Gesetze / Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz
BbgAbfBodG§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen
Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.