Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 06.03.2019 – VG 3 K 413/17
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0306.3K413.17.00
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 verpflichtet, dem Kläger die unter dem 15. Mai 2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Das klägerische Grundstück liegt am nördlichen Rand der Ortslage R.... Es ist im östlichen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das teilweise ausgebaut wurde. Westlich davon befand sich ursprünglich ein eineinhalbgeschossiges Gebäude. Südlich des klägerischen Grundstücks schließt sich eine ca. 15 m breite Freifläche an. Es folgt das Grundstück mit der Bezeichnung B..., welches straßenseitig mit einem zweigeschossigen Wohngebäude bebaut ist. Rückwärtig schließt sich ein Nebengebäude an, weiter südlich folgt die Zuwegung zu dem gemeindlichen Friedhof. Rechtsseitig der Zuwegung befindet sich ein Gebäude mit Satteldach. Linksseitig davon ist ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach zu erkennen, das als Feierhalle genutzt wird. Dieses Gebäude befinden sich von der Straße aus gesehen in ca. 50 m Entfernung. Weiter südlich schließen sich Wohngrundstücke an, wobei im rückwärtigen Bereich Nebengebäude zu finden sind. Auf der östlichen Straßenseite der B... sind im vorderen Bereich gleichermaßen Wohngebäude vorhanden; rückwärtig sind großräumige Gebäude mit Nebennutzungen festzustellen. Auf dem Grundstück B... befindet sich der Kindergarten. Auf Höhe des klägerischen Grundstücks weiter rückwärtig ist eine ehemalige landwirtschaftliche Produktionsanlage vorhanden, wobei die Gebäude gegenwärtig gewerblich genutzt werden.
Auf dem klägerischen Grundstück stand westlich des Wohnhauses ein Nebengebäude mit Satteldach.
Für dieses beantragte der Kläger am 27. Januar 2011 die Erteilung einer Genehmigung für die Änderung des Vorhabens und zwar Umbau eines Nebengebäudes (Garage mit Abstell- und Lagerräumen). Gegenstand des Vorhabens ist die Veränderung der Dachkonstruktion. Das ursprüngliche Satteldach sollte beseitigt und ein Flachdach errichtet werden, wobei der Einzug einer Holzbalkendecke vorgesehen war. Unter dem 6. April 2011 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, der Kläger habe das Gebäude abweichend von der Baugenehmigung errichtet und es bestünden Zweifel an dem beantragten Nutzungszweck. Das Gebäude sei zu Wohnzwecken ausgebaut.
Am 19. November 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Umnutzung Nebengebäude zum Wohnhaus auf dem Grundstück B... in 0....
Mit Bescheid vom 29. Juli 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er aus, für den Ortsteil R... existiere eine rechtskräftige Klarstellungs- und Abrundungssatzung. Der Vorhabenstandort befinde sich innerhalb der Satzungsgrenzen. Die Neuerrichtung des Wohnhauses am vorherigen Standort sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Die vorhandenen Bebauungen würden sich derart gestalten, dass in den vorderen Bereichen straßenbegleitend die Gebäude mit den Hauptnutzungen zu finden seien, die von ihrer Größe und Kubatur den im hinteren Bereich vorzufindenden Gebäuden, die ausschließlich Nebennutzung wie Garagen, Abstellräume, Kleintierställe beinhalteten, übergeordnet in Erscheinung treten würden. Eine prägende rückwärtige Bebauung in der Grundfläche und Kubatur sei nicht vorzufinden. Das in 30 m Bebauungstiefe errichtete Wohnhaus übersteige das von der Umgebung vorgegebene Maß der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei Zulassung des Vorhabens würde erstmals eine Wohnnutzung in den hinteren Grundstücksbereich gebracht werden. Eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens trotz der dargestellten Überschreitung des Rahmens komme nicht in Betracht, da es bewältigungsbedürftige Spannungen begründen würde. Eine negative Vorbildwirkung für die in der Umgebung vorhandenen weiteren zur Hinterlandbebauung geeigneten Grundstücke wäre gegeben. Eine deutlich veränderte Bodenverdichtung in den rückwärtigen Grundstücksbereichen wäre die Folge. Fehlentwicklungen sei entgegenzuwirken.
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2017 unter Aufnahme der Erwägungen im Ausgangsbescheid zurück.
Der Kläger hat am 22. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, das Gebäude sei entsprechend der erteilten Baugenehmigung vom 6. April 2011 errichtet worden. Die nachträglich vorgenommenen baulichen Änderungen seien genehmigungsfrei. Genehmigungspflichtig sei die Nutzungsänderung. Eine Errichtung liege nicht vor, da das Gebäude zum Zeitpunkt der beantragten Nutzungsänderung schon bestanden habe. Im Übrigen sei es unerheblich, ob eine Errichtung oder Nutzungsänderung für das Vorhaben beantragt worden sei. Dies gelte auch wegen der Einheit von Funktion und Gebäude. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Faktische Baugrenzen würden nur dann gelten, wenn sich diese aus der vorhandenen Hauptnutzung klar und deutlich ableiten ließen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Betrachtung sei nicht auf sich direkt anschließende Grundstücke begrenzt. Vielmehr seien etwa die Bebauung im Bereich des Kindergartens, die Feierhalle auf dem Friedhof sowie die Wohnhäuser auf den Grundstücken R... einzublenden. Dort befänden sich Bebauungen in der zweiten Reihe. Selbst wenn eine Bebauung in der zweiten Reihe nicht vorliegen würde, stelle sich die Frage, ob bodenrechtliche Spannungen zu befürchten seien. Dies sei zu verneinen. Eine klare städtebauliche Ordnung, die durch das Vorhaben beeinträchtigt werden könne, bestehe nicht. Die Bebauung bis zur Bergstraße betreffe nur sechs Baugrundstücke. Würden wegen der räumlichen Nähe zur R... die Grundstücke B...außer Betracht gelassen, seien nur drei Grundstücke relevant. Es erschließe sich nicht, warum hier eine unerwünschte Vorbildwirkung die Folge sein könne. Negative Folgen einer etwaigen Wohnverdichtung seien im Übrigen von dem Beklagten oder aber der Beigeladenen nicht vorgetragen worden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 den Beklagten zu verpflichten, die am 15. Februar 2015 beantragte Baugenehmigung (Umbau) zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, dem Kläger käme ein Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung des Nebengebäudes zum Wohnhaus nicht zu. Hierbei sei schon beachtlich, dass es eben nicht um eine Nutzungsänderung, sondern um die Neuerrichtung eines Wohnhauses gehe. Die von dem Kläger beantragte Nutzungsänderung sei zur Erreichung der Legalisierung der illegal errichteten baulichen Anlage nicht geeignet. Hierbei sei auch beachtlich, dass der Kläger zwar die Baugenehmigung für den Umbau des Nebengebäudes zu einer Garage mit Abstell- und Lagerräumen erhalten habe, jedoch ein derartiges Gebäude nicht errichtet worden sei. Mithin bedürfe der Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes. Für eine derartige Baugenehmigung fehle es schon an den formellen Voraussetzungen. So habe die Beigeladene das erforderliche Einvernehmen nicht erteilt. Die materiellen Anspruchsvoraussetzungen seien ebenfalls nicht erfüllt. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei die Bebauung westlich entlang der B... bis zur R... in den Blick zu nehmen. Die Grundstücke seien straßenseitig mit Wohnhäusern und im hinteren Bereich mit Nebengebäuden bebaut. Ausnahmen seien das Friedhofsgelände sowie das nördlich des klägerischen Grundstücks belegene Gebäude. Hingegen sei die Bebauung auf der östlichen Seite der B... nicht maßgebend. Der Straße käme eine trennende Wirkung zu. Unmittelbar auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei nur eine geringe oder gar keine Bebauung festzustellen. Die Grundstücke dürften dann schon dem Außenbereich zuzuordnen sein. Hinsichtlich der Bebauung der B... (Ferienwohnungen) handele es sich um überwiegend gewerblich genutzte Gebäude, mithin eine andere Nutzungsart. Könne den Nebengebäuden weder nach ihrer Art und ihrer Größe ein prägender Charakter zugeordnet werden, verbleibe es bei der Bestimmung der überbauten Grundstücksfläche bei den Hauptnutzungen. Dies