Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 25.09.2019 – 3 K 51/18
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0925.3K51.18.00
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Kläger ist Eigentümer des in S..., S..., belegenen Grundstücks, Gemarkung T... Flur 6 Flurstücke 74/11, 74/12, 75/2, 76/2, 83/3, 83/5 und 83/6. Auf dem Grundstück befand sich ursprünglich ein Gärtnereibetrieb mit einer großräumigen Gewächshausanlage. Die Nutzung wurde im Jahr 1994 eingestellt.
Der Kläger beantragte am 10. Mai 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung einer Photovoltaik(PV)-Anlage auf vorhandenem Gewächshaus. Ihm wurde zunächst mitgeteilt, eine Baugenehmigung sei nicht erforderlich. Im Auftrag des Klägers wurden die Scheiben der ehemaligen Gewächshausanlage entfernt. Im Jahr 2016 stellte der Beklagte fest, dass auf die Metallkonstruktion PVC-Trapezplatten und Photovoltaikmodule aufgelegt wurden. Für die Module wurden die PVC-Platten ausgesägt. Auf dem Boden wurden ursprünglich Heidelbeeren kultiviert. Gegenwärtig werden in bestimmten Teilen Tomatenpflanzen angepflanzt, auch weitere Gemüsepflanzen. Die Bewässerungsanlage ist nach Vorbringen des Klägers konzeptionell vorgesehen, allerdings nicht in Betrieb. Auf einen Teil des Geländes ist Tierhaltung gegeben, die von einem Dritten realisiert wird.
Unter dem 15. September 2011 erging gegenüber dem Kläger eine Stilllegungsverfügung, gegen die er Klage erhob (VG 3 K 683/12). Nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Cottbus (Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Februar 2016, Az.: 10 N 22.13) blieb sie ohne Erfolg.
Nördlich und südlich des Vorhabengrundstücks schließt sich eine kleine Waldfläche an. Östlich befindet sich ebenfalls unbebautes Gelände. Anschließend ist der Komplex des Kraftwerks S... gegeben. Westlich des Vorhabengrundstücks ist eine unbebaute Fläche gegeben, wobei sich dann die Bebauung entlang der D... anschließt.
Unter dem 27. Dezember 2012 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung einer PV-Anlage auf vorhandenem Gewächshaus ab. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben solle auf Grundstücken realisiert werden, die im Außenbereich der Stadt S... belegen seien. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Ziff. 8 BauGB verlange bestimmte technische Anbindungen an ein vorhandenes Gebäude. Baufällige Gebäude würden nicht darunter fallen. Auch sei eine Zulassung nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht möglich. Bestandsschutz sei entfallen. Öffentliche Belange würden beeinträchtigt. Deshalb könne auch eine Zulassung nach § 35 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BauGB nicht erfolgen.
Unter dem 11. September 2017 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung mit der diesem die vollständige Beseitigung der aufgestellten Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück in S..., S..., innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung der Verfügung angeordnet wurde. Nach der Textziffer 3. wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde angemerkt, im Dezember 2016 sei festgestellt worden, dass entgegen der Einstellungsverfügung damit begonnen worden sei, die PV-Anlage auf der vorhandenen Ständerkonstruktion zu errichten. Die fast vollständige Errichtung sei bei der Kontrolle am 27. März 2017 festgestellt worden. Eine Genehmigungsfreiheit für das Vorhaben sei nicht gegeben. Die vorhandene Konstruktion könne aufgrund der fehlenden Dach- und Außenwandflächen nicht als Gewächshaus und auch nicht als bauliche Anlage, die städtebaulich dieselben Auswirkungen wie ein Gebäude habe, angesehen werden. Auch sei die Konstruktion nicht vom Bestandsschutz gedeckt. Zudem würde die Genehmigungsfreiheit nicht davon entbinden, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Das Vorhaben befinde sich im Außenbereichen. Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt S... habe einen Beschluss dahingehend gefasst, wonach die Aufstellung weiterer Bebauungspläne zur Errichtung von Solar- oder Photovoltaikanlagen ausgeschlossen sei. Das gemeindliche Einvernehmen sei nicht erteilt und die Baugenehmigung nicht in Aussicht gestellt worden. Die Errichtung und Nutzung der Photovoltaikanlage erfolge ohne Baugenehmigung.
