Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.04.2018 – 5 K 977/17
5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2018:0418.5K977.17.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt die Rücknahme eines bestandskräftigen Anschlussbeitragsbescheides.
Der Kläger ist Miteigentümer eines Grundstücks in 1..., K.... Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Es war bereits vor der Gründung des Beklagten an die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen. Nach Gründung des Beklagten und der Übernahme der Abwasserentsorgungsanlagen entsorgt nunmehr der Beklagte das anfallende Abwasser. Der Beklagte legte satzungsrechtlich fest, dass für das Grundstück des Klägers ein Anschluss- und Benutzungsrecht an die vom Beklagten betriebene öffentliche-zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung besteht.
Mit Bescheid vom 01. April 2011 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger (erstmals) den zu zahlenden Anschlussbeitrag auf 2.274,04 Euro fest. Dies wurde damit begründet, dass der vom Beklagten vertretene Zweckverband auf der Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 02. Dezember 2009, die zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist, einen Schmutzwasserbeitrag für die Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erheben würde.
Der Kläger legte gegen den Bescheid am 08. April 2011 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Berechnung fehlerhaft sei. Das Grundstück sei lediglich eingeschossig bebaubar. Weiterhin sei auch die Miteigentümerin heranzuziehen.
Der Beklagte gab dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2011 teilweise statt und setzte den Beitrag auf 1.421,28 Euro fest, da er nunmehr ebenfalls von einer eingeschossigen Bebaubarkeit ausging. Dem Widerspruchsbescheid war ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Änderungsbescheid beigefügt, in dem der Anschlussbeitrag auf 1.421,28 Euro festgesetzt wurde. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Heranziehung nur eines Gesamtschuldners sei rechtmäßig. Der Beitrag werde zur teilweisen Refinanzierung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erhoben.
Am 10. Mai 2011 legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid vom 05. Mai 2011 Widerspruch ein. Den Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Beitragssatzung des Beklagten unwirksam sei. Das Grundstück des Klägers sei zudem viele Jahre vor Gründung des Beklagten angeschlossen worden bzw. anschließbar gewesen. Der Beklagte habe keinen Herstellungsaufwand gehabt. Weiter sei die Forderung des Beklagten verjährt. Die im Jahre 2003 beschlossene Änderung des Kommunalabgabengesetzes könne keine Rückwirkung entfalten. Der Beitragssatz sei überhöht und die Kalkulation des Beklagten fehlerhaft. Der Beklagte würde zu Unrecht von sog. „Alt- und Neuanschließern“ den gleichen Beitrag erheben.
Der Beklagte wies auch diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02. August 2011 zurück. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass die erneute Einlegung eines Widerspruches unzulässig sei. Der Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 05. Mai 2011 eine letzte, abschließende Behördenentscheidung getroffen. Nunmehr sei allein eine Klage beim Verwaltungsgericht möglich.
Der Kläger erhob gegen keinen der Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide Klage; die Bescheide und Widerspruchsbescheide sind bestandskräftig. Der Kläger bezahlte die Beitragsforderung des Beklagten unter Vorbehalt.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 beantragte der Kläger die Aufhebung des Beitragsbescheides und die Rückzahlung des Beitrags in Höhe von 1.421,28 Euro, zzgl. 6 % Zinsen. Den Antrag begründete er damit, dass sich die Rechtslage geändert hätte. Zudem sei die Nichtigkeit des Bescheides festzustellen, da dieser unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden würde. Unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) sei nunmehr klar, dass die Beitragsbescheide auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhen würden und somit selbst verfassungswidrig seien. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Gesetzesänderung materiell rückwirkenden Charakter habe und Gesetze mit echter Rückwirkung grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar seien. Zudem habe der Beklagte widerrechtlich eingetriebene Forderungen an Großkunden zurückgezahlt und damit die Wirksamkeit der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes anerkannt. Der Kläger sei gemäß Art. 3 Grundgesetz gleich zu behandeln. Im Laufe des Verfahrens ergänzte der Kläger seinen Vortrag dahingehend, den Beklagten darauf hinzuweisen, dass der angegriffene Bescheid gemäß § 125 Abgabenordnung (AO) nichtig und dies vom Beklagten festzustellen sei.
Weiter stellte der Kläger einen – hier nicht streitgegenständlichen – Antrag auf Schadensersatz unter Berufung auf das Staatshaftungsgesetz.
Mit Bescheid vom 07. November 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides ab. Dies begründet er damit, dass auf der Grundlage des gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit b) Kommunalabgabengesetz (KAG) anwendbaren § 130 AO als Ergebnis einer umfassenden Ermessensentscheidung Überwiegendes für die Beibehaltung des Abgabenbescheides sprechen würde. Zu Gunsten des Klägers würde unterstellt werden, dass der angegriffene Beitragsbescheid im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. November 2015 rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Zuge der beantragten Aufhebung zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Es sei berücksichtigt worden, dass ein erheblicher Eingriff in das Vermögen und die persönliche Freizügigkeit vorliegen würde. Dem Kläger – als Grundstückseigentümer – würde jedoch durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ein besonderer Vorteil geboten, der durch den Beklagten vorfinanziert worden sei. Dieser Vorteil würde dauerhaft geboten und wirke in der Zukunft fort. Der Beklagte sei im Hinblick auf das geltende Recht zur Beitragserhebung verpflichtet gewesen. Die Bestandskraft des Bescheides sei zu berücksichtigen. Die Bestandskraft sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Gegenstück zum Vertrauensschutz. So wie der Kläger auf Verjährung vertrauen könne, könne der Beklagte auf die Bestandskraft des Bescheides vertrauen. In Ansehung aller Umstände spreche somit überwiegendes für das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Bescheides. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger gegen den Ausgangsbescheid Klage hätte erheben können, hierauf jedoch verzichtet habe. Weiterhin sei das finanzielle Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, der einen Teil der getätigten Aufwendungen durch Beiträge refinanziert habe. Abschließend sei festzuhalten, dass das Interesse der Allgemeinheit am Bestand das Individualinteresse – trotz der damit verbundenen Härten – an der Aufhebung des Bescheides überwiegen würde. Rechtssicherheit und Effektivität seien vorrangig.
Gegen den Bescheid vom 07. November 2016 legte der Kläger am 24. November 2016 Widerspruch ein. Die Entscheidung des Beklagten sei rechtswidrig. Der Beklagte sei an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gebunden. Der Beklagte habe das KAG grundgesetzwidrig angewendet. Fiskalische Gründe seien unerheblich. Er, der Kläger, habe durch die Anlage des Beklagten keinen Vorteil erlangt, da sein Grundstück bereits seit den 1960iger Jahren an die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Abwasserentsorgungsleitung angeschlossen gewesen sei. Vom Kläger sei der gleiche Beitrag wie von Neuanschließern gefordert worden. Weiterhin habe der Beklagte § 125 AO unbeachtet gelassen. Da die Beitragsbescheide des Beklagten grundgesetzwidrig seien, würden sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes sei die Unrechtmäßigkeit des Bescheides offenkundig. Im Übrigen habe er einen Anspruch auf der Grundlage des Staatshaftungsgesetzes.
Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2017 zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im Ausgangsbescheid sei festzuhalten, dass der Beitragsbescheid nicht gemäß § 125 AO nichtig sei. Im Hinblick auf § 79 Abs. 2 BVerfGG ergäbe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gerade nicht die Nichtigkeit der Bescheide. Weiter sei zu betonen, dass der Beklagte – wie bereits im angegriffenen Bescheid vom 07. November 2016 ausgeführt – umfassend zwischen den Interessen des Klägers und dem öffentlichen Interesse abgewogen hätte. Dem öffentlichen Interesse würde der Vorrang gebühren. Dem klägerischen Grundstück würde durch die dauerhaft bestehende Anschlussmöglichkeit ein dauerhaft bestehender wirtschaftlicher Vorteil geboten, der zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen würde. Weiter sei zu berücksichtigt, dass der Kläger gegen den Ausgangsbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Im Übrigen werden die Ausführungen aus dem Bescheid vom 07. November 2016 wiederholt und vertieft.
Der Kläger hat am 14. März 2017 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor, dass die Entscheidung des Beklagten ermessensfehlerhaft sei. Der Beitragsbescheid des Beklagten beruhe auf einer offensichtlichen Verletzung des Grundgesetzes, die auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Mithin sei die Aufrechterhaltung des Bescheides „schlechthin unerträglich“. Der Beklagte könne sich nicht auf die vor der Entscheidung des BVerfG ergangene ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg, des Landesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes berufen. Vielmehr hätte er das eigene Handeln ständig kritisch hinterfragen und im Hinblick darauf, dass die Rechtswidrigkeit seines Handelns offensichtlich gewesen sei, keine derartigen Bescheide erlassen dürfen, wie durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich klargestellt worden sei. Der Beklagte habe schuldhaft und vorwerfbar verfassungswidrig gehandelt, was für die Amtsträger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auch erkennbar gewesen sei. Im Hinblick auf die offensichtliche Verfassungswidrigkeit und die daraus folgende Unerträglichkeit habe der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Der Kläger habe es lediglich im Hinblick auf das große Prozess- und Kostenrisiko unterlassen, gegen den rechts- und verfassungswidrigen Bescheid Klage zu erheben. Der Beklagte und die sonstigen Behörden hätten auf die fehlerhafte Rechtsanwendung durch Behörden und Gerichte verwiesen und den Kläger somit von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten. Weiter sei § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht anwendbar. Daher seien bestandskräftige Bescheide, die gemäß der (Kammer-)Rechtsprechung des BVerfG offensichtlich verfassungswidrig seien, im Umkehrschluss nicht von der Unberührbarkeit umfasst und somit ggf. wegen eines bestehenden Aufhebungsgebotes aufzuheben. Im Übrigen könne sich der Kläger auf Staatshaftungsansprüche berufen. Es sei für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen unerheblich, ob es sich um legislatives oder exekutives Unrecht handeln würde. Es gelte ein verschuldensunabhängiges Verursacherprinzip. Für die Auslegung des Staatshaftungsgesetzes sei maßgeblich auf die Rechtshistorie und die Entstehungsgeschichte der Norm als Gesetz der ehemaligen DDR abzustellen. Die gemäß § 130 AO gebotene Aufhebung des Beitragsbescheides sei der einfachere und gebotene Weg. Insoweit müssten sich die Betroffenen nicht entgegenhalten lassen, dass sie keinen Rechtsbehelf eingelegt hätten. Im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung und die Erklärungen des Beklagten hätten die Geschädigten damals nicht mit einem Erfolg eines Rechtsbehelfs rechnen können. Fiskalische Gründe dürften bei der Aufhebung keine Rolle spielen. Die Aufrechterhaltung des Bescheides würde zu einer grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung führen. Es sei zufällig, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG ein bestandskräftiger Bescheid vorgelegen habe. Ein kompensierender Ausgleich durch die entsprechende Gestaltung der Gebühren sei nicht realisierbar.
Als Fazit sei festzuhalten, dass der Kläger einen Anspruch auf Aufhebung und mindestens ermessensfehlerfreie Bescheidung habe und letztlich das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert sei. Weiterhin sei davon auszugehen, dass dem Beklagten im Hinblick auf die erfolgte anwaltliche Beratung bewusst gewesen sei, dass er verfassungs- und rechtswidrige Bescheide erlassen würde. Die Verfassungswidrigkeit seines Verwaltungshandelns sei für den Beklagten angesichts der ständigen Rechtsprechung des BVerfG offenkundig und erkennbar gewesen. Es dränge sich daher die Vermutung eines Betruges, möglicherweise sogar eines gewerbsmäßigen Bandenbetruges auf, die lediglich strafrechtlich nicht mehr verfolgbar seien. Eine strafrechtliche Verurteilung sei nicht erforderlich. Es liege daher auch ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 ZPO vor, der ein Aufhebungsgebot nach sich ziehen würde. Weiter liege auch eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung vor. Der Kläger verfolge seine Ansprüche auch im Wege der Staatshaftungsklage.
Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass gemäß dem Gesamtanlagenprinzip durch den Beitritt des Zweckverbandes S... ein neuer Beitrag entstanden sei. Das klägerische Grundstück sei 1990 angeschlossen gewesen; die erste Beitragssatzung sei 1992 beschlossen worden. Es sei ausgeschlossen, durch Fusionen, Beitritte oder Eingemeindungen einen neuen, beitragsrelevanten Vorteil entstehen zu lassen. Eine rückwirkende Anwendung des anlagenbezogenen Vorteilsbegriffs würde ebenfalls gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen. Zudem würde sich aus der konsequenten Anwendung des Gesamtanlagenprinzips ergeben, dass niemals ein dauerhafter Vorteil entstehen könne, da dieser bei jedem Beitritt, jeder Fusion etc. wieder neu begründet werden könnte und er mithin nicht dauerhaft sei. Weiter seien dauerhaft verjährte Beitragsforderungen auch gebührenrechtlich nicht mehr durchsetzbar. Beitragspflichtige, die im Hinblick auf die Verjährung keinen Beitrag gezahlt hätten, seien mit Beitragspflichtigen gleichzustellen, die den Beitrag tatsächlich und rechtmäßig gezahlt hätten. Verjährte Ansprüche dürften nicht durch Gebühren ausgeglichen werden. Hieraus ergäbe sich ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Aufhebung des rechtswidrigen, verjährten Beitragsbescheides. Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides würde anderenfalls zur grundgesetzwidrigen Ungleichbehandlung führen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 07. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2017, den Beitragsbescheid vom 01. April 2011 (B...) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2011 aufzuheben und den unter Vorbehalt gezahlten Betrag von 1.421,28 Euro an den Kläger zu erstatten,
hilfsweise,
die Bescheide durch das Gericht selbst aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Die Ablehnung des Antrags des Klägers sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt. Vorab sei festzuhalten, dass der Beklagte weiterhin davon ausgehen würde, dass der Beitragsbescheid vom 05. Mai 2011 rechtmäßig sei. Die Entscheidung des BVerfG vom 15. November 2015 sei auf den vorliegenden Sachverhalt aus einer Vielzahl von Gründen nicht anwendbar. Exemplarisch sei auf das Gesamtanlagenprinzip, das Satzungsrecht des Beklagten und das Feststellungsverfahren gemäß § 14 StabG zu verweisen. Eine abschließende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sei bisher nicht erfolgt. Daher sei die fehlerhafte Behauptung des Klägers zurückzuweisen, der (Ausgangs-)Beitragsbescheid würde auf einer offensichtlichen Verfassungsverletzung beruhen. Vor dem Ergehen der Kammerentscheidung des BVerfG seien die Verwaltungsgerichte, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Bundesverwaltungsgericht und das Landesverfassungsgericht Berlin-Brandenburg von der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung ausgegangen. Eine Verfassungsbeschwerde sei vom BVerfG vor dem November 2015 als „nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt“ nicht zur Entscheidung angenommen worden. Es liege mithin keine offensichtliche Verfassungsverletzung vor. Der Beklagte habe im Rahmen seines Ermessens fehlerfrei zutreffend Gründe der Individualgerechtigkeit, der Bestandskraft, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie der Interessen der Solidargemeinschaft der Abgabenpflichtigen abgewogen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung würde, entgegen der Ansicht des Klägers, erst bei Aufhebung des Beitragsbescheides entstehen. Sollte kein Beitrag gezahlt worden sein, so würde eine Ungleichbehandlung durch den Gebührenzuschlag vermieden werden. Dass der Kläger gegen den Beitragsbescheid keine Klage erhoben habe, liege in dessen Sphäre. Aus dem Staatshaftungsrecht sei für das vorliegende Verfahren nichts Relevantes herzuleiten. Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Insbesondere läge kein Betrug vor. Vor dem 15. November 2015 sei allenfalls von Einzelmeinungen eine von der obergerichtlichen Rechtsauffassung abweichende Rechtsauffassung vertreten worden. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Rechtsprechung zu beachten. Die Informationen des Beklagten hätten die vormalige Sach- und Rechtslage wiedergegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
Entscheidungsgründe§
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 01. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Mai 2011 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 07. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch, noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags vom 20. Januar 2016, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt.
