Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.06.2018 – VG 3 K 1608/16

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0627.3K1608.16.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in L... Gemeinde L... und betreibt dort ein Ausflugslokal, eine Pferdehaltung sowie eine gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen. Sie und ihre Familienangehörigen wohnen in diesem Bereich. Sie ist zudem Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung L..., Flur 7, Flurstück 199, auf diesem wurde schon zu DDR-Zeiten eine Finnhütte errichtet. Hierfür wurde Herrn M... unter dem 14. Mai 1974 die Zustimmung zur Bauanzeige Nr. 18 der staatlichen Bauaufsicht erteilt. Ausweislich eines zu den Verwaltungsvorgängen gereichten Angebotskatalogs beträgt die Nutzfläche 60 m², bei einer Grundfläche von 6,4 x 5,36 m. Über eine Treppe kann der obere Bereich erreicht und zum Schlafen genutzt werden. Für diesen wird eine Fläche von 15,2 m² ausgewiesen.

Am 21. August 2013 erhielt der Beklagte von der Biosphärenreservatsverwaltung eine Information, über erhebliche Baumaßnahmen im Naturschutzgebiet Innerer Oberspreewald im Bereich der D...Mühle. Eine Sanierung im Bestand könne beim Umfang der Baumaßnahmen nicht nachvollzogen werden. Eine Bilddokumentation wurde eingereicht. Der Beklagte nahm am 19. September 2013 eine Ortsbesichtigung vor, wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25 Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 listete die Firma P... Tiefbau GmbH V... gegenüber dem Beklagten die Maßnahmen an dem Bauvorhaben Finnhütte D...-Mühle auf, u.a. Stilllegung der vorhandenen Dreikammergrube und Ersatzneubau eines Pumpwerkes mit Anschluss an das vorhandene Abwassersystem, Ersatz der unteren 4 Ziegelschichten des vorhandenen Fundaments mit Beton einschließlich Sperrschicht, Verblendung des Sockelbereiches mit Klinkern, Ausmauerung der Fensterlaibungen mit Klinkern, Mauerwerk über den Fenstersturzen erneuert bis Höhe der Giebelfenster, Sohlbänke eingesetzt, restlichen Außenputz abgeschlagen und erneuert, Innenputz erneuert.

Die Zimmerei K... zeigte mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 die bei der Klägerin im Bereich der Finnhütte durchgeführten Baumaßnahmen an, unter anderem Einzug von Schwelle und Firstpfette, Erneuerung der Zangen im Deckenbereich, Einzug von Zangen im Firstbereich, zusätzlicher Einzug von Kopfbändern zur Längsaussteifung und ein Holzstiel im Bereich der Treppe, Erneuerung der im Außenbereich sichtbaren Sparren. Am 26. November 2013 wurde die Rechnung der Firma Zimmerei K... Nr. 13013 eingereicht (Bl. 59 bis 60 Verwaltungsvorgänge) mit einem Endbetrag von 4286,08 €. Am 5. Dezember 2013 ging die Rechnung des Dachdeckermeisterbetriebs M... vom 11. Juli 2013 ein, mit einem Betrag 6.795,46 €.

Nach Anhörung erließ der Beklagte unter dem 6. März 2015 die Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld mit der er der Klägerin aufgab, das im beiliegenden Lageplan grün gekennzeichnete Gebäude (Finnhütte) auf dem Grundstück der Gemarkung L..., Flur 7, Flurstück 199, vollständig zu beseitigen. Nach Textziffer 2. drohte er der Klägerin für den Fall, dass sie der Forderung nicht oder nicht vollständig innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 € an. Zur Begründung führt er aus, die untere Bauaufsichtsbehörde könne gem. § 74 Abs. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Im Ergebnis der Ortskontrollen und in Auswertung der vorgelegten Teilrechnungen und Beschreibungen sei festzustellen, dass die durchgeführten Maßnahmen nicht baugenehmigungsfrei gewesen seien und bloße Instandhaltungsmaßnahmen nicht vorliegen würden. Die Arbeiten hätten im vorliegenden Fall den Aufwand für einen Neubau erreicht. Darüber hinaus sei die ursprüngliche Bausubstanz weitestgehend ausgetauscht worden (neue Dachkonstruktion, Dacheindeckung, neuer Schornstein, neue Fenster und Türen, neue Zwischendecke und Treppe, teilweiser Mauerwerksaustausch, neue Sturze, komplett neues Mauerwerk oberhalb der Fenster, neue Innenwände, neuer Fußboden, teilweiser Austausch des Fundaments u.a.). Die geänderte Finnhütte sei als Neubau rechtlich illegal. Dies gelte in Bezug auf die Fenster und Türen auch deshalb, da die Genehmigungsfreistellung nach § 55 Abs. 11 Nr. 1 BbgBO nur für Wohngebäude nicht für andere Gebäude gelte. Eine nachträgliche Legalisierung scheide aus. Das Vorhaben sei materiell illegal. Es würden öffentliche Belange beeinträchtigen, die in einem Naturschutzgebiet belegene Finnhütte würde Belange des Naturschutzes beeinträchtigen und zudem die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Im Abstand von 50 Meter von der Uferlinie gelte ein Bauverbot; auch stünden die Vorschriften der Biosphärenreservatsverordnung dem entgegen. Der Standort der Finnhütte (Wochenendhaus) befinde sich innerhalb der Schutzzone II des Biosphärenreservats Spreewald. In dem Naturschutzgebiet seien alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile führen könnten. Die Durchführung der baulichen Maßnahmen zur Instandsetzung der Finnhütte würde gegen die sich aus der Verordnung ergebenen Verbote verstoßen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) seien nicht gegeben.

Dagegen legte die Klägerin am 20. März 2015 Widerspruch ein mit der Begründung, es handele sich nicht um Baumaßnahmen, die einer Genehmigung bedurft hätten. Es habe sich lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen gehandelt. In die Statik der Finnhütte sei nicht eingegriffen worden. Eine Erneuerung der Dachkonstruktion sei nicht erfolgt. Der alte Dachstuhl sei komplett oben geblieben, eine etwaige Dachöffnung sei angeboten, aber nicht angenommen worden. Festzuhalten sei, dass Türen und Fenster dort eingebaut worden seien, wo sie zuvor gewesen seien. Eine Versetzung noch eine Vergrößerung des Gebäudes sei nicht erfolgt. Auch sei § 55 Abs. 11 BbgBO anwendbar, da es sich bei der Finnhütte um ein Wohngebäude handle. Der Bestandsschutz sei nicht in Wegfall geraten. Für die Finnhütte liege eine Baugenehmigung aus dem Jahr 1974 vor. Im Übrigen würde aus der baulichen Maßnahme eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nicht folgen. Die Erweiterung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Die Finnhütte stehe seit über 40 Jahren an der genannten Stelle. Das Areal der D...-Mühle umfasse 10 Gebäude, die seit mehr als 30 Jahren im Gastwirtschafts- und Beherbergungsgewerbe sowie der Landwirtschaft und Fischerei dienten. Die Finnhütte sei nicht neu errichtet. Mithin stehe dem Vorhaben § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht entgegen. Entsprechendes gelte sofern eine Beeinträchtigung des Naturschutzes angenommen werde.

Mit Bescheid vom 23. August 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führt er aus, es habe sich nicht um genehmigungsfreie Instandhaltungsarbeiten im Sinne des § 55 Abs. 3 BbgBO gehandelt. Es seien intensive Eingriffe in den ursprünglichen Bestand der Finnhütte erfolgt. Es sei ausschließlich neues Material vorgefunden worden. Die durchgeführten Baumaßnahmen hätten den Aufwand für einen Neubau jedenfalls erreicht, wenn nicht gar diesen überstiegen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige Belange des Naturschutzes. Die Verfügung sei auch ermessengerecht. Ein milderes Mittel sei nicht gegeben.

Die Klägerin hat am 14. September 2016 Klage erhoben. Sie trägt vor, genehmigungspflichtige Baumaßnahmen seien nicht erfolgt. Die Identität der Finnhütte sei erhalten geblieben. Ein Eingriff in die Statik und Standfestigkeit sei nicht erfolgt. Soweit der Beklagte die Erneuerung des Dachstuhls mit den Rechnungen der Zimmerei K... unterlegen möchte, ergäbe sich dies aus der vorgelegten Rechnung nicht. Bei den Ausführung in Punkt 4.01 wonach von einem Querschnitt bis zu 20/20 cm die Rede sei, handele es sich um einen durch das Rechnungsprogramm vorgegebenen Leistungsbeschrieb. Auch belege die Summe, dass eine Erneuerung des Dachstuhls nicht erfolgt sein könne. Die Arbeiten im Inneren würden eine Genehmigungspflichtigkeit nicht nach sich ziehen. Es seien lediglich Maßnahmen zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit realisiert worden. Dies führe auch dazu, dass der Bestandsschutz nicht in Wegfall geraten sei. Selbst wenn dies anders zu sehen sei, sei die Anlage genehmigungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass die Finnhütte Bestandteil eines Bebauungszusammenhanges im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sei. Das räumliche Areal der D...-Mühle befinde sich von der eigentlichen Ortslage L... ca. 1,5 km entfernt und bilde einen eigenen Bebauungszusammenhang von einigem Gewicht und stelle mithin einen Ortsteil dar. Die Gebäude würden den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln. Die Finnhütte sei Teil dieses Bebauungszusammenhanges, aber auch bei einer Außenbereichslage würden öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Die Verfestigung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Dies gelte schon mit Blick auf die zeitliche Dauer des Bestandes. Auch komme dieser einer Vorbildwirkung nicht zu. Rings um das Gebiet seien Überflutungswiesen vorhanden; mithin eine Bebauung rein tatsächlich nicht möglich. Auch sei mit der Baumaßnahme selbst es nicht zu einer Zerstörung oder Beschädigung bzw. Veränderung des Naturschutzgebietes gekommen. Der Standort sei nicht verändert worden; die in Anspruch genommene Fläche sei gering. Mit Blick auf die hier in Rede stehenden geringfügigen Baumaßnahmen greife der Bestandsschutz, mithin auch die Regelung des § 11 Abs. 3 Bevölkerungsbauwerke-Verordnung.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 aufzuheben,

ferner die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Beseitigungsanordnung sei materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 BbgBO a.F. lägen vor. Zwar dürfte das Austauschen der Fenster genehmigungsfrei sei, auch würden die Rechnungen die Erneuerung des Dachstuhls nicht zwingend untersetzen. Jedoch fehle es an dem Merkmal der Instandhaltungsmaßnahmen. Eine Instandhaltungsmaßnahme sei dann nicht mehr gegeben, wenn die Bausubstanz teilweise oder vollständig ausgetauscht werde. Die Genehmigungspflichtigkeit sei die Folge, wenn nicht der Austausch der Bausubstanz von den speziellen Regelungen des § 55 Abs. 2 bis 11 BbgBO erfasst werde. Vorliegend handele es sich um einen intensiven Eingriff in den ursprünglichen Bestand. Dies ergebe sich insbesondere aus den Ortsbesichtigungen. Hinsichtlich der materiellen Illegalität des Vorhabens würden die Erwägungen in den angegriffenen Bescheiden greifen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist ohne Erfolg.

