Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 17.04.2018 – VG 3 K 1315/16
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0417.3K1315.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in der S... Straße 7 in Sch... . Auf dem Grundstück befindet sich eine 100 bis 150 Jahre alte Stiel-Eiche mit einem Stammumfang in einem Meter Höhe von 255 cm. Der Baum befindet sich unmittelbar neben der südlichen Wand des im rückwärtigen Grundstücksbereich befindlichen Garagengebäudes bzw. Schuppens. Der Schuppen wurde in den 1970er Jahren von den Eltern des Klägers zu 2. errichtet. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich eine Mauer. Der Bereich südlich des Schuppens – und damit südlich der verfahrensgegenständlichen Eiche - wird als Terrasse genutzt und ist teilweise gepflastert und teilweise mit Holzdielen belegt. In dem Bereich befindet sich auch ein Pavillon. Außerdem führt ein gepflasterter Weg vom Wohnhaus der Kläger zur Garage. Über die Zeit haben sich durch das Wurzelwachstum zwei Risse in der gemauerten Garagenwand gebildet und die Gehwegpflasterung sowie die Holzdielung hatten sich wiederholt gehoben. In den letzten anderthalb Jahren hob sich außerdem der Betonboden des Schuppens, was zur Rissbildung im Boden führte.
Unter dem 26. August 2015 stellten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme/Befreiung nach § 6 der Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (GehölzSchVO EE). Zur Begründung führten sie aus, es bestehe eine Gefahr für Personen und eine Gefahr der Sachbeschädigung bei Unwetter weil die Eiche unmittelbar neben dem Wohnhaus stehe und immer größer werde. Die Eiche überrage mittlerweile das Wohnhaus. Bei Unwetter fielen verstärkt Äste herunter, die eine Gefahr darstellten. Sie wiesen außerdem auf die Schäden an der Mauer, der Gehwegpflasterung und der Holzdielung hin.
Im Rahmen eines Vororttermins 9. Oktober 2015 stellte eine Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde fest, dass keine visuellen Defekte an Krone, Stamm und Wurzellauf/Wurzelbereich der Eiche erkennbar waren. Der Standplatz sei überbaut und die vorhandene Pflasterung und der Terrassenaufbau seien angehoben. Die Wand des Nebengebäudes zeigte Risse auf, die innerhalb des Nebengebäudes nicht erkennbar waren.
Nach einer Ortsbesichtigung am 4. November 2015 durch einen Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde nahm dieser Stellung zu dem Schadensbild vor Ort. Es wurden Risse in der Wand sowie eine leichte Wandanhebung festgestellt. Eine Einsturzgefährdung bestand nach Einschätzung des Mitarbeiters und Prüfbereichsleiters nicht, es würde sich lediglich um leichte Bauschäden handeln.
Die Kläger nahmen in der Folge Stellung und führten aus, der ganzjährig anfallende, enorme Schmutz der Eiche, welche sich mitten auf dem Hof befinde, ließe keinen Ort der Entspannung und Erholung mehr zu. Auch Nachbarn hätten sich bereits über den Schmutz der Eiche beschwert.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 lehnte der Beklagte die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ab. Es ließen sich keinerlei Defekte an der Eiche feststellen, vielmehr sei die Vitalität der Eiche mit sehr gut eingeschätzt worden. Ließe man die abstrakte Windwurfgefahr für eine Fällgenehmigung ausreichen, würde der Baumschutz leer laufen. Eine Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert gehe durch das Vorhandensein der Eiche nicht aus. Auch liege im Falle der Kläger eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne des § 6 Abs. 2 GehölzSchVO EE nicht vor. Vielmehr gehe die Rechtsprechung davon aus, dass natürliche Lebensäußerungen, wie etwa der Laubfall, regelmäßig unwesentliche Beeinträchtigungen darstellen würden. Derartige Belästigungen seien gerade typischerweise mit größeren Bäumen verbunden.
Hiergegen haben die Kläger am 11. Januar 2016 Widerspruch eingelegt. Ihnen würde ein Anspruch aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 GehölzSchVO EE zustehen. Mit Blick auf die unstreitig festgestellten Schäden gehe von dem Baum eine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert, namentlich die Mauer und die Terrasse, aus. Die bestehenden Gefahren seien auch nicht anderweitig abwendbar. Aufgrund der Unterlassungsansprüche der Nachbarn betreffend den Laubfall würden die Kläger Rechtsvorschriften unterliegen, die sie zwingen würden die Eiche entweder zu entfernen oder derart zu verändern, dass die massiven Beeinträchtigungen durch Laubfall auf die Nachbargrundstücke unterbliebe.
