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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 16.01.2020 – 6 M 11/18
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0116.6M11.18.00
Tenor§
1. Gegen den Vollstreckungsschuldner wird auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2018 in den Verfahren 6 K 922/14 und 6 K 923/14 verfügt.
2. Zur Durchführung der Vollstreckung ergeht folgender
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss:
Die Vollstreckungsgläubigerin kann von dem Vollstreckungsschuldner
a)aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2018 im Verfahren 6 K 922/14 einen Betrag von 1.062,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2017,
b)aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2018 im Verfahren 6 K 923/14 einen Betrag von 1.235,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2017,
c)Vollstreckungskosten in Höhe von 86,11 Euro
verlangen.
Wegen dieser Ansprüche werden die etwaigen Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Drittschuldnerin
T ... F ... 0 ...
solange gepfändet, bis der Anspruch der Vollstreckungsgläubigerin gedeckt ist.
Gepfändet werden die etwaigen Forderungen aus Ansprüchen auf Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages aus dem durchgeführten Lohnsteuer-Jahresausgleich sowie aus dem Kirchenlohnsteuer-Jahresausgleich für das Kalenderjahr 2019 und für alle folgenden Kalenderjahre. Die für die Pfändung von Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. der Tabelle zu § 850c Absatz 3 ZPO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
Die Drittschuldnerin darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an den Vollstreckungsschuldner nicht mehr zahlen. Der Vollstreckungsschuldner darf insoweit nicht über die Forderung verfügen, sie insbesondere nicht einziehen.
Soweit die Forderung des Vollstreckungsschuldners gepfändet ist, wird sie der Vollstreckungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen. Daher hat die Drittschuldnerin die gepfändeten Beträge an die Vollstreckungsgläubigerin auszuzahlen. Die Beträge sind auf folgendes Konto zu überweisen:
Kontoinhaber: D ...
Kreditinstitut: D ...
IBAN: D ...
BIC: B ...
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.
Gründe§
Die Vollstreckungsgläubigerin hat mit Schriftsatz vom 05. Juni 2018 bei Gericht die Vollstreckung aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Februar 2018 in den Verfahren 6 K 922/14 und 6 K 923/14 in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt.
Dem Antrag der Vollstreckungsgläubigerin ist zu entsprechen.
Das Gericht ist für die Vollstreckung der von ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse sachlich und örtlich zuständig. Zwar werden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse in der Aufzählung der für eine verwaltungsgerichtliche Vollstreckung in Betracht kommenden Titel in § 168 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht ausdrücklich genannt. Jedoch sind sie vollstreckungsrechtlich wie Kostenfestsetzungsbeschlüsse nach § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zu behandeln (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Dezember 2010 – 3 B 2365/10 -, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 8. Dezember 2003 - 18 E 391/03 -, juris Rn. 6; VG Magdeburg, Verfügung vom 21. August 2013 - 9 D 126/13 -, juris Rn. 3; Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 37. EL Juli 2019, § 168 Rn. 30; vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 168 Rn. 52; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 168 Rn. 6). Der Sache nach stellt die Vergütungsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht eine Kostenfestsetzung dar, auch wenn der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten zivilrechtlicher Natur ist. Dass es hierauf im Zusammenhang mit der Vollstreckung aber nicht ankommen kann, lässt sich zum einen § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG entnehmen, wonach auch im Erinnerungsverfahren die für das Verfahren zuständige Gerichtsbarkeit nach den für sie geltenden Vorschriften entscheidet. Zum Anderen erklärt § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren für entsprechend anwendbar und bestimmt, dass die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen für die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs i. S. v. § 11 Abs. 1 RVG - über § 11 Abs. 3 RVG also auch für das Verwaltungsgericht - entsprechend gelten. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Rechtswegzuständigkeit richtigerweise für das Vollstreckungsverfahren an die Herkunft des Titels, nicht jedoch an seine Rechtsnatur anknüpft (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09. Dezember 2010 – 3 B 2365/10 -, juris Rn. 6; VG Magdeburg, Verfügung vom 21. August 2013 - 9 D 126/13 -, juris Rn. 4).
