Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.06.2018 – 3 K 2208/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0627.3K2208.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger war gemeinsam mit seiner Ehefrau von 2000 bis 2008 Pächter des Flurstücks 461 sowie eines Flächenteils des Flurstücks 10 der Flur 5, Gemarkung K... . Der Flächenteil des Flurstücks 10 liegt zwischen dem Flurstück 461 im Norden, welches mit einem Wohnhaus bebaut und durch den M... erschlossen ist, und dem K... im Süden. Bei der ehemaligen Pachtfläche handelt es sich um Schwemmland, das im Eigentum des Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin steht. Das Flurstück 461 steht im Eigentum der Tochter des Klägers, Frau W... . Derzeit besteht ein Pachtverhältnis über das anschließende Schwemmland zwischen dem Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin und der Tochter des Klägers.

Auf Grundlage einer Bauanzeige aus dem Jahr 1962 wurde auf der Pachtfläche ein Aufenthaltsgebäude (Wohnlaube) mit den Ausmaßen 5,0 m auf 3,6 m errichtet. Die Unterlagen zur Bauanzeige wurden von dem Rat der Gemeinde abgezeichnet. Dem im Mai 1965 eingereichten Antrag für den Neubau einer Garage auf dem vormaligen Flurstück 304/7 gab die Staatliche Bauaufsicht nicht statt. Im Jahr 1967 wurde das vorhandene Aufenthaltsgebäude nach Bauanzeige um einen Anbau erweitert, sodass die Wohnlaube Ausmaße von 5,0 m auf 4,6 m aufwies. Zu dem Anbau erteilte die Staatliche Bauaufsicht am 6. Oktober 1967 ihre Zustimmung (Nr. 20/67).

Zu Beginn der Pacht des Schwemmlandes durch den Kläger errichtete dieser eine Terrassenüberdachung an der südlichen Gebäudeseite des Wochenendhauses. Auf der westlichen Pachtfläche befand sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein Unterstand.

Am 13. September 2012 stellte der Beklagte fest, dass Bauarbeiten an den vorhandenen Gebäuden vorgenommen wurden und sprach die Stilllegung der Baustelle aus. In Rahmen der Baumaßnahmen wurde südlich der Wohnlaube ein Anbau in Holzbauweise mit Plexiglasscheiben verwirklicht, indem die vom Kläger gebaute Terrassenüberdachung mit Wänden versehen wurde. Der Anbau weist eine Holztragekonstruktion auf und ist baulich mit dem Bestandsgebäude verbunden. Im Norden der Wohnlaube wurde eine Verbindung in Form von massivem Mauerwerk zu dem dort vormals befindlichen Garagengebäude hergestellt. Die Dachkonstruktion auf den nördlich an das Bestandsgebäude anschließenden Baulichkeiten wurde neu hergestellt. In dem nördlichen Gebäudeteil wurde ein Heizkessel installiert. Das im westlichen Grundstücksbereich befindliche Gebäude, der vormalige Unterstand, weist in Richtung des K... eine doppelseitige Glastür und zwei Fenster auf. Das Gebäude weist eine neue Dachkonstruktion und einen Heizanschluss auf.

Auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten erwiderte der Kläger, die bauliche Verbindung zwischen Garage und Wochenendhaus sei aus dem Grund erfolgt, dass die dort befindliche Hebeanlage mehrfach eingefroren sei und dem, auch durch Erneuerung der vorhandenen Heizungsanlage, vorgebeugt werden sollte. Außerdem seien die Dächer des Haupthauses und der Garage undicht gewesen. Durch den Aufbau eines neuen Daches sollte dem ein Ende bereitet werden und ein einheitlicher Anblick geschaffen werden. Von einer Wohnnutzung könne nicht ausgegangen werden, da der Kläger und seine Frau beruflich viel unterwegs seien und sich nur gelegentlich und an Wochenenden dort aufhielten. Eine Wohnnutzung sei allenfalls temporär bis zur Fertigstellung des Haupthauses auf dem Flurstück 461 bezweckt. Das Gebäude im Westen der verfahrensgegenständlichen Fläche sei ein alter Unterstand gewesen, welches sukzessive erneuert worden sei, wodurch das jetzige Mehrzweckgebäude entstanden sei.

Nach einem Aktenvermerk vom 4. Juni 2013 teilte der Kläger dem Beklagten mit, vorhandene persönliche Gründe hätten ihn und seine Frau bewogen das vorhandene Wochenendhaus mit Garage umzubauen und als Wohnhaus zu nutzen. Am 14. Oktober 2014 teilte der Kläger weiter mit, dass das Terrassendach schon seit 12 Jahren bestehe und nunmehr lediglich die Seiten verkleidet worden seien. Nach einem Aktenvermerk zum Ortstermin am 29. Oktober 2014 räumte der Kläger ein, dass das auf dem Lageplan als Garage bezeichnete Gebäude neu errichtet worden sei.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2015, zugestellt am 15. Mai 2015, untersagte der Beklagte dem Kläger die Nutzung des Wochenendhauses (einschließlich aller Anbauten) und des Mehrzweckgebäudes. In Ziffer 3 des Bescheides gab der Beklagte dem Kläger auf, bis spätestens 6 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung das Wochenendhaus mit sämtlichen Anbauten und das Mehrzweckgebäude vollständig zu beseitigen. Der Beklagte drohte außerdem Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe an für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen betreffend das Wochenendhaus und das Mehrzweckgebäude nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt. Zur Begründung führte er aus, die Baulichkeiten seien formell und materiell baurechtswidrig. Bei den durchgeführten Arbeiten handle es sich nicht lediglich um Instandhaltungsarbeiten an bestandsgeschützten Gebäuden, vielmehr wirkten diese identitätsverändernd. Den Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

