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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 23.01.2018 – VG 3 K 1434/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0123.3K1434.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks zur Flurstücknummer 713 der Flur 2, Gemarkung ... . Er begehrt die Erteilung eines Vorbescheides betreffend die Erweiterung eines auf dem Grundstück befindlichen Wohngebäudes.

Das Grundstück liegt am westlichen Ufer des ..., dessen Uferbereich rundum parzelliert und bebaut ist. Auf den rund 70 Grundstücken in der Siedlung um den ... befinden sich vereinzelt Wohnhäuser und im Übrigen Wochenendhäuser unterschiedlicher Größen. Westlich des Vorhabengrundstücks schließt ein Wald an.

Das klägerische Grundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet „...“ und ist mit einem größeren Wohnhaus an der westlichen Grundstücksgrenze sowie mit einem weiteren kleineren Wohnhaus im östlichen Bereich des Grundstücks und einem Nebengebäude bebaut. Das größere Wohnhaus besteht aus einem Souterrain- und einem Erdgeschoss mit einer Wohnfläche von ca. 140 m² (ohne Terrassen). Die Gebäudegrundfläche beträgt 95,2 m² ohne Terrassen. Die vorhandenen Terrassen weisen eine Fläche von ca. 89,8 m² auf. Das Gebäude wurde von den Eltern des Klägers in den Jahren 1978 bis 1980 aufgrund der Standortgenehmigung vom 3. November 1978 sowie der Nachträglichen Zustimmung Nr. 63/78 vom 28. November 1978 des Rats der Gemeinde ... errichtet. Nach der Endkontrolle am 12. September 1980 (Prüfbescheid Nr. 296/78) wurden keine Änderungen an dem Gebäude vorgenommen. Derzeit bewohnt die Mutter des Klägers das verfahrensgegenständliche Gebäude.

Der Kläger beabsichtigt im Wesentlichen folgende bauliche Maßnahmen an dem Gebäude durchzuführen: Das Erdgeschoss soll nach Süden und Osten erweitert werden. Dabei sollen die nördliche und westliche Außenwand (vorbehaltlich etwaiger Fenstereinbauten) und der Fußboden bestehen bleiben. Die südliche und östliche Außenwand, die Innenwände sowie das Dach sollen ganz oder teilweise zurückgebaut oder erneuert werden. Die Nutzfläche im Erdgeschoss, ohne Terrassen, soll 200 m² nicht übersteigen. Die Gesamtgrundfläche des Hauses einschließlich der Terrassen, soll 300 m² nicht übersteigen. Für die Gestaltung des Grundrisses werden zwei Varianten erwogen, wonach entweder eine Wohnung bestehen bleibt, oder aber die bestehende Wohnung erhalten bleibt und zusätzlich eine Einliegerwohnung eingerichtet werden soll. Die Räume im Souterrain sollen künftig nicht mehr als Aufenthaltsräume genutzt werden. Das Haus soll künftig vom Kläger, seiner Partnerin, den gemeinsamen Kindern und der Mutter des Klägers als Wohnhaus mit Arbeitszimmer für berufliche Zwecke dienen.

Unter dem 22. Juli 2015 beantragte der Kläger einen Vorbescheid betreffend die Erweiterung des Wohnhauses mit folgender Frage: Ist das in Anhang A dargestellte Vorhaben in Variante 1 und Variante 2 planungsrechtlich (einschließlich der für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 BbgBO) zulässig? In das Feld zur Fragestellung schrieb der Kläger außerdem: „Sofern für die Bejahung der Frage Ausnahmen, Befreiungen oder Abweichungen erforderlich sind, werden diese hiermit beantragt.“

Die Gemeinde ... versagte am 22. Januar 2016 ihr Einvernehmen, da die Ziele der Raumordnung dem entgegenstehen würden.

Mit Bescheid vom 24. März 2016 stellte der Beklagte fest, dass das angefragte Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zulässig sei. Der Bestandsschutz des Hauses sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen worden. Darüber hinaus sei bei dem Vorhaben mit den dargestellten umfangreichen Änderungen am Gebäude von einem Neubau auszugehen. Das Vorhaben falle deshalb nicht in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB, sondern sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilen. Danach sei es unzulässig, da es zur Verfestigung einer Splittersiedlung führe und Belange des Naturschutzes beeinträchtige.

In einer Stellungnahme vom 14. Juni 2016 führte die untere Naturschutzbehörde aus, einer Genehmigung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „...“ stünde die erhebliche Versiegelung des Bodens sowie eine damit einhergehende, erhebliche Veränderung des Landschaftsbildes entgegen. Die Aufstellung einer Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung und die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen sei erforderlich.

Den gegen den Vorbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2016 zurück. Aufgrund des intensiven Eingriffs in das bestehende Gebäude und des Hinzukommens eines Anbaus von fast doppelt so großer Fläche könne nicht mehr von einer Erweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gesprochen werden. Die Identität des bestehenden Gebäudes sei aufgrund der Beseitigung von zwei Außenwänden und des Daches nicht mehr gewahrt. Das ursprüngliche Gebäude sei auch nicht mehr als Hauptsache erkennbar. Das Vorhaben verletze aufgrund seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet „...“ auch Belange des Naturschutzes, wobei eine Befreiung nicht erteilt werden könne.

Hiergegen hat der Kläger am 22. August 2016 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Vorhaben sei gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Es handle sich um die Erweiterung eines rechtmäßiger Weise errichteten Wohnhauses und nicht um eine Neuerrichtung. Die vorhandene Bausubstanz werde weit überwiegend erhalten. Ein wertmäßig geringfügiger Teil der Gebäudesubstanz werde bei dem Vorhaben zurückgebaut. Der vom Beklagten angestellte Vergleich der Bestandsfläche ohne Außenbereich mit dem Vorhabengebäude mit Außenfläche führe zu einem verzerrten Ergebnis. Ein sachgerechter Vergleich der Flächen zeige, dass weit über ein Drittel der neu zu schaffenden Grundfläche bereits ursprünglich vorhanden sei, was nach einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gegen die Annahme spreche, es handle sich um die (Neu-)Errichtung eines Gebäudes (Verweis auf Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26. April 2001 – 5 U 76/00, VIZ 2002, 241, 242). Des Weiteren ergebe sich auch der Bestandsschutz der Außenflächen aus den Ansichtsplänen des Prüfbescheides vom 12. September 1980. Die beabsichtigte Erweiterung sei sowohl unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse, als auch im Verhältnis zum Bestandsgebäude angemessen. Die vorhandene Wohnfläche von 140 m² soll lediglich um 45 m² und damit um 32 % erweitert werden. Des Weiteren würden öffentliche Belange des Naturschutzes durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft könne Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB gerade nicht entgegengehalten werden. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet ... sei, soweit das Vorhabengrundstück räumlich erfasst werde, unwirksam. Die lückenlose Siedlung um den ... stelle eine so erhebliche verfestigte Bebauung dar, dass das Gebiet nicht mehr schutzwürdig sei. Jedenfalls sei die Einbeziehung des Gebietes um den ... abwägungsfehlerhaft. Die in der Siedlung befindlichen Wohnhäuser hätten gesondert berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus sei für das Vorhaben auch eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung bzw. eine naturschutzrechtliche Befreiung zu erteilen gewesen, denn das Vorhaben diene dem Erhalt und der Entwicklung der historisch gewachsenen Siedlungsstruktur und die bestehenden Regelungen würden für das klägerische Grundstück aufgrund des entschädigungslosen Entzuges der Bebaubarkeit eine unbeabsichtigte Härte bedeuten. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen § 14 BNatSchG, da es an der Erheblichkeit des Eingriffs fehle. Zuletzt entspreche das Vorhaben dem Gebot der außenbereichsschonenden Ausführung.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 24. März 2016 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 26. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid entsprechend den unter dem 22. Juli 2015 eingereichten und unter dem 28. September 2015 ergänzten Antragsunterlagen für die Änderung des dort benannten Wohnhauses zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf den Inhalt seiner Bescheide.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstrande wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Einzelrichterin.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten betreffend die Änderung des auf dem klägerischen Grundstück befindlichen (größeren) Wohngebäudes vom 24. März 2016, durch welchen die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens ausgesprochen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven bauplanungsrechtlichen Vorbescheides.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BbgBO in der Fassung vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010, in Verbindung mit §§ 89 Abs. 4, 75 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 2016 ( im Folgenden: BbgBO 2016), kann die Bauaufsichtsbehörde einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben durch schriftlichen Vorbescheid bereits vor Einreichung des Bauantrages beantworten. Vorliegend wurde die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens zum Gegenstand des Antrags gemacht.

Die Frage war negativ zu beantworten, denn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auf dem klägerischen Grundstück richtet sich nach § 35 BauGB. Gemessen hieran ist das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig.

