Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 14.09.2018 – VG 6 K 1174/14
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:0914.6K1174.14.00
Tenor§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage angewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und der Beklagte zu einem Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages.
Die Klägerin ist Eigentümerin des in der A...Straße 1 – 1a in L... belegenen, 22.990 qm großen Grundstückes Flurstücke 163 und 164 der Flur 1, Gemarkung A.... Das Grundstück liegt nordöstlich der A...Straße. In Höhe seiner westlichen Grundstücksecke trifft aus südwestlicher Richtung kommend die F...-Straße auf die A...Straße und mündet jenseits der Kreuzung in einen unbefestigten Weg, der das Grundstück in nordwestlicher Richtung begrenzt. In der F...-Straße liegt eine spätestens im Jahre 1999 betriebsbereite öffentliche Schmutzwasseranlage in Gestalt einer Freispiegelleitung an. In den Jahren 2002/2003 wurde im Rahmen des Bauvorhabens „Öffentlicher Abwasseranschluss JVA Duben“ in der Verlängerung der F...-Straße nördlich der A...Straße eine Abwasserdruckrohrleitung verlegt, die nördlich der A...Straße in einem Druckentspannungsschacht endet. Von diesem Druckentspannungsschacht aus führt eine die A...Straße querende Freispiegelleitung bis zu dem südlich der A...Straße in der F...-Straße liegenden Anschlussschacht.
Der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Februar 1993 entstanden.
Mit Bescheid vom 12. Februar 2013 (Bescheidnummer: S...) erhob der Beklagte von der Klägerin für das genannte Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage in Höhe von 95.408,50 Euro. Hierbei legte er auf Grundlage der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV vom 17. Oktober 2012 die gesamte Grundstücksfläche als beitragsfähige Fläche sowie bei zwei Vollgeschossen einen Nutzungsfaktor von 1,25 und einen Beitragssatz in Höhe von 3,32 Euro/qm zu Grunde.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2013 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen darauf, dass die Entsorgungsleitungen nicht anschlussfähig bis an das Grundstück heran reichten, dieses also nicht an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage anschließbar sei. Zudem sei die Beitragssatzung nichtig, da der Beitragssatz unter Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbotes bzw. des Verbotes einer Doppelbelastung festgesetzt worden sei. Bestritten werde auch, dass die zu Grunde gelegten Herstellungskosten tatsächlich angefallen seien. Hilfsweise machte sie Verjährung geltend.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2014 (ein Zustellungsnachweis findet sich in den Akten nicht) zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass Rechtsgrundlage der Beitragserhebung die zwischenzeitlich rückwirkend zum 18. Oktober 2012 in Kraft getretene Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung vom 26. Februar 2014 sei. Das Grundstück bestehe aus den aneinander grenzenden Flurstücken 163 mit einer Grundfläche von 17.199 qm und 164 mit einer Grundfläche von 5.791 qm, die als ein Grundstück gewertet würden. Der Vorhaben- und Erschließungsplan Asphalt GmbH, in dessen Bereich das Grundstück liege, setze für die Flächen eine Baumassezahl von 8,0, woraus sich nach den Satzungsbestimmungen eine Vollgeschosszahl von 2,0 ergebe. Das Grundstück sei an die in der F...-Straße errichtete öffentliche Schmutzwasseranlage anschließbar, die vor dem Eckgrundstück anliege. Eine Festsetzungsverjährung sei ebenso wenig gegeben wie ein Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot.
Mit Teilrücknahmebescheid vom 1. Juni 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 12. Februar 2013 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 29.312,25 Euro auf, nachdem die Verbandsversammlung am 22. April 2015 einen neue, auf den 18. Oktober 2012 rückwirkende Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung erlassen hatte, in der der Beitragssatz auf einen Betrag in Höhe von 2,30 Euro/qm abgesenkt worden war. Der gegenüber der Klägerin festgesetzte Schmutzwasseranschlussbeitrag belief sich nunmehr auf einen Betrag in Höhe von 66.096,25 Euro.
