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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.09.2018 – VG 3 K 928/14

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0914.3K928.14.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten, in welchem gegenüber dem Kläger ein Warnungsgeld in Höhe von 750 Euro wegen Verletzung allgemeiner Berufspflichten bei der Aufgabenausführung als Bezirksschornsteinfeger festgesetzt wird.

Der Kläger wurde mit Bestellungsurkunde vom 18. Dezember 2008 vom Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg, mit Wirkung vom 1. Januar 2009 befristet bis zum 31. Dezember 2015 zum Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk C... im Innungsbezirk Cottbus bestellt.

Im Jahr 2012 nahm der Kläger bzw. dessen Angestellter Überprüfungsarbeiten der Lüftungsanlagen an zwei Liegenschaften (E... 51-57 und 65-71) vor, deren Verwalter die G... mbH ist. Dort wurden bereits zu DDR-Zeiten sog. Verbundschachtanlagen verbaut. Diese haben pro Wohnung zumeist je einen separaten geschosshohen Einzelschacht im Bad und je einen in der Küche. Jene Einzelschächte münden in einen Hauptschacht, welcher lotrecht vom Keller bis über die Dachhaut führt. Im Bad und in der Küche sind Tellerventile verbaut, wobei in der Küche zusätzlich ein Filter eingebaut ist.

Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Anlagen durch den Kläger im Jahr 2012 erfolgte zum einen durch Prüfung der Querschnittfreiheit der Lüftungshaupt- und Nebenschächte der Verbundschachtanlagen und zum anderen durch Messung des Luftvolumenstroms. Auf der Abrechnung gegenüber den beiden Eigentümergemeinschaften standen in der Folge zwei Kostenpunkte unter Bezugnahme auf Nr. 3.1.1 und 3.3.1 der Anlage 4 zu § 4 der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung in der damals geltenden Fassung.

Im Mai 2012 trat die G... mbH als Verwalter der beiden Eigentümer-gemeinschaften an den Beklagten heran und bat um Überprüfung der vom Kläger gestellten Rechnungen.

Auf das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 5. September 2013 erwiderte der Kläger, er habe sich bei seinen Tätigkeiten allein an die ihm vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Bestimmungen gehalten. Auf eine abweichende Praxis sei er nicht hingewiesen worden, zumal es hierauf auch nicht ankomme, denn den Arbeitsblättern des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) sowie dem Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft komme lediglich ein Informationscharakter ohne Bindungswirkung für den Kläger zu. Dies sei unter anderem damit zu begründen, dass er erstmalig im Jahr 2012 von dem Rundschreiben des Ministeriums Kenntnis erlangt habe. Auch stelle sich die Frage, inwiefern eine Bindungswirkung gerechtfertigt sein könne, da keine Pflichtmitgliedschaft in der Innung bestehe, sodass Schornsteinfegern, die nicht Mitglieder seien, Informationen nicht zukommen würden.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 27. Januar 2014 ein Warnungsgeld in Höhe von 750 Euro fest. Der Kläger habe seine Pflichten als Bezirksschornstein-fegermeister verletzt, sodass eine Aufsichtsmaßnahme gem. § 21 Abs. 3 SchfHwG, vormals § 27 SchfG, erforderlich sei. Der Kläger habe gegen § 12 Abs. 1 SchfG (bzw. § 18 Abs. 1 SchfHwG) i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgKÜO verstoßen. Für die Überprüfung von Lüftungsanlagen sei in der BbgKÜO (entsprechend der KÜO vom 9. Dezember 1991) nicht die einzelne Tätigkeit geregelt, die von dem Schornsteinfeger durchzuführen sei. Bis zur Wende seien in Brandenburg nur Anlagen eingebaut worden, die mittels Spezialkehrgerät vom Dach aus durch Ableinen auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden. Nach der Wende seien jedoch Geräte verbaut worden, die wegen eines eingebauten Filters das Kehren vom Dach aus meist nicht mehr zuließen. Der Einbau eines Filters sei demnach ein Merkmal für nach der Wende neu errichtete Lüftungsanlagen. Für diese Geräte sei die Überprüfungstechnik mittels Luftstrommessung eingeführt worden. Die betreffenden Liegenschaften in der E...51-57 und 65-71 seien mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet. Nach dem Arbeitsblatt Nr. 301 des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) habe bei Lüftungsanlagen mit Filter am Ablufteintritt die Überprüfung alle zwei Jahre messtechnisch zu erfolgen. Lüftungsanlagen ohne Filter seien zweimal pro Jahr bzw. ab 1. Januar 1997 einmal pro Jahr zu überprüfen/reinigen. Die Überprüfung mechanischer Lüftungsanlagen habe ebenfalls messtechnisch zu erfolgen. Demnach sei vorliegend alleine die Durchführung von Luftvolumenstrommessungen ausreichend gewesen – nicht auch die Überprüfung der Haupt- und Nebenschächte der Verbundschachtanlagen. Dies entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Nach Aussage des ehemaligen Obermeisters der Innung Cottbus habe dieser bzw. hätten dessen Kollegen den Kläger bereits im ersten Jahr seiner Anstellung (2009) auf die inkorrekte Arbeitsausführung bzw. Berechnung bei der Überprüfung der Lüftungsanlagen hingewiesen (VV Bl. 104). Der Kläger habe sich in der Folge uneinsichtig gezeigt und an seinem Vorgehen festgehalten, ohne sich darüber zu informieren, ob seine Rechtsauffassung richtig sei. Demnach habe er die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß und gewissenhaft ausgeführt, wie in § 12 SchfG bzw. § 18 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 1 BbgKÜO verlangt.