Die Beteiligten gehen richtigerweise übereinstimmend davon aus, das Vorhabengrundstück liege im Außenbereich. Die Zulässigkeit richtet sich folgerichtig nach § 35 BauGB. Der Bau bzw. die Änderung eines Ein- bzw. Mehrfamilienhauses fällt nicht unter die Definitionen der privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Da vorliegend öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB beeinträchtigt werden, ist das Vorhaben unzulässig. Es kommen unter anderem die öffentlichen Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie der Gefahr einer Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung in Betracht, denn das Vorhaben entspricht keinem der in § 35 Abs. 4 BauGB genannten, teilprivilegierten Fälle.

Insbesondere handelt es sich nicht um eine angemessene Erweiterung von Wohngebäuden im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB. Die Vorschrift ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 – 4 B 191/87 –, juris Leitsatz; Beschluss vom 04. September 1987 – 4 CB 34/87 –, juris Rn. 6). Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 23. Januar 1981 zur damals geltenden Fassung der Regelung aus:

Obschon § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 mithin nicht den vom Bestandsschutz gezogenen Grenzen unterliegt (so auch Grauvogel im Kohlhammer-Kommentar zum BBauG, § 35 Anm. 11 a), so ist gleichwohl dem Beklagten und dem beigeladenen Innenminister einzuräumen, daß auch die nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 zulässige Erweiterung gewissen Schranken unterliegt:

Den Begriff der "Erweiterung" bestimmt schon eine bebauungsrechtliche Grenze; "Erweiterung" bedeutet, daß ein bestehendes Wohnhaus lediglich vergrößert werden darf, ohne daß dadurch sein durch seine bisherige Funktion als selbstgenutztes Wohngebäude bestimmter Charakter verändert wird. Nur eine derart begrenzte Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 4 BBauG 1979 genannten öffentlichen Belange ist nach § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 hinzunehmen. Deshalb darf auch die -- an sich zulässige -- quantitative Vergrößerung nicht in eine andere Qualität umschlagen. So gestattet die Vorschrift beispielsweise nicht, ein Kleinsiedlungshaus durch "Erweiterung" in ein villenähnliches, komfortables Einfamilienhaus umzuwandeln. Eine andere Qualität würde ferner etwa dann erreicht, wenn neben dem bisherigen Einfamilienhaus ein zweites selbständiges -- wenn auch durch einen Zwischentrakt mit dem Altgebäude verbundenes -- neues Gebäude entsteht oder wenn eine zusätzliche selbständige Wohnung eingerichtet wird (vgl. dazu auch das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens erstellte Protokoll der Ad-hoc-Arbeitsgruppe zu §§ 34, 35 BBauG vom 24. April 1979). Ein solcher Umschlag der Qualität ist aber nicht schon dann gegeben, wenn etwa bei einem besonders kleinen Wohnhaus, ohne daß dadurch die Art des Hauses geändert wird, die Grundfläche und/oder die Wohnfläche mehr als verdoppelt werden, sofern dies der angemessenen Wohnraumversorgung der Familienangehörigen dient.

(BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 – IV C 82.77 –, juris Rn. 17 f.)

Diesen Kriterien trägt nunmehr die Regelung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 b) BauGB Rechnung, indem verlangt wird, dass die geplante Erweiterung in einem angemessenen Verhältnis zum vorhandenen Gebäude stehen muss. Ein solches Kriterium stellte § 35 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 a BBauG 1979 (BGBl. 1979, Nr. 37, S. 952) nicht auf, sodass sich der Schwerpunkt der Argumentation mit der Begrifflichkeit „Erweiterung“ befasste. Während sich auch vorliegend bereits die Frage stellen dürfte, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben mit Blick auf die angestrebte Verdoppelung der Grundfläche des Gebäudes noch um eine „Erweiterung“ handelt, fehlt es jedenfalls an einem angemessenen Verhältnis zum Bestandsgebäude. Dies kann im Einzelfall nicht angenommen werden, wenn das bisherige Wohnhaus nach dem Maß der baulichen Nutzung im Verhältnis zur Erweiterung nicht mehr die Hauptsache bildet (OVG Lüneburg, Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 L 7125/96 –, juris Rn. 12), sich die Erweiterung also konstruktiv und funktional nicht (mehr) als eine Ergänzung des Hauptgebäudes darstellt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 10 A 1420/09 –, juris Rn. 14). Der Charakter des Ursprungsgebäudes muss bestehen bleiben, was jedenfalls dann nicht mehr anzunehmen ist, wenn die Erweiterung zu einer qualitativen Veränderung des Gebäudes führen würde (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 – IV C 82.77 –, juris Rn. 18; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Dezember 2010 – 1 B 10.2057 –, juris Rn. 30).

Hier soll das derzeit bestehende Wohnhaus, welches seiner Größe und äußeren Gestalt nach den Eindruck eines Kleinsiedlungshauses erweckt, derart erweitert werden, dass die Schwelle zu einer qualitativen Veränderung überschritten wird. Dies ergibt sich aus einer tatrichterlichen Gesamtschau des bisherigen Erscheinungsbildes, der vorhabenbezogenen baulichen Änderungen sowie den zu erwartenden Veränderungen am Erscheinungsbild des Ursprungsgebäudes. Namentlich soll die Grundfläche des Vorhabengebäudes ohne Außenflächen von 95 m² auf ca. 200 m² ausgeweitet werden, was einer Vergrößerung der Grundfläche um ca. 110 % entspricht. Die Grundfläche mit Außenflächen soll von 185 m² auf ca. 300 m², das heißt um ca. 62 % erweitert werden. Unabhängig von der Frage, ob die Souterrainfläche, wie vom Kläger vorgetragen, aus der Wohnflächenermittlung des Vorhabengebäudes herauszurechnen ist, oder die Fläche mit Blick auf die Nutzbarkeit des Souterrains zu Aufenthaltszwecken (vgl. § 40 BbgBO a.F., § 47 BbgBO 2016, erforderlich dürfte eine Fensterfläche von 7 m² sein), zu berücksichtigen ist, kann aufgrund der oben dargestellten, nach Außen erkennbar werdenden baulichen Veränderungen des Bestandsgebäudes nicht mehr von der Beibehaltung des Charakters des Gebäudes im Sinne eines Kleinsiedlungshauses ausgegangen werden. Ausweislich der Entwurfsplanung wird die Kubatur des Gebäudes in seiner Gesamtheit – wenn auch unter Beibehaltung und Einbeziehung der nördlichen und westlichen Gebäudewand – in nicht unwesentlichem Maße verändert. Das vormals vorhandene Gebäude verschmilzt im Auge des Betrachters mit dem neuen, wesentlich größeren Objekt und ist nicht mehr als Hauptsache wahrnehmbar. Das neue, hinsichtlich des Terrassenausschnittes modern gestaltete Gebäude dominiert selbst bei gestalterischer Angleichung des neuen Gebäudes an das Bestandsgebäude (was nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht beabsichtigte ist) das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes und ordnet sich dem eigentlich als Hauptsache zu verstehenden Bestandsgebäude nicht im Sinne einer Erweiterung unter. Hieran ändert auch der Umstand, dass bereits zuvor ein befestigter Terrassenbereich bestanden hat, nichts. Unabhängig von der Frage nach einem Bestandsschutz der vorhandenen Terrasse, kommt dieser nicht die Wirkung zu, wie sie von einem Gebäude bzw. von Gebäudewänden ausgeht. Es entsteht der Eindruck einer qualitativen Veränderung des Ursprungsgebäudes von einem Kleinsiedlungsgebäude hin zu einem komfortablen Einfamilienhaus (mit der Option einer Einliegerwohnung).

Das Vorhaben stellt sich auch nicht etwa deshalb (noch) als angemessen dar, weil das Bestandsgebäude ein „besonders kleines Wohnhaus“ ist, wie von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. August 2016 (4 C 3/15) für ein eingeschossiges Gebäude mit rund 31 m² Grundfläche angenommen wurde, welches um einen Schlafraum mit etwa 18 m² Grundfläche erweitert werden sollte.