Der Bescheid des Beklagten vom 06. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die hier in Rede stehende Beseitigungsverfügung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Berlin.-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2018 – 10 N 84.17 -). Danach sind - wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch zu Recht eingestellt hat – die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I/16, Nr. 14) einschlägig.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO kann, wenn bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die vollständige oder teilweise Beseitigung der Anlagen angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Der letzte Halbsatz weist darauf hin, dass allein die formelle Baurechtswidrigkeit, das heißt ein Bauen ohne die erforderliche Baugenehmigung, nicht ausreichend ist, um die Anordnung der Beseitigung zu rechtfertigen. Vielmehr müssen der Erteilung einer Baugenehmigung für das entsprechende Vorhaben auch öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

Die Voraussetzungen sind hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes (Finnhütte) auf dem Grundstück L..., L..., D...Mühle, L... Flur 7, Flurstück 199, erfüllt. Weder liegt die nach § 54 BbgBO erforderliche Baugenehmigung vor, noch ist eine Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorgaben des maßgeblichen materiellen Baurechts gegeben .

Gemäß § 59 BbgBO bedürfen die Errichtung, Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die umfassenden baulichen Maßnahmen an dem in den 70ger Jahren des vorherigen Jahrhunderts errichteten Gebäude waren bzw. sind nicht genehmigungsfrei.

Schon an dieser Stelle ist anzumerken, dass die Vorschriften in § 61 BbgBO bei der gebotenen engen Auslegung (vgl. etwa OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 06. September 2004 - 3 A 720/01.Z -) jedenfalls - soweit nicht anderweitig geregelt etwa in § 61 Abs. 1 BbgBO - dann nicht gelten, wenn es sich nicht um das dort beschriebene Einzelvorhaben handelt, sondern Teil eines anderen genehmigungspflichtigen Vorhabens ist. Da bedeutet aber auch, dass dann, wenn – wie noch darzustellen ist – es sich der Sache nach um einen Neubau handelt, nicht auf einzelne Tatbestände des § 61 BbgBO verwiesen werden kann (vgl. etwa für den Fall einer totalen Auskernung eines Wohngebäudes: Lechner/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand März 2018, Rn. 280 zu Art. 57).

Unabhängig davon sind auch die an dem Objekt realisierten Maßnahmen deshalb genehmigungspflichtig, weil die Klägerin sich nicht mit Erfolg etwa auf § 61 Abs. 1 Nr. 11 b BbgBO berufen kann. Privilegiert sind danach nur Maßnahmen an Wohngebäuden. Wohngebäude sind Gebäude mit Wohnungen, wobei eine Wohnung nur dann bejaht werden kann, wenn damit die Möglichkeit eines selbstbestimmten Lebens im Sinne eines selbstständigen Haushaltes eröffnet ist. Sie muss damit baulich abgeschlossen sein und letztlich den Mittelpunkt des häuslichen, privaten Lebens bilden. (so schon Beschluss der Kammer vom 03. Februar 2017 – 3 L 318/17 – m.w.N, wonach eine Unterkunft für Arbeiter in einem Bauwagen etwa für die begrenzte Zeit der Verwirklichung eines Bauvorhabens, hierzu nicht gehört; BVerwG, s.a. Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 4 B 49.16 – zitiert nach juris). In Bezug auf die hier in Rede stehende Finnhütte gilt nichts anderes. Mit Blick auf den von der Klägerin selbst genannten Zweck der Freizeitnutzung, aber auch der Ausstattung - Fehlen einer Küche – ist sie nicht dazu bestimmt, den Mittelpunkt eines häuslichen Lebens zu bilden.

Auch kann ein Wohngebäude nicht mit einem Wochenendhaus oder einem Gebäude zur Freizeitnutzung gleichgesetzt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass das Freizeitwohnen, die Ferienhausnutzung gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung eine eigeständige typisierte Nutzungsart darstellt (vgl. nur Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, kommentar. 2. Auflage, Rn.8 zu § 10). Auch betreffen die Vorschriften über die erleichterte Zulassung von baulichen Anlagen im Außenbereich nur Wohngebäude, wobei Gebäude gemeint sind, die zum Dauerwohnen bestimmt sind, nicht etwa Ferien- oder Wochenendhäuser (vgl. Rieger in Schröter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rn. 182 zu § 35 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber der Brandenburgischen Bauordnung von einem anderen Begriffsverständnis ausgeht, kann nicht unterstellt werden. Vom Gegenteil ist vielmehr auszugehen, wie etwa die Regelung in § 61 Abs. 1 j) BbgBO belegt, wobei auch dort nur eine Genehmigungsfreiheit für Anbauten an Wohngebäuden und nicht etwa an Wochenendhäusern zugelassen wurde (vgl. dazu: LT-DS 6/3268, S. 83).

Dies bedeutet zugleich, dass die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile, innerhalb von Wochenendhäusern nicht unter § 61 BbgBO fällt. So liegt der Fall allerdings hier.

Ein Bauteil hat eine tragende oder aussteifende Funktion, wenn dieser zur Erhaltung der Standsicherheit der baulichen Anlage und ihrer Teile notwendig ist. Das ist dann der Fall, wenn er die Last anderer Bauteile übernehmen und ableiten muss oder der Querversteifung einer baulichen Anlage dient. Derartige Bauteile sind: die Dachkonstruktion, Decken, Außenwände. Nicht tragend sind hingegen bauliche Anlagen vor allem unbelastete Innenwände, Säulen, Pfeiler und sonstige statisch nicht relevante Bauteile (vgl. Lechner/Busse. a.a.O., Rn. 278 zu Art. 57, in diesem Sinne: Reimus in Reimus/ Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, Rn. 38 zu § 61).

Zur Überzeugung der Kammer wurde in dem von der Verfügung erfassten Objekt Änderungen in den tragenden bzw. aussteifenden Bauteilen vorgenommen. Hierbei ist auch einzustellen, dass die Klägerin zwar die Zustimmung zur Bauanzeige Nr. 18 der staatlichen Bauaufsicht vom 14. Mai 1974 vorlegte, jedoch es an die den Inhalt der Zustimmung untersetzenden Bauvorlagen fehlt. Dies geht im Zweifel zu ihren Lasten, da sie für den Bestandsschutz einer baulichen Anlage die Beweislast trägt. An dieser Stelle sei lediglich angemerkt, dass durchaus Zweifel für eine ordnungsgemäße, eine Legitimation des ursprünglichen Gebäudes vermittelnde Genehmigung nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorschriften bestehen. Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke, Städte und Kreise bei der Errichtung und Änderung von Bauwerken der Bevölkerung (Bevölkerungsbauwerke-Verordnung) vom 22.. März 1972, GBl. II DDR Nr. 26 bedurfte es der Zustimmung für alle Bauwerke mit mehr als 5 m² Grundfläche, wobei die Zustimmung nach § 5 Abs. 2 durch den zuständigen Rat zu erfolgen hatte und die beaufsichtigte Prüfung Teil der Zustimmungsentscheidung ist (vgl. § 6 der genannten Verordnung). Die staatliche Bauaufsicht hattte nach § 8 der hier maßgeblichen Verordnung über die staatliche Bauaufsicht vom 22. März 1972, GVBl. II Nr. 26, die Bauwerke der Bevölkerung lediglich in wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Hinsicht zu prüfen, etwa unter den Aspekten der Funktionsbestimmung Standsicherheit sowie den Erfordernissen der Materialökonomie. Die Entscheidung der staatlichen Bauaufsicht stellte mithin nur einen Mitwirkungsakt für die von dem Rat zu erteilende Zustimmung dar, die erst die Genehmigung zur Errichtung des Bauvorhabens beinhaltet. Nach § 4 der Bevölkerungsbauwerke-Verordnung sind für den Antrag auf Zustimmung Bauvorlagen einzureichen. Solche liegen hier nicht vor.

Ist danach mangels anderweitiger Anhalte zulässig die sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche Baubeschreibung für ein Zeltdachhaus des VEB Holzbau M... heranzuziehen, wobei auch die Klägerin etwa bei der Frage der Dacheindeckung die Vergleichsbetrachtung seitens des Vertreters des Beklagten nicht beanstandete (vgl. Bl 20 VV, Schreiben vom 30. Januar 2015), wäre eine Änderung von aussteifenden Bauteilen schon deshalb zu bejahen, da die Zwischendecke herausgenommen und ein neuer Zwischenboden eingezogen wurde. Aber auch die Maßnahmen an der Dachkonstruktion selbst betreffen tragende bzw. aussteifende Bauteile. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der seitens der Klägerin vorgelegten Erklärung der Zimmerei K... vom 11. Oktober 2013. Danach wurden zur Erhaltung der Stabilität des Dachstuhls Schwelle und Firstfette eingezogen (nicht ausgetauscht). Ferner wurden im Firstbereich Zangen eingezogen und mit dem vorhandenen Dachstuhl verbunden; zusätzliche Kopfbänder zur Längsaussteifung und ein Holzstiel im Bereich der Treppe (neu) eingezogen. Auch wurden zum Ausgleich des alten Dachstuhls Keile auf vorhandene Sparren aufgeschraubt. Dies belegt deutlich, dass nicht nur alt gegen neu ausgetauscht, sondern vielmehr mit zusätzlichen Teilen die vorhandenen Mängel in der Dachkonstruktion ausgeglichen wurden. Die Verwendung neuer Baumaterialien lässt sich insoweit auch ohne weiteres am Baukörper selbst ersehen und ist Inhalt der Aktennotiz zur Ortsbesichtigung am 19. September 2013. Auch dort wurde vermerkt, dass eine neue Firstpfette, die mit zwei Holzstützen (eine bis zum Zwischenpodest, die andere bis zum Fußboden) abgestürzt war, sichtbar gewesen sei, auch, dass neue Dachsparren eingezogen worden seien (Bl. 25 VV).

Soweit die Klägerin einführt, es habe die Möglichkeit bestanden, das Dach zu öffnen und dort sei der alte Dachstuhl zu erkennen, führt dies vorliegend nicht weiter, da auch mit Blick auf die gerade eingeführte Beschreibung der am Gebäude der Klägerin durchgeführten Arbeiten es durchaus möglich ist, dass verschiedene Bereiche der Dachkonstruktion noch im herkömmlichen Zustand vorhanden sind, gleichwohl eine Änderung in den tragenden bzw. aussteifenden Bauteilen vorgenommen sein muss, wie dies durch den Einzug einer (neuen) Firstpfette und Sparren, sowie den Einzug eines Zwischenbodens mit Verankerung in den Außenwänden belegt ist.

