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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 27.02.2020 – 3 L 522/19

3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0227.3L522.19.00

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Oktober 2019 (VG 3 K 1359/19) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. September 2019 hinsichtlich der angeordneten Baueinstellung (Ziff. 1) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 2) anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

1. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie er hier teilweise vorliegt – das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. August 2013 - OVG 11 S 13.13 –, juris, Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 1998 - 4 B 134/97 –, juris, Rn. 10; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 84 ff.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen des Antragsgegners – insbesondere der Hinweis auf die andernfalls mögliche Zweckverhinderung der Baueinstellungsverfügung und die Gefahr der Verfestigung vollendeter Tatsachen, die später möglicherweise nur schwer oder gar nicht mehr zu beseitigen seien – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ausgangsverfügung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

2. Der Antrag hat auch in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage oder des Widerspruchs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22), hinsichtlich der Zwangsgeldanordnung – gesetzlich ausgeschlossen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt.

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Denn nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die angegriffenen Regelungen als rechtmäßig.

Die Baueinstellungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Die Antragstellerin hatte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit, Stellung zu nehmen und sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, auch wenn sie diese nach Aktenlage nicht genutzt hat und insbesondere ihren Widerspruch nicht begründet hat.

Auch die materielle Rechtmäßigkeit begegnet bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Bedenken.

Die Baueinstellung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 72 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO), wonach die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden kann, wenn die Ausführung eines genehmigungspflichtigen Vorhabens entgegen § 72 Abs. Abs. 7 BbgBO, das heißt ohne Vorliegen der erforderlichen Baugenehmigung, begonnen wurde. So liegt der Fall hier.

Nach § 59 Abs. 1 BbgBO bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden, der Baugenehmigung, soweit nicht in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 BbgBO nichts anderes bestimmt ist. Hier ist nach der allein gebotenen summarischen Prüfung von einem genehmigungspflichtigen und deshalb derzeit formell illegalen Vorhaben auszugehen.

Das streitgegenständliche Nebengebäude wird im hinteren Bereich des Flurstücks grenzständig zum Nachbargrundstück (Alte S..., Flurstück 189) errichtet und an ein dort befindliches Nebengebäude angebaut (siehe Skizze des Antragsgegners, Bl. 6 VV, BA I). Angesichts der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder (Bl. 7 u. 8 VV, BA I) geht die Kammer davon aus, dass die vom Antragsgegner vorgenommenen Messungen im Geobasisinformationsdienst Brandenburg (Brandenburgviewer) korrekt sein dürften. Danach dürfte die Grundfläche etwa 56,87 m² (8,83 m x 6,44 m) betragen, so dass der Genehmigungsfreiheitstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1d BbgBO nicht erfüllt sein dürfte. Bei geschätzter 2,50 Meter Gebäudehöhe dürfte der Bruttorauminhalt 142,163 Kubikmeter betragen und damit oberhalb der genehmigungsfreien Grenze von 72 Kubikmeter in § 61 Abs. 1 Nr. 1a BbgBO liegen.

Die demgemäß erforderliche Baugenehmigung für die gesamten Arbeiten am Nebengebäude kann die Antragstellerin nicht vorweisen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage begegnet auch die Ermessensausübung in der angefochtenen Baueinstellungsverfügung keinen rechtlichen Bedenken. Bei dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde über den Erlass einer Baueinstellungsverfügung handelt es sich um ein auf die Beseitigung einer Störung gerichtetes intendiertes Ermessen, das regelmäßig auf die Unterbindung der formell rechtswidrigen Arbeiten gerichtet ist. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung als möglich erscheinen lassen, läge ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn sie diese nicht erwogen hätten. Eine hinreichende Ermessensbetätigung ist in der Regel bereits dann gegeben, wenn die Bauaufsichtsbehörde auf den formellen Baurechtsverstoß hinweist und das Einschreiten zur Sicherung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts als geboten ansieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20. Juni 2012 – OVG 10 S 44.11 -, juris, Rn. 17, m. w. N). Hiernach hat der Antragsgegner seine Einstellungsverfügung zu Recht bereits auf die formelle Illegalität gestützt. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung sind weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch sonst ersichtlich. Die von der Antragstellerin geltend gemachte unbillige, nicht gebotene Härte vermag das Gericht – auch mangels Unterlegung – nicht zu erkennen.