Nach erneuter Ortsbesichtigung am 27. Mai 2016 nahm ein weiterer Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörde, Sachbereich Statik, Stellung. Eine unmittelbare Einsturzgefahr des Nebengebäudes sei nicht erkennbar, jedoch seien für die Zukunft dauerhafte Folgeschäden unvermeidbar. Eine eventuelle Fällung der Eiche hätte aus seiner Sicht keine werterhaltenden Auswirkungen für den angrenzenden vorhandenen Schuppenbereich, da die verbleibenden Wurzeln weiterhin den Gründungsbereich des Schuppens beeinflussen und schädigen würden. Der Mitarbeiter legte die im Ortstermin unterbreiteten Sanierungsvorschläge dar.
Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mangels Einsturzgefährdung des Nebengebäudes liege keine Situation vor, die unter § 6 Abs. 1 Nr. 2 GehölzSchVO EE falle. Das Nebengebäude sei zum Errichtungszeitpunkt zu nah an dem damals ca. 50 bis 100jährigen Baum errichtet worden. Es widerspreche dem Schutzzweck der GehölzSchVO EE, wenn nun der Baum gefällt werden würde. Vielmehr sollten bauliche Veränderungen zur Schadensbegrenzung entsprechend den unterbreiteten Sanierungsvorschlägen vorgenommen werden, welche den Klägern durchaus zumutbar seien. Die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen würden zu den normalen Wirkungen von Bäumen auf ihre Umgebung in ihren jahreszeitlich unterschiedlichsten Formen gehören und führten daher nicht zu unzumutbaren Beschränkungen bei der Nutzung des Grundstücks. Sie seien daher von den Eigentümern (und Nachbarn) hinzunehmen. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 4 GehölzSchVO EE i.V.m. § 67 BNatSchG komme aus genannten Gründen nicht in Betracht.
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben. Sie verweisen in erster Linie auf die Begründung im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führen sie aus, dass die festgestellten Schäden zur Begründung einer Gefahr bzw. Schädigung von Sachen von bedeutendem Wert ausreichend seien. Es müsse gerade nicht erst zum Einsturz eines Nebengebäudes kommen. Anderweitige Maßnahmen, welche die Kläger weniger beeinträchtigen, seien nicht ersichtlich. Rückbau und Neuerrichtung des Nebengebäudes seien mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Es sei auch nicht erkennbar, welche Qualifikationen der beauftragte Bauingenieur habe, um zu einer Einschätzung zu gelangen, wie er sie gegenüber dem Beklagten abgegeben habe. Das seitens des Beklagten eingeholte Sachverständigengutachten sei außerdem parteilastig. Der Umstand, dass es sich heute lediglich um leichte Bauschäden handeln soll, sei nicht maßgeblich. Vielmehr sei eine Prognose anzustellen, wie sich die derzeitigen Bauschäden künftig entwickeln würden. Mit Blick auf das anhaltende Wachstum der Eiche sei davon auszugehen, dass die bereits eingetretenen Schäden noch größer werden würden. Von einem Stagnieren der Schadensbildung könne nicht ausgegangen werden, da sich anhand der Lichtbildaufnahmen nicht ausschließen lasse, dass sich die Risse in der Wand im Rahmen des schleichenden Prozesses um Millimeter vertieft bzw. ausgeweitet hätten. Hinzu komme der Umstand, dass sich der Boden in dem Schuppen zwischenzeitlich gehoben habe und zu Rissen in dem Betonboden geführt habe. Zugunsten der Kläger sei auch einzustellen, dass im Zeitpunkt des Baus des Schuppens die GehölzSchVO EE noch nicht existiert habe und in der damaligen Zeit davon auszugehen war, dass der Baum, sollte sich dieser künftig nachteilig auf die Baulichkeit auswirken, jederzeit hätte gefällt werden können.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2016 zu verpflichten, den Klägern eine Genehmigung zur Fällung einer Eiche in Sch..., S... Straße 7, entsprechend ihrem Antrag vom 26. August 2015 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte nimmt vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in seinen Bescheiden.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Fällgenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des klägerischen Begehrens ist die Verordnung des Landkreises Elbe-Elster zum Schutz von Bäumen und Hecken (Gehölzschutzverordnung – GehölzSchVO) vom 12. Februar 2013.
Gegen die Wirksamkeit der Gehölzschutzverordnung bestehen keine Bedenken. Der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald war gemäß §§ 24 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 26. Mai 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2010 (im Folgenden BbgNatSchG, am 1. Juni 2013 außer Kraft getreten) i.V.m. §§ 22 Abs. 2, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG in der damals geltenden Fassung) zum Erlass der Baumschutzverordnung als Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile befugt. Ihre Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Nr. 3 vom 27. Februar 2013 entspricht den Vorgaben der Bekanntmachungsregelung in § 3 Abs. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg i.V.m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen vom 1. Dezember 2000 (GVBl. II 2000, Nr. 24, S. 435) in der Fassung des Gesetzes des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I 2006, Nr. 4, S.46, 48). Das Amtsblatt ist im Internet einsehbar.
Der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt sich nach § 1 GehölzSchVO auf das Gebiet des Landkreises Elbe-Elster, in welchem auch das klägerische Grundstück belegen ist. Die Verordnung bestimmt entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG auch ihren Schutzgegenstand und -zweck (vgl. §§ 1 – 2 GehölzSchVO EE), die zur Bereicherung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote (vgl. §§ 3 – 5, GehölzSchVO EE) und Regelungen zu Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (vgl. §§ 3, 5, 7, 8 GehölzSchVO EE). Dabei überschreiten ihre Regelungen nicht den sich aus § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BNatSchG ergebenden gesetzlichen Ermächtigungsrahmen.
Ferner sind Bedenken gegen die Wirksamkeit der Baumschutzverordnung schon nicht vorgetragen und auch nicht anderweitig ersichtlich.
Den Klägern steht kein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung nach den Regelungen der Gehölzschutzverordnung zu.
Zunächst ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Fällung der klägerischen Eiche vom Tatbestand des § 4 Abs. 1 GehölzSchVO erfasst ist, wonach es verboten ist, geschützte Bäume und Hecken zu beseitigen, zu zerstören, in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern oder den Wurzel-, Stamm- oder Kronenbereich zu beschädigen. Als Stiel-Eiche mit einem Stammumfang von ca. 255 cm in einem Meter Höhe gehört die Eiche zu den von der Gehölzschutzverordnung geschützten Landschaftsbestandteilen, § 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, Abs. 3 GehölzSchVO. Die Fällung ist auch nicht gem. § 5 Abs. 3 GehölzSchVO ausnahmsweise zulässig, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der Eiche eine unmittelbar drohende Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgeht, welche eine unaufschiebbare Maßnahme erforderlich machen würde.
Ein Ausnahmefall im Sinne des § 6 Abs. 1 GehölzSchVO liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere sind die Kläger nicht auf Grund von zivilrechtlichen Vorschriften verpflichtet, die Eiche zu entfernen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 GehölzSchVO). Zwar mag es sein, dass die Nachbarn einen Anspruch auf Beseitigung von über die Grenzen auf ihr Grundstück ragende (neu gewachsene) Zweige aus § 1004 BGB haben, wenn eine Pflicht zur Duldung gem. § 910 Abs. 2 BGB nicht besteht - also eine nicht unerhebliche Beeinträchtigungen durch einen Überhang gegeben ist. Die Kläger trugen hierzu nichts vor und erwähnten lediglich, dass die Nachbarn sich beschwert hätten. Darüber hinaus, entscheidet nicht das subjektive Empfinden des Grundstückseigentümers, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung vorliegt; maßgebend ist vielmehr die objektive Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung (BGH, NJW 2004, 1037 (1039)). Jedenfalls beinhaltet ein solcher Anspruch allenfalls den Rückschnitt der Krone im Bereich des Überhanges und nicht die Beseitigung des Baumes als Ganzes. Auch ein Anspruch nach § 1004 BGB i.V.m. § 906 BGB ist vorliegend nicht gegeben, da bereits nicht substantiiert dargelegt wurde, dass die Beeinträchtigungen für das Nachbargrundstück „wesentlich“ sind und, dass diese nicht aus der ortsüblichen Verwendung des Grundstückes herrühren. Gerade mit Blick auf die Waldrandlage dürfte der Bestand der Eiche üblich für die Grundstücksnutzung im Gebiet um das klägerische Grundstück sein. Zudem dürfte es mit Blick auf die Lage und den direkt anschließenden Laubwald äußerst schwierig sein, gegebenenfalls bestehende Beeinträchtigungen des Nachbargrundstückes auf die klägerische Eiche zurückzuführen. Darüber hinaus wären entsprechende zivilrechtliche Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB jedenfalls verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1973 – V ZR 109/71 -, juris Rn. 20 f.; bestätigend BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 141/10 –, juris).
Eine Ausnahme kann auch nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 GehölzSchVO gestützt werden. Hiernach soll eine Ausnahme zugelassen werden, wenn von geschützten Bäumen Gefahren für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können.
Unter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an geschützten Rechtsgütern, hier an den in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung angesprochenen Rechtsgütern Leben, Gesundheit und Eigentum führt. Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zukunft damit gerechnet werden muss. Bei der Beurteilung der von der Eiche ausgehenden Gefahr ist dabei eine ausschließlich zukunftsgerichtete Betrachtung anzustellen. In die vorzunehmende Beurteilung können allein solche Gefahren einfließen, die sich nicht bereits verwirklicht haben, sondern deren Verwirklichung noch bevorsteht. Dies folgt aus dem präventiven Charakter der Regelung, welche gerade keine „Sanktionierung“ des jeweils betroffenen Gehölzes aufgrund bereits eingetretener Schäden vorsieht (VG Cottbus, Urteil vom 19. April 2012 - 3 K 43/11 -, S. 7 EA). Den bereits eingetretenen Schäden kommt indes eine Indizwirkung zu. Vorliegend kam es, verursacht durch die Wurzelentwicklung des Baumes, bereits zum Schadenseintritt an dem Schuppen – in Form von Hebung und Rissen in dem Betonboden und Rissen in der Außenwand – sowie an der Pflasterung des Weges und an den Terrassendielen. Jedenfalls bei dem Garagengebäude handelt es sich auch um eine Sache von bedeutendem Wert.
Dies vorangestellt ist jedenfalls bezüglich der Risse in der Außenwand des Schuppens nicht ersichtlich, dass beim Fortbestand der Eiche mit einer Ausweitung bzw. einer Schadensvertiefung zu rechnen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – OVG 11 N 90.12 -, juris 2. Leitsatz). Vielmehr ist bei Vergleich der zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellten Lichtbilder, die den Schadensbefund an der Wand dokumentieren, von einer weitestgehenden Stagnation der Rissbildung in den zweieinhalb Jahren seit Antragstellung auszugehen. Die Kläger traten der gerichtlichen Annahme, dass auf der Innenseite der Wand weiterhin keine Risse erkennbar sind, nicht entgegen.
Demgegenüber hat sich der Boden des Schuppens nach den Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich gehoben, was erst kürzlich zur Bildung von Rissen in dem Betonboden führte. Dieser Umstand ist ein Indiz dafür, dass auch in Zukunft mit Auswirkungen auf den Betonboden des Gebäudes durch das natürliche Wachstum des Baumes zu rechnen ist. Zudem erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich, dass die Dielen im Terrassenbereich sowie der gepflasterte Weg im Bereich um die Eiche herum von dem Wachstum betroffen werden können und es zu (weiteren) Schäden kommen kann. Diese Schäden begründen indes nicht die Gefahr im Sinne der Vorschrift. Vielmehr ist die Regelung im Lichte des Zweckes der Gehölzschutzverordnung dahingehend auszulegen, dass nicht jeder mögliche, unter Umständen äußerst gering ausfallende, zu erwartende Schaden an Gegenständen von bedeutendem Wert zur Annahme des Ausnahmetatbestandes führt. Vielmehr ist – unter Berücksichtigung der zur gleichlautenden strafrechtlichen Regelung des § 315b StGB entwickelten Rechtsprechung – darüber hinaus zu prüfen, ob der gefährdeten Sache von bedeutsamen Wert auch ein „bedeutender Schaden“ droht (vgl. zu § 315b StGB: BGH, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07 -, NStZ-RR 2008, 289). Nicht ausreichend ist demnach ein zwar wahrscheinlich eintretender, sich jedoch im Vergleich zum derzeitigen Verkehrs- und Nutzwert der Sache als geringfügig herausstellender Schaden. Ein anderes Verständnis der Ausnahmevorschrift würde dem Schutzzweck, namentlich der Erhaltung des Bestands an Bäumen und Hecken, entgegenlaufen und zum Umkehren des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der §§ 4 und 6 GehölzSchVO führen. Die hier zu erwartenden Schäden schränken den Nutzwert der betroffenen Anlagen nicht bzw. nur unwesentlich ein. Zum einen sind die Einschätzungen von zwei Mitarbeitern der unteren Bauaufsichtsbehörde datierend vom 10. November 2015 und vom 27. Mai 2016 überzeugend, wonach eine Einsturzgefahr des Schuppens nicht besteht und auch nicht zu erwarten ist. Dieser Wertung sind die Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Alleine das Infragestellen der Qualifizierung der Mitarbeiter ist nicht ausreichend, um – bei Berücksichtigung des bisherigen Schadensbildes – eine Einsturzgefahr zu prognostizieren. Hinsichtlich des Gebäudes ist außerdem anzumerken, dass dieses lediglich zum Abstellen von Fahrrädern, Gartengeräten und Ähnlichem dient und insofern schon nicht erkennbar ist, dass es überhaupt eines betonierten Bodens bedarf. Jedenfalls aber schränken die Hebungen und Risse in dem vorhandenen Betonboden die Nutzbarkeit nicht wesentlich ein. Auch der Terrassenbereich sowie der gepflasterte Weg sind weiterhin ohne wesentliche Einschränkungen nutzbar. Es ist weder auf den vorgelegten Lichtbildern erkennbar noch vorgetragen, dass die Nutzung der Anlagen durch die Folgen des Wurzelwachstums künftig gefährdet ist. Eventuell erforderlich werdende Ausbesserungsarbeiten stehen nach tatrichterlicher Würdigung in einem angemessenen Verhältnis zu den Verkehrs- und Nutzwerten der einzelnen Anlagen.
Darüber hinaus fehlt es jedenfalls auch an einer weiteren Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 GehölzSchV. Namentlich kann eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilt werden, wenn die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Dieses Kriterium trägt der obigen Wertung und Auslegung („bedeutender Schaden“) Rechnung und geht noch darüber hinaus. Für die Frage der Zumutbarkeit ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, bei der das in § 1 Abs. 4 GehölzSchVO EE dargelegte öffentliche Interesse an der möglichst weitgehenden Erhaltung von Bäumen im Geltungsbereich der Verordnung einerseits und die Eigentümerbelange andererseits einzustellen sind. Vorliegend sind die Belange der Kläger gegenüber dem öffentlichen Interesse als nachrangig zu bewerten, sodass es den Klägern zumutbar ist, den Schuppen gegebenenfalls rückzubauen, oder aber den vorhandenen Betonboden zu entfernen und eventuell durch einen geeigneten, flexiblen Bodenbelag zu ersetzen sowie die Pflasterung, die Holzdielen, und falls erforderlich auch die Wand in einem gewissen zeitlichen Abstand von zwei oder mehr Jahren lokal auszubessern. Das öffentliche Interesse an dem Erhalt der Eiche ist schon aufgrund des Alters und der Größe des Baumes vergleichsweise hoch einzuschätzen. Demgegenüber erfolgte der Bau des Schuppens in Kenntnis der Nähe zu der verfahrensgegenständlichen Eiche. Mit Schäden an den herangebauten Anlagen durch unterwachsendes Wurzelwerk musste demnach von Anfang an gerechnet werden. Zudem ist die Nutzung des Schuppens für die zulässige Wohnnutzung auf dem klägerischen Grundstück von geringer Relevanz, denn es handelt sich lediglich um eine Art Gartenhäuschen, während das Wohnhaus und auch die Garage auf der anderen Seite des Grundstückes keinerlei Schäden durch die Wurzeln des Baumes aufweisen und den Klägern eine Wohn- sowie wohnakzessorische Nutzung des Grundstückes möglich ist.
Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass der Schuppen Bestandsschutz genieße und im Zeitpunkt der Baus nicht mit einer derart strengen Rechtslage zur Fällung von Bäumen gerechnet werden musste, vermag dies nicht zu überzeugen.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass Nachweise zu einem förmlich genehmigten Bestand des Schuppens nicht erbracht wurden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg kann ein Bestandsschutz für nicht förmlich genehmigte und zu DDR-Zeiten errichtete Baulichkeiten nicht geltend gemacht werden, da das Recht der DDR – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (Verfassungsgrundsätze) (GBl. I S. 299) am 17. Juni 1990 – eine Art. 14 Abs. 1 GG vergleichbare Garantie des Privateigentums nicht umfasste (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 2 B 7.14 -, juris Rn. 43 m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 20176 – 3 K 523/15 -, juris Rn. 47). Der Bestand des Schuppens wird demnach vielmehr „geduldet“, da dieser dem Schutze des § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung 1984 (GBl. I S. 433; im Folgenden: BevBauWVO) unterfällt, sodass bauordnungsrechtlich – etwa im Wege der Nutzungsuntersagung oder der Beseitigungsverfügung – nicht gegen die Baulichkeit vorgegangen werden darf. Besonders schützenswert ist der Bestand indes gerade nicht.
