Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2018
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 20.12.2018 – 6 L 166/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1220.6L166.18.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.611 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 721/18) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 16. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 6. März 2018 anzuordnen, hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag allerdings zulässig.
Zwar haben die Antragsteller das nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO zwingend vorgeschriebene behördliche Aussetzungsverfahren nicht durchgeführt. Gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Bei dem behördlichen Aussetzungsverfahren handelt es sich um eine besondere Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in Abgabensachen, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Antragstellung erfüllt sein muss und die nicht nachgeholt werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 S 5.06-S. 3 f. des EA; OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 17. März 2004 – 2 B 49/04 –, vom 14. Februar 2005 – 2 B 294/04 - und vom 31. März 1995 - 2 B 3/95 -; ferner etwa Beschluss der Kammer vom 12. April 2017 - 6 L 468/16 -, juris). Der festgesetzte Schmutzwasserbeitrag gehört zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Anforderungen öffentlicher Abgaben.
Der Antrag ist hier jedoch abweichend von den Vorgaben des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig und die ordnungsgemäße Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens entbehrlich. Nach dieser Vorschrift darf der gerichtliche Eilantrag bereits dann erhoben werden, wenn die Behörde einen ihr gegenüber gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zwar nicht ganz oder zum Teil abgelehnt, über den Antrag jedoch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Vorliegend haben die Antragsteller zugleich mit der Erhebung des Widerspruchs am 8. November 2017 einen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner gestellt. Eine schriftliche Ablehnung dieses Antrags ist bislang nicht erfolgt. Auch im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht am 28. Februar 2018 war insoweit eine angemessene Frist i.S.d. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO bereits verstrichen.
Eine kalendermäßige Bestimmung über die Angemessenheit der Frist enthält § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht. Nach zutreffender Auffassung (vgl. etwa Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdn. 348 m.w.N.) ist die Angemessenheit insoweit nicht in Anlehnung an § 75 VwGO zu beurteilen. Diese Bestimmung steht im anderen rechtssystematischen Zusammenhang und soll die hier nicht interessierende Frage beantworten helfen, wann es einem Bürger gestattet sein soll, das Gericht trotz fehlender Widerspruchs- oder Entscheidung über einen gestellten Antrag zur Erreichung einer Hauptsacheentscheidung anzurufen. Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. Schoch, a.a.O., Rdn. 348). Hierbei kann als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. März 2015 – 6 CS 15.369 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 ME 270/07 –, juris Rn. 6; OVG Sachsen, Beschluss vom 9. August 2002 – 5 BS 191/02 –, juris Rn. 8; Schoch a.a.O. § 80 Rn. 348), jedenfalls dann, wenn der Aussetzungsantrag im Zeitpunkt seiner Stellung bei der Behörde auch bereits mit einer Begründung versehen war.
Vorliegend lagen zwischen der Stellung des mit einer Begründung versehenen Aussetzungsantrages bei der Behörde und der Anrufung des Gerichtes zum Zwecke der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller über zwei, ja sogar annähernd drei Monate. Anhaltspunkte für die Untätigkeit des Antragsgegners, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der o.g. Monatsfrist als Orientierungswert abzuweichen, bestehen nicht. Darauf, dass die Antragsteller nur einen Tag nach ihrem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 27. Februar 2018, mit dem sie an die Bescheidung des Aussetzungsantrages erinnert haben, den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt haben, kommt es insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht an, da zu diesem Zeitpunkt die angemessene Frist zur Entscheidung über ihren Aussetzungsantrag bereits verstrichen war.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragsteller zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Bescheid findet nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens seine rechtliche Grundlage in der Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt Drebkau vom 13. Juni 2017 (Abwasserbeitragssatzung – ABS 2017), die gemäß § 17 ABS 2017 rückwirkend zum 1. April 2016 in Kraft getreten ist und die damit den angegriffenen Beitragsbescheid auch in zeitlicher Hinsicht erfasst.
Formelle Bedenken in Bezug auf die Abwasserbeitragssatzung 2017 sind nicht vorgetragen oder drängen sich auf. Die Abwasserbeitragssatzung 2017 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Gegen die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere gegen die Regelungen des Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, haben die Antragsteller keine substantiierten Einwendungen erhoben; ersichtlich sich aufdrängende Satzungsfehler, die mit Blick auf die Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu einer Unwirksamkeit der Satzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Von der Wirksamkeit der Satzung ist daher für das vorliegende Verfahren auszugehen.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragsteller zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Erweist sich die Abwasserbeitragssatzung 2017 als wirksam und erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her auch den vorliegend angegriffenen Bescheid, so ist es nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass einer Veranlagung der Antragsteller zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) entgegen steht.
Maßgebend ist, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt. Nachdem die Antragsteller zunächst geltend gemacht hatten, die Anschlussmöglichkeit, sogar der Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigungseinrichtung des Antragsgegners habe für das veranlagte Grundstück bereits „lange vor dem Jahr 2000“ bestanden, wobei sie auf die Kanalisation in der S… abheben (vgl. Antragsschrift vom 27. Februar 2008), scheinen die Beteiligten nunmehr - auch ausweislich des Vortrags der Antragsteller im Klageverfahren 6 K 721/18 – zwar übereinstimmend davon auszugehen, die Kanalisation in der S… vor dem Grundstück der Antragsteller sei im Jahre 2000 hergestellt worden (vgl. dazu noch unten). Da die Beteiligten übereinstimmend die Unwirksamkeit des der Abwasserbeitragssatzung 2017 vorangegangenen Satzungsrechts anzunehmen scheinen, jedenfalls aber – wie sogleich darzulegen ist - mit Blick auf den Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung von dessen Unwirksamkeit auszugehen ist, konnte die sachliche Beitragspflicht jedoch unabhängig von dieser Unstimmigkeit nicht vor dem 1. April 2016, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abwasserbeitragssatzung 2017 entstehen. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der – bei summarischer Prüfung - maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht nämlich - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.
Als unwirksam erweist sich hiernach zunächst die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt Drebkau vom 21. Februar 2006 (Abwasserbeitragssatzung – ABS 2006). Diese Satzung ist insgesamt nichtig, da der Beitragsmaßstab unwirksam ist und sie daher den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt nicht aufweist.
Zwar ist in § 3 ABS 2006 der grundsätzlich zulässige kombinierte Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab vorgesehen. Er enthält aber zunächst in § 3 Abs. 3 ABS 2006 eine unzulässige Aufrundungsregelung für den Fall, dass in einem Bebauungsplan statt einer Festsetzung der Zahl der Geschosse nur Festsetzungen zu Grundflächen- und/oder Baumassenzahlen getroffen worden sind. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ABS 2006 gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden sind. Abgesehen davon, dass nicht geregelt ist, wie bei Grundflächenzahlen zu verfahren ist (vgl. insoweit noch nachfolgend zum Grundsatz der konkreten Vollständigkeit), ist eine solche generelle Aufrundungsregelung - jedenfalls für in anderen Gebieten als in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten belegene Grundstücke - unwirksam mit der Folge, dass der Beitragsmaßstab und damit die Satzung wegen Fehlens eines Mindestbestandteils insgesamt nichtig sind (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 3. März 2011 - 6 K 351/11-, juris, Rn. 44 ff. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2,3 im Falle der Festsetzung lediglich der Höhe der baulichen Anlagen und Rn. 49 ff. für eine Regelung, nach der bei Gebäuden, bei denen eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar sei, bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Gebäuden je angefangene 2,30 m Höhe des Bauwerks ein Vollgeschoss gerechnet werden sollte; Urteil vom 24. Juni 2015 – 6 K 336/13 -, juris, Rn. 63 f. zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2,3 bei einer Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; Urteil vom 18. November 2014 - 6 K 1220/12 -, juris, Rn. 56 f.; Beschluss vom 20. Juni 2013 - 6 L 338/12 -, juris, Rn. 33 f., jeweils zu einer generellen Aufrundung bei einem Divisor von 2,4 bei der Festsetzung lediglich von Baumassenzahlen; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 B 20.11, juris: Faktor 2,3 bei Festsetzung lediglich der Höhe baulicher Anlagen).
Darüber hinaus ist die Abwasserbeitragssatzung 2006 auch wegen eines Verstoßes des Beitragsmaßstabes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig. Er erfasst nicht vollständig die Grundstücke, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf bzw. verwirklicht ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind bzw. tatsächlich so genutzt werden. Nach dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit muss der Satzungsgeber den Verteilungsmaßstab für alle im Entsorgungsgebiet und im zeitlichen Anwendungsbereich der Beitragssatzung realistischerweise zu erwartenden Anwendungsfälle selbst regeln (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 –, juris Rn. 25, Beschlüsse vom 14. Juli 2015 - 9 S 44.14 -, juris Rn. 6 und vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, S. 3 E.A.; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11-, juris; OVG Bbg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29.98.NE-, juris, ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. nur Urteil vom 1. April 2004 - 6 K 2252/02 -, juris; Beschluss vom 27. Januar 2010 - 6 L 57/08 -, juris; Urteil vom 24. Juni 2015, a.a.O., Rn. 65; Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris). Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit ist zum einen damit zu begründen, dass ohne vollständigen Maßstab eine Abgabenberechnung nicht möglich ist und ein unwirksamer Maßstab zur Unwirksamkeit der Satzung führt. Zum anderen ergeben sich dieselben Anforderungen aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot, damit die Beitragsbemessung für einzelne Fälle nicht der Entscheidung der Verwaltung im Einzelfall überlassen bleibt. Auch ist ohne eine für alle Fälle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet rechtmäßige Maßstabsregelung weder eine ordnungsgemäße Kalkulation noch die wirksame Festlegung des Beitragssatzes möglich. Eine Verteilungsregelung, die einzelne Fälle ungeregelt lässt, führt daher zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 – 2 D 27/02.NE -, S. 12 f. des E.A.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 – 4 K 11/96 –, juris; Urteil vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, S. 17 des E.A.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juni 1991 – 9 L 186/89 –, KStZ 1992 S. 55, 56). Unvollständig und in der Folge unwirksam ist daher eine Beitragssatzung, die den Maßstab oder Elemente des Maßstabes nicht für jeden Anwendungsfall konkret festlegt, sondern insoweit nur eine von der Verwaltung auszufüllende teilweise oder Rahmenregelung enthält.
