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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 20.11.2019 – 6 K 739/16

6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1120.6K739.16.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur 1, Flurstück 163/3, O... in 0... .

Mit Bescheid vom 20. November 2015 zog der Beklagte den Kläger für die Möglichkeit des Anschlusses dieses Grundstückes an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 3.858,66 Euro heran.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 zurück.

Am 26. Mai 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass das Grundstück über keinen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten verfüge. Davon abgesehen sei es nach der Beitragssatzung des Beklagten nicht beitragspflichtig. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich und könne daher nach der Beitragssatzung des Beklagten nur dann einer Beitragspflicht unterliegen, wenn es mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfalle oder anfallen könne, bebaut sei. Dies sei aber vorliegend nicht erfüllt, da sich auf dem Grundstück nur eine seit Jahren nicht mehr benutzte Ruine befinde. Der abbruchreife Zustand des Gebäudes lasse sich auch aus einem Exposé der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) aus dem Jahr 2012 entnehmen, von welcher der Kläger das Grundstück erworben habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid über die Erhebung eines Anschlussbeitrages für die Herstellung und Anschaffung der leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung „zentrale Schmutzwasserbeseitigung D... und Umland“ vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 aufzuheben,

die Zuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, dass das im Außenbereich befindliche Grundstück seit Beendigung der Erschließungsbaumaßnahmen am 29.07.2009 an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten habe angeschlossen werden können. Lediglich eine Grundstücksentwässerungsanlage sei bislang noch nicht hergestellt worden. Das Grundstück sei mit einem Gebäude bebaut, welches über einen Trinkwasseranschluss verfüge. Abwasser könne daher anfallen. Sollte das Gebäude derzeit nicht genutzt werden, so könne die Nutzung gleichwohl jederzeit wiederaufgenommen werden. Der Beitragstatbestand gemäß § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung sei damit erfüllt. Die Höhe des Beitrages sei zutreffend bemessen worden, der Beitragsbescheid mithin rechtmäßig.

Die Kammer hat im Erörterungstermin am 05. November 2019 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Auf den Inhalt des diesbezüglichen Protokolls wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit im Erörterungstermin am 5. November 2019 einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides kommen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) nur die am 19. Februar 2015 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... für die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage D... vom 12. Februar 2015 (ABS 2015) sowie die rückwirkend zum 23.08.2011 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes W... vom 14.08.2012 (ABS 2012) in Betracht. Erstere erfasst den angefochtenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht. Letztere ist nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; VG Cottbus, Urteil vom 20.12.2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) die erste wirksame Abwasserbeitragssatzung des Beklagten und damit gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG maßgeblich für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, da alle vorherigen Beitragssatzungen des Beklagten unwirksam waren (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 -, juris Rn. 88).

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser beiden Satzungen bestehen nicht. Die Wirksamkeit der ABS 2012 wurde von der Kammer bereits festgestellt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24.10.2016 – 6 K 922/14 -, juris Rn. 16 ff.). Nichts Anderes gilt hinsichtlich der ABS 2015. Auch diese weist weder formelle noch materiell-rechtliche Satzungsfehler auf. Die Satzung wurde ordnungsgemäß unter Angabe von Ort und Datum durch den Verbandsvorsteher ausgefertigt und entsprechend den Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung vom 15. Juni 2011 im Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserverband W... (WAV) Nr. 2 vom 18. Februar 2015 auf den Seiten 9 ff. in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Auch inhaltliche Satzungsmängel liegen keine vor. Dies wurde von der Kammer bereits mit Urteil vom 24. Oktober 2016 - VG 6 K 922/14 – (juris Rn. 16 ff.) bezüglich der nahezu gleichlautenden ABS 2012 festgestellt. An den dortigen Erwägungen hält die Kammer auch im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der ABS 2015 fest. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung wurden vom Kläger weder vorgetragen, noch sind sie ersichtlich.

Jedoch erfüllt das Grundstück des Klägers keinen der in den beiden Abwasserbeitragssatzungen des Beklagten vorgesehenen Beitragstatbestände. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten liegt das veranlagte Grundstück im Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Für die Kammer haben sich hieran bei der anlässlich des Erörterungstermins am 05. November 2019 durchgeführten Inaugenscheinnahme des Grundstücks keine Zweifel ergeben. Als Außenbereichsgrundstück unterliegt es gemäß dem in beiden Satzungen gleichlautenden § 2 Abs. 2 ABS 2012 und ABS 2015 nur dann der Beitragspflicht, wenn es dauerhaft oder vorübergehend mit baulichen Anlagen, bei deren Benutzung Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann, bebaut ist und an die betriebsfertig hergestellte leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist oder angeschlossen werden kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es kann insoweit offenbleiben, ob das streitgegenständliche Grundstück bereits über einen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten verfügt oder bislang lediglich eine Anschlussmöglichkeit besteht. Denn jedenfalls liegt keine vorteilsgewährende Bebauung für das Grundstück mehr vor.

Zwar steht auf dem Grundstück ein dreigeschossiges Gebäude, welches dem Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt war und bei dem davon auszugehen ist, dass in der Vergangenheit eine abwasserrelevante Nutzung mit entsprechendem Entwässerungsbedarf stattfand. Jedoch befindet sich dieses Gebäude in einem Zustand, der es nicht erlaubt, dass Grundstück des Klägers als bebaut im Sinne von § 2 Abs. 2 ABS 2012 und ABS 2015 zu betrachten.

Wann ein Grundstück im beitragsrechtlichen Sinne bebaut ist, muss unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleiches beantwortet werden. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist der Anschlussbeitrag eine Gegenleistung der Grundstückseigentümer für die wirtschaftlichen Vorteile, die ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen geboten werden. Bei diesem grundstücksbezogenen Vorteilsbegriff ist maßgeblich auf die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung bewirkte Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06. September 2006 – OVG 9 B 24.05 –, juris Rn. 25; VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 47; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2010 – 6 L 241/08 -, juris Rn. 18). Dieser besteht regelmäßig darin, dass das Grundstück über den bloßen Besitz und die Veräußerungsmöglichkeit hinaus in einer bestimmten Weise genutzt werden kann, die es ohne die Erschließung nicht gäbe (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 09. Mai 2019 – 6 K 423/17 –, juris Rn. 67;VG Cottbus, Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 –, juris Rn. 47).

Ein solcher Vorteil erwächst Außenbereichsgrundstücken aber nicht bereits dann, wenn ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit sowie irgendeine Bebauung vorhanden sind. Vielmehr ist erforderlich, dass die vorhandenen Baulichkeiten auch in einer abwasserrelevanten Weise genutzt werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 – OVG 9 S 75.12 –, juris Rn. 11; VG Cottbus, Beschluss vom 08. Juli 2019 – 4 L 165/19 –, juris Rn. 18). Denn Außenbereichsgrundstücke sind kein Bauland. Sie sind von einer abwasserseitigen Erschließung in der Regel daher nur bevorteilt, wenn sie ausnahmsweise bebaut sind. Nur dann erfahren sie durch die Erschließung eine Steigerung ihres Gebrauchswertes. Fehlt es hingegen an einer Bebauung, so hat die Erschließung für die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks keinen Vorteil. Sie ist dann schlichtweg unnütz.

Nichts Anderes kann gelten, wenn Außenbereichsgrundstücke zwar bebaut sind, die Art der Bebauung aber von vornherein keinen Abwasserentsorgungsbedarf erzeugt oder die Bebauung soweit zerstört oder verfallen ist, dass sie nicht mehr in einer abwassertechnisch bzw. beitragsrechtlich relevanten Weise genutzt werden kann. Auch in diesem Fall entsteht für das Grundstück mit der Erschließung kein wirtschaftlich spürbarer Vorteil.

Ausgehend davon wird das veranlagte Grundstück von der zentralen Schmutzwasseranlage des Beklagten nicht gemäß § 1 Abs. 3 ABS 2015 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 KAG bevorteilt und unterliegt somit nicht der sachlichen Beitragspflicht. Denn das auf dem Grundstück vorhandene Gebäude befindet sich in einem abbruchreifen Zustand, der es ausschließt, dass das Gebäude jemals wieder in einer abwasserrelevanten Weise genutzt werden kann. Dies ist das Ergebnis einer Inaugenscheinnahme durch die Kammer. Das Gebäude vermittelt schon von außen einen abbruchreifen Eindruck. Die Fenster sind durchweg eingeschlagen oder fehlen gänzlich. Bäume wachsen unmittelbar an den Außenmauern und drücken diese teilweise ein. Im Mauerwerk sind Risse erkennbar. Die äußerlich wahrnehmbaren Anzeichen von Verfall werden im Innenbereich noch verstärkt. Es finden sich dort zerbrochenes Glas, Tapeten- und Teppichreste sowie Müllablagerungen und Bauschutt. Die Wände und Decken sind zum Teil von Schimmel befallen und der Putz löst sich. Auch Risse sind in den Decken vorhanden. Mehrere Räume weisen massive Feuchtigkeitsschäden mit Pfützen auf. Das Dach hat an mehreren Stellen größere Löcher, da Dachziegel fehlen.

Ist das Grundstück mithin als unbebaut zu betrachten, gilt dies auch für den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides und des Widerspruchsbescheides. Die Kammer geht in Würdigung des jetzigen Zustandes des Gebäudes davon aus, dass dieses auch schon in den Jahren 2015 und 2016 derart verfallen war, dass eine abwasserrelevante Nutzung des Gebäudes nicht mehr möglich und das Grundstück daher als unbebaut zu betrachten war. Der Verfall des Gebäudes ist so weit vorangeschritten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass dieser nur auf den seitherigen Leerstand des Gebäudes zurückzuführen ist. Vielmehr ist es nach Überzeugung der Kammer ganz überwiegend wahrscheinlich, dass sich das Gebäude schon damals in einem Zustand befand, der eine Renovierung und Nutzbarmachung ausschloss oder zumindest wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheinen ließ, mithin schon damals letztlich nur ein Abriss des Gebäudes in Betracht kommen konnte.

Steht demnach fest, dass ein Anschluss oder eine Anschlussmöglichkeit jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides als letzter Behördenentscheidung dem Grundstück des Klägers keinen dauerhaften Vorteil mehr vermitteln konnte, ist fraglich ob es dann noch auf die Einordnung des Grundstücks bzw. die Beurteilung des auf ihm vorhandenen Gebäudes im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ABS 2012 – als erster wirksamer Beitragssatzung des Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG - ankommt.

Dies kann hier jedoch unbeantwortet bleiben. Denn es ist auch nicht davon auszugehen, dass das veranlagte Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ABS 2012 am 23.08.2011 (vgl. § 17 ABS 2012) (sachlich) beitragspflichtig nach § 2 Abs. 2 ABS 2012 war, so dass die sachliche Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden ist. Zwar bestand nach dem unstrittigen Vortrag des Beklagten schon seit dem Jahr 2009 zumindest eine Anschlussmöglichkeit für das Grundstück, was nach § 3 Abs. 2 ABS 2012 i. V. m. § 8 Abs. 6 Satz 5 KAG in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ABS 2012 geltenden Fassung für die Entstehung der Beitragspflicht ausreichend war. Ebenso verfügte das Grundstück des Klägers zu diesem Zeitpunkt nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten noch über einen Trinkwasseranschluss, so dass zumindest ein potentieller Abwasseranfall gegeben war. Gleichwohl war nach Überzeugung der Kammer das Grundstück auch schon damals nicht (mehr) in einer vorteilsgewährenden Weise bebaut. Die Kammer folgert dies aufgrund der Ergebnisse der vom Berichterstatter anlässlich des Erörterungstermins am 05. November 2019 durchgeführten Inaugenscheinnahme. Abgesehen von dem sehr weit vorangeschrittenen Verfall des Gebäudes ist um das Gebäude herum ein starker Baum- und Strauchbewuchs vorhanden. Dieser Bewuchs drückt an die Außenmauern und hat die Dachkante an der linken Gebäudequerseite an einer Stelle sogar schon teilweise eingedrückt. Mehrere Bäume ragen über das Dach des dreigeschossigen Gebäudes hinaus und haben damit eine Wuchshöhe erreicht, die darauf schließen lässt, dass die Bäume auch im Jahr 2011 so groß waren, dass sie zumindest gegen die Erdgeschosswände drückten und das Gebäude somit schon damals Verfallserscheinungen aufwies.

Diese Einschätzung der Kammer wird durch die Ausschreibungsunterlagen der damaligen Eigentümerin des Grundstücks der B... aus dem Sommer 2012 bestätigt, die vom Kläger zur Gerichtsakte gereicht wurden. In diesen zeitnah zum Inkrafttreten der ABS 2012 erstellten Unterlagen wird das Gebäude in einer Kurzcharakteristik des ausgeschriebenen Grundstücks als in einem abrisswürdigen Zustand befindlich beschrieben. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine realistische Beschreibung des Gebäudes handelt. Es bestand für die B... nämlich kein Anlass, den Zustand des Gebäudes zu dramatisieren. Vielmehr dürfte diese zur Erzielung eines angemessenen Verkaufserlöses eher geneigt gewesen sein, den Zustand des Gebäudes möglichst positiv zu beschreiben.

Es liegen schließlich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass das Grundstück ungeachtet des Zustandes des Gebäudes zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch in einer abwasserrelevanten Weise genutzt wurde. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass das Gebäude seit Jahren nicht mehr genutzt werde. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen. In den Ausschreibungsunterlagen der B... ist in einer Objektbeschreibung die Rede davon, dass es sich um ein ehemaliges Bürogebäude handele, welches als Verwaltungsgebäude genutzt wurde. Die Formulierungen „ehemaliges“ und „genutzt wurde“ lassen darauf schließen, dass auch im Zeitpunkt der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen bereits eine tatsächliche Nutzungsaufgabe erfolgt war.

Zusammenfassend fehlt es somit in allen beitragsrechtlich relevanten Zeitpunkten an einer Bebauung im Sinne der Abwasserbeitragssatzung des Beklagten. Damit ist die sachliche Beitragspflicht für das veranlagte Grundstück bislang nicht entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Der Bürger ist im Kommunalabgabenrecht in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 –).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).