Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.07.2018 – VG 3 K 1732/14
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0718.3K1732.14.00
Tenor§
Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung illegal gelagerten Abfalles.
Der Kläger ist jedenfalls seit April 2008 Geschäftsführer der BFT Anlagen GmbH mit Sitz in L..., die im Mai 2008 durch Umbenennung aus der G.... V V GmbH hervorgegangen ist. Nach dem Auszug des Handelsregisters des Amtsgerichts Cottbus zum Eintrag HRB 7916 ist diese Gesellschaft im Dezember 2006 erstmalig beim Amtsgericht Charlottenburg (HRB 105025 B) eingetragen worden und verlegte ihren Sitz im August 2007 nach S.... Gegenstand der Gesellschaft ist seit 2008 die Pressung und Raffination von nachwachsenden Rohstoffen, die Aufbereitung von übersäuerten Naturölen und die Weiterverarbeitung der anfallenden Koppelprodukte.
Am 4. Februar 2008 wurde die G.... V V GmbH als Eigentümerin der Grundstücke der Gemarkung S..., Flur 4, Flurstück 185 (9.692 m², Gebäude- und Freifläche, Gewerbegebiet Flugplatz), Flurstück 188 (42.039 m², Betriebsfläche, Gebäude- und Freifläche, Waldfläche, Gewerbegebiet Flugplatz), Flurstück 189 (3.235 m², Verkehrsfläche, Gewerbegebiet Flugplatz) und Flurstück 191 (6.273 m², Verkehrsfläche, Gewerbegebiet Flugplatz) im Grundbuch von S..., Blatt 391 eingetragen.
Auf dem Flurstück 185 befand sich das Casinogebäude für den zu Zeiten der DDR benachbart betriebenen Flugplatz der sowjetischen Streitkräfte.
Im April 2008 wurde im Rahmen einer Ortsbegehung durch die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten der baufällige Zustand des früheren Casinos festgestellt und der Eigentümer zu Sicherungsmaßnahmen angehalten. Im September 2009 ergab eine erneute Besichtigung, dass das Gebäude weiter verfallen ist, der Dachstuhl zerstört und u.a. die Dachziegel um das Gebäude verstreut lagen. Das Gelände sei frei zugänglich.
Über das Vermögen der B... GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 27. April 2010 (63 IN 32/10) das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzantrag war am 25. Januar 2010 gestellt worden.
Auf die Anhörung der unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten vom 5. Dezember 2011 zu einem beabsichtigen bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten aufgrund des desolaten Zustands des Gebäudes auf dem Flurstück 185 erklärte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 21. Dezember 2011, dass er als Insolvenzverwalter über keine Masse verfüge, um die Anlage baulich instand setzen zu lassen oder eine Abhilfe zu schaffen.
Nach einem Vermerk des Sachbereichs Rechtliche Aufsicht über eine Ortsbesichtigung vom 24. April 2013 seien um das Gebäude zunehmend Müllablagerungen festzustellen. Nach Vermerken vom 19. November 2013 und 25. April 2014 seien weitere Müllablagerungen hinzugekommen.
Der Beklagte - Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde - wandte sich mit Schreiben vom 15. Mai 2014 an den Insolvenzverwalter der B... GmbH und hörte diesen zum beabsichtigten Erlass einer Ordnungsverfügung mit dem Ziel einer zeitnahen und ordnungsgemäßen Entsorgung der auf dem Flurstück 185 befindlichen Abfälle an.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 teilte der Insolvenzverwalter der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde des Beklagten mit, dass er das Flurstück 185 mit Schreiben vom 5. Juni 2014 an den Kläger als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus der Masse freigegeben habe.
Nachdem sich der Beklagte mit Schreiben vom 26. Juni 2014 an den Kläger - als Geschäftsführer der B... GmbH als Eigentümerin des Flurstücks 185 - mit einer Anhörung zur beabsichtigen abfallbehördlichen Ordnungsverfügung gewandt und sich der Kläger hierzu unter dem 7. Juli 2014 geäußert hatte, erließ der Beklagte am 23. Juli 2014 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung. Darin ordnete er - gestützt auf § 62 KrWG, §§ 23, 24 BbgAbfBodG und §§ 17, 19 OBG - an, den Abfall, der in Form von Bauschutt, Bauabfall, Altreifen, Sperrmüll, Hausmüll, Verpackungen, Kabelresten, Altholz, Gartenabfällen und ähnlichen Stoffen auf dem Grundstück Gemarkung S..., Flur 4, Flurstück 185 illegal lagere, bis zum 30. September 2014 zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Zwischenlagerung zuzuführen. Die Ablagerung der Abfälle auf der Liegenschaft verstoße gegen §§ 7, 17 und 28 KrWG. Danach dürften Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden oder müssten Abfälle im Einklang mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften so der Verwertung zugeführt werden, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sei. Die betreffenden Abfälle lagerten schon über einen längeren Zeitraum an dem genannten Ort, sie hätten ihren ursprünglichen Nutzungszweck verloren und es lasse sich kein rechtskonformer Verwendungszweck am Lagerort erkennen. Für die Liegenschaft in S... gebe es keine gültige bau-, abfall- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung, um solche Abfälle dort zu lagern, zu behandeln oder zu verwerten. Dafür fehlten auch alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen. Eine Deponierung von Abfällen auf einem dafür völlig ungeeigneten Grundstück sei aufgrund der potentiell von Abfällen ausgehenden Gefährdung prinzipiell unrechtmäßig. Der Kläger sei als Geschäftsführer der B... GmbH, der Grundstückseigentümerin, nach der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse wieder für alle Belange der Liegenschaft verantwortlich und somit der einzige Ansprechpartner. Nach § 23 BbgAbfBodG und § 17 OBG sei er als Grundstückseigentümer und Ausübender der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück wie über die sich darauf befindlichen Abfälle zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. Diese Verpflichtung habe er unabhängig davon wahrzunehmen, ob er der Verursacher der Abfallablagerungen sei oder nicht. Nach Überprüfung des Sachverhaltes und der Gesamtumstände stehe in Ausübung des eröffneten Ermessens das Ergebnis, dass es außer dem Kläger als Grundstückseigentümer gegenwärtig keinen anderen handlungsfähigen Adressaten gebe, an welchen eine Anordnung zur effektiven sowie zeitnahen Beseitigung des rechtswidrigen und untragbaren Zustandes gerichtet werden könne. Mit der Ordnungsverfügung setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 100,00 € fest.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 9. August 2014, beim Beklagten eingegangen am 15. August 2014, gegen die Ordnungsverfügung sowie die Gebührenfestsetzung Widerspruch. Er habe gegenüber dem Insolvenzverwalter der Freigabe des Grundstücks widersprochen. Er sei daher weder Eigentümer noch Nutznießer des Grundstücks. Er habe bei der Insolvenzeröffnung ein sauberes Grundstück abgegeben. Es könne nicht sein, dass er nunmehr dasselbe Grundstück in einem desolaten Zustand übernehmen solle. Er sei ihm untersagt gewesen, während der Insolvenz für die Firma tätig zu sein. Der Insolvenzverwalter stehe daher in der alleinigen Verantwortung.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. Oktober 2014 als unbegründet zurück. Die B... GmbH sei als Rechtsnachfolger der G...VV GmbH Eigentümer des Flurstückes 185. Der Kläger sei laut Gesellschafterbeschluss vom 21. Februar 2008 Geschäftsführer der zwar insolventen aber noch bestehenden Gesellschaft. Seine Tätigkeit als Geschäftsführer ruhe allerdings für die Zeit der Insolvenz. Von einer offiziellen Abberufung des Klägers als Geschäftsführer sei nichts bekannt. Nachdem der Insolvenzverwalter das in Rede stehende Flurstück 185 aus der Insolvenzmasse freigegeben habe, sei der Kläger als Geschäftsführer der B... GmbH wieder primär dafür zuständig. Die Herauslösung des Grundstückes aus der Insolvenzmasse sei rechtmäßig. Sofern der Kläger mit der Verfahrensweise oder den Gründen der Herauslösung nicht einverstanden sei, müsse er sich darüber mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen. Der Kläger sei auf Grund der bestehenden Rechtslage derzeit der einzige handlungsfähige Adressat für erforderliche Maßnahmen. Zwar sei die B... GmbH zweifellos nicht der Verursacher der illegalen Abfallablagerungen. Da die Verursacher aber nicht bekannt seien, müsse die Behörde die B... GmbH in der Person des Klägers als Geschäftsführer, als Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück sowie über die sich darauf befindlichen Abfälle zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichten.
Der Bescheid wurde dem Kläger am 31. Oktober 2014 mit eingeschriebenem Brief zugestellt.
Der Kläger hat am 28. November 2014 Klage erhoben. Die Ablagerung des Mülls sei zu einer Zeit erfolgt, in der über das Vermögen der Grundstückseigentümerin, deren Geschäftsführer er sei, die Insolvenz eröffnet gewesen sei. Die offenbar vom Insolvenzverwalter vertretene Annahme, sich durch die Freigabe des Grundstücks aus der Masse von den Verpflichtungen als Zustandsstörer befreien zu können, widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Insolvenzverwalter habe sich offensichtlich nicht um den Grundstückszustand gekümmert. Ihm als Geschäftsführer seien durch die Insolvenz die Hände gebunden gewesen. Zudem habe es zu den Obliegenheiten der Ordnungsbehörde gezählt, dafür zu sorgen, dass das Grundstück nicht zur Müllhalde umgewidmet werde.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juli 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2014 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt ergänzend zu seinem vorgerichtlichen Vorbringen aus, dass ein Insolvenzverwalter, wenn er ein Grundstück aus der Masse freigebe, nicht mehr für die davon ausgehenden Störungen verantwortlich gemacht werden könne und nicht zur Sanierung des verunreinigten Grundstückes verpflichtet sei. Somit komme hier der Insolvenzverwalter bei der Störerauswahl nicht als Adressat der Maßnahmen in Betracht. Zwar wäre es auch möglich gewesen, gegen die B... GmbH selbst als juristische Person des Privatrechts vorzugehen. Allerdings könne auch eine für die Firma verantwortliche natürliche Person in Anspruch genommen werden. Für die B... GmbH sei der Kläger als Geschäftsführer nach außen verantwortlich und müsse somit in die Störerauswahl nach pflichtgemäßem Ermessen einbezogen werden. Als Geschäftsführer habe er tatsächliche Sachherrschaft über solche Grundstücke, die im Eigentum der Firma stünden. Somit sei der Kläger als Zustandsstörer zur Beseitigung der Abfallablagerungen und den damit einhergehenden Gefahren berechtigt und verpflichtet. Er sei demnach richtiger Adressat der Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 2 OBG.
Der Kläger sei zudem auch Handlungsstörer durch Unterlassen. Von den sich stetig ansammelnden Abfallablagerungen auf besagtem Grundstück müsse er als ordentlicher Geschäftsführer der Gesellschaft nach den Grundsätzen des § 43 Abs. 1 GmbHG gewusst haben. Trotz dieser Kenntnis habe es der Kläger unterlassen, etwas gegen die Zustände zu unternehmen und das Grundstück in ausreichender Weise zu sichern, obwohl er für dieses verantwortlich gewesen sei. Durch dieses pflichtwidrige Vorverhalten habe er einen unmittelbaren Verursachungsbeitrag geleistet.
