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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.03.2020 – 3 L 647/19
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0326.3L647.19.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. November 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. Oktober 2019 hinsichtlich der Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antragsgegner hat in Ziffer 2 des Bescheides vom 17. Oktober 2019 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie er hier teilweise vorliegt – das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 –, juris, Rn. 6; Beschl. v. 9. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris, Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, juris, Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 80, Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – hier dazu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, da durch einen eventuell eingelegten Widerspruch der Zweck der Anordnung zunächst verhindert werden könne und der Sicherungszweck der Nutzungsuntersagung darin bestehe, die Schaffung bzw. Verfestigung vollendeter Tatsachen zu verhindern, damit durch die Fortführung der Nutzung keine Verfestigung rechtswidrigen Zustandes eintrete und folglich so Fakten geschaffen würden, die später möglicherweise nur schwer oder gar nicht mehr zu beseitigen seien, mit der Folge, dass die Vorschriften der Bauordnung praktisch außer Kraft gesetzt würden, sowie brandschutzrechtliche Vorschriften geprüft werden müssten und eine Gefährdung von Leben und Gesundheit im Brandfall nicht ausgeschlossen werden könne – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 –, juris, Rn. 5; Beschl. d. Kammer v. 13. Mai 2019 – 3 L 566/18 –, juris, Rn. 5).
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg]). Voraussetzung für die begehrten Anordnungen ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig erweist und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung besteht.
An der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Zweifel, insbesondere ist der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Anhörung, für die Kammer nicht nachvollziehbar. Nach Aktenlage hat der Antragsgegner den Rechtsvorgänger der Antragstellerin mit Schreiben vom 07. April 2017 erstmals zu einer Nutzungsuntersagung angehört (Bl. 8 f. VV, BA I). Im Laufe des vorliegenden Verfahrens sowie im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hatte die Antragstellerin hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme, das Anhörungsschreiben datiert vom 04. März 2019. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 hat der Antragsgegner zuletzt den Erlass der streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügung angekündigt und gerade nicht – wovon die Antragstellerin auszugehen scheint – eine Anhörung vorgenommen. Im Übrigen dürfte eine fehlende Anhörung ohnehin nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.
Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, wonach die Nutzung von Anlagen untersagt werden kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Hierfür genügt grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung, also das Fehlen einer Baugenehmigung. Ermessensfehlerhaft wäre eine Nutzungsuntersagung in solchen Fällen nur, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Juni 2010 – OVG 2 S 15.10 –, juris, Rn. 4 f.).
Die Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners sind vorliegend erfüllt. Die Nutzung der beiden Nebengebäude auf dem Grundstück A... in Z...(Gemarkung M..., Flur 4, Flurstück 101) zu Wohnzwecken widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Eine Baugenehmigung, welche die gegenwärtig ausgeübte Nutzung des Gebäudes nach § 59 BbgBO erlauben würde, kann die Antragstellerin nicht vorweisen. Für das Vorliegen einer solchen Baugenehmigung oder einer vergleichbaren baurechtlichen Gestattung trägt sie aber die Darlegungs- und Beweislast (vgl. zum Beseitigungsverlangen: BVerwG, Beschl. v. 19. Februar 1999 – 4 B 33.88 –, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23. Februar 1979 – IV C 86.76 –, juris; VG Cottbus, Urt. v. 24. Juni 2010 – 7 K 493/07 –, juris, Rn. 15). Eine solche Gestattung der Wohnnutzung ergibt sich insbesondere nicht aus den vorgelegten Zustimmungen der Gemeinde Z... zur Errichtung eines Bauwerks. Die Zustimmung Nr. 55/80 (betreffend die im Bescheid als Gebäude 1“ bezeichneten Anlage) beschreibt das Bauwerk als „Garage und Waschküche“ (Bl. 37 GA). Die Zustimmung Nr. 78/90 zur Errichtung oder Veränderung eines Bauwerks (hinsichtlich der im Bescheid als „Gebäude 2“ bezeichneten Anlage) betrifft einen „massiven Unterstand“ (Bl. 45 GA). War die Wohnnutzung nie genehmigt bzw. genehmigungsfähig (vgl. zur Notwendigkeit einer Zustimmung bzw. Genehmigung zur Nutzungsänderung in der DDR: VG Potsdam, Urt. v. 19. Juli 2001 – VG 5 K 5909/97 –, juris, Rn. 36), kann sich die Antragstellerin auch nicht auf Bestandsschutz berufen.