Zudem sind in einem Umfange Baumaßnahmen vorgenommen worden, die nicht nur zum Wegfall des Bestandsschutzes geführt haben, sondern insgesamt die (rechtlichen) Voraussetzungen für die Neuerrichtung des Wochenendhauses erfüllen.

Nicht streitig sind dabei folgende Maßnahmen:

Außen:

- Stilllegung vorhandener Dreikammergrube; Ersatzneubau eines Pumpwerkes mit Anschluss an das vorhandene Abwassersystem der D...Mühle

- Ersatz der unteren 4 Ziegelschichten des vorhandenen Fundaments mit Beton ein- schließlich Sperrschicht

- Verblendung des Sockelbereichs mit Klinkern

- neuer Außenputz

- neue Sohlbänke, neue Sturze, neue Fenster, neue Tür

- Erneuerung des Mauerwerks über den Fenstersturzen hin zum Giebelfenster

- neue Dacheindeckung

Innen:

- Innenputz

- neue Sanitäreinrichtung

- neue Beleuchtung (LED)

- neuer Fußbodenbelag

- neuer Zwischenboden mit neuer Treppe

- völlig neue Heizungsanlage (Kamin mit Schornstein)

Außenanlagen: neue Gestaltung unter Abbruch der vorhandenen Betonbefestigung Schaffung eines neuen Gehweges einschließlich neuer Sitzfläche

Hinzukommt - wie schon beschrieben - die umfangreichen Änderungen/Erneuerungen im Dachtragwerk.

Es kann danach nur von einer Auskernung des ursprünglichen Gebäudes gesprochen werden. Bis auf das Fundament, Teilen der Außenmauer und Teilen der Dachkonstruktion blieb nichts erhalten. Im Inneren des Gebäudes wurde alles neu erstellt und im Übrigen wurden die wesentlichen Teile mit neuen Baumaterialien ersetzt (siehe nur Fenster, Türen, Dacheindeckung etc.). Hierfür ist auch beachtlich, dass wegen der spezifische Form der Finnhütte das verbliebene Mauerwerk nicht als wesentlich angesehen werden kann, da etwa die Wandhöhe auf der Traufseite nicht einmal 1 m nicht überschreitet.

Schließlich sei angemerkt, ohne, dass es im Ergebnis drauf ankommt, vieles dafür spricht, dass das Gebäude insgesamt auch erhöht wurde. Beim Vergleich der vorliegenden Aufnahmen alt gegen neu (Blatt 8 und 9 VV) ist die unterschiedlicher Wandhöhe zwischen den Fenstern und der Sohlbank des Giebelfensters offensichtlich. Eingedenk des Vortrages der Klägerin, dass die Fenstergrößen nicht verändert worden seien, ist dies nur dadurch zu erklären, dass eine oder mehrere Steinreihen über den Fenstersturzen aufgelegt wurden. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Kästen für die Rollläden weggelassen worden seien, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Selbst unter Beachtung dessen erklärt dies die unterschiedlichen Ansichten des Giebelbereichs nicht.

Nach alledem handelt es sich bei den von der Klägerin veranlassten Maßnahmen nicht lediglich um Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 61 Abs. 3 BbgBO. Mit einer Instandhaltung sind Maßnahmen zum Schutz der baulichen Anlage vor Verfall gemeint. Sie bewegen sich innerhalb des Rahmens der durch den Bestandsschutz umfassten Substanz und ändern diese nicht, sondern sind (nur) auf das Wiedererrichten zerstörter oder schadhafter Bauteile und das Beseitigen von Mängeln oder Schäden durch Maßnahmen, die den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen oder ihn wiederherstellen und erhalten, ausgerichtet. Ein Bestandsschutz entfällt im Umkehrschluss, wenn bauliche Maßnahmen zu einer Identitätsänderung des Bauwerks führen und dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) erscheint (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 10 N 24.13 –, juris Rn. 7 m.w.N). Dies ist etwa der Fall, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn – wie hier - die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (zu allem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2011 – OVG 10 N 98.09 – Seite 3 des Entscheidungsumdrucks m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 46).

Ausgehend hiervon gehen die Baumaßnahmen über eine bloße Instandhaltung hinaus. Die Bausubstanz wurde großflächig ausgetauscht; auch erreichen die Aufwendungen die Kosten für einen Neubau. Dies ergibt sich schon aus dem oben skizzierten Umfang der Baumaßnahmen selbst. Dies lässt sich aber auch aus den freilich nur fragmentarisch vorgelegten Rechnungen herleiten, wonach allein für das Dach bereits ein Betrag in Höhe von ca. 11.000 Euro angefallen ist. Für die Elektroinstallation (Ausstattung mit LED´s), die Sanitärausstattung, die Malerarbeiten, die Glaserarbeiten (Türen und Fenster), die Tischlerarbeiten (Zwischenboden und Treppe), den Anschluss des Gebäudes an die Abwasserentsorgung des Haupthauses, die Herrichtung der Außenanlagen ist dabei ein weiterer fünfstelliger Betrag ohne weiteres in Ansatz zu bringen.

Bei diesem Umfang der Maßnahmen, wobei nicht zweifelhaft ist, dass mehr als 50 % des ursprünglichen Baubestandes einen Austausch bzw. eine Änderung erfahren hat, bedarf es eines exakten – letztlich nur durch einen Gutachter zu leistenden Nachweises in Form einer Vergleichsberechnung - Substanzwert zu den Kosten der Baumaßnahme – (vgl. Urteil der Kammer vom 09. Oktober 2008 – 3 K 879/06 – unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. April 21991 – 4 B 18.01 – 4 B 9.91 -) nicht. Dies ist auch deshalb entbehrlich, da mit Blick auf das Alter des sanierten Gebäudes (ca. 40 Jahre), dem sich aus den vorliegenden historischen Aufnahmen (vgl. Bl. 9-11 VV) ergebenden Zustand, der zwischenzeitliche Sanierungsmaßnahmen nicht erkennen lässt, der dies bestätigenden Aussage der Prozessbevollmächtigten im Ortstermin vom 09. Mai 2014, wonach die Bausubstanz marode gewesen sei und hätte ausgetauscht werden müssen, höchstens ein Substanzwert von noch 30 % angenommen werden kann (vgl. etwa: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Bekanntmachung der Richtlinie zur Ermittlung des Sachwertes (Sachwertrichtlinie –SW-RL vom 05. September 2012, Textziffer 4.3. mit der Anlage 3 nach der für ein Wohngebäude (!) bei einfacher Ausstattung (Standartstufe 1) eine Gesamtnutzungsdauer von 60 Jahren benannt wurde). Ist weiter zu unterstellen, dass nach dem Angebotskatalog Hennigsdorf 1972 für das dort beschriebenen Zeltdachhaus die Ausstattung der Giebelwände mit Asbestzementtafeln vorgesehen und eine jetzt zu errichtende Finnhütte für einen Preis von ca. 30.000 Euro erworben werden kann (vgl. etwa WFG Finnhüttengesellschaft – www.lenkel-ingenieurbüro.de); liegt es auf der Hand, dass die seitens der Klägerin getätigten Aufwendungen den Zeitwert der Anlage überschritten haben müssen.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang anmerkt, für sie sei der oben skizzierte Betrag nicht angefallen, da sie etwa die Fenster in Polen habe herstellen lassen und viele handwerkliche Tätigkeiten mit dem eigenen Personal habe bewältigen können, ist dies in diesem Zusammenhang ohne Belang. Für die Bewertung des Kostenaufwandes für die baulichen Maßnahmen kommt es ebenso wie für die Schätzung des Substanzwertes auf die marktüblichen Preise an. Ausgangspunkt für die Frage der Identität des Gebäudes ist nämlich die Verkehrsanschauung. Diese richtet sich nach ojektivierbaren Kriterien (vgl. Urteil der Kammer vom 09. Oktober 2008 - 3 K 879/06 -OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 324. November 2006.- 10 S 23.06).

Soweit schließlich die Klägerin auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2016 - 10 S 42.15 – zitiert nach juris - verweist, kann sie auch damit nicht durchdringen. Zwar sind auch dort eine Reihe von Maßnahmen (Dämmung und Neuverputzung weiter Teile der Außenfassade, Austausch eines verwitterten Holzbalken und Aufmauerung loser Steine, das Ersetzen oder Einsetzen von Fenstern und Türen in vorhandene Öffnungen nach historischem Vorbild und Putzarbeiten im Inneren) realisiert worden. Diese erreichen aber nicht den hier gegebenen Umfang, der sich gerade auch dadurch auszeichnet, dass der gesamte Innenbereich des als marode bezeichneten Objekts saniert und neu gestaltet wurde sowie zugleich wesentliche Teile der Bauhülle – wie auch der Außenanlagen - ersetzt wurden und dies sogleich die Annahme rechtfertigt, das Gebäude habe schon keinen mehr funktionsfähigen Baubestand gehabt.

Da es sich bei den vorgenommenen Maßnahmen nicht um selbstständige Einzelvorhaben handelt, sondern als Gesamtheit zu sehen sind und für einen nicht unerheblichen Teil der Arbeiten ein Genehmigungsfreistellungstatbestand nicht in Betracht kommt, scheidet die Heranziehung des § 61 BbgBO für einzelne Baumaßnahmen aus.

Ist das Vorhaben danach entsprechend § 59 Abs. 1 BbgBO genehmigungspflichtig und liegt die erforderliche Baugenehmigung nicht vor, ist es auch nicht genehmigungsfähig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB.

In der Rechtsprechung ist geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888 (Ls.), juris Rn. 5 jeweils m.w.N.).

Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden, wie zu Freizeitzwecken genutzte Wochenendhäuser, Gartenhäuser oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-) gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - BVerwG 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275, juris Rn. 15; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, NVwZ 2013, 888, juris Rn. 5 jeweils m.w.N.; vgl. auch die von den Klägern angeführten Entscheidungen: BVerwG, Beschluss vom 2. August 2001 - BVerwG 4 B 26.01 -, ZfBR 2002, 69, juris Rn. 5 und BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, ZfBR 2002, 808, juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2016 – OVG 10 N 14.16 –, juris Rn. 5 f).

Liegt ein Grundstück am Ortsrand, endet der Bebauungszusammenhang unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze regelmäßig am letzten mit den übrigen Häusern im Zusammenhang stehenden Baukörper, der für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend ist.

