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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 17.07.2019 – 3 L 285/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0717.3L285.19.00

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 31. Mai 2019 gegen die Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Mai 2019 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die im Bescheid vom 13. Mai 2019 enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der auferlegten Verpflichtungen genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach in den Fällen des 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 –, juris Rn. 5; und vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 97 f.). Der Begründung des angegriffenen Bescheides lässt sich insoweit entnehmen, dass der Antragsgegner die Interessen der Antragstellerin mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Die Ausführungen stellen sich als einzelfallbezogen und nicht nur formelhaft dar. Der Antragsgegner hat insbesondere durch Verweis auf den verfassungsrechtlichen Rang des Tierschutzgebots und der damit gebotenen Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Wohlbefindens und einer Gefährdung der Gesundheit von Tieren zu erkennen gegeben, dass er die genannten öffentlichen Interessen als gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin höherwertig ansieht. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 67.17 –, juris Rn. 5). Daher spielt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Rolle, ob es in „absehbarer Zeit“ einen Winter gebe, was die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen und in Fällen, in denen einem Rechtsbehelf die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zukommt, anordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen ergibt.

Die Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus, da ihr Widerspruch gegen die Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die Regelungen als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für das unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2019 ausgesprochene Verbot der Haltung von Hunden in Wohnwagen ist § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Nach § 16 Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach S. 2 Nr. 1 im Einzelfall insbesondere die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Danach muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Soweit die Antragstellerin mit Blick auf die formelle Rechtmäßigkeit einwendet, die Ordnungsverfügung sei in Bezug auf die unter Ziffer 1 und 2 ergangenen Regelungen „völlig überraschend“ ergangen, weil insoweit eine Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg unterblieben sei, dringt sie hiermit nicht durch. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dies beinhaltet die Pflicht, dem Beteiligten die Tatsachen mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit zu geben, sie in Erfahrung zu bringen. Nicht erforderlich ist indessen, dass die Behörde vorab darüber informiert, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 28 Rn. 15). Hiervon ausgehend ist von einer ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin auszugehen. Ausweislich der Aktennotiz des Antragsgegners zu der am 5. Dezember 2018 erfolgten Kontrolle und der umfangreichen Fotodokumentation ist ersichtlich, dass der Antragsgegner die Haltebedingungen der Hunde, insbesondere in Bezug auf die Wohnwagen, ermittelt, dokumentiert und für unzureichend befunden hat. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, zumal die Kontrollen in ihrem Beisein durchgeführt wurden. Im Übrigen dürfte eine unterbliebene Anhörung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht rechtfertigen. In die Interessenabwägung wäre zu ihren Lasten einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des hier noch offenen Widerspruchverfahrens ohne Weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – OVG 7 N 113.13 – juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 8).

Auch die materiellen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 TierSchG sind erfüllt. Für die Haltung von Hunden werden die Anforderungen des § 2 TierSchG durch die auf der Grundlage des § 2a TierSchG erlassenen Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 in der Fassung vom 19. April 2006 (TierSchHuV) konkretisiert. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierSchHuV muss, wer einen Hund im Freien hält, diesem als verhaltensgerechte Unterbringung eine Schutzhütte zur Verfügung stellen, die aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen ist, dass der Hund sich nicht verletzen und trocken liegen kann, und die so bemessen ist, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist. Die Voraussetzungen erfüllen die Wohnwagen nicht, da sie angesichts ihrer Größe nicht mit der Körperwärme eines Hundes warmgehalten werden können. Die Wohnwagen sind nicht beheizbar, weil sie über keine fest installierte Heizungsanlage verfügen (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 17. September 2010 – W 5 S 10.935 – juris Rn. 33; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 6 TierSchHundeV Rn. 3). Dies ergibt sich aus in den Akten vorhandenen Fotografien, der Aktennotiz des Antragsgegners zu der am 5. Dezember 2018 durchgeführten Kontrolle und der von der Veterinärtierärztin Renate Seidel hierüber verfassten Beurteilung. Soweit die Antragstellerin daher behauptet, die Wohnwagen würden mit Gas beheizt, hat sie dies nicht hinreichend untersetzt.

