Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 10.09.2018 – VG 6 K 977/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0910.6K977.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Trinkwasseranschlussbeitragsbescheides.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur 20, Flurstück 50, B... 25 in B.... Das Grundstück war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten bereits vor dem 1. Januar 2000 an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten anschließbar.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 zog der Beklagte die Klägerin, für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstücks an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von 927,20 Euro heran. Auf den hiergegen am 9. Januar 2012 eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte unter dem 17. Oktober 2014 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen und der Beitrag auf 1.966,49 Euro festgesetzt wurde. Eine Klageerhebung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 23. Juni 2016, beim Beklagten eingegangen am 27. Juni 2016, beantragte die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides und die Erstattung des mit dem Bescheid erhobenen Beitrages in Höhe von 1.966,49 Euro. Den Antrag begründete sie damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) entschieden habe, dass die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz neue Fassung (KAG n.F.) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und der Beitragsbescheid somit auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe und selbst verfassungswidrig sei. Das OVG Berlin- Brandenburg habe sich dieser Rechtsprechung angeschlossen. Diese Entscheidungen seien auch für ihren Fall maßgebend, da die Versorgungsanlage vor dem 1. Januar 2000 fertiggestellt worden sei, so dass das KAG aus dem Jahr 2004 in Verbindung mit der Herstellungsbeitragssatzung, auf der der Beitragsbescheid beruht habe, nicht anwendbar und die Veranlagung zu Unrecht erfolgt sei. Auch bestandskräftige Bescheide seien insoweit aufzuheben, wenn die Beibehaltung zu einer Ungleichbehandlung mit vergleichbaren Sachverhalten führen würde. Die Ermessensentscheidung müsse insoweit zugunsten der Klägerin ausfallen.

Mit Bescheid vom 24. November 2016, der Klägerin zugestellt am 26. November 2016, lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides ab und entschied, dass eine Rückerstattung von darauf geleisteten Beiträgen demnach ausscheide. Zur Begründung führte er aus: Der Beitragsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar geworden, so dass ein Antrag auf Bescheidaufhebung und Rückerstattung der geleisteten Beträge fehl gehe. Eine rechtliche und damit gesetzliche Pflicht zur Rücknahme bestandskräftiger Beitragsbescheide bestehe nicht, die Abgabenordnung stelle diese vielmehr in das Ermessen der Behörde. Seitens des Bescheiderlassers werde der erlangten Bestandskraft des Beitragsbescheides der Vorrang eingeräumt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Interesse an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich keinen Vorrang habe vor dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, die durch den Bestand einmal rechtskräftig gewordener Bescheide erhalten würden. Die Bestandskraft von Bescheiden sei insoweit auch ein rechtmäßiges und sinnvolles Unterscheidungskriterium i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Gundgesetz (GG).

Gegen den Bescheid vom 24. November 2016 legte die Klägerin am 13. Dezember 2016 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2017, der Klägerin zugestellt am 21. März 2017, zurückwies. Ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid führte er aus: Zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides habe kein Verstoß gegen formelles oder materielles Recht vorgelegen, so dass keine Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit vorgelegen hätten. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit sei demnach weder gegeben noch feststellbar gewesen, so dass die Beitragsveranlagung nach Maßgabe der grundlegenden gesetzlichen Regelungen erfolgt sei.

Mit ihrer am 21. April 2017 Klage erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, dass im Wege der Abgabengerechtigkeit die Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte geboten sei. Auf den Eintritt der Bestandskraft könne es dabei für die Frage der Berechtigung der Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für vor dem 1. Januar 2000 anschließbare Grundstücke nicht ankommen. Vielmehr lägen in der Anschlussmöglichkeit bis zum 31. Dezember 1999 in allen Fällen gleichgelagerte Sachverhalte vor, die gleichartig behandelt werden müssten.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2014 aufzuheben und den gezahlten Betrag von 1.966,49 Euro an die Klägerin zu erstatten,

