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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.06.2018 – 3 K 1688/14

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0614.3K1688.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsverfügung betreffend ein Gebäude auf seinem Grundstück zur Flurstücknummer 15/3 der Flur 1, Gemarkung G.... Das Flurstück grenzt im Süden an das Flurstück 15/4 auf welchem sich, zur S... Straße ausgerichtet, das Wohnhaus des Klägers samt Gehöft befindet. Auf dem südlichen Teil des Flurstücks 15/3 befindet sich das verfahrensgegenständliche Gebäude.

Das Gebäude wurde vom Vater des Klägers im Jahr 2002 unter der Bezeichnung „Bergescheune“ als genehmigungsfreies Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke errichtet. Mit Schreiben vom 11. und 15. Mai 2002 bat er die untere Bauaufsichtsbehörde um die Genehmigung eines Geräteschuppens/Unterstands für seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Grundfläche von 120 bis 140 m² ohne Unterkellerung im Außenbereich. Mit Schreiben vom 20. Juni 2002 teilte eine Mitarbeiterin des Beklagten dem Kläger schriftlich mit, dass die Errichtung freistehender Gebäude ohne Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 qm Grundfläche und nicht mehr als 4 m Höhe haben, keiner Baugenehmigung bedürfen. Am 16. Juni 2003 fand eine Vorortbesichtigung zur Überprüfung der Nutzung des Gebäudes im hinteren Grundstücksbereich statt bei welcher festgestellt wurde, dass das Gebäude nicht als Ferienwohnung genutzt wurde. Laut Aussagen des Bauherrn soll es sich um einen Lagerraum für landwirtschaftliche Erzeugnisse gehandelt haben.

Anlässlich einer bauaufsichtlichen Kontrolle am 19. Februar 2013 qualifizierte der Beklagte das Gebäude als Festsaal. Nach Anhörung erließ der Beklagte unter dem 30. Juli 2013 eine Ordnungsverfügung mit welcher er dem Kläger die Nutzung des Gebäudes untersagte. Ein hiergegen eingeleitetes Gerichtsverfahren zum Aktenzeichen 5 K 1053/13 blieb erfolglos (Urteil vom 24. September 2014; Beschluss des OVG vom 27. Januar 2015, Az. OVG 10 N 54.14).

Nach Anhörung vom 13. Mai 2014 gab der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2014 auf, die ehemalige Bergescheune innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Gleichzeitig drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 Euro für den Fall an, dass der Abriss nicht, nicht ausreichend oder nicht termingemäß ausgeführt wird. Das Vorhaben sei formell und materiell rechtswidrig. Eine Baugenehmigung sei weder für den Bau noch für die Nutzungsänderung der ehemaligen Bergescheune erteilt worden. Privilegierungstatbestände nach § 35 Abs. 1 BauGB seien nicht ersichtlich, da die Bergescheune augenscheinlich nicht als solche genutzt werde. Die Verfestigung der Bebauung im Außenbereich stehe auch nicht im Einklang mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Bestandsschutz könne mit Blick auf die Nutzungsänderung nicht angeführt werden.

Hiergegen hat der Kläger am 11. August 2014 Widerspruch eingelegt. Mit Schreiben vom 25. September 2014 beantragte der Kläger die Frist zur Widerspruchsbegründung bis einschließlich 31. Oktober 2014 bzw. bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus zu den Verfahren 5 K 1053/13 (betreffend die Nutzungsuntersagung) und 5 K 142/14 (betreffend einen Pool) zu verlängern.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2014, zugestellt am 21. Oktober 2014, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er führte aus, nach Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Cottbus sei eine Fristverlängerung bis zu deren Rechtskraft aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der zum Teil langen Verfahrensdauer beim Oberverwaltungsgericht nicht sachgerecht gewesen. Die Begründung zur Entscheidung in der Sache entspricht im Wesentlichen der des Ausgangsbescheides.

Hiergegen hat der Kläger am 19. November 2014 Klage erhoben. Er ist der Ansicht das Gebäude unterliege dem Ausnahmetatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO und bedürfe daher keiner Baugenehmigung. Die Bergescheune, welche mit Zustimmung des Bauamtes errichtet worden sei, werde alleine für den landwirtschaftlichen Betrieb genutzt und nicht zu sonstigen Zwecken. Auch wenn sich in der Bergescheune eine Küche und eine Toilette befanden, ändere dies nichts an der tatsächlichen Nutzung der Bergescheune als Lagerraum für Ernteprodukte und landwirtschaftliche Geräte. Vorsorglich habe der Kläger die Küche und die Toilette entfernt, wobei der Kläger selbst die Einrichtungen nie genutzt habe. Eine Umnutzung könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal die Bergescheune seit mehreren Jahren durch Mitarbeiter des Beklagten kontrolliert und nicht beanstandet worden sei. Die Behörde habe außerdem das ihr eingeräumt Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt. Eine Nutzungsuntersagung komme als gleich geeignetes, milderes Mittel in Betracht. Auch komme der Ausbau der Küchenzeile und der Toilette als weniger belastende Maßnahme in Betracht. Dem Kläger stünden auch keine anderen Lagerungsmöglichkeiten zur Verfügung, was im Rahmen der Ermessenbetätigung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte sei außerdem seiner Beratungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist vollumfänglich auf den Inhalt seiner Bescheides sowie das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. September 2014 in der Sache 5 K 1053/14.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der örtlichen Begebenheiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin und nach Einverständnis der Beteiligten vom 6. September 2016 bzw. 24. November 2016 gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgebliche Sach- und Rechtslage für diese Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung – hier also der Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2014 (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2014 - OVG 10 N 111.11 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). Nachträgliche, für den Bauherrn günstige Rechtsänderungen können der Beseitigungsverfügung im gerichtlichen Anfechtungsverfahren nicht entgegengehalten werden, sondern sind gegebenenfalls in einem gesonderten behördlichen Verfahren auf Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG geltend zu machen (Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 80 Rn. 11).

Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnung ist demnach § 74 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39). Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der letzte Halbsatz weist darauf hin, dass alleine die formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt ein Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, nicht ausreichend ist, um die Anordnung der Beseitigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen der Erteilung einer Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes erfüllt. Weder liegt für die gegenständliche Baulichkeit die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch befindet sich das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des maßgeblichen, materiellen Baurechts.

Gemäß § 54 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für das verfahrensgegenständliche Gebäude existiert keine Baugenehmigung. Seine Errichtung war und ist auch nicht nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO bzw. § 67 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO 1998 genehmigungsfrei.

Privilegiert sind hiernach Gebäude ohne Feuerstätten im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder land- oder forstwirtschaftlichen Geräten bestimmt sind, nicht unterkellert sind und nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 m Höhe haben. Sämtliche Voraussetzungen dieser Vorschrift müssen erfüllt sein, um in den Genuss der Freistellung zu kommen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 -, juris Rn. 9). Für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist daher auch erforderlich, dass das dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Gebäude eine besondere Zweckbestimmung hat. Es darf nur zur vorübergehenden - also nicht zur dauernden - Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten bestimmt sein. Das Gebäude muss daher nach objektiven Merkmalen und Umständen geeignet sein, lediglich vor-übergehenden Zwecken zu dienen, was in der Regel nur eine einfache Ausführung erfordert. Dieser Zweck muss das Gebäude objektiv äußerlich prägen. Erfasst sind also in erster Linie leicht gebaute Schutzhütten für Tiere, Weideunterstände und Feldscheuen, nicht hingegen Gebäude, die von ihrer objektiven Zweckbestimmung her für die dauernde Unterbringung von Tieren (Stall), Ernteerzeugnissen oder landwirtschaftlichen Geräten oder gar Menschen geeignet sind (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Schon mit Blick auf seine bauliche Ausgestaltung kann nicht davon die Rede sein, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude erschöpfend durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt wird. Vielmehr begründet die Ausgestaltung den äußerlichen Eindruck, das Gebäude werde zu Freizeitzwecken genutzt.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus führte in seinem Urteil vom 24. September 2014 in der Sache 3 K 1053/13 überzeugend aus:

§ 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO setzt weiter voraus, dass das Gebäude einem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Vorliegend gebricht es – schon - an dem Merkmal des „Dienens“.