Eine solche Maßstabslücke besteht hier. Es fehlt die vollständige Bestimmung eines Faktors für alle Fälle von Grundstücken, auf denen zwar kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf oder tatsächlich verwirklicht worden ist, die aber gleichwohl baulich oder gewerblich nutzbar sind oder so tatsächlich genutzt werden (vgl. zum Erfordernis einer solchen Regelung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.). Zwar enthalten § 3 Abs. 6 und 7 ABS 2006 Regelungen für die Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist bzw. für die Grundstücke, auf denen nur Garagen und Stellplätze gebaut werden dürfen; diese Grundstücke gelten jeweils als eingeschossig bebaubar. Indes erfasst diese Regelung lediglich einen Teilbereich der nicht mit einem Vollgeschoss bebaubaren oder bebauten bzw. gewerblich nutzbaren oder genutzten Grundstücke. Zu den mit weniger als einem Vollgeschoss bebaubaren bzw. bebauten Grundstücken zählen aber beispielsweise auch die an die Abwasserentsorgung anschließbaren bzw. angeschlossenen Lagerplätze, Campingplätze, Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und Grundstücke mit niedrigen Wochenendgebäuden mit jeweils potentieller Abwasserrelevanz, die als bestandsgeschützte oder geduldete Bebauung im Außenbereich vorhanden sein können, ferner durch Bebauungsplan festgesetzte Kleingarten- bzw. Laubenkolonien und kleinteilige Wochenendnutzungen mit potentieller Abwasserrelevanz, bei denen kein Vollgeschoss verwirklicht werden darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012, a.a.O.). Diese Grundstücke erfasst die Regelung in der Abwasserbeitragssatzung 2006 nicht. Sie werden auch von keiner anderen Satzungsnorm erfasst, da § 3 ABS 2006 auch sonst keinen „Mindestfaktor“ für die in Rede stehenden Fälle von Grundstücken bestimmt. Ggf. bedarf es einer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob es solche Grundstücke im Außenbereich des Einrichtungsgebiets gibt oder – planungsrechtlich - damit zu rechnen ist (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 12. April 2014 - 6 K 122/13 -, juris). Dahin stehen kann, ob sich unabhängig von vorstehenden Ausführungen ein Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit und damit eine Nichtigkeit der Abwasserbeitragssatzung 2006 auch daraus ergibt, dass die Abwasserbeitragssatzung 2006 keine ausdrückliche Regelung zur Ermittlung der Vollgeschosszahl für Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans enthält, der die zulässige Vollgeschosszahl nicht selbst bestimmt, sondern lediglich die Höhe der baulichen Anlagen festlegt (vgl. OVG berlin- Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2011 - 9 N 62.11 -, juris Rn. 7 ff; Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.14 -, juris Rn. 34), oder ob § 3 Abse. 3 und 4 ABS 2006 insoweit hinreichende Regelungen enthalten.
Unwirksam sind ferner die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt Drebkau vom 31. Mai 2005 (Abwasserbeitragssatzung – ABS 2005) und die Beitragssatzung zur Abwassersatzung der Stadt Drebkau vom 16. Juli 2002 (Abwasserbeitragssatzung – ABS 2002). Auch diese Satzungen sind insgesamt nichtig, da der Beitragsmaßstab jeweils unwirksam ist und sie daher den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlichen Mindestinhalt nicht aufweisen. Diesen Satzungen (vgl. dort § 3 Abs. 3 sowie § 3 Abse. 6 und 7 ABS 2005 bzw. § 3 Abs. 4 sowie § 3 Abse. 7 und 8 ABS 2002) haften jeweils die gleichen Fehler an wie der Abwasserbeitragssatzung 2005, so dass auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen werden kann.
Auch die Abwasserbeitragssatzungen des (vormaligen) Trink- und Abwasserzweckverbandes Drebkau (TAZ Drebkau) sind unwirksam, so dass dahinstehen kann, ob es auf diese überhaupt ankommt, was ungeachtet des Umstandes, dass dessen Entsorgungseinrichtung nicht mit derjenigen der Stadt Drebkau identisch ist, mit Blick darauf der Fall sein könnte, dass die Stadt Drebkau dessen Rechtsnachfolger sein dürfte.
Dies gilt zunächst für die Beitragssatzung zur Abwassersatzung des TAZ Drebkau vom 9. Juli 1998 (Abwasserbeitragssatzung - ABS TAZ Drebkau 1998). Diese weist insoweit die gleiche unzulässige Rundungsregelung (§ 3 Abs. 5 ABS TAZ Drebkau 1998) und den gleichen Verstoß gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit (§ 3 Abse. 8 und 9 ABS TAZ Drebkau 1998) auf wie die vorgenannten Abwasserbeitragssatzungen der Stadt Drebkau. Gleiches gilt für die Beitragssatzung zur Abwassersatzung des TAZ Drebkau vom 30. November 1993 (Abwasserbeitragssatzung - ABS TAZ Drebkau 1993), vgl. dort § 3 Abs. 5 ABS TAZ Drebkau 1993 bzw. § 3 Abse. 8 und 9 ABS TAZ Drebkau 1993.
Ist die sachliche Beitragspflicht damit frühestens im Jahre 2016 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Festsetzungsverjährung auch noch nicht aufzuklären, zu welchem genauen Zeitpunkt das Grundstück der Antragsteller die konkrete Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Da - wie aufgezeigt - die sachliche Beitragspflicht frühestens zum 1. April 2016 entstanden ist, ist der Umstand, dass das ungeteilte vormalige Grundstück T…7 (Flurstück 3 der Flur 5) bereits vor diesem Zeitpunkt die Anschlussmöglichkeit erhalten haben mag (vgl. dazu noch sogleich unter den Gesichtspunkten der „hypothetischen Festsetzungsverjährung“ und des absoluten Festsetzungsverbots), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung. Eine nähere Aufklärung, insbesondere die (vollständige) Prüfung der Wirksamkeit des der Abwasserbeitragssatzung 2016 vorangegangenen Satzungsrechts muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Es kann unter Zugrundelegung des Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 4 Satz 3 KAG (analog) nicht mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. vorliegend keine Anwendung findet und ein Fall vorliegt, in dem es bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2017 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. verstößt zwar in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (geänderte Kammerrechtsprechung entsprechend des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rn. 39; vgl. bereits Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - VG 6 K 129/13 -, juris Rn. 18 ff.) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 30 sowie etwa Urteil der Kammer vom 18. Februar 2016 - 6 K 129/13 -, juris Rn. 28). Die Prüfung, ob § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. auf einen Fall anwendbar ist oder - aus Vertrauensschutzgründen - nicht, ist jedoch vielschichtig. Grundstücke, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben. Allerdings bestehen insoweit weitere Voraussetzungen (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift hingegen lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich in keinen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (so bereits Urteil der Kammer vom 28. April 2016, a.a.O., zit. nach juris, Rn. 37 ff.).
