Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 05.03.2020 – 3 L 67/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0305.3L67.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der wörtliche Antrag der Antragstellerin,
eine einstweilige Anordnung auf Herausgabe ihrer Katzen durch den Antragsgegner zu erlassen,
bedarf der Auslegung. Die Antragstellerin möchte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass sie die fortgenommenen Katzen unverzüglich zurückerhält. Dies schließt auf ein Begehren nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO. Danach kann das Gericht für den Fall, dass der Verwaltungsakt bereits vollzogen wurde – wie hier die Anordnung zur Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der Katzen –, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Eine solche Maßnahme setzt regelmäßig voraus, dass das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet oder aber wiederhergestellt hat. Denn der von der Antragstellerin am 6. Februar 2020 erhobene Widerspruchs entfaltet keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 3 VwGO angeordnet hat (vgl. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung). Gerade wegen des beschriebenen Zusammenhangs ist der Antrag auf Aufhebung (Rückgängigmachung) der Vollziehung im Zweifel immer sogleich auch als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu verstehen (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2018, § 80 Rn. 180. Demnach ist der Antrag der Antragstellerin dahingehend auszulegen, dass
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. Februar 2020 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2020 wiederhergestellt und die Aufhebung der Vollziehung, also hinsichtlich der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung der 53 Katzen, angeordnet wird.
Soweit sich die Antragstellerin daneben auch gegen die Anwendung unmittelbaren Zwangs wendet, ist insoweit nur denkbar, dass sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Realakts begehrt. Ein solcher Feststellungsantrag ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allerdings unstatthaft und der Antrag insoweit unzulässig.
Im Übrigen hat der Antrag mit dem oben genannten Inhalt keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 5. Februar 2020 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die darin enthaltene Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortnahmeverfügung genügt den Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen Anforderungen des Tierschutzrechts, insbesondere von § 2 TierSchG, und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 30; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Auflage 2019, § 16a Rn. 23 m.w.N.). Der Antragsgegner hat zum Ausdruck gebracht, dass er die Interessen der Antragstellerin mit dem für einen sofortigen Vollzug streitenden öffentlichen Interesse abgewogen hat. Er führt im Wesentlichen an, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zum Schutz der Tiere erforderlich und verhindere eine weitere Vergrößerung des Tierbestands der Antragstellerin. Die Fortnahme der Katzen bewahre diese „schnellstmöglich“ vor weiteren Leiden, Schmerzen und Schäden. Dies genügt.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, wiederherstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1. Die unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete Duldung der Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Katzen ist nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist § 16a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 i.V.m. § 2 TierSchG insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist.
Soweit die Antragstellerin einwendet, die Ordnungsverfügung sei „ins Blaue hinein“ erlassen (vgl. S. 1 d. Widerspruchsschreibens vom 6. Februar 2020) und damit impliziert, diese sei mangels Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfGBbg formell rechtswidrig, dringt sie hiermit nicht durch. Gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Dies beinhaltet die Pflicht, dem Beteiligten die Tatsachen mitzuteilen oder ihm die Möglichkeit zu geben, sie in Erfahrung zu bringen. Nicht erforderlich ist indessen, dass die Behörde vorab darüber informiert, welche Entscheidung sie aufgrund des von ihr ermittelten Sachverhalts zu treffen beabsichtigt (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 28 Rn. 15; Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2019 – 3 L 285/19 – S. 3 f. d. Entscheidungsabdrucks). Hiervon ausgehend ist von einer ordnungsgemäßen Anhörung der Antragstellerin auszugehen. In Anbetracht der im Juni 2019 durchgeführten Kontrolle und der hierbei angefertigten umfangreichen Fotodokumentation ist ersichtlich, dass der Antragsgegner die Haltebedingungen der Katzen ermittelt, dokumentiert und für unzureichend befunden hat. Die Antragstellerin hatte die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen hat sie dem Antragsgegner im Rahmen der verweigerten Nachkontrolle mitgeteilt, dass keine der Katzen „weggegangen“, keine „dazugekommen“ sei (vgl. Aktennotiz des Amtstierarztes R... vom 29. Oktober 2019). Auf diesen Ermittlungserkenntnissen beruht die angegriffene Ordnungsverfügung. Unabhängig hiervon dürfte eine unterbliebene Anhörung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht rechtfertigen. In die Interessenabwägung wäre zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass eine fehlende Anhörung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss des hier noch offenen Widerspruchverfahrens ohne Weiteres nachgeholt und der Fehler damit unbeachtlich werden kann, sofern die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht worden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2013 – OVG 7 N 113.13 – juris Rn. 9; Beschluss der Kammer vom 14. Februar 2018 – 3 L 95/18 – juris Rn. 8).
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 1 TierSchG sind erfüllt.
Die Antragstellerin hat die von ihr gehaltenen 53 Katzen mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt.
Nach § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1) und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2).
Diese Anforderungen erfüllte die Antragstellerin nach der Überzeugung des Gerichts zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung nicht. Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtstierarztes in der Ordnungsverfügung, die weitgehend auf die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle im Juni 2019 gewonnenen Erkenntnisse beruhen, an. Darin kommt der Amtstierarzt Herr R... zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht und gravierender Weise gegen die gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von Katzen verstößt und die Tiere dadurch vernachlässigt hat. Dem folgt das Gericht.
Die Antragstellerin hat die von ihr gehaltenen Katzen nicht entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht. Zur angemessenen Pflege gehört all das, was als eine gute Behandlung bezeichnet wird (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 27). Dies erfasst auch die Pflicht zur Schaffung sauberer und hygienisch einwandfreier Verhältnisse sowie zur Gesundheitsvorsorge und -fürsorge und Prophylaxe wie Impfungen und Entwurmungen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 6 L 23/13 – juris Rn. 52; VG Augsburg, Beschluss vom 23. September 2011 – Au 2 S 11.773 – juris Rn. 26). Auch die Zusammenfassung besonders großer Tierbestände auf engem Raum kann einen Verstoß gegen das Pflegegebot bedeuten (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 2 Rn. 29; vgl. VG Würzburg, Urteil vom 12. März 2009 – W 5 K 08.799 – juris Rn. 21). Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin die Katzen nicht angemessen gepflegt, weil sie in großer Menge auf engsten Raum mit nur unzureichender Ausstattung gehalten wurden. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Kontrollberichts der amtlichen Veterinärüberwachung lebten zum Zeitpunkt der Kontrolle im Juni 2019 insgesamt 47 Katzen in insgesamt neun Haupt- und Nebenräumen ohne individuelle Rückzugsmöglichkeiten. Den Katzen standen nur neun Katzentoiletten und „ähnlich“ viele Futter- und Wassernäpfe zur Verfügung. Auch mangelte es an Kratzmöglichkeiten. Zudem roch es im Aufenthaltsbereich stark nach Ammoniak. Dies steht offenkundig einer angemessenen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung entgegen. Die eingereichte Fotodokumentation (Bl. 27 ff. d. VV) bestätigt die unzureichende und unhygienische Unterbringung der Katzen. Den Fotografien ist zu entnehmen, dass viele Bereiche in der Wohnung verdreckt, Tapeten sowie Möbelstücke teilweise zerkratzt sind und Rückzugsmöglichkeiten fehlen. Zudem räumte die Antragstellerin ein, dass die letzte Flohbehandlung „schon länger her sei“ (ebd.). Darüber hinaus hat die Antragstellerin die von ihr gehaltenen Katzen nicht entsprechend ihren Bedürfnissen ernährt. Dies steht aufgrund der durch die Amtstierärzte R... und N... getroffenen Beurteilung eines „mäßigen Ernährungszustands“ der Tiere sowie des Umstands, dass einzelne „weibliche Katzen und Welpen derart abgemagert“ angetroffen wurden, dass die Wirbelsäule „deutlich hervortrat“ (S. 2 d. Kontrollberichts vom 20. Juni 2019) fest. Das Gutachten der Amtstierärzte, das bei der Durchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen eine besondere Bedeutung zukommt, genügt den Anforderungen des § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62/13 – juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 – juris Rn. 4 m.w.N.). Insbesondere hat der Amtstierarzt Ruske mit der angegriffenen Ordnungsverfügung den wahrgenommenen Sachverhalt im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung fachlich bewertet. Die bei der Fortnahme der Tiere vorgefundenen, auch bildlich dokumentierten Zustände der Unterbringung sowie die Eingangsuntersuchung des inzwischen auf 53 Tiere gewachsenen Katzenbestands durch das Tierheim bestätigen nicht nur den im Juni 2019 festgestellten Sachverhalt, sondern belegen sogar eine weitere Verschlechterung des Pflege- und Gesundheitszustandes der Katzen. Ausweislich der eingereichten Übersicht (Bl. 119 ff. d. VV) und der dazugehörigen Fotodokumentation zu den sichergestellten Katzen weisen alle Tiere verschiedene, näher benannte Erkrankungen und/oder Verletzungen auf. Zudem ergibt aus den eingereichten Fotografien, dass der Aufenthaltsbereich der Katzen zahlreiche Verunreinigungen aufwies. Ähnliche Verunreinigungen sind auch hinsichtlich der Futternäpfe und Katzentoiletten beschrieben und dokumentiert.
Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Katzen seien „in bester Versorgung vom Gewicht und Aussehen“ und hätten „glänzendes Fell“ (vgl. S. 1 d. Antragsschrift) können das gefundene Ergebnis ebenso wenig erschüttern wie ihr Einwand, im Haus stünden den Katzen mehr Räume zur Verfügung als vom Antragsgegner vorgetragen (vgl. S. 3 ihres Schriftsatzes vom 17. Februar 2020). Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Demgegenüber kommt es auf die persönlichen Ansichten der Antragstellerin darüber, wie Katzen zu halten und zu pflegen sind, aus der Sicht des Tierschutzgesetzes regelmäßig nicht an (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9, und Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 – juris Rn. 38).
Aus den obigen Ausführungen folgt ferner, dass die Antragstellerin durch die räumliche Überbelegung die Möglichkeit der Bewegung und des Rückzugs der von ihr gehaltenen Katzen so einschränkt, dass ihnen vermeidbare Leiden zugefügt wurden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Hierfür spricht auch der starke Ammoniakgeruch im Aufenthaltsbereich der Tiere. Das Gericht folgt insoweit den Erwägungen des Amtstierarztes in der Ordnungsverfügung (S. 5).
Die Tiere wurden erheblich vernachlässigt. Insoweit genügt es, dass einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden sind (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 16a, Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin ihre Katzen über einen längeren Zeitraum nicht angemessen ernährt, gepflegt und untergebracht hat, ihnen vermeidbare Leiden zugefügt hat und diese Vernachlässigung auf der mangelnden Einhaltung der Anforderungen aus § 2 TierSchG beruht.
Die Fortnahmeverfügung und anderweitige Unterbringung stellen sich auch als verhältnismäßig dar. Es sind keine geeigneten milderen Mittel ersichtlich, um die tierschutzwidrigen Zustände zu beseitigen und in Zukunft zu vermeiden. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die Antragstellerin die ihr bei der Kontrolle im Juni 2019 aufgegebenen Anordnungen (Reduzierung des Katzenbestandes, Verbesserung des Ernährungszustands, Kastration der Katzen) nicht hinreichend umgesetzt hat. Vielmehr hat die Antragstellerin wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht gewillt ist, die dargestellten Mängel in der Katzenhaltung kurzfristig abzustellen. Hierzu stand ihr nach der durchgeführten Kontrolle der Haltungsbedingungen im Juni 2019 ausreichend Zeit zur Verfügung, die sie ungenutzt hat verstreichen lassen. Ihre Uneinsichtigkeit und das Bestreiten einer nicht angemessenen Versorgung, Pflege und Unterbringung der Katzen verdeutlichen, dass sie offensichtlich nicht bereit ist, an den bisherigen Umständen etwas signifikant ändern zu wollen.
Auch sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 114 S. 1 VwGO). Die Antragstellerin ist als (Mit-)Halterin der Tiere richtiger Adressat der streitgegenständlichen Anordnungen. Es ist diesbezüglich unerheblich, ob die in Anspruch genommene Antragstellerin zugleich auch Eigentümerin der Katzen ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 21) oder – wie sie erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend macht – einige der fortgenommenen Katzen im Eigentum des Onkels sowie des Ehemanns der Antragstellerin stehen sollen.
Auch ergibt sich hieraus kein Vollstreckungshindernis. Die Antragstellerin hat schon nicht näher dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, welche der Katzen dies betrifft. Ist der Halter nicht mit dem Eigentümer identisch, begründet dies zwar grundsätzlich ein rechtliches Vollstreckungshindernis, auch wenn die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung unberührt bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 42.69 – juris Rn. 31). Das Vollstreckungshindernis kann aber durch Erlass einer Duldungsverfügung gegenüber dem (weiteren) Eigentümer überwunden werden (vgl. ebd.; BVerwG, Urteil vom 7. August 2008 – 7 C 7.08 – juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 – juris Rn. 49). Hier ist – soweit ersichtlich – eine Duldungsverfügung nicht erlassen worden. Es kann dahinstehen, ob es vorliegend einer solchen ausnahmsweise nicht bedurfte, weil es dem Antragsgegner mangels Wissen um die vermeintliche Eigentümerstellung des Onkels sowie des Ehemanns im Zeitpunkt der Fortnahmehandlung tatsächlich nicht möglich war, deren Rechte an den Tieren über eine Duldungsanordnung auszublenden (vgl. Urteil der Kammer vom 15. September 2011 – 3 K 719/10 – S. 15 d. Entscheidungsabdrucks). Jedenfalls war der Erlass einer Duldungsverfügung hier deshalb entbehrlich, weil insoweit die Voraussetzungen eines Sofortvollzugs gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg vorgelegen haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2017 – OVG 5 B 2.17 – juris Rn. 49). Danach können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt eingesetzt werden, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. So liegt der Fall hier. Mit Blick auf die obigen Ausführungen waren hier erhebliche tierschutzrechtliche Gefahren und Schäden zu besorgen, die es insbesondere unter Beachtung von Art. 20a GG unverzüglich zu unterbinden galt. Im Übrigen wäre im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass eine Duldungsverfügung auch nachträglich erlassen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 42/69 – juris Rn. 31).
2. Die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung geregelte Veräußerungsanordnung begegnet ebenso keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Sie beruht auf § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG. Danach kann die Behörde das Tier veräußern, sofern eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. So liegt der Fall hier. Einer Fristsetzung bedurfte es vorliegend ausnahmsweise nicht, denn es war zum Zeitpunkt der Veräußerungsanordnung und ist auch nach wie vor nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin in der Lage ist, eine § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Tiere sicherzustellen (vgl. VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 12. Mai 2009 – 5 K 3308/08 – juris Rn. 19; VG Aachen, Beschluss vom 9. März 2009 – 6 L 14/09 – juris Rn. 66; vgl. auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 16a Rn. 33 m.w.N.). Die Antragstellerin zeigt sich nach wie vor uneinsichtig und hat mehrfach versucht, sich den Kontrollen zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie ihre Einstellung bis heute geändert hat und zum Wohle der Tiere handeln wird. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass sie auch heute noch eine Vernachlässigung und nicht artgerechte Unterbringung der Katzen von sich weist sowie eine Verantwortlichkeit für den teilweisen schlechten Ernährungszustand der Tiere leugnet (vgl. den Schriftsatz vom 17. Februar 2020). Der Antragsgegner geht zu Recht davon aus, dass die Herstellung artgerechter Haltungsbedingungen in der Person der Antragstellerin nicht zu erwarten und eine Rückgabe an sie nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat bis heute keine überzeugenden konkreten Angaben über das etwaige Vorhandensein einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit, die eine artgerechte Bewegung aller 53 Katzen sicherstellt, gemacht und auch nicht erklärt, wie sie in der Folgezeit eine artgerechte Unterbringung und Versorgung der Tiere gewährleisten könne. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie dazu bereit ist, eine andere geeignete zuverlässige Person zu benennen, an die die Tiere übereignet bzw. bei der diese dauerhaft untergebracht werden, sodass eine Fristsetzung auch insoweit entbehrlich war.
Hinsichtlich einer auch im Rahmen der Vollziehung der Veräußerungsanordnung zu berücksichtigenden unterbliebenen Duldungsverfügung gegenüber dem Onkel und dem Ehemann kann ihr Unterbleiben jedenfalls von der Antragstellerin nicht wirksam geltend gemacht werden. Denn der Erlass der Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer betrifft keine subjektiven Rechte des von diesem personenverschiedenen Halters (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Januar 2009 – 20 B 1748/08 – Rn. 13, zitiert nach juris; Urteil der Kammer vom 15. September 2011 – 3 K 719/10 – S. 15 d. Entscheidungsabdrucks).
3. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen besteht nach alledem ein öffentliches Interesse. Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an einer Vollziehung stellt sich als Ergebnis einer Abwägung aller im konkreten Fall betroffenen öffentlichen und privaten Interessen unter Berücksichtigung der Natur, Schwere und Dringlichkeit des Interesses an der Vollziehung bzw. an der aufschiebenden Wirkung und der Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der getroffenen Regelung und Verfolgung dar (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 90). Das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses hat der Antragsgegner auch ausreichend begründet. Den darin angenommenen Erwägungen folgt die Kammer und macht sie zum Gegenstand der eigenen Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Soweit die Antragstellerin eine emotionale Bindung zu den fortgenommenen Tieren geltend macht, rechtfertigt dies keinesfalls die erneute Unterbringung der Katzen unter erneutem Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften.
4. Da die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Februar 2020 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist, kann die Antragstellerin auch nicht als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch verlangen, dass die Vollziehung rückgängig gemacht und die Katzen ihr wieder übergeben werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der Auffangwert ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers daran, von der angegriffenen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, bietet. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren.