Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2019

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.10.2019 – 1 K 176/15

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1016.1K176.15.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 9 zitierte Normen

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf deren Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung von 9.310 m² und 9.587 m² großen Grundstücken „Ostwärts vom N...“ – aktuell Flurstücke 134 und 135 der Flur 7 – in der Gemarkung L...(jeweils Landwirtschafts-/Waldfläche), heute eingetragen im Grundbuch von L...auf Blatt 301.

Die Grundstücke standen ehemals im Eigentum des W..., der als ein Beteiligter des Widerstands vom 20. Juli 1944 aufgrund des Urteils des „Volksgerichtshofes des Großdeutschen Reichs“ aus dem Jahr 1944 hingerichtet und enteignet wurde. Sein Grundeigentum wurde im Rahmen der sogenannten „demokratischen Bodenreform“ zersiedelt und einzelnen Neubauern zugeteilt.

Die vorbezeichneten Grundstücke wurden auf Grund der Verordnung vom 01. April 1946 zunächst im Grundbuch von L...Band VII, Blatt 189, als Eigentum des am 28. August 1895 in B...geborenen Landwirtes F... eingetragen. 1948 wurden die Bestandsangaben nach dem Steuerbuch berichtigt, 1956 wurde das Bestandsverzeichnis auf das Einheitskataster zurückgeführt und das Bestandsblatt 301 des Grundbuchs von L...angelegt; hier finden sich die Grundstücke unter den laufenden Nummern 2 und 3.

F... war mit der am 24. Oktober 1901 geborenen A..., geb. N..., verheiratet; er verstarb am 07. Juli 1976, seine Ehefrau am 09. August 1995. Die Kinder der Eheleute, A... – die Beigeladene zu 1. – und W... wurden am 31. Mai 1924 und 13. Oktober 1926 geboren; F... verstarb am 29. Mai 1984, Rechtsnachfolger dürften in gesetzlicher Erbfolge seine Tochter – die Beigeladene zu 2. – und seine Söhne – die Beigeladenen zu 3. und 4. – sein.

Die streitgegenständlichen Grundstücke ließ das Land Brandenburg – zugleich im Wesentlichen handelnd als Vertreter für den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer – am 29. September 2000 (Vertrag der Notarin R...aus C..., UR-Nr. 3...) an sich mit der Begründung auf, es sei nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) gegenüber den Erben des ursprünglichen Bodenreformeigentümers vorrangig berechtigt, weil diese nicht nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig seien. Zu einem Vollzug der Auflassung kam es im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. Dezember 2007 (V ZR 65/07) nicht.

Die Beigeladene zu 1. übersandte auf Anfrage des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden vereinfachend: Bundesamt) unter dem 22. November 2013 eine Kopie des Sozialversicherungsausweises ihrer Mutter. Danach war die Ehefrau des Bodenreformeigentümers C... seit dem 08. April 1960 bis zu ihrem Renteneintritt am 20. April 1966 bei der LPG „W...“ B..., Ortsteil K..., beschäftigt. Die LPG „W...“ wurde einer Gesprächsnotiz des Bundesamtes nach 1975 mit der LPG „S...“ vereinigt. Die Mitglieder seien in diese Genossenschaft übernommen worden und sie seien bis zur Auflösung der LPG im Jahr 1990 Mitglieder gewesen.

Das Bundesamt hörte die Beteiligten unter dem 14. Oktober 2014 zu der beabsichtigten Entscheidung an. Es sei von einem redlichen Erwerb nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) auszugehen. F... sei am Stichtag, dem 15. März 1990, zwar bereits verstorben, seine Ehefrau jedoch nach Art. 233 § 12 Abs. 3 S. 1 EGBGB zuteilungsfähig gewesen, weil sie, was bei Schlägen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nach allein entscheidend sei, am 15. März 1990 Mitglied einer LPG gewesen sei; dieses Ergebnis sei auch sachgerecht, weil nur im Rahmen dieser Mitgliedschaft die Schläge der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zu Verfügung zu stellen gewesen seien. Ein Auflassungsanspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB sei nicht ersichtlich.

Die Klägerin wandte sich gegen die beabsichtigte Entscheidung im Wesentlichen mit der Begründung, C...sei dem Sozialversicherungsausweis nach nur sechs Jahre Mitglied der LPG gewesen und die zitierte Rechtsprechung belege die Rechtsauffassung der Behörde nicht; diese habe die Mitgliedschaft in einer LPG nur als eine zusätzliche Voraussetzung der Zuteilungsfähigkeit nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB angesehen.

Mit dem am 14. Januar 2015 zugestellten 1133. Teilbescheid vom 13. Januar 2015 stellte das Bundesamt fest, dass die streitgegenständlichen Grundstücke Bestandteil des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens Standesherrschaft L...waren (Ziffer 1.) und lehnte den Antrag auf Rückübertragung ab (Ziffer 2.). Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Rechtsauffassung der beabsichtigten Entscheidung; es sei im Übrigen auch davon auszugehen, dass C... ihr gesamtes berufliches Leben lang als Bäuerin tätig geworden sei.