Hierbei können im Einzelfall auch Nebenanlagen, die auf das Hauptgebäude bezogen sind, wie zum Beispiel Gartenhäuschen, noch dem Innenbereich zugerechnet werden. Die sog. „bebauungsakzessorische Nutzung“ soll es dem Bauherrn ermöglichen, unmittelbar angrenzend an das Hauptgebäude in angemessenem Umfang untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO unterzubringen – insbesondere um Baulücken zu schließen, oder den vorhandenen Innenbereich „abzurunden“. Dagegen ist nicht bezweckt, dass ein weiteres Hauptgebäude bzw. Wohnhaus errichtet werden und dadurch gegebenenfalls ein „Dominoeffekt“ ausgelöst werden könnte. Ein größerer Umgriff verbietet sich deshalb‚ so dass er jedenfalls bei größeren Grundstücken nicht mit dem Hausgarten gleichgesetzt werden darf (Bayersicher VGH, Urteil vom 13. April 2015 – 1 B 14.2319 -, juris Rn. 20). Die zu berücksichtigende, rückwärtige Bebauung muss außerdem in einer auf das jeweilige Hauptgebäude bezogenen und von dessen Nutzung abhängigen Weise genutzt werden (OVG Saarland, 2. Oktober 1981 – 2 Z 2/80 -, juris). Der rückwärtige Bereich in Vorhabennähe muss wiederum von solchen Nebenanlagen geprägt sein, um die Zulässigkeit einer hinzukommenden Nebenanlage zu rechtfertigen. Die hinzukommende Anlage ist dabei als rechtlich noch nicht vorhanden anzusehen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Januar 2018 – 3 K 428/15 –, juris Rn. 30). Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Grenzlinie zwischen Außen- und Innenbereich auch von Vor- und Rücksprüngen gekennzeichnet sein kann, also nicht jedes weiter hinten liegende Gebäude die Grenze insgesamt nach hinten verschiebt.

Bei Anwendung der genannten Grundsätze ist das Vorhabengrundstück nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs auch nicht einem Ortsteil zugehörig.

Der Komplex der D...Mühle ist solitär belegen und nimmt – dies dürfte unstreitig – an dem Bebauungszusammenhang der Ortslage L..., die ca. 1 km entfernt ist, erkennbar nicht teil. Der Komplex kann auch nicht als gesonderter Ortsteil der Gemeinde L... angesehen werden. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5/14 - zitiert nach juris). Dem steht die Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB gegenüber. Die Siedlungsstruktur in der jeweiligen Gemeinde ist maßgebend (vgl. Rieger, in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Auflage, Rn 136 zu § 35 m.w.N.).

Der Standort umfasst eine Ferienwohnung, das ursprüngliche Mühlengebäude (Gaststätte und Hotel), ein Bootshaus, ein Wohnhaus, einen Pferdestall, ein weiteres Ferienhaus sowie das Wirtschaftsgebäude. Es liegt auf der Hand, dass ein solche Bebauungssituation, die von vier Hauptgebäuden geprägt ist, für sich allein einen Ortsteil nicht zu bilden vermag. Es fehlt der Bebauung an dem erforderlichen Gewicht (vgl. Rieger, a.a.O., Rn. 22 zu § 34 m.w.N.). Auch ist der Standort kein Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Gerade im Vergleich mit der Ortslage L..., die durch eine geschlossene Bebauung über mehrere Straßenzüge gekennzeichnet ist, ist er, der im Wesentlichen einen auf Freizeitaktivitäten ausgerichteten Gastronomie- und Beherbergungsbetrieb aufweist, als Siedlungsplitter anzusehen. Soweit die Klägerin einwendet, eine derartige Form der Bebauung sei für den Bereich des Spreewaldes typisch, gilt dies zunächst nicht für die Ortslage L.... Auch ist nicht jede historisch gewachsene Bebauung fortschreibungsfähig und damit dem Innenbereich zuzuordnen. Vielmehr liegt eine Bebauung im Außenbereich der Gemeinde vor, wenn die Fortführung der historisch gewachsenen Bebauung zu keinen Lösungen führen würde, die den aktuellen Siedlungsproblem angemessen wären. So liegt der Fall hier. Es handelt sich um einen ursprünglichen vereinzelten Mühlenstandort, der schon seit Jahrzehnten zu gastronomischen Zwecken genutzt wurde und wird (wikipedie.de). Die Annahme, der gesamte Bereich etwa der Gemeinde L... wäre Innenbereich, würde unter Beachtung der Großflächigkeit und der dünnen Besiedlung in den Randbereichen zu einer nicht hinnehmbaren Entwicklung in Bezug auf den Flächenverbrauch, die Erschließung und den damit verbundenen Eingriffen in den Naturhaushalt führen. Dies würde den sich aus dem Baugesetz vorgegebenen Grundprinzipien, die auf eine städtebauliche Verdichtung und einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs ausgerichtet sind, widersprechen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 09. August 2018 - 3 K 171/17 – hier zur Gemeinde Burg (Spreewald).

Darüber hinaus fehlt es dem in Rede stehenden Gebäude an dem Bebauungszusammenhang zu dem Komplex der D...Mühle. Die Bebauung ist ganz wesentlich auf das Hauptgebäude, dem ehemaligen Mühlengebäude, ausgerichtet. Es ist ein Hofgelände gegeben, um das die weiteren Gebäude, seien es Gaststätten/Wohngebäude, Ferienhäuser und Wirtschaftsgebäude angelegt sind. Demgegenüber liegt die Finnhütte deutlich abgegrenzt in einem ansonsten von Bebauung unberührten Bereich. Sie ist ca. 30 m entfernt von dem ursprünglichen ehemaligen Schleusenswärterhaus, welches gegenwärtig als Ferienwohnung genutzt wird, belegen. Es ist nur fußläufig über einen Fließ zu erreichen, der als Abgrenzung des Mühlenkomplexes anzusehen ist. Wegen der an sich gegebenen dichten Bebauung rund um die D...Mühle stellt sich der Standort des von der Beseitigungsverfügung erfassten Gebäudes, das auch wegen seiner Andersartigkeit im deutlichen Kontrast zum ursprünglichen Mühlengebäude steht, nicht mehr als bloße Fortsetzung der Bebauung im Bereich des Hauptgebäudes dar. Dies folgt auch aus der historischen Sichtweise, da es an einer akzessorischen Nutzung zu dem ursprünglichen Mühlengebäude fehlt. Die Finnhütte wurde zu DDR-Zeiten als eigene Nutzungseinheit zu Erholungszwecken errichtet.