Hiergegen legte der Kläger am 15. Juni 2015 Widerspruch ein. Die Schilderungen des Beklagten seien fehlerhaft, denn die beiden bestandsgeschützten Gebäude seien lediglich instandgehalten worden. Eine Nutzungsänderung von einem Wochenendhaus in ein Wohnhaus habe ebenfalls nicht stattgefunden. Darüber hinaus dränge sich eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der in Streit stehenden baulichen Anlagen auf. Die verfahrensgegenständlichen Flächen lägen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Auf sämtlichen Grundstücken in der Nachbarschaft befänden sich gleichartige Baulichkeiten. Der Umstand, dass das Wochenendhaus etwas mehr als die anderen Bauwerke auf den Nachbargrundstücken an die Wasserfläche heranragt, tue hier nichts zur Sache. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, das Vorhaben liege im Außenbereich, so stünden diesem keine öffentlichen Belange entgegen. Die Vorhaben seien durchaus mit einer geordneten Siedlungsstruktur in Einklang zu bringen. Sie fügten sich organisch in die vorhandene Bebauung ein und würden sich der vorhandenen Bebauung hinreichend unterordnen. Ein Ausufern des Ortsteiles K... sei nicht zu befürchten, da die Nachbargrundstücke gleichartig wie das hier streitgegenständliche bebaut seien. Die vorgenommenen Maßnahmen seien außerdem von dem Bestandsschutz der Gebäude gedeckt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfasse der Bestandsschutz auch solche baulichen Veränderungen oder Erweiterungen, die erforderlich seien, um den vorhandenen Bestand weiterhin funktionsgerecht nutzen zu können, beispielsweise die Anpassung eines Altbaus an moderne Lebensverhältnisse in Form von neuen sanitären Anlagen oder Garagen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. November 2016, zugegangen am 10. November 2016, zurück. Die Baumaßnahmen haben aus seiner Sicht zu einer Veränderung der Identität der vormals vorhandenen Gebäude geführt. Auf die vom Kläger bestrittene Wohnnutzung komme es nicht maßgeblich an, obwohl der Kläger zugegeben habe das Wochenendhaus zu Wohnzwecken zu nutzen. Jedenfalls fehle es an den Genehmigungen für die beiden Baulichkeiten. Der Beklagte verwies diesbezüglich auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid. Eine Legalisierung komme mit Blick auf die Außenbereichslage der Baulichkeiten ebenfalls nicht in Betracht. Dem Vorhaben stehe der öffentliche Belang der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung entgegen. Darüber hinaus widersprechen die Vorhaben der Landschaftsschutzgebietsverordnung „T... -Seengebiet“ und dem in § 61 BNatSchG normierten Bauverbot in Uferzonen. Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, das Vorhaben befinde sich im Innenbereich, so würde es als Bebauung in zweiter Reihe bodenrechtlich relevante Spannungen hervorrufen. Darüber hinaus wäre auch die Erschließung nicht hinreichend gesichert.

Der Kläger hat am Montag den 12. Dezember 2016 Klage eingereicht. Er ist der Ansicht, nicht der richtige Adressat der Ordnungsverfügung zu sein, da er weder Eigentümer noch Pächter des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei. Zwar haben der Kläger und seine Ehefrau mit der vormaligen Grundstückseigentümerin einen Pachtvertrag über die verfahrensgegenständliche Fläche geschlossen, jedoch sei dieser durch die Erben der vormaligen Eigentümerin aufgekündigt worden und endete zum 15. November 2008. Nunmehr nutze die Tochter des Klägers die verfahrensgegenständlichen Flächen. Diese habe auch die Bauarbeiten in Auftrag gegeben, welche von dem Kläger lediglich betreut worden seien. Im Übrigen entspricht die Begründung der des Widerspruchsverfahrens.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2016, aufzuheben sowie

die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt demgegenüber Bezug auf den Inhalt seiner Bescheide. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers komme es für den Erlass der Ordnungsverfügung nicht auf die Eigentumslage hinsichtlich des Grundstückes an. Aus den behördlichen Ermittlungen und Stellungnahmen des Klägers ergebe sich eindeutig, dass der Kläger die genehmigungspflichtigen Bauarbeiten in Auftrag gegeben habe und er mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2000 Pächter des Grundstückes sei. Die bedeute, dass der Kläger zumindest Handlungsstörer, wenn nicht sogar auch Zustandsstörer sei.

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, welche jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht nach entsprechendem Beschluss der Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger insofern nicht in seinen Rechten.

Sowohl für die Beseitigungsanordnung als auch für die Nutzungsuntersagung sind für die Frage der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Anordnungen die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14) maßgeblich. Rechtsgrundlage der Beseitigungsanordnungen ist § 80 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Mai 2016 (GVBl. I S. Nr. 14). Hiernach kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der letzte Halbsatz weist darauf hin, dass alleine die formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt ein Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, nicht ausreichend ist, um die Anordnung der Beseitigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen der Erteilung einer Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Rechtsgrundlage der Nutzungsuntersagung ist demgegenüber § 80 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) (GVBl. I 2016, Nr. 14). Hiernach kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, diese Nutzung untersagt werden. Hierfür genügt grundsätzlich schon die formelle Rechtswidrigkeit, also das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung.

Die Voraussetzungen sind hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gebäude erfüllt. Weder liegen die nach § 54 BbgBO erforderlichen Baugenehmigungen vor, noch befinden sich die Vorhaben in Übereinstimmung mit den Vorgaben des maßgeblichen, materiellen Baurechts. Gemäß § 54 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die gegenständlichen Vorhaben unterfallen keinem der Tatbestände zur Genehmigungsfreiheit. Sie stellen eine wesentliche Veränderung der vormals vorhandenen Baulichkeiten dar. Diese führten unabhängig von der Frage nach einem zuvor vorhandenen Bestandsschutz der beiden Gebäude, jedenfalls zum Wegfall desselben. Gleiches gilt für einen eventuellen Schutz vor bauordnungsrechtlichem Einschreiten nach § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 10 N 24.13 –, juris).

Unabhängig von der Frage, ob der Nachweis für einen Bestandsschutz der vormals auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten – insbesondere hinsichtlich der Terrassenüberdachung am Wochenendhaus, des Unterstandes und der Garage – mit den vorgelegten Unterlagen überhaupt geführt werden kann, handelt es sich bei den vorgenommenen baulichen Maßnahmen nicht lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 61 Abs. 3 BbgBO. Mit einer Instandhaltung sind Maßnahmen zum Schutz der baulichen Anlage vor Verfall gemeint. Sie bewegen sich innerhalb des Rahmens der durch den Bestandsschutz umfassten Substanz und ändern diese nicht, sondern sind (nur) auf das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten, ausgerichtet. Ein Bestandsschutz entfällt im Umkehrschluss, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 10 N 24.13 –, juris Rn. 7 m.w.N). Dies ist etwa der Fall, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (zu allem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 10 N 98.09 – Seite 3 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 46).

Ausgehend hiervon gehen die Baumaßnahmen an dem vormals vorhandenen Wochenendhaus samt Garage über eine bloße Instandhaltung hinaus. Unstreitig wurde die gesamte Dachkonstruktion erneuert und die wohl schon seit längerem vorhandene Terrassenüberdachung im Süden des Wochenendhauses zu allen Seiten umschlossen. Des Weiteren wurde eine bauliche Verbindung des Bestandsgebäudes mit dem Garagengebäude durch massives Mauerwerk geschaffen, wobei der Kläger nach dem Aktenvermerk vom 29. Oktober 2014 einräumte, dass das auf dem Lageplan als Garage bezeichnete Gebäude ebenfalls neu errichtet worden sei. Jedenfalls durch die Errichtung einer neuen Dachkonstruktion, sowie den Bau tragender Wände und deren Verbindung mit dem Altbestand stellt sich die Frage der Statik des gesamten Gebäudes neu. Des Weiteren führten die Baumaßnahmen zu einer erheblichen Erweiterung des Bauvolumens; namentlich hat das ehemals vorhandene, von den Genehmigungsunterlagen aus den Jahren 1962 und 1967 umfasste, Wochenendhaus (samt der im Jahr 2002 bereits ohne entsprechende Baugenehmigung errichteten Terrassenüberdachung) an umbauter Nutzfläche erheblich gewonnen. Das Gebäude weist nunmehr eine wesentlich massivere Gesamterscheinung auf.

Auch für das Mehrzweckgebäude, welches nach den Angaben des Klägers aus einem Unterstand entstanden sein soll, gilt nichts anderes. Der Neuaufbau einer massiven Dachkonstruktion und die Vergrößerung des Daches führen jedenfalls zu einer Veränderung der Lasteinwirkung auf die Grundmauern und Wände der verfahrensgegenständlichen Baulichkeit. Die Frage der Statik stellt sich insofern neu. Auch wurde die Bausubstanz in weiten Teilen ausgetauscht. Zudem ist das Mehrzweckgebäude seinem äußeren Erscheinungsbild nach weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht mit einem vormals vorhandenen Unterstand in Verbindung zu bringen. Höchst vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass für den Unterstand keinerlei Genehmigungsunterlagen vorgelegt wurden und damit auch die genauen, früheren Ausmaße nicht ermittelt werden können. Der Nachweis des Bestandsschutzes des Ursprungsgebäudes ist damit bereits nicht erbracht.

Soweit der Kläger unter Berufung auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus den Jahren 1966 (Az. 4 C 16.66) und 1986 (Az. 4 C 80/82) annimmt, die vorgenommenen Erweiterungen dienten der Anpassung an veränderte Lebensgewohnheiten bzw. seien zur funktionsgerechten Nutzung der Gebäude erforderlich, so kann dem nicht gefolgt werden. Bei den vorgenommenen Arbeiten handelt es sich – wie oben bereits dargelegt – vielmehr um identitätsverändernde Maßnahmen, die jedenfalls nicht als unwesentliche Erweiterungen verstanden werden können.