Die Klägerin hat am 16. Februar 2015, einem Montag, Klage erhoben.

Zur Begründung der Klage bekräftigt die Klägerin ihren bisherigen Vortrag und führt – auch in einem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 08. Oktober 2019 – ergänzend im Wesentlichen aus: Ein Erfahrungssatz dergestalt, dass eine Person in der Situation von C...10 Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, existiere nicht; der Umstand, dass sie dem Sozialversicherungsausweis nach nur wenige Jahre in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, spreche dagegen. Gerade aufgrund dieses Dokuments bestünden erhebliche Zweifel, denn C... sei danach vom 8. April 1960 bis zum 31. Oktober 1966 LPG-Mitglied gewesen, jedoch bereits am 1. Oktober „1960“ verrentet worden. Nichts anderes ergebe sich aus den LPG-Musterstatuten oder dem Umstand, dass F... weiter im Grundbuch als Bodenreformeigentümer eingetragen gewesen sei, denn die Besitzwechselvorschriften seien „in vielen Fällen“ nicht beachtet worden. Die Beklagte setze sich über den klaren Gesetzeswortlaut hinweg.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des 1133. Teilbescheides des Bundesamtes vom 13. Januar 2015 zu verpflichten, die Grundstücke, Flurstücke 134 und 135 der Flur 7 in L..., an sie zurück zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes.

Die Beigeladenen haben von einer Antragstellung abgesehen und sich in der Sache nicht geäußert.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe§

I. Die (Verpflichtungs-)Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der 1133. Teilbescheid des Bundesamtes vom 13. Januar 2015 hat der Klägerin recht-mäßig einen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Grundstücke versagt, § 113 Abs. 5 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Nach § 6 Abs. 6a S. 1 VermG kann der Berechtigte unter anderem die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände eines Unternehmens verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden, soweit diese im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten, das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 VermG vergleichbar war und die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 S. 2 VermG ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, weil der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Wiederaufnahme nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Diese Voraussetzungen liegen vor, und insbesondere kann auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das landwirtschaftliche Unternehmen "Standesherrschaft L..." einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG unterlag, weil das Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin nach dem fehlgeschlagenen Attentat auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944 zu Gunsten des Deutschen Reichs enteignet worden ist (vgl. bereits Urt. d. Kammer v. 01. November 2006 – VG 1 K 365/01 –, UA S. 7 ff.).

Die Berechtigte kann sich nach alledem – soweit Restitutionsausschlussgründe nach § 4 Abs. 2, 3 VermG nicht gegeben sind – darauf beschränken, nur die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände zu verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum ihres Rechtsvorgängers befanden oder an deren Stelle getreten sind. Hierbei handelt es sich um die streitgegenständlichen Grundstücke, die im Zeitpunkt der Stilllegung des Unternehmens ihrer betrieblichen Zweckbestimmung nach zu dessen Vermögen gehörten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. November 1997 – BVerwG 7 C 40.96 –, juris Rn. 20 ff.).

2. Eine Rückübertragung der begehrten Vermögenswerte ist jedoch wegen redlichen Erwerbs nach § 4 Abs. 2, 3 VermG ausgeschlossen.

Nach § 4 Abs. 2 S. 1 VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn u. a. natürliche Personen nach dem 08. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben (zur Prüfung im Rahmen der „Unternehmenstrümmerrestitution“ vgl. Wellhöfer in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR [RHB], VermG, 35. EL, § 6 Rn. 248; Rodenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus: VermG, Oktober 2010, § 4 Rn. 26 und BVerwG, Beschl. v. 14. November 1994 – BVerwG 7 B 128.94 –, juris).

Bodenreformeigentum ist Eigentum im Sinne dieser Bestimmung. Es war zwar infolge der ihm eigenen personenbezogenen Verpflichtungen, Bindungen und Verfügungsbeschrän-kungen substantiell ausgehöhlt, besaß ungeachtet dieser ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen jedoch einen vermögenswerten Inhalt, der durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 06. März 1990 (GBl. I S. 134) zu Volleigentum erstarkt ist (ausf. etwa Urteile d. Kammer v. 30. August 2018 – VG 1 K 426/12 –, juris u. v. 20. Februar 2013 – VG 1 K 145/09 –, Urteilsabdruck [UA] S. 12 ff. [Erwerb durch eine Kirchengemeinde]).

Auch die Voraussetzungen eines redlichen Erwerbs dieses Eigentums liegen vor.

a) Die Beigeladenen können sich allerdings nicht auf einen redlichen Erwerb aus eigenem Recht berufen.

Der Restitutionsausschlussgrund des § 4 Abs. 2 VermG kann schon seinem klaren Wortlaut nach („erworben“) nur auf einen Vorgang angewendet werden, der seiner Art nach die Prüfung der Redlichkeit des Erwerbers zulässt. Das trifft nur auf einen rechtsgeschäftlichen Erwerb und auf einen Erwerb durch einen mitwirkungsbedürftigen Hoheitsakt – etwa im Rahmen der Zuteilung von Bodenreformland (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, juris Rn. 26) – zu, denn nur in diesen Fällen kann jeweils die Redlichkeit des Erwerbers bei Abschluss des Rechtsgeschäfts oder jedenfalls – bei Bodenreformeigentum – bei der Mitwirkung an der hoheitlichen Rechtsübertragung geprüft werden; dagegen ist ein Rechtserwerb ohne eine Mitwirkung des Erwerbers – wie vorliegend etwa durch Erbgang oder (ansonsten) kraft Gesetzes – einer Redlichkeitsprüfung von vornherein nicht zugänglich (vgl. nur: BVerwG, Urt. v. 23. Mai 2012 – BVerwG 8 C 25.11 –, juris Rn. 23).

b) Die Beigeladenen können sich als Rechtsnachfolger nach C... aber darauf berufen, dass der Bodenreform(alt)eigentümer F... die streitgegenständlichen Grundstücke redlich erworben hat.

aa) Der redliche Erwerb hat zum Ziel, einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen dem Interesse des Berechtigten an der Rückgabe seiner in der DDR rechtsstaatswidrig entzogenen Vermögenswerte und dem Interesse von Bürgern der DDR herzustellen, die daran in der Zwischenzeit Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben hatten. Das Vermögensgesetz löst diesen Konflikt zugunsten des Erwerbers, sofern sein Erwerb redlich erfolgt ist; dieser darf den Vermögenswert behalten, während der frühere Rechtsinhaber und seine Rechtsnachfolger auf eine Entschädigung verwiesen werden. Der Vorrang des redlichen Erwerbs wird damit durch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes gerechtfertigt: Bürger der DDR, die aufgrund der seinerzeit bestehenden Rechtslage ordnungsgemäß Vermögenswerte erworben haben und dabei vom Fortbestehen der Staats-, Rechts- und Gesellschaftsordnung der DDR ausgehen konnten und mussten, sollen in ihrem berechtigten Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs nicht dadurch nachträglich enttäuscht werden, dass sich die politischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in einer unvorhersehbaren Weise grundlegend geändert haben (BVerwG, Urt. v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, juris Rn. 27).

Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach kann sich auch der Erbe eines, wie hier, vor dem 16. März 1990 verstorbenen Bodenreform(alt-)eigentümers auf dessen Redlichkeit im Rahmen der Zuteilung des Vermögenswertes durch die Behörden der DDR berufen, wenn (1.) der Gesamtrechtsnachfolger selbst nach Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig war und wenn er (2.) nicht dem Anspruch eines Besserberechtigten nach Art. 233 Art. 12 Abs. 2 EGBGB ausgesetzt ist (vgl. nur die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts: Urteile v. 17. Mai 2000 – BVerwG 8 C 16.99 –, v. 19. Oktober 2000 – BVerwG 7 C 91.99 –, und v. 23. Mai 2012 – BVerwG 8 C 25.11 –, alle juris).

Zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233 § 12 Abs. 1 und 2 EGBGB ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war oder – was vorliegend in Betracht kommt – wer vor Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft insgesamt mindestens zehn Jahre lang tätig war und im Anschluss an diese Tätigkeit keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird, Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB. Die Vorschrift bestimmte die Zuteilungsfähigkeit damit einheitlich für die in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB genannten Fallgruppen, das heißt für die im Wesentlichen nicht gewerblich genutzten, zum Ablauf des 15. März 1990 noch vorhandenen Häuser und die dazugehörenden Gärten (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB) und für die in der Land- oder Forstwirtschaft genutzten Grundstücke (Schläge [Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB]).

Das Tätigkeitsmerkmal ist zum einen nicht personen-, sondern betriebsbezogen auszulegen dergestalt, dass in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft „tätig“ war, wer in einem Betrieb arbeitete, der administrativ dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft zugeordnet war (BGH, Urt. v. 18. Juli 1997 – V ZR 121/96 –, juris Rn. 11 ff., 17 und Rauscher in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2016, Art. 233 § 12 EGBGB Rn. 53/54 m. w. N.), und es ist darüber hinaus formalisiert: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Zuteilungsfähigkeit der in Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB genannten Schläge restriktiv zu bestimmen. Maßgebend dafür ist, dass der Gesetzgeber sich hier zwar für die Nachzeichnung der Regelungen der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 07. August 1975 (BesitzwechselVO1975 – GBl. Nr. 35 S. 629) in Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB entschieden, jedoch insbesondere durch Einbeziehung der Nahrungsgüterwirtschaft für sogenannte Schläge den Kreis der Zuteilungsberechtigten weit über das von ihm selbst gesteckte Ziel einer Nachzeichnung der Besitzwechselvorschriften hinaus erweitert hat. Nach § 3 Abs. 1 BesitzwechselVO1975 umfasste der Besitzwechsel bei demjenigen, der nicht Mitglied einer LPG war, lediglich die zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse erforderlichen Gebäude und die zur Nutzung der Gebäude erforderliche Fläche; die nicht in den Besitzwechsel einbezogenen Produktionsmittel wurden in den staatlichen Bodenfonds zurückgeführt. Hinsichtlich der rein landwirtschaftlich genutzten Flächen (Schläge) musste der Übernehmende eines Bodenreformgrundstücks daher entsprechend § 3 Abs. 1 S 1 BesitzwechselVO1975 am 15. März 1990 Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sein und damit die Gewähr für eine effektive Nutzung der Bodenreformgrundstücke im Sinne der damaligen sozialistischen Bodenpolitik bieten (BGH, Urt. v. 03. Juli 1998 – V ZR 188/96 –, juris Rn. 9; Urt. v. 18. Juli 1997 – V ZR 121/96 –, juris Rn. 14 unter Aufgabe von BGH, Urt. v. 21. Juni 1996 – V ZR 284/95 –, juris, wohl Rn. 10). Die Literatur stimmt dem zu, weil in der DDR die Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft mit Ausnahme von Nebenerwerbslandwirtschaften faktisch in den Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften konzentriert war, so dass dieses formale Kriterium weitgehend auch den in Betracht kommenden Personenkreis zutreffend beschreibt (Staudinger/Rauscher (2016) Artikel 233 § 12 EGBGB, Rn. 54).

Unerheblich ist dagegen, ob die ausgeübte Tätigkeit innerhalb eines solchen Betriebs im engeren Sinn land-, forst-, oder ernährungswirtschaftsbezogen war und welche arbeitsrechtliche Stellung der Betreffende besaß (BGH, Urt. v. 21. Juni 1996 – V ZR 284/95 –, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1997 – V ZR 209/96 –, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 11. April 2003 – V ZR 366/02 –, juris Rn. 7; Staudinger/Rauscher (2016) Artikel 233 § 12 EGBGB, Rn. 55). Ob der Betreffende innerhalb der LPG an der Feldarbeit mitwirkte oder andere Tätigkeiten für die Genossenschaft ausübte, war ohne Bedeutung. Die Bewirtschaftung der in die LPG eingebrachten Grundstücke gewährleistete ihre zweckentsprechende Nutzung und bedeutete aufgrund der Arbeitstätigkeit der Mitglieder für die LPG die eigenhändige Bewirtschaftung der Grundstücke im Sinne der Bodenreformvorschriften (BGH, Urt. v. 11. April 2003 – V ZR 366/02 –, juris Rn. 7).

Vorliegend ist Art. 233 § 12 Abs. 3 2. Alt. EGBGB maßgebend.

Nach der Neufassung durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz ist danach auch zuteilungsfähig, wer vor Ablauf des 15. März 1990 insgesamt mindestens zehn Jahre im Beitrittsgebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft „tätig war“ und im Anschluss an diese „Tätigkeit“ keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und einer solchen voraussichtlich auf Dauer nicht nachgehen wird. Auch im Rahmen dieser Vorschrift kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf eine konkrete Tätigkeit in der Landwirtschaft, sondern ausschließlich darauf an, ob der Betreffende vor Ablauf des 15. März 1990 hinreichend lange Mitglied einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft war.

Dieses Ergebnis ergibt sich bereits aus den Grundsätzen des vorzitierten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2003 (V ZR 366/02 –, juris), das allerdings – was von der Klägerin in ihrer nachgelassenen Stellungnahme vom 08. Oktober 2019 unberücksichtigt gelassen wird – ebenso wie der von ihr in Bezug genommene Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2000 (1 BvR 2062/99 –, juris) einen Fall des Art. 233 § 12 Abs. 3 1. Alt. EGBGB und damit eine am 15. März 1990 beruflich (noch) aktive Person betraf. Das Berufungsgericht hatte die betreffende Beklagte (zu 2.) – die seit 1947 auf dem Hof ihrer Eltern landwirtschaftlich tätig war, 1968 Mitglied einer LPG wurde und zunächst dort als Hauptbuchhalterin, ab 1974, von der LPG in den Rat des Kreises Brandenburg delegiert, und auch am 15. März 1990 als Bürgermeisterin der betreffenden Gemeinde arbeitete – als nicht zuteilungsfähig angesehen, weil „die bloße Mitgliedschaft in einer LPG die Tätigkeit in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft als Merkmal der Zuteilungsfähigkeit nicht ersetzen (könne)“. Der Bundesgerichtshof hat seine abweichende Auffassung, die Mitgliedschaft der Beklagten in der LPG lasse sie im Sinne von Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB zuteilungsfähig sein, mit Überlegungen begründet, die auch für § 12 Abs. 3 2 Alt. EGBGB Bedeutung besitzen (juris, Rn. 7 ff.):

„…Die Besitzwechselverordnung regelte die Übertragung der Grundstücke aus der Bodenreform unter Lebenden und die Folgen ihres Erwerbs im Wege der Erbfolge im Hinblick auf die mit dem Eigentum an Grundstücken aus der Bodenreform verbundenen Rechte und Pflichten. Zu den Pflichten der Eigentümer gehörte es insbesondere, die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke eigenhändig zu bewirtschaften. Durch die Kollektivierung der Landwirtschaft erfuhr die Verpflichtung zur eigenhändigen Bewirtschaftung der Grundstücke aus der Bodenreform insofern eine Einschränkung, als die Kollektivierung die Arbeitsteilung innerhalb der Landwirtschaft ermöglichte und dies auch für die Grundstücke aus der Bodenreform zu gelten hatte. Eine eigenhändige Bewirtschaftung im Sinne der Bodenreformverordnungen bzw. der Besitzwechselverordnung war auch dann gegeben, wenn der Begünstigte die ihm übertragenen Grundstücke in eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft einbrachte, deren Mitglied er war. Ob er innerhalb der LPG an der Feldarbeit mitwirkte oder andere Tätigkeiten für die Genossenschaft ausübte, war ohne Bedeutung. Die Bewirtschaftung der in die LPG eingebrachten Grundstücke gewährleistete ihre zweckentsprechende Nutzung und bedeutete aufgrund der Arbeitstätigkeit der Mitglieder für die LPG die eigenhändige Bewirtschaftung der Grundstücke im Sinne der Bodenreformvorschriften (vgl. Krüger, AgrarR 1999, 332, 334). Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer von der LPG, deren Mitglied er war, an einen anderen Betrieb delegiert wurde, weil die Arbeitstätigkeit eines delegierten Mitglieds in diesem Betrieb die Erfüllung der Arbeitspflicht aus der Mitgliedschaft in der delegierenden Genossenschaft bedeutete (…) Daran ändert sich auch nicht dadurch etwas, daß die Delegierung in einen Bereich außerhalb der Landwirtschaft erfolgte (…) Für die von dem Mitglied als Erben eingebrachten Bodenreformgrundstücke bedeutete dies, daß sie von ihrem Eigentümer zweckentsprechend bewirtschaftet wurden. Eine Rückführung in den Bodenfonds kam daher nicht Betracht (§ 9 BesitzwechselVO).

Hieran änderte sich auch dann nichts, wenn das Mitglied in ein staatliches Amt gewählt wurde (...) Die Vereinbarung des Ruhens der Mitgliedschaft suspendierte die Arbeitsverpflichtung gegenüber der Genossenschaft auf Zeit. Der Bestand der Mitgliedschaft wurde hiervon nicht berührt. Das Nutzungsrecht der LPG an den von dem Betroffenen eingebrachten Grundstücken blieb erhalten, die LPG bewirtschaftete die Grundstücke weiter. Umgekehrt ließ das Ruhen der Mitgliedschaft das Recht des Betroffenen auf die Auszahlung von Bodenanteilen unberührt (Art, aaO., S. 35). Die zweckentsprechende Bewirtschaftung der eingebrachten Grundstücke war gewährleistet, so daß eine Rückführung in den Bodenfonds ausschied. Dasselbe galt in dem - hier vorliegenden - Fall, daß das LPG-Mitglied Bodenreformland erbte. Da es dieses auch bei einem Ruhen der Mitgliedschaft einzubringen hatte, war die zweckentsprechende Bewirtschaftung der Grundstücke ebenfalls gewährleistet (§ 4 Abs. 1 BesitzwechselVO) (…)“

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend für Art. 233 § 12 Abs. 3 2. Alt. EGBGB, denn die Mitgliedschaft in einer LPG stellte nach dem alters- oder krankheitsbedingten Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben die „zweckentsprechende Nutzung“ des Grundstücks – gerade nach § 4 BesitzwechselVO1975 – sicher (BGH, Urt. v. 22. November 2002 – V ZR 379/01 –, juris Rn. 7; ebenso: Staudinger/Rauscher (2016) Artikel 233 § 12 EGBGB, Rn. 57) und nach der Rechtswirklichkeit in der DDR wurde das Bodenreformland regelmäßig den LPG-Mitgliedern und ihren Ehegatten im Ruhestand belassen (Staudinger/Rauscher (2016) Artikel 233 § 12 EGBGB, Rn. 58).

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat im Verlaufe der Gesetzgebung eines Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes eine Ergänzung der bis zum 31. Mai 1993 geltenden Regelung des Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB („…Zuteilungsfähig im Sinne von Absatz 1 und 2 ist, wer bei Ablauf des 15. März 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in der Land-, Forst- oder Nahrungsgüterwirtschaft tätig war.“) um eine 2. Alternative vorgeschlagen und zur Begründung Folgendes ausgeführt (BT-Drs. 12/5553, S. 199):

