Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.03.2019 – 1 K 813/16
1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0306.1K813.16.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des jeweiligen Beteiligten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt im Wege einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens die Rückübertragung oder aber jedenfalls die Gewährung einer Entschädigung für den Eigentumsverlust an den ehemaligen Flurstücken 45/3 und 45/4 (dem heutigen Flurstück 45/6) der Flur 6 in dem Ortsteil N... der Gemeinde T… (Landkreis S...), einer unbebauten landwirtschaftlichen Fläche und einer Verkehrsfläche.
Das 4.797 m² große Flurstück 45 der Flur 6 wurde 1974 in die Flurstücke 45/1 (4.502 m²) und 45/2 (295 m²) zerlegt, 1977 das Flurstück 45/1 wiederum in die Flurstücke 45/3 (4.407 m²), 45/4 (80 m²) und 45/5 (15 m²). Die Grundstücke gehörten zu einer im Eigentum der M... stehenden Landwirtschaft, ehemals eingetragen auf Blatt 202, sodann Blatt 195, des Grundbuchs von N.... Diese veräußerte u. a. das Flurstück 45/2 am 03. April 1975 an den VEB KWV J..., das am 09.Mai 1975 auf dem Bestandsblatt 378 von N...als Eigentum des Volkes eingetragen wurde. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. Februar 1983, geändert am 04. Mai 1983, veräußerte sie Grundeigentum in einer Größe von 77.654 m², so unter anderem die Flurstücke 45/3 und 45/4 der Flur 6, an den Kläger, der am 24. Mai 1983 im Grundbuch von N..., Band 6, Blatt 195, als Eigentümer auch dieser Flurstücke eingetragen wurde.
Einem Auszug aus dem Integrationsregister von N... (Kataster- und Vermessungsamt des Landkreises S... – Az.: 62-I-V-0300/15) und einer Voreigentümerrecherche des Landkreises S... vom 14. Oktober 2014 nach sind die Flurstücke 45/3 und 45/4 der Flur 6 auf dem Bestandsblatt 378 als Eigentum des Volkes, Rechtsträger: V..., Stammbetrieb J..., im Jahr 1988 fortgeführt worden, ohne dass hierfür in den Verwaltungsverfahren ein Grund oder eine Rechtsgrundlage ermittelt werden konnte; nach Umwandlung war seit dem 27. August 1991 die V... als Grundeigentümerin eingetragen. 1997 wurden die Flurstücke zu dem Flurstuck 45/6 verschmolzen und 2003 auf das neu angelegte Grundbuchblatt 536 übertragen. Die Beigeladene ist aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach der V... seit dem 27. Oktober 2015 als Eigentümerin eingetragen.
Der Kläger beantragte 1990/1991 bei dem ehemaligen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des vormaligen Landkreises C... die Rückübertragung von Grundeigentum in der Gemarkung N..., so auch mit Schreiben vom 07. Dezember 1991 am 11. Dezember 1991 des Flurstücks 45 der Flur 6 mit der Begründung, er habe „nach Einsicht in das Grundbuch von N..., Blatt 195, und einen Vergleich mit dem notariell beglaubigten Kaufvertrag … festgestellt“, dass Flächen von ca. 4.500 m² „veruntreut“ worden seien.
Das damalige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises S... lehnte das Begehren als Antrag auf „Nachbewertung des Eigentums“ unter anderem an den Flurstücken 45/1 und 45/2 der Flur 6 mit Bescheid vom 18. April 2001 ab. Zur Begründung heißt es – soweit vorliegend von Bedeutung – unter I. (Sachbericht), die Flurstücke 45/3 bis 45/5 seien „in Privateigentum verblieben“, unter II. (rechtliche Würdigung), hinsichtlich sämtlicher Grundstücke fehle es an einer schädigenden Maßnahme nach § 1 (Abs. 1 lit. a.), c) und d) sowie Abs. 3) des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG). Der Bescheid wurde nach Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig.
Unter dem 25. Juli 2011 ersuchte der Kläger um „Auskunft über den Verbleib“ des Grundstücks Flurstück 45/6 der Flur 6. Das seinerzeitige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg teilte ihm daraufhin mit, ein staatlicher Eigentumszugriff könne nicht belegt werden, insbesondere hätten das Amtsgericht C... und das brandenburgische Landeshauptarchiv auf Anfrage mitgeteilt, dass ein Rechtsträgernachweis nicht vorhanden sei.
Am 06. August 2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten erneut die Rückübertragung oder die Gewährung einer Entschädigung für den Eigentumsverlust an den Flurstücken 45/3 und 45/4 der Flur 6 in N...Der Bescheid vom 18. April 2001 sei unrichtig, was sich bereits aus dem anliegenden Schreiben der V... vom 25. Juni 2014 ergebe; in diesem Schreiben antwortet das Unternehmen unter Bezugnahme auf weitere Schreiben vom 17. Januar 2012 und 19. Mai 2014 auf die Anfrage des Klägers vom 11. Juni 2014 im Wesentlichen, eine Eigentumsrückverfolgung belege, dass die Flurstücke 1988 in das Eigentum des Volkes, Rechtsträger: V..., Stammbetrieb J..., übergegangen seien.
Der Beklagte hörte den Kläger mehrfach an; dieser nahm zunächst dahingehend Stellung, ein Bearbeitungsfehler, der bei der wohl nicht korrekten Dokumentierung/Beurkundung in der Grundstücksverwaltung geschehen sei, müsse korrigiert werden, sodann, ein Buchungsfehler sei „auszuschließen“.
Mit Bescheid vom 07. Januar 2016 befand der Beklagte über einen „Antrag vom 07.12.1991 mit Präzisierung vom 04.08.2014“ dahingehend, eine Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück, Flurstück 45/6 der Flur 6 in der Gemarkung N...werde abgelehnt, ein Entschädigungsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Entschädigungsgesetzes (EntschG) bestehe nicht und Ansprüche nach anderen Rechtsvorschriften blieben unberührt.
Der Antrag sei „unbegründet“. Eine schädigende Maßnahme könne nicht festgestellt werden. Weder sei von einer entschädigungslosen Enteignung nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG auszugehen noch seien die Grundstücke aufgrund unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG entzogen worden. Die Möglichkeiten der Amtsaufklärung seien erschöpft, es sei nicht feststellbar, auf welcher Grundlage die Grundstücke in Eigentum des Volkes überführt worden seien.
Der Kläger erhob am 01. Februar 2016 Widerspruch, zu dessen Begründung er sich auf § 34 VermG berief – die Frage seines Eigentums sei mit Bescheid vom 18. April 2001 „geklärt“ worden – und im Übrigen ausführte, der Anspruch ergebe sich aus § 1 Abs. 1 lit. a) bzw. § 1 Abs. 3 VermG. Die Rechte an den Grundstücken seien ihm durch die im Vertrag vom 16. Februar 1983 festgeschriebene Verpflichtung zur Abgabe der landwirtschaftlichen Flächen an den Rat des Kreises C... entzogen worden. Die Grundstücke seien sodann ohne seine Einwilligung an das Braunkohlekraftwerk übertragen worden.
Das Ministerium der Finanzen wies den Widerspruch unter dem 09. Mai 2016 mit einer im Wesentlichen der Ausgangsentscheidung entsprechenden Begründung zurück.
Eine „entschädigungslose Enteignung“ scheide aus, weil ein staatlicher Hoheitsakt oder eine verwaltungsrechtliche Weisung mit Regelungscharakter nicht festgestellt werden könne. Der Eigentumsverlust des Klägers sei infolge einer Grundbuchumschreibung eingetreten, der kein zielgerichteter staatlicher Zugriff auf das Eigentum zugrunde gelegen habe. Selbst wenn das der Fall gewesen sei, könne von einer „Entschädigungslosigkeit“ des Eigentumsentzugs im Sinne des § 1 Abs.1 lit. a) VermG nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen unlauterer Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG seien ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger habe keine den Eigentumsverlust fördernde Willenserklärung abgegeben, zu der er etwa von dem Rat der Gemeinde N... genötigt worden sein könnte; vielmehr sei er den vorliegenden Ermittlungen nach „grundlos", d.h. durch ein nicht zielgerichtetes, lediglich tatsächliches Handeln, aus seiner Eigentümerposition verdrängt worden. Insofern sei lediglich von einer Unrichtigkeit des Grundbuches auszugehen, die außerhalb der Vorschriften des Vermögensgesetzes zu seinen Gunsten berichtigt werden könne.
Der Kläger hat am 13. Juni 2016 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen habe die Grundstücke unrechtmäßig freigegeben. Der Verkauf, die Vergabe oder die Umschreibung des Grundstücks sei rechtswidrig, insbesondere habe von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen weder ein Rechtsträgernachweis noch hätten weitere Unterlagen vorgelegt werden können.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 09. Mai 2016 zu verpflichten, das Eigentum an dem Grundstück Flurstück 45/6 der Flur 6 in der Gemarkung N... an ihn zurück zu übertragen,
hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 09. Mai 2016 zu verpflichten, ihn für den Eigentumsverlust an dem Grundstück Flurstück 45/6 der Flur 6 in der Gemarkung N... zu entschädigen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts.
Entscheidungsgründe§
I. Die (Verpflichtungs-)Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 07. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums der Finanzen vom 09. Mai 2016 hat dem Kläger – im Ergebnis – zu Recht einen Anspruch auf die begehrte Rückübertragung der streitgegenständlichen Flurstücke ebenso wie auf die hilfsweise begehrte Gewährung einer Entschädigung für den Eigentumsverlust versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Das vormals zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat den Antrag des Klägers auf Rückübertragung des Eigentums – Entsprechendes gilt für das hilfsweise Begehren auf Gewährung einer Entschädigung für den Eigentumsverlust – an dem heutigen Flurstück 45/6 der Flur 6 in der Gemarkung N...mit Bescheid vom 18. April 2001 unanfechtbar abgelehnt, so dass sein Begehren entgegen der Auffassung des Beklagten – der ebenso wie die Widerspruchsbehörde davon ausgeht, der Restitutionsantrag des Klägers vom 11. Dezember 1991 sei noch nicht beschieden worden – nur Erfolg haben kann, wenn er zuvor ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) – gebundener Anspruch auf Wiederaufgreifen im engeren Sinne – oder nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 51 Abs. 5 und §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen [im weiteren Sinne] nach Ermessen) erreicht. Indessen liegen die Voraussetzungen eines Rechtsanspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vor (sogleich unter 1.) und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hat der Beklagte jedenfalls im Ergebnis zutreffend abgelehnt, ohne dass auch nur ein Neubescheidungsausspruch des Gerichts in Betracht kommt (unter 2.).
1. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i. V. m. § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.
Danach liegt ein Grund für die Wiederaufnahme nur vor, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Nr. 3). Der Antragsteller muss zudem ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und er muss den Wiederaufnahmegrund binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tag, an dem er von diesem Kenntnis erlangt hat, geltend machen (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Maßstab der gerichtlichen Prüfung sind dabei nur die Wiederaufgreifensgründe, die von dem Antragsteller geltend gemacht werden; diesem obliegt es innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten, die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, bezüglich aller der von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmegründe schlüssig darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 2015 – BVerwG 3 B 3.14 –, juris Rn. 8; Urt. v. 30. August 1998 – BVerwG 9 C 47.87 –, juris Rn. 8).
Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat das Gericht dabei unabhängig von der Entscheidung der Behörde befinden. Denn bei den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG handelt es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Verfahrens, die in jedem Stadium des Verfahrens von der jeweils zur Entscheidung berufenen Stelle von Amts wegen zu beachten sind und bezüglich derer insbesondere auch der Behörde ein Beurteilungsspielraum nicht zusteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1987 – BVerwG 9 C 285/86 –, juris Rn. 17). Lehnt die Behörde das Begehren in der Sache ab, verneint das Gericht aber im Klageverfahren schon die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, dann erweist sich die ablehnende Entscheidung im Ergebnis als rechtmäßig, so dass eine Rechtsverletzung des Antragstellers nicht vorliegt (vgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 03. Februar 1997 – 25 A 353/97.A –, juris Rn. 5 ff). Die Behörde darf einen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 51 Abs. 1 VwVfG damit nicht beliebig aufheben oder ändern. Die Befugnis zu einer neuen Sachentscheidung reicht bei § 51 Abs. 1 VwVfG vielmehr nur so weit, wie der festgestellte Wiederaufnahmegrund das rechtfertigt. Nur dann, wenn im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung ein Wiederaufnahmegrund erfolgreich geltend gemacht worden ist, wird das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung befand, und in diesem Fall ist neben dem eigentlichen Wiederaufnahmegrund der gesamte bis dahin entstandene Verfahrensstoff, soweit er nicht durch die Verbescheidung erledigt ist, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 15. September 1992 – BVerwG 9 B 18.92 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 27. September 2016 – BVerwG 1 C 20.15 –, juris Rn. 22). Für den Fall mehrerer selbstständig tragender Ablehnungsgründe des/der Entscheidung(en) des Ausgangsverfahrens folgt hieraus, dass es für einen erfolgreichen Wiederaufnahmeantrag nach § 51 Abs. 1 VwVfG nicht ausreicht, wenn nur hinsichtlich eines Ablehnungsgrundes ein durchgreifender Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 –, juris Rn. 19).
Vorliegend ist bereits ein Wiederaufnahmegrund nicht ersichtlich.
Weder ist von einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage auszugehen noch liegen neue Beweismittel vor, die einem dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.
Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen ist gegeben, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht. Die Sach- oder Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren; nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 20. November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 –, juris Rn. 13 m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere wird mit dem vorgelegten Schreiben der V... – unabhängig davon, dass hiermit allenfalls e i n Wiederaufnahmegrund belegt werden könnte, der Ausgangsbescheid aber auf die im Wesentlichen tragende Erwägung gestützt war, es fehle an einer schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG – keine Änderung der Sachlage belegt. Entsprechendes gilt für die Frage eines neuen Beweismittels im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG.
Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der Kläger nicht ohne grobes Verschulden außerstande war, den „Grund“ für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, § 51 Abs. 2 VwVfG, denn nach seinem eigenen Vortrag aus dem Jahr 1990 befand sich das Flurstück 45/6 der Flur 6 nicht mehr in seinem Eigentum, so dass eine Fehlerhaftigkeit der Begründung des Ausgangsbescheides vom 18. April 2001, die Flurstücke 45/3 bis 45/5 seien „in Privateigentum verblieben“, auch für ihn offensichtlich gewesen sein muss; dieser Begründungsfehler hätte ohne Weiteres durch Vorlage oder Einholung eines Grundbuchauszuges belegt werden können.
Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens im weiteren Sinne steht dem Kläger nicht zu.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Behörde – auch wenn, wie hier, die in § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen nicht vorliegen – im Grundsatz ein abgeschlossenes Verwaltungsverfahren wiederaufgreifen und eine neue, der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Sachentscheidung treffen. Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne, welche die Korrektur inhaltlich unrichtiger Entscheidungen ermöglicht, besteht für den Betroffenen allerdings nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2017 – BVerwG 6 C 43.16 –, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 20. November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 –, juris Rn. 25).
Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens kommt dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit, der zu Gunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsaktes streitet, prinzipiell kein größeres Gewicht zu, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann (BVerwG, Urt. v. 20. November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 –, juris Rn. 26). Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (BVerfG, Urt. v. 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris Rn. 79/80; Beschl. v. 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, juris Rn. 33 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2011 – BVerwG 2 C 50.09 –, juris Rn. 14).Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht lediglich in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung – was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt – "schlechthin unerträglich" wäre. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen würde oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“ (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20. November 2018 – BVerwG 1 C 23.17 –, juris Rn. 26 m. w. N.).
Auf diese Grundsätze kann sich der Kläger bereits nicht berufen.
Zwar geht der angefochtene Bescheid ebenso wie der Widerspruchsbescheid rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Rückübertragungsantrag des Klägers aus dem Jahr 1991 zu bescheiden sei, so dass die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens von vornherein nicht geprüft wurden. Das nötigt jedoch nicht zur Aufhebung der Bescheide und zu einer Verpflichtung des Beklagten, über die Rücknahme des Bescheides vom 18. April 2001 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Dezember 1987 – BVerwG 9 C 285.86 –, juris Rn. 19 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1962 – III C 75.59 –, juris – die Behörde hat sich in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen vor, zu einer Sachentscheidung für verpflichtet gehalten), denn die angefochtenen Bescheide haben schon eine schädigende Maßnahme nach § 1 VermG rechtlich zutreffend verneint, so dass das Erschließungsermessen für eine Rücknahme des Bescheides vom 18. April 2001 im Rahmen des § 48 VwVfG bereits nicht eröffnet ist.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 07. Januar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2016 gibt die Rechtslage zutreffend wider: Ein Anspruch auf Rückübertragung oder Entschädigung steht dem Kläger hinsichtlich des Grundstücks Flurstück 45/6 der Flur 6 nicht zu, weil die Voraussetzungen des Vermögensgesetzes nicht vorliegen.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 VermG sind Vermögenswerte, die Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen, auf Antrag an die Berechtigten zurück zu übertragen, soweit dieses nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Der Kläger ist kein Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, zu der unter anderem natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von den in § 1 VermG näher bestimmten Maßnahmen betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger gehören. Es fehlt an einer schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG. Die Überführung der Vermögenswerte in Volkseigentum erfüllt weder den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a) VermG noch den der unlauteren Machenschaften nach § 1 Abs. 3 VermG.
Eine entschädigungslose Enteignung nach § 1 Abs.1 lit. a) VermG liegt ersichtlich nicht vor. Eine Enteignung im Sinne von § 1 VermG verlangt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur faktischen Vermögensentziehung (u. a. Urt. v. 25. Mai 2005 – BVerwG 8 C 6 .04 –, juris, die vorliegt, wenn der Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist) einen einseitigen Hoheitsakt, der unmittelbar zum Totalentzug eines Vermögenswertes geführt haben muss und dessen ausschließlicher Zweck sich in dem Totalentzug des Eigentums erschöpfte. Vorliegend fehlt es bereits an dieser Enteignung, weil die Flurstücke nach Aktenlage und ohne dass sich weitere Aufklärungsmöglichkeiten ergeben hätten, nicht durch einen einseitigen staatlichen Hoheitsakt, d.h. eine Anordnung, die der Staat von „oben herab“ trifft, entzogen wurden.
Wie die angefochtenen Bescheide zutreffend anmerken spricht vielmehr alles dafür, dass das streitgegenständliche Grundeigentum des Klägers versehentlich in Eigentum des Volkes umgetragen wurde. Es liegt schon auf Grund des zeitlichen Zusammenhangs nahe, dass es zu diesem Versehen im Zuge der Umstellung des Grundbuchs und des Katasters auf das Integrationsregister der DDR gekommen ist: Die DDR hatte schon seit 1952 die Grundbuch- und die Katasterämter zu einheitlichen Liegenschaftsdiensten zusammengeführt und 1987 begonnen, das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und das Buchwerk des Liegenschaftskatasters als Integrationsregister zu führen; diese Arbeiten waren 1990 im Wesentlichen abgeschlossen. Das Integrationsregister beinhaltete zu Zeiten der DDR die "alleinige und allgemein verbindliche Darstellung der integrativen Nachweisführung und des strukturellen Zusammenhangs der Liegenschaftsinformationen", Daten des Liegenschafts- und Wirtschaftskatasters wurden hierin zusammengefasst (vgl. Schmidt-Räntsch: Das EDV-Grundbuch, VIZ 1997, 83, zit. nach https://beck-online.beck.de und BGH, Urt. v. 24. Februar 1995 – V ZR 288/93 –, juris Rn. 12).
Es fällt insbesondere der Umstand auf, dass ungeachtet der langjährigen Nachforschungen der mit dem Begehren des Klägers befassten Behörden in allen in Betracht kommenden Archiven nicht nur ein Rechtsträgernachweis hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks nicht aufgefunden werden konnte, sondern dass es auch an jeglichen Unterlagen fehlt, die einen staatlichen Zugriff auf das Eigentum des Klägers an sich – etwa nach § 12 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I. Nr. 5, S. 29) i. V. m. der 1. Durchführungsverordnung zum Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. II Nr. 40, S. 257) –, hätten belegen können. Diese Rechtsgrundlagen sahen – nicht anders als das von Seiten der Widerspruchsbehörde benannte Gesetz über den Aufbau der Städte in der Deutschen Demokratischen Republik und der Hauptstadt Deutschlands B... (Aufbaugesetz) vom 06. September 1950 (GBl. I Nr. 104, S. 965) i. V. m. der Durchführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 07. Juni 1951 (GBl. I Nr. 104, S. 552) und das am 01. Januar 1985 in Kraft getretene Gesetz über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen (Baulandgesetz) vom 15. Juni 1984 (GBl. I Nr. 17, S. 201) – vor einer Enteignung nicht nur ein umfangreiches Verfahren und den vorherigen Versuch, mit dem Eigentümer zu einer Einigung zu kommen, vor, sondern auch die Gewährung einer Entschädigung für den Eigentumsverlust. Der Umstand, dass es an jeglichen Unterlagen über den Eigentumsverlust des Klägers fehlt, spricht nach Überzeugung der seit langem mit Verfahren aus dem Bereich des Vermögensrechts befassten Kammer in besonderem Maße für ein bloßes Versehen, wohl im Zuge des Aufbaus des Integrationsregisters. Jedenfalls aber lässt sich nach alledem ein zielgerichteter Eigentumszugriff nicht nachweisen, was zu Lasten des beweisbelasteten Klägers geht.
Anders als der Kläger meint, findet sich eine – in diesem Fall „systemwidrige“ – Anordnung auch nicht in dem privatrechtlichen Kaufvertrag vom 19. Februar 1983, der lediglich die „Bemerkung“ enthält, dass der Käufer „hinsichtlich der in die LPG eingebrachten Flächen“ mit dem Rat des Kreises C... einen entsprechenden Nutzungsvertrag abschließen werde.
Auch die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG sind nicht erfüllt.
Hiernach betrifft das Vermögensgesetz Ansprüche an Vermögenswerten, die auf Grund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmissbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden. Unlautere Machenschaften in diesem Sinne sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang – gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen – „alles mit rechten Dingen zugegangen ist“ (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1994 – BVerwG 7 C 41.93 –, juris; Urt. v. 31. August 1995 – BVerwG 7 C 39.94 –, juris). Voraussetzung ist damit ebenfalls, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat (vgl. BVerwG, st. Rspr., z. B. Urt. v. 29. Januar 1998 – BVerwG 7 C 60.96 –, juris).
Anders als der Kläger meint, kann er sich ersichtlich auch auf § 34 VermG nicht berufen, wonach die Rechte an dem zurückübertragenen Vermögenswert auf den Berechtigten dann im Wesentlichen übergehen, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist. Das seinerzeit zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat allein durch die teilweise fehlerhafte Begründung des Bescheides keine (positive) „Entscheidung über die Rückübertragung“ getroffen, sondern eine solche gerade versagt.
Im Übrigen nimmt das Gericht nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 09. Mai 2016 Bezug, der es folgt.
Ob nach alledem jedenfalls ein Anspruch des Klägers auf Grundbuchberichtigung, vgl. § 894 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), in Betracht kommt (vgl. zu einem Grundbuchberichtigungsanspruch bei irrtümlicher Eintragung von Volkseigentum: BGH, Urt. v. 07. Dezember 2012 – V ZR 180/11 –, juris) obliegt ggf. der Beurteilung durch die Zivilgerichtsbarkeit.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie entsprechend der Ankündigung aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2019 in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 S. 1 und 2 und § 709 S. 2 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135, § 132 Abs. 2 VwGO.