Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 08.03.2019 – 3 L 78/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0308.3L78.19.00
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen
Tenor§
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäßen Antrag,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 21. Februar 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2019 und einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zwar statthaft, weil die Klage des Antragstellers vom 21. Februar 2019 gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds von 6.000,00 Euro und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 12.000,00 Euro in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2019 sowie eine noch zu erhebende Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 12.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 24.000,00 Euro in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2019 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22), keine aufschiebende Wirkung entfalten. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich des Bescheids vom 18. Januar 2019 nicht entgegen, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich den Widerspruch, der ursprünglich Gegenstand des Antrags war, mit Bescheid vom 26. Februar 2019 zurückgewiesen hat. Denn nach § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO ist der Antrag schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Da der Bescheid nach der Postzustellungsurkunde am 28. Februar 2019 zugestellt wurde, ist auch die Klagefrist noch nicht abgelaufen.
Er ist jedoch unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten – das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits – gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen Zwangsgeldfestsetzung und Zwangsgeldandrohung (vgl. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1 VwVGBbg) gehören, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder – wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist – sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschl. der Kammer v. 13. September 2017 – 3 L 133/17 –, juris, Rn. 4; Beschl. der Kammer v. 06. November 2014 – 3 L 159/14 –, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren im Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung als gering anzusehen, weil die Zwangsgeldfestsetzungen ebenso wie die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes rechtmäßig sind und den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsmittels in Gestalt eines Zwangsgeldes liegen vor. Gemäß § 3 Nr. 1 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg das Zwangsgeld gehört. Wird die Verpflichtung zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg).
Der durch den Antragsgegner zu vollstreckende Grundverwaltungsakt liegt in der Ordnungsverfügung vom 29. November 2011. Die dort verfügte Pflicht zur Beseitigung des Gebäudes bestand entsprechend des Vergleichs vor dem Verwaltungsgericht Cottbus vom 05. Juli 2013 (Az.: VG 3 K 532/12) unanfechtbar seit 15. November 2015.
Zur Durchsetzung dieser Ordnungsverfügung drohte der Antragsgegner durch Bescheid vom 09. Dezember 2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an. Mit weiterem Bescheid vom 09. Mai 2015 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro an. Den dagegen eingelegte Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 11. September 2018 zurück. Mit weiterem Bescheid vom 13. September 2018 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 Euro an. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Januar 2019, zugestellt am 22. Januar 2019, zurück, wogegen der Antragsteller am 21. Februar 2019 Klage erhoben hat (VG 3 K 223/19). Mit Bescheid vom 18. Januar 2019 setzte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 12.000,00 Euro fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 24.000,00 Euro an. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Februar 2019 Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2019, zugestellt am 28. Februar 2019 zurückgewiesen hat.
Die Durchsetzung der Beseitigungsverfügung ist nicht mit Blick auf § 29 Abs. 1 VwVGBbg unzulässig. Danach können Zwangsmittel auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat. Eine Erledigung ist nicht eingetreten. Der Antragsteller ist seiner Pflicht zur Beseitigung des streitgegenständlichen Gebäudes nicht nachgekommen.
Es bestehen schon erhebliche Zweifel, ob das in Rede stehende Gebäude tatsächlich – wie der Antragsteller einwendet – „neu“ errichtet wurde. Der Antragsteller trägt vor, er habe das streitgegenständliche Nebengebäude im Zeitraum vom 19. Februar 2018 bis 16. März 2018 komplett beseitigt und am 30. März 2018 ein „neues“ Nebengebäude mit dem abgebauten Baumaterial inklusive des Daches errichtet. Dies dürfte er schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht haben. Die im Verwaltungsvorgang befindlichen Bilder legen nahe, dass der Antragsteller vom ursprünglichen Gebäude lediglich die Wandplatten abgenommen und die Höhe des Gebäudes verringert hat. So zeigen Bilder zur Zeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens im Jahr 2011 das Gebäude von innen (Stand: 28. November 2011, Bl. 34 ff. VV, Beiakte I). Dort ist zu sehen, dass die Wände aus einer Balkenkonstruktion samt aufgebrachten Platten bestehen. Zu sehen ist auch ein Fenster, das zu dieser Zeit noch von außen verschlossen war (Bl. 37 VV, Beiakte I), und eine Türöffnung samt zweier weiterer Fenster (Bl. 34 f. VV, Beiakte I). Genau diese Balken und Öffnungen finden sich auf den am 07. März 2018 aufgenommen Bildern ebenso (Bl. 112 f. VV, Beiakte I), nur dass die Wandplatten an zwei Seiten bereits entfernt wurden. Vergleicht man insbesondere die Bilder von 07. März 2018 (also zu einem Zeitpunkt vor dem vom Antragsteller vorgetragenen Abriss) mit dem vom Antragsteller vorgelegten Bild (zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, Bl. 82 GA) nach erfolgtem „Neubau“, ist zu erkennen, dass die Balken und Aussparungen für die Fenster in genau derselben Ausrichtung zu sehen sind. Es fehlt lediglich der untere Teil, etwa bis zur Hälfte der Fenster. Der Antragsteller hat zwar außerdem eine eidesstattliche Versicherung dahingehend abgegeben, er habe das streitgegenständliche Gebäude am 16. März 2018 durch ein Greiffahrzeug der Firma K… Baumaschinen mit Bedienpersonal mit der korrespondierenden Rechnungsnummer 18015/1 inklusive aller Seitenwände abtragen lassen und erst am 30. März das baulich veränderte Gebäude als Bienenhaus an gleicher Stelle durch ein Greiffahrzeug der gleichen Firma mit gleicher Rechnungsnummer wieder aufgestellt. Die entsprechende Rechnung für den Bagger samt Bedienpersonal hat er hingegen ebenso wenig vorgelegt wie eidesstattliche Versicherungen der von ihm benannten Zeugen oder des genannten Bedienpersonals. Damit dürfte ein Abriss und vollständiger Neubau eher unglaubwürdig sein, vielmehr von einer Beibehaltung des ehemaligen Gebäudes lediglich unter Verkleinerung der Kubatur auszugehen sein.
Diese Frage kann hier indes offen bleiben. Denn auch bei unterstellter Beseitigung des Baukörpers und Wiederaufbau mit denselben Materialien, ist nicht von einer Erfüllung der Pflicht zur Beseitigung des streitgegenständlichen Gebäudes auszugehen. Wird die zu beseitigende bauliche Anlage nach ihrer Entfernung an etwa derselben Stelle und im Wesentlichen in gleicher Ausführung mit der früheren Funktion alsbald wieder errichtet, erlischt die Pflicht zur Beseitigung nicht, sondern erstreckt sich auf die erneut errichtete bauliche Anlage. Die Beseitigungspflicht schließt das Verbot der alsbaldigen Wiedererrichtung ein (vgl. zur Wiedererrichtung eines Zauns: Beschl. d. Kammer v. 26. April 2007 – 3 L 419/05 –, n.v., BA S. 3 f.; zu einer Werbeanlage: Urt. d. Kammer v. 17. Juli 2007 – 3 K 1779/03 – n.v., UA S. 6; beide unter Hinweis auf: Bayerischer VGH, Urt. v. 11. November 1996 – 14 B 93.498 –).
Selbst wenn dem Vortrag des Antragstellers zu folgen wäre, das Gebäude vollständig abgebaut und dann neu errichtet zu haben, bleibt es im Ergebnis dabei, dass sich an gleicher Stelle wieder ein Gebäude befindet, das sogar aus demselben Material besteht. Damit bleibt die Beseitigungspflicht bestehen.
Auch der Einwand des Antragstellers, er habe dem Gebäude eine andere Nutzung zugefügt, kann hieran nichts ändern. Grundsätzlich können Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt im Rahmen der Anfechtung der Festsetzung des Zwangsmittels nicht mehr geltend gemacht werden (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. Januar 2016 – OVG 11 S 45.15 –, juris, Rn. 3). Daraus folgt, dass den Grundverwaltungsakt betreffende nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvollstreckung regelmäßig unberührt lassen, solange der Vollstreckungsschuldner nicht nach § 51 VwVfG eine Aufhebung des Vollstreckungstitels durchgesetzt hat. Denn selbst wenn nachträglich entstandene Einwendungen gegen die Grundverfügung im Anfechtungsprozess gegen die Vollstreckungsmaßnahme in Analogie zu § 767 ZPO zulässig wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1958 – I C 181.57 –, BVerwGE 6, 321; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Februar 1980 – III 1333/79 –, juris Rn. 14), müssten die Voraussetzungen für die Annahme eines atypischen Sachverhalts im Hinblick auf das bei der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 24 Satz 1 VwVGBbg intendierte Ermessen erfüllt sein. Vor dem Hintergrund des oben genannten Grundsatzes kann eine nach Eintritt der Bestandskraft der Beseitigungsanordnung behauptete Nutzungsänderung einen bei der Festsetzung des Zwangsgeldes zu berücksichtigenden Umstand nur dann begründen, wenn das geänderte Vorhaben, für das ein Bauantrag gestellt wurde, offensichtlich genehmigungsfähig ist. Es muss klar auf der Hand liegen, dass die Einwendungen, wären sie schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Grundverfügung vorgetragen worden, hätten Erfolg haben müssen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Mai 2012 – OVG 2 S 4.12 –, juris, Rn. 3).
Dem entspricht, dass § 13 VwVG Bbg bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist, und etwa eine Zweckerreichung oder aber die Aufhebung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes hier nicht vorliegt. Das Vorhaben Nutzung des Nebengebäudes als Bienenunterstand (statt als Baustelleneinrichtung) ist jedenfalls nicht offensichtlich bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit stellt sich nach § 59 Abs. 2 BbgBauO auch, wenn das Vorhaben – wie der Antragsteller vorträgt – genehmigungsfrei sein sollte (vgl. Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 59, Rn. 14). Das im Außenbereich liegende Vorhaben dürfte nach § 35 BauGB als unzulässig anzusehen sein, denn die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 4 sind nicht offensichtlich erfüllt. Hinsichtlich des Betriebs einer Land- und Forstwirtschaft bedarf es eines Mindestumfangs der landwirtschaftlichen Betätigung, für den insbesondere die Dauerhaftigkeit und die Gewinnerzielung wichtige Indizen sind (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberger/Krautzberger, BauGB, Stand: 131. EL Oktober 2018, § 35, Rn. 29 u. 47). Beides dürfte hier jedenfalls nicht offensichtlich erfüllt sein. Der Antragsteller trägt zwar vor, er betreibe seit dem Jahr 2009 eine Imkerei, was er mittels einer entsprechenden Gewerbeanmeldung belegt hat (Bl. 73 GA). Dies gemeinsam mit den vorgelegten Beitragsabrechnungen der zuständigen Berufsgenossenschaft für die Jahre 2016 und 2017 (Bl. 74 f. GA) und die Gewinn-Verlust-Rechnung für das Jahr 2018 können jedoch keine Dauerhaftigkeit belegen. Den tatsächlichen Betrieb hat er ausschließlich für das Jahr 2018 nachgewiesen. Insbesondere fehlt es an einer offensichtlichen Privilegierung aufgrund des geringen Gewinns. Vor allem bei einem Nebenerwerbsbetrieb muss dieser in Abgrenzung zur bloßen Liebhaberei einen Beitrag zum Lebensunterhalt geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Oktober 2012 – 4 C 9.11 – juris). Dies dürfte hier angesichts eines steuerpflichtigen Gewinns von 4.115,11 Euro (Bl. 76 ff. GA) nicht vorliegen. Im Übrigen fehlt es – wie der Antragsgegner zu Recht anmerkt – an einem Betriebskonzept mit den Einnahmen und Ausgaben, aus dem die Dauerhaftigkeit abgeleitet werden kann. Ferner hat der Antragsteller nicht ansatzweise untersetzt, warum es bei einem schon länger bestehenden Betrieb es nunmehr der Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes an dieser Stelle bedarf, diesem also eine „dienende“ Funktion zukommen kann. Hinzu kommt die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das Gebäude im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets „Dahme-Heideseen“ vom 11. Juni 1998 liegt und welche Anforderungen daraus abzuleiten sind.
Ob die nunmehr vorgenommene Nutzung im Einzelnen genehmigungsfähig ist, ist in einem – hier vom Antragsteller bereits angestrengten – Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Angesichts der nach den Angaben des Antragstellers problemlosen Beseitigung der Anlage ohne Substanzverlust an den Baumaterialien inklusive des Dachs stellt sich das Handeln des Antragsgegners auch nicht als unverhältnismäßig dar.
Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner ist gemäß § 26 Abs. 1 VwVGBbg für den Erlass der Zwangsgeldfestsetzung zuständig. Das festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 6.000,00 Euro mit Bescheid vom 13. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2019 wurde dem Antragsteller mit der Verfügung vom 09. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2018 auch der Vorgabe des § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg entsprechend angedroht. Die dem Antragsteller in dieser Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist ist erfolglos abgelaufen. Das festgesetzte Zwangsgeld übersteigt das angedrohte Zwangsgeld nicht. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 12.000,00 € unterliegt ebenso wenig rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 VwVGBbg. Insbesondere die Verbindung mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig, da nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg Zwangsmittel wiederholt und so lange angewandt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Weder erscheint die dem Antragsteller für die Beseitigung bestimmte Frist unangemessen noch ist die Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes als unverhältnismäßig zu bewerten. Insoweit bewegt sich der vom Antragsgegner angedrohte Betrag von 12.000,00 Euro innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 10 bis 50.000 Euro.
Gleiches gilt für die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von 12.000,00 Euro mit Bescheid vom 18. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2019, denn dieses wurde - wie aufgezeigt - mit Bescheid vom 13. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2019 angedroht. Die dem Antragsteller in dieser Zwangsgeldandrohung gesetzte Frist ist erfolglos abgelaufen. Das festgesetzte Zwangsgeld übersteigt das angedrohte Zwangsgeld nicht. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 24.000,00 € unterliegt ebenso wenig rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 VwVGBbg. Insbesondere die Verbindung mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist zulässig, da nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg Zwangsmittel wiederholt und so lange angewandt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Weder erscheint die dem Antragsteller für die Beseitigung bestimmte Frist unangemessen noch ist die Höhe des angedrohten weiteren Zwangsgeldes als unverhältnismäßig zu bewerten. Insoweit bewegt sich der vom Antragsgegner angedrohte Betrag von 24.000,00 Euro innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 10 bis 50.000 Euro. Angesichts der Hartnäckigkeit, mit welcher der Antragsteller sich der Ordnungsverfügung widersetzt, erscheinen die angesetzten Beträge ohne Weiteres gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer erachtet in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 1.7.1) die Bedeutung der Sache für den Antragsteller mit den festgesetzten Zwangsgeldern in Höhe von 6.000,00 Euro und 12.000,00 Euro und der Hälfte der angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 12.000.00 Euro und 24.000,00 Euro als angemessen bewertet, die aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren sind.