„…Der Wortlaut der bestehenden Regelung schließt Rentner, die z. T. jahrzehntelang in der Landwirtschaft tätig waren, vom Eigentumserwerb an ihrem Bodenreformland aus. Derart rigoros haben sich Recht und Praxis der Bodenreform in der DDR nie an das Prinzip „Arbeitseigentum" gehalten. Im Gegenteil behielten Bodenreformeigentümer als LPG-Mitglieder oder deren Ehegatten ihr Grundstück und ihr Haus bis zu ihrem Tode, um daraus ein Zubrot zu ihrer Rente zu erzielen bzw. um darin zu wohnen. Die Besitzwechselverordnungen sanktionierten diese Praxis, indem sie umfangreiche Regelungen für den Erbfall trafen. Statt der Bodenanteile sollten Rentner nach dem zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz nun Pachtzinsen zur Aufbesserung ihrer Rente erzielen können. Unter dem Gesichtspunkt der beabsichtigten Nachzeichnung der DDR-Bodenreformregelungen durch den Zweiten Abschnitt des Artikels 233 EGBGB wäre § 12 Abs. 3 bereits in bisheriger Fassung gegen seinen Wortlaut in dieser Weise auszulegen. Die vorgeschlagene Änderung ist deshalb zur Beseitigung der Rechtsunsicherheit und zur Klarstellung geboten…“

Die hier vertretene Ansicht wird auch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2002 (V ZR 379/01 –, juris) gestützt, das einen mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbaren Sachverhalt – die am 01. Juni 1990 verstorbene Ehefrau („An. S.“) des Bodenreformeigentümers („A. S.“) trat 1960 in eine LPG ein und ging 1968 in Rente – betraf. Zur Begründung der Entscheidung hat der Senat folgendes ausgeführt:

„… Das Berufungsgericht verneint einen Auflassungsanspruch des Klägers. Es meint, der Kläger sei nicht besser berechtigt als die Beklagten, da An. S. zuteilungsfähig gewesen sei und bei Ablauf des 15. März 1990 gelebt habe.

Die Revision hat keinen Erfolg. Auf die von ihr als entscheidungserheblich angesehene Frage, ob auch durch selbständige oder mithelfende Arbeit die in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB bestimmte Frist einer zehnjährigen Berufstätigkeit in der Landwirtschaft erfüllt werden kann, kommt es nicht an. Der Fiskus kann gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EGBGB nur die Auflassung derjenigen Grundstücke aus der Bodenreform verlangen, die bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen waren (st. Rechtspr., vgl. Senatsurt. v. 4. Mai 2001, V ZR 21/00, WM 2001, 1902; v. 3. Mai 2002, V ZR 217/01, NJW 2002, 2241; u. v. 20. September 2002, V ZR 198/01, Umdruck S. 10 f, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daran fehlt es. A. und An. S. sind 1960 Mitglieder einer LPG geworden. Damit war auch nach ihrem alters- bzw. krankheitsbedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben im Sinne der Besitzwechselverordnung sichergestellt, daß die A. S. aus dem Bodenfonds zugewiesenen Grundstücke, an denen An. S. mit Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR gemäß § 13 Abs. 1 FGB, § 4 EGFGB Miteigentum erworben hatte (OG NJ 1970, 249, 250), zweckentsprechend genutzt wurden. Für eine Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds war daher kein Raum. Hieran hat sich bis zur Aufhebung der Besitzwechselverordnung durch das Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl. I S. 134) nichts geändert. Die Rückführung der Grundstücke in den Bodenfonds ist nicht rechtswidrig unterblieben. Der Rechtserwerb der Beklagten beruht nicht auf der Nichtbeachtung der Besitzwechselverordnung. Schon aus diesem Grund kommt ein Auflassungsanspruch des Klägers nicht in Betracht (…).“

bb) Hiervon ausgehend war C..., die nach Inkrafttreten des Familiengesetzbuchs der DDR gemäß § 13 Abs. 1 FGB, § 4 EGFGB Miteigentum an dem Grundeigentum erworben hatte, mit Ablauf des 15. März 1990 zuteilungsfähig, weil sie nach der Überzeugung des Gerichts zuvor mindestens 10 Jahre lang Mitglied der LPG „W...“ war.

Ihrem Sozialversicherungsausweis nach war für C... zwar seit dem 08. April 1960 lediglich bis zu ihrem Renteneintritt am 01. Oktober 1966 – und nicht, wie die Klägerin vorträgt, „1960“ – eine „LPG-Mitglied(schaft)“ bei der LPG „W...“ B..., Ortsteil K..., eingetragen. Daraus kann jedoch nicht der von Seiten der Klägerin vertretene Schluss gezogen werden, dass die LPG-Mitgliedschaft der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit dem Renteneintritt am 01. Oktober 1966 – gewissermaßen automatisch – geendet habe. Das Gericht ist im Gegenteil auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der DDR über die Beendigung der Mitgliedschaft in einer LPG und deren tatsächliche Handhabung davon überzeugt, dass die Mitgliedschaft von C... in der LPG auch bei Ablauf des 15. März 1990 noch bestand.

