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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 05.12.2018 – VG 6 K 1664/14

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1205.6K1664.14.00

Tenor§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 69% und der Beklagte zu 31%.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrages.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im B...10 in S..., OT S... belegenen, 35.794 m² großen und bebauten Grundstückes, Flurstück 227 der Flur 6, Gemarkung S....

Der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV) gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises Dahme-Spreewald in seinem Feststellungsbescheid vom 15. Dezember 2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) als am 1. Februar 1993 entstanden. Die Gemeinde Schönwald trat für ihren Ortsteil S... dem TAZV mit Wirkung zum 1. Januar 2004 bei.

Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 (Bescheidnummer: S...) erhob der Beklagte von der Klägerin für das genannte Grundstück einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage in Höhe von 2.373,80 Euro. Hierbei legte er auf Grundlage der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV vom 26. Februar 2014 eine Grundstücksteilfläche von 715 m² als beitragsfähige Fläche sowie bei einem Vollgeschoss einen Nutzungsfaktor von 1,00 und einen Beitragssatz in Höhe von 3,32 Euro/qm zu Grunde.

Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen darauf verwies, dass sie seit 2007 Eigentümerin des Grundstücks und dass seitdem keine Anschlussstelle geschaffen worden sei. Vorsorglich erhebe sie die Einrede der Verjährung und Verwirkung.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014, der Klägerin zugestellt am 16. Oktober 2014, zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass im B... eine zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage anliege, an die das Grundstück angeschlossen sei, wobei das Bestehen eines Grundstücksanschlusses für die Beitragserhebung nicht von Relevanz sei. Das Grundstück liege vollständig im Außenbereich der Gemeinde S... so dass als anrechenbare Grundstücksfläche nur die baulich genutzte Teilfläche von 143 m² geteilt durch die niedrigste Grundflächenzahl 0,2 für Kleinsiedlungsgebiete berücksichtigt worden sei. Der Beitragssatz ergebe sich aus einer Kalkulation, in deren Rahmen die gesamten gemäß Satzung beitragsfähigen Flächen sowie die nach dem 3. Oktober 1990 notwendigen Aufwendungen für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasseranlage ermittelt worden seien. Ein entsprechender Beitragsbescheid sei bislang nicht erlassen worden; die Forderung sei entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verjährt oder verwirkt.

Am 12. November 2014 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten sodann die Aussetzung der Vollziehung, da insbesondere davon auszugehen sei, dass ihr Voreigentümer bereits einen Anschlussbeitrag gezahlt habe. Eine doppelte Inanspruchnahme sei unzulässig. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 ab.

Mit Teilrücknahmebescheid vom 5. August 2015 hob der Beklagte den Bescheid vom 8. Juli 2014 hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 729,30 Euro auf, nachdem die Verbandsversammlung am 22. April 2015 einen neue, auf den 18. Oktober 2012 rückwirkende Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung erlassen hatte, in der der Beitragssatz auf einen Betrag in Höhe von 2,30 Euro/qm abgesenkt worden war. Der gegenüber der Klägerin festgesetzte Schmutzwasseranschlussbeitrag belief sich nunmehr auf einen Betrag in Höhe von 1.644,50 Euro.

Bereits am 14. November 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die vollumfängliche Aufhebung des Beitragsbescheides vom 8. Juli 2014 begehrt hat. Hinsichtlich des von dem Beklagten aufgehobenen Teilbetrages haben die Beteiligten den Rechtsstreit sodann jeweils übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung ihrer Klage, soweit sie diese weiter aufrecht erhalten hat, wiederholt die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen und erklärt, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass der Beklagte die Schmutzwasseranlage hergestellt und dass er dafür Aufwendungen gehabt habe. Zudem sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Bei Erwerb des Grundstückes seien sowohl sie als auch der Verkäufer davon ausgegangen, dass bereits sämtliche Kommunalabgaben bezahlt worden seien. Daher bestreite sie, dass bislang für das Grundstück noch kein Beitragsbescheid erlassen worden sei, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Voreigentümer den Beitrag bereits gezahlt habe und dass sie, die Klägerin, doppelt in Anspruch genommen werde. Auch die Einrede der Verwirkung werde erhoben, da sie nicht damit rechnen habe müssen, zu einem Anschlussbeitrag herangezogen zu werden, nachdem die Schmutzwasserleitung offensichtlich schon seit Jahrzehnten im Bahnweg liege. Die Vorteilslage habe für das Grundstück seit Herstellung der Schmutzwasseranlage 1995/1996 bestanden, hieran ändere auch der mit dem Beitritt der Gemeinde zum TAZV einhergehende Betreiberwechsel nichts. Zudem fehle es mit dem Außerkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Beklagten vom 8. Juli 2014, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen worden sei, an einer Rechtsgrundlage.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 8. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 und des Teilrücknahmebescheides vom 5. August 2015 aufzuheben sowie

die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Beitragsforderung nicht verjährt sei, da die Beitragspflicht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG frühestens mit Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung entstehe und dieser Zeitpunkt hier aufgrund der in der Beitragssatzung bestimmten Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 falle. Die Neuregelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG sei hier auch anwendbar, da die sachliche Beitragspflicht für das verfahrensgegenständliche Grundstück frühestens mit dem im Jahre 2003 erfolgten Beitritt der Gemeinde S... zum Verband entstehen habe können. Erst ab diesem Zeitpunkt betreibe der TAZV nämlich seine öffentliche Einrichtung im Ortsteil S.... Der Anschlussbeitrag werde nicht nur für die im B... liegenden Anlagenteile, sondern für die gesamte öffentliche Anlage des Verbandes erhoben. Eine Doppelveranlagung liege hier nicht vor, vielmehr sei das damals zuständige Amt Unterspreewald davon ausgegangen, dass die Herstellung eines Grundstücksanschlusses aufgrund von dessen Länge unzumutbar sei, weshalb seinerzeit auch kein Beitragsbescheid erlassen worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (1 Heft) ergänzend Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe§

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. dazu unten).

Die zulässige Klage im Übrigen ist unbegründet.

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 8. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 ist, soweit der Beklagte ihn nicht zurückgenommen hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV vom 22. April 2015 (SBS 2015). Diese misst sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) gemäß § 15 Abs. 1 SBS 2015 Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 bei und erfasst damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des TAZV in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 7. Mai 2014 ordnungsgemäß im Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald vom 24. April 2015, im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming vom 7. Mai 2015 und im Amtsblatt für das Amt Kleine Elster vom 1. Mai 2015 veröffentlicht worden. Im Übrigen sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 weder vorgetragen noch drängen sie sich auf.

Auch in materieller Hinsicht sind keine Satzungsfehler gegeben. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 enthält den von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) geforderten Mindestinhalt, da sie Regelungen zum Kreis der Abgabenschuldner (§ 9 SBS 2015), dem die Abgabe begründenden Tatbestand (§§ 2, 6 SBS 2015), dem Maßstab (§ 4 SBS 2015), dem Abgabensatz (§ 3 Abs. 2 SBS 2015) sowie dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (§ 8 Abs. 1 SBS 2015) aufweist. Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes einschließlich der zugrunde liegenden Beitragskalkulation, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 – (juris Rn. 44 ff.) festgestellt, woran festgehalten wird, zumal die Klägerin diesbezüglich substantiierte Bedenken nicht vorgetragen hat. Soweit in der Kalkulation die im Zuge des Beitritts der Gemeinde S... für ihren Ortsteil S... zum TAZV von diesem übernommenen Verbindlichkeiten der Gemeinde als Herstellungsaufwand, nicht aber die von der Gemeinde zuvor erhobenen, aber nicht an den Verband weitergeleiteten Anschlussbeiträge berücksichtigt worden sind, unterliegt auch das keinen rechtlichen Bedenken (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VG 6 K 794/12 -, juris Rn. 23).

Ebenso wenig bestehen hinsichtlich der konkreten Heranziehung der Klägerin zu einem Schmutzwasserbeitrag durchgreifende Bedenken.

Nicht zu beanstanden ist zunächst die Veranlagung nur der baulich genutzten Teilfläche des im Außenbereich des Ortsteils S... belegenen klägerischen Grundstückes entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1 lit. h. SBS 2015. Insbesondere lässt der Bescheid vom 8. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2014 hinreichend erkennen, welche Grundstücksteilfläche insofern berücksichtigt worden ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i. V. m. § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ergänzt und konkretisiert wird diese allgemeine Anforderung durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Hiernach müssen schriftliche Abgabenbescheide die festgesetzte Abgabe nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Abgabe schuldet. Ein Beitragsbescheid muss darüber hinaus grundsätzlich auch erkennen lassen, für welches Grundstück und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben ist vorliegend kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gegeben.

Dem angefochtenen Bescheid lässt sich hinreichend deutlich und widerspruchsfrei entnehmen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage in bestimmter Höhe für das durch Angabe der Gemarkung, der Flur und des Flurstückes genau bezeichnete Grundstück festsetzt und von der Klägerin die Zahlung des festgesetzten Betrages innerhalb einer bestimmten Frist verlangt. Soweit der Beklagte die veranlagte Fläche auf eine Teilfläche des verfahrensgegenständlichen Grundstückes beschränkt hat, ist diese in ihrer räumlichen Situierung jedenfalls im Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2014 hinreichend deutlich umschrieben, indem der Beklagte ausführt, insoweit nur die Gebäudegrundfläche berücksichtigt zu haben. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass der Klägerin etwa auch ohne entsprechenden Lageplan klar sein konnte und musste, welche Grundstücksteilfläche herangezogen worden ist (vgl. hierzu auch Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14). Es kann hier daher dahinstehen, ob im Falle einer Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nur für eine Teilfläche des Grundstückes der genaue Flächenansatz, der der Veranlagung zugrunde liegt, überhaupt vom Bestimmtheitsgebot erfasst wird und die Lage der beitragspflichtigen Teilfläche ausreichend deutlich gemacht werden muss (vgl. so etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 B 93.2355 – NVwZ-RR 1997, 731; Thüringisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. November 2012 – 4 EO 626/11 -, juris Rn. 310 ff.; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 1. August 2018 – VG 8 K 885/15 -, juris Rn. 19; kritisch dagegen Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 14 m. w. N.).

Die Heranziehung der Klägerin begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken.

Ein Verstoß gegen das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung resultierende Verbot der Doppelveranlagung liegt nicht vor. Insofern fehlt es vorliegend vielmehr bereits an einer doppelten Beitragserhebung.

Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, es sei davon auszugehen, dass bereits der Voreigentümer des Grundstückes zu einem Schmutzwasserbeitrag herangezogen worden sei und diesen auch gezahlt habe, scheidet eine Doppelveranlagung schon deshalb aus, weil die insoweit materiell beweisbelastete Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag nicht hinreichend substantiiert, insbesondere keinerlei Anhaltspunkte oder Belege benannt hat, die die von ihr – offensichtlich ins Blaue hinein – geäußerte Annahme zu stützen vermögen. Dem Vortrag des gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebundenen Beklagten, dass das Flurstück 227 noch nicht Gegenstand einer Beitragsveranlagung gewesen ist, wofür dieser plausibilisierend auf einen internen Vermerk des Amtes Unterspreewald Bezug genommen hat, wonach ein eigener Anschluss seinerzeit als nicht zumutbar erachtet worden ist, ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten.

Auch ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i. V. m. § 169 f. AO steht der Veranlagung der Klägerin nicht entgegen. Insoweit ist maßgebend, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese hier jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294 ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht – gerade in den Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte – frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung. Ist die sachliche Beitragspflicht hier damit – mangels vorher wirksamer Beitragssatzung (vgl. hierzu ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, juris Rn. 62 ff.) - frühestens mit Inkrafttreten der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des TAZV 2015 im Jahr 2012 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Auf die Frage, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bereits vor diesem Zeitpunkt über eine Anschlussmöglichkeit verfügte, kommt es in diesem Zusammenhang daher nicht an (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 24. Juni 2015 – VG 6 K 336/13 -, a. a. O., Rn. 68).

Ebenso wenig hat der Beklagte sein Recht, den Beitragsanspruch gegenüber der Klägerin geltend zu machen, verwirkt. Die Voraussetzungen des im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnden Rechtsinstituts der Verwirkung sind nicht gegeben.

Hiernach darf ein Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechtes ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung) (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 15. November 2016 – VG 6 L 411/14 -, S. 8 EA unter Bezugnahme auf Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. November 2005 – 1 L 105/05 -, juris Rn. 81).

Geht man davon aus, dass nur ein bereits entstandener Beitragsanspruch der Verwirkung unterliegen kann (vgl. so Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 – 2 S 2327/01 -, juris Rn. 39), kann von einer verspäteten Geltendmachung vorliegend schon deshalb keine Rede sein, weil der Anspruch – wie dargelegt – erst mit dem Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 entstanden ist. Auch soweit nicht auf den konkreten Anspruch, sondern allgemein die Befugnis zur Beitragserhebung abzustellen wäre und es damit auf den Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ankäme, hat der Beklagte jedenfalls zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, er werde die Klägerin nicht veranlagen, zumal es ersichtlich auch an einer entsprechenden Vertrauensbetätigung der Klägerin fehlt, die hierzu nichts geltend gemacht hat.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erstmalige Begründung einer Beitragspflicht der Klägerin durch die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 zum 18. Oktober 2012 bestehen nicht. Namentlich liegt kein Fall vor, in dem § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. keine Anwendung fände und aufgrund einer „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung ausschiede.

Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, juris Rn. 30). In Betracht kommt dies für Grundstücke, für die bereits vor dem Jahr 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit bestand, während in den Fällen, in denen die Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Jahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG geschaffen worden war, im Zeitpunkt der Gesetzesänderung – dem 1. Februar 2004 – noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein kann, da diese regulär mindestens bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 -, a.a.O., Rn. 32 f). In diesen Fällen hat die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vielmehr lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn – anders als zuvor – von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt. Die Gesetzesänderung betrifft insoweit keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, so dass ihr lediglich eine – grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung zukommt (vgl. zum Ganzen auch bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 18. Februar 2016 – VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff. und Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 26 ff.).

Hier liegt kein Fall vor, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da eine rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des beklagten Verbandes für das veranlagte Grundstück erst im Jahr 2004 geschaffen worden ist. Denn abzustellen ist insoweit auf die Anschlussmöglichkeit an diejenige Einrichtung, für die der konkret in Rede stehende Beitrag erhoben wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 43.15 -, juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27), hier also an die Schmutzwasseranlage des TAZV. Dieser betreibt seine Anlage im Ortsteil S... der Gemeine S... jedoch erst seit deren Beitritt zum Verband im Jahre 2003 (vgl. Art. I der 7. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des TAZV vom 10. Dezember 2003). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. am 1. Februar 2014 hatte die (hypothetische) Festsetzungsfrist für Grundstücke im Ortsteil S... damit gerade erst zu laufen begonnen, so dass die Gesetzesänderung hier keinen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt im Sinne einer echten Rückwirkung darstellt (vgl. so zu einem gleichgelagerten Sachverhalt bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 23. August 2018 – VG 6 K 1730/14 -, S. 13 ff. UA).

Dass für das Grundstück der Klägerin bereits Mitte der 1990er Jahre eine Anschlussmöglichkeit an die Schmutzwasseranlage der Gemeinde S... bestanden haben mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn zwischen dieser Anlage und der hier in Rede stehenden Anlage des TAZV besteht entgegen der Auffassung der Klägerin keine rechtliche Kontinuität. Vielmehr wurde die bereits bestehende Anlage des TAZV durch den Beitritt der Gemeinde lediglich rechtlich um Anlagenteile erweitert, ist aber nicht identisch mit der früheren (aufgegebenen) Einrichtung der Gemeinde (vgl. hierzu bereits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 – OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 9; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 42).

Anknüpfungspunkt für die Beitragserhebung nach dem Kommunalabgabengesetz sind nicht Anlagen im technischen, sondern öffentliche Einrichtungen und Anlagen im kommunalrechtlichen Sinne, weshalb insoweit auch nicht tatsächlich (insbesondere technisch), sondern rechtlich zu beantworten ist, wann eine Veränderung zum Entstehen einer neuen Anlage führt. Räumliche Erweiterungen einer bereits bestehenden Anlage berühren deren Anlagenidentität rechtlich regelmäßig nicht, während die rechtliche Lebensgeschichte einer Anlage „abbricht“, die so mit einer anderen Anlage zusammengeführt wird, dass sich das Ganze rechtlich als ihr Aufgehen in einer schon bestehenden oder im Zuge der Zusammenführung erst entstehenden anderen Anlage darstellt (vgl. hierzu ausführlich Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 – OVG 9 S 14.16 -, juris Rn. 18 ff.).

Gemessen hieran ist vorliegend die frühere Schmutzwasseranlage der Gemeinde S... durch deren Beitritt zum TAZV für den Ortsteil S... rechtlich in der fortbestehenden Anlage des aufnehmenden Verbandes aufgegangen, so dass für die Grundstückseigentümer des Ortsteils S... mit dem Beitritt erstmalig die Anschlussmöglichkeit an eine – für sie – neue Anlage, nämlich die (erweiterte) des TAZV, geschaffen worden ist (vgl. ausführlich bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 23. August 2018 – VG 6 K 1730/14 -, S. 14 f UA). Dafür, dass der TAZV die frühere Anlage der Gemeinde als rechtlich selbständige Anlage getrennt fortführt (vgl. hierzu: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 – VG 6 K 1847/15 -, juris Rn. 20), sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, insbesondere fehlt es an einer entsprechenden satzungsrechtlichen Bestimmung.

Dass die Klägerin vor dem Beitritt der Gemeinde S... zum TAZV vor einer Beitragserhebung durch diese bereits infolge eingetretener (hypothetischer) Festsetzungsverjährung geschützt gewesen sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn dies beträfe nur Forderungen hinsichtlich der vormaligen gemeindlichen Einrichtung, für die der Beklagte einen Anschlussbeitrag aber ohnehin nicht erheben dürfte, da die Einrichtung – wie bereits dargelegt - mittlerweile aufgegeben ist und weil der Beklagte – anders als im Fall der Eingliederung eines Verbandes in einen anderen - zudem bloßer Funktions-, nicht aber Rechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 – juris Rn. 31; Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Urteil vom 29. Juni 2006 – 23 N 05.3090 -, juris Rn. 23 ff., 46).

Der Heranziehung der Klägerin stehen auch das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie des Art. 12 Abs. 1 der Landesverfassung (LV) und das Äquivalenzprinzip nicht entgegen.

Der Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, gleiche Sachverhalte im Wesentlichen gleich und ungleiche Sachverhalte nach ihrer Eigenart (ungleich) zu behandeln. Dabei verbietet er allerdings nur eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte bzw. eine willkürliche Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen, nicht aber die Frage, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste oder vernünftigste Regelung gefunden hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1987 – 8 C 28/86 -, juris Rn. 16). Das Äquivalenzprinzip als der auf den Beitrag bezogene Ausdruck des allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besagt, dass der Beitrag nicht in einem Missverhältnis zu dem von der Verwaltung erbrachten Vorteil stehen darf. Verletzt ist es allerdings nur bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen Beitrag und dem einem Grundstück vermittelten Vorteil (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1987 – 8 C 28/86 -, a. a. O., Rn. 19).

Dem Satzungsgeber setzen der Gleichheitssatz ebenso wie das Äquivalenzprinzip bei der Bemessung von Beiträgen nur sehr weite Grenzen und belassen ihm hinreichende Gestaltungsmöglichkeiten, um gerade in komplizierten Fallkonstellationen zu praktikablen Lösungen zu gelangen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 -, juris Rn. 9). Andererseits sind die zwar weiten, aber grundlegenden verfassungsrechtlichen Vorgaben bei jeder Art des Trägerwechsels der öffentlichen Einrichtung zu beachten. Dem Satzungsgeber steht es nicht zu, durch die formale Ausgestaltung des Überganges der öffentlichen Einrichtung auf einen anderen Einrichtungsträger die Anwendbarkeit verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu verhindern, weshalb die Anforderungen des Gleichheitssatzes ebenso wie die des Äquivalenzprinzips auch dann zu beachten sind, wenn der neue Einrichtungsträger – wie hier - weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 -, a.a.O., Rn. 10). Zu vermeiden sind dabei insbesondere aus dem Träger- und Einrichtungswechsel resultierende unzulässige Doppelbelastungen, wobei den verfassungsrechtlichen Vorgaben auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2007 – 10 BN 5/06 -, a.a.O., Rn. 11; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2007 – 4 EO 101/07 -, juris Rn. 38; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 35).

Vorliegend hat sich der Beklagte dafür entschieden, in Fällen, in denen ein Grundstück noch vor dem Verbandsbeitritt von der Gemeinde veranlagt worden ist, auf der Heranziehungsebene die erfolgte Zahlung des früheren Beitrages auf die neue Beitragsschuld anzurechnen. Da - wie oben bereits dargelegt – das Grundstück der Klägerin zuvor jedoch nicht bereits veranlagt worden ist und die Klägerin – bzw. deren Rechtsvorgänger – dementsprechend an die Gemeinde S... noch keinen Beitrag gezahlt haben, kommt eine unzulässige Doppelbelastung infolge des Einrichtungswechsels hier von vorn herein nicht in Betracht. Insoweit kann die Klägerin auch aus dem Gleichheitsgrundsatz oder dem Äquivalenzprinzip nichts für sich herleiten. Vielmehr genügt es den daraus resultierenden Anforderungen, wenn der Beklagte in seiner Praxis maßgeblich darauf abstellt, ob der (frühere) Grundstückseigentümer tatsächlich einen Beitrag an die Gemeinde entrichtet hat oder nicht. Denn nur im Falle einer tatsächlich auf einen Beitragsbescheid hin erfolgten Zahlung besteht überhaupt die Gefahr einer Doppelbelastung, weshalb auch Fälle, in denen ein (früherer) Beitragsanspruch der Gemeinde durch Zahlungs- oder Festsetzungsverjährung erloschen ist, dem Fall der tatsächlich geleisteten Zahlung nicht gleichzustellen sind (vgl. hierzu bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 37 ff., sowie Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, juris Rn. 33 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich einer – hier allenfalls in Betracht kommenden - gegenüber der Gemeinde eingetretenen hypothetischen Festsetzungsverjährung. Weder der Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip gebieten insoweit einen Ausgleich bzw. eine Anrechnung, da es hier – anders als in Fällen, in denen aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides eine Zahlung an die dem Verband später beigetretene Gemeinde geleistet wurde – an einer (früheren) dauerhaften Vermögensverschiebung und also an einer (früheren) Belastung des Grundstückseigentümers fehlt, so dass auch nicht die Gefahr einer Doppelbelastung besteht (vgl. so bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, a. a. O. Rn. 40 f., sowie Beschluss vom 4. November 2017 – VG 6 L 299/17 -, a. a. O. Rn. 36 ff.; a. A.: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – VG 8 K 56/16 -, juris Rn. 30 ff., und Urteil vom 22. Februar 2017 – VG 8 K 3465/13 -, juris Rn. 40 ff.; offen lassend: Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. Dezember 2016 – VG 5 K 1290/13 -, juris Rn. 31; sowie - allerdings mit deutlicher Tendenz im hier vertretenen Sinne -: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 – OVG 9 S 24/17 -, juris Rn. 9, wonach es zumindest fraglich sei, warum ein nicht gezahlter – und deshalb auch nicht „zurückzuzahlender“- echt oder hypothetisch festsetzungsverjährter Beitrag auf einen von einem anderer Aufgabenträger für eine rechtlich nicht identische Anlage erhobenen Beitrag anzurechnen sein soll.). Die gegenüber der Gemeinde mit der hypothetischen Festsetzungsverjährung erworbene schutzwürdige Rechtsposition wird hierdurch nicht entwertet (so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 – VG 8 K 2979/14 -, juris Rn. 50). Vielmehr vermittelt diese nur einen relativen Schutz, indem sie nur vor Beitragsveranlagungen der Gemeinde in Bezug auf deren (nicht fortbestehende) Einrichtung schützt, nicht aber vor neuen Beitragserhebungen eines Zweckverbandes, der eine andere Einrichtung betreibt und weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde ist (vgl. bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41; und Urteil vom 23. August 2018 – VG 6 K 1730/14 -, S. 17 f. UA).

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Potsdam (vgl. Urteil vom 22. Juni 2016 – VG 8 K 56/16 -, a. a. O., Rn. 34) gebietet der Gleichheitsgrundsatz insoweit auch keine Gleichbehandlung der erst nach dem Jahr 1999 durch den Beitritt der Gemeinde in das Verbandsgebiet aufgenommenen Grundstückseigentümer mit den „alteingesessenen“ Grundstückseigentümern. Denn nur für letztere bestand bereits vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit an die – allein maßgebliche – vom Verband betriebene Einrichtung, während diese für die Grundstücke im „Erweiterungsgebiet“ erst nach dem Beitritt ihrer Gemeinde zum Verband entstand. Dies stellt einen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar. Der insoweit ausschlaggebende Zeitpunkt des Beitritts einer Gemeinde zu einem Zweckverband ist auch nicht weitgehend zufällig und von den Grundstückseigentümern im Gemeindegebiet etwa nicht beeinflussbar (vgl. so aber Verwaltungsgericht Potsdam, Urteile vom 22. Juni 2016 – VG 8 K 56/16 -, a.a.O. Rn. 34, und – VG 8 K 2979/14 -, a.a.O., Rn. 50). Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass eine Gemeinde vor ihrer politischen Entscheidung, gemäß § 32 GKG einem Zweckverband beizutreten, das Für und Wider dieses Schrittes abwägen wird. Sie wird überhaupt nur beitreten, weil sie sich davon Vorteile verspricht. Auch die Entscheidung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt selbständig zu bleiben, wird auf einer Abwägung der Vor- und Nachteile beruhen. Anders als das Verwaltungsgericht Potsdam meint, stehen den Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde hierbei auch die durch die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg eingeräumten Einflussmöglichkeiten zu (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2017 – OVG 9 S 28.16 -, juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 41).

Im Hinblick auf die nach alledem erst aufgrund des im Jahr 2003 für den Ortsteil S... erfolgten Beitritts der Gemeinde S... zum Verband gegebene Anschlussmöglichkeit des klägerischen Grundstücks an die konkrete Anlage des TAZV entfaltet das Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. am 1. Februar 2004 mithin lediglich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig.

Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung unterliegt in der Regel keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber muss es grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Allerdings sind insoweit die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grenzen zu beachten. Die hierdurch geschützte Verlässlichkeit der Rechtsordnung stellt eine wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf dar (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05 u.a. -, juris Rn. 44 ff.).

Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung kommt es demgemäß maßgeblich darauf an, ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegeben ist, ob öffentliche Interessen die Erstreckung der Gesetzesänderung auf Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist auch die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – a.a.O., Rn. 50). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet und deshalb dort nicht greift, wo sich kein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten – verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, juris Rn. 73). Dies gilt insbesondere auch für das Abgabenrecht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Januar 1986 – 8 B 123.84 –, juris Rn. 5).

Die mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG einhergehende unechte Rückwirkung wäre danach nur dann (ausnahmsweise) unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16. Juli 1985 – 1 BvL 5/80 u.a. -, juris Rn. 129; und Beschluss vom 13. Mai 1986 – 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 -, juris Rn. 52). Zudem müsste das Vertrauen des jeweiligen Grundstückseigentümers schutzwürdiger sein als die mit der Gesetzesneufassung verfolgten Anliegen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, juris Rn. 43), also auf Klägerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden.

Dies ist hier nicht der Fall.

Mit einer Gesetzesänderung musste die Klägerin rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, ob vorliegend ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Klägerin im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hat, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die – wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung – überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417/01 -, juris Rn. 32). Daher kann derjenige, dem – wie der Klägerin – ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu erhalten (vgl. bereits Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris Rn. 44).

Mit der – mit Art. 1 des 6. Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 20. November 2013/5. Dezember 2013 (GVBl. I, Nr. 40 S. 1) – zudem neu eingefügten Regelung des § 19 KAG hat der brandenburgische Gesetzgeber auch dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als einem der Rechtssicherheit dienenden Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 41) hinreichend Rechnung getragen.

Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit, also daran, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang sie zu einem Beitrag herangezogen werden können, durch entsprechende Gestaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsveranlagung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, a. a. O., Rn. 41 ff.). Das rechtsstaatliche Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit gilt für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, die daran anknüpfenden Abgaben aber wegen des Fehlens sonstiger Voraussetzungen nicht entstehen und deshalb auch nicht verjähren können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 11/13 -, juris, Rn. 17; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. November 2013 – 6 B 12.704 -, juris, Rn. 21). Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber lediglich, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt. Ein allgemeines schutzwürdiges Interesse des Bürgers, dass Abgaben so zeitnah wie möglich festgesetzt werden, gibt es demgegenüber nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 -, a. a. O., Rn. 45).

Diesen Grundsätzen hat der brandenburgische Gesetzgeber mit der Regelung des § 19 KAG entsprochen, der in Absatz 1 Satz 1 eine – an der absoluten Verjährungshöchstfrist von 30 Jahren orientierte und sich auf deren Hälfte belaufende - absolute zeitliche Obergrenze (Höchstfrist) für die Beitragsheranziehung bestimmt und mit dem „Hemmungstatbestand“ in Absatz 1 Satz 3 die einmalige Sondersituation nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit berücksichtigt, woraus sich in nicht zu beanstandender Weise insgesamt eine Höchstfrist der Beitragsfestsetzung von 25 Jahren ergibt (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich: Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, juris Rn. 45 ff.).

Vorliegend kann offen bleiben, ob die neu eingeführte Höchstfrist mit dem Beitritt der Gemeinde S... zu TAZV im Jahre 2003 neu angelaufen oder ob insoweit auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. hierzu Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – 6 K 852/14 -, a. a. O., Rn. 51). Denn mit dem Bescheiderlass vor Ablauf des Jahres 2015 ist die Frist in jedem Fall gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, wobei sie im Hinblick auf den erledigten Teil der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten vom 6. August 2015 folgt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.