Auch § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung (Verordnung über Bevölkerungsbauwerke) vom 08. November 1984 schützt die Antragstellerin nicht vor dem Erlass einer Nutzungsuntersagung. Danach durfte eine Auflage gemäß Abs. 1 Nr. 3 nicht mehr erteilt werden, wenn seit der Fertigstellung des Bauwerks fünf Jahre vergangen waren. Voraussetzung hierfür ist, dass der maßgebliche 5-Jahres-Zeitraum unter Geltung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke abgelaufen ist (vgl. ausführlich zu alldem: OVG Thüringen, Urt. v. 18. Dezember 2002 – 1 KO 639/01 –, juris). Maßgebend für den Beginn des Laufs dieser Frist ist im Falle der Untersagung einer Dauerwohnnutzung seit wann diese Nutzung ausgeübt wurde und den staatlichen Stellen erkennbar war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. September 2014 – 10 B 5.12 –, juris). Selbst wenn die Anlagen – wie die Antragstellerin vorträgt – schon „immer“ zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt gewesen sein sollten, ist dieser Zeitraum vorliegend nicht erfüllt. Die als „Gebäude 1“ bezeichnete Anlage ist am 29. August 1985 von der staatlichen Bauaufsicht der Gemeinde Z... als „Garage und Waschküche“ abgenommen und zur Ingebrauchnahme freigegeben worden; auch erfolgt erst zu diesem Zeitpunkt die Überprüfung der Feuerungsanlage (vgl. Bl. 40 GA). Sie kann damit frühestens ab diesem Zeitpunkt sachgerecht genutzt worden sein, so dass die 5-Jahres-Frist am 29. August 1990 abgelaufen wäre. Die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke ist allerdings nach § 11 Abs. 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung des Gesetzes über die Bauordnung (GBl DDR I, 950) bereits am 01. August 1990 außer Kraft getreten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: VG Potsdam, Urt. v. 19. Juli 2001 – VG 5 K 5909/97 –, juris, Rn. 39). Gleiches gilt für die als „Gebäude 2“ bezeichnete Anlage, deren Zustimmung zur Errichtung gar erst am 21. Mai 1990 erteilt wurde.
Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann daher vorliegend offen bleiben, ob die Antragstellerin die Nutzung des Gebäudes 1 zu Wohnzwecken ab Ingebrauchnahme am 29. August 1985 hinreichend glaubhaft gemacht hat. Es dürften jedenfalls Zweifel bestehen, ob die eidesstattliche Versicherung vom 28. Dezember 2019 (Bl. 406 f. GA) der im Jahr 1975 geborenen Antragstellerin – nach der sie seit 1980 nicht mehr auf dem Grundstück in der A... gewohnt habe, ihren Vater dort seit 1984 regelmäßig am Wochenende besucht habe und nach ihrer Erinnerung die beiden Nebengebäude „schon immer“, also das Nebengebäude 1 seit etwa 1984/1985, für Monteure genutzt wurde – hierfür ausreichend wäre.
Schließlich sei angemerkt, dass ein durch § 11 Abs. 3 VO über Bevölkerungsbauwerke vermittelte geschützte Rechtsposition nachträglich untergehen kann, wenn bauliche Maßnahmen zu einem Identitätsverlust des Bauwerks geführt haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.).
Auch das Beräumen der Gebäude von allem Inventar (Küchenmöbel, Küchengeräte, Wohnmobiliar etc.) und der Rückbau der Heizungsanlage sowie der sanitären Einrichtungen (Waschbecken, Toilette, Duschvorrichtung, Armaturen etc.) ist von der Rechtsgrundlage umfasst. Bereits das Vorhalten einer funktionstüchtigen Wohnungseinrichtung ist Teil der Wohnnutzung und kann deshalb ebenso untersagt werden wie sonstiges Wohnnutzungsverhalten in diesem Räumen, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Die Nutzung des Nebengebäudes als Aufenthaltsraum und Küche liegt nicht erst dann vor, wenn in diesen Räumen gewohnt oder gekocht wird, wenn also eine vorhandene Zimmereinrichtung tatsächlich zum Aufenthalt und eine vorhandene, betriebsbereite Einbauküche tatsächlich zum Kochen oder sonstigen küchentypischen Verrichtungen genutzt wird. Sie hat vielmehr bereits mit dem Einrichten der Räume mit Zimmermöbeln und dem Einbau einer funktionsfähigen, betriebsbereiten Küche begonnen. Bereits das Vorhalten dieser benutzbaren Küchen- und Zimmereinrichtung ist die fragliche Nutzung, bereits das Belassen dieser Einrichtung in den für diese Nutzung vorgesehenen Räumen zu Aufenthaltszwecken führt zu einer Perpetuierung dieser Nutzung und kann deshalb im Falle ihrer Rechtswidrigkeit untersagt werden (vgl. ausführlich hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Januar 2017 – OVG 2 S 48.16 –, juris, Leitsatz u. Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2018 – 15 ZB 17.1094 –, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urt. v. 19. November 2007 – 25 B 05.12 –, juris, Rn. 23 ff.; Beschl. d. Kammer v. 02. Juni 2015 – VG 3 L 222/15 –, n.v., BA, S. 5 f.. u. Beschl. v. 09. November 2009 – VG 3 L 217/09 –, n.v.; andere Ansicht: VG Potsdam, Beschl. v. 07. September 2016 – VG 5 L 743/16 –, n.v.; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 80, Rn. 21). Nichts anderes kann für das Verlangen zum Rückbau der Heizungsanlage und der sanitären Einrichtung, die für eine Nutzung als Nebengebäude untypisch, für eine (Ferien-)Wohnnutzung hingegen förderlich sind, gelten (vgl. Beschl. d. Kammer v. 02. Juni 2015 – VG 3 L 222/15 –, n.v., BA, S. 6). Da sich der Erdgas-Heizkessel nach der im Baugenehmigungsverfahren eingereichten Baubeschreibung (Bl. 72 ff. GA) im Haupthaus befindet, geht die Kammer davon aus, dass sich der Begriff „Heizungsanlage“ allein auf die in den Nebengebäuden befindlichen, leicht zugänglichen Teile der Heizungsanlage (etwa Heizkörper und offen liegende Rohre) bezieht und im Mauerwerk, Boden oder außerhalb der Gebäude befindliche Teile davon nicht umfasst sind. Sofern die Antragstellerin pauschal geltend macht, die Rückbauverfügung greife „in die Bausubstanz beider Nebengebäude ein“ und gehe „mit einem Substanzverlust“ einher, fehlt es an jeglicher Substantiierung und Glaubhaftmachung.