Die Mitgliedschaft in einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft bedeutete in der DDR eine „‘freiwillige‘ Zugehörigkeit der Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern als sozialistische Persönlichkeiten zu einer von vornherein auf Dauer angelegten festen Produktions- und Lebensgemeinschaft landwirtschaftlicher Produzenten“ und sie bestand aus einer „unlösbaren Einheit von Arbeits-, Vermögens- und Verwaltungselementen“ (Lexikon Recht der Landwirtschaft, Staatsverlag der DDR, 1 Aufl. 1975 [nachfolgend vereinfachend: Lexikon], unter „Mitgliedschaft in LPGs und GPGs“, S. 217). Die Mitgliedschaft in der LPG blieb auch nach dem Bezug der Altersrente erhalten und „das genossenschaftliche Kollektiv als soziale Gemeinschaft (…) (war) verpflichtet, die älteren Mitglieder weiter in das genossenschaftliche Leben einzubeziehen und ihnen allseitige Fürsorge zukommen zu lassen“, wobei „in den meisten Fällen (…) damit auch eine zusätzliche materielle Unterstützung“ verbunden war, „die in den LPGs mannigfaltig gestaltet“ war (Lexikon, unter „Unterstützung im Alter“, S. 320).

Nach den gesetzlichen Bestimmungen – dem Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG-G) vom 03. Juni 1959 (GBl. I Nr. 36 S. 577) und den Musterstatuten, die nach Bestätigung durch den Ministerrat der DDR allgemein verbindliche Rechtsnormen waren und die gesetzliche Grundlage für die Ausarbeitung des Status

j e d e r LPG bildeten, § 2 Abs. 1 LPG-G – endete die Mitgliedschaft in einer LPG ausschließlich durch Austritt, Ausschluss oder den Tod (vgl. etwa IV. Nr. 25 der Musterstatuten für LPG Typ I vom 09. April 1959 [GBl. I Nr. 26 S. 333; ber. Nr. 42 S. 616]; i. E. ebenso I. Nr. 5. und 6. des Musterstatus für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ II vom 02. August 1962 [GBl. II Nr. 61 S. 521] und IV. Nr. 28 des Musterstatus für landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Typ III vom 09. April 1959 [GBl. I Nr. 26 S. 350]); eine feste Altersgrenze, nach deren Erreichen die Mitgliedschaft in einer LPG endete, gab es in der DDR nicht (Lexikon, unter „Mitgliedschaft in LPGs und GPGs“, S. 217), hiervon war die Zahlung der Altersrente – bei Männern im Grundsatz mit Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen im Grundsatz mit Vollendung des 60. Lebensjahres – zu trennen (Lexikon, unter „Rente“, S. 265).

Der Ausschluss eines Mitglieds aus der Genossenschaft war durch die Mitgliederversammlung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft möglich, wenn sich das Mitglied schwer gegen die Interessen der Arbeiter- und Bauernmacht vergangen oder gröblich und wiederholt gegen seine genossenschaftlichen Pflichten verstoßen hatte oder wenn „andere Erziehungsmethoden“ folgenlos geblieben waren; erforderlich war eine 2/3-Mehrheit. Ein Austritt war durch schriftliche Erklärung des Mitglieds möglich, wobei dann eine gegenseitige Abrechnung durchzuführen war (IV. Nr. 26 und 27 des Musterstatuts für LPG Typ I).

Die Beendigung der Mitgliedschaft stellte zu Lebzeiten des Mitglieds eine absolute Ausnahme dar; die Mitgliedschaft war auf Lebenszeit angelegt und drückte ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mitglied und Genossenschaft aus (so explizit: Lexikon, unter „Beendigung der Mitgliedschaft“, S. 49). Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichts der DDR vom 13. August 1963 (zit. nach: Lexikon, unter „Beendigung der Mitgliedschaft“, S. 50) war die Austrittserklärung des Mitglieds unwirksam, wenn ihr die Mitgliederversammlung widersprach. Das Oberste Gericht hat sich wie folgt geäußert:

„Die Mitgliedschaft in einer LPG ist ihrer Natur nach ein auf die Dauer gerichtetes Verhältnis. Es beruht auf der genossenschaftlichen Arbeit und den gemeinsamen Zielen einer Mitglieder bei der Entwicklung und Festigung ihrer Genossenschaft und damit der Vollendung des Sieges des Sozialismus in der Landwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik. Ein Ausscheiden aus der Genossenschaft ohne gesellschaftlich anzuerkennenden Grund stört und hemmt diese Entwicklung. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ der Genossenschaft hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich mit allen Erscheinungen, die der Entwicklung und Festigung der Genossenschaft hemmend im Wege stehen, zu befassen und auseinanderzusetzen mit dem Ziele, solche Hemmnisse zu beseitigen. Deshalb kann der Regelung der Z. 29 des Musterstatut Typ III, auch wenn sie nicht ausdrücklich die Zustimmung zum Ausscheiden eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung vorschreibt, nicht entnommen werden, dass die Mitgliederversammlung nicht berechtigt sei, hierzu Stellung zu nehmen. Es ist erforderlich, die Ursachen gründlich zu untersuchen und aufzudecken, die dazu geführt haben, dass sich ein Mitglied zu dem schwerwiegenden Schritt entschließt, das Kollektiv der Genossenschaft verlassen zu wollen.“

In einer weiteren Entscheidung vom 21. Mai 1970 (wiederum zitiert nach dem Lexikon, a. a. O.) hat sich das Oberste Gericht dahingehend geäußert, dass das Mitglied, welches aus der LPG auszutreten wünsche, dem Vorstand oder Vorsitzenden eine schriftliche Austrittserklärung einzureichen habe, die auf einer der nächsten Vorstandssitzungen „gründlich zu beraten“ sei. Vor allem sei zu prüfen, ob es Mängel zu beheben gelte, die Ursache für die Austrittsabsicht seien, oder ob ein „gesellschaftlich anzuerkennender Austrittsgrund“ vorliege, gegebenenfalls seien mit dem Mitglied Aussprachen zu führen, um “es zur Rücknahme seiner Austrittserklärung zu bewegen“.