Hier kann nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Fall vorliegt, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnte, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte. Die Sachlage stellt sich insoweit vielmehr zumindest als offen dar, so dass nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit vor dem Jahr 2000 an die hier konkret in Rede stehende öffentliche Einrichtung ausgegangen werden kann.
So hat der Antragsgegner im vorliegenden wie auch im Klageverfahren unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit vorgetragen, dass die vor dem Grundstück der Antragsteller befindliche Leitung erst im Jahre 2000 errichtet worden sei. Dem sind die Antragsteller zwar zunächst entgegen getreten und haben in ihrer Antragsschrift vom 27. Februar 2018 eine tatsächliche Anschlussmöglichkeit, sogar einen tatsächlichen Anschluss bereits vor dem Jahre 2000 behauptet, wobei sie auf die Kanalisation in der S... abgehoben haben, ohne dies allerdings in irgendeiner Form näher zu substantiieren. Das Vorbringen der Antragsteller im Klageverfahren 6 K 721/18 (vgl. die Klageschrift vom 6. April 2018 und der Schriftsatz vom 29. Oktober 2018) ist demgegenüber widersprüchlich. So gehen die Antragsteller hier von einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit erst im Jahre 2000 (vgl. die Klageschrift) bzw. „spätestens im Jahr 2000“ (vgl. Schriftsatz vom 29. Oktober 2018) aus, führen aber wiederum widersprüchlich im letztgenannten Schriftsatz aus, die Leitungen in der S... seien „uralt, existierten also vor 2000“. Eine nähere Aufklärung zum genauen Zeitpunkt des Vorliegens einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Kanalisation in der S... muss insoweit ggf., soweit dort veranlasst, ebenso dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben wie die Klärung der Frage, seit wann genau die Stadt Drebkau die öffentliche Einrichtung der zentralen Abwasserbeseitigung betreibt und welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass – obwohl es auf die öffentliche Einrichtung des vormaligen TAZ Drebkau insoweit mangels Einrichtungsidentität, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht ankommt - die Stadt Drebkau Rechtsnachfolger des TAZ Drebkau sein dürfte.
Ist hiernach nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens unter Zugrundelegung des unterschiedlichen Vortrags der Beteiligten, ja sogar nach dem widersprüchlichen Vortrags der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Antragsteller an die konkrete Anlage der Stadt Drebkau (oder an jene ihres Rechtsvorgängers, des TAZ Drebkau) vor dem Jahr 2000 auszugehen, führt dies mithin lediglich dazu, dass vorliegend die oben beschriebene unechte Rückwirkung der Gesetzesneufassung gegeben ist. Diese ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zulässig.
Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung ist in der Regel verfassungsrechtlich zulässig. Es muss dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände an-knüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren. Es ist notwendig, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Hierbei sind allerdings die Grenzen zu beachten, die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Dieses schützt auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Für die Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung ist mithin zu prüfen, ob schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen vorliegt, ob öffentliche Interessen die Erstreckung auf die Altfälle erforderlich machen und welches der sich gegenüberstehenden Interessen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im konkreten Fall den Vorrang verdient. Erst wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit erfolgt, ist die unechte Rückwirkung verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, zitiert nach juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Rückwirkungsverbot, da es im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet, dort nicht gilt, wo sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Einzelnen vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert auch in der Zukunft fortbestehen, ist – soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten - verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 -, zit. nach juris). Dies gilt in Sonderheit für das Abgabenrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1986 - 8 B 123.84 -, NVwZ 1986, 483, 484).
Die in der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG liegende unechte Rückwirkung wäre danach nur (ausnahmsweise) dann unzulässig, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornähme, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Juli 1985 - 1 BvL 5/80 u.a. -, BVerfGE 69, 272, 309; Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175, 196). Zudem müsste das Vertrauen des Betroffenen schutzwürdiger sein als die mit dem Gesetz verfolgten Anliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06 -, BVerfGE 101, 239, 263), also auf Antragstellerseite weitere gewichtige Interessen angeführt werden, die dem öffentlichen Interesse, Beitragsausfälle zu vermeiden, vorgehen würden. Beides ist hier bei summarischer Prüfung nicht gegeben. Mit einer Gesetzesänderung mussten die Antragsteller rechnen, so dass ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen in die Beibehaltung der früheren Rechtslage unabhängig davon zu verneinen ist, dass vorliegend nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht ersichtlich ist, welche schützenswerten wirtschaftlichen Dispositionen die Antragsteller im Hinblick auf die vermeintlich nicht mehr zu erwartende Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag getroffen hätten, die durch die Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entwertet worden wären. Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Trinkwasserversorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16). Daher kann derjenige, dem - wie den Antragstellern - ein solcher wirtschaftlicher Vorteil geboten wird, grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entwickeln, diese öffentliche Leistung auf Dauer ohne Gegenleistung zu bekommen. Unerheblich ist auch, ob die Antragsteller auf die Gültigkeit der früheren Beitragssatzungen des Beklagten vertraut haben mögen.
Unabhängig von vorstehenden Ausführungen kann bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren auch deshalb nicht von einer (hypothetischen) Festsetzungsverjährung ausgegangen werden, weil es – selbst bei Unterstellung einer tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die öffentliche zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt Drebkau vor dem Jahr 2000, sei es mit Blick auf die Kanalisation in der S..., sei es mit Blick auf jene in der T... Straße - eine unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabes offene, im Hauptsacheverfahren zu klärende Frage ist, ob ungeachtet der Frage des Zeitpunkts des Inkrafttretens einer Beitragssatzung für das nunmehr veranlagte Grundstück aufgrund seiner Außenbereichslage als Teil des vormaligen Flurstücks 3 der Flur 5 eine sachliche Beitragspflicht nicht vor dem Jahr 2015 entstehen konnte, als dieses Grundstück nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners bebaut und an die öffentliche Einrichtung angeschlossen wurde. Insofern kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG Bezug genommen werden.
Es bestehen entgegen der Auffassung der Antragsteller bei summarischer Prüfung auch nicht deshalb ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides, weil dieser gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juli 2014 - OVG 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. Januar 2014 - OVG 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.
Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhän-gig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Als Vorteilslage ist dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung. Dies setzt insbesondere das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. vom 16.7.2014 – 9 N 69.14 –, juris, Rn. 25; VG Cottbus, Urt. vom 14.4.2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist es bei summarischer Prüfung offen, wann – ungeachtet des insoweit nicht maßgeblichen Zeitpunkts des Vorliegens einer wirksamen Beitragssatzung – sämtliche rechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht des nunmehr veranlagten Grundstücks in Bezug auf die in Rede stehende Einrichtung der Stadt Drebkau erfüllt waren. Dies gilt unabhängig davon, ob man auf die Kanalisation in der T... Straße oder jene in der S... abstellt.
So hat der Antragsgegner im vorliegenden Verfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren 6 K 721/18 vorgetragen, das vorliegende, der Beitragsveranlagung unterliegende Grundstück mit der Flurstücksnummer 106 der Flur 5 sei – ebenso wie das Flurstück 108 der Flur 5 - durch Teilung nach dem Jahe 2002 aus dem ehemaligen Grundstück mit der Flurstücksnummer 3 der Flur 5, welches eine Gesamtfläche von 7.380 m² aufgewiesen habe, hervorgegangen. Die auf das später herausgeteilte Flurstück 106 entfallende Grundstücksfläche sei – ebenso wie jene des späteren Flurstücks 108 – zum Zeitpunkt der Herstellung der Kanäle in der T... Straße sowie in der S... im Jahre 2000 unbebaut gewesen, auch nicht in baulicher oder sonstiger Weise genutzt worden und im Außenbereich belegen gewesen. Lediglich die auf das nach der Teilung nunmehr entstandene Flurstück 109 der Flur 5 entfallende Grundstücksfläche sei im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegen und bebaut gewesen. Er trägt weiter vor, nur für diese Fläche sei im Jahre 2000 der Anschluss an die Kanalisation in der T... und mit dem Beitragsbescheid vom 10. Oktober 2002 die Beitragsveranlagung des Voreigentümers, Herrn B..., erfolgt. Hierbei sei unter Zugrundelegung der derzeitigen beitragssatzungsrechtlichen Maßstabsregelungen lediglich die an der T... angrenzende Teilfläche des Grundstücks, die eine bauliche Nutzung aufgewiesen habe und durch den in der T... verlaufenden Kanal abwassertechnisch erschlossen worden sei, der Veranlagung zugrunde gelegt worden, insgesamt 3.271 m². Die zur S... hin gelegene, unbebaute Teilfläche des Grundstücks - hinter der die Grenze zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB bildenden Bebauungsgrenze - sei nicht von der Beitragserhebung im Jahr 2002 erfasst gewesen. Die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erst in beitragsrelevanter Weise geändert, nachdem die Antragsteller auf der hier in Rede stehenden Teilfläche eine Wohnbebauung realisiert hätten, so dass das nunmehr bebaute Außenbereichsgrundstück an die in der S... verlaufende Kanalisation angeschlossen worden sei. Dieser Vortrag wird gestützt durch die vom Antragsgegner eingereichte Anlage zum Bescheid vom 10. Oktober 2002, die die Bebauungs- und Nutzungsgrenze des seinerzeit ungeteilten Flurstücks 3 der Flur 5 ausweist.
Diesem Vorbringen sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Sie haben sich vielmehr im vorliegenden Verfahren wie auch im zugehörigen Klageverfahren 6 K 721/18 darauf beschränkt auszuführen, das Flurstück 3 der Flur 5 habe als im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegenes Grundstück „insgesamt Baulandeigenschaft“ gehabt und sei als tatsächlich angeschlossenes Grundstück „ insgesamt mit einem Anschlussbeitrag belegt“ worden. Der tatsächliche Anschluss indiziere somit die Anschlussmöglichkeit. Soweit sich die Antragsteller zur Stützung dieses Vortrages auf die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage für das Flurstück 3 der Flur 5 vom 11. März 2015 berufen, belegt diese indes gerade nicht, dass dieses Grundstück insgesamt im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB lag. Denn nach dieser Baugenehmigung war die planungsrechtliche Zulässigkeit des im Jahre 2015 genehmigten Vorhabens gerade nach § 35 Abs. 2 BauGB gegeben, was dafür sprechen könnte, dass auch schon vor dem Jahr 2015 von einer Lage im Außenbereich auszugehen war. Dies schließt es auch gerade nicht aus, dass der bei Genehmigungserteilung bereits bebaute, zur T... Straße hin gelegene Grundstücksteil nicht im Außenbereich gemäß § 35 BauGB, sondern im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB belegen gewesen war. Darauf, ob diese Genehmigung gemäß § 35 BauGB in rechtmäßiger oder – wie die Antragsteller ausweislich ihres Schriftsatzes vom 14. November 2018 im Verfahren 6 K 721/18 zu meinen scheinen – zu Unrecht erteilt wurde, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
Ist es unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen eine offene Frage, ob die vormalige Teilfläche des Flurstücks 3 der Flur 5, die nunmehr das veranlagte Grundstück (Flurstück 106 der Flur 5) bildet, zumindest bis zum Jahre 2015 im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) belegen war und möglicherweise noch heute belegen ist und auch erst zu diesem Zeitpunkt bebaut wurde, ist es jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für das Grundstück der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt eine sachliche Beitragspflicht – unabhängig vom Vorliegen einer wirksamen Beitragssatzung - überhaupt entstehen konnte. Sofern nämlich dieses Grundstück als vormalige Teilfläche des Flurstücks 3 der Flur 5 bis zum Jahre 2015 im Außenbereich lag, wäre es im Verhältnis zu den im unbeplanten Innenbereich belegenen Teilflächen des Grundstücks Flurstück 3 der Flur 5 auch als selbständiges Grundstück im insoweit maßgeblichen wirtschaftlichen Sinn nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG anzusehen gewesen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 9 S 5.18 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018 – OVG 9 N 2.15 -, S. 4 des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008 – OVG 9 S 26.07 -, juris Rn. 6). Der Regelung des § 8 KAG liegt nämlich der wirtschaftliche Grundstücksbegriff zugrunde. Er richtet schon die Bestimmung des beitragspflichtigen Grundstücks am Vorteilsgedanken aus. Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne ist danach - unabhängig von der Abgrenzung im Grundbuch - diejenige Grundfläche, die einem Eigentümer gehört und in Bezug auf die er den Vorteil zu entgelten hat, der ihm durch die Anschlussmöglichkeit oder die Ausbaumaßnahme vermittelt wird (vgl. grundlegend bereits: OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE -, Juris Rn. 46). Wirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 8 KAG ist also die durch die beitragsfähige Maßnahme selbstständig bevorteilte, demselben Eigentümer gehörende Flächeneinheit. Bei baulich oder gewerblich nutzbaren Grundstücken ist das diejenige Fläche, die selbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden kann (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteile vom 14. November 2013 – 9 B 35.12 -, juris Rn. 56 und vom 19. Februar 2014 – 9 B 5.11 -, juris Rn. 21 jeweils m.w.N.; Beschluss vom 23. Juni 2015 – 9 N 99.12 -, Rn. 6). Danach ist bei einem Grundstück - unabhängig von seiner grundbuchmäßigen Abgrenzung - letztlich nur die Fläche beitragspflichtig, der die Anschlussmöglichkeit und damit der wirtschaftliche Vorteil vermittelt wird, den der Eigentümer zu entgelten hat. Die hierfür erforderliche Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche kann in der Weise geschehen, dass das Buchgrundstück auf die baulich oder gewerblich nutzbaren Flächen reduziert wird (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 26. September 2002, a.a.O., juris Rn. 46; OVG Berlin- Brandenburg Urteil vom 12. November 2008 – 9 A 3.08 -, juris, Rn. 30). Nach der (neueren) Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (a.A. noch Beschluss vom 21. Dezember 2006 – 9 S 68.06 -, juris, Rn. 8), der die Kammer folgt, zerfällt insoweit ein vom Innen- in den Außenbereich übergehendes Grundstück regelmäßig in zwei selbständige wirtschaftliche Einheiten, die als Grundstücke im Sinne des § 8 Abs. 2 KAG gelten. Denn die unterschiedliche bauplanungsrechtliche Qualität der Teilflächen – der Innenbereich steht grds. einer baulichen Nutzung offen, während Außenbereichsflächen im Prinzip von baulicher und gewerblicher Nutzung freizuhalten sind – indiziert auch das Bestehen unterschiedlicher wirtschaftlicher Einheiten (vgl. in diesem Sinne nunmehr OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2018, a.a.O., S. 4 des E.A.; Beschluss vom 14. Juli 2015 – 9 S 44.14 -, S. 3 ff. des E.A.; Beschluss vom 20. Februar 2008, a.a.O., juris Rn. 6; ebenso Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 123; zur grds. abzulehnenden „Verklammerung“ selbständiger Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen Einheit bei deren Lage im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB einerseits und im Außenbereich gemäß § 35 BauGB andererseits vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 18. Oktober 2013 – 9 N 92.12 -, juris, Rn. 14 ff.). Es dürfte daher nicht zutreffen, wenn die Antragsteller für das vormalige Flurstück 3 der Flur 5 von einer Identität zwischen dem wirtschaftlichen und dem grundbuchrechtlichen Grundstück ausgehen. Außenbereichsgrundstücke sind aber – wie sowohl in § 4 Abs. 2 ABS 2017 als die Vorschrift des § 7 Abs. 1 ABS 2017 einschränkende Bestimmung als auch in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS 2006 als auch in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS 2005 als auch in § 2 i.Vm. § 5 Abs. 2 ABS 2002 und in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS TAZ Drebkau 1998 sowie in § 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 ABS TAZ Drebkau 1993 zutreffend geregelt - nur bei einer tatsächlichen baulichen Ausnutzung mit potentieller abwasserrechtlicher Relevanz bevorteilt und zu einem Beitrag heranzuziehen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. November 2008, a.a.O., juris, Rn. 30; Becker in Becker u.a., a.a.O., § 8 Rn. 128 und 325 ff.), so dass für die in Rede stehende und nunmehr veranlagte Fläche die sachliche Beitragspflicht jedenfalls vor ihrer Bebauung im Jahre 2015 