Gegen den Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Februar 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Richtlinie fensterlose Lüftung enthalte Mindestvolumenströme in Abhängigkeit von der Nutzungsart. Die vorliegend zu überprüfenden Liegenschaften seien bestehende Anlagen, die mit einem motorbetriebenen Zentrallüfter auf dem Dach nachgerüstet worden seien. Die Überprüfung des freien Querschnitts der Lüftungshauptschächte und Lüftungsnebenschächte werde mittels Spezialkehrgerät vom Dach aus durchgeführt. Die Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch seien hinter den Lufterfassern als Bestandteil desselben verbaut. Die Überprüfung der Absperrvorrichtung könne nur durch Begehung der Nutzungseinheiten erfolgen und würde im Rahmen der Messung der Luftvolumenströme in Abhängigkeit von der Filterung durchgeführt. Unter einer Lüftungsanlage verstehe man eine Anlage, die aus einem Lufterfasser, einem Lüftungsschacht und/oder einer Lüftungsleitung bestehe. Das Vorgehen des Klägers habe demnach den gesetzlichen Anforderungen entsprochen.

Nach einer Fachstellungnahme des Obermeisters der Schornsteinfegerinnung Cottbus, L..., umfasse die Kontrolle von Lüftungsanlagen, wie sie in dem Objekt E... 71 verbaut sind, historisch bedingt eine jährliche Überprüfung mittels Spezialprüfgerät (um in die Nebenschächte zu gelangen) und stelle keine Reinigung dar. Durch den Einbau von Filtern und deren zu erwartender Verschmutzung sei eine zweijährliche Prüfung dieser Filter in der Wohnung unumgänglich. Dazu werde eine Luftvolumenstrommessung durchgeführt, bei der die Luftmenge gemessen werde, die noch abgesaugt wird. Gleichzeitig werde durch Inaugenscheinnahme die Sauberkeit des Filters geprüft. Eine Reinigung des Filters sei nicht im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten enthalten, werde aber als Nebenleistung häufig mit angeboten. Automatisch entfalle durch die Luftvolumenstrommessung die Prüfung des Küchennebenschachtes von oben. Die Überprüfung der Absperrvorrichtung sei ebenfalls keine gesetzlich vorgeschrieben Tätigkeit des Schornsteinfegers, da diese im Rahmen der bauaufsichtlichen Zulassung des Produkts erfolge. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger seien angehalten diesen Sachverhalt bei der Inbetriebnahme bzw. Schlussabnahme der Anlage abzuklären und im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung als Nebentätigkeit mit anzubieten. Sie sollten hierbei die Eigentümer auf mögliche Wartungspflichten hinweisen und den Vollzug durch eventuelle Dritte kontrollieren oder nachweislich einfordern. Eine doppelte Prüfung (Schachtprüfung und Messung) sei nicht im Sinne der Verordnungsgeber und werde so auch nicht praktiziert. Prüfintervalle der Absperrvorrichtungen, Brandschutzklappen seien durch die bauaufsichtlichen Zulassungen des Produktes geregelt und als Nebenarbeiten zu vereinbaren. Auf Nachfrage der Beklagten stimmte der Obermeister der Schornsteinfegerinnung Cottbus zu, dass die jährliche Messung der Bad-Anlagen entweder durch Messung des Luftvolumenstroms oder durch Überprüfung der zwei Haupt- und dem jeweiligen Nebenschacht von oben aus erfolgen könne. Die zweijährliche Prüfung der Anlagen in den Küchen könne indes nur durch Messung des Luftvolumenstroms erfolgen.

Den Widerspruch wies der Beklagte in seinem Bescheid vom 20. Mai 2014 zurück. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der des Ausgangsbescheides. Die Überprüfung der Lüftungsanlage an den betreffenden Liegenschaften in der E...51-57 und 65-71 sei nicht nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Nach aktuellem Informationsstand seien in den Liegenschaften keine Absperrvorrichtungen am Lufteintritt installiert, die im Brandfall die Öffnungen zum Luftschacht im Aufstellraum automatisch schließen und so eine Übertragung des Brandherdes verhindern. Die Überprüfung müsse entsprechend der Prüfungsintervalle (in der Küche alle zwei Jahre, in den Bädern einmal im Jahr) entweder mechanisch (von oben) oder messtechnisch (am Lufteintritt) erfolgen. Beide Varianten seien indes nicht erforderlich. Brandschutztechnische Aspekte würden bei Fertigstellung bzw. Bauabnahme kontrolliert. Im Zuge wiederkehrender Arbeiten würden auftretende funktionstechnische und brandschutztechnische Mängel dem Eigentümer gegenüber lediglich angezeigt. Hierauf bezogene Reparaturarbeiten (z.B. an Absperrvorrichtungen bzw. Brandschutzklappen) sowie Reinigungsarbeiten (Filterreinigung, Schachtreinigung) seien nicht Bestandteil der Prüfung sondern immer als zusätzliche Dienstleistung zu vereinbaren. Eine entsprechende Vereinbarung sei mit der G... mbH nicht getroffen worden.