Dagegen legte der Kläger am 16. Oktober 2017 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2017 zurückgewiesen wurde. Auf die Erwägungen im Ausgangsbescheid wurde Bezug genommen.
Der Kläger hat am 10. Januar 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, bei der streitgegenständlichen baulichen Anlage handele es sich um ein Gewächshaus, welches mittlerweile wieder über ein festes Dach verfüge. Die tatsächlichen Voraussetzungen hätten sich mithin geändert. Auf dem Dach sei eine Photovoltaikanlage installiert. Im Gewächshaus würden Heidelbeeren und Ginseng angebaut, kultiviert und gewinnbringend geerntet. Bei der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit sei bisher von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen worden. Auch wenn die „Grüneinfassungen“ bei erstem Eindruck dazu führen mögen, das Grundstück isoliert zu bewerten, zeige ein Blick auf die nähere Umgebung mit dem angrenzenden Kohlekraftwerk und der Gipsfabrik den Bebauungszusammenhang. In Ansehung der Bebauungssituation in der Umgebung wirke das klägerische Grundstück geradezu winzig, ordne sich dem Bebauungskomplex unter. Von daher würde sich die Zulässigkeit nicht nach den Vorschriften des § 35 sondern nach § 34 BauGB richten. Im Übrigen sei die Installation von Solaranlagen auf dem Dach nach dem Inkrafttreten der neuen Brandenburgischen Bauordnung legal. Mit Blick auf die Neuregelung komme es nicht mehr darauf an, wofür die erzeugte Energie verwandt werde, es komme auch nicht darauf an, ob es sich um eine technische Gebäudeausrüstung handele, auch seien Solaranlagen in, an und auf Dach- bzw. Außenwandflächen zulässig.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 11. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2017 aufzuheben,
ferner die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt der angegriffenen Verfügung und merkt ergänzend an, es handele sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Als sonstiges Vorhaben sei es auch mit Blick auf die Erwägungen in den angegriffenen Bescheiden bauplanungsrechtlich nicht zulässig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Akten zu den Verfahren 3 K 683/12 und 3 L 308/11 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom richtigerweise 5. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VvGO.
Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten hinsichtlich der durch den Kläger errichteten Photovoltaikanlage sind erfüllt.
1. Zunächst genügt die Verfügung dem sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land Brandenburg in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – hier § 37 Abs. 1 - ergebenden Bestimmtheitsgebot. In Bezug auf den Regelungsinhalt muss der Verwaltungsakt hinreichend klar¸ verständlich, in sich widerspruchsfrei sein, sodass für den Adressaten nicht zweifelhaft ist, was von ihm verlangt wird. Hierbei genügt, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung hinreichende Klarheit über das Verlangte gewonnen werden kann (vgl. zu allem Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 19. Auflage, Randnummer 12 zu § 37). In der Textziffer 1. zur angegriffenen Ordnungsverfügung wurde dem Kläger die vollständige Beseitigung der aufgeständerten Photovoltaikanlagen aufgegeben. Auch nach dem Inhalt der Begründung ging es dem Beklagten um die Photovoltaikanlagen, die auf der vorhandenen Ständerkonstruktion errichtet wurden. Der Vertreter des Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dies bestätigt und klargestellt, dass es um die Beseitigung der auf der Ständerkonstruktion angebrachten Module geht. Selbst wenn insoweit Unklarheiten bestanden haben sollten hinsichtlich dessen, was seitens des Klägers zu leisten ist, etwa, ob die Beseitigungsverfügung auch die Ständerkonstruktion oder aber die technischen Zusatzeinrichtungen umfasse, wäre durch den Beklagten ein etwaigen Mangel hinsichtlich der Bestimmtheit mit der getroffenen Aussage in der mündlichen Verhandlung geheilt, wobei dies auch rückwirkend möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 17 b zu § 37, m.w.N.).
2. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass das Vorhaben des Klägers formell und materiell illegal ist. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 10 N 27.14 -, zitiert nach Juris). Maßgeblich ist mithin die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2017. Nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften richtet sich, ob die Übereinstimmung des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in einem Baugenehmigungsverfahren hergestellt werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Schon an dieser Stelle sei angemerkt, dass nach der genannten Entscheidung etwaige Veränderungen im Tatsächlichem aber auch in der Rechtslage, im Vollstreckungsverfahren oder aber in einem Verfahren nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz zu berücksichtigen wären (vgl. auch dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017, a.a.O.).
2.1. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt eine Genehmigungsfreiheit des Vorhabens nicht vor. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 a) BbgBO sind Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes oder nach b) gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter oder einer Gesamtlänge von bis zu 9 Metern genehmigungsfrei. Dass mit Blick auf die Größe der Photovoltaikanlage die Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 b) BbgBO nicht einschlägig ist, liegt auf der Hand. Aber auch die Regelung in § 61 Abs. 1 Nr. 3 a) BbgBO ist hier nicht einschlägig. Es handelt sich vorliegend schon nicht um eine Solaranlage in einer Dachfläche, auch fehlt es an der erforderlichen Gebäudeabhängigkeit.
Schon aus dem Wortlaut, aber auch aus systematischen Gründen ist eine Genehmigungsfreiheit nur dann gegeben, wenn die Solaranlage beziehungsweise die Photovoltaikmodule Teil eines Daches sind. Genehmigungsfrei sind nämlich nur solche Anlagen in, an und auf Dachflächen. Genehmigungspflichtig ist ein Vorhaben hingegen dann, wenn – wie hier – durch die Solaranlage gegebenenfalls mit nachträglich angebrachten zusätzlichen Materialien erst eine Dachfläche geschaffen wird. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, da - wie der Zusammenhang der Regelung in § 61 Abs. 1, 3 a und b BbgBO zeigt - die hier angesprochene Vorschrift voraussetzt, dass ein Gebäude vorhanden ist, während die Regelung in b) eine gebäudeunabhängige Solaranlage betrifft. Ein Gebäude ist nach § 2 Abs. 2 BbgBO freilich eine überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet und bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Eine bauliche Anlage ohne Dach kann mithin kein Gebäude sein. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Photovoltaikanlage war eine bauliche Anlage, die den Gebäudebegriff erfüllte, nicht (mehr) vorhanden. Unstreitig stellte der Beklagte bei einer Kontrolle am 14. September 2011 fest, dass von der gesamten ehemaligen Gewächshausanlage die Glaselemente voll umfänglich entfernt wurden und lediglich noch die alte Metallständerkonstruktion vorhanden war. Dies belegt auch die seitens des Klägers im Rahmen des Ortstermins zur Akte gereichte Fotodokumentation. Nach dem insoweit unstreitigen Inhalt der angegriffenen Ordnungsverfügung begann der Kläger im Dezember 2016 die Photovoltaikanlage auf die vorhandene Ständerkonstruktion anzubringen. Auch fehlt es daran, dass zum Zeitpunkt der baulichen Maßnahme (Errichtung der Photovoltaikanlage) ein Gebäude vorhanden war. Die ehemalige Gewächshausanlage kann als Gebäude nicht angesehen werden, da ihr die erforderliche Überdeckung fehlt. Der Komplex des (früheren) Gewächshauses ist dergestalt verändert worden, dass die vormaligen Wand- und Dachflächen aus Glas entfernt wurden.
Unabhängig davon genügt die von dem Kläger im Rahmen des Verfahrens 3 K 683/12 angesprochene und im Vor–Ort-Termin auch so festgestellte - Dachkonstruktion (halboffene Trapezbleche- /Netz-Konstruktion mit eingebrachten Photovoltaik-Modulen), wobei die von den PV-Modulen überdeckte Fläche 52 % der Dachfläche betragen soll, nicht den Anforderungen an eine Dachfläche, da dadurch die Funktion eines Daches, nämlich den darunter liegenden Raum abzuschirmen und ihm Schutz vor Witterungsunbilden zu gewähren nicht erfüllt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2016, - 10 N 22.13 -).
Insoweit ist auch der erforderliche Gebäudebezug nicht gegeben. Erforderlich ist, dass die Photovoltaikanlage auf ein (anderweitig) genutztes Gebäude aufgebracht wird. Wäre es anders, würde die auch vom Gesetz aufgenommene Unterscheidung zwischen gebäudeabhängigen und gebäudeunabhängigen Solaranlagen verwischt. Eine solche Sicht der Dinge ist auch sachgerecht, da (in der Regel) das Gebäude selbst bereits einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterlegen gewesen ist. Hingegen ist dann, wenn es sich um eine gebäudeunabhängige Solaranlage handelt und diese nicht wegen der geringen Flächeninanspruchnahme von der Genehmigungspflicht freigestellt ist, regelmäßig eine präventive Prüfung und Kontrolle des Vorhabens in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren geboten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – 10 S 44.11 –).
Der Kläger kann nicht mit dem Argument durchdringen, es habe sich immer um ein Gewächshaus gehandelt, dieses sei baulich umgestaltet worden. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass das ursprüngliche „Gewächshaus“ als Gebäude mehrere Jahre lang den Gebäudebegriff nicht erfüllen konnte, da es an der entsprechenden Überdeckung fehlte (der Kläger hatte bereits im Jahr 2011 sämtliche Glasteile entfernen lassen und begann erst im Jahr 2016 mit der Errichtung der Photovoltaikanlage).
Beachtlich ist auch, dass der Gewächshausanlage ein Bestandsschutz nicht mehr zukam. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Zeitmodel, welches nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls immer noch eine Orientierungshilfe bietet, besteht ab dem dritten Jahr der Nutzungsunterbrechung eine widerlegliche Regelvermutung, wonach mit einer Fortschreibung der Nutzung nicht mehr zu rechnen ist. Ein Bestandsschutz für eine bauliche Anlage kann auch entfallen, wenn die Nutzung unterbrochen ist und damit zum Ausdruck kommt, dass eine vormals erteilte Genehmigung sich erledigt hat, vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG wenn nach der Verkehrsauffassung und der Würdigung der konkreten Einzelheiten des Falls auf einen Verzichtswillen geschlossen werden kann, (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Maßgeblich kommt es auch nach dem vorgenannten Zeitmodell des Bundesverwaltungsgerichts darauf an, ob sich in der zeitweiligen Unterbrechung der Nutzung nach dem Empfängerhorizont ein dauerhafter Verzicht auf die genehmigte Nutzung entnehmen lässt. So liegt es hier. Die Nutzung des Gewächshauses wurde im Jahr 1994 aufgegeben. Der Kläger hat die Anlage im Jahr 2007 ersteigert. Eine werterhaltene Nutzung in der Zwischenzeit ist nicht belegt. Die von dem Kläger im Rahmen des Verfahrens 3 K 683/12 vorgelegte Anzeige für die Zwangsversteigerung vom 17. Oktober 2007 (Bl. 263 GA) gibt eine Zustandsbeschreibung der Gebäude, wonach die ehemaligen Gewächshäuser von Vandalismusschäden gekennzeichnet sind, die Bausubstanz der Lagergebäude verwendungsfähig sei. In Ansehung der Beschreibung der auf dem Gelände insgesamt vorhandenen baulichen Anlagen ist es nicht zweifelhaft, dass der Verweis auf die Bausubstanz sich auf die weiteren auf dem Gelände befindlichen Lagerhallen - nicht hingegen auf die Gewächshausanlage als solche - bezieht.
Die nicht gegebene Werterhaltung führte zu dem oben umschriebenen, nach Außen erkennbaren, baulichen Verfall des ursprünglichen Gewächshauses. Die (verfallene) Bausubstanz ist demnach ein deutlicher Beleg dafür, dass der Eigentümer von der ursprünglichen Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen wollte. Dies belegt auch die Zwangsversteigerung selbst.