Mit der Übernahme der in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB verwendeten Begrifflichkeit knüpft die Brandenburgische Bauordnung an den dortigen durch jahrzehntelange Rechtsprechung geprägten Bedeutungsgehalt an (vgl. auch Reimus/Semtner/Langer Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar 3. Aufl. § 55 Rn. 12). Der Gesetzgeber stellt eine (teilweise) Abhängigkeit der Genehmigungsfreiheit von der planungsrechtlichen Situation her (so zum Merkmal „Dienen“ für eine entsprechende Vorschrift des dortigen Landesrechts OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 – Juris).

Für § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist geklärt, dass ein Vorhaben – bzw. hier ein Gebäude - dann nicht als einem landwirtschaftlichem Betriebe dienend zugelassen werden, wenn es nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Fehlt es an einer entsprechenden Prägung, so wird in aller Regel auch die Frage zu verneinen sein, ob ein vernünftiger Landwirt ein Vorhaben mit gleicher Gestaltung und Ausstattung für den konkreten Betrieb errichten würde. Ein Beweisanzeichen für die unerlässliche Prägung wird in aller Regel dann gegeben sein, wenn das Vorhaben objektiv so beschaffen ist, dass - möglichst weitgehend - seine Verwendung zu nicht-privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfordert (BVerwG, Urteil vom 03. November 1972 – IV C 9.70 –, BVerwGE 41, 138-145 = BRS 25 Nr. 60).

Die im Verwaltungsvorgang der Bauaufsichtsbehörde befindlichen, am 19. Februar 2013 gefertigten Lichtbildaufnahmen zeigen ein Gebäude, welches umfassend von der Funktion geprägt wird, Menschen zum Aufenthalt zu dienen. Bestätigt wird dies durch die Feststellungen im Ortstermin. Für landwirtschaftliche Zwecke ist es gar ungeeignet. Dies gilt ungeachtet des Mobiliars allein schon mit Blick auf die Gestaltung des Gebäudes. Zunächst fällt auf, dass die Deckenhöhe mit ca. 2,5 m für eine Bergescheune oder auch sonst zur Lagerung von Ernte oder zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten nicht nur ungewöhnlich niedrig, sondern für diese Zwecke sogar hinderlich ist. Entscheidend ist aber, dass die Decke, die Wände und der Boden mit einem Aufwand ausgeführt wurden, der nur bei Räumen für Wohnen oder für längeren Aufenthalt üblich ist und den ein vernünftiger Landwirt für Lagergebäude schon aus Kostengründen vermeiden würde. Die verbauten Kanthölzer sind sorgfältig bearbeitet. Die Ausfachungen weiß und glatt. Der Boden mit Dielen verlegt und glänzend versiegelt. Die Westwand trägt über ihre gesamte Länge vier große Fenster mit wärmedämmender Verglasung, die in einem Abstand von je ca. einem Meter angeordnet sind. Auch die Ostwand trägt mindestens ein derartiges Fenster. Der haustürgroße Eingang ist auch mit einer für Wohnhäuser typischen, z.T. verglasten Haustür versehen und nur über ein Treppenpodest erreichbar. Zum Einbringen von Ernte (Stroh oder Heu) oder von landwirtschaftlichem Gerät, wie etwa Zugmaschinen oder Mäher, ist dieser Eingang schlechterdings ungeeignet.

Das Gebäude ist auch materiell baurechtswidrig. Erneut wird auf die Ausführungen der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus in seinem Urteil vom 24. September 2014 in der Sache 3 K 1053/13 Bezug genommen:

Das Gebäude ist auch materiell baurechtwidrig, weil es § 35 Abs. 2 und 3 BauGB widerspricht.

Eine Privilegierung des Gebäudes nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB scheidet nach dem Vorstehenden auch dann aus, wenn der Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb führte, weil es diesem Betrieb nicht dient.

Als sonstiges Außenbereichsvorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange. Die Anschlussbebauung von der bebauten Ortslage aus in den Außenbereich hinein ist in der Regel ein Vorgang der -- siedlungsstrukturell unerwünschten -- Zersiedlung, wenn nämlich -- wie hier -- das Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange, den ersten Ansätzen entgegenzutreten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 – BRS 44 Nr. 87). Ein solches Ausufern in den Außenbereich ist städtebaulich unerwünscht (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 33/90 – BRS 55 Nr. 81). Das Vorhaben ist konkret geeignet, Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen. Sowohl die angrenzenden Grundstücke (16/1 und 12) als auch die weiter westlich benachbarten Grundstücke entlang der S... Straße aber auch die benachbarten Grundstücke an der L... Straße bieten sich in vergleichbarer Weise für Nachfolgebebauung an. Sie liegen an der jeweiligen Straße an, wo sich auch Wohnbebauung findet, und reichen handtuchartig tief in den Außenbereich hinein. Auf dieser Weise bieten sie Gelegenheit, die straßenwärtige Bebauung in den Außenbereich vorzutreiben.

Dem Vorhaben stehen darüber hinaus auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegen. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiesen-, Wald- bzw. naturbelassene Gartenfläche wird das klägerische Grundstück durch die dem Außenbereich erkennbar wesensfremde Bebauung entzogen. Nur wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung eignet noch einen Erholungswert hat, oder wenn es seine Schutzwürdigkeit bereits durch andere Eingriffe eingebüßt hat, wird der Belang nicht beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 BVerwG 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169, juris Rn. 24; BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 BVerwG 4 C 5.99 -, BRS 63 Nr. 115, juris Rn. 31). Hierfür ist indes nichts ersichtlich.

Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit dem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 74 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.

Die 5. Kammer führte in dem Verfahren betreffend die Nutzungsuntersagung zutreffend aus:

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass „die Bergescheune“ am 16. Juni 2003 durch die Außendienstmitarbeiter des Beklagten in Augenschein genommen wurde aber unbeanstandet blieb, ist auch aus der hierüber am 17. Juni 2003 aufgenommenen Notiz keine „Zusicherung der Nutzung“ abzuleiten. Die Aktennotiz erschöpft sich in der Wiedergabe der Wahrnehmungen vor Ort. Zum einen wird darin berichtet, dass eine Feriennutzung nicht vorgefunden wurde. Zum anderen werden die Bekundungen des damaligen Grundstückeigentümers, des Herrn H..., über die gegenwärtige und künftige Nutzung kommentarlos referiert („laut Aussage des Bauherrn“ oder „Eine andere Nutzung, z.B. Wohnen, ist nicht geplant.“). Demgegenüber enthält sich diese Aktennotiz jeglicher Erklärung darüber, ob die Bauaufsichtsbehörde den vorgefundenen Zustand billigt. Mangels jeglicher Wertung entbehrt der Vermerk auch einer rechtsverbindlichen Feststellung, dass das Gebäude baugenehmigungsfrei errichtet werden durfte.

Das bloße Schweigen der Bauaufsichtsbehörde bis zum Jahre 2013 lässt sich allenfalls als eine faktische Duldung, keineswegs aber als eine aktive Duldung begreifen.

Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitpunkt hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich hingegen ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 – Juris Rn. 52; Beschluss vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 – Juris).

Voraussetzung für eine Duldung jedweder Art ist also, dass die die Bauaufsichtsbehörde erkennt, dass das Gebäude einer Baugenehmigung bedarf, weil es nicht unter § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO bzw. § 67 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO a.F. fällt. Der Aktennotiz lässt sich aber schon nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, dass die Mitarbeiter des Beklagten die Illegalität bereits damals erkannt haben. Der Kläger selbst geht davon aus, dass die Mitarbeiter von der Legalität des Bauwerkes überzeugt gewesen seien. Letzteres hieße indes, dass sie seinerzeit einer – jederzeit revidierbaren - Fehlvorstellung unterlegen sind.

Jedenfalls fehlt es an der für eine aktive Duldung gebotenen Deutlichkeit, dass, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Hierzu ist der Aktennotiz keinerlei Aussage zu entnehmen.

Abgesehen davon müsste eine solche aktive Duldung auch zu Gunsten des Klägers als Rechtsnachfolger wirken. Dagegen spricht schon, dass sich die Notiz lediglich über die Nutzung, jedoch nicht über die Bausubstanz verhält (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 – Juris Rn. 56).