Dem Vorhaben steht darüber hinaus auch das Schonungsgebot nach § 35 Abs. 5 BauGB entgegen. Folgt man dem klägerischen Vorbringen, so soll mit der Vergrößerung der Grundfläche um ca. 100 m² bzw. der gesamten versiegelten Fläche (samt Terrassen) um ca. 115 m² nur eine Vergrößerung der derzeit vorhandenen Wohnfläche um 45 m² erreicht werden. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, weshalb die Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten des derzeit zu Wohnzwecken verwendeten Souterrains nicht nachgebessert werden und im Gegenzug eine geringere oder keine Erweiterung des Erdgeschosses beabsichtigt wird. Zwar mag der Kläger insofern Recht haben, als die Nutzung des Souterrains nach den Regelungen des § 41 BbgBO i.d.F. vom 17. September 2008, zul. geänd. am 29. November 2010, (und damit im Zeitpunkt der Antragstellung) nicht mehr den damaligen Anforderungen entsprochen hätte, jedoch hat sich die Brandenburgische Bauordnung zugunsten des Klägers zwischenzeitlich geändert. Nunmehr ist eine bauliche Anpassung des Souterrains etwa durch Einbau einer Fensterreihe über die gesamte Breite des davor befindlichen Aufganges oder aber durch geringfügige, mit der unteren Naturschutzbehörde abzusprechende Geländeabtragungen möglich, was im Ergebnis dazu führt, dass Aufenthaltsräume im Kellergeschoss entsprechend den Vorgaben des § 47 BbgBO verwirklicht werden können. Darüber hinaus gibt es heutzutage auch konstruktive Möglichkeiten zur Verbesserung der Lichtverhältnisse im Souterrain – etwa durch geringfügige Öffnungen zwischen Souterrain und Erdgeschoss vor einer Glasfassade. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Wohnqualität im Souterrain nicht unwesentlich geringer ist, als die im Erdgeschoss, jedoch ist grundsätzlich eine Wohnnutzung möglich und bei einem flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden Vorgehen zu berücksichtigen. Eventuelle Qualitätsunterscheide könnten derart abgefangen werden, dass Schlafräume im Souterrain geschaffen werden, während Räume zum längeren Aufenthalt zu Tagzeiten im Erdgeschoss verwirklicht würden. Die Vorhabenplanung erfolgte demnach unter Missachtung des Gebotes der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches durch flächensparendes, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzendes Vorgehen.

Weiter beeinträchtigt das Vorhaben den öffentlichen Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft im Außenbereich wird durch die naturgegebene (land- und forstwirtschaftliche) Bodennutzung sowie ihre Erholungseignung für die Bevölkerung geprägt. Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist es, zu verhindern, dass wesensfremde Bebauung in den Außenbereich eindringt. Es soll auch wegen des Erholungswertes der Landschaft für die Allgemeinheit verhindert werden, dass in den Außenbereich Siedlungsformen vordringen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht hierher passen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1969 - BVerwG IV C 63.68 -, Buchholz 406.11 § 35 BauG Nr. 82, juris Rn. 17; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 96). Mit dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes soll insbesondere verhindert werden, Berufungsfälle zu schaffen, die eine Ausdehnung einer im Außenbereich wesensfremden Bebauung zur Folge haben. Eine Ortsrandlage schließt die Schutzwirkung des Belangs der natürlichen Eigenart der Landschaft daher nicht aus (Bayerischer VGH, Urteil vom 25. März 2011 - 1 N 08.1708 -, juris Rn. 42). Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft wird beeinträchtigt, wenn das Vorhaben dieser Funktion des Außenbereichs widerspricht. Dies ist bei einem nicht privilegierten Vorhaben - wie dem vorliegend geplanten - regelmäßig der Fall. Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 BVerwG 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 BVerwG 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115, juris Rn. 31). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Gebiet um das Vorhabengrundstück bereits in weiten Teilen mit Wochenendhäusern und vereinzelt auch mit kleineren Wohnhäusern bebaut ist. Jedoch ist schon auf den digitalen Orthophotos des geoportals brandenburg-viewer erkennbar, dass das Gebiet, gerade mit Blick auf die Wochenendhausnutzung naturnah entwickelt ist. Trotz des Umstandes, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück nicht um Wald im Sinne des LWaldG handelt, befinden sich auf den Grundstücken um den See eine Vielzahl von Bäumen. An die Grundstücke schließen einerseits der See und andererseits Waldflächen an, was ebenfalls zu dem Schluss führt, dass die Schutzwürdigkeit des Vorhabengrundstücks durch die vorhandene Bebauung weiterhin gegeben ist. Gerade wenn man sich vorstellt, dass das hier zur Prüfung gestellte Vorhaben verwirklicht würde, ist erkennbar, dass die natürliche Eigenart der Landschaft, geprägt durch dicht bepflanzten, privaten Erholungszwecken dienenden Grundstücke, weiterhin beeinträchtigt werden kann.

Darüber hinaus ließe die Zulassung des Vorhabens die Entstehung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11). Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst Willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999, - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).