Der gegenläufigen, in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, wonach für die Vollstreckung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen immer die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. August 2000 – 7 a D 38/98.NE -, NJW 2001, 3141; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 27 M 36/03 -, juris Rn. 3; RiedelSußbauer/Ahlmann, RVG, 10. Auflage 2015, § 11 Rn. 57), schließt sich die Kammer aus den dargelegten Gründen nicht an.
Folgt demnach die Vollstreckungsbefugnis der Titulierungsbefugnis ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs, also die Kammer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO, für die Vollstreckung zuständig. Da hier nicht zugunsten der öffentlichen Hand vollstreckt wird, greift die Zuständigkeit des Vorsitzenden nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht (so auch VG Augsburg, Beschluss vom 14. Juni 2012 – Au 3 V 12.714 -, juris Rn. 6).
In Ermangelung verwaltungsprozessualer Spezialvorschriften richtet sich die Vollstreckung zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person des privaten Rechts gegen eine ebensolche Person gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung.
Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Der Vollstreckungsantrag ist am 06. Juni 2018 bei Gericht eingegangen. Die Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. Februar 2018, mit welchen die von dem Vollstreckungsschuldner an die Vollstreckungsgläubigerin zu erstattenden Kosten aus dem gerichtlichen Verfahren VG 6 K 923/14 auf 1.235,09 Euro und aus dem Verfahren VG 6 K 922/14 auf 1.062,31 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Oktober 2017 rechtskräftig festgesetzt wurden, stellen hinreichend bestimmte, wirksame und vollstreckbare Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 4 VwGO dar. Die nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 795, 750 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Zustellung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse an den Vollstreckungsschuldner ist am 01. März 2018 erfolgt. Die mangels Vorliegens einer der in § 171 VwGO aufgezählten Ausnahmefälle ebenfalls erforderlichen Vollstreckungsklauseln gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 795, 724 ZPO sind der Vollstreckungsgläubigerin erteilt worden. Die Wartefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Vergütungsfestsetzungsbeschlusses gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 798 ZPO ist gewahrt.
Die Höhe des zu vollstreckenden Betrages ergibt sich aus den Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen vom 20. Februar 2018. Zu den vollstreckbaren Kosten gehören nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 788 Abs. 1 ZPO neben den beiden Hauptforderungen und den Zinsen auch die Vollstreckungskosten. Dazu zählen die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts und zwar auch in eigener Sache (§ 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Diese betragen vorliegend 86,11 Euro und setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr nach § 13 RVG (Nr. 3309 VV RVG) von 60,30 Euro, aus der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 12,06 Euro und der für diesen Betrag anfallenden Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 13,75 EUR.
Von den nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung in Betracht kommenden Vollstreckungsmaßnahmen wählt das Gericht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 829, 850 ZPO die beantragte Pfändung der Ansprüche aus Arbeitseinkommen, die dem Vollstreckungsschuldner gegenüber der Drittschuldnerin zustehen. Bei der Auswahl des Vermögensgegenstandes, der der Vollstreckung zuzuleiten war, ließ sich die Kammer von der Überlegung leiten, dass eine rasche und möglichst unkomplizierte Befriedigung der Vollstreckungsgläubigerin zu gewährleisten ist. Hierfür ist die Pfändung des Arbeitseinkommens die geeignete und auch sonst verhältnismäßige Maßnahme. Es handelt sich dabei zugleich um die von der Vollstreckungsgläubigerin laut Ihrem Vollstreckungsantrag bevorzugte Vollstreckungsmaßnahme. Sollte die Pfändung des Arbeitseinkommens nicht zur Befriedigung der Vollstreckungsgläubigerin führen, so kann diese gegebenenfalls die Pfändung der weiteren in ihrem Vollstreckungsantrag benannten Vermögengegenstände beim Gericht beantragen.
Die Überweisung der gepfändeten Forderungen an die Vollstreckungsgläubigerin beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 835 ZPO. Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Entsprechend § 834 ZPO war der Vollstreckungsschuldner nicht vorher zu unterrichten.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung werden mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin bewirkt (§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) insoweit eine Festgebühr vorgesehen ist (Nr. 5301).