Soweit der Kläger auch noch im Klageverfahren vorbringt, im Gewächshaus würden Heidelbeeren und Gingsen angebaut, kultiviert und gewinnbringend geerntet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Kläger hat schon nicht ansatzweise vorgetragen, ob und unter welchen Voraussetzungen die von ihm kultivierten Heidelbeerpflanzen gewinnbringend sein könnten. Eine etwaige Wirtschaftlichkeitsbetrachtung wurde nicht vorgelegt. Auch belegte der Ortstermin, dass diese Aussage so nicht zutreffend ist. Vor Ort wurden allenfalls partiell Gemüsepflanzen vorgefunden, die nicht ansatzweise eine Tätigkeit untersetzen, die unter eine gärtnerische gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden könnte. Die Aussage dahingehend, dass die technischen Voraussetzungen vorlägen, um weitere gärtnerische Aktivitäten zu entfalten, genügt jedenfalls nicht, als Beleg für einen Gartenbaubetrieb mit einem Gewächshaus. Es spricht mit Blick auch auf die näheren Umstände des Falls zudem alles dafür, dass der Anbau von Pflanzen nicht vorrangiges Ziel der baulichen Anlage, sondern allenfalls ein nachrangiger Nebenzweck ist beziehungsweise war (vgl. hierzu näher: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012, a.a.O.; auch die Aussage des vom Kläger beauftragten Ingenieurs L... in dessen Standsicherheitstechnischen Stellungnahme vom 15. Februar 2011, wonach das Gewächshaus nach Aussage des Bauherrn – hier des Klägers – zukünftig nicht als solches genutzt werden soll (GA VG 3 L 308/11 Bl. 133).
Insoweit führt auch eine nach außen bekundete und ins Werk gesetzte Änderung der ursprünglichen Nutzung zum Verlust eines etwaigen Bestandsschutzes.
Schließlich verkennt der Kläger den Sachzusammenhang wenn er vorträgt, nunmehr sei ein Gebäude gegeben, mit der Folge, dass eine Genehmigungsfreiheit vorliege. Eine Genehmigungsfreiheit ist nur gegeben, wenn auf ein bestehendes Gebäude eine Solaranlage beziehungsweise eine Photovoltaikanlage angebracht wird. Das mit dieser ein Gebäude errichtet werden könne, genügt nicht (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2018 – 3 L 722/17 –, zitiert nach juris).
Mit Blick auf die obigen Erwägungen kann offen blieben, ob die Genehmigungsfreiheit auch dann entfällt, wenn – etwa aus statischen Gründen – zur Aufnahme von Photovoltaikmodulen kurzzeitig die Dachfläche eines bestandsgeschützten Gebäudes vollständig aufgenommen werden muss.
2.2. Letztlich kann die Frage der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens sogar dahinstehen. Zu Recht verweist der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung vom 11. September 2017 darauf, dass die Genehmigungsfreiheit eines Vorhabens nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durchöffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet.
Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Klägers, handelt es sich vorliegend nicht um ein Vorhaben im Innenbereich der Stadt S... .
2.2.1. Der Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB steht der fehlende Bebauungszusammenhang entgegen. Unter einem Bebauungszusammenhang ist eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung zu verstehen, die trotz etwaiger Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Es soll eine räumliche Verklammerung umschrieben werden. Das Vorhabengrundstück muss dabei selbst Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sein, also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen (vgl. Rieger in Schrödter, Baugesetzbuch, Kommentar, 8. Auflage, Randnummer 14, 15 zu § 34). Auch wenn der Kläger im Rahmen des Klageverfahrens die bauliche Situation durch Lichtbilder dergestalt definieren möchte, dass mit Blick auf den angrenzenden Komplex des Kohlekraftwerkes sowie der Gipsfabrik das klägerische Grundstück an dem Bebauungszusammenhang teilnehme, greift dies nicht. Es ist vielmehr so, dass es einen (lockeren) Bebauungszusammenhang an der D... gibt und auch an der S... . Das hier in Rede stehende klägerische Grundstück ist jedoch von den dort zu findenden baulichen Anlagen abgesetzt. Es ist nach Norden, Süden und Osten durch Wald- und Wiesenflächen von der übrigen Bebauung deutlich abgegrenzt und mit Blick auf die Bebauungsstruktur fehlt es auch an einem wie auch immer gearteten Bebauungszusammenhang in Bezug auf die sich an der D... fortsetzende Bebauung, die größtenteils kleinteilig ist. Die von dem Kläger angesprochenen Bebauungskomplexe des Kraftwerkes oder aber der Gipsfabrik, stehen, wenn nicht sogar gesondert planungsrechtlich erfasst, für sich selbst, sind räumlich geschlossen und in sich auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem klägerischen Grundstück nicht vereinbar.
