Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 08.08.2019 – 6 K 1758/17

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0808.6K1758.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger begehren die Rücknahme eines bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks O..., Flur 20, Flurstück 442/7 in 0....

Mit Bescheid vom 1. Dezember 1998 zog der Beklagte die Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses des vorgenannten Grundstücks an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung E I des Beklagten zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 2.300,01 DM heran. Auf den hiergegen am 7. Dezember 1998 eingelegten Widerspruch reduzierte der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 2000, den Klägern jeweils zugestellt am 21. August 2000, die Beitragsforderung auf 1.108,69 DM und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Eine Klageerhebung hiergegen erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 7. März 2016, beim Beklagten eingegangen am 8. März 2016, und erneut mit Schreiben vom 15. Dezember 2016, beim Beklagten eingegangen am 16. Dezember 2016, beantragten die Kläger beim Beklagten unter Berufung auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2015 (- 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -) und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2016 (- 9 B 43.15 und 9 B 1.16 -) die Aufhebung bzw. Rücknahme des Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheides vom 1. Dezember 1998 und die Rückerstattung der darauf bereits geleisteten Zahlungen. Den Antrag begründete sie im Einzelnen damit, dass das Bundesverfassungsgericht mit o.g. Beschlüssen entschieden habe, dass die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz - neue Fassung – (KAG n.F.) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoße und der Beitragsbescheid somit auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhe und selbst verfassungswidrig sei. Infolge des vorliegend offensichtlichen Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbotes sei das Rücknahmeermessen auf Null reduziert. Der Bescheid stehe wegen der Verfassungswidrigkeit mit der Rechtsordnung in einem unerträglichen Konflikt. Es sei aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben zwingend geboten, diese Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Dies gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Eine verfassungswidrige Anwendung eines an sich verfassungsgemäßen Gesetzes sei schwerwiegender als die Anwendung eines erst nachträglich für verfassungswidrig erklärten Gesetzes, weil hier der Grad des grundgesetzwidrigen Verwaltungshandelns weitaus größer sei. Bei einer verfassungswidrigen Gesetzesanwendung sei der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses grundgesetzwidrig. Bei einer nachträglichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes habe die Behörde das zunächst geltende Gesetz anwenden müssen. Rechtsmittel gegen den Bescheid seien im Vertrauen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts nicht eingelegt worden. Der Beklagte habe zudem selbst auf diese Rechtsprechung verwiesen und damit die Kläger veranlasst, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen. Für die Kläger sei die Grundgesetzwidrigkeit nicht erkennbar gewesen. Sie hätten daher keine weitergehenden Überlegungen anstellen müssen, als dies die erkennenden Gerichte getan hätten.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2017, den Klägern zugestellt am 18. Mai 2017, lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides ab und entschied, dass eine Rückerstattung von darauf geleisteten Beiträgen demnach ausscheide. Zur Begründung führte er aus: Der Anschlussbeitrag sei gemäß der gültigen Fassung des Kommunalabgabengesetzes dafür erhoben worden, dass durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten würden. Diese Vorteilslage halte an. Weiterhin habe die Erhebung eines Anschlussbeitrages zur Folge, dass die Nutzungsgebühren in den folgenden Jahren geringer bemessen werden könnten. Auch dieser Vorteil komme den Klägern zugute. Unter Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer stabilen und sicheren Abwasserentsorgung und des Interesses der Kläger an der Aufhebung des Bescheides und des Rückerhalts des Geldbetrages sowie der Tatsache, dass sich über die Jahre der o.g. wirtschaftliche Vorteile zugunsten der Kläger ausgewirkt habe und unter Beachtung der Bestandskraft des Bescheides komme eine Aufhebung des Bescheides und Rückerstattung des Beitrags nicht in Betracht.

Hiergegen legten die Kläger mit Schriftsatz vom 23. Mai 2017, beim Beklagten eingegangen am 24. Mai 2017 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2017, den Klägern zugestellt am 27. Juni 2017, zurückwies. Zur Begründung führte er aus: Gründe, die für eine Aufhebung des Beitragsbescheides vom 1. Dezember 1998 und eine Rückzahlung des Beitrags sprächen, lägen nicht vor. Der Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei bestandskräftig geworden. Dass die Kläger primären Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen hätten, hätten sie selbst zu verantworten. Bei der Ermessensentscheidung über den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides seien alle wesentlichen Umstände ordnungsgemäß berücksichtigt und das Ermessen rechtmäßig ausgeübt worden. Welche Umstände der ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegt worden seien, habe der Beklagte dargelegt. Das Bundesverfassungsgericht habe in den von den Klägern zitierten Entscheidungen lediglich eine bestimmte Art der Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung ab dem 1. Februar 2004 beanstandet, die Fälle betreffe, in denen der Anschlussbeitrag zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung vom 1. Februar 2004 nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000) bereits festsetzungsverjährt gewesen wäre, wenn der Satzungsgeber eine wirksame Beitragssatzung erlassen hätte, die auch auf den nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt zurückgewirkt hätte. Das Bundesverfassungsgericht hätte in den genannten Entscheidungen nicht die Vorteilsvermittlung gemäß § 8 Abs. 2 KAG als solche in Frage gestellt. Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen seien zudem Bescheide gewesen, die nicht bestandskräftig gewesen seien. Im Gegensatz dazu sei der hier verfahrensgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft eines kommunalen Abgabenbescheides sei rechtlich beachtlich und bedeute, dass der Bescheid wirksam sei und Zahlungen auf rechtswirksamer Grundlage geleistet worden seien. Die Voraussetzungen des § 130 Abgabenordnung (AO) lägen nicht vor. Für die Annahme, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Auch beruhe der Erlass des hier verfahrensgegenständlichen Beitragsbescheides auf der zum Zeitpunkt des Erlasses geltenden Rechtslage. Es sei zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht vorhersehbar gewesen, dass sich viele Jahre später aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rechtslage im Hinblick auf die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ändern würde. Der aufgrund des wirksamen Bescheides bezahlte Beitrag sei gemäß seiner gesetzlichen Bestimmung (§ 8 Abs. 2 KAG) verwendet worden, nämlich für die Herstellung der öffentlichen Entwässerungsanlage. Wie in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 ausdrücklich festgestellt worden sei, handele es sich bei der Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung und die Anschlussmöglichkeit an diese um einen Vorteil, der den Wert eines Grundstücks dauerhaft erhöhe und für den grundsätzlich die volle Gegenleistung zu erbringen sei. Der Erhebung des Anschlussbeitrages habe eine konkrete Leistung des Beklagten gegenübergestanden, welche auch entgegengenommen worden sei.

Mit ihrer am 26. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihre Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Die Ablehnung des Antrages sei ermessensfehlerhaft erfolgt.

Die Kläger beantragen,

(sinngemäß) den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2017 zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2000 aufzuheben und den gezahlten Beitrag in Höhe von 1.108,69 DM (566,86 Euro) verzinslich an die Kläger zu erstatten,

hilfsweise den Bescheid vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2000 durch das Gericht selbst aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus: Die Auffassung der Kläger, dass der Beklagte sein Ermessen bei der ablehnenden Entscheidung über den Antrag der Kläger auf Aufhebung des Abwasseranschlussbeitragsbescheides rechtsfehlerhaft ausgeübt habe, treffe nicht zu. Wie sich aus dem Verwaltungsvorgang ergebe, habe der Beklagte die verschiedenen Aspekte abgewogen und dann entschieden, dass die bestandskräftigen Bescheide nicht aufgehoben würden. Dies sei nicht zu beanstanden.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Vorsitzenden und Berichterstatter gemäß § 87 a Abse. 2, 3 VwGO entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils in ihren Schriftsätzen vom 30. April 2019 (Klägervertreter) und vom 11. April 2019 (Beklagter) einverstanden erklärt haben.

Die gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2000 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags vom 7. März 2016 bzw. 15. Dezember, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt.

Rechtsgrundlage für den Anspruch der klagenden Partei ist § 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet. Demgegenüber kommt es entgegen der Auffassung der klagenden Partei nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt sind oder sich aus § 48 VwVfG ein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides ergeben könnte. Diese Vorschriften finden im vorliegenden Zusammenhang keine Anwendung. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfGBbg ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes in denjenigen Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Das gilt uneingeschränkt für Verwaltungsverfahren nach dem Kommunalabgabengesetz, auch wenn hier nicht die Abgabenordnung allgemein, sondern lediglich die in § 12 Abs. 1 KAG aufgeführten einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006 - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rz. 2; OVG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 1998 – 2 A 197/97 -, juris; vgl. zur Anwendung des in den zitierten Vorschriften zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens noch unten).

Gestützt auf § 130 Abs. 1 AO ist der Beklagte nicht verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 1. Dezember 1998 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. August 2000 in der beantragten Weise aufzuheben oder zu ändern.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er – wie hier der Fall - unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Vorliegend haben die Kläger bereits nichts überzeugend für die Rechtswidrigkeit des bestandskräftigen Beitragsbescheides geltend gemacht.

Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass der aufzuheben begehrte Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris) und des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteile vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 und 9 B 43.15 -, juris) wegen einer verfassungswidrig rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. und infolgedessen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung rechtswidrig sei, weil für das veranlagte Grundstück bereits vor dem 1. Januar 2000 eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die Wasserversorgungseinrichtung des Verbandes bestanden und dieser zudem zum genannten Zeitpunkt eine Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch erlassen hätte, ist dies schon deshalb unergiebig, weil sowohl bei Erlass des Beitragsbescheides als auch der Widerspruchsbescheide noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. galt, so dass die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur unzulässigen Rückwirkung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. hier nicht einschlägig ist. Sonstige Gründe für die Rechtswidrigkeit der seinerzeitigen Beitragserhebung haben die Kläger, auch in Ihrem Widerspruch vom 4. Dezember 1998, nicht aufgezeigt.

Selbst wenn man aber insoweit zugunsten der Kläger unterstellte, dass sie geltend machen wollten, der genannte Beitragsbescheid sei aus sonstigen Grünen rechtswidrig, etwa weil der Beklagte bei seinem Erlass nicht über wirksames Beitragssatzungsrecht verfügte, können sie hieraus keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Allein aus der Rechtswidrigkeit des (bestandskräftigen) Beitragsbescheides und damit der Eröffnung des Tatbestandes des § 130 Abs. 1 AO folgt noch nicht der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit.) b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde vielmehr Ermessen ein, wie die Verwendung des Wortes "kann" in § 130 Abs. 1 AO verdeutlicht. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides begründet keinen Anspruch auf dessen Rücknahme, weil sie lediglich die tatbestandliche Voraussetzung für die von der Behörde zu treffende Ermessensentscheidung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1974 – VII C 20.72 -, juris zu § 48 VwVfG; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709, 710). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsaktes beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht und die zugunsten des Adressaten des rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen und die der Begünstigte für sich in Anspruch nehmen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt grds. also kein höheres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, den der durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt Begünstigte für sich beanspruchen kann. Dementsprechend gibt es keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, juris, Rz. 80; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 1982/01 -, juris, Rz. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 - 2 C 50.09 -, juris, Rz. 14), und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsgrundlage des bestandskräftigen Verwaltungsakts gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 -, juris; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011, a.a.O.). Vielmehr ist die materielle Gerechtigkeit grundsätzlich im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren zu verwirklichen. Ist dieses beendet oder ist die Rechtsmittelfrist ohne Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen, schließt der Grundsatz der Rechtssicherheit einen Rechtsanspruch auf Beseitigung einer unanfechtbaren behördlichen Entscheidung grundsätzlich aus. Auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO ist deshalb die Entscheidung der Behörde, einen Verwaltungsakt, dessen Fehlerhaftigkeit sich nachträglich herausgestellt hat, gleichwohl nicht zurückzunehmen, grundsätzlich vom Prinzip der Rechtssicherheit gedeckt und mit Rücksicht auf den im Abgabenrecht bedeutsamen Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität im Regelfall zu billigen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist demnach gemäß § 114 Satz 1 VwGO vielmehr grds. auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur des streitigen Bescheides bestünde nur für den Fall, dass die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre (sog. "Ermessensreduzierung auf Null").

Die klagende Partei hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auch nur auf Neubescheidung, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG i.V.m. § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hätte, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt hat, § 114 VwGO. Es ist dabei – wie ausgeführt - in den Blick zu nehmen, dass es regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 -, BVerwGE 121, 226; Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte, der sich die Kammer anschließt, besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Schlechthin unerträglich in diesem Sinne ist das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt insbesondere dann, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG bzw- Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg - BbgVerf) verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, im Erlasszeitpunkt kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich.Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist. (vgl. zum Ganzen BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004, a.a.O.; Urteil vom 17. Januar 2007, a.a.O. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.; OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, NVwZ-RR 2011, 617; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris, Rz. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris, Rz. 44; Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f.; vgl. ferner BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 – juris). Maßgeblich sind immer die Umstände des Einzelfalls und eine Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte. Die vorgenannten Fallgruppen stellen lediglich nicht abschließende Beispiele dar (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3).

Derartige Umstände liegen hier bei einer Gesamtbetrachtung nicht vor.

Zunächst kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, wegen einer Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides im Erlasszeitpunkt wäre die Aufrechterhaltung desselben unerträglich. Die „Offensichtlichkeit“ begründenden Umstände sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009, a.a.O.; vgl. auch Bayerischer VGH Bayern, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011, a.a.O.; VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018 – 8 K 4589/16 -, juris). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf ver-trauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidri-gen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung be-standskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen bzw. ausgegangen sein. Die Wertung "schlechthin unerträglich" setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann. Der damalige Verbandsvorsteher müsste demnach die Beitragserhebung gleichsam „sehenden Auges“ und ungeachtet der fehlenden rechtlichen Grundlagen hierfür vorgenommen haben. Ein solcher bewusster Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung schließt es aus, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann (wie hier OVG Sachsen- Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 4; VG Potsdam, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018 – 5 K 977/17 -, juris, Rn. 34 f.; Urteil vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 36 f.). Dafür, dass sich die Rechtswidrigkeit vorliegend bei Erlass des Bescheides dem Beklagten gleichsam aufgedrängt hätte, er also etwa um die Unwirksamkeit seines Satzungsrechts oder eine Rechtswidrigkeit des Bescheides aus sonstigen Gründen – eine solche unterstellt - wusste, hat die Klägerseite nichts vorgetragen. Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war mithin nicht gegeben.

Die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides ist auch nicht deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt wäre und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hätte. Für einen solchen Sachverhalt ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich.

Ferner ist die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen bestandskräftigen Bescheides nicht mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 BbgVerf deshalb „schlechthin unerträglich“, weil der Beklagte in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen von seiner Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch gemacht hätte, hiervon jedoch im vorliegenden Fall abgesehen hätte, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar wären. Zwar kann – wie ausgeführt - im Rahmen des § 130 Abs. 1 AO eine derartige Ermessensreduzierung dann gegeben sein, wenn die Behörde in gleich gelagerten Fällen die dort betroffenen Bescheide aufhebt. Dann findet eine Selbstbindung der Verwaltung statt und die Ablehnung eines entsprechenden Antrags führt zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 BbgVerf. Im vorliegenden Fall ist es jedoch nicht ersichtlich und wurde auch seitens des Klägers nicht substantiiert vorgetragen, dass die Beklagte in gleich gelagerten Fällen die betroffenen bestandskräftigen Beitragsbescheide nach § 130 Abs. 1 AO aufgehoben hat. Der Beklagte lehnt – wie er auch im vorliegenden Verfahren unbestritten vorgetragen hat - in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von bestandskräftigen Beitragsbescheiden – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - ab.

Die klagende Partei kann auch sonst aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 Abs. 1 BbgVerf keinen Aufhebungsanspruch herleiten. Die ggf. gegebene unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen gegen – unterstellt - rechtswidrige Beitragsbescheide erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Selbst bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 ff.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 40 und hierzu noch sogleich). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe, auf die der Beklagte im ablehnenden Bescheid wie im Widerspruchsbescheid auch abgestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den in Rede stehenden Beitragserhebungen um eine „Massenerscheinung falscher Rechtsanwendung“ handelte, wie die klagende Partei zu meinen scheint. Denn auch hier ist es regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt.

Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit sich als Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben darstellte. Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen, wobei es allerdings nicht ausreicht, dass diese ihn nur in einer falschen Rechtsansicht bestärkt hat. Ebenso wenig genügt es, wenn die Nichtverfolgung von Rechtmitteln im Wesentlichen auf eigenen Überlegungen zum Prozess- und Kostenrisiko beruht hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24. Januar 2007, a.a.O.). Auch dafür sind vorliegend durchgreifenden Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der klagenden Partei blieb es unbenommen, ihre – aus welchen Gründen auch immer - gegenteilige Rechtsansicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Auch bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger – wie ausgeführt - zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 38; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 41). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Werden aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 39; Urt. vom 24.10.2018, a.a.O., Rn. 41). Hier hätte die klagende Partei trotz des bestehenden Kostenrisikos Klage erheben können. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (vgl. BFH, Urteil vom 23. September 2009, a.a.O.). Dies gilt entgegen der Auffassung der klagenden Partei auch in Ansehung des Umstandes, dass es dem Einrichtungsträger unbenommen bleibt, den Investitionsaufwand der öffentlichen Einrichtung statt durch Beiträge durch Benutzungsgebühren zu decken. Hat er sich nämlich für das Mittel der Beitragsfinanzierung entschieden, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn er – unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Bindungen – an diesem Finanzierungsweg festhält, um eine stabile und auskömmlich finanzierte Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung zu gewährleisten. Darauf, ob die klagende Partei eine Gebührenerhebung als „gerechter“ empfinden mag, kommt es angesichts des weiten Ermessens des Einrichtungsträgers, wie er den Investitionsaufwand deckt, nicht an.

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fach-recht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorge-geben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden könnte, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juli 2010, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem veranlagten Grundstück durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmög-lichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird. Die klagende Partei war dem Grunde nach beitragspflichtig.

Auch ist das Rücknahmeermessen nicht deswegen auf null reduziert, weil das Beharren der Beklagten auf der Bestandskraft des betroffenen Beitragsbescheids deswegen rechtsmissbräuchlich wäre, da sie ohnehin nach dem Staatshaftungsgesetz (SthG) zu einer Aufhebung des Bescheids oder zu einer Rückzahlung des Betrags verpflichtet wäre. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen (wie hier VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 18. April 2018, a.a.O., Rn. 42; Urt. vom 24. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 44; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019 – 8 K 5019/16 -, Kitz 2019, 135).

Der Klägerseite steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die seitens der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unterliegt nur nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Entscheidung des Beklagten leidet aber nicht an Ermessensfehlern. Ausweislich der angegriffenen Bescheide hat sie das ihr bei der zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Sie hat ihr Ermessen nicht auf sachfremde Erwägungen gestützt oder berücksichtigungsbedürftige Umstände des Einzelfalls außer Acht gelassen. Insbesondere war es ihr entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht verwehrt, ihre finanziellen Interessen zu berücksichtigen. Wenn insoweit eine Behörde unter anderem finanzielle Interessen berücksichtigt hat, so ist dies nicht zu beanstanden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. September 2014 - 13 K 2053/13 -, juris Rn. 26; VG Potsdam, Urteil vom 25. April 2019, a.a.O.). Nach den Ausführungen des Beklagten sind im Beitragsgebiet flächendeckend Beiträge erhoben und nur sehr wenige Bescheide nicht bestandskräftig geworden. Dementsprechend basierte die folgende haushälterische Planung in Bezug auf die Festsetzung der laufenden Gebühren auf der erfolgten Refinanzierung. Eine Rückabwicklung der erhobenen Anschlussbeiträge würde Finanzierungslücken hervorrufen und hätte Einfluss auf die zukünftige Kalkulation der laufend zu erhebenden Schmutzwassergebühren. Diese Umstände sind daher Aspekte, die dem Interesse der Beklagten an der Schaffung und Erhaltung von Rechtssicherheit in Bezug auf die zukünftige Gestaltung der Gebührenstruktur zuzuordnen sind. Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung liegen unter Berücksichtigung des zuvor Festgestellten nicht vor. Es ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit im Rahmen ihrer Ermessensausübung den Vorzug gibt, sofern nicht die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Verwaltungsakts nach den aufgezeigten Maßstäben schlechthin unerträglich ist. In einem solchen Fall bedarf es auch keiner ins Einzelne gehender Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 5 C 9.11 -, juris Rn. 29; Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris Rn. 30).

Der mit dem (sinngemäß gestellten) Zahlungsantrag verfolgte Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Anwendung findet, hat keinen Erfolg, weil ohne die mit dem Verpflichtungsantrag begehrte Abänderung des Beitragsbescheides der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vereinnahmten Beitrags nicht in Wegfall geraten ist.

Der (sinngemäß gestellte) Hilfsantrag – seine Zulässigkeit unterstellt – war ebenfalls abzulehnen, da nach dem Ausgeführten kein Anspruch besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.