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) findet gemäß der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) keine Anwendung.
Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13 –, juris, vgl. nunmehr: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2018, - 9 N 47.17 -) ist der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Mai 2011 materiell rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (vgl. nunmehr: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2018, - 9 N 47.17 -). Der dem Grunde nach beitragspflichtige Kläger hätte im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.
§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. https://www.juris.de/r3/?docId=BJNR012530976BJNE006803301&docFormat=xsl&docPart=S § 130 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein ("kann"). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur der streitigen Bescheide bestünde nur für den Fall, dass einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre ("Ermessensreduzierung auf Null").
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 130 AOhttps://www.juris.de/r3/?docId=BJNR012530976BJNE006803301&docFormat=xsl&docPart=S eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, § 114 VwGO.
Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, BVerwGE 121, 226-24; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris), dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass, wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 -238; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Eine andere Beurteilung ist in den Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder sich als Verstoß gegen die guten Sitten erweisen würde (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, BVerwGE 121, 226-24; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof KStZ 2009, 49 ff.; BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 – juris).
Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist.
"Schlechthin unerträglich" kann die Aufrechterhaltung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 – juris) auch bei "offensichtlicher Rechtswidrigkeit" im Erlasszeitpunkt sein, wobei fraglich ist, ob diese zu § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Abgabenrecht einschlägige Bestimmung des § 130 AO übertragen werden kann (vgl. im Einzelnen: BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f., vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.). Dies kann jedoch offen bleiben. Hier fehlt es schon an der Offensichtlichkeit. Die „Offensichtlichkeit“ begründende Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris; vgl. auch VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Februar 2011 – 4 L 158/10 –, juris). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung "schlechthin unerträglich" setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.
Die Rechtswidrigkeit drängte sich vorliegend jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, hier bei Erlass des Bescheides im Jahre 2011 nicht gleichsam auf. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012). Auch Rechtsmittel zum BVerwG blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war mithin nicht gegeben.
„Schlechthin unerträglich“ wäre die Aufrechterhaltung, wie oben dargelegt, auch dann, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. Dafür ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 - LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der Rechtsprechung.
„Schlechthin unerträglich“ ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes weiterhin dann, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind (Niedersächsisches OVG a.a.O.; BayVGH a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte lehnt in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden ab. Soweit der Beklagte Beiträge (vorläufig) zurückzahlte, handelte es sich – gerichtsbekannt - nicht um bestandskräftige Bescheide, sondern um Bescheide, gegen die Klage erhoben wurde.
Der Kläger kann auch aus Art. 3 GG keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230-238). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe. Zudem führte der Beklagte zwischenzeitlich differenzierte Gebührentatbestände ein, um Beitragszahler und Nichtbeitragszahler unterschiedlich zu behandeln.
Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil dieser treuwidrig war. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Auch dafür bestehen vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die damaligen rechtlichen Hinweise des Beklagten in seinen Publikationsorganen und in der Presse entsprachen der vormaligen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2017, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -; LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -) und waren als solche aus damaliger Sicht sachgerecht. Dem Kläger blieb es unbenommen, seine gegenteilige Rechtsansicht mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230-238). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Können aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BayVGH a.a.O.; sowie BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris). Hier hätte der Kläger trotz des bestehenden Kostenrisikos Klage erheben können. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient hingegen grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris).
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 25 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem Grundstück des Klägers durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird, der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Der Kläger war dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass er bereits vor der Gründung des Beklagten an die vormals vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen war, nichts ändert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anschlussbeitrag, entgegen der in der Öffentlichkeit teilweise verbreiteten Meinung, nicht für die Errichtung eines bereits zu DDR-Zeiten vorhandenen Grundstücksanschlusses erhoben wird. Vielmehr werden (teilweise) die Kosten der nach der Gründung des Beklagten geschaffenen Anlage auf die davon bevorteilten Grundstückseigentümer, zu denen der Kläger gehört, auf die hiervon begünstigten Grundstückseigentümer umgelegt.
Dass sich durch die Entscheidung des BVerfG vom 12. November 2015 die Rechtsprechung geändert hat, begründet nach alldem keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595, und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – : OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993, a.a.O.).
Soweit sich der Kläger auf Wiederaufnahmegründe und insbesondere auf § 580 ZPO beruft, kann er nicht reüssieren. Die Norm ist vorliegend bereits ihrem Wortlaut nach nicht anwendbar. Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers zu einem vorgeblichen Betrug bzw. einem Bandenbetrug unbehelflich und unzutreffend. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Beitragserhebung ein Straftatbestand erfüllt sein könnte. Der Beklagte handelte bei Erlass des Beitragsbescheides im Vertrauen auf die gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung.
Auch aus dem Staatshaftungsgesetz (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen. Dem Kläger steht im Übrigen zudem kein Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 StHG zu (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17. April 2018, - 2 U 21/17 -).
Weiter kann der Kläger auch aus § 79 Abs. 2 BVerfGG oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides ableiten. Gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG, der sich auf die Nichtigkeitserklärung von Gesetzen bezieht, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02 – juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16 –, juris ). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden. Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Kommentar, § 79 Rn. 44 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017, – OVG 3 K 58.16 –, juris). Die Norm ist danach nicht unmittelbar anwendbar, da vorliegend allein die Rechtsanwendung gegen Verfassungsrecht verstößt. § 79 BVerfGG statuiert im Übrigen eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner, BVerfGG, § 79 Rn. 8; Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Entgegen der Ansicht des Klägers kann daher aus § 79 Abs. 2 BVerfGG auch kein Umkehrschluss gezogen werden. Das BVerfG entnimmt der Norm vielmehr den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (BVerfGE 32, 387; BVerfGE 37, 217). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Dies muss erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und (nur) die Rechtsanwendung und –auslegung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt.
Weiter ist festzuhalten, dass der angegriffene Bescheid nicht i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG i.V.m. § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den vorgenannten Gründen nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler, der bei verständiger Würdigung offenkundig wäre.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger aus § 173 AO ebenfalls keinen Anspruch herleiten kann. Die Norm ist vorliegend nicht anwendbar, da § 12 Abs. 1 KAG sie nicht für anwendbar erklärt. Im Übrigen liegen keine neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Neue rechtliche Erkenntnisse, auch die Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit (vgl. Klein, AO, § 173 Rn. 36 m.w.N.), sind keine neuen Tatsachen (vgl. BFH/NV 13, 1925; BFH BStBl 88, 180). Deshalb rechtfertigt eine Entscheidung des BVerfG nicht die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 AO (vgl. Klein, AO, § 173 Rn. 36).
Da bereits kein Anspruch des Klägers besteht, kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ausschließt.
Der Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da kein Anspruch des Klägers besteht.
Der mit dem Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist. Ein Zinsanspruch steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Im Hinblick darauf, dass eine große Anzahl weiterer Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand beim Verwaltungsgericht anhängig ist, war vorliegend die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zudem ist hinsichtlich der konkreten streitgegenständlichen Frage bisher keine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ergangen.