nicht entstehen konnte und dementsprechend auch erst zu diesem Zeitpunkt die nach § 19 Abs. 1 KAG maßgebliche Frist zu laufen begann. Ungeachtet dessen waren bis zur Einfügung von § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG durch Art. 5 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294), die am 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 10 des Gesetzes), Außenbereichsgrundstücke nur dann beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich angeschlossen waren, was in den vorgenannten Satzungsregelungen gleichfalls zutreffend geregelt war, während nunmehr der Gesetzgeber den Gemeinden und Gemeindeverbänden zwar nicht zwingend vorgeben hat, Außenbereichsgrundstücke stets schon dann als anschlussbeitragspflichtig zu bewerten, wenn lediglich eine (tatsächlich nicht wahrgenommene) Anschlussmöglichkeit besteht, dem Satzungsgeber aber insoweit zumindest eine Typisierungsbefugnis eingeräumt wurde, die Anschlussmöglichkeit ausreichen zu lassen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris Rdn. 10 f.; Urteil vom 15. Juni 2016 – 9 B 31.124 -, juris, Rn. 32), wovon der Antragsgegner hier mit § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 ABS 2017 erstmals zutreffend Gebrauch gemacht hat. Hiernach konnte jedenfalls vor dem Jahr 2015, als der tatsächliche Anschluss an den in der Steinitzer Straße verlaufenden Kanal erfolgte, schon mangels tatsächlichen Anschlusses der in Rede stehenden, schon damals (möglicherweise) als eigenständiges Grundstück im wirtschaftlichen Sinne zu wertenden Teilfläche des vormaligen Flurstücks 3 der Flur 5, die nunmehr das Flurstück 106 der Flur 5 bildet, die sachliche Beitragspflicht für dieses Grundstück nicht entstehen. Die abschließende Klärung dieser schwierigen Rechtfragen muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Auch eine unzulässige Doppelveranlagung und damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung mit Blick darauf, dass bereits der Rechtsvorgänger im Eigentum der Antragsteller, Herr B..., zu einem Beitrag herangezogen wurde, liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Vielmehr ergeben sich auch insoweit schwierige Rechtsfragen, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Der genannte Grundsatz und das hieraus folgende Verbot der Doppelveranlagung ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal und endgültig in Höhe des nach Maßgabe der Satzung abzugeltenden Vorteils entsteht und dass der entsprechende Aufwand durch einen einmaligen Beitrag in der entstandenen Höhe gedeckt wird. Ist die sachliche Beitragspflicht entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf. Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen. Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung mithin grds. nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u.a. -, BVerwG 68, 48 <53>; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 27; Beschluss vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 1; OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017 – 9 S 9.17 -, zit. nach juris, das allerdings terminologisch unscharf von einem „Verbot der Doppelbelastung“ spricht; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Juni 2007 – 4 N 1359/98 -, ThürVBl. 2008, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 – 2 S 412/90 –, juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94-, juris; Beschluss vom 1. März 2013 -15 A 2170/12-, Juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdn. 8c, 10, 12a, 12b; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476; Sauthoff in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1606 ff.). Das Verbot der Doppelveranlagung gilt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Das Verbot der Doppelveranlagung ist eine durch das Beitragsrecht an die Festsetzung eines Beitrags für ein bestimmtes Grundstück geknüpfte Veränderung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers hinsichtlich zukünftiger Beiträge. Der Beitrag wird zwar vom in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet, er dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 1982 - 2 A 1066/82 -, S. 8 des E.A.). Nicht entscheidend ist daher, ob bereits einmal ein Beitrag gerade gegenüber demselben Grundstückseigentümer festgesetzt wurde. Das Verbot einer erneuten Beitragsfestsetzung folgt vielmehr aus dem Umstand, dass der Beitrag bereits einmal für das Grundstück festgesetzt wurde. Das Verbot der Doppelveranlagung als begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides ist mithin dinglicher Natur und haftet dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; zur Rechtsfigur des dinglichen Verwaltungsakts OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 20. Juni 1991 – 7 A 23/90 -, NWVBl. 1992, 322). Die begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides geht daher kraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über. Der neue Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlussbeitrag auf die Vorveranlagung berufen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 13.12.1982, a.a.O., S. 9 des E.A.; vgl. auch zu Vorstehendem Beschluss der Kammer vom 21. September 2010 – 6 L 103/10 –; Beschluss vom 31. Mai 2017 – 6 L 247/15 -, juris Rn. 9).
Unter Zugrundelegung vorstehender Ausführungen ist es eine offene und schwierige, der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren zu überlassende Frage, ob vorliegend einer (erneuten) Veranlagung der Antragsteller der dem vormaligen Eigentümer des Flurstücks 3 der Flur 5, Herrn B..., gegenüber erlassene Beitragsbescheid vom 10. Oktober 2002 entgegensteht.
Zwar dürfte das Verbot der Doppelveranlagung einer grundstücksbezogenen Nachveranlagung für den Fall entgegen stehen, dass durch eine abgeschlossene erste Veranlagung der für das konkrete Grundstück im wirtschaftlichen Sinne entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist und sich erst danach die tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände bzw. Verhältnisse für ein bestimmtes Grundstück, die etwa zu einer nachträglichen Erhöhung der Ausnutzbarkeit bzw. Ausnutzung von Grundstücken (z.B. nachträgliche Erhöhung des baulichen Nutzungsmaßes; intensivere Bebauung durch Gebäudeaufstockung) führen, geändert oder sich die rechtlichen Umstände durch andere satzungsrechtlichen Bemessungsvorgaben für die Veranlagung von Grundstücken verändert haben. Die Beitragspflicht dürfte hiernach für einen bestimmten, sie auslösenden Vorgang nur einmal in bestimmter Höhe entstehen können. Für die Bemessung des Beitrags dürfte die in diesem Zeitpunkt gegebene Vorteilslage maßgeblich sein; spätere vorteilserhöhende Veränderungen – etwa des Nutzungsmaßes - oder Veränderungen der satzungsmäßigen Bemessungsgrundlagen dürften grds. unberücksichtigt bleiben müssen. Es dürfte daher grds. keine nachträgliche Korrektur des ursprünglichen Herstellungsbeitragsanspruchs aufgrund eines nach der ursprünglichen Beitragsveranlagung eingetretenen erweiterten Vorteils erfolgen können (vgl. Mildner in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1369a; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 915).