Selbst wenn man davon ausginge, dass Teile der Abfälle erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Grundstück abgelagert worden seien, entziehe das Insolvenzverfahren den Kläger nicht der Zustandsverantwortung. Die Praxis der Entsorgung von Abfällen auf dem Grundstück sei dem Kläger bekannt gewesen. Auch müsse ihm bewusst gewesen sein, dass durch die bereits vorhandenen Abfallablagerungen eine Vorbildwirkung entstehe, die zu weiteren Ablagerungen führen könnten. Dass sich bereits seit dem Jahr 2008 ständig neue Abfallablagerungen auf dem Grundstück ansammelten, gegen die nichts unternommen worden sei, zeige den Unwillen des Klägers, der unabhängig vom Insolvenzverfahren sei. Auch mache der Kläger nicht geltend, dass er den Insolvenzverwalter über die ihm bekannte Praxis der Abfallbeseitigung auf dem Grundstück informiert habe. Daher bestehe auch eine Verantwortlichkeit des Klägers für die Abfallablagerungen, die sich erst während des dauernden Insolvenzverfahrens angesammelt hätten.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. April 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. Juli 2018 und 10. Juli 2018 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (Beiakten I und II) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die zulässige Klage ist begründet. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2014 ist einschließlich der Gebührenfestsetzung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. a. Das Gericht geht nach Maßgabe der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB - nach denen nicht maßgeblich ist, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70.80 -, NVwZ 1984, 36, 37, juris Rn. 15; Urteil vom 15. März 2017 - BVerwG 10 C 1.16 -, GewArch 2017, 351, 352, juris Rn. 14) - davon aus, dass der Beklagte mit der angefochtenen Verfügung den Kläger persönlich für die Entfernung der auf dem Flurstück 185 der Flur 4 in der Gemarkung S... befindlichen Abfälle in Anspruch genommen und diesen nicht als Organ der von ihm als Geschäftsführer vertretenen B... GmbH angesprochen hat. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass der Bescheid allein an den Kläger - zudem unter seiner Privatanschrift - adressiert ist, ohne eine Vertreterfunktion kenntlich zu machen. Auch lassen die Formulierungen der Ordnungsverfügung vom 23. Juli 2014 keine tragfähigen Zweifel am Ziel des Beklagten aufkommen, den Kläger selbst zur Entfernung der Abfälle heranzuziehen. So wird er im Ausgangsbescheid als "der einzige dahingehende kompetente Ansprechpartner", der "als Grundstückseigentümer und Ausübender der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück wie über die sich darauf befindlichen Abfälle zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet" sei, bezeichnet. Es gebe "außer Ihnen als Grundstückseigentümer gegenwärtig keinen anderen handlungsfähigen Adressaten".
Dies wird durch den Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2014 nicht durchgreifend in Frage gestellt. Zwar findet sich darin die Passage, dass der Beklagte "die B... GmbH in Ihrer Person als Geschäftsführer, als Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück sowie die sich darauf befindlichen die Abfälle zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichten" müsse. Da sich aber zugleich auch die bereits in der Ordnungsverfügung verwendete Formulierung wiederfindet, dass der Kläger "auf Grund der bestehenden Rechtslage derzeit der einzige handlungsfähige Adressat für erforderliche Maßnahmen" sei, kann von einer Auswechselung des durch den Bescheid Verpflichteten nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ausgegangen werden. Diese Unklarheit geht jedenfalls zulasten des Beklagten.
Abgesehen davon hat der Beklagte jedenfalls mit der Klageerwiderung vom 18. Februar 2015 klargestellt, dass sich die Heranziehung zur Abfallentfernung mittels des angefochtenen Bescheides gegen den Kläger selbst richtet.
b. Der angegriffene Bescheid ist weiter dahingehend auszulegen, dass er sich allein auf die auf den Freiflächen des Flurstücks 185 befindlichen Müllablagerungen bezieht, nicht aber auf etwaige Abfallansammlungen innerhalb der Überreste des ehemaligen Casino-Gebäudes. Zwar spricht der Ausgangsbescheid vom 23. Juli 2014 wie auch der Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2014 undifferenziert von Ablagerungen von Abfall bzw. Müll auf dem Grundstück. Da aber in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten durch Fotoaufnahmen von den verschiedenen Ortsbesichtigungen aus den Jahren 2008 bis 2016 (insbesondere Blatt 52 bis 70 der Beiakte I) allein Ablagerungen außerhalb des Gebäudes dokumentiert sind, ist mangels konkreter abweichender Anhaltspunkte und Erklärungen des Beklagten davon auszugehen, dass sich seine Anordnung zur Entfernung der Müllablagerungen nur darauf bezieht (vgl. zur Bedeutung von Fotodokumentationen zur Auslegung abfallrechtlicher Verfügungen OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 3 M 73/05 -, NVwZ-RR 2007, 21 f., juris Rn. 9 f.).
2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2014. Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des belastenden Verwaltungsakts maßgebliche Zeitpunkt in erster Linie nach dem einschlägigen materiellen Recht, wobei dies im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - BVerwG 1 C 28.94 -, juris Rn 15; Urteil vom 31. März 2004 - BVerwG 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246, 250, juris Rn. 35; Beschluss vom 4. Juli 2006 - BVerwG 5 B 90.05 -, juris Rn. 6). Hiernach ist bei Anfechtungsklagen gegen abfallrechtliche Entsorgungsverfügungen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, weil das Abfallrecht insoweit keine abweichenden Anhaltspunkte erkennen lässt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 8 TE 4371/96 -, ZIP 1999, 2102, 2103, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 7 ME 55/09 -, NJW 2010, 1546, 1547, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. August 2011 - 2 L 34/10 -, juris Rn. 37; Thüringer OVG, Urteil vom 26. März 2012 - 3 KO 843/07 -, juris Rn. 44 ff.).
3. Die angefochtene Ordnungsverfügung findet in der im Bescheid zitierten Norm des § 62 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I. S. 1324), keine Rechtsgrundlage. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.
Eine Verpflichtung des Klägers, den auf dem beschriebenen Flurstück illegal lagernden Abfall zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung oder Zwischenlagerung zuzuführen, kann jedenfalls deshalb nicht auf diese Regelung gestützt werden, weil der Kläger persönlich nicht zum Kreis der Pflichtigen zählt.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz weist die Grundpflichten zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen den Erzeugern und Besitzern von Abfällen zu (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. - bezogen auf die Überlassungspflichten - § 17 Abs. 1 KrWG). Damit wird der Kreis derjenigen, die insbesondere zur Abfallbeseitigung verpflichtet sind, abschließend und ohne Möglichkeit einer Erweiterung durch Rückgriff auf landesrechtliche Vorschriften festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 -, BVerwGE 67, 8, 10, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 -, NVwZ 1988, 1126, juris Rn. 3; Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138, 141, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 10). Der Kläger ist aber bezogen auf die auf dem Flurstück 185 befindlichen Gegenstände weder Abfallerzeuger noch Abfallbesitzer.
a. Erzeuger von Abfällen ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 8 KrWG jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Nr. 1), oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Nr. 2). Anhaltspunkte für eine Tätigkeit oder Behandlung der fraglichen Abfälle durch den Kläger sind den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen und macht auch der Beklagte nicht geltend.
b. Der Kläger kann nicht als Abfallbesitzer angesehen werden. Besitzer von Abfällen ist nach § 3 Abs. 9 KrWG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.
aa. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob an dem auf dem Flurstück 185 lagernden hier relevanten Abfall überhaupt Abfallbesitz im Sinne des § 3 Abs. 9 KrWG besteht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht das Abfallrecht von einem eher weiten Verständnis des Besitzbegriffes aus. Zugrunde zu legen ist nicht der zivilrechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff, der insbesondere keinen Besitzbegründungswillen erfordert. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Mindestmaß an Sachherrschaft an dem Grundstück, das zugleich die tatsächliche Gewalt über die dort lagernden Gegenstände vermittelt. Dieses Mindestmaß ist vor allem dann nicht gegeben, wenn sich die tatsächliche Herrschaftsbeziehung des Betroffenen zu den Abfällen nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen unterscheidet, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn ein Eigentümer sein Grundstück rechtlich und tatsächlich dem Zugriff oder Zutritt der Allgemeinheit nicht entziehen kann. Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, z. B. durch naturschutz- oder waldrechtliche Betretungsrechte, so trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit die Verpflichtung zum Zusammentragen der dort unerlaubt fortgeworfenen Abfälle (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 -, BVerwGE 67, 8, 11 f., juris Rn. 11; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 -, NJW 1989, 1295, 1296, juris Rn. 9; Urteil vom 11. Dezember 1997 - BVerwG 7 C 58.96 -, BVerwGE 106, 43, 46, juris Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2004 - BVerwG 7 C 17.03 -, NVwZ 2004, 1360 f., juris Rn. 14).
Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei dem Flurstück 185 um ein allgemein zugängliches Grundstück im vorbeschriebenen Sinn handelt. Unter Zugrundelegung der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Fotografien des Grundstücks und der darauf befindlichen Baulichkeit sowie der im BrandenburgViewer (https://bb-viewer.geobasis-bb.de) abrufbaren Luftbildaufnahme ist davon auszugehen, dass es sich hierbei jenseits der durch das Gebäude versiegelten Flächen um Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 33), d. h. eine mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche, handelt. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2014 - OVG 11 A 1.11 -, juris Rn. 46; Beschluss vom 27. Juli 2007 - OVG 11 S 58.06 -, juris Rn. 6; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 1999 - 4 A 41/97 -; Urteil vom 26. November 1998 - 4 A 27/97 -; Urteil vom 18. August 1998 - 4 A 176/96 -) kommt es hierfür allein auf die tatsächliche Bestockung mit Forstpflanzen an. Die Bestockungsdichte ist für die Beurteilung der Waldeigenschaft nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor. Eine weitgehend geschlossene Kronendecke bildet ein Indiz für das Vorhandensein von Wald (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 - OVG 11 S 58.06 -, juris Rn. 6). Ausgehend hiervon ist das betreffende Grundstück - mit Ausnahme der Grundfläche des ehemaligen Casino-Gebäudes - flächenmäßig und mit weitgehend geschlossener Kronendecke mit Bäumen bestockt.
Angesichts der somit gegebenen Waldeigenschaft des Flurstücks gilt hierfür zum einen das allgemeine Betretungsrecht nach § 15 Abs. 1 Abs. 1 LWaldG, wonach zum Zwecke der Erholung jedermann das Betreten des Waldes gestattet ist, soweit dem nicht Interessen der Allgemeinheit entgegenstehen, und zum anderen die Bindung einer Sperrung des Waldes insbesondere durch Einzäunung an eine vorherige, an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte und nur im öffentlichen Interesse eröffnete Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 18 Abs. 2 und 3 LWaldG). Somit konnte das Grundstück rechtlich und tatsächlich nicht dem Zutritt der Allgemeinheit entzogen werden und war auch rein tatsächlich frei zugänglich, da es nicht eingefriedet war. Daher fehlte es an dem für die Begründung des Abfallbesitzes erforderlichen Mindestmaß an Sachherrschaft an den auf dem Grundstück abgelegten Gegenständen.
Dies ist letztlich auch der Hintergrund der Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 3 LWaldG, der für Waldflächen, die gemäß § 15 Abs. 1 LWaldG von jedermann betreten werden dürfen, der unteren Forstbehörde und gerade nicht dem Waldbesitzer die Aufgabe überantwortet, Abfälle einzusammeln, die dort unzulässig abgelagert wurden und für die ein Verantwortlicher nicht festgestellt werden konnte (s. auch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BbgAbfBodG).
bb. Der Kläger kommt aber auch unabhängig davon nicht als Abfallbesitzer in Betracht. Dies könnte nach den vorliegenden Umständen vielmehr allein die B... GmbH sein, in deren Eigentum das abfallbelastete Grundstück nach dem Grundbuch steht.
Dem steht das über das Vermögen dieser Firma eröffnete Insolvenzverfahren nicht entgegen. Zwar wird die Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Indes führt dies nicht unmittelbar zum Untergang der Gesellschaft. Vielmehr ist die aufgelöste Gesellschaft abzuwickeln. Bis zur Beendigung der Liquidation besteht die Gesellschaft, wenn auch mit gewandeltem Gesellschaftszweck, mit dem Ziel fort, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen, so dass sich auch die Eigentumsfähigkeit der Gesellschaft bis zur Beendigung fortsetzt (vgl. Urteil der Kammer vom 19. Februar 2015 - VG 3 K 965/13 -, m. w. N.).
Auch das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) über die Insolvenzmasse schließt einen etwaigen Abfallbesitz der Grundstückseigentümerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht (mehr) aus, nachdem der Insolvenzverwalter das Flurstück 185 mit dem Schreiben vom 5. Juni 2014 an den Kläger als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin aus der Masse freigegeben hatte. Die Freigabe - an deren Wirksamkeit vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers keine Bedenken bestehen - löst den freigegebenen Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag und lässt insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Insolvenzschuldnerin wieder aufleben. Nach der Freigabe eines insolvenzbefangenen Gegenstandes gehen die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die sich darauf beziehen, grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an auf den Insolvenzschuldner über (vgl. zur Zulässigkeit der Freigabe BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - BVerwG 4 C 37.80 -, NJW 1984, 2427, juris Rn. 10 f.; Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 7 C 22.03 -, BVerwGE 122, 75, 80 ff., juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 -, juris Rn. 13; Hessischer VGH, Beschluss vom 20. April 2009 - 7 B 838/09 -, NZI 2009, 695, 697, juris Rn. 36; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - 7 ME 55/09 -, NZI 2010, 235, 236, juris Rn. 13).
Organschaftliche Vertreter einer aufgelösten GmbH sind deren Liquidatoren im Sinne der §§ 66 ff. GmbHG (vgl. H.-F. Müller, in: Münchener Kommentar GmbHG, 2. Aufl. 2016, § 70 Rn. 1; Haas, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 70 Rn. 1; Lorscheider, in Ziemons/Jaeger, BeckOK GmbHG, Stand: Mai 2018, § 70 Rn. 1); diese vertreten die Gesellschaft gemäß § 70 Satz 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Liquidator einer aufgelösten GmbH lediglich deren organschaftlicher Vertreter, so übt er auch die tatsächliche Sachherrschaft lediglich für die fortbestehende juristische Person aus, während ausschließlich diese Besitzerin ist. Dieser von der Besitzdienerschaft zu unterscheidende Organbesitz juristischer Personen, also die Ausübung des Besitzes der juristischen Person durch ihre Organe, ist für den bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriff anerkannt (vgl. Joost, in: Münchener Kommentar BGB, 7. Aufl. 2017, § 854 Rn. 17 ff.; Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 854 Rn. 58; Fritzsche, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand: Mai 2018, § 854 Rn. 51; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02 -, NJW 2004, 217, 219, juris Rn. 26). Zwar unterscheiden sich der abfallrechtliche und der bürgerlich-rechtliche Besitzbegriff im Hinblick auf ihre jeweils unterschiedliche Funktion. Während der Besitzbegriff im Zivilrecht vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen dient, kommt ihm im Abfallrecht die Funktion zu, die Verantwortlichkeit für den Abfall zu bestimmen. Auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für den Abfall und damit für dessen regelmäßig mit entsprechendem Kostenaufwand verbundene Beseitigung erscheint es jedoch geboten, im Abfallrecht ebenfalls die juristische Person als Besitzerin anzusehen, deren tatsächliche Sachherrschaft durch ihre Organe lediglich ausgeübt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2005 - OVG 11 S 4.05 -, juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 1995 - 4 L 90/94 -, juris Rn. 41; Kopp-Assenmacher/Schwartz, in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2015, § 3 Rn. 51; Dieckmann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 3 Rn. 184; Schink/Krappel, in: Schink/Versteyl, KrWG, 2. Aufl. 2016, § 3 Rn. 72; Enders, AbfallR 2008, 56, 58). Der Kläger als Geschäftsführer bzw. Liquidator (§ 66 Abs. 1 GmbHG) der BFT Anlagen GmbH konnte somit im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keinen Abfallbesitz innehaben.
4. Auch mit Blick auf die weitere in Betracht kommende und vom Beklagten angeführte Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 1 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig.
Nach dieser Bestimmung können die für den Vollzug des Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts zuständigen Behörden die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus der Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie zur Verhütung von Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften treffen. Dies gilt entsprechend für bundes- oder unmittelbar anwendbare europarechtliche Vorschriften auf dem Gebiet des Abfallrechts, soweit keine speziellen Eingriffsbefugnisse existieren. Als mithilfe von auf dieser Grundlage erlassenen Anordnungen durchzusetzende Pflicht kommt vorliegend namentlich § 23 Satz 1 BbgAbfBodG in Betracht, wonach derjenige, der in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet ist.
a. Einer Inanspruchnahme von Personen auf der Basis dieser landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zum Vollzug des Abfallrechts stehen die Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht grundsätzlich entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht in diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Bestimmungen unbedenklich, solange sie die bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht und insbesondere die im Kreislaufwirtschaftsgesetz getroffene abschließende Festlegung der zur Abfallentsorgung Verpflichteten respektieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 -, BVerwGE 89, 138, 141, juris Rn. 15; Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 11). Dabei besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen nach dem Ordnungsrecht der Länder (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2003 - 4 B 291/02 -, NVwZ-RR 2003, 496, 497, juris Rn. 13). In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen "hineingezwungen" werden; erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 -, juris Rn. 3; Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 -, juris Rn. 11). Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende: Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen nimmt. Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 12).
