Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 09.05.2019 – 3 K 1359/16
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0509.3K1359.16.00
Tenor§
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Juli 2016 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 20. November 2015 auf bauaufsichtliches Einschreiten in Bezug auf den Windfang des Wohnhauses der Beigeladenen am N... in O... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu drei Viertel und der Beklagte zu einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt den Rückbau des am Wohnhaus der Beigeladenen angebrachten Windfangs.
Er ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A..., C..., Gemarkung S..., Flur 69, Flurstück 919.
Die Beigeladenen sind seit 1998 Eigentümer des benachbarten Grundstücks A..., Flur 69, Flurstück 915, das im Jahr 1956/57 mit einem Einfamilienhaus mit Satteldach bebaut wurde. Das Einfamilienhaus ist an der zum klägerischen Grundstück ausgerichteten Seite über einen im Jahr 1980 errichteten und von einer Baugenehmigung gedeckten Windfang zu betreten. Der Windfang war ursprünglich mit einem aus Bitumenbahnen bestehenden Flachdach eingedeckt. In der zur klägerischen Grundstücksgrenze parallel verlaufenden und hierzu in einem Abstand von 94 cm liegenden Außenwand befindet sich ein Fenster.
Im Jahr 2009 deckten die Beigeladenen das Dach des Windfangs provisorisch neu ein. Im Frühjahr 2015 erneuerten sie das Satteldach des Wohnhauses aus energetischen Gründen und verlängerten es bis über den Windfang, so dass dieser nunmehr Bestandteil der Dachkonstruktion des Wohngebäudes ist. Hierbei wurde das gesamte Dach um ca. 25 erhöht.
Mit Schreiben vom 20. November 2015 beantragte der Kläger unter Verweis auf die baulichen Änderungen ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten, das dieser mit Bescheid vom 23. November 2015 ablehnte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, ein Verstoß gegen das Abstandsflächengebot läge mit Blick auf § 6 Abs. 12 der Brandenburgischen Bauordnung a.F. nicht vor, weil die für den Gebäudebestand ermittelten Flächen nicht überschritten seien.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. April 2016 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2016 zurückwies. Zur Begründung vertiefte er seine im Ausgangsbescheid vorgetragene Argumentation und führte aus, eine Beseitigungsanordnung setze neben der formellen auch die materielle Illegalität voraus. Nachbarschützende Bestimmungen seien indes nicht verletzt. Es komme § 6 Abs. 12 BbgBO a.F. zur Anwendung. Eine wesentliche Verschlechterung der klägerischen Situation habe sich mit Blick auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung der sich innerhalb der Abstandsflächen befindlichen Räume nicht ergeben. Entsprechendes gelte in Bezug af Brandschutzvorschriften, da das Dach vor Erneuerung über die Wand geragt habe und auch das Fenster im Windfang weiter vorhanden sei.
Am 15. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, durch die Einbeziehung des Windfangs in die Dacheindeckung des Hauses habe sich die äußere Erscheinung des Gebäudes, das nunmehr als einheitlicher Baukörper anzusehen sei, grundlegend verändert. Die Brandschutzvorschriften seien verletzt, da der Abstand zur Grundstücksgrenze geringer als 2,50 m sei und der Abstand zu seinem Wohnhaus weniger als 5 m betrage. Zudem dürften keine brennbaren Baustoffe über eine Brandwand führen. Durch die baulichen Änderungen sei der Bestandsschutz für das gesamte Wohnhaus entfallen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 31. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Juli 2016 zu verpflichten, den Beigeladenen aufzugeben, den Windfang des Einfamilienhauses inklusive der Dachkonstruktion, die den Windfang überdeckt, auf dem Grundstück A... in C..., zurückzubauen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist er auf die Ausführungen des Widerspruchbescheids.
Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.
Das Gericht hat durch die Berichterstatterin am 2. April 2019 die Gegebenheiten vor Ort in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift über den Ortstermin wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer waren.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Nachbar im baurechtlichen Sinne gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung ist wegen einer möglichen Verletzung drittschützender brandschutzrechtlicher und abstandsflächenrechtlicher Bestimmungen nicht von vornherein ausgeschlossen.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten vom 20. November 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Insoweit ist die Ablehnung seines Antrags mit Bescheid vom 31. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Juli 2016 rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Der darin liegende Ermessensfehler führt zur Aufhebung des Bescheids. Soweit die Beseitigung des Windfangs beantragt worden ist, ist die Klage dagegen abzuweisen.
1. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 80 Abs. 1 S. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I, Nr. 14). Die Übergangsregelung des § 89 Abs. 4 BbgBO (und damit auch die Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBl. I Nr. 39)), findet auf bauaufsichtliche Verfahren, mit denen ein bauaufsichtsrechtliches Einschreiten geltend gemacht wird, keine Anwendung. § 89 Abs. 4 BbgBO bezieht sich vielmehr nur auf bereits eingeleitete Baugenehmigungsverfahren (Gesetzesbegründung zur Brandenburgischen Bauordnung 2016, Landtag Brandenburg, Drs. 6/3268: „bauaufsichtliches Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung“; Beschlüsse der Kammer vom 20. Oktober 2017 – 3 L 475/17 – juris Rn. 7; und vom 12. November 2018 – 3 L 497/18; Reimus/Semtner/Lange, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 89 Rn. 7 ff.; a.A. Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Auflage 2016, § 89 Rn. 2227).
Nach § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO kann der Kläger von der Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von baulichen Anlagen fordern, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor.
Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf baubehördliches Einschreiten ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
Die nach der jetzt gegebenen Rechtslage genehmigungsfreien baulichen Änderungen (vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 11 e BbgBO) stehen auch in einem nachbarrechtsrelevanten Bereich nicht in Übereinstimmung mit dem materiellen Baurecht. Es liegt eine Verletzung des nachbarrechtlichen Abstandsflächengebots (a.) und ein Verstoß gegen § 30 Abs. 7 BbgBO (b.) vor. Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung des materiellen Baurechts, § 59 Abs. 2 S. 1 BbgBO.
a. Gemäß § 6 Abs. 1 BbgBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen einzuhalten, die nach § 6 Abs. 2 S. 1 BbgBO auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Gemäß § 6 Abs. 4 S. 1 BbgBO bemisst sich die Tiefe der Abstandsflächen nach der Wandhöhe, wobei die Wandhöhe bei gestaffelten Wänden, Dächern oder Dachaufbauten sowie bei gegenüber der Außenwand vortretenden Vorbauten nach Satz 3 gesondert zu ermitteln ist. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt gemäß § 6 Abs. 5 S. 1 BbgBO 0,4 H, mindestens 3 m.
Hiervon ausgehend hält die parallel zum klägerischen Grundstück verlaufende Außenwand des Windfangs der Beigeladenen die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein, da diese ausweislich der Feststellungen im Ortstermin zum klägerischen Grundstück nur einen Abstand von 96 cm aufweist.
Für die Frage, ob der von einer Baugenehmigung gedeckte Windfang auf dem Grundstück der Beigeladenen überhaupt Gegenstand einer Beseitigungsverfügung sein kann, kommt es darauf an, ob mit den von den Beigeladenen vorgenommenen baulichen Änderungen eine stärkere Belastung des betroffenen Nachbarn einhergeht. Nach der Rechtsprechung sind solche Änderungen bestandsgeschützter baulicher Anlagen privilegiert, in denen die vom Gebäude ausgehenden nachteiligen Wirkungen auf das Nachbargrundstück infolge baulicher Änderungen nicht verstärkt oder verfestigt werden. Daher sind bauliche Änderungen eines Gebäudes abstandsflächenrechtlich nur relevant, wenn durch die Änderungen erstmalig ein rechtswidriger Zustand hergestellt oder ein bestehender materiell rechtswidriger Zustand intensiviert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 1992 – 2 B 12.89 – BeckRS 1992, 09635, Rn. 17; Beschluss vom 29. Dezember 2009 – OVG 10 L 21.09 – juris Rn. 9).
Vorliegend wurden die für die Außenwand des Windfangs ermittelten Abstandsflächen infolge der baulichen Änderungen zulasten des Klägers weiter überschritten. Um festzustellen, ob es zu einer abstandsflächenrechtlich bedeutsamen Änderung gekommen ist, findet ein formaler Vergleich der für den Gebäudealtbestand und Neubestand jeweils errechnenden Abstandsflächen statt (vgl. zum sog. „Realvergleich“ OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. Dezember 2009 – OVG 10 L 21.09 – juris Rn. 9 ff.; und vom 29. Juni 2010 – OVG 10 N 13.07 – juris Rn. 7). Werden die für den Gebäudealtbestand ermittelten Abstandsflächen überschritten, sind die baulichen Änderungen nachbarrechtlich von Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 9). So liegt der Fall hier.