2.2.2. Fehlt es an der Zusammengehörigkeit zu den von dem Kläger angesprochenen Bebauungskomplexen ist das Gebiet selbst dem Außenbereich der Stadt S... zuzuordnen.
2.2.2.1. Bei dem vom Kläger realisierten Vorhaben handelt es sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB. Die Regelung im § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ist vorliegend nicht einschlägig. Danach ist ein Vorhaben privilegiert zulässig, welches der Nutzung solarer Strahlungsenergien in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dient, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Es spricht bereits viel dafür, dass es an der erforderlichen baulichen Unterordnung fehlt. Zwar verlangt die Norm nicht auch eine funktionelle Unterordnung (vgl. Roeser in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand April 2018, Rn 52 i zu § 35). Allerdings fehlt es auch an einer räumlich-gegenständliche Unterordnung. Stellt – wie hier – die Solaranlage im Wesentlichen das Dach der baulichen Anlage dar und sind Außenwänden nicht vorhanden, so ist ein Überwiegen der Photovoltaikanlage in Bezug auf die gesamte bauliche Situation festzustellen. An räumlich-gegenständlicher – und damit auch optischer Unterordnung fehlt es nämlich, wenn die Anlage wegen ihrer Abmessung als der Hauptanlage gleichwertig erscheint oder diese gar optisch verdrängt, das heißt, wenn sie den Eindruck einer dienenden Funktion gegenüber der Hauptanlage gar nicht mehr aufkommen lässt (Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGb, Kommentar, Stand Mai 2019, Rn 36 zu § 14 BauNVO). So verhält es sich hier angesichts des Umstandes, dass die Photovoltaikanlage der wesentliche Bestandteil der baulichen Konstruktion ist.
Ferner ist die erforderliche zulässige Nutzung des Gebäudes nicht gegeben. Maßgeblich ist die Nutzung zum Zeitpunkt der Errichtung der Solaranlage. Auch hier zeigt sich, das Wechselverhältnis von Gebäude und Nutzung. Zum Zeitpunkt der Anbringung der Photovoltaikanlagen lag ein Gebäude nicht vor. Dieses konnte mithin auch nicht zulässigerweise genutzt werden. Da – wie oben ausgeführt – der Bestandsschutz verloren gegangen ist, hätte es für die Nutzung als Gewächshaus einer erneuten baurechtlichen Genehmigung bedurft. Auch hat es – wie bereits dargestellt – keine Dachfläche gegeben, in die die Photovoltaikanlage eingebracht wurde. Vielmehr wurde erst mit der Photovoltaikanlage und der zusätzlich angebrachten Dachelemente eine neue Dachfläche geschaffen.
Diese Erkenntnis ist auch wichtig, da erkennbar der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, bereits aufgegebene landwirtschaftliche Anlagen, die zum Beispiel städtebauliche Missstände darstellen, durch die Anbringung von Dach-Solaranlagen künftig in ihrem Bestand zu manifestieren, zumal auf Freiflächen Photovoltaikanlagen mit vergleichbaren Flächen „auf dem Boden“ weiterhin nicht privilegiert sind (vgl. Stüer, DVBl. 2011, 1117 ff.; auch Roeser, a.a.O.).
