Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 19.07.2018 – VG 6 L 588/17
6. Kammer
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen vom 18. Juni 2015 und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 sowie gegen den Stundungsbescheid RZBB 2... vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides wird insoweit angeordnet, als Stundungszinsen festgesetzt werden; im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 2/3 und die Antragstellerin zu 1/3.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.754,56 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen die Bescheide über die Festsetzung von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 sowie gegen den Stundungsbescheid RZBB 2... vom 4. August 2015 in Gestalt des (fälschlich) auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides hat teilweise Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Zugangsvoraussetzungen für den gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 6 VwGO gegeben. Ob der Antragstellerin im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht die Vollstreckung der die Säumniszuschläge und Stundungszinsen festsetzenden Bescheide i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, ist unerheblich, weil der Antrag bereits nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässig ist. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO – sowohl die Stundungszinsen als auch die Säumniszuschläge gehören zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren öffentlichen Abgaben (hinsichtlich der Stundungszinsen vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 60; hinsichtlich der Säumniszuschläge vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 - OVG 9 S 82.12 - juris Rn. 71; Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 50.10 – juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 25. September 2005 – OVG 9 S 10.05 – juris Rn. 6 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 23. September 2013 – VG 1 L 154/13) – der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsgegner hat die Anträge der Antragstellerin vom 21. Juli 2015 und 12. Juni 2017 auf Aussetzung der Vollziehung zuletzt mit Schreiben vom 31. August 2017 abgelehnt.
Der Antrag ist teilweise begründet.
Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens der Antragstellerin - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 – OVG 9 S 1.06; Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 95.10; Beschluss vom 28. Juli 2011 – OVG 9 S 24.11 – juris Rn. 8).
Ausgehend hiervon zeigt das Vorbringen der Antragstellerin in dem vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Antragsgegners in Bezug auf die Geltendmachung von Stundungszinsen (siehe hierzu unter II.) nicht jedoch in Bezug auf die Geltendmachung von Säumniszuschlägen (siehe hierzu unter I.) auf. Ein Erfolg der anhängigen Klage ist nur gegen die Festsetzung der Stundungszinsen bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, nicht jedoch gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 2.661,00 €.
I. Rechtsgrundlage der Festsetzung von Säumniszuschlägen ist § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) in Verbindung mit § 240 Abs. 1 S. 1 der Abgabenordnung (AO). Danach ist für den Fall, dass eine Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrages zu entrichten, abzurunden ist auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag. Voraussetzung der Entstehung des Säumniszuschlages ist danach, dass die Abgabe festgesetzt, § 240 Abs. 1 S. 3 AO, und dass auf diese bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht geleistet wurde.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Schmutzwasseranschlussbeitrag ist mit dem Beitragsbescheid vom 16. September 2013 (SB2013000436) in Höhe von 44.355,20 € gegenüber der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks B... in 1... (Flurstücke 328/2, 329/1 und 329/2 der Flur 12) festgesetzt wurden .
