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Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 26.05.2020 – 4 K 407/19

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0526.4K407.19.00

Tenor§

Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2017 (Bescheidnummer: N... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019 wird aufgehoben, soweit darin ein Leistungsgebot gegen die Kläger über 2.749,95 Euro enthalten ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zu ½.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Kläger wenden sich gegen einen Schmutzwasserbeitragsbescheid. Beklagt ist der Verbandsvorsteher des M...

Die Kläger sind die im Grundbuch von W... Blatt 1652 eingetragenen Eigentümer des Grundstücks, das sich unter der postalischen Adresse W... in W... auf dem Flurstück 43 der Flur 3 der Gemarkung W... befindet.

Der M... gilt ausweislich der Feststellungen des Landrates des Landkreises D... in seinem Feststellungsbescheid vom 26.06.2000 nach den Bestimmungen des Gesetzes zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (ZwVerbStabG) vom 06.07.1998 (GVBl. I S. 162) als am 01.05.1994 entstanden. W... ist gemäß der im Bescheid festgestellten Verbandssatzungen Gründungsmitglied des Verbandes.

Der Beklage erließ unter dem 30.11.1998 einen Schmutzwasserbeitragsbescheid gegen die W... Wohnungs Bau Gesellschaft mbH für das benannte Grundstück. Hierin setzte er einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 6.878,27 DM fest.

Der Beklagte erließ gegenüber den Klägern unter dem 19.01.2017 einen als „Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag-Neuberechnung“ bezeichneten Bescheid. Hierin errechnete er aufgrund seiner neuen Schmutzwasserbeitragssatzung vom 04.09.2014 einen Beitrag von 2.749,95 Euro. Hiervon zog er den – aufgrund des Bescheides vom 30.11.1998 - festgesetzten Beitrag in Höhe von 3.516,80 Euro ab und kam so zu einem festzusetzenden Schmutzwasserbeitrag in Höhe von „-766,85 Euro“. Da auf den Beitragsbescheid vom 30.11.1998 eine Zahlung nie erfolgt war, forderte der Beklagte die Kläger zu einer Zahlung von 2.749,95 Euro auf.

Hiergegen erhoben die gesetzlich vertretenen Kläger unter dem 26.01.2017 Widerspruch.

Diesen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2019 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig, da der Bescheid lediglich ein Guthaben festsetze.

Die Kläger haben am 02.04.2019 Klage erhoben.

Sie führen aus, der Ursprungsbescheid vom 30.11.1998 sei an die W... Wohnungs Bau Gesellschaft mbH adressiert und damit fehle es an einer Festsetzung gegenüber den Klägern und dementsprechend auch an einer Zahlungsverpflichtung. Zudem handele es sich um ein sog. Altanschließergrundstück.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2017 (Bescheidnummer: N... ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die angegriffenen Bescheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht entscheidet über die Klage nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid.

II. Die Klage ist teilweise unzulässig, soweit sie zulässig ist aber begründet.

1. Den Klägern fehlt die Klagebefugnis, soweit sie den Bescheid im Ganzen, also auch im Hinblick auf die „Beitragsfestsetzung“ und nicht lediglich im Hinblick auf das Leistungsgebot angreift, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Hiernach ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Daran gebricht es hier im Hinblick auf die „Beitragsfestsetzung“.

Ein Abgabenbescheid enthält regelmäßig als Regelung zunächst die Abgabenfestsetzung. Darüber hinaus kann ein Abgabenbescheid noch eine weitere Regelung enthalten, nämlich das Leistungsgebot. Das Leistungsgebot ist ein Verwaltungsakt, der mit dem die Abgabe festsetzenden Bescheid verbunden werden kann (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 16. März 1995 – VII S 39/92 –, Rn. 11, juris)

Zutreffend hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass vorliegend kein Beitrag gegen die Kläger festgesetzt wurde. Der ausdrückliche Tenor des Bescheides vom 19.01.2017 bestimmt als „Festgesetzter Schmutzwasserbeitrag gemäß Neuberechnung“ einen Betrag von „-766,85 Euro“, mithin einen negativen Betrag.