Auch die Auswahl der Antragstellerin als Handlungsstörerin dürfte nicht zu beanstanden sein. Adressat einer Einstellungsverfügung ist der ordnungsrechtlich in Erscheinung tretende Störer nach §§ 16, 17 OBG. Dies sind bei formell illegal ins Werk gesetzten Bauvorhaben naturgemäß in erster Linie der sich nach außen erkennbar als Bauherr Betätigende (vgl. Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 79, Rn. 8). Vorliegend spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin Bauherrin ist.

Zwar ist sie seit 09. August 2018 nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks (vgl. Grundbuchauszug vom 09. August 2018, Bl. 40 GA, wonach als Eigentümer F... eingetragen ist). Die Bautätigkeit dürfte ihr dennoch zuzurechnen sein. Denn laut Handelsregisterauszug vom 06. Mai 2019 (Bl. 71 VV zu einem weiteren bauordnungsrechtlichen Verfahren, BA II) wird als (einziger) Firmensitz noch immer die Adresse des streitgegenständlichen Grundstücks (A..., 1... geführt. Im Rahmen des dortigen Verfahrens, das das Nachbargrundstück A... betrifft) wird auf einem Schild an der Baustelle für das Projekt „Instandsetzung und Modernisierung A... “ als Eigentümer die Antragstellerin angegeben (siehe Lichtbildaufnahmen des Antragsgegners vom 03. November 2017, Bl. 8 u. 19 VV zum dortigen bauordnungsrechtlichen Verfahren, BA II). Die in den Akten befindlichen Aufnahmen im vorliegenden Verfahren sowie weiterer Verfahren, die die Bauaktivitäten auf den Grundstücken A... (vgl. zum Lückenschluss zwischen den straßenbegleitenden Bebauungen beider Grundstücke: VG 3 L 527/19, zu Bauarbeiten an der Scheune im hinteren Bereich des Flurstücks 189: VG 3 L 563/19) betreffen, sowie eine Sichtung der Satellitenbilder via Googlemaps lassen den Schluss zu, dass die Bauaktivitäten auf beiden Grundstücken durchführt und die Aktivitäten als ein gemeinsames Projekt der Antragstellerin zu verstehen sind.

Im Übrigen bestreitet auch die Antragstellerin die Bauherreneigenschaft nicht. Sie beruft sich lediglich darauf, dass vorrangig der Eigentümer des Grundstücks als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen sei. Auf die vom Antragsgegner zuletzt mit Schriftsatz vom 15. November 2019 dargestellten, den Erwägungen des Gericht entprechenden, Anhaltspunkte für eine Bauherreneigenschaft der Antragstellerin reagierte die Antragstellerin nicht. Es dürfte daher viel dafür sprechen, dass der Verkauf des streitgegenständlichen Flurstücks angesichts der übrigen bauordnungsrechtlichen Verfahren strategisch dazu dienen soll, nicht mehr als Eigentümer zu gelten und die Bauaktivitäten weiterzuführen. Hierfür spricht auch der Wohnsitz des jetzigen Eigentümers in der Türkei.

Im Übrigen dürfte die Antragstellerin mit dem Einwand der fehlenden Eigentümerstellung nicht durchdringen. Adressat einer Baueinstellungsverfügung ist regelmäßig der Bauherr oder die Bauherrin als Handlungsführer. Schwierige und zeitraubende Untersuchungen tatsächlicher oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit der Ermittlung aller in Betracht kommender Störer braucht die Bauaufsichtsbehörde nicht anzustellen (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 05. August 1997 – 3 B 48/97 –, n.v.). Nur ausnahmsweise kann der Eigentümer des Baugrundstücks als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden (vgl. Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 79, Rn. 8; vgl. etwa wegen besonderer Eilbedürftigkeit: VG Ansbach, Urt. v. 12. Februar 2015 – AN 3 K 14.01484 –, juris, Rn. 33).

Unter Berücksichtigung des Vorstehenden dürften die Erwägungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. November 2019 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht zu beanstanden sein. Dort führt der Antragsgegner aus, die Antragstellerin sei als Handlungsstörerin anzusehen, da sie das Baugeschehen durchgeführt habe und ihr Firmensitz der Adresse des streitgegenständlichen Grundstücks entspreche.

Auch wenn in den angegriffenen Bescheiden eine Begründung der Störerauswahl vollständig fehlt, dürfte hier nicht von einem Ermessensnichtgebrauch auszugehen sein. Dieser kann ausnahmsweise auch dann zu verneinen sein, wenn eine (ausdrückliche) Begründung der Ermessensentscheidung in dem angefochtenen Bescheid fehlt (vgl. Riese: in, Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 37. EL Juli 2019, § 114, Rn. 256). Hierzu bedarf es allerdings eindeutiger Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde das ihr zustehende Ermessen tatsächlich ausgeübt hat. Ergibt die einzelfallbezogene Prüfung, dass die Behörde die getroffene Entscheidung lediglich nicht schriftlich begründet hat, dürfte eine im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Begründung nach § 114 S. 2 VwGO zuzulassen sein (vgl. zu alldem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 –, juris, Rn. 37 ff.). So kommt in Betracht, dass sich die konkrete Ermessensauswahl in Zusammenschau mit den Akten vollständig nachvollziehen lässt, weil in diesen Anhaltspunkte für derartige, im Bescheid nicht anklingende Erwägungen zu finden sind (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen „Nachvollzugs“ der Ermessensausübung unter strengen Voraussetzungen: Bayerischer VGH, Urt. v. 30. Januar 2018 – 22 B 16.2099 –, juris, Rn. 36).

Nach dem Vorstehenden dürfte hier zu berücksichtigen sein, dass der Antragsgegner ausweislich eines Aktenvermerks vom 18. April 2019 ein behördeninternes Gespräch hinsichtlich aller Bauaktivitäten auf den Flurstücken 189 und 190 der Flur 1, Gemarkung S..., durchgeführt hat (Bl. 11 VV, BA I). Die übrigen baulichen Anlagen sind Gegenstand weiterer ordnungsrechtlicher Verfahren (siehe VG 3 L 527/19 und VG 3 L 563/19). Dort wird ausgeführt, dem Eigentümer sei eine Duldungsanhörung zugesandt worden, auf die allerdings keine Reaktion erfolgt sei. Die Antragstellerin werde als Handlungsstörerin betrachtet. Der Eigentümer habe seinen Wohnsitz in der Türkei. Es werde erwogen, dem Handlungsstörer gegenüber eine Ordnungsverfügung zu erlassen. Das Baugeschehen könne ihr anhand des Firmensitzes und eines auf der Baustelle befindlichen Schildes, auf dem die Antragstellerin genannt werde, zugerechnet werden. Möglicherweise müsse eine Duldungsverfügung an den Eigentümer über die deutsche Botschaft geschickt werden. Diese Erwägungen lassen klar erkennen, dass der Antragsgegner – trotz fehlender Ausführungen im Bescheid – den Sachverhalt zutreffend erkannt und gewürdigt hat.

3. In Ansehung der obigen Erwägungen ist auch ein überwiegendes Vollziehungsinteresse zu bejahen. Mit Blick auf die offensichtlich rechtmäßige Baueinstellungsverfügung gibt es keine genügenden Gründe dafür, den privaten Interessen der Antragstellerin den Vorrang einzuräumen. Die Vollziehung stellt für sie keinen erheblichen Eingriff dar, denn mit ihr geht kein Substanzverlust einher. Demgegenüber müsste im Falle eines längere Zeit währenden Hauptsacheverfahrens ein baurechtswidriger Zustand hingenommen werden, von dem zudem eine Vorbildwirkung für ähnliche Bauvorhaben bzw. eine ähnliche Vorgehensweise unzweifelhaft ausgeht (vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Dezember 2009 – OVG 10 S 18.08 –, n.v., BA, S. 9). Sie macht es der Antragstellerin auch nicht unmöglich, die Baustelle provisorisch - d.h. ohne den Fortgang weiterer Arbeiten am Gebäude selbst – zu sichern.

4. Auch die Interessenabwägung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom 02. Dezember 2019 fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 VwVGBbg. Die Höhe von 1.500,00 Euro ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angedrohten Zwangsgeldes, insbesondere sind Vollstreckungshindernisse weder geltend gemacht, noch ersichtlich.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Ziff. 1.5 und 9.4). Die Höhe des aus der Baueinstellung resultierenden Schadens für die Antragstellerin notwendigen Aufwendungen bzw. des Schadens für die Antragstellerin setzt die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro an; das angedrohte Zwangsgeld bleibt außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs). Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.