Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 18.10.2018 – VG 3 K 910/13
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1018.VG3K910.13.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke zu den Flurstücknummern 2/4, 2/5, 2/6, 460, 1/1, 1/2 und 2/1 der Flur 16, Gemarkung F... . Die Flurstücke 2/5, 2/6 und 1/1 liegen im Westen an der H... an. Die übrigen Flurstücke schließen im Osten bzw. Nordosten hieran an. Die Flurstücke 2/4, 2/5 und 2/6 waren im Jahr 2011 unter der laufenden Nr. 2, das Flurstück 1/1 unter Nr. 6, das Flurstück 1/2 unter Nr. 7, das Flurstück 2/1 unter Nr. 8 und das Flurstück 460 unter der laufenden Nr. 35 in das Grundbuch von F..., Blatt 7098, eingetragen. Der von der H... im Westen, von der F... im Norden und von der B... Straße im Osten abgegrenzte Bereich lag im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. I/2 „W... Straße – Teil B“ vom 20. Juli 2001. Die Festsetzungen wurden durch die Festsetzungen des gleichlautenden, später gefassten Bebauungsplans, welcher am 22. Juli 2011 in Kraft trat, überholt. Weiterhin liegt der Bereich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes.
Die H... befindet sich im Westen der Stadt F... . Sie verläuft ab der S... in südlicher Richtung parallel zur Stadtachse und schwenkt in Höhe der Einmündung der K... -Straße in östliche Richtung. Ab der Brücke über die S... verläuft sie wieder parallel zur Stadtachse insbesondere parallel zur B... Straße.
Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 22. Oktober 1997 wurde der grundhafte Ausbau der H... von der Anhalter Straße bis zur S... festgelegt. Die Haushaltsmittel für den Ausbau wurden mit der Haushaltsplanung für die Jahre 2008 und 2009 bereitgestellt.
Der Beklagte ließ die H... im Bereich A... Straße bis S... in den Jahren 2009 bis 2011 ausbauen. Die H... hatte im Mittel eine Fahrbahnbreite von ca. 6 m. Auf einer Länge von 130 m (Mittelteil, unmittelbar vor Einmündung in die K... Straße) verfügte die H... über eine geringere Breite von 5 m. Sie war auf eine Höchstbelastung von 2,8 t (außer Liefer- und Busverkehr) beschränkt und in Asphaltbauweise bzw. mit Asphalt überzogenem Natursteinpflaster oder Betonplatten, eingefasst von unterschiedlich dimensionierten Naturstein- und Betonhochborden. Im Rahmen der Ausbaumaßnahme wurde die Trasse der H... im Verlauf beibehalten bis auf den Abschnitt zwischen Vorflutgraben S... und Knoten K... -Straße/H... . Hier erfolgte eine Verschiebung der Achse um ca. 10 m in südliche Richtung. Nach dem Ausbau besteht die Fahrbahn der H... aus einer zweistreifigen Gegenverkehrsfahrbahn von 6,5 m Breite. Die Fahrbahnbefestigung erfolgte gemäß RStO 01 für Hauptverkehrsstraßen in der Bauklasse III in einer Bauweise mit Asphaltdecke. Der beidseitige Gehweg entlang der H... bestand aus unterschiedlichen Materialien. Der Gehwegeabschnitt im Kurvenbereich war nur einseitig im Norden der Fahrbahn vorhanden. Durch den Ausbau wurde ein durchgehend beidseitiger Gehweg verwirklicht und eine Frostschutzschicht eingebaut. Die Beleuchtung in der H... bestand aus 12 nicht verzinkten Stahlpeitschenmasten, die im Bereich der Erdoberfläche keinen Korrosionsschutz hatten. Die Masten wurden im Rahmen der Ausbaumaßnahmen durch 22 feuerverzinkte und pulverbeschichtete Masten ersetzt, die im Bereich der Geländeoberfläche eine Korrosionsschutzmanschette erhielten und von denen 19 Leuchten der Anlage zuzurechnen waren. Die vorhandenen Erdkabel aus Aluminium wurden durch Kupferkabel ersetzt. Die vormals vorhandene Oberflächenentwässerung in Form von Entwässerungsrinnen wurde im Rahmen des Anlegens neuer Borde ausgebaut und den Höhenverhältnissen angepasst. Daneben wurden auch die Straßenabläufe sowie der Regenwasserkanal ausgebaut. Die straßenbegleitenden Grünflächen wurden nach Verschiebung der Straßenachse im Kurvenbereich durch einheimische Sträucher, Bodendecker und Rasen ausgeweitet.
Die Bauabnahme erfolgte am 14. Februar 2011.
Mit Bescheid vom 14. März 2013 zog der Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag für die Verbesserung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenbeleuchtung, Oberflächenentwässerung und unselbstständige Grünanlage in der H... (A... Straße bis S...) in Höhe von 30.999,17 Euro heran. Der Kalkulation lag ein Gesamtaufwand von 954.372,91 Euro zugrunde. Der Beklagte klassifizierte die H... als Hauptverkehrsstraße und errechnete den umlagefähigen Aufwand mit 227.028,53 Euro. Bei Zugrundelegung eines Nutzwertes für das klägerische Grundstück in Höhe von 15.549 und einem Gesamtnutzwert aller beitragspflichtigen Grundstücke in Höhe von 113.876,1672 ermittelte der Beklagte einen Beitragssatz in Höhe von 1,909364395 Euro/m² Nutzfläche.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 12. April 2013 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Beitragssatz sei fehlerhaft ermittelt worden, da die zugrundliegende beitragsfähige Gesamtfläche unzutreffend angesetzt worden sei und auch eine ordnungsgemäße Kalkulation fehle.
Mit Bescheid vom 12. September 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Der Kläger hat am 16. Oktober 2013 hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, eine Verbesserung des Straßenzustandes sei nicht eingetreten. Er weist unter anderem darauf hin, dass die Breite der Gehwege nicht hinreichend sei, um von einer Verbesserung sprechen zu können. Da es sich demnach um eine reine Erneuerung der Straße handele und die Restnutzungsdauer der alten Straße nicht abgelaufen sei, fehle es jedenfalls an der sachlichen Beitragspflicht. Der Beklagte dürfe durch die Wahl der Ausbaumaßnahmen nicht in die Kategorie der Verbesserung flüchten.
Auch die Ermittlung der Beitragshöhe sei fehlerhaft, da die Straßenbaubeitragssatzung im Falle der Ermittlung des Anteils der Stadt eine Breitenbegrenzung vornehme, die jedoch im Falle der Grundstücksgrößen der Anlieger nicht geregelt sei. Insofern liege eine sachlich unbegründete Ungleichbehandlung vor. Es sei außerdem nicht sachgerecht, das gesamte klägerische Grundstück ohne Anwendung einer Tiefenbegrenzungsregelung für den Straßenausbau heranzuziehen. Dies widerspreche dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und der Vorteilslage. Der Kläger habe das Grundstück darüber hinaus als Garten- bzw. Ackerland genutzt, sodass ein Nutzungsfaktor von 0,0333 anzuwenden gewesen wäre. Des Weiteren sei weder dem Bescheid noch der Satzung zu entnehmen gewesen, ob Fördermittel bzw. sonstige Zuwendungen Dritter bei der Herstellung verwendet oder angerechnet worden seien. Auch habe der Beklagte es versäumt, Kosten aus der Berechnung heraus zu nehmen, die im Zuge der Baumaßnahmen etwa durch den Ausbau des Versorgungsnetzes einschließlich der Hausanschlüsse entstanden seien. Darüber hinaus führe die Zugrundelegung der Bebaubarkeit mit drei oder vier Vollgeschossen – und nicht der tatsächlichen Bebauung auf dem klägerischen Grundstück – zu unsachgemäßen Beiträgen. Außerdem würde bei Zugrundelegung der hier angewandten Berechnungsmethode ein Mehr an Beiträgen erwirtschaftet, als von den Anliegern hätte gezahlt werden müssen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Flurstücke 460, 2/1, 2/4 und 1/2 keinen Zugang zur H... hätten und durch einen Zaun, durch Borde und durch Bäume voneinander getrennt seien. Die Gesamtfläche sei früher unterschiedlich genutzt worden. Die an der H... liegende Fläche sei durch ein Wohnhaus bebaut gewesen. Alleine aus der Eigentümeridentität beider Gesamtflächen könne nicht gefolgert werden, dass das frühere Werksgelände an die H... angeschlossen sei und von deren Ausbau profitiere.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 14. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er führt – ähnlich wie bereits im Widerspruchsbescheid – aus, es handle sich bei den vorgenommenen Maßnahmen jedenfalls um Verbesserungen der einzelnen Teileinrichtungen und nicht lediglich um Erneuerungen. Auf den Ablauf der üblichen Nutzungsdauer komme es insofern nicht an. Höchst vorsorglich weist der Beklagte jedoch darauf hin, dass aus Archivunterlagen der Stadt hervorgehe, dass unter anderem die Straßendecke in den 70er Jahren hergestellt worden sei und die Bilddokumentation vor der Ausbaumaßnahme die Zerschlissenheit der Fahrbahn deutlich zeige. Die Gehwegbreite von 1,50 m sei sachgerecht. Im Zeitpunkt der Straßenbaumaßnahem habe dies der Mindestbreite für Gehwege entsprochen. Weiter habe die Stadt F... für den Ausbau der H... zwar eine Zuwendung des Landes Brandenburg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Gemeinden bekommen, jedoch sei der Anteil der Beitragspflichtigen in Höhe von 227.028,53 Euro unter den im Verwendungsnachweis angesetzten Einnahmen für Straßenbaubeiträge geblieben, sodass keine Mittel aus der Zuwendung für die Straßenbaubeiträge eingesetzt worden seien. Die Kosten der Firma E... seien nicht von den Gesamtkosten abzuziehen gewesen. Die hiermit abgerechnete Verlegung der Mittelspannungskabel sei erforderlich gewesen, da sie den neuen Straßenverlauf kreuzten und der Baufeldfreimachung weichen mussten. Das Vorbringen des Klägers zur Breitenregelung sei nicht überzeugend. Insofern handle es sich um eine Regelung zur Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes und nicht zu dessen Verteilung auf Gemeinde und Anlieger. Für sämtliche Flurstücke des Klägers bestehe – mit Blick auf die Eigentümeridentität auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der H... . Tatsächliche Hindernisse stünden der Heranziehung nicht entgegen, denn der Zaun könne mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden. Die Anwendung eines Frontmetermaßstabs würde einen Verstoß gegen das dem Straßenbaubeitragsrecht zugrundeliegende Vorteilsprinzip darstellen. Dem Vorbringen zu einer Tiefenbegrenzungsregelung könne nicht gefolgt werden, da eine solche ohnehin nicht für Grundstücke herangezogen werden könne, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen. Nach den dortigen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung richte sich auch der anzuwendete Faktor. Ein Faktor von 0,0333 könne nur bei Außenbereichsgrundstücken angewendet werden, wenn es sich um Grundstücke ohne Bebauung handele, die als Grünland, Ackerland oder Gartenland nutzbar seien. Auch ergebe sich aus der angewandten Berechnungsmethode keine Mehreinnahme zugunsten des Beklagten, da die Vollgeschosszahl keinen Einfluss auf den Gemeinde- bzw. Anliegeranteil habe, sondern lediglich der vorteilsgerechten Verteilung des umzulegenden Anliegeranteils auf die Anlieger dient.
In der Folgezeit hat der Kläger die auf dem Grundstück zur Straße hin gelegenen Wohngebäude abgerissen und eine Zuwegung zum hinteren Grundstücksteil errichtet. Unter dem 29. Oktober 2013 hat der Beklagte dem Kläger eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Wiederinnutzungnahme Lager- und Montagehalle auf dem Grundstück F..., H... 17, Gemarkung F..., Flur 16, Flurstücke 1/1, 2/1, 2/6, 2/4, 2/5, 460, 1/2“ erteilt.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Nach § 8 Abs. 1 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (im Folgenden: KAG) sollen die Gemeinden bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge erheben. Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 S. 1 KAG), wobei die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KAG dürfen Beiträge für bestimmte Ausbaumaßnahmen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.
1. Die danach erforderliche Satzungsgrundlage bildet die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt F... (Straßenbaubeitragssatzung)“ vom 22. Februar 2012 (im Folgenden SBS), öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt für die Stadt F... vom 23. März 2012. Gemäß § 16 SBS trat die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft. In formeller Hinsicht hält die Satzung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Materielle Defizite sind weder erkennbar, noch trug der Kläger hierzu (substantiiert) vor (vgl. zum Absehen von einer „ungefragten Fehlersuche“ BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 9 B 54/07 -, juris Rn. 7).
Die Satzung enthält die von § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 KAG vorgesehenen Satzungsmindestbestandteile. Die dort jeweils getroffenen Regelungen zu dem Kreis der Abgabenschuldner (§ 11 SBS), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 1 bis 3 SBS), dem Maßstab (§§ 4 bis 7 SBS), dem Gemeindeanteil am veranschlagten Beitragsaufkommen (§ 4 SBS) sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit (§ 12 SBS) sind auch wirksam. Die Regelungen sind inhaltlich hinreichend bestimmt und vorteilsgerecht ausgestaltet. Ohnehin sind entsprechend dem „Grundsatz der regionalen Teilbarkeit“ allenfalls materielle Satzungsfehler relevant, die sich auf die konkrete Ausbaumaßnahme auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2014 – 9 N 143.13 -, juris Rn. 14).
Zweifel an der vorteilsgerechten Ausgestaltung des Verteilungsmaßstabs in § 4 Abs. 3 Nr. 3 SBS bestehen nicht (vgl. zur SBS der Stadt Finsterwalde: VG Cottbus, Urteil vom 11. Januar 2018 – 3 K 409/12 -; Urteil vom 11. Juni 2018 – 3 K 1211/12 -).
Wie der Beklagte bereits schlüssig vortrug, wirkt sich die Angabe der anrechenbaren Breiten der Teileinrichtungen einer Straße in § 4 Abs. 3 SBS entgegen dem Verständnis des Klägers nicht nachteilig für ihn aus. Vielmehr dient die Regelung der Begrenzung des umlagefähigen Aufwandes auf ein Ausmaß, das der Vorteilhaftigkeit des Ausbaus für die Anlieger entspricht. Gedanklicher Ausgangspunkt für eine solche Beschränkung auf anrechenbare Breiten ist die Überlegung, dass typischerweise zur Bewältigung des „normalen“ Allgemein- und Anliegerverkehrs in einem bestimmten Gebiet für eine bestimmte Verkehrsanlage bzw. Teileinrichtung lediglich eine bestimmte Breite „erforderlich“ ist. Überschreitet eine Verkehrsanlage diese auf Regelfälle abstellende Breite, ist dies vom Grundsatz her nicht auf die Bedürfnisse des Anliegerverkehrs und weitgehend auch nicht auf die des „normalen“ Allgemeinverkehrs, sondern in erster Linie auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb dessen liegen, was durch die Vorteils-Lastenverteilung im Rahmen der Aufteilung des beitragsfähigen Aufwands in Gemeinde- und Anliegeranteil typischerweise aufzufangen ist (Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 58. EL 2018, § 8 Rn. 258). Die Stadt Finsterwalde trägt mit ihrer Breitenbeschränkung folglich dem Verhältnis zwischen dem Vorteil der Anlieger, dem Vorteil der Allgemeinheit und darüber hinausgehenden „Sondervorteilen“ Rechnung. Nicht nachvollziehbar ist demzufolge die inhaltliche Verknüpfung, die der Kläger zwischen der satzungsrechtlichen Breitenbeschränkung und einer aus seiner Sicht fehlenden, satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzungsregelung herstellt.
Soweit der Kläger das Fehlen einer Tiefenbegrenzungsregelung in der Straßenbaubeitragssatzung rügt, so wirft dies keine Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der Satzung auf. Nach § 8 Abs. 6 S. 6 KAG „kann“ die Satzung für Grundstücke innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Außenbereich ein pauschales Tiefenbegrenzungsmaß angeben. Unabhängig von der Frage, ob die Regelung überhaupt auf den beplanten Innenbereich anwendbar ist, wird hinreichend deutlich, dass es den Gemeinden freisteht eine pauschale Regelung zur Tiefenbegrenzung zu treffen. Entscheidet sich eine Gemeinde gegen diese Möglichkeit führt dies gerade nicht zur Rechtswidrigkeit der Satzung selbst (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Februar 2014 – OVG 5 S 4.14 -, juris Rn. 6).
Entgegen dem Vorbringen des Klägers begegnen auch die Maßstabsregelungen, welche die Nutzungsfaktoren für bebaubare Grundstücke in Abhängigkeit von der (zulässigen) Vollgeschossanzahl festlegt, keinen Bedenken.
Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG), d.h. danach, in welchem Maße Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Der durch eine Straßenbaumaßnahme vermittelte wirtschaftliche Vorteil besteht in der besseren verkehrlichen Erreichbarkeit der Anliegergrundstücke und der damit einhergehenden Steigerung ihres Gebrauchswertes (vgl. dazu: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 29 Rn. 16 ff.). Er lässt sich nicht unmittelbar zahlenmäßig erfassen, sondern nur über die Umstände, von denen er abhängt. Dabei geht es nicht nur um die Bewertung der baulichen oder gewerblichen Ausnutzbarkeit als solche. Vorteilserheblich ist vielmehr alles, was das erschlossene Grundstück durch die Verwertbarkeit und Ausnutzung dem Grundstückseigentümer ermöglicht, wie z.B. die Möglichkeit, durch Vermietung, Verpachtung o.ä. eine bestimmte Rendite zu erzielen, wobei auch die jeweiligen örtlichen Verhältnisse eine Rolle spielen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 - juris Rn. 30). Für die Bemessung des - durchaus schwierig zu erfassenden - Vorteils hat der Gesetzgeber dem Satzungsgeber in Bezug auf die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze vorgegeben, dass die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung berücksichtigt werden sollen (§ 8 Abs. 6 Satz 3, 1. Variante KAG). Alles weitere ist dem Satzungsgeber überlassen; insbesondere, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen Maßstäben auswählt. Er muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987 – 8 C 28.86 – juris Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 31 m.w.N.). In der Rechtsprechung wird auf der Basis eines Grundfaktors von 1,0 für das erste Vollgeschoss ein linearer Steigerungsfaktor zwischen 0,25 und 0,5 als gebräuchlich und rechtssicher angesehen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - OVG 9 B 62.11 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 3 K 693/12 –, juris Rn. 30).
Hiervon ausgehend ist der von der Stadt F... in der Straßenbaubeitragssatzung zugrunde gelegte kombinierte Vollgeschossmaßstab, bei welchem für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der (zulässigen oder tatsächlichen) Anzahl der Vollgeschosse mithilfe von Faktoren erfolgt, ein gängiger und praktikabler Maßstab, der in der Rechtsprechung als vorteilsgerecht und damit zulässig anerkannt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008 - 9 A 3.08 - juris Rn. 31 m.w.N.). Gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2 ) SBS ist bei bebauten (Innenbereichs-)Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Grundsatz auf die Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse abzustellen. Überschreitet jedoch die nach der näheren Umgebung zulässige Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 34 BauGB) die auf dem Grundstück tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse, so ist die zulässige Vollgeschosszahl maßgeblich. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 a) SBS gilt für Grundstücke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen – wie etwa die klägerischen Grundstücke – als maßgebliche Vollgeschosszahl die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; vorliegend also drei. Ist tatsächlich eine höhere als die festgelegte Zahl der Vollgeschosse vorhanden oder zugelassen, so ist diese zu Grunde zu legen. Die Regelungen tragen dem Kriterium der Ausnutzbarkeit – und nicht lediglich der momentanen Ausnutzung – eines Grundstückes in besonderer, anerkannter Weise Rechnung. Nach der Maßstabsregelung in § 6 Abs. 2 SBS beträgt der Nutzungsfaktor für Baulandgrundstücke bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Vollgeschoss um 0,25.
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist die Verteilung der Aufwendungen nach einem „Frontmetermaßstab“ für eine vorteilsgerechte Aufwandsverteilung demnach nicht erforderlich und mit Blick auf die unterschiedlichen Größen und Nutzungsarten der Grundstücke im Abrechnungsgebiet auch nicht sachgerecht.
Des Weiteren führt die Anwendung des kombinierten Vollgeschossmaßstabes nicht dazu, dass die Stadt Finsterwalde ein Mehr an Beiträgen erwirtschaftet, als sie nach dem Verteilungsmaßstab des § 4 Abs. 3 SBS von den Anliegern verlangen kann.
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall die Frage nach der Wirksamkeit der Billigkeitsregelung in § 5 Abs. 5 SBS, da sich die Anwendung der Regelung im Abrechnungsgebiet allenfalls zulasten des Klägers auswirken würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Juni 2018 – 3 K 1211/12 -).
2. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung liegen ebenfalls vor.
2.1 Insbesondere handelt es sich bei den abgerechneten Baumaßnahmen um solche, die der Herstellung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung von Fahrbahnen, Rinnen und Bordsteinen, Gehwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung der Anlage und unselbstständigen Grünanalgen, soweit sie Bestand der Anlage sind, dienen, §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 a), c), e), f) und i) SBS. Ob sich die Gemeinde für eine bloße Instandsetzung einer beschädigten oder abgenutzten Anlage oder für eine Ausbaumaßnahme entschließt, die gegenüber dem ursprünglichen Zustand zu einer Verbesserung führt, liegt im Ermessen der Gemeinde. Ihr steht demnach bei der Entscheidung darüber, ob sie eine Verbesserungsmaßnahme durchführen möchte und ob dies erforderlich bzw. zweckmäßig ist, ein weiter Einschätzungs- und Ermessensspielraum zu. Fragen der Zweckmäßigkeit unterliegen nicht der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. zu allem Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 55. EL § 8 Rn. 309 m.w.N.). Freilich ist eine „Flucht in die Verbesserung“ unzulässig und eine Verbesserungsmaßnahme rechtsmissbräuchlich, wenn sie nur wegen nicht fachgerechter Wiederherstellung der Verkehrsanlage durch einen Versorgungsträger erfolgt (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 05. April 2006 – 5 B 76/04 –, juris). Hiervon ist vorliegend indes schon wegen den zuvor bestehenden Problemen im Kurvenbereich der Straße nicht auszugehen. Der Beklagte legte schlüssig dar, dass der geringe Kurvenradius im Bereich des Abzweigs der K... -Straße für den LKW- und Busverkehr nur ein Fahren unter voller Benutzung der Gegenfahrbahn zuließ. Aufgrund der ursprünglichen Ausbausituation wurde die H... verkehrstechnisch auf eine Höchtbelastung von 2,8 t (außer Liefer- und Busverkehr) beschränkt. Dies gab hinreichend Anlass für die vorgenommenen baulichen Veränderungen und lässt das Vorgehen des Beklagten in keinster Weise rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Vorliegend waren von den Baumaßnahmen die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung und unselbstständige Grünanlagen betroffen. Die Teileinrichtungen wurden verbessert und teilweise erweitert.
Von einer „Verbesserung“ ist auszugehen, wenn die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption vorteilhaft verändert wird. Dies ist der Fall, wenn der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption auf der neu ausgestalteten Anlage zügiger, geordneter oder reibungsloser abgewickelt werden kann. So kann eine beitragsfähige Verbesserung vor allem bei drei Fallgruppen angenommen werden, nämlich bei einer erweiterten funktionalen Aufteilung der Verkehrsanlage, bei einer größeren räumlichen Ausdehnung und bei einer den Verkehrsbedürfnissen mehr entsprechenden und daher besseren Befestigungsart (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. März 2017 – 9 LC 180/15 –, juris Rn. 36; vgl. zu „technischen Verbesserungen“ auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2007 – OVG 9 N 148.05 –, juris Rn. 9).
Hinsichtlich der Fahrbahn (samt Oberflächenentwässerung) liegen jedenfalls die letztgenannten beiden Fallgruppen vor. Denn durch den Ausbau ist die Fahrbahn ihrer verkehrsplanerischen Bedeutung als alternative Nord-Süd-Verbindung und Umgehung des Stadtkernes bzw. Marktbereichs angepasst worden. Sie genügt nunmehr den daraus resultierenden gestiegenen Anforderungen an eine Hauptverkehrsstraße, was vor dem Ausbau nicht der Fall gewesen ist. Wie der Beklagte schlüssig darlegte, war die H... zuvor auf eine Höchstbelastung von 2,8 t (außer Liefer- und Busverkehr) beschränkt und wies auf einer Länge von 130 m im Kurvenbereich eine Breite von 5 m auf. Der geringe Kurvenradius im Bereich des Abzweigs der K... Straße ließ für den LKW- und Busverkehr nur ein Fahren unter voller Benutzung der Gegenfahrbahn zu. Die Fahrbahn besteht nach dem Ausbau aus einer zweistreifigen Gegenverkehrsfahrbahn von 6,5 m Breite. Auf die Ausführungen zur Verbesserung der Fahrbahn im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 wird vollumfänglich Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass auch die Fotodokumentation dafür spricht, dass die Straße in der vormaligen Ausgestaltung den verkehrstechnischen Anforderungen nicht mehr entsprach. Auf den Bildern ist erkennbar, dass die Fahrbahn Längs- und Querrisse in der Oberfläche aufwies, an einigen Stellen abgesackt war und an vielen Stellen über die letzten Jahre ausgebessert wurde, sodass stellenweise der Eindruck eines „Flickenteppichs“ entstand.
Die Randbereiche der Fahrbahn waren unterschiedlich ausgestaltet (teils gepflastert, teils geteert), wobei die teilweise vorhandenen Rinnen starke Verschleißspuren in Form von Bruch, Rissen, Hebungen und Senkungen aufwiesen (siehe z.B. Bilder „Gehweg zw. Garten 19-81,3 und Nr.41“, „Gehweg zw. Nr. 6 und Nr. 8“). Auf dem Bild „Gehweg vor Garten Nr. 23-2“ ist erkennbar, dass sich in den Senkungen – sowohl im Bereich des Gehweges, als auch im Bereich der Fahrbahn – bei Regen Wasser sammelte. Die Rinnen zur Oberflächenentwässerung sind nunmehr einheitlich gepflastert und zu den Borden und der Fahrbahn übergangsfrei verbunden. Schon die Pflasterung stellt im Vergleich zu der vormaligen baulichen Ausgestaltung der Rinnen, welche in weiten Teilen geteert waren, eine Verbesserung dar. Darüber hinaus wurden auch die Abläufe sowie der Regenwasserkanal ausgebaut (vgl. Bauvertrag Bl. 375, BA I), was zu einer Verbesserung des Entwässerungssystems in seiner Gesamtheit führte.
Durch den Ausbau wurde die Fahrbahn außerdem erweitert. Dies ist anzunehmen, wenn die Fahrbahn verbreitert wird, wie hier im Bereich des Kurvenverlaufs (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 58. EL 2018 § 8 Rn. 300). Durch die Änderung des Kurvenverlaufs der Fahrbahn in Richtung Westen wurden - gerade unter Einbeziehung des nunmehr vorhandenen beidseitigen Gehwegs sowie der unselbstständigen Grünfläche – zusätzliche, vorher nicht Straßenzwecken dienende Flächen in Anspruch genommen und umgestaltet.
Auch die Herstellung eines durchgängigen, zweiseitigen Gehweges durch Verbindung der vormals vorhandenen Gehwegbereiche stellt eine Erweiterung im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinne dar. Darüber hinaus erfüllt auch dies – nach den oben näher dargelegten Kriterien – den Tatbestand der Verbesserung. Auch diesbezüglich wird vollumfänglich auf die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 verwiesen. Durch die hergestellte Gehwegdecke wurde die Ebenflächigkeit und Haltbarkeit wesentlich verbessert.
Der Gehweg ist – entgegen der Annahme des Klägers – auch funktionstauglich. Von der Funktionsuntauglichkeit eines Gehweges ist erst dann auszugehen, wenn er absolut ungeeignet ist, die ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten Situation tatsächlich zu erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Funktionstauglichkeit eines Gehweges setzt u.a. eine bestimmte Mindestbreite voraus, die notwendig ist, damit die durch die Trennung des Fußgängerverkehrs von den anderen Verkehrsarten im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Gewährleistung des Verkehrsflusses bezweckten Wirkungen eintreten. Für die Bestimmung konkreter Werte kann auf Verwaltungsvorschriften zurückgegriffen werden, wobei diese nicht die rechtliche Qualität einer „gesetzlichen Regelung“ aufweisen. Vielmehr handelt es sich um verwaltungsinterne Regelungen, mit denen außerdem Werte festgelegt werden, die eine störungsfreie Begegnung zweier Fußgänger ermöglichen sollen. Indes begründet eine geringere Breite noch keine Funktionsunfähigkeit, da insofern auf den mindestens erforderlichen Bewegungsraum für einen Fußgänger abzustellen ist. Demnach ist es unschädlich, dass die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Arbeitsgruppe Straßenentwurf, im Juni 2007 in ihren Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) die empfohlene Gehwegbreite auf 1,80 m angehoben hat. In den Vorgängerregelungen, namentlich den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsangaben“, war die Breite noch mit 1,50 m angegeben. Jedenfalls bestehen bei einer Gehwegbreite von 1,50 m keine Zweifel, dass über den Einzel-Fußgängerverkehr auch ein – geringfügig eingeschränkter – Begegnungsverkehr für Fußgänger möglich ist (vgl. zu allem: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. Juni 1994 – 15 A 1011/92 –, juris Rn. 4 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 6 B 10.132 –, juris Rn. 27; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Februar 2017 – 6 BV 15.1000 –, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2012 – 3 B 62,11, juris; Direhaus, in: Driehaus, KAG, 58. EL 2018, § 8 Rn. 315).
Durch die streitgegenständlichen Maßnahmen wurde auch die Straßenbeleuchtung als Teileinrichtung der H... im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 KAG verbessert. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Das kann durch eine Vermehrung der Zahl der Leuchten oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erfolgen. Kriterien für eine Verbesserung sind dabei Beleuchtungsstärke, Gleichmäßigkeit der Beleuchtung und Blendungsbegrenzung, wobei nicht alle Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 A 158/15 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Dietzel/Kallerhoff, Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 158 m.w.N.). Hier liegt unfraglich eine Verbesserung vor. Im Rahmen der Ausbaumaßnahmen wurden die 12 vormals bestehenden Leuchten, die nicht über einen Korrosionsschutz verfügten und durch Erdkabel aus Aluminium verbunden waren, abgebaut und 18 Leuchten mit Korrosionsschutzmanschette, welche durch Kupferkabel verbunden wurden, installiert. Wiederum wird auf die Ausführungen zum Verbesserungstatbestand im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2013 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Straßenbegleitgrüns bzw. der Grünfläche im Kurvenbereich ist anzumerken, dass diese eine Verbesserung der Straße als Ganzes begründet. Der Grünfläche kommt eine Hilfsfunktion zu, indem sie die funktionale Aufteilung der Teileinrichtungen untereinander, das heißt die Trennung zwischen Fahrbahn und Gehweg, deutlicher macht, was sich – gerade in dem gefährlichen Bereich der Kurven – positiv auf den Verkehrsablauf insgesamt auswirkt. Die Wirkung erschöpft sich demnach nicht in rein gestalterischen Aspekten (vgl. Driehaus, in: Driehaus, 58. EL 2018, § 8 Rn. 318a m.w.N.).