Der Ortstermin am 19. Februar 2013 hat übrigens nur einen Tag danach stattgefunden, nachdem die untere Bauaufsichtsbehörde am 18. Februar 2013 von der Stadt Lübben über den Baurechtsverstoß in Kenntnis gesetzt wurde, und führte zur Einleitung des ordnungsbehördlichen Verfahrens.

Da das Gebäude seit seiner Errichtung bauplanungsrechtlich unzulässig war, scheidet Bestandsschutz aus.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Schreiben des Beklagten vom 20. Juni 2002 nichts Gegenteiliges ergibt. In dem Schreiben werden lediglich die gesetzlichen Anforderungen an Baulichkeiten genannt, die gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO der Genehmigungsfreiheit unterliegen. Dem Beklagten fehlte es zu diesem Zeitpunkt schon an einer hinreichenden Tatsachengrundlage – etwa in Form einer Beschreibung des vom Vater des Klägers geplanten Gebäudes –, um eine rechtliche Beurteilung desselben vornehmen zu können. Die Benennung als „Geräteschuppen/Unterstand“ durch den Vater des Klägers in dessen Schreiben vom 11. und 15. Mai 2002 entspricht jedenfalls nicht dem in der Folgezeit errichteten, verfahrensgegenständlichen Gebäude in einer Bauweise, die für Wohn- bzw. Wochenendhäuser typisch ist.

Höchst vorsorglich merkt das Gericht an, dass mit der zwischenzeitlichen Nutzungsänderung die Genehmigungsfrage ohnehin neu aufgeworfen wurde. Dass eine solche Nutzungsänderung zwischenzeitlich stattgefunden hat und über das vom Kläger geschilderte Ausmaß – namentlich gelegentliches Grillen der Familie – hinaus ging erscheint jedenfalls überwiegend wahrscheinlich. Die 5. Kammer wies auf Seite 4 des Entscheidungsabdruckes bereits zu Recht darauf hin, dass bereits das Vorhalten einer funktionstüchtigen Festsaaleinrichtung Teil der neuen Nutzung gewesen ist und damit der Vorgang der Nutzungsänderung vollzogen wurde. Freilich ist das Bestreiten des Klägers angesichts der fotografisch dokumentierten Inneneinrichtung (Küche, Tische, Stühle, Hängeschränke, Lampen, Regale, Teppich, Heizung, Innenrollos) wohl allein als Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht zu werten.

Auch die Reichweite der Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt eine Nutzungsuntersagung kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, denn hierdurch würde der baurechtswidrige Zustand nicht beseitigt werden. Weiterhin würde ein formell baurechtswidriges Gebäude auf dem klägerischen Grundstück verbleiben. Ein teilweiser Rückbau entsprechend der Anfrage vom 23. März 2017 (S. 89 GA) kam ebenfalls nicht in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verfahrensgegenständliche Baulichkeit ein einheitliches Vorhaben darstellt, dem gerade durch das Zusammenwirken unterschiedlicher, baulicher und gestalterischer Elemente nach Außen erkennbar keine dienende Funktion für einen landwirtschaftlichen Betrieb zugesprochen werden kann. Um diesem Eindruck entgegenzuwirken bedarf es unterschiedlichster baulicher Maßnahmen, deren Bestimmung Sache des Bauherren ist. Dies entspricht auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es grundsätzlich Sache des Bauherrn ist, auf die Möglichkeit der Beseitigung einzelner Teile zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes hinzuweisen und den (genauer bestimmten) Rückbau auf ein rechtlich zulässiges und deshalb genehmigungsfähiges Maß als Austauschmittel anzubieten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2013 – OVG 10 N 33.11 -, S. 8 EA).

Die Beseitigungsverfügung begegnet auch unter dem Gesichtspunkt der Auswahl des Klägers als Adressat der Ordnungsverfügung keinen Bedenken.

Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2. der Ordnungsverfügung in Höhe von 8.000,00 Euro im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung in Ziffer 1. ist nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32). Die Höhe von 8.000,00 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens sowie die bauaufsichtsrechtliche Vorgeschichte betreffen das verfahrensgegenständliche Grundstück, nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.