Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 22.05.2020 – 3 L 221/20
3. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0522.3L221.20.00
Tenor§
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
1. der Beigeladenen zu 1) bis zur vollständigen Klärung der Infektionswege des Coronavirus von Rabenvögeln auf den Menschen mit einem negativen Ergebnis die aktive und passive Fütterung dieser Tiere zu untersagen,
2. den Beigeladenen für den Zeitraum von drei Monaten das Betreten des Grundstücks in der C…, 1…, zu untersagen,
3. während dieses Zeitraums umfangreiche Maßnahmen zur Vergrämung dieser Tiere vorzunehmen und
4. die Einhaltung der Maßnahmen zu 1) und 2) zu kontrollieren und gegebenenfalls zwangsweise durchzusetzen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin entgegen der Ausführungen des Antragsgegners in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, weil ein Verpflichtungsanspruch aus § 17 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zumindest möglich erscheint. Die vom Antragsgegner zitierte Fundstelle (Lindner, in: Schmidt: Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 16, Fn. 73 zu Rn. 103) trifft keine abschließende Aussage zu der hier einschlägigen Konstellation, in der ein Antragsteller bzw. ein Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts gegen Dritte begehrt, sondern schneidet dieses Problem nur an. Dies kann letztlich offen bleiben.
Der Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dies setzt voraus, dass nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Rechts (Anordnungsanspruch) und die Gefahr einer Vereitelung bzw. wesentlicher Erschwerung dieses Rechtes (Anordnungsgrund) besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 23). Die Voraussetzungen sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG liegen nicht vor. Danach hat die zuständige Behörde die zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden. Zwar bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das Virus SARS-CoV-2 ein Krankheitserreger ist, der eine übertragbare Krankheit verursachen kann (vgl. § 2 Nr. 3 IfSG). Die Antragstellerin hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass Raben als Gesundheitsschädlinge zu behandeln sind.
Gemäß § 2 Nr. 12 IfSG sind Gesundheitsschädlinge Tiere, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden. Zwar ergibt sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) eine Beweiserleichterung in dem Sinne, dass statt der vollen Überzeugung von der Wahrheit nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit notwendig ist; es muss also wahrscheinlicher sein, dass der Anspruch besteht als umgekehrt (Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 920 Rn. 9 und § 294 Rn. 3). Dies ist hier indes nicht der Fall.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Coronavirus könne von Tieren auf Menschen übergehen; dieses sei bereits im Kot nachgewiesen und könne vermutlich auch darüber übertragen werden (vgl. S. 4 d. Antragsschrift vom 3. April 2020), überzeugt dies das Gericht nicht. Dem zur Glaubhaftmachung angeführten, auf www.kinderaerzte-im-netz.de veröffentlichten Artikel lässt sich dies nicht entnehmen, zumal dieser ausschließlich eine Studie mit Menschen betrifft. Auch soweit die Antragstellerin unter Verweis auf die Angaben des Robert-Koch-Instituts ausführt, neben der Tröpfcheninfektion als Hauptübertragungsweg stelle die Übertragung des Virus von Tier auf Mensch einen Nebenübertragungsweg dar, verfängt dieser Einwand nicht. Zwar ist zutreffend, dass neben der hauptsächlichen Übertragung über Tröpfchen (vgl. Robert-Koch-Institut, SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), Stand: 15. Mai 2020, abgerufen am 19. Mai 2020 unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc11137767bodyText1), auch andere Übertragungswege und -arten theoretisch denkbar und wohl auch möglich sind. Insoweit werden aber nur eine Übertragung durch Aerosole (kleinste Tröpfchenkerne), kontaminierte Oberflächen und von Mutter auf Kind vom Robert-Koch-Institut diskutiert. Soweit auch Stuhlproben positiv auf das SARS-CoV-2-Virus geprüft worden seien, betrifft dies nur menschliche Stuhlproben, zumal der Nachweis eher selten gelang, dass die Viren für eine Ansteckung über Stuhl vermehrungsfähig sind (ebd.). Auch laut dem Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut) gäbe es keine Hinweise darauf, dass Hunde und Katzen bei der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus eine Rolle spielen (vgl. FAQ zum Coronavirus: Welche Rolle spielen Haus- und Nutztiere? Stand: 15. Mai 2020, abgerufen am 19. Mai 2020 unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchen-geschehen/coronavirus/). Diese Aussage lässt sich ohne weiteres auf andere Tierarten übertragen. Für das Gegenteil sind jedenfalls keine (wissenschaftlichen) Anhaltspunkte ersichtlich.
Im Übrigen hätte die Antragstellerin keinen gebundenen Anspruch auf die von ihr beantragten Maßnahmen. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde zu entscheiden, welche Maßnahmen zur Beseitigung einer Gefahr nach § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG ergriffen werden (vgl. VG Köln, Urteil vom 09. April 2013 – 7 K 6316/08 – juris Rn. 35).
Soweit die Antragstellerin einen Anspruch aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG und der Generalklausel des § 13 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) herleitet (vgl. S. 7 d. Antragsschrift), ist § 17 Abs. 2 Satz 1 IfSG schon spezieller; im Übrigen liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die Behörde Maßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Von einer Erforderlichkeit kann – nach den obigen Ausführungen – nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit auch am Prozesskostenrisiko beteiligt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in der im Tenor benannten Höhe festzusetzen. Der halbierte Auffangwert (Ziff. 1.5 S. 1 des Streitwertkataloges) ist heranzuziehen, da der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Punkte für eine anderweitige Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin.