Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 16.11.2018 – VG 3 L 606/18

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1116.3L606.18.00

Tenor§

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. August 2018 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Juli 2018 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt dieser selbst.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. August 2018 gegen die dem Beigeladenen unter Ersetzung des Einvernehmens erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Juli 2018 anzuordnen,

dem Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung über den Eilantrag die weitere Bauausführung zu untersagen,

hat im Umfang des Tenors Erfolg.

1. Mangels aufschiebender Wirkung des Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches [BauGB] i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) kann das Gericht der Hauptsache nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs der Antragstellerin aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im summarischen Verfahren zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die Interessen der Antragstellerin, des Antragsgegners und die des Beigeladenen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen. Insoweit stehen sich das Suspensivinteresse des intervenierenden Dritten und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Deshalb ist bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des Drittwiderspruchs abzustellen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Dritten aus, erweist sich also nach summarischer Prüfung die angefochtene Baugenehmigung gegenüber dem Dritten als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen. Erscheint der Drittwiderspruch dagegen als offensichtlich aussichtslos, so ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen. Stellen sich die Erfolgsaussichten nach summarischer Überprüfung als offen dar, findet eine reine Interessenabwägung statt (vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2014 - OVG 10 S 57.12 -, juris Rn. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, NVwZ-RR 2013, 400, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, LKV 2012, 556, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 2 S 50.17 – hier auch zu einem Vorrang für das „Bauen auf eigenes Risiko“).

2. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Ihr Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Juli 2018 wird voraussichtlich Erfolg haben; sie verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2.1. Der Antragstellerin kommt für ihr Begehren noch ein Rechtsschutzinteresse zu. Dritter im Sinne des § 80a VwGO und des § 212a Abs. 1 BauGB kann auch die Antragstellerin als Gemeinde sein, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens erteilte Baugenehmigung wendet (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 10/2017, § 36 Rn. 47; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. September 2010 – 2 B 215/10 –, juris Ls. 4 u. Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 5 S 465/98 –, juris Rn. 8). Nach ständiger Rechtsprechung des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (siehe zum Meinungsstand Jobs, LKV 2013, 529 (535) m.w.N.) entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der von der Baugenehmigung Begünstigte von dieser durch die Errichtung der genehmigten baulichen Anlage durch Fertigstellung des Rohbaus Gebrauch gemacht hat mit der Folge, dass der Dritte sein Rechtsschutzziel aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erreichen kann und der vorläufige Rechtsschutz ihm also keinen rechtlich relevanten Vorteil mehr bringen kann. Wann dies der Fall ist, richtet sich wesentlich nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall. Nach der Rechtsprechung ist, soweit eine Verletzung von Rechten des Dritten allein durch die Bausubstanz der genehmigten baulichen Anlage als solche in Rede steht, in aller Regel jedenfalls nach Erstellung des Rohbaus die etwaige Verletzung der Rechte bereits eingetreten mit der Folge, dass dann kein Rechtsschutzbedürfnis des Dritten mehr an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs besteht. Ist der Baukörper bereits fertiggestellt, werden mit der Aufnahme oder Fortsetzung seiner Nutzung keine Fakten geschaffen, die die Durchsetzung der Rechte des Dritten im Hauptsacheverfahren unverhältnismäßig erschweren könnten. Eine Einstellung der Bauarbeiten, die der Dritte infolge einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs erreichen könnte, würde ihm keinen rechtlichen Vorteil verschaffen. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag besteht hingegen auch nach Fertigstellung der baulichen Anlage des Vorhabens fort, wenn der Dritte Beeinträchtigungen geltend macht, die nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme mit der Errichtung des Baukörpers, sondern (auch) in der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage liegen, und diese Nutzung fortdauert. Diese Grundsätze gelten nicht nur im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung, sondern auch beim vorläufigen Rechtsschutz einer Gemeinde, die sich gegen die unter Ersetzung des von ihr versagten Einvernehmens gegen eine einem anderen erteilte Baugenehmigung wendet. Denn auch die Gemeinde ist - wie ausgeführt - Dritter im Sinne von § 80a VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. April 2018 – 10 S 40.17 -).

Eine Rohbaufertigstellung liegt hier nicht vor. Der Rohbau beschreibt ein Bauwerk, bei dem die äußere Konstruktion inklusive dem Dachstuhl fertiggestellt ist.Einen solchen Ausbauzustand weist das Vorhaben des Beigeladenen gegenwärtig noch nicht auf. Die vorliegenden Bilddokumente belegen hinsichtlich des geplanten eineinhalbgeschossigen Wohnhauses die Errichtung der Außenwände des Erdgeschosses, wobei die Decke noch nicht aufgelegt wurde.

2.2. Der von der Antragstellerin gerügte Verstoß gegen Vorschriften der Gestaltungssatzung für die Streusiedlung B... mit integrierten Vorschriften über Erschließungsanlagen und Stellflächen sowie Vorschriften über eine Anzeigepflicht (Gestaltungssatzung) vom 8. Oktober 2014, veröffentlicht im Amtsblatt für das Amt B... vom 06. Mai 2015 liegt vor; sie ist auch nicht gehindert diesen jetzt noch geltend zu machen.

2.2.1. Hinsichtlich der von den Gemeinden auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BbgBO erlassenen Gestaltungssatzungen kommt den Gemeinden eine Klagebefugnis/Antragsbefugnis zu aus der Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes. Die Ermächtigung zum Erlass von Gestaltungssatzungen dient auch den besonderen Belangen der Gemeinde, in dem mit ihnen positiv auf die Gestaltung des Orts- und Straßenbildes eingewirkt werden soll (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2017 – 5 S 2427/15 –zitiert nach juris). Gerade dies ist auch Gegenstand der hier vorliegenden Gestaltungssatzung nach der nach § 1 Abs. 1 diese zur Erhaltung und Gestaltung der kulturhistorisch wertvollen Streusiedlung B... erlassen wird und nach Abs. 2 Ziel der Satzung es ist, im Rahmen der städtebaulichen Weiterentwicklung das historisch gewachsene Ortsbild der Streusiedlung B... zu bewahren. Dem entspricht die einfach-gesetzliche Regelung. Nach § 67 Abs. 3 BbgBO ist bei einer Abweichung von örtlichen Bauvorschriften nach § 87 das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich und wurde den Gemeinden eine Rechtsschutzmöglichkeit nach § 71 BbgBO eingeräumt, wenn bei Verweigerung des Einvernehmens dieses durch die untere Bauaufsichtsbehörde ersetzt wurde. Nichts anderes gilt dann, wenn eine Verletzung gegen die örtliche Bauvorschrift gegeben ist, eine Abweichungsentscheidung gleichwohl nicht getroffen wurde oder aber die Baugenehmigung unter Verstoß gegen örtliche Bauvorschriften bzw. den Regelungen einer Gestaltungssatzung erteilt wurde.

2.2.2. Soweit der Beigeladene Bedenken hinsichtlich der Gültigkeit der hier in Rede stehenden Gestaltungssatzung der Antragstellerin erhebt, kann er damit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht durchdringen. Regelmäßig ist von der Gültigkeit/ Rechtmäßigkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen auszugehen. Die Prüfung beschränkt sich auf die äußere Gültigkeit der Normen und sich aufdrängende Satzungsfehler.

2.2.2.1 Dass die Satzung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und bekannt gemacht worden wäre, trägt der Beigeladene nicht vor. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit er Bedenken in Bezug auf die mit der Satzung verfolgten Ziele geltend macht und eine ordnungsgemäße Abwägung in Frage stellt, hat die Antragstellerin im Verfahren 3 L 620/18 Aufstellungsvorgänge zu Gestaltungssatzung beigefügt; auch ein Abwägungsprotokoll zur Gemeindevertreter-Sitzung vom 27. August 2014. Darin wurde für die vorgesehene Neufassung der Gestaltungssatzung nach der Beteiligung der betroffenen Bürger und der Träger öffentlicher Belange eine erneute Abwägung vorgenommen und das Abwägungsergebnis protokolliert. Im Übrigen verweist der Beigeladene in seinem Schriftsatz vom 4. November 2018 selbst auf die Planungsfibel für die Streusiedlungsburg (... mit der das Grundanliegen der Gemeinde, nämlich die Streusiedlung zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dokumentiert wurde und die sich daraus für die Gestaltung ergebenden Anforderungen normative Ausformung erfahren haben. Hierfür wurden der historische Bestand und die historische Entwicklung aufgenommen und daraus Anforderungen für die Baukörpergestaltung sowie die sonstigen Regelungen für die in der Gestaltungssatzung niedergelegten Vorschriften formuliert.

Da es vorrangig um die Streusiedlung geht, die aus etwa 600 historisch gewachsenen Hofstellen besteht, ist es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Regelungen für andere Bereiche der Gemeinde B... nicht gelten sollen oder aber modifiziert anzuwenden sind. Soweit der Beigeladene weiter eine hinreichende Klarheit und Bestimmtheit der Satzung anzweifelt und dafür auf die in Kursiv-Schrift gefassten Hinweise abstellt, kann es nicht zweifelhaft sein, dass den Hinweisen kein normativer Charakter zukommt, vielmehr für die Bereiche, die einer Planung zugänglich sind oder aber in den Fällen, in denen - möglicherweise weil es an einer hinreichenden Ermächtigung fehlt - keine abschließenden Regelung getroffen werden sollte, mit diesen Hinweisen Anregungen oder Zielstellungen dokumentiert werden, die - nach Auffassung des Satzungsgebers - für die Weiterentwicklung oder aber Erhaltung der Streusiedlung beachtlich (wünschenswert) sind.

2.2.2.2. Wenn ferner der Beigeladene geltend macht, die mit der Satzung verfolgten Ziele seien tatsächlich nicht mehr umsetzbar bzw. erreichbar, da gegenläufige Genehmigungen vorlägen, die dem Ziel einer „spreewaldtypischen“ Bebauung entgegenstünden, belegt das hier vorliegende Verfahren, dass die Antragstellerin durchaus an der Umsetzung der mit Gestaltungsatzung verfolgten Ziele festhält und davon ausgegangen werden kann, dass es mit Blick auf die Bebauungssituation im Gebiet der Antragstellerin auch in Zukunft weitere Anwendungsfälle geben wird. Im Übrigen wird der Vortrag nicht in der Weise untersetzt, dass für den oben skizzierten räumlichen Bereich der Streusiedlung die Gestaltungssatzung, sei es insgesamt oder mit Blick auf die hier maßgeblichen Regelungen, nicht durchgesetzt worden ist oder aber ein völlig anderes Bild gegeben sei, als nach den Vorstellungen des Satzungsgebers gewollt. Auch ist gerichtsbekannt, dass seitens der Antragstellerin auf die Einhaltung der Gestaltungssatzung im Baugenehmigungsverfahren gedrungen wird, auch wenn - dies sei hier unterstellt - im Einzelfall eine Abweichung zu Gunsten des einzelnen gestattet wurde oder aber geduldet wird. Dass – wie der Beigeladene unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung vorträgt - eine Funktionslosigkeit der Satzung gegeben wäre, weil die „tatsächliche Entwicklung einen Stand erreicht hat, der die Verwirklichung des mit der Regelung verfolgten Ziels auf Dauer ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem an der Fortgeltung gesetztes Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt“, ist nicht einmal im Ansatz belegt. Dazu hätte es etwa – gerade für den vorliegenden Fall - des Nachweises einer überwiegenden Anzahl von Baulichkeiten im Bereich der Streusiedlung bedurft, bei denen der rechteckige Grundriss erkennbar nicht maßgebend ist. Diesen hat der Beigeladene nicht erbracht.

2.3. Das dem Beigeladenen seitens des Antragsgegners gestattete Bauvorhaben steht im Widerspruch zu den Normen der Gestaltungssatzung.