Hiergegen hat der Kläger am 18. Juni 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, für die Beurteilung dessen, was den „allgemeinen Regeln der Technik“ entspreche sei insbesondere der Stand der Technik maßgeblich, der sich über einen ausreichend langen Zeitraum bewährt habe. Die technischen Regeln müssten den entsprechend ausgebildeten Fachleuten bekannt sein sowie wissenschaftlich richtig und unanfechtbar sein. Dies treffe auf sämtliche durchgeführte Arbeiten des Klägers zu. Bei der Überprüfung von Lüftungsanlagen komme dem Brandschutz eine besondere Bedeutung zu. Hierfür spreche bereits der Umstand, dass auch die Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch definitionsgemäß Teil der Lüftungsanlagen und als solche zu überprüfen seien. Wegen der baulichen Besonderheiten der Liegenschaften in der E... 51-57 und 65-71 habe der Kläger auch dort zwingend eine Brandschutzkontrolle mit durchführen müssen. Zu den pflichtgemäßen Aufgaben gehörten daher Reinigungsarbeiten (z.B: Schachtreinigung), Schachtprüfungen und Messungen. Den Pflichten eines Bezirksschornsteinfegers entgegenstehende Arbeitsanweisungen des ZIV bzw. des Ministeriums vermögen den Kläger nicht zu binden. Vielmehr seien alleine die Vorgaben der BbgKÜO sowie das SchfG bzw. SchfHwG maßgebend. Immerhin hafte der Kläger für Brandschäden, wenn diese wegen einer fehlenden Prüfung durch ihn eintreten. Des Weiteren würden bei einer Abwägung die Allgemeinwohlinteressen und der Brandschutz gegenüber den privaten Interessen der Eigentümerschaft an einer Verringerung der Kosten überwiegen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt demgegenüber Bezug auf seine Ausführungen in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend führt er aus, der Kläger habe es versäumt in seinen Rechnungen zwischen eventuell vereinbarten Zusatzleistungen und den gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen zu unterscheiden. Gesetzlich sei nur eine Art der Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage vorgeschrieben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. In seinem Anschreiben vom 21. Oktober 2017 teilte der Sachverständige mit, dass sich die Prüfaufgaben des Brandschutzes an Lüftungsanlagen aus seiner Sicht aus dem Baurecht ergeben würden. Hiernach seien Lüftungsanlagen nach Neuinstallationen oder wesentlichen Änderungen durch den zuständigen Schornsteinfeger in Hinsicht auf Brandschutz und Funktion abnahmepflichtig. In dem Gutachten vom 9. März 2018 führt der Sachverständige unter anderem aus, dass ein geschossbegrenzender Brandschutz in dem vorliegend zu beurteilenden Gebäude bestehe. Dies beruhe auf der vorhandenen Feuerbeständigkeit der Schachtanlage. Eine zusätzliche Überprüfung der freien Querschnitte sei aufgrund des geschossbegrenzenden Brandschutzes für eine vorbeugende Minimierung von Brandgefahren nicht notwendig. Weiter führte er im Wesentlichen aus, dass nach den entsprechenden Rechtsgrundlagen die Überprüfung von Lüftungsschächten auf freien Querschnitte mit einem Spezialkehrgerät vom Dach aus als Prüfmethode zur Überprüfung der „Funktionsfähigkeit“ von Lüftungsanlagen der vorhandenen Bauart nicht geeignet sei. Mit dieser Methode sei lediglich eine Aussage über die Querschnittsfreiheit von Schächten möglich, wobei die Anwendung des Spezialkehrgerätes im Falle einer nicht absolut korrekten Bauweise der Verbundschachtanlage häufig zu Problemen führe. Demgegenüber bringe die messtechnische Überprüfung mittels eines lufttechnischen Messgerätes zur Bestimmung von Strömungsgeschwindigkeiten und Luftvolumenströmungen eine eindeutige Aussage über die Zu- und Abluftversorgung von Räumen.

Der Kläger ist der Ansicht, die Feststellungen des Gutachters seien widersprüchlich, da der Gutachter im Vororttermin die Prüfung der Querschnittsfreiheit durch Verbundschachtgerät als geeignet angesehen habe. In diesem Rahmen sei der Gutachter auch auf das Arbeitsblatt 301 eingegangen. Auf Seite 38 unter 4.1 des Arbeitsblattes 301 würden die Arbeitsschritte festgelegt. Hiernach seien sämtliche durchgeführte Arbeitsvorgänge zur Überprüfung notwendig. Im Gutachten werde auf diesen Umstand unverständlicherweise nicht mehr eingegangen. Auch sei nicht nachvollziehbar weshalb der Gutachter im Rahmen des Ortstermins keine Luftvolumenstrommessung durchgeführt habe, obwohl nunmehr vertreten werde, dass die Luftvolumenstrommessung die einzig geeignete Prüfmethode sei.

Sowohl der Beklagte als auch der Sachverständige sind demgegenüber der Ansicht, die Durchführung einer Luftvolumenstrommessung sei nicht Bestandteil des gerichtlichen Auftrages an den Sachverständigen gewesen, welcher lediglich die Beantwortung der im Beweisbeschluss genannten Fragen beinhaltete. Der Gutachter weist ergänzend darauf hin, dass nach der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung alleine die Feststellung der Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen nicht auch die Herstellung der Funktionsfähigkeit als Aufgabe formuliert werde. Bei Feststellung der Funktionslosigkeit durch den Schornsteinfeger sei es Sache des freien Marktes, die Mängel zu beseitigen und könne durch das Schornsteinfegerhandwerk in Konkurrenz zu anderen marktwirtschaftlichen Fachbetrieben als Nebenleistung angeboten werden. Weder die messtechnische Überprüfung noch die Prüfung auf Querschnittfreiheit seien geeignet, um Aussagen über den Brandschutz am maßgeblichen Objekt treffen zu können. Die durchgeführten Maßnahmen seien lediglich dazu geeignet, die Lüftungsfunktion zu überprüfen, wobei im vorliegenden Falle nur die messtechnische Überprüfung zu aussagekräftigen Ergebnissen führe.

Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte, des gerichtlich eingeholten Gutachtens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, welche zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe§

Die Entscheidung ergeht gem. § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Berichterstatterin.

Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die schornsteinfegerrechtliche Aufsichtsmaßnahme der Verhängung eines Warnungsgeldes ist ein Verwaltungsakt, den der Kläger als Adressat anfechten kann (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. Januar 2017 – Au 5 K 15.182 -, juris Rn. 34).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der Sach- und Rechtslage ist die letzte Behördenentscheidung, hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides am 20. Mai 2014 heranzuziehen.

Zur formellen Rechtswidrigkeit wird auf entsprechenden Ausführungen auf Seiten 3 und 4 (oben) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. Mai 2014 vollumfänglich Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO.