habe zur Folge, dass im vorliegenden Falle von einer faktischen Baugrenze auszugehen sei. Diese sei an der Rückwand der Wohngebäude zu ziehen. Danach füge sich das Vorhaben des Klägers in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein und könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Dafür spreche, dass eine Zulassung zu bodenrechtlichen Spannungen führen würde. Aufgrund der ähnlichen Bebauung der umliegenden Grundstücke wäre eine negative Vorbildwirkung gegeben. Weitere Wohnnutzungen würden zu einer Wohnverdichtung in dem Gebiet an sich führen und eine Veränderung des Gebietscharakters in Gang setzen.
Die Beigeladene merkt an, das Vorhaben sei als Neuerrichtung zu bewerten und es füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Kläger habe im Jahr 2009 die Umnutzung des Nebengebäudes zu einem Wohnhaus begehrt und im Zuge des Bauantragsverfahrens im Jahr 2011 eine gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem Beklagten abgegeben, nach der das Gebäude nur als Garage und für eine Nebennutzung genutzt werde. Diese Erklärung sei Bestandteil der Genehmigungsakte. Die im Jahr 2011 erteilte Baugenehmigung sei nicht vollzogen worden. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Anhand der Ortsbegehung sei deutlich geworden, dass dem Friedhofsgelände, insbesondere für die Betrachtung des Kriteriums der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, trennende Wirkung zukomme. Den beiden auf dem Friedhofsgelände stehenden Baulichkeiten käme eine prägende Wirkung nicht zu. Auch könne eine entsprechende prägende Wirkung von dem Altbestand auf dem klägerischen Grundstück nicht ausgehen. Das ursprüngliche Nebengebäude habe sich dem Wohnhaus untergeordnet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat Erfolg.
Sie ist zulässig. Soweit seitens des Beklagten und der Beigeladenen angeführt wird, der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachte Bauantrag vom 15. Februar 2015 richtigerweise 15. Mai 2015 sei nicht zielführend, da das vom Kläger errichtete Gebäude eine Neuerrichtung darstelle; das mit Baugenehmigung vom 6. April 2011 gestattete Vorhaben (Umbau eines Nebengebäudes/Garage mit Abstell- und Lagerraum) sei nicht als (rechtlich) existent anzusehen, so dass auch eine Nutzungsänderung nicht in Betracht komme, führt dies nicht zur Unzulässigkeit des Antrages. Ein Rechtsschutzbedürfnis kann dem Kläger nicht abgesprochen werden. So weist der Beklagte schon selbst darauf hin, dass dessen Antrag nach allgemeiner Verkehrsauffassung nur dahingehend verstanden werden könne, dass die Neuerrichtung eines Wohnhauses begehrt werde. Eine Auslegung in diesem Sinne ist dem Beklagten nicht verwehrt und mit Blick auf die vorliegenden Bauvorlagen möglich. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er nicht nur eine bloße Nutzungsänderungsgenehmigung anstrebt, sondern es ihm darum geht, für den Umbau die erforderliche Baugenehmigung zu erlangen. Dem entspricht der von dem Kläger eingereichte Bauantrag. Dessen Gegenstand ist nicht nur die bloße Nutzungsänderung, sondern auch und insbesondere die bauliche Umgestaltung. Der unter dem 15. Mai 2015 datierte Bauantrag bezeichnet das Objekt als Wohnhaus und die Bauvorlagen benennen das Bauvorhaben als Umbau eines vorhandenen Nebengebäudes. Auch sind die Räume entsprechend des angestrebten Zweckes bezeichnet worden; die maßgebliche Nutzungsstruktur, insbesondere unter Beachtung der erforderlichen Funktionsräume (WC, Bad), ist ausgewiesen. Von daher würde die von dem Kläger begehrte Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, ihm die formelle Legalität des bereits realisierten Bauvorhabens vermitteln. Auch stehen sonstige formale Anforderungen einer derartigen Auslegung (Umdeutung des Antrages) nicht entgegen, da nicht nur der Beklagte, sondern auch die Beigeladene den Antrag nicht aus bloß formellen Gründen abgelehnt, sondern eine umfassende inhaltliche Prüfung nach den maßgeblich baurechtlichen Vorschriften vorgenommen haben.
Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung des Wohnhauses (Umbau eines vorhandenen Nebengebäudes). Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
So liegt es hier.
Bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, wurden seitens des Beklagten und der Beigeladenen nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht anderweitig ersichtlich.
Das Vorhaben ist auch bauplanungsrechtlich zulässig. Es ist an § 34 BauGB zu messen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ein Vorhaben fügt sich in diesem Sinne ein, wenn es bezogen auf die in der Vorschrift genannten Kriterien den seiner Umgebung ableitbaren Rahmen einhält, in dem es dort ein Vorbild oder eine Entsprechung findet. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB nach den aus der vorhandenen Bebauung ergebenen Maßstab.
Bei der Ermittlung der maßgeblichen Bebauungsstruktur ist nach dem Wortlaut des § 34 BauGB auf die „nähere Umgebung“ abzustellen. Diese reicht soweit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt; es darf also nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit berücksichtigt werden, als sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Bei der Ermittlung des für das Einfügen relevanten Maßstabes ist grundsätzlich alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt, weil sie von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt oder in ihrer gar als Fremdkörper erscheint.
Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlichen Reichweite und Gewichtung entfalten können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 P 38.13 - ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 – jeweils zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 6. April 2018 – 3 K 1753/15 – ebenfalls zitiert nach juris).
Dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und liegt mit Blick darauf, dass in der näheren Umgebung beidseits der B... das Wohnen vorherrschend ist, auf der Hand. Dabei kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, ob von einem allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Baunutzungsverordnung auszugehen ist oder aber eine Gemengelage zu verzeichnen ist. Auch begegnet das geplante Vorhaben hinsichtlich der Bauweise keinen rechtlichen Bedenken. Eine bestimmte Bauweise ist nicht vorherrschend. Gerade in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstückes finden sich bauliche Anlagen, die einen Abstand zur Grundstückgrenze aufweisen. Dem wird das Vorhaben gerecht.
Ferner ergibt sich eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit nicht unter dem Gesichtspunkt des Maßes der baulichen Nutzung. Maßgebend hierfür ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Dabei ist vorrangig auf die Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe bei offener Bebauung, zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich daher vorrangig als Bezugsgröße zur Ermittlung des Flächenmaßes der baulichen Nutzung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2015 – 10 S 11.15 – jeweils zitiert nach juris).
Hier ist weder die Höhe, die Geschosszahl noch die Grundfläche dergestalt, dass das aus der Umgebung ableitbare Maß überschritten werden würde. Das zweigeschossige Gebäude überragt weder in der Fläche noch in der Höhe die baulichen Anlagen, die sich südlich des Vorhabengrundstücks befinden. Auch ist eine zweigeschossige Bebauung etwa auf dem Vorhabengrundstück oder aber auf dem südlich belegenen Grundstück B... vorhanden.
Auch soweit es um die Grundflächenzahl geht, kann eine Maßüberschreitung in bauplanungsrechtlich relevanter Weise nicht festgestellt werden. Das zur Bebauung vorgesehene Flurstück weist eine Flächengröße von 1.952 m² auf, wobei die Grundflächen der aufstehenden Gebäude ca. 450 m², mithin einen Anteil des von baulichen Anlagen überdeckten Teils des Baugrundstückes von ca. 23 % ausmachen. Die Grundflächenzahl für das südlich belegene Grundstück in der B... liegt in etwa in diesem Bereich bei ca. 0,2. Das Flurstück 147 ist fast vollständig bebaut. Auch bei einer Betrachtung des Maßes der baulichen Nutzung bezogen auf die Nebenanlagen und die Hauptanlagen (Wohnen und Nebengelasses) findet sich eine erhebliche Abweichung nicht. Hier ist für das Grundstück des Klägers (Flurstück 37) als Maß für die Grundflächenzahl bei 200 m² bebauter Grundfläche ein Wert von 0,1 in Ansatz zu bringen. Entsprechendes gilt für das südlich belegene Grundstück B...mit einer Grundfläche bezogen auf die Hauptnutzungen bei ca. 100 m². Auch würde eine geringfügige Überschreitung der maßgeblichen Bestimmungsgrößen noch nicht dazu führen, dass sich ein Vorhaben nicht einfügen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2016, a.a.O., Rn 21).
Freilich ist hinsichtlich des Merkmals „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ eine Rahmenüberschreitung festzustellen. Mit diesem Merkmal ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden. Die Prüfung richtet sich u. a. darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe, die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat. Hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die nähere Umgebung im Regelfall enger zu bemessen als bei der Art der baulichen Nutzung, da die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 4. Juli 2018 – 1 A 150/18 -, m. w. N. - zit. nach juris - Rn. 50). Hierbei ist es sachgerecht, nur einen eng begrenzten räumlichen Bereich für die Rahmenbestimmung heranzuziehen. Tatsächlich findet sich eine merkliche Zäsur innerhalb der Bebauung entlang der B.... Nach dem Grundstück des Klägers und dem südlich belegenen Grundstück B...folgt nämlich die Einfahrt bzw. die Zuwegung zu dem örtlichen Friedhof, wobei die ansonsten gegebene straßennahe Bebauung aufgehoben ist; im rückwärtigen Bereich befinden sich vielmehr zwei Gebäude (rechtsseitig der Zuwegung Holzschuppen, linksseitig der Zuwegung die eingeschossige Trauerhalle). Dieser durchaus zwei Baugrundstücke erfassende Bereich ist auch als merkliche Zäsur anzusehen, da sich anschließend die dichte Bebauung im Ortsinneren des Ortsteils R...anschließt. Diese weist keine einheitliche Struktur, weder in Bezug auf die Bauweise noch in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche, auf. Dort finden sich alle Bebauungsvarianten, insbesondere im Bereich der R..., wo im rückwärtigen Bereich Hauptgebäude bzw. Hauptnutzungen vorhanden sind, etwa auf den Flurstücken 184 oder 51/3.
Die maßgeblichen Grundstücke B... und B...stellen hingegen die Randlage der Ortschaft dar und sind durch die straßenrandnahe Bebauung mit Hauptnutzungen geprägt. Auch waren und sind - anders als in der Entscheidung der Kammer vom 25. September 2015 (– 3 K 273/13 – nachfolgend Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 05. Februar 2019 – 6 N 2.19 –) - die auf dem klägerischen Grundstück ursprünglich vorhandenen Nebenanlagen nicht dergestalt, dass sie für die Frage, inwieweit die bebaubare Grundstücksfläche von der Straße aus gesehen nach Westen zurückreicht, als maßstabsbildend herangezogen werden könnten. Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO vermögen die überbaubare Grundstücksgrenze nicht zu verschieben, da diese nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, sofern sie in einem Bebauungsplan festgesetzt worden sein sollte, zulässig sind (vgl. etwa OVG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 2 B 14.03 – juris, Rn. 16 und OVG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 2 N 222.04 – juris, Rn. 7). Die ursprünglich vorhandenen und das hier in Rede stehende, der Umgestaltung zugrunde liegende Gebäude waren funktional der Hauptnutzung untergeordnet (Garage bzw. Scheune) und hatten noch nicht eine Dimension erreicht, die die Unterordnung aufhebt. Die vorliegenden Unterlagen belegen deren räumliche Unterordnung zu dem vorhandenen Wohngebäude. Auf die einmal vorhandene - möglicherweise - größere Bebauung auf der westlichen Grundstücksseite kann vorliegend nicht abgehoben werden, da unter Beachtung des Zeitablaufs und der nachfolgenden Bebauung diese ihre prägende Kraft verloren hat.
Wenn danach die Zulassung des Vorhabens zur Folge hat, dass die maßgebliche überbaubare Grundstücksfläche nach Westen verschoben wird, führt dies hier gleichwohl nicht zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit. Vorliegend fügt sich das Vorhaben auch ohne entsprechendes Vorbild in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezwungenen Rahmen kein Vorbild, so ist auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob es sich gleichwohl einfügt. Es geht dabei weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, welches den vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist allerdings dann unzulässig, wenn es im Verhältnis zu seiner Umgebung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche, bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet. Stiftet es in diesem Sinne Unruhe, so lassen sich die Voraussetzungen für seine Zulassung nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Das sind Spannungen, die potentiell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gibt es keinen allgemein geltenden Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung baulich unerwünscht ist, vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine solche Bebauung einfügt oder bauliche Spannungen hervorruft; auf die jeweiligen konkreten Gegebenheiten kommt es an (vgl. OVG Bautzen, a. a. O., m. w. N.).
Bei den gegebenen Umständen kann für das Vorhaben des Klägers das Hervorrufen städtebaulicher Spannungen nicht bejaht werden.
Mit der Errichtung eines kleinen Wohnhauses in der zweiten Reihe in der hier gegebenen Dimension geht ein Freiflächenverbrauch in erheblichem Umfange nicht einher. Hierfür ist beachtlich, dass der relevante Bereich schon zuvor durch eine Bebauung mit einem Nebengebäude nicht für die Erholungsnutzung zur Verfügung stand. Folglich führt die jetzt in Rede stehende Bebauung auch nicht zu einer spürbaren Einschränkung einer rückwärtigen Ruhezone. Ferner vermag der von dem Beklagten und der Beigeladenen eingebrachte Aspekt einer relevanten Vorbildwirkung hier nicht zu greifen. Das sich südlich anschließende Flurstück 145 steht bei Beachtung heutiger Wohnansprüche, einer Fläche von ca. 750 m² und einer Breite von ca. 15 m unter Berücksichtigung einzuhaltender Abstandsflächen bei praxisnaher Betrachtung nur für die Bebauung mit einem Wohngebäude offen. Damit beschränkt sich eine etwaige Vorbildwirkung auf das Flurstück 185 (B...). In diesem Fall lässt sich allerdings nicht der städtebaulich relevante Bezug herstellen. Die Nichtbeachtung der rückwärtigen Baugrenze leitet keine Entwicklung ein, die zu bauplanungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Zuständen führen würde bzw. ein planerisches Einschreiten der Beigeladenen zur Folge haben müsste. Der zusätzliche Flächenverbrauch ist richtigerweise auf zwei Grundstücke begrenzt, so dass eine nachhaltige Vorbildwirkung hier nicht zu verzeichnen ist. Eine ausufernde Hinterlandbebauung bzw. eine städtebaulich relevante Bebauung in der zweiten Reihe stünde bei Zulassung des Vorhabens nicht an. Dies gilt auch, weil das Flurstück 147 bereits mit einem Gebäude bebaut ist und für sich auch nicht geeignet wäre, eine Wohnbebauung unterzubringen. Dem entspricht, dass die Beigeladene keine städtebaulichen Aspekte eingebracht hat, sondern eher auf eine höhere Flächenversieglung abstellte mit Problemen hinsichtlich der Abführung des Niederschlagswassers auf dem Baugrundstück selbst. Dem ist aber zuvörderst mit bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (vgl. § 13 BbgBO).
Eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit kann auch nicht aus dem Einfügenserfordernis und hier dem Rücksichtnahmegebot abgeleitet werden. Die Aufwertung des klägerischen Grundstücks dahingehend, dass nunmehr nicht nur eine, sondern zwei Familien auf dem Grundstück wohnen, führt nicht zu einer Belastung, die mit Blick auf die Umgebungsbebauung dazu führen könnte, dass insbesondere das Wohnen auf dem sich südlich anschließenden Grundstück in unzumutbarer Weise gestört wäre. Ein etwaiger zusätzlicher Fahrzeugverkehr wäre - da gebietstypisch - hinzunehmen, vgl. auch § 14 Abs. 2 BauNVO.
Selbst wenn über den Zugang zum örtlichen Friedhof hinaus die weiter südlich belegene Bebauung mit einzustellen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn insbesondere auf dem Grundstück B... sind im rückwärtigen Bereich bereits großräumige Nebengebäude zu verzeichnen, die bei der Frage der Bildung einer rückwärtigen Baugrenze nicht herausgenommen werden könnten. Zudem findet sich eine Hauptnutzung auf dem Friedhofsgelände. Eine Fremdkörperbetrachtung scheidet dann aus, da wegen des Bestandes von zwei Hauptnutzungen im rückwärtigen Bereich von einer Einzigartigkeit nicht ausgegangen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 S 65.13 -). Auch kann dieses Gebäude nicht wegen der geringen zeitlichen Inanspruchnahme aus der Betrachtung ausgeschieden werden. Anders als für die Frage des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und - wie hier – wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 2016 – a.a.O. Rn. 13).
Diese dürften dann für das Grundstück B... eine prägende Wirkung entfalten. Von daher ist die Bebauung auf der südlichen Seite des Friedhofs bereits in der Weise vorgezeichnet, dass auch dann eine Umnutzung großräumiger Nebengebäude zum Wohnen unter dem Gesichtspunkt der überbaubaren Grundstücksfläche nicht verhindert werden kann (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2006, Rn. 14, auch dazu, dass sofern die Planersatzvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Umwandlung vormals landwirtschaftlich genutzter Gebäude zu Wohngebäuden nicht hindern kann, mit dem Instrument der Baubauungsplanung agiert werden müsse).
Soweit etwa die Beigeladene darüber hinaus anführt, dass eine Flachdachbebauung in der näheren Umgebung kein Vorbild finde, mag dies zutreffend sein, ist aber für die Frage des Einfügens nach den oben genannten Kriterien ohne Belang.
Die Unzulässigkeit des Vorhabens folgt auch nicht aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist bei einer singulären Anlage im rückwärtigen Bereich, die nur geringfügig hervortritt, nicht festzustellen. Dies gilt auch deshalb, da eine besondere städtebauliche Prägung des Ortsteils R...nicht auszumachen ist. Aus den genannten Gründen ist auch eine Verunstaltung nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften - § 9 Satz 2 BbgBO - zu verneinen. Ein deutlicher aus ästhetischer Sicht nicht mehr hinnehmbarer Kontrast zur vorhandenen Bebauung ist nicht gegeben.
Eine Betrachtung zu der erst im Laufe des Verfahrens eingeführten Regelung in § 34 Abs. 3a c) BauGB, wonach eine Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung unter erleichterten Voraussetzungen zulässig ist, bedarf es danach nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. dem § 708 ff. ZPO.