Dem Außenbereichsvorhaben stehen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Nr. 7 BauGB entgegen.

Zunächst ist der öffentliche Belang der zu befürchtenden Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB zu nennen.

Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 41, juris).

Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung bzw. Duldung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999, - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19; VG Cottbus, Urteil vom 04. Juni 2018 3 K 2376/16 –zitiert nach juris).

Mit dem hier in Rede stehenden Vorhaben, welches als Neuerrichtung zu begreifen ist, würde die bestehende Splittersiedlung deutlich erweitert. Es könnte auch unter Beachtung dessen, dass zwischen der D...Mühle und dem Vorhabenstandort weitere unbebaute Flächen vorhanden sind, Vorbild für eine weitere ausufernde Bebauung in den Außenbereich sein. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, rings um das Gebiet an dem Standort seien Überflutungswiesen vorhanden, mithin eine Bebauung schon rein tatsächlich nicht möglich, zeigt das vorhandene Gebäude, dass bei einer entsprechenden Verdichtung des Untergrundes durchaus Ferienhäuser oder andere kleinräumige bauliche Anlagen errichtet werden können.

Das Vorhaben berührt auch den Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft. Sie wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Durch die Regelung in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB soll der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten und die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. EL November 2015, § 35 Rn. 96 – beck-online; VG Cottbus, Urteil vom 10. März 2011 – VG 3 K 1013/09 -). Seiner im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung als Wiesen-, Wald- bzw. Gartenbereich wird das Vorhabengrundstück durch die dem Außenbereich wesensfremde Bebauung entzogen.

Schließlich ist das Vorhaben in Ansehung der Lage des Grundstücks im „Biosphärenreservat Spreewald“ auch mit Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vereinbar. Es liegt - wie der Beklagte letztlich unbestritten ausführte - im Naturschutzgebiet Innerer Oberspreewald (§ 4 Abs. 3 Nr. 23 BR-VO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990, SDr. der ehemaligen DDR Nr. 1473 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2014, GVBl. II Nr. 28, die als Rechtsverordnung wirksam übergeleitet wurde und als Landesrecht weiter gilt (vgl. zur Biosphärenreservats-Verordnung Schorfheide-Chorin, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. September 2009 – 11 B 17.08 -), ist es verboten, bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung durchzuführen, wobei die Genehmigung zu erteilen ist, wenn das bauliche Vorhaben mit dem Schutzzweck nach § 3 der Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung ist es überdies verboten, in den Schutzzonen I und II bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern; auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist. Vorliegend steht das Vorhaben mit den Schutzzwecken, wie sie in § 3 Biosphärenreservats-Verordnung benannt wurden, nicht im Einklang. Weder geht es um die Bewahrung traditioneller Bewirtschaftungsformen, noch um die Entwicklung zukunftsfähiger ökologischer Landnutzungsmodelle zur Existenzsicherung der Spreewaldbauern.

Es handelt sich um einen Wochenendhaus, das – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bekundete – allein für private Freizeitzwecke benutzt wird. Es liegt zudem kein Befreiungsfall nach § 8 der Verordnung vor. Weder sind überwiegende Gründe des Gemeinwohls gegeben, noch kann eine nicht beabsichtigte Härte bejaht werden. Es ist gerade Anliegen der Verordnung, die einmalige Niederungslandschaft des Spreewaldes in ihrer historischen Form zu erhalten, wobei eine ausufernde Bebauung dem erkennbar widerspricht. Auf die zutreffenden Erwägungen des Beklagten auf Seite 8 des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2016 wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend Bezug genommen.

Letztlich ist dem Beklagten auch dahingehend zu folgen, dass ein Verstoß gegen § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG gegeben ist. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer noch nicht einmal beantragten Ausnahmeentscheidung nach § 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatschG erfüllt sind, bedarf mit Blick auf die obigen Erwägungen, die für sich schon die materielle Illegalität des Vorhabens untersetzen, keiner Entscheidung.

Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO sind nicht gegeben. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund § 80 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig - und so auch hier - bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. zu § 74 Abs. 1 BbgBO a.F. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 28. September 1999 - 3 A 47/98 -). Ein atypischer Fall ist nicht zu erkennen. Der Beklagte hat, wie die Begründung des Widerspruchsbescheides zeigt, die Entscheidung auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen und zutreffend vermerkt, ein milderes Mittel zur Herbeiführung eines rechtmäßigen Zustandes sei nicht gegeben.

Gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3. des Bescheides ist ebenfalls nichts zu erinnern, § 28 VwVGBbg. Sowohl die gesetzte Frist für die Beseitigung von drei Monaten nach Bestandskraft als auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 2.000 Euro sind angemessen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Für die von der Klägerin beantragte Erklärung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO fehlt ihr das Rechtsschutzinteresse. In Ansehung der Kostengrundentscheidung besteht keine Pflicht des Beklagten zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens (vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, Rn. 14 zu § 162).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.