So liegt der Fall hier, denn der Umbau des verfahrensgegenständlichen Wohngebäudes in einer nach außen wahrnehmbaren, identitätsverändernden Weise birgt die Gefahr der Verfestigung der bereits vorhandenen, ungeordneten Bebauung. Von ihm ginge eine erhebliche Vorbildwirkung für die um den See liegenden Wohnhäuser - aber auch für die dort befindlichen Wochenendhäuser - aus. Nach der Erfahrung des täglichen Lebens ruft eine im Außenbereich vorhandene Bebauung, insbesondere in landschaftlich reizvollem Gelände wie hier, andere Bauwerber sehr schnell auf den Plan. Andere Eigentümer würden sich bei dem Begehren einer Vergrößerung ihrer Baulichkeiten darauf berufen, dass grundsätzlich eine Veränderung der Bestandsgebäude möglich sei. Es wurde also ein Berufungsfall geschaffen, welcher der Ablehnung anderer, ähnlicher Bauwünsche auf Außenbereichsgrundstücken entgegengehalten werden konnte. Bereits den Anfängen einer schleichenden Ausweitung von Bebauung in den Außenbereich hinein muss entgegengetreten werden.

Ob und inwiefern darüber hinaus öffentliche Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, etwa hinsichtlich § 14 Abs. 1 BNatSchG bzw. § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „...“ vom 11. Juni 1998 (GVBl.II/98, [Nr. 19], S.454), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2012 (GVBl.II/16, [Nr. 17]), berührt sind, bedarf einer abschließenden Durchdringung nicht mehr. Anzumerken ist jedoch, dass Belange des Naturschutzes auch solchen Vorhaben entgegengehalten werden können, die nach § 35 Abs. 4 teilprivilegiert sind. Unabhängig von der Frage nach der räumlichen Wirksamkeit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme ...n“, dürfte vorliegend die Prüfung betreffend einen Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 BNatSchG relevant sein. Hierunter versteht man Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Insofern kommt der unteren Naturschutzbehörde eine Einschätzungsprärogative zu.

Höchst vorsorglich und zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Einzelrichterin darauf hin, dass im Rahmen der künftigen Planungen des Klägers zunächst die Möglichkeiten der Souterrainnutzung überdacht werden sollten. Zudem wird darauf hingewiesen, dass sich die Angemessenheit einer Erweiterung betreffend die Wohnbedürfnisse wohl weiterhin an § 39 II. WoBauG orientieren dürfte (überzeugend in soweit VG München, Urteil vom 21. Juli 2009 – M 1 K 09.559 –, juris). Die dort festgesetzten Größen stellen zwar nur Orientierungshilfen dar - ebenso wie die, wohl auf eine noch geringere Wohnfläche hindeutenden, Festsetzungen in der brandenburgischen Verwaltungsvorschrift zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 27. November 2017 -, jedoch erscheint die Heranziehung der durchschnittlichen Wohnfläche pro Kopf für die Ermittlung der Angemessenheit der Größe von Wohnräumen nicht sachgerecht. Ermöglicht werden soll lediglich die Erweiterung zu einem (noch) angemessenen, bescheidenen Familienheim. Insofern ist anzumerken, dass es für die Frage der Angemessenheit maßgeblich darauf ankommen dürfte, ob die Mutter des Klägers ebenfalls in dem Gebäude wohnen bleibt und ob das Gebäude der einzige Familiensitz bzw. Hauptwohnsitz der Familie des Klägers werden soll. Vorausgesetzt eine Erweiterung der derzeitigen Nutzfläche um 45 qm sei zur Schaffung angemessener Wohnverhältnisse für die Familie des Klägers angemessen und die Eigennutzung durch die gesamte Familie sei nachgewiesen, so kann sich die Einzelrichterin vorstellen, dass jedenfalls eine Vergrößerung des Bestandsgebäudes um ein Drittel des Bestandsgebäudes - je nach Ausgestaltung des Erweiterungsbaus – im hier vorliegenden Einzelfall noch in einem angemessenen Verhältnis zum Bestandsgebäude stehen dürfte. Diese Einschätzung räumt indes nicht die Zweifel betreffend öffentliche Belange des Naturschutzes aus und befreit nicht von einer möglichst Außenbereichsschonenden Durchführung des Vorhabens.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO sowie § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Beigeladene hat sich eines eigenen Antrages enthalten und ist damit einem Kostenrisiko aus dem Weg gegangen, weshalb es auch nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).