Da es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen nicht um selbstständige Einzelvorhaben handelt, sondern die Maßnahmen als Gesamtheit zu sehen sind und für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeiten ein Genehmigungsfreiheitstatbestand nicht in Betracht kommt, scheidet die Heranziehung des § 61 BbgBO für die einzelnen Baumaßnahmen aus. Höchst vorsorglich wird zu den einzelnen Tatbeständen in gebotener Kürze ausgeführt: Die Regelung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 j) BbgBO kommt für die Umschließung der Terrassenüberdachung nicht in Betracht, da das Hauptgebäude lediglich ein Wochenendhaus und damit kein „Wohngebäude“ im Sinne der Vorschrift darstellt (Gesetzesbegründung, Landtag Brandenburg, Drs. 6/3268, S. 83). Auch die Regelung in der neuen Brandenburgischen Bauordnung zur Änderung tragender und nichttragender Bauteile gem. § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO 2016 greift im vorliegenden Fall nicht ein. Die hier vorgenommenen massiven Baumaßnahmen bezogen sich nicht auf einzelne „Bauteile“. Im Einzelnen scheitert die Anwendung des § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO wiederum am Fehlen eines Wohngebäudes im Sinne der Vorschrift. Zwar mag der Einbau von Fenstern und Türen nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 c) nunmehr genehmigungsfrei sein, jedoch fällt die Herstellung einer neuen Dachkonstruktion nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 11 e) BbgBO (VG Cottbus, Urteil vom 15. März 2017 – 3 K 1206/14 –, juris Rn. 28; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, juris Rn. 51). Bei Annahme der Außenbereichslage der verfahrensgegenständlichen Fläche kann sich der Kläger auch nicht auf § 61 Abs. 1 Nr. 1 a), und f) BbgBO berufen.

Über die unzweifelhaft vorliegende Genehmigungspflichtigkeit der Vorhaben hinaus sind sie auch nicht genehmigungsfähig. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die verfahrensgegenständlichen Flächen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen, oder dem Außenbereich zuzuordnen sind. Es spricht indes Überwiegendes für eine Außenbereichslage der Flächen.

In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3).

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f.

Liegt ein Grundstück am Ortsrand, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist.

Hierbei können im Einzelfall auch Nebenanlagen, die auf das Hauptgebäude bezogen sind, wie zum Beispiel Gartenhäuschen, noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Die sog. „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unterzubringen – insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt, dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf (Bayersicher VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20). Die zu berücksichtigende, rückwärtige Bebauung muss außerdem in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt werden (OVG Saarland, 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 -, juris). Der rückwärtige Bereich in Vorhabennähe muss wiederum von solchen Nebenanlagen geprägt sein, um die Zulässigkeit einer hinzukommenden Nebenanlage zu rechtfertigen. Die hinzukommende Anlage ist dabei als rechtlich noch nicht vorhanden anzusehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2018 – 3 K 428/15 –, juris Rn. 30). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Grenzlinie zwischen Außen- und Innenbereich auch von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet sein kann, also nicht jedes weiter hinten liegende Gebäude die Grenze insgesamt nach hinten verschiebt.

Bei Anwendung dieses Maßstabs liegt das Schwemmland wohl im Außenbereich. Die Einbeziehung der über 25 Meter hinter dem Hauptgebäude auf dem Flurstück 461 liegenden Fläche, die im Eigentum eines Dritten steht, in den Bebauungszusammenhang vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da die Nutzung des Schwemmlandes aus historischer Sicht nicht akzessorisch zu der Wohnnutzung erfolgte. Vielmehr wurde der Bereich zu Wochenendzwecken genutzt und das Wohnhaus im vorderen Grundstücksbereich erst später errichtet. Die seit DDR-Zeiten auf dem Grundstück befindliche „Wohnlaube“, der Unterstand sowie die Garage stellten vielmehr eine eigenständige Nutzungseinheit zu Erholungszwecken dar. Insofern ist schon stark zu bezweifeln, dass die vormals vorhandenen Gebäude als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zu der Hauptwohnnutzung auf dem Flurstück 461 zu verstehen sind. Wie oben bereits erwähnt, soll durch die Abweichung von dem Grundsatz, sich an der hinteren Wand des letzten maßstabsbildenden Gebäudes zu orientieren, darüber hinaus lediglich geringfügige wohnakzessorische Nutzung ermöglicht werden. Nicht privilegiert werden sollen ausgelagerte, selbstständig nutzbare Lager- oder Hobbyräume. Erstrecht gilt dies für selbstständig nutzbare Wohneinheiten im rückwärtigen Grundstücksbereich. Die Gebäude konnten außerdem auch nicht als maßstabsbildende Gebäude im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB herangezogen werden, da es sich lediglich um Gebäude zur Freizeitnutzung handelte. Insofern kann nach Wegfall des Bestandsschutzes bzw. des Schutzes nach § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerkeverordnung ohnehin nur auf eine Nachprägung der Fläche durch die vormals vorhandenen Gebäude abstellt werden.

Geht man demnach von Außenbereichsvorhaben aus, so stehen diesen auch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegen.

Zunächst ist der öffentliche Belang der zu befürchtenden Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu nennen. Die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung setzt voraus, dass durch das Vorhaben ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Auch wenn sich durch den Fortbestand von Wochenendhäusern, an der Außenbereichslage ihrer Standorte wohl nichts ändern würde‚ würde sich das Gewicht der gegen eine weitere Bebauung in Ortsrandlage sprechenden öffentlichen Belange verringern. Schon Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO sind konkret geeignet, eine Folgebebauung nach sich zu ziehen und einen Vorgang der – siedlungsstrukturell unerwünschten – Zersiedelung einzuleiten. In einem solchen Fall erfordern es die öffentlichen Belange‚ den ersten Ansätzen entgegenzutreten (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris Rn. 11). Dies gilt erstrecht für Hauptnutzungen, die zwar in rechtlicher Hinsicht eine Ausweitung des Innenbereiches nicht rechtfertigen, in ihrer äußeren Wirkung jedoch ein Mehr darstellen können als Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO bzw. wohnakzessorische Bebauung. Angesichts des Umstandes, dass jedenfalls die Flurstücke 304/10, 477, 304/24, 304/15, 304/19, 300, 299, 298/2 und 296 sowie die den Flurstücken 302 und 301 südlich vorgelagerten Uferflächen für weitere Bebauung noch offen sind, besteht die erhebliche Gefahr der Ausuferung der bebauten Ortslage in den Außenbereich.

Darüber hinaus steht den Vorhaben der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Nr. 5 (Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft) entgegen. Die damit einhergehende Überbauung des Vorhabengrundstückes beeinträchtigt die Belange der natürlichen Eigenart der Landschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Vorschrift soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten werden. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als bewaldete Wiese- oder Gartenfläche im Uferbereich wird das Vorhabengrundstück durch die geplante wesensfremde Bebauung entzogen. Darüber hinaus verstoßen die Vorhaben, vorausgesetzt diese liegen im Außenbereich, gegen das in § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 1 BbgNatSchAG normierte Bauverbot an Gewässern. Danach dürfen im Außenbereich unter anderem an Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie bauliche Anlagen nicht errichtet oder wesentlich geändert werden. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der K... ist Teil der Dahme-Wasserstraße und damit einer Bundeswasserstraße gemäß Anlage 1, Lfd. Nr. 4, Bundeswasserstraßengesetz. Nach § 3 Abs. 1 S. 2 Brandenburgisches Wassergesetz handelt es sich demnach um ein Gewässer erster Ordnung. Für eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG ist kein Raum. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die durch die Errichtung oder wesentliche Änderung der baulichen Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung kann schon nach dem Sinn und Zweck der Norm, die Ufergebiete – bis auf Ausnahmefälle – grundsätzlich von jeder Bebauung frei zu halten, nur bei Vorhaben gesprochen werden, die hinsichtlich ihrer baulichen Dimension sowie ihrer Nutzungsintensität negativ vom „Durchschnittsfall“ einer (geplanten) Uferbebauung abweichen. Eine solche Atypik ist vorliegend schon mit Blick auf die Größe und Qualität der neuen Baulichkeiten zu verneinen.

Die verfahrensgegenständliche Fläche liegt außerdem im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „T... Seengebiet“ (Beschluss des Rates des Bezirkes Potsdam Nr. 149-14/66 zur Erklärung von Landschaftsteilen des Bezirkes zum Landschaftsschutzgebiet „T... Seengebiet“ vom 20. Juli 1966, Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Potsdam, August 1966/2; zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „T... Seengebiet“ vom 4. August 2003 (GVBl.II/03, [Nr. 21], S.464); vgl. zur Überleitung der Vorschriften sowie zum Verhältnis zum Landschaftsschutzgebiet Dahme-Heidesee: VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2001 – 3 K 2000/98 -). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NatSchG/DDR i.V.m. Ziffer II (1) des Beschlusses vom 20. Juli 1966 ist es verboten, ohne landschaftsschutzrechtliche Genehmigung eine bauliche Anlage zu errichten. Dies ergibt sich heute aus §§ 18 Abs. 2 S. 2, 17 Abs. 1 BNatSchG (vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), in der Fassung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)) für Vorhaben, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen. Nach oben Gesagtem bedürfen die baulichen Anlagen im Außenbereich einer Baugenehmigung. Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung zweier Wochenendhäuser kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Anspruch auf eine Genehmigung besteht nur dann, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft, vgl. § 26 Abs. 2 S. 1 BNatSchG i.V.m. Ziffer II Abs. 1 S. 1 d. Beschlusses vom 20. Juli 1966. Der Charakter der Landschaft ist beeinträchtigt, wenn ein Teil der freien Natur einer durch die Eigenart der Landschaft nicht vorgegebenen, also wesensfremden Nutzung zugeführt wird (Mühlbauer, in: Lorz/Konrad/Mühlbauer/Müller-Walter/Stöckel, Naturschutzrecht, 3. Aufl. 2013, § 26 BNatSchG Rn. 20; Zum Verbotstatbestand der Veränderung des Gebietscharakters siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl. 2010, § 36 Rn. 24). Das Landschaftsschutzgebiet ist durch eine Wald-, Wiesen- und Seenlandschaft geprägt. Jegliche Bebauung muss deshalb als dem Gebietscharakter wesensfremd angesehen werden – so auch im vorliegenden Fall (VG Cottbus, Entscheidung vom 26. September 2001, - 3 K 2000/98 -; OVG Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004, - 3a A 764/01, juris Rn. 31).

Selbst bei Zugrundelegung der Annahme, die verfahrensgegenständliche Fläche nehme – mit Blick auf die umliegende rückwärtige Bebauung an dem Bebauungszusammenhang teil, so würde dies nicht zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Bauvorhaben führen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, indem es dort ein „Vorbild“ oder eine „Entsprechung“ findet (Kammerbeschluss vom 25. September 2015 - 3 K 273/13 -, juris, Rn. 35, 36). Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB somit nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Diese vorhandene Bebauung bildet im Rahmen der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB den die Zulässigkeit von weiteren Bauvorhaben bestimmenden Rahmen. Bei dessen Ermittlung ist nach dem Wortlaut der Norm auf die "nähere Umgebung" abzustellen. Diese reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris Rn. 4). Bei der Ermittlung des für das Einfügen relevanten Maßstabs ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt - weil sie von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt - oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95, juris Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 16). Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben (BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris Rn. 22). Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL 2016, § 34 Rn. 35). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 7; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 37; vgl. zu allem Kammerbeschluss vom 25. September 2015, - 3 K 273/13 -, juris, Rn. 35, 36).

Das Wochenendhaus und das Mehrzweckgebäude halten jedenfalls hinsichtlich den überbaubaren Grundstücksflächen den sich aus ihrer näheren Umgebung herzuleitenden Rahmen nicht ein. Darüber hinaus fehlt es an einer substantiierten Darlegung der erforderlichen, gesicherten verkehrlichen Erschließung der Pachtflächen.

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 15. April 1987 - BVerwG 4 B 60.87 -, BRS 47 Nr. 68, juris Rn. 6). Es geht mithin um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217, juris Rn. 8). Zur Konkretisierung dieser Anforderungen wird auf die in den Begriffsbestimmungen von § 23 BauNVO bezeichneten Instrumente Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. November 2009 - 2 CS 09.2222 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - 14 B 11.1238 -, juris Rn. 20).

Die Maßstäbe der überbaubaren Grundstücksfläche sind für die verfahrensgegenständlichen Vorhaben indes nur von Bedeutung, wenn es sich hierbei nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO handelt, da diese nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Mit Blick auf die bauliche Ausgestaltung des Vorhabens – mit beheizbaren Aufenthaltsräumen, Dusche, WC und Küchenzeile – kann von einer Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO nicht ausgegangen werden. Nebenanlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie der Hauptanlage funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich ("optisch") untergeordnet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1985 - BVerwG 4 B 167.85 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 107, juris Rn. 4). Die geforderte funktionelle Unterordnung der Nebenanlage setzt einen Funktionszusammenhang zwischen Haupt- und Nebenanlage auf dem Baugrundstück voraus. Des Weiteren muss die Nebenanlage eine von dem Hauptvorhaben „ausgelagerte“ Nutzungsweise bleiben und lediglich eine Hilfsfunktion erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 05. Juli 2011 – 4 B 20/11 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 – 4 C 18/81 –, juris Rn. 18). Der Nebenanlage muss es an einem eigenen, selbstständigen Nutzungszweck fehlen. Zur Hauptnutzung gehören demgegenüber grundsätzlich alle Teile der Anlage, die den Kern der Hauptnutzung ausmachen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bilenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL 2016, § 14 BauNVO Rn. 33). Hier handelt es sich jedenfalls um selbstständige Nutzungseinheiten.

Die für die Ermittlung der Eigenart bezüglich dieses Merkmals relevante nähere Umgebung ist entsprechend der Karten des Geobasisdienstes des Landes Brandenburg und des Informationsportals Brandenburg-Viewer auf die südlich des Mühlenwegs liegenden Grundstücke zu den Hausnummern 18 bis 33 zu begrenzen. Die Grundstücke weisen schon aufgrund ihrer Lage zwischen Straße und See eine Besonderheit hinsichtlich des Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche auf. Die östlich an das derart abgegrenzte Gebiet anschließenden Flächen wirken schon aufgrund ihrer Entfernung nicht mehr prägend auf die verfahrensgegenständlichen Pachtflächen. Zudem besteht sowohl in der Uferlinie als auch im Straßenverlauf in dem Bereich ein Knick, was die räumlich begründete Grenzziehung der maßstabsbildenden näheren Umgebung erleichtert. Diese relativ enge Grenzziehung bezüglich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird auch den Anforderungen des § 34 Abs. 1 BauGB gerecht. Wie bereits dargelegt, ist die nähere Umgebung für die Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeweils gesondert abzugrenzen. Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Denn die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, reicht im Allgemeinen (deutlich) weniger weit als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 39; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 -, juris Rn. 56; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März 2015 - 7 A 1777/13 -, juris Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 -, juris Rn. 18; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3053 -, BayVBl 2012, 506, juris Rn. 26; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 1991 - 3 S 2731/91 -, juris Rn. 23).

Für die Feststellung einer faktischen hinteren Baugrenze und einer nicht überbauten Grundstücksfläche kommt es alleine auf die vorhandenen Hauptanlagen (Hauptgebäude), nicht dagegen auf Nebenanlagen an (vgl. OVG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2014 - 10 N 47.14 - ;OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 - OVG 2 B 14.03 -, BRS 67 Nr. 69, juris Rn. 16; OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 - OVG 2 N 222.04 -, BRS 67 Nr. 146, juris Rn. 7 f.); mit der Folge, dass eine rückwärtige Bebauung unzulässig ist, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 -, BRS 48 Nr. 50, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 -, BRS 59 Nr. 79, juris Rn. 6). Dies beruht darauf, dass letztgenannten die maßstabsbildende Kraft fehlt, weil sie nach ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht geeignet sind, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, und sie der Betrachter nicht oder nur am Rande wahrnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 - OVG 2 S 65.13 -).

Dies zugrunde gelegt, verläuft die hintere Baugrenze nördlich der Vorhabenstandorte. Als Anhaltspunkte heranzuziehen ist die südliche Gebäudewand des Mühlenwegs 22.

Quelle: Brandenburg Viewer

Die Frage nach der Nutzungsart des Gebäudes im M... 25 - namentlich, ob es sich hierbei um ein Wochenendhaus oder um ein (maßstabsbildendes) Wohnhaus handelt -, bedarf hier keiner abschließenden Klärung, da das Gebäude mit Blick auf seine südliche Lage eine Ausnahme darstellt und als Fremdkörper bei der Betrachtung ausgenommen werden muss.

Die Ordnungsverfügung vom 25. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2015 erging – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch ermessensfehlerfrei, § 114 Satz 1 VwGO. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Sowohl bei dem Beseitigungsverlangen als auch bei der Untersagung der Nutzung auf Grund des § 80 BbgBO handelt es sich nämlich um Fälle des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 -, juris Rn. 3; Kammerbeschluss vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2016 – OVG 10 S 34.15 –, juris Rn. 10). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.

Des Weiteren hat der Beklagte das ihm zukommende Ermessen hinsichtlich der Auswahl des in Anspruch zu nehmenden Störers ordnungsgemäß betätigt. Soweit der Kläger rügt, der Beklagte hätte sich an dessen Tochter wenden müssen, welche die Baulichkeiten derzeit nutze und auch die Bauarbeiten an den Bestandsgebäuden in Auftrag gegeben habe, vermag dies einen Fehler in der Ermessensbetätigung nicht zu begründen. Ebenso wenig liegt darin ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG. Zwar hat die Behörde nach § 24 VwVfG sämtliche entscheidungserheblichen Tatsachen sowie bei Ermessensentscheidungen die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Umstände grundsätzlich von Amts wegen aufzuklären. Damit korrespondierend setzt die pflichtgemäße Ausübung des durch § 80 Abs. 1 S. 1 und 2 BbgBO eingeräumten bauaufsichtsbehördlichen Ermessens voraus, dass die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einschließlich aller in Betracht kommenden Störer sowie deren Möglichkeiten zur Gefahrenbeseitigung zutreffend ermittelt und zur Grundlage einer Störerauswahl gemacht hat. Ein Fehler in der Sachverhaltsaufklärung kann bei Ermessensentscheidungen demgemäß zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entscheidung führen. Der ihr obliegenden Aufklärungspflicht trägt die Behörde wesentlich durch Anhörung des Beteiligten im Vorfeld der beabsichtigten Maßnahme Rechnung. Drängen sich infolge der Anhörung weitere Sachverhaltsermittlungen für eine sachgerechte Ermessensausübung auf, muss diesen nachgegangen werden. Unterlässt der Beteiligte indes eine zumutbare Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung (vgl. § 26 Abs. 2 S. 1 VwVfG), muss die Behörde nicht von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachgehen. Sie darf vielmehr davon ausgehen, dass der Beteiligte im Rahmen seiner Obliegenheiten ihm günstige Umstände vorgetragen oder am Nachweis ihm günstiger Umstände mitgewirkt hätte. Die Sachverhaltsermittlungspflicht endet mithin dort, wo das Vorbringen eines Beteiligten keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Mai 2013 – 10 ME 21/13 –, juris Rn. 80). Gerade hinsichtlich Umständen aus der Wissens- und Einflusssphäre eines Beteiligten können sich daher aus der Mitwirkungslast Grenzen der Amtsermittlungspflicht ergeben (Kallerhoff/Fellenberg, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 24 Rn. 28). So liegt der Fall auch hier.

Vorliegend gaben die auf der Baustelle befindlichen Bauarbeiter am 13. September 2012 gegenüber dem Baukontrolleur an, dass Auftraggeber für den Umbau ein Herr J... sei. Daraufhin sprach der Kläger, Herr J..., am 18. September 2012 vor und teilte mit, das Bauvorhaben werde durch einen Architekten betreut. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2012 gab der Kläger außerdem an, seine Frau und er hielten sich nur gelegentlich und am Wochenende in dem umgebauten Wochenendhaus auf. Hinsichtlich des „Mehrzweckgebäudes“ erklärte er: „Diesen haben wir im Laufe der Jahre sukzessive erneuert. Wir haben im Jahre 2002 die Seitenwände mit USB-Platten verkleidet und das Dach mit Bitumbahnen erneuert, um einem weiteren Zerfall vorzubeugen. ...“ Die Wahl der Formulierung mit „wir“ lässt – entgegen dem Vorbringen des klägerischen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung – darauf schließen, dass der Kläger von sich und seiner Frau sprach. Jedenfalls erweckte er mit der Formulierung diesen Eindruck. Die Bauabsichten der Tochter hinsichtlich des Wohnhauses auf dem Flurstück 461 verschoben sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Geburt der Enkeltochter des Klägers. Im Rahmen eines Telefonats vom 5. März 2013 gab der Kläger an, den Bungalow bis zur Fertigstellung des Wohnhauses auf dem Flurstück 461 zum Wohnen nutzen zu wollen. Außerdem würde seine Tochter den neu gebauten Bungalow – also das Mehrzweckgebäude – an den Wochenenden und auch sporadisch in der Woche nutzen. Nach einem Aktenvermerk vom 4. Juni 2013 trug der Kläger weiter vor, persönliche Gründe hätten ihn und seine Frau bewogen das vorhandene Wochenendhaus mit Garage umzubauen und als Wohnhaus zu nutzen. Ebenso verhalte es sich mit dem Mehrzweckgebäude. Auf Grundlage dieser Aussagen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die baulichen Maßnahmen auf den Pachtflächen auf Initiative des Klägers erfolgten. Zwar ist aus den Ausführungen auch zu schließen, dass seine Tochter Bauherrin hinsichtlich des Wohnhauses auf dem Flurstück 461 ist und das „Mehrzweckgebäude“ sporadisch nutzt, jedoch stellt sich der Kläger selbst als Bauherr der Bauarbeiten an den Gebäuden im Schwemmbereich dar. Auf die Änderungen der Pachtverhältnisse wies der Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens hin. Vielmehr gab er zu Beginn des Verfahrens an, seit dem Jahr 2000 mit seiner Frau Pächter des Schwemmlandes zu sein. Auch in der Widerspruchsbegründung machte der Kläger nicht geltend, falscher Adressat zu sein bzw. lediglich mit der Bauausführung betraut gewesen zu sein. Er hat gerade nicht darauf hingewiesen, dass seine Tochter Bauherrin der verfahrensgegenständlichen Arbeiten war und insofern ein weiterer Störer in Betracht kommen könnte. Erst im Rahmen der Klagebegründung trägt der Kläger vor, seine Tochter sei als Eigentümerin des Flurstückes 461 auch Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten. Jedenfalls aber sei sie Nutzerin der Schwemmfläche und habe die streitgegenständlichen Baumaßnahmen in Auftrag gegeben. Alleine aufgrund des Umstandes, dass der Kläger und seine Frau wegen der Kinderbetreuung des Öfteren vor Ort gewesen seien, hätten diese sich im Namen von Frau D... darum gekümmert, die Bauarbeiten zu beaufsichtigen. Auch Änderungen in dem Pachtverhältnis des Schwemmlandes gab der Kläger erst im Klageverfahren an.