hilfsweise,

die Bescheide vom 20. Dezember 2011 und vom 17. Oktober 2014 durch das Gericht selbst aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Das Begehren sei nicht begründet. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt. Dabei könne zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass der Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2011 vor dem Hintergrund der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerfG rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Rahmen seines durch § 130 Abs. 1 AO eröffneten Ermessens fehlerfrei zutreffend Gründe der Individualgerechtigkeit, der Bestandskraft, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Interessen der Solidargemeinschaft der Abgabenpflichtigen abgewogen. Bei der Anwendung des § 130 Abs. 1 AO sei insoweit zunächst davon auszugehen, dass die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen sei. Sei – wie hier – die Rechtsbehelfsfrist verstrichen und trüge der Bescheidempfänger nur solche Gründe vor, die – wie hier ebenso der Fall - im Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid hätten geltend gemacht werden können, schließe der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens einen Anspruch auf Aufhebung der unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grds. aus und sei es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde diesem Grundsatz den Vorrang einräume. Hätte der Adressat des Bescheides vorliegend nicht nur Widerspruch eingelegt und anschließend die zuständigen Fachgerichte angerufen, sondern ggf. auch Verfassungsbeschwerde erhoben, so wäre der Beitragsbescheid voraussichtlich nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Klägerin trage auch nicht vor, dass die Einlegung von Rechtsmitteln unzumutbar gewesen wäre. Für eine Ermessensreduzierung auf Null und damit einen Anspruch der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides sei auch im Hinblick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit erforderlich, dass die Aufrechterhaltung des Bescheides entweder schlechthin unerträglich oder ein Beharren auf dessen Bestandskraft als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheine. Ansonsten gebühre dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit der Vorrang. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der Beklagte habe sich bei Erlass des Beitragsbescheides an der einschlägigen Rechtsprechung orientiert. Werde die Evidenz eines Rechtsverstoßes – wie hier - erst später ersichtlich, fehle es an der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Im Übrigen rechtfertige allein die offensichtliche Rechtswidrigkeit eines Bescheides nicht die Annahme, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Die Entscheidung, den bestandskräftigen Beitragsbescheid nicht aufzuheben, verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Hierfür sei etwa erforderlich, dass die Behörde den in Rede stehenden Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassenen habe. Dies sei hier nicht der Fall, da der Beklagte seinerzeit unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung von der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides ausgegangen sei. Eine Pflicht zur Rücknahme des Beitragsbescheides ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte behandele alle Fälle der sog. „Altanschließerproblematik“ gleich und nehme keine bestandskräftigen Bescheide zurück, so dass keine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Es komme auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den in § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsätzen, vorliegend wegen einer Änderung der Rechtslage in Betracht, da sich vorliegend lediglich die Rechtsprechung geändert habe.

Entscheidungsgründe§

Der Vorsitzende konnte gemäß §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden als Berichterstatter im Wege des schriftlichen Verfahrens entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils in ihren Schriftsätzen vom 9. Juli 2018 (Klägervertreter) und vom 2. Juli 2018 (Beklagtenvertreter) einverstanden erklärt haben.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2014 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags vom 23. Juni 2016, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten).

Gestützt auf § 130 Abs. 1 AO ist der Beklagte nicht verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2014 in der beantragten Weise aufzuheben oder zu ändern.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte, nicht entgegen getreten, so dass dies zugunsten der Klägerin unterstellt werden kann. Die dem Grunde nach beitragspflichtige Klägerin hätte insoweit im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.

Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides und damit der Eröffnung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 AO folgt indes noch nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit.) b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde vielmehr Ermessen ein, wie die Verwendung des Wortes "kann" in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht und die zugunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen und die der Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt grds. also kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rz. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rz. 14). Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO vielmehr grds. auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur der streitigen Bescheides bestünde nur für den Fall, dass die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bei-tragsbescheides oder auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Be-scheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt hat, § 114 VwGO. Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass es regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris). Weiter ist zu berücksichtigen, dass - wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist - weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 -238; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 – juris).

Derartige Umstände liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.

Zunächst kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, wegen einer Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Erlasszeitpunkt wäre die Aufrechterhaltung desselben unerträglich. Die „Offensichtlichkeit“ begründenden Umstände sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 -, juris). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf ver-trauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidri-gen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung be-standskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung "schlechthin unerträglich" setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (wie hier VG Potsdam, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17 -, juris, Rn. 34 f.). Die Rechtswidrigkeit drängte sich vorliegend jedoch, entgegen der scheinbaren Ansicht der Klägerin, hier bei Erlass des Bescheides im Jahre 2011 nicht gleichsam auf. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -, juris), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (vgl. LVerfG, Beschluss vom 21. September 2012 – 46/11 -, juris). Auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 22.14 -, juris). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war mithin nicht gegeben.

Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt wäre und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, – a.a.O.; LVerfG, a.a.O.) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.

Ferner ist die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheides nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von seiner Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch gemacht hätte, hiervon jedoch im vorliegenden Fall abgesehen hätte, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar wären. Denn hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beklagte lehnt – wie er auch im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen hat - in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ab. Die Klägerin kann auch sonst aus Art. 3 Abs. 1 GG keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe.

Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit sich als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.). Auch dafür sind vorliegend durchgreifenden Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Klägerin blieb es unbenommen, ihre gegenteilige Rechtsansicht mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger – wie ausgeführt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Werden aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39). Hier hätte die Klägerin trotz des bestehenden Kostenrisikos Klage erheben können. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient hingegen grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009, a.a.O.).

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fach-recht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorge-geben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könnte, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem veranlagten Grundstück durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmög-lichkeit an die zentrale Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird, der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Die Klägerin war dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Trinkwasserversorgungseinrichtung des Beklagten gehabt haben mag, nichts ändert (ebenso VG Frankfurt (Oder). Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 40).

Dahinstehen kann, ob in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens nach einem in der – wie oben ausgeführt – grds. nicht anwendbaren Vorschrift des § 51 VwVfG möglicherweise zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken bei einer nach Erlass des bestandskräftigen Bescheides eingetretenen Änderung der Sach- und Rechtslage bestehen kann, wie die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren zu meinen scheint (in diesem Sinne zum dortigen Landesrecht OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 1983 – 2 B 1943/83 -, KStZ 1984 S. 79; Urteil vom 26. Oktober 1987 – 2 A 2738/84 -, HGZ 1988, 372). Denn dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 (a.a.O.) die Rechtsprechung geändert hat, begründet auch hiernach keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung nach Erlass des Beitragsbescheides stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595 und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993 - 22 A 2523/92 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn diese Rechtsprechung darauf zurückzuführen ist, dass ein Bundes- oder Landesverfassungsgericht eine Norm für nichtig erklärt oder – wie hier – verfassungskonform ausgelegt hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Komm., 18. Aufl. 2017, Rn. 30 m.w.N.).

Soweit sich die Klägerin möglicherweise auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar.

Auch aus dem Staatshaftungsgesetz (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 23018, a.a.O., Rn. 42). Der Klägerin steht im Übrigen zudem kein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 StHG zu (vgl. hierzu Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018 - 2 U 21/17 -, juris).

Weiter kann die Klägerin auch aus § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ableiten. Ungeachtet der Frage, ob § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auch (analoge) Anwendung findet, wenn eine Norm nicht durch eine Senats-, sondern „lediglich“ durch eine Kammerentscheidung verfassungskonform ausgelegt wird (verneinend insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 3 K 58.16 –, juris, bejahend demgegenüber OVG Berlin-Brandenburg, Urt. Vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, a.a.O., Rn. 38 ff.;), statuiert § 79 BVerfGG eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner, BVerfGG Komm., § 79 Rn. 8; Umbach/Clemens, BVerfGG Komm., § 79 Rn. 8). Aus § 79 Abs. 2 BVerfGG kann daher (auch) kein Umkehrschluss gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt der Norm vielmehr den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 - 2 BvL 35/71 -, E 32, 387; BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 1 BvL 21/72 -, E 37, 217). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens, a.a.O., § 79 Rn. 8). Dies muss erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und (nur) die Rechtsanwendung und –auslegung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt (wie hier VG Frankfurt (oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 44).

Der Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da nach dem Ausgeführten kein Anspruch der Klägerin besteht.

Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.