Die Beendigung der Mitgliedschaft durch einen Ausschluss komme „als die schärfste Form von Disziplinarmaßnahmen gegenüber einem Mitglied nur in seltenen Fällen zur Anwendung“. Er könne nur bei „Vorliegen schwerer Vergehen gegen die Interessen der Arbeiter-und-Bauern-Macht oder die LPG erfolgen und zwar erst nach Ausschöpfung anderer disziplinarischer Maßnahmen“; ein leichtfertiger Ausschluss von Mitgliedern sei selbst ein „genossenschaftswidriges Verhalten“.

Vor dem Hintergrund dieser hohen Hürden für einen Austritt oder einen Ausschluss aus der LPG erscheint es realitätsfern anzunehmen, dass C...nach Eintritt in die Rente aus der Genossenschaft ausgeschlossen worden sein könnte oder aber dass sie diese freiwillig durch einen Austritt verlassen hätte. Ungeachtet der gravierenden sozialen Folgen und finanziellen Nachteile eines solchen Schritts – etwa auch: Verlust des Anspruchs auf finanzielle Versorgung aus dem Hilfsfonds der LPG im Falle des Verlustes der Arbeitsfähigkeit durch Alter und/oder Invalidität (Lexikon, unter „Mitgliedschaft in LPGs und GPGs“, S. 217 ff., S. 218, unter „Unterstützung aus dem Hilfsfonds“, S. 319 und unter „Unterstützung im Alter“, S. 320; vgl. auch unter „Altenteil“, S. 18/19 – wäre zudem bei einem Ausschluss oder einem Austritt mit Sicherheit anzunehmen gewesen, dass ihr Ehemann hinsichtlich des Bodenreformlandes nicht weiter als Eigentümer im Grundbuch verzeichnet gewesen wäre; vielmehr wäre das Land unverzüglich in den Bodenfonds zurückgeführt und/oder neuen Bodenbewerbern zugeteilt und das Grundbuch berichtigt worden. Der Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 18. Juli 1997 (V ZR 121/96 –, juris Rn. 12) führt nicht weiter. Dass die Besitzwechselvorschriften „(…) in vielen Fällen nicht beachtet und Rückführungen in den Bodenfonds nicht vollzogen wurden (…)“ ist zwar zutreffend und dieser Umstand bildete den Hintergrund für die von Seiten des Gesetzgebers mit Art. 233 § 11 ff. EGBGB gewählte „Nachzeichnungslösung“ – das besagt jedoch nicht, dass auch in einer den ideologischen Vorstellungen und den Interessen der DDR widersprechenden Ausnahmesituation eine Rückführung in den Bodenfonds und entsprechend eine Grundbuchberichtigung unterlassen worden wäre.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass F... bei der Zuteilung des Bodenreformlandes im Sinne von § 4 Abs. 3 VermG unredlich gewesen sein könnte; einen entsprechenden Einwand hat die Klägerin folgerichtig auch nicht erhoben.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Im Grundsatz entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der unterlegenen Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene einen Sachantrag gestellt – und damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist –, oder wenn er das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 01. August 2011 – 2 C 11.1470 –, juris Rn. 2; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 11. Juli 2017 – 2 Bs 114/17 –, juris Rn. 22 m. w. N.; so auch st. Rspr. d. Kammer, etwa Urt. v. 21. Juni 2006 – 1 K 837/00 –, Urteilsabdruck S. 16; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier/Olbertz, VwGO, 33. Aufl. 2017, § 162 Rn. 92-93, zit. nach https://beck-online.beck.de; Schmidt in: Eyermann, VwGO 14. A. 2014, § 162 Rn. 17, zit. nach https://beck-online.beck.de; Michael Just in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, VwGO § 162 Rn. 41-47, zit. nach https://beck-online.beck.de; Wysk in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 162 Rn. 67-69, zit. nach https://beck-online.beck.de; a. A.: BeckOK VwGO/Kunze VwGO § 162 Rn. 95-97, zit. nach https://beck-online.beck.de, nur wenn beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen).

Vorliegend entspricht es nicht der Billigkeit, die Klägerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, denn die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen, und ihre Beteiligung im Klageverfahren hat sich auch ansonsten auf eine rein formale beschränkt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 S. 1 und 2 und § 711 S. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 135 i. V. m. § 132 VwGO.