Im Ergebnis kann demnach offen bleiben, ob über die Erweiterung bzw. Verbesserung hinaus auch der Tatbestand der Erneuerung greift beziehungsweise, ob die Nutzungsdauer der Teileinrichtungen bereits überschritten ist (vgl. zur Überschreitung der üblichen Nutzungsdauer einer Fahrbahn: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. April 2014 – 13 K 5477/11 –, juris Rn. 89 (übliche Nutzungsdauer mindestens 25 bis 27 Jahre); VG Wiesbaden, Urteil vom 19. September 2016 – 1 K 1372/13.WI –, juris Rn. 27 (allgemeine Nutzungsdauer 20 bis 25 Jahren); VG Potsdam, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 12 K 2246/12 –, juris Rn. 35 (50 Jahre alte gepflasterte Straße); OVG Lüneburg, Urteil vom 28. November 2001 – 9 L 3193/00 –, juris Rn. 7(je nach Ausbau 12 (Asphaltbetonschicht), 30 (Pfalster in Verkehrsflächen) oder 60 Jahre (Pflaster für überwiegend ruhenden Verkehr)). Denn im Falle der Verbesserung bedarf es gerade nicht des Ablaufes der üblichen Nutzungsdauer (Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 58. EL 2018, § 8 Rn. 289f). Höchst vorsorglich weist das Gericht außerdem darauf hin, dass der Beklagte schlüssig darlegte, aus Archivunterlagen der Stadt gehe hervor, dass unter anderem die Straßendecke in den 70er Jahren hergestellt wurde. Unter Berücksichtigung des verschlissenen Zustandes der Fahrbahn, dürfte nach überwiegendem Dafürhalten auch von einer Erneuerungsbedürftigkeit der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung auszugehen sein. Erstrecht gilt dies für den Gehweg, der einen noch schlechteren Zustand aufwies, als die Fahrbahn der ausgebauten H... .
Des Weiteren ist der klägerische Vortrag zum Instandhaltungsstau bei einer Verbesserung oder Erweiterung einer Anlage nicht relevant, da deren Maßnahmenzwecke durch reine Instandhaltungsmaßnahmen ohnehin nicht hätten erreicht werden können (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 11. Mai 2017 – 6 L 821/17).
2.2 Dem Kläger entstand durch die Straßenausbaumaßnahme auch ein beitragsbegründender Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG. Ein solcher besteht bereits im Fall der Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2016 - VG 4 K 643/14 -; Beschluss vom 1. Juni 2017 – 3 L 99/17 -; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Juni 2000 – 2 M 48/00 –, juris). Der Straßenbaubeitrag dient dem Vorteilsausgleich. Die mögliche Inanspruchnahme der ausgebauten Schützenstraße vermittelt jedenfalls den Anliegern sogenannte Gebrauchsvorteile mit wirtschaftlichem Charakter, die mit Hilfe des Ausmaßes der wahrscheinlichen Inanspruchnahme einer beitragsrechtlich relevanten Bewertung zugänglich sind. Durch die Erneuerung und Verbesserung der genannten Teileinrichtungen ist das Grundstück des Klägers besser und gefahrloser zugänglich. Der Gebrauchswert des Grundstücks hat sich erhöht und die Erschließungssituation des Grundstücks hat sich verbessert.
Das für die Ermittlung des Sondervorteils nach § 8 Abs. 2 S. 2 KAG maßgebliche Grundstück ist dabei ein wirtschaftliches. Dies ist die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte Fläche, die demselben Eigentümer gehört (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 - OVG 9 B 35.12 - juris Rn. 56; Urteil vom 19. Februar 2014 - OVG 9 B 5.11 - juris Rn. 21; Beschluss vom 23. Juni 2015 – OVG 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 24. März 2016 – OVG 9 S 57.15, OVG 9 M 28.15 –, juris Rn. 7; OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - juris Rn. 46). Dieses „Grundstück“ entspricht regelmäßig der Fläche des Buchgrundstücks (vgl. OVG Brandenburg, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2014 - OVG 9 N 35.11 - juris Rn. 8 m.w.N.), denn Buchgrundstücke sind meist so geschnitten, wie sie unter den gegebenen örtlichen Umständen typischerweise als Einheit bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Jedoch kann sich bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken aus dem Planungsrecht ausnahmsweise ergeben, dass das Buchgrundstück zum Bilden einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss, etwa weil die durch die Ausbaumaßnahme selbständig bevorteilte baulich oder gewerblich nutzbare Fläche kleiner ist als ein (großes) Buchgrundstück (VG Cottbus, Urteil vom 16. Juli 2015 – 4 K 2/12 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2015 – OVG 9 S 3.15 und OVG 9 S 5.15 - juris Rn. 9, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 -, juris Rn. 6 f.). Die Abweichung vom Buchgrundstück bei der Bestimmung des „Grundstücks“ im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne stellt eine rechtfertigungsbedürftige Ausnahme dar, sodass bei Zweifeln am Vorliegen der Ausnahme der Regelfall gilt (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, juris Rn. 9).
Ob alleine die tatsächlich geplante, baurechtlich – etwa in Form eines Überbaus oder einer einheitlichen Baugenehmigung – nicht gesicherte, einheitliche und grenzüberschreitende gewerbliche Nutzung der Grundstücke zu den Flurstücknummern 1/1, 1/2, 2/1, 2/4, 2/5, 2/6 und 460 schon dazu führt, von einem einheitlichen wirtschaftlichen Grundstück des Klägers im Zeitpunkt der Bauabnahme auszugehen, kann vorliegend indes offen bleiben (vgl. zum Kriterium „Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit“: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Februar 2013 – 15 A 2042/12 –, juris Rn. 15; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02. März 2004 – 15 A 1151/02 –, juris Rn. 37; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2015 – OVG 9 N 153.12 –, juris Rn. 9; siehe demgegenüber zur Verklammerung durch die einheitliche Nutzung von Außenbereichsflächen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Mai 2017 – OVG 9 S 6.17 –, juris Rn. 8 ff.; siehe zum Erschließungsbeitragsrecht bei grenzübergreifender gewerblicher Nutzung: BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 4/13 –, juris Rn. 21). Denn selbst bei Zugrundelegung der Annahme, die Flurstücke seien – mit Blick auf die vormalige Wohnnutzung der an die Anlage anschließenden Flurstücke – in zwei selbstständige wirtschaftliche Grundstücke des Klägers aufzuspalten, unterlägen die Flächen der Beitragspflicht. Die rückwärtigen Flächen wären als sogenannte „gefangene Hinterliegergrundstücke“ heranzuziehen. Hinterliegergrundstücke sind solche, die durch Anliegergrundstücke von der ausgebauten Straße getrennt sind. Sie unterliegen dann der Beitragspflicht, wenn von ihnen aus eine vorteilhafte Inanspruchnahme der Straße möglich ist. Eine rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht regelmäßig dann, wenn Vorder- und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum stehen. Dann hat es der Eigentümer in der Hand, die Zugangs- bzw. Zufahrtsmöglichkeit zum Hinterliegergrundstück rechtlich sicherzustellen (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35.92 -, juris Rn. 14). So liegt der Fall jedenfalls auch hier. Sämtliche Flurstücke des Klägers lagen im maßgeblichen Zeitpunkt auch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, sodass § 5 Abs. 3 Nr. 1 SBS hier Anwendung fand.
3. Die Höhe des vom Beklagten geltend gemachten Beitrages ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Bestimmung der Beitragshöhe sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der sachlichen Beitragsentstehung, namentlich der endgültigen Herstellung der Anlage, 8 Abs. 7 Satz 1 KAG. Fixpunkt für die endgültige Herstellung der Anlage und Schlusspunkt der werkvertraglichen Vertragserfüllung ist die Abnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Mai 2015 – OVG 9 S 5.15 –, juris Rn. 6). Diese erfolgte am 14. Februar 2011.
Der Beklagte ermittelte die Nutzfläche für die wirtschaftlichen Grundstücke bzw. das wirtschaftliche Grundstück des Klägers ordnungsgemäß. Entsprechend den Festsetzungen im Bebauungsplan in der damals geltenden Fassung durfte das klägerische Grundstück bzw. durften die beiden klägerischen Grundstücke mit maximal drei Vollgeschossen bebaut werden. Der angewandte Vollgeschossfaktor von 1,5 entspricht demnach den satzungsrechtlichen Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Nr. 1 s), Abs. 2 SBS. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kam die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 2 a) bb) SBS hier zweifelsfrei nicht in Betracht.
Auch im Übrigen erfolgte die Berechnung der Nutzungsfläche des gesamten Beitragsgebietes nicht zu Lasten des Klägers. Offen bleiben kann hierbei die Frage, ob die Gesamtnutzungsfläche hinsichtlich der Einbeziehung des gesamten Flurstückes 646 sachgerecht war und, ob die angewandten Faktoren richtig ermittelt wurden, oder aber über das hinausgingen, was den Festsetzungen des Bebauungsplanes Rechnung tragen würde. Diese Frage ist Gegenstand des Parallelverfahrens 3 K 910/13. Im Ergebnis würde sich die Reduzierung der Gesamtbeitragsfläche indes negativ für den Kläger auswirken, sodass im Gegenschluss davon auszugehen ist, dass der Kläger jedenfalls nicht zu einem zu hohen Beitrag herangezogen wurde.
Auch die Aufwandsermittlung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist die Berücksichtigung der Kosten, welche durch die Umverlegung des Mittelspannungskabels im Kurvenbereich entstanden, nicht zu beanstanden. Es handelt sich hierbei um Anpassungsarbeiten bzw. Folgemaßnahmen, die zur Erfüllung des Bauprogramms, namentlich zur Veränderung des Kurvenverlaufs der Fahrbahn, erforderlich waren (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. August 2017 – 15 B 722/17 -, juris Rn. 60; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. März 1999 – 15 A 1047/99 –, juris Rn. 15). Hinsichtlich etwaiger Zuwendungen Dritter führte der Beklagte schlüssig aus, dass die Stadt F... für den Ausbau eine Zuwendung des Landes Brandenburg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Gemeinden erhalten habe. Die Zuwendungen blieben jedoch hinter dem von der Gemeinde zu tragenden Anteil der Kosten zurück, sodass sich die Fördermittel nicht auf den von den Anliegern zu tragenden Kostenteil auswirken (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 07. Februar 2005 – 12 K 2188/02 –, juris Rn. 23). Im Übrigen sind Fehler in der Beitragskalkulation nicht offenkundig, sodass keine Veranlassung besteht, von Amts wegen die Kalkulation des Beitragssatzes bzw. die Verteilung des Aufwands „von vorn bis hinten“ eigenständig auf mögliche Fehler zu untersuchen. Gerade auch im Abgabenrecht ist trotz Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine „ungefragte“ Fehlersuche angebracht – jedenfalls, wenn Bedenken vom Kläger nicht erhoben worden sind bzw. nicht ansatzweise substantiiert werden oder solche Fehler nicht offenkundig sind bzw. auf der Hand liegen (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1/01 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2012 – OVG 9 B 13.12 –, juris Rn. 20).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.