Die Antragstellerin hat den Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages, den 20. Dezember 2013, entrichtet. Die Fälligkeit der Forderung wurde auch nicht durch eine auf den Fälligkeitszeitpunkt rückwirkende Stundung infolge des Stundungsbescheids RZBB 2... vom 27. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 hinausgeschoben. Die für die Stundung maßgebliche Dauer wird von der zugrunde liegenden Stundungsverfügung bestimmt. Sofern sich aus dieser kein abweichender Zeitpunkt für den Beginn der Stundung ergibt, insbesondere die Gewährung einer auf den Fälligkeitszeitpunkt rückwirkenden Stundung (vgl. hierzu Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 222 Rn. 55a; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: November 2014, AO § 222 Rn. 58), wird sie gemäß der allgemeinen Regel des § 124 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) AO mit der Bekanntgabe an den Adressaten wirksam (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 231. Lieferung 2.2018, § 234 AO Rn. 9).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Stundungsbescheid RZBB 2... vom 27. Oktober 2014 nennt keinen Zeitpunkt für den Beginn der Stundung. Dieser lässt sich auch nicht zweifelsfrei aus der durch den Antragsgegner vorgenommenen Berechnung der Stundungszinsen ermitteln. Zwar hat der Antragsgegner für die Berechnung der Stundungszinsen im betreffenden Stundungsbescheid den Zeitraum ab Fälligkeit des gestundeten Anspruchs zugrunde gelegt, indem er Stundungszinsen in Höhe von 6.903,75 € festgesetzt hat, welche sich aus Zinsen ab dem 21. Dezember 2013 bis 20. November 2014 in Höhe von 2.217,50 € sowie aus Zinsen ab dem 20. Dezember 2014 bis 20. Oktober 2016 in Höhe von 4.686,25 € zusammen setzen (vgl. Tabelle auf Bl. 68 d. BA II) und diese Berechnungsgrundlage im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2014 bestätigt (Bl. 73 d. BA II). In der Folge hat der Antragsgegner jedoch mit den Bescheiden vom 18. und 26. Juni 2015 sowie im Rahmen des Widerspruchsbescheids vom 5. August 2015 Zinsen in Höhe von 2.412,25 € für den Zeitraum vom 21. Juni 2014 bis 20. Mai 2015 festgesetzt, für deren Zinslauf er wohl den Stundungsantrag der Antragstellerin vom 28. Mai 2014 als Beginn zugrunde gelegt hat. Da weder der Stundungsbescheid vom 27. Oktober 2014 noch die nachfolgenden Bescheide vom 18. und 26. Juni 2015 oder der Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 einen tragfähigen Anhaltspunkt bieten, dass der Antragsgegner die Stundung rückwirkend zum Eintritt der Fälligkeit der Schmutzwasseranschlussbeitragsforderung ausgesprochen hat, ist davon auszugehen, dass die Stundung frühestens am 30. Oktober 2014 (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG) wirksam geworden ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 31. März 2015 – 1 K 996/14).
Raum für Säumniszuschläge besteht daher jedenfalls für den vom Antragsgegner zuletzt mit Zahlungsaufforderung vom 26. Mai 2017 geltend gemachten und nach Maßgabe des § 240 Abs. 1 S. 1 AO zutreffend berechneten Betrag von 2.661,00 € für den Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis 20. Mai 2014 (6 angefangene Säumnismonate multipliziert mit dem monatlichen Betrag von 443,50 € = 1 % des abgerundeten Gebührenbetrages von 44.355,00€). Dabei musste der Antragsgegner auch nicht die durch den Teilrücknahmebescheid vom 18. Juni 2015 reduzierte Hauptforderung in Höhe von 30.728,99 € für die Berechnung der Säumniszuschläge zugrunde legen, sondern konnte die Säumniszuschläge auf die bisherige Hauptforderung in Höhe von 44.350,00 € festsetzen. Denn gemäß § 240 Abs. 1 Satz 4 AO bleiben - wenn die Festsetzung einer Steuer geändert wird - die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt. Zum Zeitpunkt der Änderung des Beitragsbescheids vom 16. September 2013 durch den Teilrücknahmebescheid vom 18. Juni 2015 waren die Säumniszuschläge infolge der Säumnis der Antragstellerin auch ohne deren Festsetzung bereits verwirkt, d.h. kraft Gesetzes entstanden (Rüsken in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 240 Rn. 11). Ebenso ist es aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 240 Abs. 1 Satz 4 AO für die Rechtmäßigkeit der Anforderung von Säumniszuschlägen unbeachtlich, dass der ursprüngliche Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 16. September 2013 im Ergebnis keinen Bestand hatte, sondern durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 5. Juli 2016 vollständig zurückgenommen wurde. Die Nicht-Akzessorietät der Säumniszuschläge folgt insbesondere daraus, dass die Säumniszuschläge ein Druckmittel darstellen, durch welches die zur Abgabe Herangezogenen zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Abgabe angehalten werden sollen (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 13. September 2013 – VG 1 K 1240/12 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.; Urteil vom 5. Februar 2013 – VG 1 K 906/12 – und [bestätigend] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2015 – OVG 9 N 96.13 – juris; Beschluss vom 26. September 2014 – 1 K 214/13 – juris). Ein Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes bei Verwirklichung des Tatbestands der Säumnis (Nichtzahlung bei Fälligkeit); weitere Tatbestandsmerkmale gibt es nicht. Dieses Normverständnis unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Januar 1986 – 2 BvR 1336/85 – juris; BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 – BVerwG 8 B 50.95 – juris Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - OVG 9 N 71.10 – juris Rn. 15f.), da die öffentliche Verwaltung im Interesse des allgemeinen Wohls darauf angewiesen ist, dass der jeweilige Finanzhaushalt planbar und jederzeit realisierbar ist, weshalb kurzfristige Abgabenausfälle in nicht vorhersehbarem Maße möglichst vermieden werden sollen, und auf der anderen Seite die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abgabenerhebung dem Pflichtigen hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten bietet. Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass Säumniszuschläge auch dann zu entrichten sind, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 – 1 K 214/13 – juris Rn. 22).
Unbeachtlich für die im vorliegenden Eilverfahren maßgebliche Frage nach der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlags ist entgegen der wiederholt vorgetragenen Ansicht der Antragstellerin die Frage, ob für den vom Antragsgegner eingeforderten Säumniszuschlag ein teilweiser oder vollständiger Erlass in Betracht kommt oder gar zu erfolgen hat. Denn die Entscheidung über den Billigkeits(teil)erlass erfolgt stets in einem besonderen, eigenständigen Verwaltungsakt, der von der Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags auch dann getrennt zu sehen und zu behandeln ist, wenn er äußerlich mit dieser (wie von § 163 Satz 3 AO zugelassen) verbunden wird (vgl. von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 4.2018, § 163 AO Rn. 28 und 130). Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung über den Erlass in einem gesonderten Rechtsbehelfsverfahren zu überprüfen ist und vor allem der Bescheid über die Festsetzung der Abgabe oder eines Säumniszuschlags in seiner Rechtmäßigkeit nicht von der Erlassentscheidung abhängig ist; selbst im Fall einer rechtswidrigen Versagung eines Erlasses wäre damit der Festsetzungsbescheid als solcher rechtmäßig (VG Cottbus, Urteil vom 26. September 2014 – 1 K 214/13 –, juris Rn. 25 m.w.N.; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 41).
Vorliegend kommt auch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte nicht in Betracht. Eine unbillige Härte im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Abgabenpflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 – OVG 9 S 25.09 – juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 4. Mai 2010 – VG 1 L 358/09 – juris Rn. 50). Die Antragstellerin hat zu dieser Frage nichts Konkretes vorgetragen und bereits die Höhe der festgesetzten Säumniszuschläge spricht gegen eine unbillige Härte.
II. Die Festsetzung von Stundungszinsen in den angefochtenen Bescheiden vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 sowie im Stundungsbescheid RZBB 2... vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides findet ihre rechtliche Grundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 AO, wonach für die Dauer einer gewährten Stundung von Ansprüchen aus dem Abgabenschuldverhältnis Zinsen erhoben werden.
Der Festsetzung von Stundungszinsen für den Zeitraum vom 21. Juni 2014 bis 20. Mai 2015 in Höhe von 2.412,25 € in den angefochtenen Bescheiden vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 steht entgegen, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Juni 2015 die durch den Stundungsbescheid RZBB 20140071 vom 27. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 bis zum 20. Oktober 2016 gewährte Stundung mit sofortiger Wirkung widerrufen hat ohne den auf der Stundungsverfügung beruhenden und mit dieser verbundenen Zinsbescheid nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO entsprechend zu ändern. Infolge des Widerrufs ist dieser ursprüngliche Zinsbescheid über Stundungszinsen in Höhe von 6.903,75 € für den Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis 20. Oktober 2016, die mit der Abschlussrate am 20.Oktober 2016 fällig werden sollten, gegenstandslos geworden. Die Bescheide vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015, welche für den Zeitraum vom 21. Juni 2014 bis 20. Mai 2015 nunmehr Zinsen in Höhe von 2.412,25 € festsetzen, genügen hingegen nicht den Anforderungen von § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO und werden im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein.
Die Stundungszinsen werden durch schriftlichen Zinsbescheid nach Maßgabe von § 239 AO festgesetzt, welcher regelmäßig mit der Stundungsverfügung zusammengefasst wird (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 247. Lieferung 4.2018, § 234 AO, Rn. 15). Der Bescheid über die Stundungsregelung ist Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 247. Lieferung 4.2018, § 234 AO, Rn. 16 m.w.N.). Wird die Stundungsverfügung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, muss der Zinsbescheid nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO aufgehoben oder geändert werden. Bei Widerruf für den Rest der Laufzeit ist die Festsetzung der Zinsen im Wege der Folgenänderung der nunmehr maßgebenden Laufzeit anzupassen (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2016, AO § 234 Rn. 9). Zwar hat der Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin mit Stundungsbescheid RZBB 2... vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides eine Anschlussstundung für den Zeitraum vom 21. Mai 2015 bis 20. Juli 2016 gewährt und Zinsen in Höhe von 1.945,00 € von der jeweils auf volle 50,00 € abgerundeten nunmehr reduzierten Hauptforderung von 29.228,20 € festgesetzt. Jedoch hätte er darüber hinaus den ursprünglichen mit der Stundungsverfügung vom 27. Oktober 2014 verbundenen Zinsbescheid über Stundungszinsen in Höhe von 6.903,75 € für den Zeitraum vom 21. Dezember 2013 bis 20. Oktober 2016 nach § 175 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AO entsprechend ändern müssen. Der Antragsgegner hat jedoch lediglich mit den Bescheiden vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 Zinsen in Höhe von 2.412,25 € festgesetzt. Dies genügt nicht den Anforderungen an einen Änderungsbescheid im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO, weil dadurch nicht klargestellt wird, in welchem Umfang der mit der Stundungsverfügung RZBB 2... vom 27. Oktober 2014 verbundene Zinsbescheid bestehen bleibt bzw. geändert wird. Dies wäre insbesondere deswegen notwendig gewesen, weil im Stundungsbescheid RZBB 2... vom 27. Oktober 2014 Stundungszinsen in Höhe von 6.903,75 € festgesetzt werden, welche sich aus Zinsen ab dem 21. Dezember 2013 und somit ab Fälligkeit der Hauptforderung zusammensetzen (vgl. Tabelle auf Bl. 68 d. BA II). Diese Berechnungsgrundlage wird entsprechend im Widerspruchsbescheid vom 25. November 2014 bestätigt. Dort heißt es auf Seite 2: „Entsprechend der Kommunalabgabenordnung des Landes Brandenburg (AO) wurden im Stundungsbescheid Zinsen berechnet. […] Dabei wurden für den Zeitraum vom 21.12.2013 bis 20.11.2014 10 volle Monate der Berechnung zugrundegelegt.“ (Bl. 73 d. BA II). Mit den Bescheiden vom 18. und 26. Juni 2015 setzt der Antragsgegner dann jedoch Zinsen in Höhe von 2.412,25 € fest und legt für den Beginn des Zinslaufs wohl den Stundungsantrag der Antragstellerin vom 28. Mai 2014 zugrunde. Dies ergibt sich aus den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015, in welchem für die Zinsberechnung der Zeitraum vom Juni 2014 bis zum 20. Mai 2015 zugrundegelegt wird. Ohne Regelung dahingehend, inwiefern die Bescheide vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 den Stundungsbescheid vom 27. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2014 aufheben oder ändern,
genügen die angefochtenen Bescheide jedoch nicht den Anforderungen von § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO und werden im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein. Infolge zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Folgenbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch unter Berücksichtigung einer etwaiger Hemmung der Verjährung gemäß § 171 Abs. 10 AO nicht mehr erlassen werden. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen die Bescheide vom 18. und 26. Juni 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2015 ist daher insoweit anzuordnen, als Stundungszinsen für den Zeitraum vom 21. Juni 2014 bis 20. Mai 2015 in Höhe von 2.412,25 € festgesetzt werden.
Der Festsetzung der Stundungszinsen für den Zeitraum vom 21. Mai 2015 bis 20. Juli 2016 in Höhe von 1.945,00 € von der jeweils auf volle 50,00 € abgerundeten Hauptforderung von 29.228,20 € mit Stundungsbescheid RZBB 2... vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides steht entgegen, dass der Antragsgegner den Beitragsbescheid vom 16. September 2013 (S... ) in Höhe von 44.355,20 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014, geändert durch Teilrücknahmebescheid vom 18. Juni 2015, durch den Bescheid vom 5. Juli 2016 und damit während der Laufzeit der Stundung zurückgenommen hat, ohne den auf der Stundungsverfügung beruhenden und mit dieser verbundenen Zinsbescheid nach § 239 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO entsprechend zu ändern.
Der Bescheid über die Festsetzung des gestundeten Anspruchs ist wie die Stundungsregelung selbst Grundlagenbescheid für den Zinsbescheid (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 247. Lieferung 4.2018, § 234 AO, Rn. 16). Zwar bleiben gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) KAG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 2 AO die entstandenen Zinsen unberührt, wenn die Aufhebung des Abgabenbescheides nach Ablauf der Stundung erfolgt. Hier erfolgte die Aufhebung des gestundeten Bescheids jedoch durch den Rücknahmebescheid vom 5. Juli 2016 und damit während der Laufzeit der Stundung (21. Mai 2015 bis 20. Juli 2016). Wird die Festsetzung des gestundeten Anspruchs vor Ablauf der Stundung aufgehoben, ist der Zinsbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AO entsprechend zu ändern (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand: Januar 2016, AO § 234 Rn. 9; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 247. Lieferung 4.2018, § 234 AO, Rn. 16 m.w.N.), was von dem Antragsgegner versäumt wurde und infolge zwischenzeitlichen Eintritts der Festsetzungsverjährung gemäß § 239 Abs. 1 Satz 1 AO auch unter Berücksichtigung einer etwaiger Hemmung der Verjährung gemäß § 171 Abs. 10 AO nicht mehr möglich ist. Dabei stellt das Schreiben des Antragsgegners vom 26. Mai 2017, mit dem die Antragsstellerin nunmehr zur Zahlung von Stundungszinsen in Höhe von 579,25 € für den Zeitraum vom 21. Mai bis 20. November 2015 aufgefordert wird, kein Änderungsbescheid im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, sondern lediglich eine nicht selbstständig anfechtbare Mahnung im Sinne von § 259 AO dar.
Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides ist infolge der Rücknahme der zu stundenden Forderung gegenstandslos geworden und wird im Hauptsacheverfahren aufzuheben sein. Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 6 K 397/14 gegen den Bescheid vom 4. August 2015 in Gestalt des auf den 5. August 2015 datierten Widerspruchsbescheides ist daher insoweit anzuordnen, als für den Zeitraum vom 21. Mai 2015 bis 20. Juli 2016 Stundungszinsen in Höhe von 1.945,00 € festgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht etwa dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und setzt sich aus Säumniszuschlägen in Höhe von 2661,00 € sowie Stundungszinsen in Höhe von 2412,25 € für den Zeitraum vom 21. Juni 2014 bis 20. Mai 2015 und Stundungszinsen in Höhe von 1945,00 € für den Zeitraum vom 21. Mai 2015 bis 20. Juli 2016 zusammen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen wird ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde gelegt, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.