2.3.1. Dies gilt freilich nicht soweit die Antragstellerin auf § 5 Abs. 5 und Abs. 6 der Gestaltungssatzung verweist. Die Vorschriften enthalten Vorgaben in Bezug auf die Dacheindeckung hinsichtlich der Art des Materials und der gestatteten Farbtöne. Die Antragstellerin merkt insoweit selbst an, dass die angegriffene Baugenehmigung dazu Regelungen nicht beinhaltet. In einem solchen Falle ist der Bauherr frei, den sich aus der Gestaltungssatzung ergebenden Anforderungen eigenständig nachzukommen und hat es andererseits der Satzungsgeber in der Hand mit den ihm zukommenden rechtlichen Möglichkeiten bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen vorzugehen. Die Bestandskraft eines die Maßnahme gestattenden Bescheides stünde dem jedenfalls nicht entgegen. Insoweit hat auch der Beigeladene erklärt, er werde den Anforderungen aus der Gestaltungssatzung Rechnung tragen. Auch dürfte das Vorbringen der Antragstellerin in Bezug auf § 8 Abs. 7 der Satzung nicht greifen. Danach ist bei Ersatz von Wohnhäusern in vorhandener Holzblockweise, auch verputzt und verkleidet, die äußere Hülle in Holzbohlen auszuführen, wenn Belange des vorbeugenden Brandschutzes dem nicht entgegenstehen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass auch mit Blick auf die Ermächtigungsvorschrift es nur um die Gestaltung der Wohnhäuser geht, also um die äußere Hülle, nicht hingegen um die Frage, ob und inwieweit die Wände in einer Holzblockweise ausgeführt werden. Zutreffend verweist der Beigeladene darauf, dass an die Stelle des ursprünglichen Wohnhauses ein Gebäude errichtet wird, dessen Fassade - wie beschrieben - vollständig in Holzbohle - im Giebelbereich - mit Holzverkleidung ausgestattet wird. Soweit die Antragstellerin anmerkt, die Regelung gelte auch dann, wenn innerhalb der Hofstelle an anderer Stelle ein Wohnhaus errichtet werde, kann dies der Vorschrift nicht mit der hier erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit entnommen werden. Die Regelung gilt nur für den Fall des Ersatzes von Wohnhäusern. In welcher Art und Weise das erfolgt, insbesondere, ob anstelle des Wohnhauses ein anderes Gebäude -wie hier- als Nebengebäude errichtet wird, ist dabei ohne Belang. Die Vorschrift könnte auch so ausgelegt werden, dass nur dann, wenn überhaupt an der Stelle des ursprünglichen Wohnhauses wiederum ein Wohnhaus errichtet wird, dieses in Holzbohlen auszuführen ist.

Keiner Klärung bedarf die Frage, ob ein Verstoß gegen § 9 Absatz 8 der Gestaltungssatzung vorliegt. Sofern der Anbau auf der nordwestlichen Seite - wie der Beigeladene meint - als Wintergarten zu definieren wäre, dürfte dieser den sich aus § 9 Abs. 8, Abs. 9, Abs. 10 der Gestaltungssatzung ergebenden Anforderungen genügen. Insbesondere dürfte das Merkmal der Eingeschossigkeit zu bejahen sein angesichts dessen, dass eine Zwischendecke nicht eingebaut wurde, obwohl dieser Gebäudeteil über zwei Etagen reicht. Fraglich ist freilich, ob dieser Gebäudebestandteil als Wintergarten angesehen werden kann. Wintergärten sind an der Außenwand eines Gebäudes ganz oder teilweise vorgelagerte Räume, die keine Aufenthaltsräume sind und die überwiegend eine Funktion als energiesparende „Klimapuffer“ zwischen den Räumen des Gebäudes und der freien Atmosphäre haben. Ihre wesentliche Eigenschaft ist dabei die Nutzung der passiven Sonnenenergie, wobei sie auch in sehr eingeschränktem Umfange Wohnzwecken dienen können. Sie bestehen regelmäßig aus Glaswänden und Glasdach. Fehlt hingegen - wie hier - der räumliche Abschluss zu dahinterliegenden Aufenthaltsraum oder sonstigen Räumen des Gebäudes, so kann der Wintergarten seine Funktion als „Klimapuffer“ nicht erfüllen. Er dient damit der Sache nach der Vergrößerung des dahinterliegenden Raumes und ist damit Bestandteil des Gebäudes in Form eines Gebäudeteiles mit versetzter Außenwand (vgl. Rauscher in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand März 2018, Rn 457 zu Art. 6.).

Dem muss aber deshalb nicht weiter nachgegangen werden, da selbst wenn es sich nicht um einen Wintergarten handeln würde, die für Anbauten geltenden Vorschriften eingehalten würden. Auch enthält § 9 Abs. 1 Gestaltungssatzung keine Regelung zu etwaigen Nutzungen der giebelseitigen Anbauten. Dies dürfte auch mit Blick auf die Ermächtigungsvorschrift nicht zulässig sein, da es – wie bereits ausgeführt - nur um die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen geht.

Auch dürfte die Antragstellerin sich nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 12 der Gestaltungssatzung berufen können. Danach muss die Ablesbarkeit der einfachen Baukörper bei Gestaltung von Anbauten, Vordächern, Terrassen und Hauseingängen grundsätzlich gewahrt bleiben. Unabhängig davon, dass die Regelung schon in sich selbst Ausnahmen zulässt, stellt das hier in Rede stehende Bauvorhaben keine Situation dar, die als baugestalterisch besonders auffällig anzusehen ist, vielmehr sind ganz einfache Bauformen und Grundrisse gewählt, so dass ein Verstoß gegen die genannte Regelung nicht bejaht werden kann.

2.3.2. Vorliegend ist allerdings ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der Gestaltungssatzung zu verzeichnen. Danach muss ein rechteckiger Grundriss maßgebend für die Baukörpergestalt sein. Dies findet seine Ausprägung in § 4 Abs. 3 der Satzung, wonach ein Seitenverhältnis zwischen Gebäudetiefe und Gebäudelänge benannt wird. Ein solcher Grundriss ist hier nicht gegeben.

Ausweislich des vorliegenden Grundrisses zum Erdgeschoss vom 23. April 2018 weist das genehmigte Vorhaben im östlichen wie im westlichen Bereich einen Anbau auf. Beide Anbauten führen in der Sache dazu, dass eine rechteckige Grundform nicht mehr bejaht werden kann. Der Grundriss des Gebäudes zeigt vielmehr ein Gebäude in „Kreuzform“. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Anbauten für sich - jedenfalls wenn für die Maße der Abstand der Außenwände gilt und nicht die Abmessungen der Dachkonstruktion - den sich aus § 9 Abs. 5 und 6 der Gestaltungssatzung ergebenden Anforderungen erfüllen. Jedoch führt der beidseitige Anbau dazu, dass die gebotene rechteckige Grundrissform nicht mehr ablesbar ist. Dies wäre allenfalls dann zu bejahen, wenn nur an einer Seite ein Anbau gegeben ist oder aber eine Giebelverlängerung vorliegt. Dann würde die rechteckige Grundrissform noch vorherrschend sein. Wird hingegen – wie hier – an beiden Seiten angebaut, geht der rechteckige Grundriss verloren. Dies gilt vorliegend auch deshalb, da beide Anbauten das maximal mögliche Bauvolumen ausnutzen und auch mit Blick auf die Höhe als wesentlicher Bestandteil des gesamten Gebäudes anzusehen sind.

Soweit der Beigeladene die Regelung nicht als wirksam ansieht, insbesondere weil den Bestimmtheitserfordernissen nicht genügt ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch mit Blick auf die von ihm beigefügte Planungsfiebel, auf die in der Erhaltungssatzung aber auch in der Gestaltungssatzung Bezug genommen wurde, geht es erkennbar darum, rechteckige Gebäudestrukturen zu bewahren und zu erhalten. In dieser wurde ausgeführt, dass die rechteckigen Grundrisse mit relativ großen Gebäudelängen im Verhältnis zu dem Gebäudetiefen sich aus der im Spreewald typischen Bauweise, der Blockhaustechnik ableiten. Die Gebäudetiefen der erhaltenen Bausubstanz liegen am häufigsten bei 6 bis 7,5 m. Diese Dimensionen ließen einfache Kehlbalkendächer mit doppelt oder einfach stehendem Stuhl zu. Durch die relativ geringen Gebäudetiefen wird die Höhendimension der eingeschossigen Satteldachgebäude auf ein Maß beschränkt, das sich den angrenzenden Landschaftsstrukturen, insbesondere raumbildenden Flurgehölzen deutlich unterordnet. Die Gebäude sind gediegen in die Landschaft eingebettet, markieren aber gleichzeitig durch ihre relativ große Länge deutlich die Hofstrukturen (vgl. Seite 15 der Planungsfiebel).

Der Hinweis des Beigeladenen darauf, dass § 9 der Satzung beim Begriff der Anbauten diesen im Plural verwendet, greift deshalb nicht, da damit nur alle technisch möglichen Anbauten erfasst werden sollten. Weder enthält § 9 der Gestaltungssatzung Regelungen dazu, dass Anbauten in den dort dargestellten Dimensionen an beiden Seiten des Gebäudes zulässig wären, noch wird dadurch der im Grundsatz geforderte rechteckige Baukörper ad absurdum geführt, da jedenfalls dann, wenn nur ein einseitiger Anbau vorliegt der maßgebliche rechteckige Grundriss noch bejaht werden kann.

Soweit der Beigeladene auf Abwägungsmängel unter Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums verweist, ist vorliegend beachtlich, dass die Streusiedlung in Burg (Spreewald) Teil des Außenbereichs der Gemeinde B... ist und von daher regelmäßig kein Anspruch auf eine entsprechende Bebauung gegeben ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier- ein Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt ist.

3. Mit Blick auf die obigen Erwägungen bedarf es vorliegend keiner weiteren Ausführungen dazu, ob der Widerspruch der Antragstellerin auch deshalb Erfolg hat, weil das fehlende Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB nicht wirksam ersetzt wurde.

Insoweit ist anerkannt, dass gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34, 35 ergebenden Gründen versagt werden darf. Allerdings führt der Umstand, dass die Antragstellerin ihr Einvernehmen zu den bei ihr am 7. Mai 2018 eingegangenen Unterlagen fristgemäß mit dem beim Antragsgegner am 5. Juni 2018 eingegangenen Schreiben allein mit Erwägungen in Bezug auf die Gestaltungssatzung untersetzt und gerade nicht auf die tatbestandliche Voraussetzungen hier des § 35 BauGB abgehoben hat, für sich nicht dazu, dass die Gemeinde im weiteren Verfahren mit auf planungsrechtlichen Vorschriften fußenden Argumenten ausgeschlossen wäre. Da das Recht der Gemeinde, ihr Einvernehmen zu verweigern, nicht mit einer Begründungspflicht verbunden ist, ist die Überprüfung der Ersetzung des Einvernehmens auch nicht auf die Gründe beschränkt, die die Gemeinde möglicherweise anführt oder die sich aus den Vorgängen anderen Umständen ergeben. Eine Präklusion findet nicht statt (vgl. Söfker in Erst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Sand Mai 2018, Rn 43 a zu § 36 m.w.N.).

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und hier auf die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes verweist, kann sie damit nicht durchdringen. Erforderlich ist, dass das Bauvorhaben dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Eine bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder des Interesses der Gemeinde an der Erhaltung eines bestimmten Orts- und Landschaftsbildes genügt nicht. Insoweit ist auch beachtlich, dass das Orts- bzw. Landschaftsbild einen weiträumigen Bereich erfasst und nicht auf die nähere Umgebung beschränkt ist (vergleiche: Rieger in Schrödter, BauGB, Kommentar, 8. Auflage, Rn 71 zu § 34, Rn 128 zu § 35 m.w.N.). Die hier in Rede stehenden Baulichkeiten sind im weiträumigen Außenbereich der Gemeinde Burg (Spreewald) belegen und mit Blick auf die eineinhalbgeschossige bzw. in Bezug auf das Nebengebäude eingeschossige Ausgestaltung nicht derartig gewichtig, dass sie einen - wie hier erforderlich – relevanten Bezug zum Orts- bzw. Landschaftsbild zu vermitteln vermögen. Dies gilt auch deshalb, da der Beigeladene die sich aus der Gestaltungssatzung ergebenden Anforderungen aufnimmt und lediglich in dem oben dargestellten Bereich davon abweicht. Die Aufnahme eines weiteren Anbaus mit der Folge eines „kreuzartigen“ Grundrisses ist aber nicht so außergewöhnlich, dass es die erforderliche weiträumige Ausstrahlung vermitteln könnte.

Soweit hingegen der Antragsgegner und wohl auch der Beigeladene die Auffassung vertreten, das Vorhaben sei mit weiteren in § 35 Abs. 3 BauGB benannten öffentlichen Belangen vereinbar, ist dies nicht ohne Zweifel. Insoweit spricht vielmehr Überwiegendes dafür, dass das Bauvorhaben den öffentlichen Belang der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie den des Befürchtens der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung beeinträchtigt. Insoweit ist maßgeblich, dass jedenfalls für den Außenbereich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Fall, dass der Bauherr, der ein vorhandenes Gebäude ersetzen will, sich so behandeln lassen muss, als wenn er an der vorgesehenen Stelle erstmalig ein Gebäude errichten wollte. Dies ist auch deshalb richtig, weil andernfalls die den Bestandsschutz aufnehmenden Regelungen zur Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB ihre Bedeutung verlören. Insbesondere sind die Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle in § 35 Absatz 4 Nr. 2 BauGB im Einzelnen dargestellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 – 4 B 74/04 –zitiert nach juris).

Mit den öffentlichen Belangen der natürlichen Eigenart der Landschaft soll der Außenbereich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen geschützt werden. Der Außenbereich ist grundsätzlich der naturgegebenen Bodennutzung und den Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit vorbehalten. Es geht daher insoweit um die qualitative oder besser funktionierende Vereinbarkeit des Vorhabens mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft und damit des von dieser Landschaft geprägten Baugrundstückes selbst. Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden „naturgegebenen Bodennutzung“ nämlich landwirtschaftlich genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Landschaft nicht mehr völlig unberührt erhalten geblieben ist. Es genügt, wenn sie ihre Eigenart im Wesentlichen bewahrt hat. Nur dann, wenn die landwirtschaftliche Bodennutzung bereits weitgehend durch andere Nutzung verdrängt ist, ist für einen Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft kein Raum mehr (vgl. Rieger, a.a.O. Rn 123 ff. zu § 35, m.w.N.).

Vorliegend ist bei Hinwegdenken der gegebenen Bebauung nichts dafür ersichtlich, dass die Fläche, dann nicht wieder der natürlichen Bodennnutzung zugeführt werden könnte. Dies gilt auch deshalb, da nur an der nördlichen Seite des Baugrundstückes eine weitere Bebauung gegeben ist, sich hingegen insbesondere in westlicher Richtung eine unberührte Landschaft anschließt.

Dem Vorhaben dürfte auch der öffentliche Belang der Erweiterung oder aber Verfestigung einer Splittersiedlung entgegenstehen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66 –, juris Rn. 15). Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauung freigehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 10 N 14.16 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 41, juris). Splittersiedlungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon um ihrer selbst willen zu missbilligen. "Zu befürchten" im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB ist die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedelung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird. Das anzunehmen, rechtfertigt sich in der Regel. Die Berechtigung einer solchen Annahme bedarf aber - zumindest in Fällen der Verfestigung - einer konkreten Begründung. Als Grund für eine Missbilligung kommt u.a. in Betracht, dass das Vorhaben eine weitreichende oder noch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich zersiedelt werden würde. "Weitreichend" ist die Vorbildwirkung deshalb immer dann, wenn sich das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht bzw. schwerer verhindert werden könnten, zusammen der vorhandenen Splittersiedlung nicht unterordnen, sondern diese erheblich verstärken und dadurch eine weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs bewirken würden (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 B 23.04 - BauR 2005, 73f.). Ein sicherer Nachweis ist in diesem Zusammenhang entbehrlich. Vielmehr begnügt sich § 35 Abs. 2 BauGB mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994 - 4 B 226.94 -BRS 56 Nr. 79). Dabei setzt der Tatbestand des Befürchtens der Verfestigung einer Splittersiedlung nicht voraus, dass - als Folge der Zulassung des insoweit öffentliche Belange beeinträchtigenden Vorhabens - ein uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung weiterer Vorhaben entsteht. Es genügt, dass die Gründe, welche weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das inmitten stehende Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer Splittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung soll bereits "den Anfängen gewehrt" werden (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 - 4 B 27.99 - BRS 62 Nr. 117; siehe zu allem VG Cottbus, Urteil vom 02. August 2007 – 3 K 22/06 –, juris Rn. 19).

So liegt der Fall hier, denn von dem Vorhaben geht eine erhebliche Vorbildwirkung aus.

Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass auch auf den umliegenden Grundstücken Hofstellen oder aber zum Wohnen oder gewerblichen Zwecken genutzte Objekte (Ferienhäuser) vorhanden und die Grundstücke regelmäßig von einer Größe sind, dass sie weitere Baulichkeiten aufnehmen können. Würden die verfahrensgegenständlichen Baulichkeiten hingenommen, so würde dies einen neuerlichen Präzedenzfall schaffen, der die Überzeugungskraft der Argumente für etwaige zukünftige baurechtliche Verfügungen jedenfalls verringern würde. Zudem ruft eine im Außenbereich vorhandene Bebauung, insbesondere in landschaftlich reizvollem Gelände - wie hier -, nach der Erfahrung des täglichen Lebens andere Bauwerber sehr schnell auf den Plan. Demnach besteht die Gefahr, dass der Bau von zum Wohnen genutzten Gebäuden bzw. die Errichtung damit im Zusammenhang stehender Baulichkeiten die vorhandenen, freien, naturnahen bzw. naturbelassenen Gebietsteile für weitere Bebauung bzw. Bodenversiegelung öffnet, so dass durch das Vorhaben und die schwerer zu verhindernden, voraussichtlich hinzutretenden Baulichkeiten eine schleichende Veränderung des Gebietes in Gang gesetzt werden kann (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. Mai 2017 – 3 K 523/15 –, Rn. 43, juris).

Ob hingegen die Antragstellerin dies gegen das Bauvorhaben des Beigeladenen geltend machen könnte oder aber nur wollte und sie nicht etwa unter dem Gedanken eines Verstoßes gegen Treu und Glauben insoweit ausgeschlossen ist, bedarf vorliegend mit Blick auf die Erwägungen unter 2.3.2 keiner Entscheidung. Hierfür ist freilich beachtlich, dass sie mit der Ausweisung von Hofstellen in ihrem Flächennutzungsplan eine nach ihrer Sicht geordnete Siedlungsstruktur verfolgt und gegenüber dem Beigeladenen etwa mit Schreiben vom 15. Februar 2018 mitteilte, der Verschiebung des Baufeldes bezogen auf die im Flächennutzungsplan aufgenommenen Darstellung der Hofstelle Kolonie 040 zuzustimmen.

Mit Blick auf die tenorierte Entscheidung bedarf es einer Zwischenverfügung – wie seitens der Antragstellerin beantragt – nicht.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat einen Antrag gestellt und nimmt somit an dem Prozessrisiko teil.

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffern 1.5, 9.10, mit dem im Tenor benannten Betrag zu bestimmen.