Auch in materieller Hinsicht ist die Verhängung der Aufsichtsmaßnahme nicht zu beanstanden. Nach Überzeugung des Gerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein aufsichtliches Einschreiten gegen den Kläger gegeben, da Pflichtverletzungen seitens des Klägers vorliegen.

Rechtsgrundlage für die Verhängung des aufsichtsrechtlichen Warnungsgeldes ist § 21 Abs. 3 SchfHwG vom 26. November 2008, in der Fassung vom 1. Januar 2013. Danach kann die zuständige Behörde als Aufsichtsmaßnahme insbesondere einen Verweis aussprechen oder ein Warnungsgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, wenn bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Der Aufsichtsbehörde ist demnach ein Ermessen für den Fall eingeräumt, dass eine Pflichtverletzung vorliegt.

Hier wird dem Kläger vorgeworfen, seine Pflicht zur Überprüfung der Lüftungsanlagen bzw. in der Folge seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung nicht erfüllt zu haben.

Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters gehört entsprechend dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Anlage I Kapitel V Sachgebiet B – Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung Abschnitt III, Ziffer 3. e) bb)) in Verbindung mit den Vorschriften der Brandenburgischen Kehr- und Überprüfungsverordnung auch die Überprüfung der „Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen“. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind nach § 18 Abs. 1 SchfHwG außerdem verpflichtet, ihre Aufgaben und Befugnisse ordnungsgemäß und gewissenhaft, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unparteiisch auszuführen.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung und Abrechnung der Arbeiten in den Liegenschaften E... 51-57 und 65-71 (2011/2012) galt die Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung vom 27. Oktober 2009 (im Folgenden BbgKÜO). Spätere Änderungen der BbgKÜO – etwa durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (GVBl. II, Nr. 107) sind bei Beantwortung der Frage nach einem vorwerfbaren Pflichtverstoß außer Acht zu lassen. Nach § 1 Abs. 1 BbgKÜO ist die wiederkehrende Überprüfung auf Funktionsfähigkeit bei Lüftungsanlagen mit Filter am Lufteintritt oder mit Filterung der Zuluft einmal alle zwei Jahre und bei Lüftungsanlagen ohne Filter am Lufteintritt einmal jährlich durchzuführen. Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus. Gem. § 1 Abs. 2 BbgKÜO i.V.m. § 2 SchfHwG (in der Fassung vom 28. November 2008) handelt es sich bei der wiederkehrenden Überprüfung der Lüftungsanlagen um sog. „wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks“ im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den Arbeiten im Rahmen der sog. Feuerstättenschau durchzuführen. Dem Eigentümer ist eine Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung auszustellen, § 1 Abs. 3 BbgKÜO. Nach § 2 BbgKÜO sind Lüftungsanlagen Einrichtungen, die der gewerblichen und privaten Belüftung (Zuluft) und Entlüftung (Abluft) von Räumen […] dienen, einschließlich der Absperrvorrichtungen gegen Feuer und Rauch.

In Anlage 4 der BbgKÜO sind die Arbeitswerte für die Tätigkeiten einer Überprüfung nach § 1 Abs. 1 BbgKÜO aufgeführt. Hiernach ergibt sich ein Arbeitswert von

-10,95 als jährliche Grundgebühr für jedes benutzte Gebäude, in dem die Bezirksschornsteinfegermeister wiederkehrende Arbeiten im Kalenderjahr ausführen (Ziff. 1.1),

-8,75 als Begehungsgebühr für jedes Gebäude pro wiederkehrender Arbeit (Ziff. 2.1),

-10,30 als Arbeitsgebühr für die Überprüfung des Luftvolumenstroms einschließlich der Ausstellung der Bescheinigung (Ziff. 3.1),

-6,85 als Arbeitsgebühr für jede weitere Überprüfung in derselben Nutzungseinheit einschließlich der Ausstellung einer Bescheinigung (Ziff. 3.1.1),

-1,80 als Arbeitsgebühr für das Überprüfen von […] Hauptschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro […] Hauptschacht (Ziff. 3.3)

-3,65 als Arbeitsgebühr für das Überprüfen von Nebenschächten von Lüftungsverbundschachtanlagen pro Nebenschacht (Ziff. 3.3.1)

-zzgl. 0,27 pro Stockwerk (Ziff. 3.3.2)

Der Kläger setzte vorliegend die Grund- und Begehungsgebühr ordnungsgemäß an.

Hinsichtlich der Überprüfung der Lüftungsanlagen ohne Filter in den Bädern des Hauses (Beispiel Elisabeth-Wolf-Straße 68) führt er zum einen eine Prüfung der Haupt- und Nebenschachtanlagen durch:

2 Hauptschachtanlagen über 7 Stockwerke: 2 * (1,80 + (7 * 0,27)) = 7,38

2 Nebenschachtanlagen über 2 Stockwerke: 2 * (3,65 + (2 * 0,27)) = 8,38

8 Nebenschachtanlagen über 1 Stockwerk: 8 * (3,65 + 0,27) = 31,36

Zusätzlich führt er an den 10 Anlagen Luftvolumenstrommessungen durch: 10 * 10,30 = 103,00.

Hinsichtlich der Überprüfung der Lüftungsanlagen mit Filter in den Küchen des Hauses führt er zum einen eine Prüfung der weiteren Nebenschachtanlagen durch:

2 Nebenschachtanlagen über 2 Stockwerke: 2 * (3,65 + (2 * 0,27)) = 8,38

8 Nebenschachtanlagen über 1 Stockwerk: 8 * (3,65 + 0,27) = 31,36

Zusätzlich führt er an den Lüftungsanlagen in den Nutzungseinheiten Luftvolumenstrommessungen durch: 10 * 6,85 = 68,50.

Grundsätzlich wandte der Kläger damit die Gebührenregelungen in dem maßgeblichen Zeitpunkt für die von ihm tatsächlich durchgeführten Arbeiten richtig an. Auch hielt er sich an die vorgeschriebene Periodizität der Überprüfungen.