In diesem Sinne stellt § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG eine Regelung zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Abfallrechts dar. § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG erlaubt danach in Verbindung mit § 23 Satz 1 BbgAbfBodG die Anordnung der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, der durch eine rechtswidrige Abfallentsorgung entstanden ist, wobei dabei nicht eine Entsorgung im abfallrechtlichen Sinne, sondern das Sich-Entledigen von Abfallen gemeint ist. Zur Anordnung der (späteren) ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung ermächtigt die Vorschrift hingegen nicht. Während § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG der reinen Gefahrenabwehr dient, zielt § 62 KrWG auf die Sicherstellung der Erfüllung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten ab; in diesem Sinne können Anordnungen nach § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG und solche nach § 62 KrWG aufeinander aufbauen, indem eine Person zunächst über § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG in die Rolle des Abfallbesitzers "hineingezwungen" wird und sie sodann potentieller Adressat einer Verfügung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung nach § 62 KrWG ist.
b. Es unterliegt bereits erheblichen Zweifeln, ob die hier angefochtene Verfügung selbst in diesem Sinne der Gefahrenabwehr dient. Zwar wird im Bescheid eine öffentliche, von den Ablagerungen auf dem Flurstück 185 ausgehende Gefahr u. a. für spielende Kinder, als Brandlast, als Emissionsquelle oder als Ungezieferherd angeführt. Dennoch wird aus dem Tenor des Bescheides wie auch den Begründungserwägungen deutlich, dass es dem Beklagten vorrangig um die abfallrechtlich "ordnungsgemäße Entsorgung" der fraglichen Gegenstände ging.
c. Aber auch unabhängig davon wurde der Kläger auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG fehlerhaft als Verantwortlicher zur Entfernung des Müllablagerungen herangezogen.
Wer als Adressat von Anordnungen, die auf § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG gestützt werden, in Betracht kommt, ist im Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz nicht geregelt. Aufgrund der ordnungsrechtlichen Natur dieser Vorschriften ist ergänzend auf die allgemeinen Grundsätze des Ordnungsbehördengesetzes über die Verantwortlichkeit zurückzugreifen (vgl. LT-Drs. 2/3090 zu § 24 BbgAbfG; s. auch BVerwG, vom 5. November 2012 - BVerwG 7 B 25.12 -, juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 -, juris Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, juris Rn. 106; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 8 A 11081/11 -, juris Rn. 65).
aa. Eine Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers für die auf dem Flurstück 185 vorhandenen Müllablagerungen ist nicht ersichtlich.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2010 (GVBl. I Nr. 47), sind die Maßnahmen der Ordnungsbehörde gegen die Person zu richten, die die zu beseitigende Gefahr verursacht hat. Verhaltensstörer im polizeirechtlichen Sinne ist nur derjenige, der die eingetretene Störung unmittelbar verursacht, also selbst im konkreten Fall die polizeiliche Gefahrengrenze überschreitet. Wann dies der Fall ist, kann nicht generell, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung der Umstände jedes Einzelfalls bestimmt werden, wobei danach zu fragen ist, wer die eigentliche und wesentliche Ursache für den polizeiwidrigen Erfolg gesetzt hat. Nur durch diese wertende Betrachtung des Verhältnisses zwischen dem Zurechnungsgrund und der Gefahr lässt sich ermitteln, ob eine unmittelbare Verursachung im Sinne eines hinreichend engen Wirkungs- und Verantwortungszusammenhanges zwischen der Gefahr und dem Verhalten der Person vorliegt, die deren Pflichtigkeit als zumutbar rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Januar 1996 - 5 S 2104/95 -, juris Rn. 23; Urteil vom 18. September 2001 - 10 S 259/01 -, juris Rn. 53; Urteil vom 30. Juli 2002 - 10 S 2153/01 -, juris Rn. 108; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Mai 1996 - 20 A 2640/94 -, juris Rn. 18). Verhaltenshaftung bedeutet Verantwortlichkeit für die Verursachung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bzw. von Störungen dieser Schutzgüter durch menschliches Verhalten, also nicht nur durch Tun, sondern auch durch Unterlassen. Ein für eine Gefahr ursächliches Unterlassen begründet die Verhaltenshaftung, wenn eine besondere, auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhende Rechtspflicht zu polizeimäßigem Handeln besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. September 2001 - 10 S 259/01 -, juris Rn. 53; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26. September 1995 - 21 B 95.1527 -, NuR 1997, 559). Allerdings begründet das bloße Unterlassen der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands einer Sache keine Verhaltenshaftung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 3.06 -, juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2007 - OVG 11 S 54.06 -, juris Rn. 17).
Vorliegend fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers für die Entstehung der von der streitigen Ordnungsverfügung erfassten Müllablagerungen auf dem hier fraglichen Grundstück.
Der Beklagte verweist selbst darauf, dass die Müllablagerungen durch das Verhalten unbekannter Dritter auf dem frei zugänglichen Grundstück erfolgt sind. Auch sonst ist nicht zu erkennen, dass der Kläger selbst den Müll dorthin verbracht hätte. Da gleiches in Bezug auf die B... GmbH gilt, kann auch unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungspflicht der für eine Firma verantwortlichen natürlichen Personen (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 1993 - 11 A 694/90 -, juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 -, juris Rn. 7 ff.; Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 23. Januar 2014 - 16 A 242/10 -, juris Rn. 27; Beschluss vom 28. April 2014 - 10 A 1018/13 -, BauR 2014, 2074, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - 10 S 2707/91 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 6. Oktober 1995 - 10 S 1389/95 -, juris Rn. 15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2013 - 2 M 114/13 -, juris Rn. 35) eine Verhaltensverantwortlichkeit des Klägers nicht hergeleitet werden. Anknüpfungspunkt für einen Zugriff auf den Betreffenden wäre, dass er (auch) in seiner Person die Voraussetzungen der Verhaltensverantwortlichkeit erfüllt, etwa indem er persönlich die zur schädlichen Bodenveränderung führenden Vorgänge des Unternehmens zentral und umfassend gesteuert hat.
Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 18. Februar 2015 dahingehend argumentiert, den Kläger treffe eine Verhaltensverantwortlichkeit aufgrund eines Unterlassens, da er den sich stetig ansammelnden Abfallablagerungen auf dem fraglichen Grundstück nicht entgegengewirkt und die Liegenschaft in ausreichender Weise gesichert habe, obwohl er für diese verantwortlich gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn eine besondere, auf öffentlich-rechtlichen Normen beruhende Rechtspflicht zu polizeimäßigem Handeln ist weder vom Beklagten benannt worden, noch sonst erkennbar. Die vom Beklagten zitierte Vorschrift des § 43 Abs. 1 GmbHG - wonach die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben - ist insoweit ersichtlich untauglich, da es sich dabei um eine bürgerlich-rechtliche Bestimmung handelt. Darüber hinaus besteht die nach § 43 Abs. 1 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die auch die Verpflichtung umfasst, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, so dass Rechtsverletzungen unterbleiben, nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10 -, DB 2012, 1799, 1800 f., juris Rn. 22 f.; Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 -, DB 2014, 1799, 1801, juris Rn. 23). Keine andere Wertung ist in Bezug auf die Argumentation des Beklagten hinsichtlich einer behaupteten Verpflichtung des Klägers möglich, den Insolvenzverwalter aufgrund einer (vom Beklagten unterstellten) Kenntnis über die Praxis zur Abfallablagerung auf dem Grundstück zu informieren. Es bedarf daher keiner abschließenden Beurteilung, ob der Kläger mit der Verletzung einer solchen Informationspflicht - selbst wenn sie bestünde - überhaupt die Grenze der unmittelbaren Verursachung der Störung überschritten hätte.
Auch lässt es der Beklagte an jeglicher Auseinandersetzung mit dem bereits angesprochenen Umstand fehlen, dass das Grundstück aufgrund der Waldeigenschaft von der Grundstückseigentümerin durch den Kläger oder auch den Insolvenzverwalter rechtlich und tatsächlich nicht durch Errichtung einer geschlossenen Zaunanlage dem Zutritt der Allgemeinheit entzogen werden konnte, eine effektive Sicherung des Flurstücks vor Müllabladung unbekannter Dritter, wie sie der Beklagte hier geltend macht, somit nicht gegeben und nicht zu schaffen war.
bb. Die Heranziehung des Klägers aufgrund einer Zustandsverantwortlichkeit erweist sich ebenso wenig als rechtmäßig.
Auch insoweit unterliegt es erheblichen Zweifeln, ob diesbezüglich in Abgrenzung zu den bundesrechtlichen Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hier noch der begrenzte Anwendungsbereich der Regelung des Landesabfallrechts in § 24 Abs. 1 BbgAbfBodG eröffnet ist. Denn der hier zu beurteilende Sachverhalt unterfällt nicht den vom Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Fallgruppen. Weder hat sich der Kläger in Bezug auf die hier in Rede stehenden Abfälle als deren entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer dadurch entledigt, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie abgelagert und den Besitz aufgegeben hat, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wurde, noch hat er die Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzogen, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen genommen hätte. Schließlich fehlt es in seiner Person nach den vorstehenden Ausführungen auch an einem vorausgegangenen Tun, das es trotz des fehlenden Abfallbesitzes rechtfertigte, ihm die Begründung von Besitz an den fraglichen Abfällen aufzugeben (vgl. hierzu insbesondere OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Januar 2012 - 8 A 11081/11 -, juris Rn. 64 ff.). Welche Erwägungen es rechtfertigen sollen, den Kläger, der somit keine vorangegangene Verbindung zu den Müllablagerungen aufweist, mit Hilfe der landesrechtlichen Bestimmung in den Abfallbesitz "hineinzuzwingen", ist nicht erkennbar.
Aber auch ungeachtet dessen erweist sich die Heranziehung des Klägers als Zustandsverantwortlicher zur Entfernung der Abfälle vom Flurstück 185 in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 23. Juli 2014 als rechtswidrig.
Der Kläger ist - wie bereits dargelegt - nicht Eigentümer des Grundstücks, so dass eine Haftung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 OBG ausscheidet.
Der Beklagte hat den Kläger nach dem gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2014 auch - bzw. nach der Klageerwiderung vom 18. Februar 2015 allein - als Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 17 Abs. 2 OBG herangezogen. Nach dieser Regelung kann die Ordnungsbehörde ihre Maßnahmen auch gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten. Sie muss ihre Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt richten, wenn er diese gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt oder auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder protokollarisch gestellten Antrag von der zuständigen Ordnungsbehörde als allein verantwortlich anerkannt worden ist.
Es ist bereits nicht frei von Bedenken, ob der Kläger mit Blick auf die obigen Darlegungen zur tatsächlichen Sachherrschaft bezüglich des Abfalls auf einem unbeschränkbar frei zugänglichen Grundstück (s. 3. b. aa.) sowie zum Organbesitz (s. 3. b. bb.) überhaupt als Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG angesehen werden kann.
Aber selbst, wenn man dies vorliegend bejahte, erweist sich die streitgegenständliche Verfügung im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO jedenfalls als ermessensfehlerhaft. Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 BbgAbfBodG erfolgt die Heranziehung eines oder mehrerer Verantwortlicher durch die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (entsprechend § 15 OBG).
Das Gericht kann die getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten hat. Vorliegend hat der Beklagte von dem ihm eröffneten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, denn es liegt ein Ermessensdefizit vor.
Die Ordnungsverfügung des Beklagten in Form des gestaltgebenden Widerspruchsbescheides lässt eine tragfähige Ermessensentscheidung über die Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Verantwortlichen nicht erkennen. In den Erwägungen des Beklagten spiegelt sich der Umstand, dass es neben dem Kläger als (hier unterstellt) Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 OBG die Grundstückseigentümerin B... GmbH als Zustandsverantwortliche gab, gegen die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 OBG ordnungsbehördliche Maßnahmen zu richten sind, nicht wieder. Vielmehr geht der Beklagte erkennbar von falschen Voraussetzungen aus, wenn er den Kläger in der Verfügung vom 23. Juli 2014 wie auch im Widerspruchsbescheid wiederholt als Grundstückseigentümer bezeichnet. Demgemäß finden sich auch keinerlei konkrete Erwägungen, warum er von einer Heranziehung der Grundstückseigentümerin statt des Klägers oder neben diesem Abstand genommen hat. Die einzigen in diese Richtung interpretierbaren Aussagen im Ausgangsbescheid, es gebe neben dem Kläger "keinen anderen handlungsfähigen Adressaten", und im Widerspruchsbescheid, der Kläger sei "derzeit der einzige handlungsfähige Adressat für erforderliche Maßnahmen", sind jedenfalls unzutreffend. Denn die Gesellschaft war nach der Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter trotz des weiter laufenden Insolvenzverfahrens eine handlungsfähige juristische Person, da sie mit dem Kläger als Geschäftsführer bzw. Liquidator über das zur Handlungsfähigkeit notwendige Organ verfügte. Dass der Beklagte hierbei auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit der Gesellschaft abstellte, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Dieses Ermessensdefizit wurde auch nicht im Rahmen der Klageerwiderung vom 18. Februar 2015 ausgeräumt. Denn der Beklagte beschränkt sich auch hierbei auf eine apodiktische Aussage: "Zwar wäre es dem Beklagten auch möglich gewesen gegen die B... GmbH selbst als juristische Person des Privatrechts vorzugehen, allerdings kann auch eine für die Firma verantwortliche, natürliche Person in Anspruch genommen werden." Konkrete Erwägungen zu einer Störerauswahl legt er damit aber nicht dar.
Defizitär ist die Ermessenausübung des Beklagten zudem auch deshalb, weil er wesentliche Gesichtspunkte in seine Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit nicht eingestellt hat. Im Rahmen der durch die abfallrechtlichen Befugnisnormen eingeräumten Ermessensentscheidungen hat die Behörde auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 20 B 14.1297 -, juris Rn. 19). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet grundsätzlich alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt. Auch bei Einzelakten ist die Verhältnismäßigkeit in drei Stufen zu prüfen, ob die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache sowie dem angestrebten Erfolg steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965 - 1 BvR 513/65 -, BVerfGE 19, 342, 348 f., juris Rn. 17; Beschluss vom 14. November 1969 - 1 BvR 253/68 -, BVerfGE 27, 211, 219, juris Rn. 16).
Nach den vorliegenden Besonderheiten des Sachverhalts hätte die Angemessenheit einer Heranziehung des Klägers als bloßer Inhaber der tatsächlichen Gewalt - sofern überhaupt begründbar - einer sorgfältigen und eingehenden Bewertung und Abwägung bedurft, die der Beklagte jedoch unterlassen hat.
Es ist für die Zustandsverantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91,1 BvR 315/99 -, BVerfGE 102, 1, 14 ff., juris Rn. 37 ff.), dass diese eine zulässige Regelung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt, die ihren legitimierenden Grund in der Einwirkungsmöglichkeit auf die gefahrverursachende Sache findet. Darüber hinaus korrespondiert die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen. Allerdings ist neben der Sozialpflichtigkeit des Eigentums auch dessen verfassungsrechtlicher Anerkennung Rechnung zu tragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt nur erforderliche und im Hinblick auf den Zweck angemessene und zumutbare Grundrechtsbeeinträchtigungen zu. Bei dieser Abwägung ist grundsätzlich als Anhaltspunkt das Verhältnis des finanziellen Aufwandes zu dem Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung zu beachten. Allerdings kann selbst eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat. Dies ist der Fall, wenn er es zulässt, dass das Grundstück in einer risikoreichen Weise genutzt wird. Wer ein solches Risiko bewusst eingeht, kann seiner Inanspruchnahme als Zustandsverantwortlicher nicht entgegenhalten, seine Haftung müsse aus Gründen des Eigentumsschutzes begrenzt sein. Das freiwillig übernommene Risiko mindert vielmehr die Schutzwürdigkeit des Eigentümers.
Vorliegend stehen einer Belastung des Klägers durch die mit einer Entfernung der Müllablagerungen verbundenen voraussichtlich erheblichen Kosten keine dem Kläger selbst aus einer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück zufließenden wirtschaftlichen Vorteile gegenüber (vgl. zur Bedeutung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2007 - OVG 11 B 14.05 -, juris Rn. 69). Auch kann er selbst nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks zurückgreifen, da dieser allein der Gesellschaft als Grundstückseigentümerin zusteht. Den Kläger traf zudem - wie bereits erörtert - keine Verhaltensverantwortlichkeit für den zu beseitigenden Zustand. Er war auch kein die illegale Müllablagerung auf dem Flurstück 185 beförderndes Risiko eingegangen, vielmehr war aufgrund der Vorgaben des § 15 Abs. 1 LWaldG schon rechtlich keine Möglichkeit gegeben, das Grundstück gegen den Zutritt Dritter zu sichern. All diese Gesichtspunkte, derer es für eine gründliche Abwägung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne beduft hätte, sind vom Beklagten nicht eingestellt worden, der sich auf die nicht näher erläuterte Behauptung beschränkte, die Ordnungsverfügung stehe "in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schaden, der der Allgemeinheit und Ihnen als Grundstückseigentümer und Abfallbesitzer durch das unsachgemäße Lagern der Abfälle entstehen" (Ausgangsbescheid) bzw. sei "in der Wahl der angeordneten Maßnahmen und Terminstellungen verhältnismäßig und angemessen" (Widerspruchsbescheid).
5. Ist demnach der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2014 rechtswidrig, unterliegt auch die Festsetzung einer Gebühr für den Erlass der Ordnungsverfügung in Höhe von 100,00 € auf der Grundlage von §§ 1, 2 und 14 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. Januar 2014 - 3 A 623/12 -, InfAuslR 2014, 156, 157, juris Rn. 44) - hier der Beendigung der Amtshandlung (§ 10 Abs. 1 GebGBbg) - geltenden Fassung vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), i. V. m. § 1 und Tarifstelle 3.11.2 der Anlage 2 der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz vom 22. November 2011 (GVBl. II Nr. 77), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2014 (GVBl. II Nr. 40), der Aufhebung (vgl. zum Erfordernis der Rechtmäßigkeit des kostenauslösenden Amtshandelns für die Kostentragungspflicht: BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - BVerwG 1 C 3.13 -, BVerwGE 149, 320, 323, 328, juris Rn. 8, 21; Urteil vom 14. Juni 2005 - BVerwG 1 C 15.04 -, BVerwGE 124, 1, 7 f., juris Rn. 27).
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.