Gesetze / Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz

BbgAbfBodG

§ 23 Unzulässige Verwertung oder Beseitigung von Abfällen

Wer in unzulässiger Weise Abfälle verwertet oder beseitigt, insbesondere behandelt, lagert oder ablagert, ist zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes verpflichtet. § 24 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 22 § 24