Vorliegend ist aber, wie oben ausgeführt, jedenfalls bei summarischer Prüfung die sachliche Beitragspflicht und damit der Beitragsanspruch erst auf der Grundlage der rückwirkend zum 1. April 2016 in Kraft getretenen Abwasserbeitragssatzung 2017 entstanden. Es spricht insoweit Vieles dafür, dass nur dann die erneute Entstehung einer Beitragspflicht im Grundsatz gesperrt ist, wenn die sachliche Beitragspflicht aufgrund einer wirksamen Satzung entstanden und der Beitragstatbestand erfüllt ist, und sich insoweit die Beitragsberechnung nach dieser wirksamen Satzung und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen richtet. Für die Frage, ob im oben beschriebenen Sinne durch eine abgeschlossene erste Veranlagung der entstandene Beitragsanspruch voll ausgeschöpft worden ist, dürfte es also auf die tatsächlichen und rechtlichen Umstände im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ankommen (in diesem Sinne ausdrücklich OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; Petermann in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1476, 1480; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 18. Dezember 2000 – 4 N 472/00 -, zit. nach juris). Es ist indes – wie bereits ausgeführt - nicht überwiegend wahrscheinlich und wird von den Antragstellern auch nicht substantiiert dargelegt, dass die im Zeitpunkt des Erlasses des (ersten) Beitragsbescheides vom 10. Oktober 2002 Geltung beanspruchende Abwasserbeitragssatzung 2002 oder eine der zuvor in Kraft befindlichen Beitragssatzungen des (vormaligen) Trink- und Abwasserzweckverbandes Drebkau, sofern es auf diese überhaupt ankommen könnte, wirksam waren. Eine abschließende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Selbst wenn man aber davon ausginge, dass das Verbot der Doppelveranlagung auch in Fällen Geltung beanspruche, in denen eine Beitragspflicht – etwa wegen unwirksamen Satzungsrechts - materiell- rechtlich nicht entstanden, jedoch ein Beitrag wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht formell-rechtlich entstanden sei, weil es für die aus dem Wesen des Beitrags folgende Einmaligkeit der Beitragserhebung grds. unerheblich sei, ob die Beitragspflicht materiell-rechtlich oder formell-rechtlich entstanden sei (vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 1. März 2013 – 15 A 2170/12 -, zit. nach juris; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 12a), vermag dies die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nicht überwiegend wahrscheinlich in Zweifel zu ziehen. Denn nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O.; ebenso HessVGH, Urt. vom 27. 5. 1987 – 5 UE 1577/85 -, KSGZ 1987, 531), der sich die Kammer anschließt, dürfte eine unzulässige Doppelveranlagung nicht vorliegen, wenn nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht etwa durch Flächenzuwachs eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht und diese – als ein Grundstück, welches mit dem früher veranlagten Grundstück („Altgrundstück“) nicht identisch ist – jedenfalls mit der Teilfläche veranlagt werden kann, für die noch kein Beitrag angefallen war. Das durch Flächenzuwachs neu entstandene Grundstück dürfte insoweit mit der fraglichen Fläche gleichsam in die Beitragspflicht hineinwachsen, während eine nochmalige Beitragserhebung insoweit ausgeschlossen sein dürfte, als für eine bestimmte Teilfläche der Beitrag schon einmal – sei es in ihrer früheren Eigenschaft als selbständig veranlagungsfähige wirtschaftliche Einheit, sei es aufgrund der früheren Zugehörigkeit zu einer solchen Einheit – entstanden war (vgl. auch OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 15. Juli 1997 – 15 A 1660/96 -, NVwZ-RR 1998, 581; OVG Thüringen, Beschluss vom 5. 10. 2011 – 4 EO 814/10 -, zit. nach juris; Petermann, a.a.O., § 8 Rn. 1478). Vorstehende Überlegungen dürften nicht nur dann erst recht gelten, wenn ein Beitrag – ohne dass die Beitragspflicht auf der Grundlage einer wirksamen Beitragssatzung materiell- rechtlich entstanden ist - wirksam, wenngleich rechtswidrig, festgesetzt worden und damit eine Beitragspflicht zumindest formell-rechtlich entstanden ist, und danach eine neue wirtschaftliche Einheit entsteht, sondern auch dann, wenn – wie hier möglicherweise der Fall - schon im Zeitpunkt der materiell- rechtlich bzw. formell- rechtlich entstandenen Beitragspflicht ein Grundstück in zwei oder mehr wirtschaftliche Einheiten zerfiel und nur die eine davon Gegenstand der Veranlagung war, während für die andere(n), nicht zu einem Beitrag herangezogene(n) nunmehr erstmalig ein Beitrag erhoben wird, so dass es sich im Grunde noch nicht einmal lediglich um eine zulässige Nachveranlagung, sondern um eine zulässige Erstveranlagung handeln dürfte. Es geht in dieser Fallkonstellation gerade nicht, wie die Antragsteller meinen, lediglich um eine Änderung der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Grundstücke infolge der Teilung des vormaligen Flurstücks 3. Eine abschließende Klärung dieser schwierigen Rechtsfragen muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Auch die konkrete Höhe der Veranlagung, gegen die die Antragsteller keine Bedenken erhoben haben, begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind. Dass den Antragstellern derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragsteller (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.