2.2.2. Fehlt es mithin an der Privilegierung ist das Vorhaben an den Regelungen des § 35 Abs. 2, Abs. 3 BauGB zu messen. Ein Vorhaben ist danach nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange ist hier gegeben. Nach dem aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt S... gibt es eine Ausweisung für das Vorhabengrundstück als gemischte Baufläche. Gemischte Bauflächen sind durch Wohnnutzung und gewerbliche Nutzungen gegebenenfalls auch landwirtschaftlich und kerngebietstypische Nutzungen als Hauptnutzung geprägt, wobei für den räumlichen Bereich, für die eine gemischte Baufläche vorgesehen ist, für keine dieser Arten von Nutzungen eine überwiegende Prägung vorgesehen ist (vgl. Söfker Ernst/Zinkahn-Bielenberg, Krautzberger, Baugesetzbuch, a.a.O., Rn 35 zu § 1 BauNVO). Mit dieser Festsetzung steht das Vorhaben des Klägers nicht im Einklang. Je nach Gewicht würde die gesamte Baufläche entweder gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt werden, sodass das Planungsziel nicht mehr erreicht werden könnte.
Bei dem einzustellenden Verlust des Bestandsschutzes würde die Errichtung der Photovoltaikanlage an diesem Standort auch eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich bedeuten. Die Entwicklung einer unorganischen Siedlungsstruktur wäre die Folge. Mit der Anlage wird ein nicht unwesentlicher Teil der dem Außenbereich der Stadt S... zugehörigen Flächen baulich genutzt. Es kann letztlich offen bleiben, ob dies auch den Tatbestand der Entstehung einer Splittersiedlung erfüllt, § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB wobei anerkannt ist, dass der Begriff der Splittersiedlung sich jedenfalls nicht auf die zum Wohnen bestimmten Baulichkeiten (beschränkt), sondern darüber hinaus auch all die baulichen Anlagen, die zu dem – wenn auch nur gelegentlichen – Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, erfasst. Auch wenn die in Rede stehende Photovoltaikanlage auch nicht ansatzweise dazu bestimmt ist, dem gelegentlichen Aufenthalt von Menschen zu dienen, kann nicht zweifelhaft sein, dass – wie auch der Ortstermin zeigte – sie Anlass für einen gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bilden kann, insbesondere wenn es technischer Wartungsarbeiten bedingt oder aber – wie vom Kläger selbst vorgetragen - die Anlage (auch) zu weiteren Zwecken landwirtschaftlicher Art genutzt werden soll oder aber genutzt wird und dort - behelfsmäßig - Übernachtungen stattfinden.
Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind in der angefochtenen Verfügung nicht erkennbar. Entbehrlich für das Entschließungsermessen ist eine weitere Auseinandersetzung mit einem Für und Wider des Einschreitens. Beim Beseitigungsverlangen auf Grund des § 80 Abs. 1 BbgBO handelt es sich nämlich um einen Fall des sogenannten intendierten Ermessens, in dem regelmäßig bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen den Eintritt der in der Vorschrift vorgesehenen Rechtsfolge rechtfertigt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. September 2011 - OVG 10 S 47.11 -; Beschluss der Kammer vom 11. Februar 2016 – 3 L 18/16 -, juris Rn. 17). Ein atypischer Fall ist hier nicht zu erkennen.
Soweit der Kläger zum Ausdruck bringt, die Baulichkeiten seien mit einem hohen finanziellen Aufwand errichtet worden, kann er damit in Ansehung der vollziehbaren und letztlich bestandskräftig gewordenen Baustilllegungsverfügung nicht gehört werden. Soweit es um nunmehr angeschobene Planungsabsichten geht, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ansatzweise eine Planreife aufweisen, ist dem gegebenenfalls - wie bereits dargestellt - in dem weiteren oder aber einem ergänzenden Verfahren nachzugehen.
Gegen die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls nichts zu erinnern. Auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 11. September 2017 (Seite 5), die von Seiten des Klägers nicht substanziiert angegriffen wurden, wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Für den begehrten Ausspruch in Bezug auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren besteht ein Rechtsschutzinteresse nicht, da in Ansehung der Kostenlastentscheidung eine Erstattungspflicht des Beklagten nicht gegeben ist (vgl. auch Schmidt in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, Rn 14 zu § 162).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.