Der Beigeladene zu 1.) hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das Dach des Windfangs durch Anbringung einer energetischen Dämmung um etwa 25 cm erhöht zu haben. Da es für die Berechnung der Wandhöhe gemäß § 6 Abs. 4 S. 2 BbgBO auf das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut ankommt (Durchstoßpunkt), ergibt sich bei Anlegung eines Maßes von 0,4 H eine zusätzliche Belastung von 10 cm (0,4 x 25 cm) bezogen auf die gesamte Breite des Windfangs an der Grenze zum Grundstück des Klägers.
Soweit der Kläger zur Untersetzung seines Begehrens vorträgt, mit den durchgeführten Arbeiten am Dach des Wohnhauses der Beigeladenen sei der Bestandsschutz für das gesamte Gebäude, einschließlich des Windfangs, aufgehoben, dringt er hiermit allerdings nicht durch.
Der Bestandsschutz des Altbestands eines ursprünglich rechtmäßig errichteten Gebäudes erlischt infolge baulicher Änderungen dann, wenn das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten identisch ist und sich dieses gegenüber dem ursprünglichen als ein anderes Bauwerk („aliud“) darstellt. Eine solche Identitätsänderung liegt vor, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt, die Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen, die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – IV C 75.71 – juris Rn. 18; Beschlüsse vom 21. März 2001 – 4 B 18.01 – juris Rn. 11; vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 – juris Rn. 46). Entscheidend sind Art und Umfang der baulichen Maßnahmen. Kann der ursprüngliche Zustand nicht allein durch einen (Teil-)Abriss wiederhergestellt werden, ist der Bestandsschutz entfallen (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994, a.a.O., Rn. 4).
Hieran gemessen ist der Bestandsschutz zunächst für den baulich nicht veränderten Altbestand des Wohnhauses der Beigeladenen nicht verloren gegangen. Aufgrund der im Ortstermin gewonnenen Eindrücke und der Schilderungen der Beigeladenen und des Klägers in der mündlichen Verhandlung sind die Voraussetzungen einer Identitätsänderung in Bezug auf das Wohngebäude nicht erfüllt. Denn vorliegend betreffen die Änderungen am eigentlichen Wohnhaus im Wesentlichen nur sein äußeres Erscheinungsbild. Die bauliche Substanz blieb mit Ausnahme des Dachs ebenso wie der Charakter des Wohngebäudes unberührt.
Ferner ist auch der Bestandsschutz für den Windfang (ohne dessen Dachaufbau) unter der Maßgabe einer bauteilbezogenen Betrachtung nicht entfallen, weil es insoweit an einer den Bestandsschutz aufhebenden Identitätsänderung fehlt. Zwar sind das Wohnhaus und der Windfang nunmehr mit Blick auf das Dach als bauliche Einheit anzusehen. Allerdings bestand schon vor den baulichen Änderungen eine Verbindung zwischen beiden Gebäudeteilen, da der Windfang dem Betreten des Wohnhauses diente und weiterhin dient (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – OVG 2 B 5.16 – juris Rn. 21-22). Zudem blieb der Windfang hinsichtlich seiner Bausubstanz und Nutzung unverändert. Zwar hat sich durch die leichte Erhöhung des Dachs das Volumen des Windfangs vergrößert, indes wird der zusätzlich entstandene Hohlraum nicht genutzt.
Für eine gesonderte Betrachtung von Windfang und der aufliegenden Dachkonstruktion spricht insbesondere der Umstand, dass letztere ohne Weiteres entfernbar und der ursprüngliche Zustand des Windfangs wiederhergestellt werden kann; die Dachkonstruktion also einer Teilbeseitigung zugänglich ist. Denn ausweislich der durch die Vorlage einer Fotografie belegten Schilderungen des Beigeladenen zu 1.) wurde das Flachdach im Rahmen der Baumaßnahmen nicht beseitigt, sondern liegt weiterhin auf dem Windfang auf und wird von dem neu errichteten Satteldach nur überdeckt. Angesichts des auf den Fotografien erkennbaren abgewinkelten Dachverlaufs am Übergang von Windfang zum Wohnhaus bedarf es keiner Entfernung des vollständigen Dachs. Vielmehr kann der ursprüngliche Dachzustand des Windfangs durch eine Beseitigung der später hinzugefügten Bauteile wiederhergestellt werden kann. Für eine den Bestandsschutz des Windfangs beibehaltende Sichtweise streitet darüber hinaus auch die Vorschrift des § 6 Abs. 7 BbgBO, die eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Maßnahmen der Wärmedämmung an bestehenden Gebäuden vorsieht. Nach dieser Vorschrift bleiben Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung an bestehenden Gebäuden außer Betracht, wenn sie eine Stärke von nicht mehr als 0,25 m aufweisen und mindestens 2,50 m von der Nachbargrenze zurückbleiben. Auch wenn die baulichen Änderungen an dem auf den Windfang aufliegenden Dach der Beigeladenen nicht den den Interessen des Nachbarn ausreichend Rechnung tragenden Mindestabstand einhält (vgl. LT-Drs. 6/3268, S. 24), lässt sich aus der Vorschrift die Überlegung ableiten, dass der Bestandsschutz für ein Gebäude nicht durch bauliche Maßnahmen verloren geht, die nach dem Willen des Gesetzgebers, vgl. § 61 Abs. 1 Nr. 11 e BbgBO, schon nicht genehmigungspflichtig sind.
Ist danach wegen der Teilbarkeit eine nur den Dachaufbau auf dem Windfang betreffende Betrachtung zulässig, steht einem dahingehenden Beseitigungsverlangen auch ein diesbezüglicher Bestandsschutz nicht entgegen. Denn hierfür wurde eine Baugenehmigung nicht erteilt. Eine Übereinstimmung mit dem materiellen Recht liegt auch nicht vor.
b. Darüber hinaus verstößt der derzeit vorliegende Zustand gegen die drittschützende Vorschrift des § 30 Abs. 7 S. 1 BbgBO. Hiernach dürfen Bauteile mit brennbaren Baustoffen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BbgBO sind Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die als Brandwand errichtete Außenwand des Windfangs weist zur klägerischen Grundstücksgrenze nur einen Abstand von 96 cm. Auch die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen liegen unstreitig weniger als 5 m voneinander entfernt.
Das über den Windfang verlängerte Satteldach besteht ausweislich der in den Akten vorhandenen Fotografien und den Schilderungen der Beteiligten aus brennbarem Material (Bitumenbahnen, Holzlatten).
Trotz Verletzung nachbarschützender Vorschriften hat der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten mit dem von ihm geltend gemachten Inhalt. Zwar handelt es sich bei dem Beseitigungsverlangen nach § 80 Abs. 1 S. 1 BbgBO um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt. Einer besonderen Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls bedarf es daher nur, wenn sich dies in einer für die Ermessensentscheidung erheblichen Weise vom Regelfall abhebt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 – juris Rn. 3; vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 – juris Rn. 14; Urteil vom 25. Februar 2015 – OVG 10 B 6.10 – juris Rn. 41; Beschlüsse der Kammer vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 – juris Rn. 17; und vom 20. Oktober 2017 – 3 L 475/17; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 – OVG 2 S 62.12 –).
Der vorliegende Sachverhalt beinhaltet freilich eine atypische Situation, weil schon vor Neueindeckung des Dachs ein materiell rechtswidriger Zustand gegeben war, der den Kläger in seinen nachbarrechtlichen Positionen beeinträchtigte und diese Belastung nur geringfügig intensiviert wurde. Die einzuhaltenden Abstandsflächen wurden für den maßgeblichen Bereich nur um 10 cm weiter überschritten. Unter Berücksichtigung des Ziels des Abstandsflächenrechts, nämlich die Belichtung, Besonnung und Belüftung zu sichern wie auch die Ausleuchtung der Aufenthaltsräume mit Tageslicht im fensternahen Bereich, um das Lesen und Schreiben bei bedeckten Himmel zu gestatten (vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung zur Brandenburgischen Bauordnung, LT-Drs. 6/3268 vom 4. Januar 2016, S. 21), haben die baulichen Veränderungen am Dach des Windfangs abstandsflächenrechtlich nur eine minimale Verschlechterung der klägerischen Situation bewirkt. Insoweit ist bei der Bewertung der Atypik einzustellen, dass die zum Grundstück der Beigeladenen zugewandte Seite des klägerischen Wohnhauses nach Westen ausgerichtet ist und damit allenfalls eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse in den Abendstunden in Betracht kommt, zumal es sich bei dem betroffenen Raum nur um die Küche des Klägers handelt.
Auch in brandschutzrechtlicher Hinsicht hat sich seine Situation allenfalls leicht verschlechtert. Der hinter § 30 Abs. 1 S. 1 BbgBO stehende Zweck von Brandwänden, die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte zu verhindern, war mit Blick auf das sich in der Außenwand vorhandene Fenster und die damit einhergehende Verletzung von § 30 Abs. 8 S. 1 BbgBO auch zuvor beeinträchtigt. Nach dieser Bestimmung sind Öffnungen in Brandwänden unzulässig, um die Funktionsfähigkeit der Brandwand im Brandfall nicht zu mindern (vgl. Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, 4. Auflage 2016, § 30 Rn. 842). Ferner ist einzustellen, dass auch das ursprünglich genehmigte Flachdach aus brennbarem Material bestand. Soweit sich daher eine Verschlechterung der klägerischen Rechtsposition daraus ableitet, dass durch die einheitliche Dachkonstruktion eine schnellere oder leichtere Brandausbreitung auf das Grundstück des Klägers zu befürchten ist, ist auch diese Mehrbelastung nur gering.
2. Dem Kläger steht indessen ein Anspruch gegen den Beklagten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Der Bescheid vom 31. März 2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 25. Juli 2016 erging ermessensfehlerhaft (§ 114 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des Entschließungsermessen ist, ob die Bauaufsichtsbehörde von zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 114 Rn. 12). Sie hat im Rahmen ihres intendierten Ermessens die für und gegen ein öffentlich-rechtliches bauaufsichtliches Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – OVG 10 N 27.14 – juris Rn. 18).
Hiervon ausgehend hat der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt. Weder den Begründungen der Bescheide noch den Unterlagen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ist zu entnehmen, dass der Beklagte den für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt hinreichend aufgeklärt hat. Ihm oblag es zunächst, die örtlichen Gegebenheiten wie Lage, Ausrichtung und Abstand der Grundstücke zueinander ebenso wie die Frage aufzuklären, welche Räume des klägerischen Wohnhauses inwieweit hinsichtlich Lichteinfall, Einsehbarkeit und Brandüberschlagsgefahr betroffen sind. Ferner hätte der Beklagte aufklären müssen, wie das Dach des Wohnhauses und insbesondere das Flachdach des Windfangs ursprünglich beschaffen waren (Baumaterialien, Verbindung zum Wohnhaus, etc.), welche baulichen Änderungen die Beigeladenen konkret durchführten und ob und inwieweit diese eine tatsächliche Mehrbelastung für den Kläger bewirkten.
Die unterbliebene Ermittlung der tatsächlichen Momente führte zur fehlerhaften Annahme, dass die für den Altbestand ermittelten Abstandsflächen durch die baulichen Maßnahmen nicht überschritten wurden. So erkennt der Beklagte zwar, dass es für die Berechnung der Abstandsflächen auf den Durchstoßpunkt der Außenfläche der Wand mit der Dachhaut ankommt. Indes nimmt er irrig an, dass der Wandabschluss unverändert blieb und sich die Wandhöhe nicht geändert habe (S. 3 des Widerspruchsbescheids).
Auch im Hinblick auf die rechtlichen Voraussetzungen eines bauaufsichtlichen Einschreitens hat der Beklagte sein Ermessen nicht ordnungsgemäß betätigt, da er nicht sämtliche relevante Erwägungen in die Prüfung eingestellt und gegeneinander abgewogen hat. So wäre zunächst zu berücksichtigen gewesen, dass die Beseitigungsanordnung der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände dient und verhindern soll, dass dauerhaft Verhältnisse eintreten, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechen. Mit Blick auf diesen gewichtigen Zweck ist eine Beseitigungsanordnung auf sach- und grundstücksbezogene Erwägungen auf Grundlage objektiver Umstände zu stützen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – OVG 10 N 27.14 – juris Rn. 19).
Bei der Ausübung des Ermessens sind insbesondere auch das Ausmaß und die Schwere der Beeinträchtigung oder Gefährdung schutzwürdiger Rechte des Nachbarn von Bedeutung, die hier nur geringfügig ist. Ebenso einzustellen ist die Frage, ob sich der Kläger frühzeitig um die Wahrung seiner Rechte bemüht hat. Erst nach Berücksichtigung und Prüfung sämtlicher sachgerechter Erwägungen kann der Beklagte ermessensgerecht entscheiden, ob die Beseitigung des Dachs des Windfangs – als hier noch relevantes Minus zu dem ursprünglichen Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten - unverhältnismäßig wäre (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1983 – 6 A 69.82 – BauR 1984, 22 ff., siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2015 – OVG 10 B 6.10 – juris Rn. 57).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Von den Kosten sind dem Kläger drei Viertel und dem Beklagten ein Viertel aufzuerlegen, da der Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung und dies auch nur in Bezug auf die Dachkonstruktion des streitgegenständlichen Windfangs hat. Von einer Überbürdung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf den Kläger und den Beklagten ist abzusehen, da die Beigeladenen einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.