Bereits am 18. August 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die vollumfängliche Aufhebung des Beitragsbescheides vom 12. Februar 2013 begehrt hat. Hinsichtlich des von dem Beklagten aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit sodann jeweils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zeitgleich mit der Klage hat die Klägerin auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Diesen hat die Kammer, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht ebenfalls für erledigt erklärt hatten, mit Beschluss vom 8. November 2016 (VG 6 L 258/14) zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 (OVG 9 S 27.16) zurückgewiesen, in dessen Begründung es festgestellt hat, dass es hinsichtlich der Frage, ob das streitbefangene Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 anschließbar gewesen ist, entscheidungserheblich darauf ankomme, wann der in der F...-Straße verlaufende Freispiegelkanal quer über die A...Straße verlängert worden sei.
Zur Begründung ihrer Klage, soweit sie sie weiter aufrecht erhält, trägt die Klägerin nunmehr im Wesentlichen vor, dass für ihr Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit bestanden habe. Das Grundstück liege im Industriegebiet A.... Die hierfür errichtete Schmutzwasseranlage sei 1997 bzw. spätestens 1999 betriebsfertig übergeben worden. Dabei sei auch die in der F...-Straße anliegende 200er PVC-Leitung errichtet worden, die die A...Straße quere und bis unmittelbar an die Grenze ihres Grundstückes heranreiche. Wäre die Querung der A...Straße erst nach deren vor dem Jahr 2000 erfolgten Asphaltierung erfolgt, müssten entsprechende Spuren eines ausgebesserten Straßenbelages erkennbar sein, was nicht der Fall sei. Die unzureichende Aktenführung des Beklagten, infolge derer Unklarheiten im Sachverhalt bestünden, führe zu einer Beweislastumkehr und lasse die verfahrensgegenständliche Beitragserhebung treuwidrig erscheinen. Doch selbst wenn der Freispiegelkanal vor dem Jahr 2000 an dem Anschlussschacht auf der Kreuzung geendet haben sollte, sei von einer zu diesem Zeitpunkt bestehenden Anschlussmöglichkeit auszugehen. Denn auch zu diesem, sich in geringer Entfernung zur Grundstücksgrenze befindlichen Anschlussschacht habe - unter Anwendung einfacher Geometrie - ein Anschluss des klägerischen Eckgrundstückes erfolgen können. Ohnehin aber genieße sie, die Klägerin, selbst in dem Fall, dass die Anschlussmöglichkeit erst im Jahr 2003 gegeben gewesen sei, Vertrauensschutz, da es der Beklagte unterlassen habe, innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist, also bis zum Jahre 2007, einen Beitragsbescheid zu erlassen. Für den Betroffenen mache es insofern keinen Unterschied, ob eine Satzung rechtmäßig sei oder rechtswidrig; auch letztere entfalte einen Rechtsschein für den Beginn der Verjährungsfrist, zumal der Beklagte selbst von der Wirksamkeit seiner damaligen Beitragssatzung ausgegangen sei. Ihre nunmehrige Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag widerspreche dem Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit. Die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entfalte eine verfassungswidrige Rückwirkung, was die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg willkürlich missachte. Die „magische Grenze“ zum 1. Januar 2000 gebe es nicht.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 sowie des Teilrücknahmebescheides vom 1. Juni 2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt im Wesentlichen vor, dass die tatsächliche Inanspruchnahmemöglichkeit für das im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Asphalt GmbH liegende klägerische Grundstück erst im Jahre 2003 gegeben gewesen sei. Die Querung der A...Straße mittels eines Freispiegelkanals sei Bestandteil der Baumaßnahme „Öffentlicher Abwasseranschluss JVA Duben“ in den Jahren 2003/2004 gewesen. Die dabei errichtete Druckleitung ende in dem Druckentspannungsschacht und sei mittels der die A...Straße querenden Freispiegelleitung an das bereits bestehende Kanalnetz angeschlossen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt habe hinsichtlich des klägerischen Grundstücks die sachliche Beitragspflicht entstehen können, da es zuvor an einem bis an die Grenzlinie des klägerischen Grundstückes heranführenden Kanal gefehlt habe.
Zu der Frage, ob der in der F...-Straße anliegende Freispiegelkanal im Zuge des Bauvorhabens „Öffentlicher Abwasseranschluss JVA Duben“ über die Kreuzung A...Straße bis zum Druckentspannungsschacht verlängert worden ist, hat die Kammer mit Beschluss vom 18. August 2018 Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen-Gutachtens erhoben. Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Sachverständige zu seiner gutachterlichen Stellungnahme befragt und als sachverständiger Zeuge vernommen worden. Diesbezüglich wird auf die gutachterliche Stellungnahme vom 27. August 2018 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen. Diese waren ebenso wie die beigezogen Satzungsunterlagen des Beklagten Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe§
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. dazu unten).
Die zulässige Klage im Übrigen ist unbegründet.
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 12. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 ist, soweit der Beklagte ihn nicht zurückgenommen hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
1) Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV vom 22. April 2015 (SBS 2015). Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des TAZV in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2014 ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 24. April 2015, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 7. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster vom 1. Mai 2015 veröffentlicht worden. Im Übrigen sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 weder vorgetragen noch drängen sie sich auf.
Auch in materieller Hinsicht sind keine Satzungsfehler gegeben. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 enthält den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) geforderten Mindestinhalt, da sie Regelungen zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 SBS 2015), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 SBS 2015), dem Maßstab (§ 4 SBS 2015), dem Abgabensatz (§ 3 Abs. 2 SBS 2015) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (§ 8 Abs. 1 SBS 2015) aufweist. Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 – (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal die Klägerin diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 8. November 2016 – VG 6 L 258/14 – S. 3 f. EA).
2) Ebenso wenig bestehen hinsichtlich der konkreten Heranziehung der Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag durchgreifende Bedenken.
a) Nicht zu beanstanden ist insbesondere zunächst, dass der Beklagte in dem Beitragsbescheid zwei selbständige Buchgrundstücke – die im Bestandsverzeichnis des Grundbuches jeweils unter einer eigenen Nummer eingetragenen Flurstücke 163 und 164 - gemeinsam veranlagt hat.
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Hiernach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).
Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist vorliegend kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben.
Zwar bilden die Flurstücke 163 und 164 keine wirtschaftliche Einheit. Unter einem Grundstück im wirtschaftlichen Sinne versteht die Rechtsprechung jeden demselben Eigentümer gehörenden Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen werden kann bzw. angeschlossen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 – 2 D 9/02.NE -, juris Rn. 46 ff.). Regelmäßig stellt das Buchgrundstück eine wirtschaftliche Einheit dar, was insbesondere in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches gilt. Eine durch den wirtschaftlichen Grundstücksbegriff gebotene Abweichung vom grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff – etwa wie hier in Form einer Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einer wirtschaftlichen Einheit – setzt ein Mindestmaß an rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flächen voraus. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn bei einem Grundstück – etwa infolge seiner geringen Größe - eine eigenständige bauliche oder gewerbliche Nutzung schlechthin ausscheidet oder wirtschaftlich sinnvoll nur gemeinsam mit einer anderen Fläche möglich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03, juris Rn. 49). Dementsprechend hängt die Beurteilung, ob es sich bei einer Grundfläche um ein einheitliches Grundstück oder um mehrere wirtschaftliche Einheiten handelt, von tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks sowie von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür durch das Bauplanungsrecht festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht (vgl. zum Ganzen ausführlich etwa bereits: Beschluss der Kammer vom 1. Dezember 2014 – VG 6 L 265/14 -, juris Rn. 25).
Hier stehen die aneinandergrenzenden Flurstücke 163 und 164 zwar beide im Eigentum der Klägerin, im Hinblick auf ihre Größe von 17.199 qm (Flurstück 163) bzw. 5.791 qm (Flurstück 164), ihre Lage jeweils unmittelbar an der A...Straße und ihren Zuschnitt sind jedoch ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials keine Umstände erkennbar, die einer jeweils eigenständigen (wirtschaftlich sinnvollen) Nutzung der Flächen entgegen stünden. Eine vorgeschriebene oder bauaufsichtsrechtlich genehmigte und verwirklichte gemeinsame bauliche Nutzung lag im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls nicht vor.
Die gesetzlich nicht ausdrücklich untersagte Zusammenfassung mehrerer Beitragsfälle in einem Beitragsbescheid, wie der Beklagte sie hier demgemäß vorgenommen hat, ist jedoch nicht schlechthin und in jedem Fall unzulässig. Ob durch eine derartige Zusammenfassung die erforderliche hinreichende Bestimmtheit des Beitragsbescheides beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Erfordernis inhaltlicher Bestimmtheit des Beitragsbescheides soll sicherstellen, dass für den Betroffenen erkennbar ist, welcher Sachverhalt der Beitragserhebung unterworfen wird. Eine Zusammenfassung beeinträchtigt daher nicht die Bestimmtheit des Beitragsbescheides, wenn gleichwohl eindeutig feststeht, welche Beitragsfälle von dem Bescheid erfasst werden, und auch sonst keine Notwendigkeit für eine Differenzierung besteht. Enthält danach der Beitragsbescheid alle Angaben, die erforderlich sind, um festzustellen, welcher Beitrag auf welches Grundstück entfällt, ist eine Differenzierung des Beitrags nach Flurstücken nicht erforderlich. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, der die Angabe des Betrages des festgesetzten Beitrages vorschreibt, ist unter diesen Voraussetzungen Genüge getan. Ist der Betrag der (insgesamt) festgesetzten Beiträge angegeben, bedeutet dies für den Fall, dass es sich um mehrere Grundstücke im beitragsrechtlichen Sinne und damit um mehrere Beitragsforderungen handelt, dass auch jeder Einzelbetrag festgesetzt ist. Die Frage nach der internen Differenzierung nach Grundstücken betrifft nicht die Angabe des Betrages der festgesetzten Abgabe im Sinne des § 157 Abs. 1 Satz 2 AO, sondern die Begründung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 121 AO, allenfalls die allgemeine Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i.V.m. § 119 Abs. 1 AO. Dafür genügt es, wenn durch Auslegung des Bescheides festgestellt werden kann, welcher Betrag auf welches Grundstück entfällt. Es reicht im Sinne der Begründung wie auch der hinreichenden allgemeinen Bestimmtheit daher aus, dass aufgrund der im Bescheid angegebenen Berechnungsgrundlagen aus dem festgesetzten Gesamtbetrag ohne weiteres der auf jedes Grundstück entfallende Beitrag berechnet werden kann, also eine Aufteilung des insgesamt festgesetzten Betrages möglich ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 –, juris Rn. 22 m. w. N.).
Dies ist hier der Fall. Sowohl der Beitragsbescheid vom 12. Februar 2013 als auch der Widerspruchsbescheid erläutern die Berechnungsgrundlagen der erfolgten Beitragsfestsetzung hinreichend, wobei im Widerspruchsbescheid zudem die jeweilige Größe der beiden Flurstücke differenziert ausgewiesen wird, so dass der auf jedes Grundstück entfallende Teilbetrag hieraus ohne weiteres ermittelbar ist.
b) Dass es sich bei dem Flurstück 164 im Verhältnis zur kanalführenden Frederik-Ipsen-Straße bzw. deren Verlängerung nordöstlich der A...Straße um ein sog. Hinterliegergrundstück handelt, steht der Rechtmäßigkeit der erfolgten Beitragserhebung ebenfalls nicht entgegen. Namentlich ist auch insoweit vom Vorliegen einer Anschlussmöglichkeit auszugehen.
Die einen Vorteil vermittelnde tatsächliche Anschlussmöglichkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG liegt vor, wenn ein Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen an einen betriebsfertigen öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. Dass ein solcher Kanal hier in der F...-Straße und deren Verlängerung über die A...Straße hinweg anliegt, ist vorliegend (mittlerweile) unstreitig. Die für Hinterliegergrundstücke weiter erforderliche rechtliche Anschlussmöglichkeit ist gegeben, wenn die technische Satzung auch für sie eindeutig ein unbedingtes, nicht nur in das Ermessen des Einrichtungsträgers gestelltes Anschlussrecht gewährt. Hiervon ausgeschlossen werden Hinterliegergrundstücke demgegenüber, wenn die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke beschränkt, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22), soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 -, juris Rn. 24).
Letzteres ist hier der Fall. § 4 Abs. 1 Satz 2 der hier im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (vgl. dazu näher unten) maßgeblichen Schmutzwasserbeseitigungssatzung des TAZV vom 8. Dezember 2010 (SWS 2010) erstreckt das Anschlussrecht auch auf Grundstücke mit einem rechtlich gesicherten, auch das Leitungsrecht umfassenden Zugang zu einer kanalführenden Straße, wobei vom Vorliegen der beitragsrechtlich erforderlichen gesicherten Möglichkeit der Inanspruchnahme dann auszugehen ist, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers des Hinterliegergrundstückes abhängt (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris Rn. 24). Dies ist hier schon im Hinblick auf die Eigentümeridentität der Klägerin hinsichtlich des Vorder- wie des Hinterliegergrundstückes gegeben, so dass eine darüber hinausgehende dingliche oder sonst rechtliche Sicherung nicht erforderlich ist (vgl. zum Ganzen etwa bereits: Beschluss der Kammer vom 25. November 2016 – 6 L 474/16 -, juris Rn. 18).
3) Die Heranziehung der Klägerin begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.
a) Ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 169 f. AO steht der Veranlagung der Klägerin nicht entgegen. Insoweit ist maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese hier jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294 ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht – gerade in den Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte – frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit – mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 68; zum Ganzen auch bereits Beschluss der Kammer vom 8. November 2016 – VG 6 L 258/14 -, S. 5 EA).
b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht des Klägers durch die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 zum 18. Oktober 2012 bestehen nicht. Namentlich liegt kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. keine Anwendung fände und aufgrund einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). In Betracht kommt dies für Grundstücke, für die bereits vor dem Jahr 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit bestand, während in den Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Jahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffen worden war, im Zeitpunkt der Gesetzesänderung – dem 1. Februar 2004 – noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein kann, da diese regulär mindestens bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 32 f). In diesen Fällen hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vielmehr lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn – anders als zuvor – von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Die Gesetzesänderung betrifft insoweit keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass ihr lediglich eine – grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung zukommt (vgl. zum Ganzen auch bereits Urteile der Kammer vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 26 ff.).
Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des beklagten Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2003 geschaffen worden ist, und zwar durch Errichtung der die A...Straße querenden Freispiegelleitung und deren Anschluss an den zuvor bereits in der F...-Straße südwestlich der A...Straße anliegenden betriebsfertigen Schmutzwasserkanal.
aa) Erst die Errichtung dieses Teilabschnittes der Schmutzwasseranlage des TAZV vermittelt dem klägerischen Grundstück die Anschlussmöglichkeit (vgl. ebenso bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – OVG 9 S 27.16 -, juris Rn. 9). Soweit die Klägerin demgegenüber der Auffassung ist, eine Anschlussmöglichkeit bestehe unabhängig von dem die A...Straße querenden Teilstück des Kanals, da ein Anschluss ihres Grundstückes bereits an den jenseits der A...Straße im Einmündungsbereich der F...-Straße befindlichen Anschlussschacht möglich gewesen sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Erforderlich für die Annahme einer Anschlussmöglichkeit in tatsächlicher Hinsicht ist vielmehr, dass der betriebsfertige Kanal in dem an das betreffende Grundstück angrenzenden Straßenbereich vorhanden, also jedenfalls bis auf Höhe des Grundstückes geführt worden ist. Hierfür ist mindestens erforderlich, dass der öffentliche Kanal die sog. Grenzlinie berührt, eine – gedachte - Linie, die ihren Ausgangspunkt an einer der Schnittstellen von Grundstücksgrenze und Straße hat und mit dem Kanal einen rechten Winkel bildet (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. April 2003 – 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10 ff. sowie Beschluss vom 12. August 2009 – 15 A 2267/07 -, juris Rn. 32; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2018 – OVG 9 N 29.14 -, juris Rn. 7 ff.). Da für das klägerische Grundstück in Bezug auf die kanalführende F...-Straße eine Grenzlinie in diesem Sinne jedoch nicht existiert, das Grundstück vielmehr erst an die Verlängerung der Straße nordöstlich der A...Straße angrenzt, konnte hier erst eine Weiterführung des Kanals über die A...Straße hinweg eine Anschlussmöglichkeit vermitteln. Dass sich der Anschlussschacht im Einmündungsbereich der Frederik-Ipsen-Straße in die A...Straße in nur geringer Entfernung zum klägerischen Eckgrundstück befinden mag, ist entgegen der Auffassung der Klägerin im Hinblick auf Vorstehendes ohne Relevanz.
bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde der die A...Straße querende Freispiegelkanal nach Überzeugung der Kammer erst im Rahmen des Bauvorhabens „Öffentlicher Abwasseranschluss JVA Duben“ im Jahr 2003 errichtet.
Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der in der Frederik-Ipsen-Straße verlaufende Freispiegelkanal bereits vor dem Jahr 2000 bis über die Kreuzung A...Straße hinweg geführt worden ist. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen geht vielmehr nur hervor, dass im Industriegebiet A...bereits spätestens 1999 eine Schmutzwasseranlage betriebsfertig hergestellt worden ist, nicht aber, wie weit diese reichte. Soweit die Klägerin zudem bestritten hat, dass ihr Grundstück im gesondert beplanten Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Asphalt GmbH liege, vermag dies ausweislich des zum Verfahren beigezogenen Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht zu überzeugen, der vielmehr die klägerischen Flächen mit umfasst.
Der Beklagte hat demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens ergänzend Unterlagen vorgelegt, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass der in Rede stehende Freispiegelkanalabschnitt erst im Jahr 2003 betriebsfertig hergestellt worden ist. So ist insbesondere dem Erläuterungsbericht zum Bauvorhaben „Öffentlicher Abwasseranschluss JVA Duben“ (Stand 1. Juli 2002) zu entnehmen, dass die im Rahmen dieses Bauvorhabens zu errichtende Abwasserdruckrohrleitung ca. 20 Meter vor dem Anschlussschacht im Industriegebiet A... in einem Energieumwandlungsschacht enden und von da aus als Freispiegelleitung aus PVC-KG-Rohr DN 200 bis zum Anschlussschacht S1 weitergeführt werden sollte. Vermerkt ist zudem, dass in diesem Teil die Leitung zum Teil im unbefestigten Weg und unter der – asphaltierten – Verbindungsstraße F... und A... liege, der heutigen A...Straße. Auch im Protokoll der Bauanlaufberatung zum Bauvorhaben „Verkehrsanbindung IG A... an B 87“ wird auf die hier in Rede stehende abwassertechnische Erschließung der JVA Duben Bezug genommen und festgestellt, dass zwecks Anbindung der Abwasserdruckrohrleitung an das System im Industriegebiet der vorhandene Schacht im Bereich der Kreuzung F...-Straße erneuert und eine Haltung DN 200 mit Anbindeschacht für die Abwasserdruckleitung realisiert werden solle. Fertiggestellt könnten diese Arbeiten durch den TAZV bis ca. Ende August 2003 werden. Schließlich lässt sich den ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen des „Bestandslageplans Abwasserdruckrohrleitung“ und des „Bestands-Längsschnitts Druckleitung“ vom 27. Juli 2004 anhand der Einzeichnung der errichteten Leitung und der Markierung der einzelnen Stationen entnehmen, dass das geplante Bauvorhaben entsprechend ausgeführt und dabei insbesondere die A...Straße mit einer Leitung DN 200 PVC-KG unterquert worden ist.