Wie die Kammer bereits in früheren Entscheidungen festgehalten hat (vgl. schon Urteil der Kammer vom 30. November 2018, VG 4 K 20/16, S. 3f. UA; VG Cottbus, Urteil vom 04. November 2019 – 4 K 1857/15 –, Rn. 23, juris; VG Cottbus, Urteil vom 01. April 2020 – 4 K 2779/17 –, Rn. 40, juris), gibt es so etwas wie einen „negativen“ Beitrag nicht. Die vom Beklagten erlassenen Neuberechnungsbescheide, die ein „Guthaben“ für den Adressaten feststellen, sind keine Beitragsbescheide. Dies ergibt sich schon unter logischen Gesichtspunkten. Ein Beitragsbescheid setzt einen Beitrag, mithin eine vom Beitragspflichtigen zu entrichtende Abgabe gegen diesen fest. Er kann nie zu einem positiven Betrag für den Beitragspflichtigen bzw. einen negativen „Beitrag“ führen. Einen negativen Beitrag gibt es nicht. Entweder schuldet der Grundstückseigentümer einen Beitrag oder er schuldet keinen Beitrag. Es ist ausgeschlossen, dass der abgabenerhebende Verband dem Grundstückseigentümer einen Beitrag schuldet.

Der Sache nach handelt es sich bei den vom Beklagten erlassenen Neuberechnungsbescheiden, die ein „Guthaben“ für den Adressaten festlegen, nicht um Beitragsbescheide, sondern um Teilrücknahmebescheide nach § 130 Abs. 1 AO im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung im ursprünglichen Beitragsbescheid. Diese können denklogisch als „actus contrarius“ nur gegenüber demjenigen ergehen, gegen den der ursprüngliche Beitragsbescheid erlassen wurde oder gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger, soweit es einen solchen gibt. Denn eine Rücknahme eines Beitragsbescheides gegenüber jemanden, der einen solchen nie erhalten hat, ist nicht möglich (VG Cottbus, Urteil vom 01. April 2020 – 4 K 2779/17 –, Rn. 40 - 41, juris).

Soweit der Beklagte weiterhin auch den früher festgesetzten Beitrag in seinem Bescheid vom 19.01.2017 aufgeführt hat, ergibt die Auslegung des Bescheides, dass dies rein informatorisch erfolgte und damit keine – hier erstmalige - Festsetzung dieses Beitrages gegen die Kläger verbunden war.

Nach alledem sind die Kläger durch die Ausweisung eines an sie auszuzahlenden Guthabens nicht beschwert. Dabei mag offenbleiben, ob die Ausweisung eines „Guthabens“ zugunsten der Kläger im Übrigen rechtmäßig ist. Es spricht aber einiges dafür, dass die Kläger auch der falsche Inhaltsadressat der „Guthabenfestsetzung“ sind, da sie offenkundig nicht Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Inhaltsadressaten des Bescheides vom 30.11.1998 sind und dieser auch im Übrigen nicht an sie gerichtet war.

2. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie begründet.

Das im Bescheid vom 19.01.2017 enthaltene Leistungsgebot, mit dem die Kläger aufgefordert werden 2.749,95 Euro an den Beklagten zu zahlen ist rechtswidrig. Eine solche Zahlungsverpflichtung der Kläger besteht nicht.

Wie die Kläger zu Recht unter Hinweis auf den Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 04.07.2019 (VG 4 K 111/15) ausgeführt haben, ist der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 30.11.1998 nicht gegenüber ihnen, sondern gegenüber der W... Wohnungs Bau Gesellschaft mbH erlassen worden. Dabei lässt die Adressierung des Bescheides vom 30.11.1998 keinen Raum dafür, dass die W... Wohnungs Bau Gesellschaft mbH etwa nur Bekanntgabe-, die Kläger indes Inhaltsadressat des Bescheides vom 30.11.1998 gewesen wären. Denn die Kläger tauchen im gesamten Bescheid nicht auf, sodass sich eine solche Auslegung verbietet. Damit war sowohl Bekanntgabe- als auch Inhaltsadressat die W... Wohnungs Bau Gesellschaft mbH als einzige in dem Bescheid auftauchende Person. Diese ist daher durch den Beitragsbescheid vom 30.11.1998 gebunden. Die Kläger hingegen sind weder Adressat des Bescheides, noch Gesamtrechtsnachfolger der W... Wohnungs Bau Gesellschaft mbH, sodass nicht ersichtlich ist, warum sich aus dem Bescheid vom 30.11.1998 – oder aus einem anderen Rechtsgrund – eine Zahlungsverpflichtung der Kläger ergeben sollte.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.