Zum anderen bestanden – entgegen dem klägerischen Vortrag – auch schon im Zeitpunkt der Errichtung des Schuppens naturschutzrechtliche Bestimmungen, welche gegen ein gerechtfertigtes Vertrauen auf eine künftige Beseitigungsmöglichkeit des Baumes durch den jeweiligen Eigentümer sprechen. Vielmehr gab es bereits in den 1970er Jahren Bestrebungen, den bestehenden Naturhaushalt zu schützen. So räumte Art. 15 der Verfassung der DDR in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1974 dem Schutz der Natur Verfassungsrang ein. Einfachgesetzlich wurde bereits mit dem Landeskulturgesetz vom 14. Mi 1970 (GBl. I Nr. 12, S. 67) zum ersten Male in der DDR eine Rechtsgrundlage geschaffen, die die Gestaltung und den Schutz der Natur in der DDR einheitlich regelte. In § 10 Landeskulturgesetz wird den Staats- und Wirtschaftsorganen, den Betrieben und auch den Bürgern die Gestaltung und Pflege der Landschaft und der Schutz der Natur zur Pflicht gemacht (vgl. auch Mutius, Naturschutzrecht in der DDR, NuR 1990, S. 241). Mit Blick auf die Waldrandlage des klägerischen Grundstückes – welches sich vor dem Bau des Schuppens nur bis zur nördlichen Grenze des Flurstückes 150/2 erstreckte, wird außerdem auf die §§ 22 ff. Landeskulturgesetz hingewiesen. Des Weiteren musste der damalige Eigentümer auch nach den Regelungen der Ersten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 331; im Folgenden NatSchVO 1970) damit rechnen, dass bestimmte Hecken, Gehölze oder Baumreihen außerhalb des Waldes aus landeskulturellen Gründen künftig unter Schutz gestellt werden und in der Folge gem. § 12 Abs. 2 NatSchVO 1970 die Veränderung oder Beseitigung genehmigungspflichtig wird.
Dass die Eiche krank oder in ihrer Vitalität beeinträchtigt ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 GehölzSchVO) ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf die schlüssigen und unbestrittenen Ausführungen einer Mitarbeiterin der unteren Naturschutzbehörde zu der Vorortbegehung am 8. September 2015 (Bl. 7 VV) wird Bezug genommen.
Nach § 6 Abs. 2 GehölzSchVO „kann“ die Ausnahme zugelassen werden, wenn eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige oder andere begründete Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann. Dem ist, wie oben bereits erwähnt, nicht so. Eine Wohnnutzung und entsprechende, wohnakzessorische Nutzungen können auf dem Grundstück ohne Weiteres verwirklicht werden.
Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 4 GehölzSchVO i.V.m. § 67 BNatSchG kommt nicht in Betracht. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kann auf Antrag eine Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. Die Ausnahmevorschrift dient lediglich dem Zweck, atypische Belastungssituationen für den jeweiligen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten auszugleichen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall sind hier indes nicht ersichtlich. Dass durch die Eiche der Terrassenbereich erheblich verdreckt, stellt gerade keinen solchen Fall dar. Vielmehr handelt es sich um übliche Begleiterscheinungen eines Baumes, die bereits seitens des Verordnungsgebers vorhergesehen und gebilligt wurden. Diese „natürlichen Lebensäußerungen“ eines Baumes mögen zwar vom jeweils Betroffenen als belästigend empfunden werden, sie sind aber als regelmäßige Folge der Unterstutzstellung hinzunehmen (VG Bayreuth, Urteil vom 16. September 2015 – B 2 K 15.493 –, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2015 – 6 K 2442/12 -, juris Rn. 28; VG Saarland, Urteil vom 27. August 2008 – 5 K 253/08 -, juris Rn. 52).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Kläger (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes). Das Gericht hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ 2004, 1327; dort Nr. 29.1).