungsstruktur und der Anordnung, Bauweise und Größe der dort bestehenden Wochenendhäuser nicht geeignet ist, den Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr betont der Wechsel der Bebauungsstruktur oberhalb und unterhalb der Flurstücke 87 und 88/2 die trennende Wirkung, die von der dazwischenliegenden, bewaldeten Fläche ausgeht. Der Umstand, dass zwischen dem Wochenendhaus auf dem Flurstück 88/5 und dem Flurstück 170, auf dem sich ein (ehemals bestandsgeschütztes) Wochenendhaus befindet, nur ein Flurstück (87) liegt und die Distanz zwischen den Baulichkeiten geringer ist als im Bereich des Weges Am ..., vermag die obigen Schlüsse nicht zu erschüttern.

Das Vorhaben ist demnach an § 35 BauGB zu messen. Privilegierungstatbestände i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht ersichtlich. Mithin ist das Vorhaben nur dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist, § 35 Abs.2 BauGB. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 41, juris).

Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht bzw. schwerer verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999, - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).

So liegt der Fall hier, denn von dem Vorhaben geht eine erhebliche Vorbildwirkung aus. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass auch an anderen Wochenendhäusern Anbauten ohne die erforderliche Baugenehmigung vorgenommen wurden, die nach Auskünften des Beklagten im Falle des Scheiterns des Aufstellens eines Bebauungsplanes durch bauordnungsrechtliche Anordnungen in Zukunft zurückgebaut werden sollen. Würde man im vorliegenden Falle eine Baugenehmigung erteilen, so würde dies einen Präzendenzfall schaffen, der die Überzeugungskraft der Argumente für künftige Rückbauverfügungen jedenfalls verringern würde. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die - von der Erweiterung des Wochenendhauses bzw. der Überdachungen ausgehende - Vorbildwirkung sich nicht auf verhältnismäßig geringe Erweiterungen bereits vorhandener Wochenendhäuer beschränkt. Vielmehr kann das Vorhaben Anreize zur Veränderung der baulichen Ausgestaltung der Wochenendhaussiedlung nördlich des Vorhabengrundstückes schaffen. Derzeit sind die dort befindlichen Wochenendhäuser nicht gemauert und zumeist kleiner als die Gebäude Am ... 13 a-c, 13 f-g, 13 j. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ruft eine im Außenbereich vorhandene Bebauung, insbesondere in landschaftlich reizvollem Gelände wie hier, andere Bauwerber sehr schnell auf den Plan.

Demnach besteht die Gefahr, dass der Bau des Wochenendhauses die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung bzw. Bodenversiegelung öffnet, sodass durch das Vorhaben und die schwerer zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Veränderung des Gebietes in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 43, juris).

Folgerichtig kommt es nicht mehr darauf an, ob – entgegen der erteilten, landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23. März 2001 – auch naturschutzrechtliche Belange berührt sind.

Der klägerische Vortrag betreffend die Verwirklichung und Genehmigung vergleichbarer, materiell illegaler Vorhaben im hier maßgeblichen Gebiet vermag nicht zu überzeugen. Der Hinweis auf Bezugsfälle kann nicht zur Zulässigkeit eines Vorhabens führen, wenn – wie vorliegend – die Genehmigungsfähigkeit eines Außenbereichsvorhabens wegen der Beeinträchtigung öffentlicher Belange ausgeschlossen ist. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nämlich nicht für die baurechtliche Genehmigung materiell illegaler Vorhaben fruchtbar gemacht werden („Keine Gleichheit im Unrecht“; vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 – IV C 121.68 –, juris RN. 27; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2017 – 15 ZB 16.1567 –, juris Rn. 26). Die Behörde ist nicht verpflichtet, sehenden Auges nur deshalb ein (weiteres) materiell illegales Vorhaben zu genehmigen, weil vorher bereits andere vergleichbare illegale Vorhaben im Umfeld verwirklicht und teilweise auch genehmigt worden sind. Anders als bei einer Beseitigungsanordnung bedarf es insoweit auch keinen detaillierten Darlegungen zur behördlichen Praxis im konkreten Umfeld, denn es handelt sich bei der Erteilung einer Baugenehmigung um eine gebundene Entscheidung. Darüber hinaus legte der Beklagte auch überzeugend dar, er gehe nunmehr selbst von der Rechtswidrigkeit der drei erteilten Genehmigungen betreffend zwei Geräteschuppen und eine Terrassenüberdachung aus und habe von der damaligen Praxis Abstand genommen. In diesem Zusammenhang habe er diverse bauordnungsrechtliche Verfahren in dem Gebiet eingeleitet.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beigeladene hat sich eines eigenen Antrages enthalten und ist damit einem Kostenrisiko aus dem Weg gegangen, weshalb es auch nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Angesichts der Kostenfolge unterbleibt ein Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Beschluss§

Der Antrag der Beigeladenen vom 21. März 2017 auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt.

Gründe§

Nachdem der Beklagte dem Antrag der Beigeladenen auf erneutes Ruhendstellen des Verfahrens nicht zugestimmt hat, war dem Antrag gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO, wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits ausgeführt, nicht zu entsprechen.