Darüber hinaus erfüllen die Wohnwagen nicht die sich aus § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV ergebenden Voraussetzungen. Danach ist der Aufenthaltsbereich von Hunden sauber und ungezieferfrei zu halten und Kot täglich zu entfernen. Die in den Akten vorhandenen Fotografien, die bei den Kontrollen vor Ort am 5. Dezember 2018 und am 14. Mai 2019 gefertigt wurden, belegen, dass die Innenräume der Wohnwagen die hygienischen Anforderungen nicht erfüllen. Ausweislich des Protokolls zu der am 5. Dezember 2018 durchgeführten Kontrolle befand sich in den Wohnwagen angetrockneter Schmutz und Exkremente, was den Schluss zulässt, dass die Wohnwagen nicht täglich von Hundekot befreit werden. Ferner führt die Veterinärärztin in ihrer Beurteilung aus, dass ein Wohnwagen derart stark mit Kot und Urin verschmutzt gewesen sei, dass der beißende Geruch auch bei einem kurzen Aufenthalt für einen Menschen eine Belastung darstelle. Das Material der in den Wohnwagen vorhandenen und als Liegeplätze dienenden Bänke ließe eine desinfizierende Nassreinigung nicht zu. Diese Beobachtungen werden durch die Schilderungen der ehemaligen Mitarbeiterin der Antragstellerin, Frau J..., bestätigt (vgl. die E-Mails an den Antragsgegner vom 12. Februar 2019 und vom 29. April 2019).

Auch vermag das von der Antragstellerin am 20. Juni 2019 vorgelegte Schreiben der Diplomveterinärmedizinerin S...vom 7. Juni 2019 ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Wie der Antragsgegner zu Recht vorträgt, lässt sich weder aus dem Schreiben noch aus den eingereichten Fotos erkennen, dass die Diplomveterinärmedizinerin S...die Wohnwagen auch von innen inspiziert hat. Es kann indessen dahinstehen, ob der hygienische Zustand der Wohnwagen (noch) den Darstellungen des Antragsgegners entspricht, da diese – wie ausgeführt – schon deshalb die Anforderungen an eine angemessene Unterbringung nicht erfüllen, weil sie nicht beheizbar sind. Gleiches gilt auch hinsichtlich der am 8. Juli 2019 vorgelegten Bescheinigung des Tierarztes K... vom 1. Juli 2019, in der dieser auf Seite 2 ausführt, es sei davon „auszugehen“, dass die Haltungsbedingungen den Grundnormen einer artgerechten Tierhaltung entsprächen.

Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung nach § 16 Abs. 1 TierSchG eine gebundene Entscheidung ist oder der Behörde ein Ermessen eingeräumt wird (vgl. hierzu Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a TierSchG, Rn. 5). Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die Anordnung verhältnismäßig und damit notwendig in Sinne von § 16a Abs. 1 TierSchG. Der Vortrag der Antragstellerin deutet darauf hin, dass bei ihr kein Verständnis für eine artgerechte Unterbringung der Hunde vorhanden ist. Soweit die Antragstellerin auf Seite 2 ihrer Antragsschrift vom 5. Juni 2019 einwendet, die Verfügung sei deshalb unverhältnismäßig, weil der Antragsgegner das unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Verbot allein auf die Ungeeignetheit der Wohnwagen für den Winter gestützt habe, es in absehbarer Zeit keinen Winter gäbe, so trifft dies ausweislich der auf Seite 7 der angegriffenen Ordnungsverfügung gegebenen Begründung nicht zu. Zudem gelten die in der § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TierSchHuV aufgestellten Mindestanforderungen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 6 L 23/12 – juris Rn. 18) unabhängig von der Jahreszeit, zumal die Temperaturen auch im Sommer zumindest nachts stark abfallen können. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019 verweist der Antragsgegner zudem zu Recht darauf, dass sich die Wohnwagen bei hohen Außentemperaturen stark aufheizen können, so dass auch insofern die Anforderungen an eine angemessene Unterbringung nicht erfüllt sind.

Auch die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung auferlegte Pflicht, den im Freien in Ausläufen gehaltenen Hunden bis zum 14. Juni 2019 witterungsgeschützte, schattige Liegeplätze mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 TierSchG i.V.m. § 2 TierSchG i.V.m. § 4 Abs. S. 1 Nr. 2 TierSchHuV. Danach hat, wer einen Hund im Freien hält, dafür zu sorgen, dass dem Hund außerhalb der Schutzhütte ein witterungsbedingter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Soweit Sie einwendet, sie habe seit der letzten Kontrolle vor Ort erhebliche Veränderungen getroffen, weshalb sich der vom Antragsgegner beschriebene Zustand nicht mehr so darstelle, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, dass den Hunden außerhalb der Schutzhütte ein Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stünde.

Ermessensfehler sind auch hier nicht erkennbar. Bedenken ergeben sich – insbesondere unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Ranges des Tierschutzes – auch nicht in Bezug auf die fast einmonatige Frist zur Erfüllung der aufgegebenen Verpflichtung. Die Frist lässt der Antragstellerin ausreichend Zeit, die aufgetragenen Verpflichtungen selbst oder durch Hilfe Dritter umzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.