Fraglich ist alleine, ob die Arbeiten – insbesondere die an sämtlichen Lüftungsanlagen durchgeführte, doppelte Messung – zur ordnungsgemäßen und gewissenhaften „Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen“ nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlich waren. Sollte der Kläger indes über seinen gesetzlichen Prüfauftrag hinausgegangen sein, so würde die undifferenzierte Abrechnung sämtlicher Arbeiten auch gegen das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip verstoßen. Hiernach darf die geforderte Gebühr zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken nicht in einem „groben Missverhältnis“ stehen. Es kann unterstellt werden, dass eine der Kostendeckung dienende Überprüfungsgebühr den damit vorgegebenen Spielraum überschreitet, wenn sie für eine Methode in Ansatz gebracht würde, die angesichts der mit ihr verfolgten Zwecks ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2007 – 1 B 11.05 -, Abdr. S. 8). Dies ist letztlich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur bei der Erhebung der Gebühren, sondern schon bei der Ausführung der Arbeiten zu beachten ist. Der Kläger nimmt als Beliehener hoheitliche Aufgaben wahr und unterliegt demnach einer Grundrechtsbindung. Eine „Flucht ins Privatrecht“ ist nicht möglich (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris; Maunz/Dürig, GG, 82. EL Jan. 2018, Art. 1 Abs. 3 Rn. 99-102; Wall/Wagner: Die sogenannte Drittwirkung der Grundrecht, in: JA 2011, 734).

Zusammengefasst entscheidet also der Bezirksschornsteinfeger im Rahmen seines gesetzlichen Überprüfungsauftrags mit Blick auf die Bauweise und Konstruktion der betreffenden Anlage, welche Arbeitsschritte im konkreten Fall ausgeübt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2007 – 1 B 11.05 -, Abdr. S. 9). Die Wahl der Arbeitsschritte muss jedoch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend Rechnung tragen.

Zur Beantwortung der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der durchgeführten und abgerechneten Arbeiten bedarf es zunächst der Klärung, welche Zwecke mit der Überprüfung von Lüftungsanlagen verfolgt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Lüftungsanlagen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Auch in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens (Bundesrat - Drs. 173/08, S. 39 und 60; Bundestag - Drs. 16/9237, S. 29) werden die Zwecke des Umweltschutzes, der Energieeinsparung, des Klimaschutzes und insbesondere der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit hervorgehoben.

In der Bundes-Kehr- und Überprüfungsverordnung wird die Überprüfung von Lüftungsanlagen nicht festgeschrieben. Den Ländern steht es gem. § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG indes frei, zur Verfolgung der genannten Zwecke zusätzliche Anlagen der Kehr- und Überprüfungspflicht zu unterwerfen. Damit soll Ihnen die Möglichkeit gegeben werden, auf länderspezifische Besonderheiten zu reagieren (Begründung Bundes-KOÜ, Drs. 275/09, S. 22).

Im Land Brandenburg wird an der Überprüfung von Lüftungsanlagen entsprechend dem Einigungsvertrag festgehalten.

In der BbgKÜO wird die Erstüberprüfung sowie die wiederkehrende Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Lüftungsanlagen (nicht dagegen deren Reinigung) festgeschrieben. Eine Beschreibung der vorzunehmenden Arbeiten findet sich dort nicht wieder. In Anlage 4 zu § 4 BbgKÜO sind Arbeitswerte – sowohl für die messtechnische Überprüfung, als auch für die Querschnittsprüfung – festgelegt.

Nach dem Arbeitsblatt Nr. 301 des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) – müssen Lüftungsanlagen aus „hygienischen und bauphysikalischen Gründen“ regelmäßig überprüft werden. Es können hiernach die (baurechtlichen) Anforderungen an Lüftungsanlagen in zwei Schutzziele eingeordnet werden, die letztlich den in der Ermächtigungsgrundlage im SchfHwG genannten Zwecken Rechnung tragen:

-Gewährleistung eines zuträglichen Raumklimas

-Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit der Lüftungsanlage.

In dem Arbeitsblatt wird unter anderem ausgeführt, dass insbesondere fensterlose Aufenthaltsräume, Küchen oder Kochnischen sowie Bäder und Toiletten nur zulässig sind, wenn eine hinreichende Belüftung sichergestellt ist. Eine Lüftungsanlage ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie dauerhaft funktioniert. Die Funktionalität der Lüftungsanlage nimmt mit zunehmend dichten Fenstern zu. Letztlich wird mit den Lüftungsanlagen bezweckt, die Raumluftqualität durch regelmäßigen Austausch durch Außenluft zu verbessern indem Geruchs- und Luftschadstoffe mit dem Abluftstrom nach außenabgeführt werden und saubere Außenluft in die Wohnung strömt. Auch der Feuchtegehalt der Raumluft soll durch die Anlagen geregelt werden. Durch Atmung, Pflanzen, Kochen, Baden oder Duschen wir Wasserdampf freigesetzt. Die Folge ist, dass Wasser an kalten Stellen der Rauminnenwände kondensiert und sich dort Pilze und Bakterien ansiedeln können. Neben den dadurch entstehenden Bauschäden führt dies zudem zur Verschlechterung der Raumluftqualität. Die Kulturen emittieren Sporen und bestimmte Kohlenwasserstoffe, die die Atemluft belasten und Allergien auslösen können. Eine zu hohe Luftfeuchtigkeit beeinträchtigt außerdem direkt das menschliche Wohlbefinden.

Die Lüftungsanlagen müssen außerdem den baurechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Standsicherheit und Brandsicherheit muss demnach gewährleitet sein. Die Übertragung von Feuer und Rauch ist auszuschließen. Diese Anforderungen sind nicht nur bei der Nutzungsfreigabe nach erfolgter Bauzustandsbesichtigung, sondern auch während der Nutzung jederzeit einzuhalten.

Aufgrund der Staub-, Feuchte- und Partikelbelastung der Außen- und besonders der Raumluft ist bei jeder Lüftungsanlage mit einer Verschmutzung zu rechnen, die deren Funktion früher oder später beeinträchtigt. Daneben wird die Leistung der Lüftungsanlagen durch Verschleiß, Korrosion oder Beschädigung von Anlagenteilen vermindert. Diese Folgen sollen durch die wiederkehrende Überprüfung festgestellt werden, sodass gegebenenfalls eine Reinigung durch den Eigentümer in Auftrag gegeben werden kann.

Bezweckt ist mit der Überprüfung letztliche die vorsorgende Gefahrenabwehr für Leib und Leben als besonders schützenswerte Rechtsgüter. Dies umfasst aus Sicht des Gerichtes die Prüfung der „Funktionsfähigkeit im engeren Sinne“ (Sicherstellung der Belüftungsfunktion) sowie der Brandsicherheit.

Weiter sind die beiden, vom Kläger angewendeten Messmethoden zwar geeignet, um Indizien betreffend die Belüftungsfunktion von Lüftungsanlagen zu liefern, nicht jedoch um die konkrete Anlage auch auf ihre anhaltende Brandsicherheit zu überprüfen.

Ein Mittel zur Überprüfung ist bereits geeignet dem mit ihm verfolgten Zweck (Gefahrenabwehr) zu dienen, wenn der angestrebte Erfolg mit seiner Hilfe gefördert werden kann; dass der Erfolg mit Sicherheit erreicht wird ist dagegen nicht erforderlich.

Wie der gerichtlich bestellte Gutachter in der mündlichen Verhandlung schlüssig vortrug, vermögen die von dem Kläger durchgeführten und von der Aufsichtsbehörde bemängelten Maßnahmen keine Erkenntnis über die Brandsicherheit der Anlage zu liefern. Weder durch die Luftvolumenstrommessung noch durch die Prüfung auf Querschnittsfreiheit kann festgestellt werden, dass keine entflammbaren Ablagerungen – etwa in Form von fetthaltigen Fasern an den Seiten bzw. Ecken der Lüftungsschächte – vorhanden sind, die die anlagenspezifische, systematische Brandgefahr erhöhen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den schlüssigen Auskünften des Gutachters, ohnehin ein sehr hohes Maß an Brandsicherheit in den zu überprüfenden Anlagen besteht. Die verfahrensgegenständlichen Anlagen verfügen über brandbeständige Schachtanlagen aus Beton-Werkstoff mit einer Wangendicke von 5 cm. Sie sind demnach ähnlich wie Schornsteine aufgebaut und weisen eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten auf. Insofern weist selbst ein Schacht mit Ablagerungen die notwendige Brandsicherheit auf, da die Hülle entsprechend ausgestaltet ist und eine Brandausbreitung auf diesem Wege ausscheidet. Der geschossübergreifende Brandschutz ist schon aufgrund des Aufbaus der zu überprüfenden Anlage sichergestellt. Freilich kann nach den Auskünften des Gutachters eine Brandübertragung durch die Schächte nie vollständig ausgeschlossen werden, jedoch ist dies technisch nicht zu erwarten, da durch die gewählte Konstruktion der Anlage Rückbrände gerade vermieden werden. Eine darüber hinausgehende Brandlast-Vermeidung erfolgt durch den Einbau von Filtern in den Küchen der Liegenschaften. Der zusätzliche Einbau von Brandschutzklappen war aufgrund der vorliegenden Konstruktion der Anlage für einen geschossbegrenzenden Brandschutz weder erforderlich noch erfolgt, sodass eine entsprechende Überprüfung nicht erforderlich war. Den Ausführungen des Sachverständigen sowie den hieraus gezogenen Schlüssen des Gerichts trat der Kläger nicht substantiiert entgegen.

Dies zugrunde gelegt, ist eine brandschutztechnische Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Lüftungsanlagen jedes bzw. jedes zweite Jahr mit Blick auf den allenfalls äußerst geringen Erkenntnisgewinn durch die hier angewendeten Prüfmethoden, soweit diese nicht bereits ungeeignet sind – in jedem Fall unangemessen.

Demgegenüber entsprechen die beiden Methoden hinsichtlich des zweiten, legitimen Zweckes – namentlich der Schaffung bzw. Überprüfung eines zuträglichen Raumklimas – den anerkannten Regeln der Technik und sind dem Grund nach geeignet, Indizien zur Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage zu liefern.

Anerkannte Regeln der Technik in diesem Sinne sind vorrangig den Arbeitsblättern des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) -, aber auch den als solche gekennzeichneten Rundschreiben des ZIV und der Landesinnungsverbände zu entnehmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 – 22 CS 12.801 -, juris Rn. 10). Es handelt sich hierbei um „sachverständige Anleitungen für die Überprüfungspraxis, denen zwar kein normativ-bindender Charakter zukommt, an der sich der zuständige Bezirksschornsteinfeger aber orientieren kann, wenn er seinem Überprüfungsauftrag nachkommt“ (BVerwG, Beschluss vom 8. April 2008 – 9 B 13/08 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Oktober 2007 – 1 B 11.05 -, Abdr. S. 9). Der Schornsteinfeger kann daher grundsätzlich auf die Geeignetheit der dort aufgeführten Techniken zur Prüfung von Verbundschachtanlagen vertrauen, wenn diese dort aufgeführt wird.

Hinsichtlich der Überprüfung von Verbundschachtanlagen sind als Prüfungsmethoden in dem Arbeitsblatt Nr. 301 des ZIV sowohl die Luftvolumenstrommessung in den einzelnen Nutzungseinheiten als auch die Prüfung des freien Querschnitts der Schachtanlagen vom Dach aus genannt, wobei sich die Anwendung bestimmter Techniken nach der Art der Anlage richtet: Vorliegend handelt es sich bei den gegenständlichen Anlagen in den Liegenschaften in der E... um Verbundschachtanlagen mit Abluftventilator an der Verbundschachtöffnung. Die Lufteintrittsöffnungen in den Bädern sind mit einem einstellbaren Lüftungsventil, die Lufteintrittsöffnungen in den Küchen sind mit einem einstellbaren Lüftungsventil sowie mit einem zusätzlich vorgesetzten Streckmetallfilter ausgestattet. Demnach handelt es sich um eine Verbundschachtanlage mit Ventilator. Grundsätzlich sind für derartige Anlagen die in Ziffer 4.1 des Arbeitsblattes Nr. 301 des ZIV Nummern 4. Bis 13, 15 und 16 genannten Arbeitsvorgänge als geeignet aufgeführt. Diese umfassen die Überprüfung auf freien Querschnitt ebenso wie die messtechnische Erfassung des Luftvolumenstroms. Beide Techniken sind demnach grundsätzlich geeignet Indizien zur Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage zu liefern.

Die von dem Gutachter auf Seite 10 des Gutachtens getroffene Aussage steht dieser Annahme nicht entgegen. Vielmehr wird deutlich, dass durch die Überprüfung mittels Querschnittmessgerät, Aussagen zur Querschnittfreiheit der Schächte getroffen werden. Dies wiederum ist ein Indiz der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage. Der Gutachter traf insofern bereits Aussagen zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Durchführung mehrerer Prüfmethoden.

Das Kriterium der Erforderlichkeit ist Ausdruck des Gebotes der Wahl des mildesten Mittels. Stehen mehrere, gleich geeignete Mittel zur Zweckerreichung zur Verfügung, so hat der Kläger das für den Betroffenen mildestes Mittel zu wählen.

Der Kläger entschied sich vorliegend dazu, jede Lüftungsanlage auf zwei Arten zu überprüfen, unabhängig davon, ob die erste Prüfung Anlass zur Besorgnis gab, oder im Einzelnen für nicht aussagekräftig erachtet wurde. Er ist der Ansicht, zur Sicherstellung der Funktions-, Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage sei sowohl die Durchführung der mechanischen Prüfung der Schachtanlage auf freien Querschnitt vom Dach aus erforderlich, als auch die messtechnische Überprüfung durch Luftvolumenstrommessung. Seine Pflicht umfasse die Überprüfung der gesamten Lüftungsanlage, wie sie in § 2 BbgKÜO definiert sei. Die reine messtechnische Überprüfung könne dies nicht abdecken. Die Durchführung nur einer von beiden Messungen sei also kein gleich geeignetes, milderes Mittel zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der maßgeblichen Lüftungsanlagen.

Dem kann jedoch – unter Berücksichtigung der Auskünfte des Sachverständigen sowie des Verordnungsgebers – nicht gefolgt werden. Hinsichtlich des Zweckes der Brandsicherheit wurde oben bereits ausgeführt. Soweit mit der Überprüfung dem Ziel der Schaffung eines zuträglichen Raumklimas entsprochen werden sollte, so sind die gewählten Prüfmethoden im hier maßgeblichen Fall schon nicht gleich geeignet dieses Ziel zu fördern.

Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist alleine die Überprüfung mittels eines lufttechnischen Messgerätes ausreichend, um die Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage im engeren Sinne – namentlich betreffend die Belüftungsfunktion – festzustellen. Hierdurch können Strömungsgeschwindigkeiten und Luftvolumenströmungen festgestellt werden. Bei Einhaltung der Soll-Volumenströme ist auch von einer Querschnittsfreiheit der dahinterliegenden Schächte auszugehen, sodass die zusätzliche Überprüfung der Querschnittsfreiheit keinen Mehrwert liefert. Der Gutachter hält die Querschnittsprüfmethode durch das Spezialkehrgerät außerdem für weniger geeignet, belastbare Erkenntnisse über das Raumklima in den maßgeblichen Liegenschaften zu gewinnen. Vielmehr handelt es sich um komplexe Systeme aus Haupt- und Nebenschächten, Lüftungsventilen, Filtern und je einem Ventilator, deren Funktionsfähigkeit sich gegenseitig bedingen. Alleine der Umstand, dass etwa die Querschnitte in den Schächten frei sind, bedeutet nicht gleichzeitig, dass ein zuträgliches Raumklima in den einzelnen Nutzungseinheiten besteht. Vielmehr bedarf es einer Überprüfung der Funktionsfähigkeit im Ganzen, um sicherzustellen, dass die Mindestvolumenströme in den Räumen eingehalten werden. Werden im Rahmen der messtechnischen Überprüfung der Anlage Mängel festgestellt so müssen diese im Nachgang ggf. weiter identifiziert und in der Folge behoben werden. Hierbei handelt es sich indes nicht um Pflichtaufgaben des Schornsteinfegers. Soweit der Kläger aus der Definition von Lüftungsanlagen den Schluss zieht, dass sämtliche einzelne Teile einer Lüftungsanlage einer Überprüfung unterzogen werden müssen, so irrt er. Die ganzheitliche Überprüfung bedeutet nicht die Überprüfung sämtlicher Einzelteile einer Anlage, vielmehr reicht es aus, die Funktionsfähigkeit bzw. die fehlende Funktionsfähigkeit einer Anlage bzw. eines Anlagenteiles messtechnisch festzustellen. Darüber hinaus erfordert die Anwendung der Geräte zur Querschnittsmessung eine absolut korrekte Bauweise der Verbundschachtanlage und es kommt bei baulichen Mängeln der Anlage im Rahmen der Überprüfung – insbesondere der Nebenschächte – immer wieder zu Schwierigkeiten.

Als milderes, gleich geeignetes Mittel gegenüber der Durchführung zweier Prüfmethoden kam vorliegend also die alleinige Luftvolumenstrommessung in Betracht.