Gerade mit Blick auf die unterschiedlichen Nutzungsarten des Flurstücks 461 und des dahinterliegenden Schwemmlandes, der fehlenden Inkenntnissetzung über einen weiteren, möglichen Störer trotz Wissensvorsprungs des Klägers sowie das Verhalten des Klägers gegenüber den Bauarbeitern und gegenüber dem Beklagten, durfte der Beklagte den Kläger jedenfalls als Handlungsstörer im Sinne des § 16 Abs. 1 OBG heranziehen. Ob sich aus dem planmäßigen „In-den-Händen-Halten“ bzw. der Steuerung des Baugeschehens vor Ort, wenn auch im Auftrag und auf Kosten der Tochter des Klägers, bereits die Störereigenschaft ergibt, kann im Ergebnis offen bleiben. Denn auch derjenige muss sich nach ordnungsrechtlichem Verständnis als Ordnungspflichtiger behandeln lassen, der nach außen als Bauherr auftritt und sich aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde auch so benimmt. Im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum so genannten Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze ebenfalls (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2014 – 10 A 1018/13 –, juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 02. Juli 2012 – 2 A 446/11 –, juris Rn. 17).

Unschädlich für die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung ist außerdem das Fehlen einer Duldungsanordnung gegenüber dem Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Flächen, auf welchen sich die zu beseitigenden Anlagen befinden. Dieser Umstand stellt allenfalls ein Vollstreckungshindernis dar und ist demnach bei der Überprüfung der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. des Bescheides zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - BVerwG IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101, juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1998 - BVerwG 4 B 69.98 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2000 - BVerwG 3 B 1.00 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 3.12 -, juris Rn. 17; Kammerentscheidung vom 10. November 2014 - VG 3 L 212/14 -).

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldandrohung ist es unter anderem auch, dass der durch den zugrundeliegende Verwaltungsakt als Störer Verpflichtete in der Lage ist, die ihm auferlegten Pflichten innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nach § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg zu erfüllen (VG Cottbus, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 3 L 244/16 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2010 – OVG 11 S 17.09 -, juris Rn. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 1 ZB 01.1255 –, juris Rn. 14; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 3). Muss der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen und ist der Dritte nicht bereit, den Eingriff in seine Rechte zu dulden, so besteht ein Vollzugshindernis (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10502/09 –, juris Rn. 18; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13. September 2004 – 3 M 66/04 –, juris Rn. 20; VG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 2 L 1212/14 –, juris Rn. 20 ff.). Um dieses Vollstreckungshindernis auszuräumen, muss die Behörde den Dritten durch Verwaltungsakt vollziehbar verpflichten, den Eingriff in seine Rechte zu dulden (sog. Duldungsanordnung), wenn diese nicht unwiderruflich ihr Einverständnis mit der verlangten Maßnahme erteilt haben (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. November 2013 – 2 A 923/13 –, juris Rn. 17 ff.).

Die verfahrensgegenständliche Fläche und deren „wesentliche Bestandteile“ im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 1 BGB stehen im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, Bundeswasserstraßenverwaltung. An einer entsprechenden Duldungsverfügung ihr gegenüber fehlt es hier. Dennoch führt dies im vorliegenden Fall nicht zur Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die dem Kläger gesetzte Frist zur Beseitigung erst mit Eintritt der Bestandskraft beginnt und dem Beklagten daher noch Zeit bleibt, vor Fristbeginn eine entsprechende Duldungsverfügung zu erwirken (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 15. Juni 1993 – 2 R 37/91 –, juris Rn. 19 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01. Dezember 2005 – 7 B 1761/05 –, juris).

Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4. des Bescheides ist ebenfalls nichts zu erinnern.

Nach alledem bedurfte es der Beweiserhebung, wie vom klägerischen Prozessbevollmächtigten beantragt und in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht begründet abgelehnt, nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mit Blick auf die Kostenfolge bedarf es keines Ausspruchs betreffend die Notwendigkeit der Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.