Bestätigt wird dies durch die eindeutigen Angaben des Sachverständigen und (sachverständigen) Zeugen Herrn Dipl.-Ing. E..., die dieser in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27. August 2018 und im Rahmen seiner Vernehmung im Termin der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Der Sachverständige und Zeuge hat ausdrücklich bejaht, dass die Querung der A...Straße mittels eines Freispiegelkanals vom Druckentspannungsschacht der Abwasserdruckrohrleitung bis zum Anschlussschacht des in der F...-Straße bereits anliegenden Kanals Bestandteil des Bauvorhabens „Öffentlicher Abwasseranschluss JVA Duben“ gewesen ist. Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge, er als Geschäftsführer der Delta-Plan Ingenieurgesellschaft F...mbH unmittelbar an dem in Rede stehenden Bauvorhaben beteiligt gewesen ist und Planung, Bauüberwachung, Rechnungsprüfung und Dokumentation zu verantworten hat, einen absolut glaubwürdigen Eindruck gemacht und die Baumaßnahmen fachkompetent und nachvollziehbar erläutert. Dabei hat er dargelegt, dass auch die Möglichkeit bestanden hätte, die Abwasserdruckrohrleitung bis auf die Kreuzung zu führen und – über einen Druckentspannungs- bzw. Energieumwandlungsschacht - direkt an den bereits bestehenden Anschlussschacht der Freispiegelleitung anzuschließen. Die Vorgaben seien jedoch gewesen, die Druckleitung bereits vor der Kreuzung enden zu lassen und sodann eine die Kreuzung querende Freispiegelleitung zu dem bestehenden Anschlussschacht zu errichten. Hierfür sei die vorhandene Asphaltdecke der A...Straße aufgebrochen und nach Errichtung des Kanals wiederhergestellt worden. Soweit die Klägerin wiederholt geltend gemacht hat, dass das Fehlen von Ausbesserungsspuren im Asphalt gegen eine Errichtung der Freispiegelleitung im Zuge dieser Baumaßnahme spreche, hat der Zeuge erklärt, dass die ausführliche und exakte Beschreibung der vorhandenen Oberflächenbefestigung im Erläuterungsbericht zu dem Bauvorhaben gerade erfolgt sei, um zu gewährleisten, dass die Asphaltdecke nach Errichtung des Kanals in der gleichen Qualität und Ausführung wiederhergestellt werden kann. Diese Angaben sind überzeugend und lassen insgesamt keinen Raum für Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen.
cc) Im Hinblick auf die nach alledem erst im Jahr 2003 gegebene Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück an die Schmutzwasseranlage des TAZV entfaltet das Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. am 1. Februar 2004 mithin lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung unterliegt in der Regel keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Allerdings sind insoweit die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grenzen zu beachten. Die hierdurch geschützte Verlässlichkeit der Rechtsordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf dar (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05 u.a. -, juris Rn. 44 ff.).
Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung kommt es demgemäß maßgeblich darauf an, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegeben ist, ob öffentliche Interessen die Erstreckung der Gesetzesänderung auf Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist auch die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – juris Rn. 50). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet und deshalb dort nicht greift, wo sich kein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten – verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, juris Rn. 73). Dies gilt insbesondere auch für das Abgabenrecht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 8 B 123.84 - juris Rn. 5).
Die mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG einhergehende unechte Rückwirkung wäre danach nur dann (ausnahmsweise) unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. -, juris Rn. 129; und Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, juris Rn. 52). Zudem müsste das Vertrauen des jeweiligen Grundstückseigentümers schutzwürdiger sein als die mit der Gesetzesneufassung verfolgten Anliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, juris Rn. 43), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden.
Dies ist hier nicht der Fall.
Mit einer Gesetzesänderung musste die Klägerin rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen sie im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die – wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung – überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 32). Daher kann derjenige, dem – wie der Klägerin – ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 44).
dd) Mit der – mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 20. November 2013/5. Dezember 2013 (GVBl. I, Nr. 40 S. 1) – zudem neu eingefügten Regelung des § 19 KAG hat der brandenburgische Gesetzgeber auch dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als einem der Rechtssicherheit dienenden Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41) hinreichend Rechnung getragen.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41 ff.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, juris, Rn. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 -, juris, Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 45).
Diesen Grundsätzen hat der brandenburgische Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 KAG entsprochen, der in Absatz 1 Satz 1 eine – an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientierte und sich auf deren Hälfte belaufende - absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung bestimmt und mit dem „Hemmungstatbestand“ in Absatz 1 Satz 3 die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit berücksichtigt, woraus sich in nicht zu beanstandender Weise insgesamt eine Höchstfrist der Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ergibt (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, juris Rn. 45 ff.), die vorliegend mit dem Bescheiderlass vor Ablauf des Jahres 2015 in jedem Fall gewahrt ist.
c) Der Veranlagung der Klägerin steht schließlich auch nicht der auf dem Grundsatz von Treu und Glauben basierende Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auf den sich die Klägerin vorliegend beruft.
Die Ausübung eines Rechtes kann unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtverletzungen treuwidrig erscheint. Treuwidrig ist die Abgabenerhebung, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der die öffentliche Anlage betreibenden Körperschaft unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Beitragserhebung zu konfrontieren. Ein längerer Zeitablauf, eine bloße Untätigkeit der Körperschaft oder das Vorliegen rein interner Organisationsmängel wie z. B. ein ungenügender Personaleinsatz oder die haushaltsrechtswidrige Nichterhebung fälliger Kommunalabgaben reichen jeweils für sich genommen hierfür nicht aus, können in ihrer Kumulation jedoch ein solches Maß an Pflichtwidrigkeit annehmen, dass die Rechtsausübung – vor allem nach Vergehen einer langen Zeit zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Beitragserhebung – unabhängig von einem konkret betätigten Vertrauen des Betroffenen unzulässig sein kann, insbesondere wenn sich das pflichtwidrige Verhalten der Körperschaft negativ auf Rechte oder Rechtsgüter des betroffenen Bürgers ausgewirkt haben kann. Die Pflichtverletzung kann dabei auch in einem qualifizierten Unterlassen bestehen; entscheidend sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, wobei ein enger Maßstab zugrunde zu legen ist (vgl. zum Ganzen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2018 – 2 S 143/18 -, juris Rn. 64 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht im Ansatz ersichtlich, dass die verfahrensgegenständliche Beitragserhebung treuwidrig sein könnte. Insbesondere hat die Klägerin schon keine Pflichtverletzung des Beklagten benannt, die so erheblich wäre, dass ihre Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr zumutbar wäre. Soweit sie auf eine – ihrer Ansicht nach – unzureichende Aktenführung des Beklagten verweist, aufgrund derer Unklarheiten hinsichtlich der Frage bestünden, wann für ihr Grundstück erstmals eine Anschlussmöglichkeit gegeben war, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der maßgebliche Sachverhalt insoweit - gerade auch unter Berücksichtigung der von dem Beklagten diesbezüglich vorgelegten Unterlagen – nicht (mehr) unklar ist. Allein dass die Klägerin die zu ihren Lasten wirkenden Tatsachen bestreitet, ohne aber mit ihrem Vorbringen durchzudringen oder zumindest begründete Zweifel zu wecken, genügt hierfür nicht und vermag im Übrigen auch keine Umkehr der Beweislast zu begründen. Ohnehin sind aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass insoweit überhaupt von einer Pflichtverletzung des Beklagten auszugehen wäre, geschweige denn, dass diese ein derart erhebliches Maß erreicht und darüber hinaus Umstände betroffen hätte, auf die sich die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht des Beklagten erstrecken würde (vgl. zum Einzelfall einer treuwidrigen Beitragserhebung aufgrund zahlreicher und langjähriger qualifizierter Pflichtverletzungen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2018 – 2 S 143/18 -, juris Rn. 666 ff.); auch die Klägerin hat diesbezüglich nichts substantiiert dargetan. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der hier streitentscheidenden Frage, ob für die klägerischen Flächen eine Anschlussmöglichkeit bereits vor dem Jahr 2000 bestanden hat, zum Zeitpunkt der Errichtung der Schmutzwasseranlage nach der damaligen Sach- und Rechtslage noch nicht diese, ggf. besondere Dokumentationspflichten begründende Bedeutung zukam, was auch die Klägerin eingeräumt hat.
4) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wobei die Kosten des erledigten Teils nach billigem Ermessen dem Beklagten aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.