Demgegenüber können die Ausführungen des Verordnungsgebers bzw. dessen Rechtsnachfolger – das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten – in seiner E-Mail vom 17. September 2012 nicht ohne weiteres auf motorische Zwangslüftungen angewendet werden, da das Ministerium dort nicht zwischen Anlagen mit oder ohne Ventilator an der Verbundschachtmündung unterscheidet. Klar ist jedoch, dass selbst bei Schwerkraftlüftungen die Durchführung zweier Prüfmethoden aus Sicht des Ministeriums ausscheidet. Auch der Verordnungsgeber geht demnach davon aus, dass die doppelte Überprüfung einer Anlage nicht erforderlich ist.

Alleine der Umstand, dass in dem Arbeitsblatt, wie oben bereits erwähnt, für Verbundschachtanlagen mit Ventilator beide Prüfungsmethoden aufgeführt sind, entbindet den Kläger nicht von einer Einzelfallprüfung der Frage, welche Maßnahmen tatsächlich erforderlich sind. Dies gilt gerade dann, wenn die zur Verfügung stehenden Arbeitsblätter und sonstigen Informationsmittel bereits etwas älter sind. Hier kommt die Besonderheit dazu, dass nach der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen vom 15. April 2010, lüftungstechnische Mindestanforderungen aufgestellt wurden, deren Einhaltung nur durch messtechnische Überprüfung sichergestellt werden kann.

Höchst vorsorglich weist die Berichterstatterin darauf hin, dass jedenfalls bei Entlüftungsanlagen in Verbundschachtanlagen mit Ventilator und mit Filter am Ablufteintritt, wie hier in den Küchen des zu prüfenden Objekts, nach dem Arbeitsblatt Nr. 301 des ZIV nicht mit einer Verschmutzung der nachfolgenden Leitungen zu rechnen war. Bei derartigen Anlagen besteht nach dem Arbeitsblatt die Möglichkeit, durch die in Ziffern 7 bis 13 beschriebenen Arbeitsschritte (d.h. ohne Überprüfung des Abluftschachtes auf freien Querschnitt), den bestimmungsgemäßen Betrieb der Lüftungsanlage nachzuweisen. Weiter heißt es: „Somit ist bei der turnusmäßigen Überprüfung eine Einsichtnahme oder Reinigung der Anschlussleitungen und Schächte nicht erforderlich.“ Jedenfalls für die Nebenschächte, welche in die Küchen des Objektes führten, entsprach die doppelte Anwendung der Prüfmethoden – namentlich durch messtechnische Überprüfung sowie durch mechanische Prüfung auf freien Querschnitt – also erkennbar nicht dem Stand der Technik. Vielmehr durfte der Kläger davon ausgehen, dass die messtechnische Überprüfung dem Zweck hinreichend Rechnung trägt.

Demgegenüber hält der Kläger bis heute an seiner Meinung fest: die vollumfängliche Überprüfung der Lüftungsanlagen erfordere die Überprüfung sämtlicher Anlagenteile und eine rein messtechnische Prüfung widerspreche den formal erforderlichen Arbeitsschritten. Die insoweit getroffenen klägerischen Aussagen in der mündlichen Verhandlung lassen den Schluss zu, dass eine Vorabprüfung dessen, was zur Funktionsprüfung einer spezifischen Anlage tatsächlich erforderlich und angemessen ist, unterblieben ist bzw. unterbleibt. Vielmehr absolviert der Kläger – jedenfalls bei Verbundschachtanlagen wie im vorliegenden Fall – die im Arbeitsblatt Nr. 301 S. 38 aufgeführten Arbeitsschritte ohne Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. In diesem Verhalten liegt ein Pflichtverstoß.

Zur Ermessensbetätigung der Beklagten und zur Verhältnismäßigkeit der gewählten Aufsichtsmaßnahme wird auf die Ausführungen des Beklagten auf Seiten 8 und 9 (oben) des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 20. Mai 2014 vollumfänglich Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich gem. § 114 VwGO auf die Frage nach dem Vorliegen von Ermessensfehlern. Die intensive staatliche Aufsicht ist die Kehrseite der besonderen Bestellung und Beleihung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Vor diesem Hintergrund kommt der Kontrollaufgabe der Aufsichtsbehörde eine sehr wesentliche Bedeutung zu (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 22 ZB 10.2972 –, juris Rn. 26). Entscheidend für die Wahl der jeweiligen Aufsichtsmaßnahme sind die Art der Pflichtverletzung, die Bedeutung der Berufspflichtverletzung und deren Folgen. Dies zugrunde gelegt, ist die Verhängung des Warngeldes nicht zu beanstanden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger trotz mehrfachem Hinweis von diversen, sachverständigen Stellen, wie Vertretern der Schornsteinfegerinnung Cottbus (u.a. Herr K., Obermeister, VV Bl. 100, 104) und des Ministeriums für Wirtschaft und Europaangelegenheiten an seiner Meinung festhielt und wiederholt fehlerhaft, zum finanziellen Nachteil der Bürger Leistungen abrechnete, für deren Durchführung eine gesetzliche Pflicht nicht besteht. Die Fehlerhaftigkeit ist letztlich das Ergebnis eines Fehlverständnisses des Klägers über die ihm obliegenden hoheitlichen Aufgaben. Der Kläger hat verschiedene Überprüfungsmethoden parallel und unter Berufung auf seine gesetzliche Pflicht angewandt, wofür das SchfHwG keine Rechtsgrundlage bietet. Mit Blick auf die wiederholte Verletzung seiner Berufspflichten trotz entsprechender Hinweise durch die Aufsichtsbehörde, Vertreter der Innung Cottbus sowie Kollegen der Kreisgruppe Cottbus war nicht anzunehmen, dass ein Verweis gleich geeignet wäre, dem klägerischen Vorgehen Einhalt zu gebieten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.