Der Bescheid leidet nicht an Ermessensfehlern. Bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme kann den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen; der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 –, juris, Rn. 3; Beschl. v. 25. Oktober 2012 – OVG 2 S 62.12 –; Beschl. d. Kammer v. 11. Februar 2016 – VG 3 L 18/16 –, juris, Rn. 17). Im Regelfall hat die Behörde demnach die Nutzung zu untersagen. Stützt sie sich – wie hier – ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. zu alldem: Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 – VG 3 L 273/19 –, juris, Rn. 17). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht zu erkennen. Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris; Beschl. v. 6. Mai 2011 – OVG 2 S 102.10 –, juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Fraglich dürfte schon die Genehmigungsfähigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf eine Wohnnutzung im hinteren Teil des Grundstücks sein. Zudem sind angesichts der Bebauung an den Grundstücksgrenzen offensichtlich die Abstandsflächenvorschriften des § 6 BbgBO nicht eingehalten.
Auch das übrige Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt nicht den Schluss, es handele sich vorliegend um einen atypischen Fall, der die Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Die privaten bzw. wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin sind gegenüber dem mit der Nutzungsuntersagung verfolgten Zweck der Durchsetzung formellen Baurechts geringer zu gewichten. Soweit vorgetragen wird, der Betrieb sei dem Antragsgegner über Jahre hinweg bekannt, so lässt eine bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ein späteres Einschreiten nicht schon für sich als unverhältnismäßig erscheinen. Nach Aktenlage war zudem der Antragsgegner nicht untätig. Er hat den Rechtsvorgänger der Antragstellerin nach Kenntniserlangung der Nutzung umgehend angeschrieben und dem ordnungsrechtlichen Verfahren – zu Gunsten des Pflichtigen – während des Baugenehmigungsverfahrens keinem Fortgang gegeben. Ob sich die Nachbarschaft von der Nutzung beeinträchtigt fühlt, ist ebenso irrelevant wie das von der Antragstellerin geltend gemachte öffentliche Interesse an günstiger Unterbringung von Monteuren.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier zum einen in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Grundstücksnutzung ausgeht. Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 29. Januar 2003 – 3 B 185/02 –; Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 – VG 3 L 273/19 –, juris, Rn. 21). Demgegenüber ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, die trotz Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung und in Kenntnis der fehlenden Genehmigung die Nutzung als Ferien- bzw. Monteurwohnung weiter betreibt, geringer zu gewichten. Mit der Nutzungsuntersagung wird ihr lediglich aufgegeben, auf diejenigen Vorteile zu verzichten, die ihr bei rechtmäßigen Verhalten nicht erwachsen wären.
Im Hinblick auf diese Feststellungen ist auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 VwVGBbg. Die Höhe des Betrages ist angesichts des durch § 30 Abs. 2 VwVGBbg festgelegten Rahmens nicht zu beanstanden. Die Frist – zum 01. Januar 2020 und damit über zwei Monate nach Zustellung des Bescheides – ist ebenfalls sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Die Kammer hat sich insofern an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit angelehnt (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58. dort Ziff. 9. 4). Die Höhe der nötigen Aufwendungen bzw. des Schadens für die Antragstellerin infolge der Nutzungsuntersagung schätzt die Kammer auf insgesamt 5.000,00 Euro. Das angedrohte Zwangsgeld bliebt nach Ziffer 1.7.2 des Streitwertkataloges außer Betracht. Aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten Verfahrens ist dieser Wert zu halbieren (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs).