Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 01.04.2020 – 4 K 2779/17

4. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0401.4K2779.17.00

Tenor§

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, den Beitragsbescheid vom 08. Dezember 1999 (Bescheidnummer: Z... ) in Höhe von 4.332,01 Euro und den Beitragsbescheid vom 06. Dezember 1999 (Bescheidnummer: Z... ) in Höhe von 4.332,01 Euro gegenüber dem Kläger als Erbe der Frau I... aufzuheben und 8.664,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus vom 09.10.2017 bis 20.06.2019 und in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.06.2019 an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, der Kläger zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten und soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger indes nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Teilaufhebung bestandskräftiger Schmutzwasserbeitragsbescheide und Rückerstattung der von der Teilaufhebung erfassten Beträge. Beklagt ist der Verbandsvorsteher des M...

Der Kläger ist (Mit-)Erbe der im Jahr 2015 verstorbenen Frau I... . Frau W... war bis zum 26.11.2007 Eigentümerin der Grundstücke in der B... in W... (Flurstück 240 der Flur 2 der Gemarkung W... und Flurstück 241 der Flur 2 der Gemarkung W... ). Der Beklagte setzte gegenüber Frau I... im Hinblick auf das Grundstück in der B... mit Bescheid vom 06.12.1999 (Bescheidnummer: Z... ) einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 11.672,80 DM (5.968,21 Euro) und im Hinblick auf das Grundstück in der B... mit Bescheid vom 08.12.1999 (Bescheidnummer: Z... ) einen Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 11.672,80 DM (5.968,21 Euro) fest.

Unter dem 16.03.2015 erließ der Beklagte gegenüber Herrn M..., der zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide nunmehr Eigentümer der benannten Grundstücke war, jeweils einen als „Bescheid über den Schmutzwasserbeitrag-Neuberechnung“ bezeichneten Bescheid. Im Bescheid im Hinblick auf das Grundstück in der B... (Bescheidnummer: N... ) kam er in dem Bescheid zu dem Ergebnis, dass nach der neuen Schmutzwasserbeitragssatzung vom 04.09.2014 der Schmutzwasserbeitrag nur 1.636,20 Euro beträgt. Unter Anrechnung des bereits gezahlten Beitrags in Höhe von 5.968,21 Euro kam er daher zu einem auszuzahlenden „Guthaben“ in Höhe von 4.332,01 Euro. Im Bescheid im Hinblick auf das Grundstück in der B... (Bescheidnummer: N... ) kam er in dem Bescheid zu dem Ergebnis, dass nach der neuen Schmutzwasserbeitragssatzung vom 04.09.2014 der Schmutzwasserbeitrag nur 1.636,20 Euro beträgt. Unter Anrechnung des bereits gezahlten Beitrags in Höhe von 5.968,21 Euro kam er daher zu einem auszuzahlenden „Guthaben“ in Höhe von 4.332,01 Euro.

Unter dem 02.09.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung von Rückerstattungsbescheiden für die benannten Grundstücke und forderte die Auszahlung der Erstattungsbeiträge.

Der Kläger hat am 09.10.2017 Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam erhoben.

Der Kläger führt aus, durch Abtretungsvereinbarung vom 02.09.2015 habe der andere Miterbe – Herr T... – die Ansprüche gegen den M... an den Kläger abgetreten. Die vom Beklagten dargestellte „Neuberechnung“ könne sachlogisch nur gegenüber dem Empfänger des Ursprungsbescheides vorgenommen werden. Auch eine Rückerstattung könne sachlogisch nur gegenüber demjenigen erfolgen, der den Beitrag zunächst gezahlt hat, hier der Mutter des Klägers.

Der Kläger beantragte zunächst,

1. Dem Kläger gegenüber Auskunft zu erteilen über die Höhe der Rückzahlung der Frischwasser- und Schmutzwasserbeiträge betreffend der Grundstücke B... in 1...,

2. Den Beklagten zu verurteilen, die sich aus Ziffer 1. ergebenden Beträge an den Kläger zu zahlen.

Der Kläger beantragt nunmehr sinngemäß,

1. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 08. Dezember 1999 (Bescheidnummer: Z... ) in Höhe von 4.332,01 Euro gegenüber dem Kläger als Erbe der Frau I... aufzuheben,

2. den Beklagten zu verpflichten, den Beitragsbescheid vom 06. Dezember 1999 (Bescheidnummer: Z... ) in Höhe von 4.332,01 Euro gegenüber dem Kläger als Erbe der Frau I... aufzuheben,

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 8.664,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die Neuberechnung sei nach der Beitragssatzung gegenüber dem aktuellen Grundstückseigentümer vorzunehmen. Die sich daraus hier ergebende Rückerstattung werde an den aktuellen Eigentümer ausgezahlt. Im Übrigen sei der Erstattungsanspruch gemäß § 169 der Abgabenordnung (AO) verjährt. Da die Leitung vor dem Grundstück der Klägerseite vor dem 01.01.2000 errichtet worden sei, sei die sachliche Beitragspflicht bereits vor dem 01.01.2000 entstanden. Daher sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris) hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten. Dies betreffe nicht nur die Erhebung des Beitrags, sondern auch die Aufhebung und Änderung der Beitragsfestsetzung.

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat sich mit Beschluss vom 09.11.2017 (VG 8 K 5508/17) für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe§

I. Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Richtiger Beklagter ist nicht – wie der Kläger mehrfach ausführt – das Land Brandenburg, vertreten durch den MAWV. Vielmehr ist der MAWV selbst eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) vom 10.07.2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.2) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 38]). Damit ist er selbst der maßgebliche Rechtsträger, vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II. Das Gericht entscheidet über die Klage im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter.

III. Soweit der Kläger den ursprünglich gestellten Auskunftsanspruch konkludent zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 S.1 VwGO analog.

IV. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO. Der Anspruch auf Teilrücknahme der Beitragsbescheide folgt aus § 130 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. der Schmutzwasserbeitragssatzung des M... vom 04.09.2014 (SWBS 2014 III).

Dieser Anspruch steht auch dem Kläger zu. Der Anspruch lag zunächst im Vermögen der Mutter der Klägerin, Frau I..., da gegen diese die ursprünglichen Beitragsbescheide vom 08.12.1999 und 06.12.1999 erlassen worden sind und von ihr die Beiträge erhoben wurden. Durch den Tod der Frau I... gingen die Ansprüche gemäß § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf ihre Erben über. Gemäß des Testaments vom 13.02.2012 waren dies einerseits der Kläger und andererseits sein Bruder, Herr T... . Die beiden Brüder befanden sich damit zunächst in Erbengemeinschaft. Der Nachlass war daher gemeinschaftliches Vermögen, vgl. § 2032 Abs. 1 BGB. Bis zur Auseinandersetzung kann der Miterbe nicht eigenmächtig die Zahlung an sich verlangen. Dies käme im Ergebnis einer unzulässigen Teilauseinandersetzung gleich und wäre zudem eine teilweise Verfügung über einen Nachlassgegenstand i.S.d. § 2040 BGB. Das Verlangen oder die Klage auf Leistung an nur einen Miterben ist jedoch aufgrund Zustimmungs- und Ermächtigungsbeschlusses aller Miterben möglich. § 2039 BGB gewährt dem einzelnen Miterben ein Einziehungs- und Prozessführungsrecht, vgl. §§ 2032 Abs. 2, 2039 BGB (BeckOGK/Rißmann/Szalai, 1.10.2019, BGB § 2039 Rn. 16, 17).

Das Gericht geht hier davon aus, dass zwischenzeitlich eine Auseinandersetzung stattgefunden hat, in dessen Rahmen aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 02.09.2015 der Kläger Inhaber der Ansprüche geworden ist.

b) Die Klage ist gemäß § 75 VwGO auch ohne das grundsätzlich durchzuführende Vorverfahren hier zulässig, da der Kläger bereits im Jahr 2015 Antrag auf Aufhebung der Bescheide vom 08.12.1999 und 06.12.1999 gestellt hat, der Beklagte diese Anträge aber bis heute nicht beschieden hat.

2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

a) Der Beklagte ist verpflichtet den Beitragsbescheid vom 08. Dezember 1999 (Bescheidnummer: Z... ) in Höhe von 4.332,01 Euro und den Beitragsbescheid vom 06. Dezember 1999 (Bescheidnummer: Z... ) in Höhe von 4.332,01 Euro gegenüber dem Kläger als Erbe der Frau I... zurückzunehmen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 130 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Schmutzwasserbeitragssatzung des M... vom 04.09.2014 (SWBS 2014 III).

Gemäß § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) ist § 130 AO hier anwendbar.

aa) Die Bescheide vom 08. Dezember 1999 und vom 06. Dezember 1999 waren rechtswidrig. Dies ergibt sich schon daraus, dass keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die Bescheide existiert. Die damaligen Abgabensatzungen des Beklagten waren vielmehr nichtig. Die erste wirksamen Schmutzwasserbeitragssatzung des MAWV datiert auf den 04.09.2014 (SWBS 2014 III) und misst sich nur auf den 01.01.2013 Rückwirkung bei (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.), sodass sie die Bescheide in zeitlicher Hinsicht nicht erfasst.

bb) Freilich steht dem Beklagten nach dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 1 AO Ermessen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheides zu. Dieses Ermessen ist hier indes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der Selbstbindung des Beklagten auf Null reduziert.

Das Ermessen kann dann in einer Weise reduziert sein, dass jede andere Entscheidung als die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtswidrig wäre, wenn das Festhalten an dem rechtswidrigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre bzw. für den Betroffenen unzumutbare Folgen hätte (zu § 48 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2011 - 19 BV 11.1915 -, juris Rn. 44; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 2 S 2567/13 -, juris Rn. 7; zu § 130 AO: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 -, juris Rn. 5; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 4; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 4 L 158/10 -, juris Rn. 3). Schlechthin unerträglich ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedlich Behandlung erkennbar sind; unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) kann also ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen gegeben sein (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 9 LA 252/03 –, Rn. 8, juris; VG Potsdam, Urteil vom 20. September 2019 – 8 K 4789/16 –, Rn. 56, juris).

Das Eingreifen der Selbstbindung hängt von einer Reihe von Voraussetzungen ab. Sie tritt nach Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls aufgrund einer ständigen gleichmäßigen Übung der Verwaltungspraxis ein, deren Maximen das Gleichhandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG inhaltlich ausfüllen. (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 40 Rn. 105). Außerhalb des Bereichs gesetzlich strikt determinierter Entscheidungen, d.h. insbesondere bei Ermessen oder Beurteilungsspielraum, ist ein Verwaltungsträger durch den Gleichheitssatz grundsätzlich an die einmal begonnene (rechtmäßige) Praxis gebunden (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 14. Auflage, § 3 Rn. 35, BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 – 1 BvR 1160/03 –, BVerfGE 116, 135 (153); BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6/95 –, BVerwGE 104, 220 (223)). Diese Selbstbindung verhindert nicht eine Abweichung bei Besonderheiten im Einzelfall, sondern fordert sie sogar, wenn eine Gleichbehandlung nicht sachlich zu rechtfertigen wäre (BeckOK GG/Kischel, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 3 Rn. 112, 113).

Insoweit verhält es sich gerichtsbekannt wie folgt: Der Beklagte hat im Zuge des Erlasses seiner ersten rechtswirksamen Beitragssatzungen (hier die SWBS 2014 III) entschieden, gegenüber allen Grundstückseigentümern, deren Grundstück bereits früher durch den M... zu einem Beitrag herangezogen worden war, einen neuen Bescheid nach Maßgabe der neuen Satzung zu erlassen. Dies führte bei einigen Grundstückseigentümern zu einer Nacherhebung, d.h. der nach der neuen Satzung berechnete Beitrag war höher als der ursprünglich nach altem Satzungsrecht festgesetzte und ggf. geleistete. In diesem Fall setzte der Beklagte die Differenz zwischen dem alten Beitrag und dem neuen Beitrag fest und erließ regelmäßig ein Leistungsgebot, welches auf diesen neu festgesetzten Beitrag und den ggf. noch nicht bezahlten Betrag aus dem alten Beitragsbescheid lautete.

Der Kläger gehört indes zu einer anderen Kategorie. Gegenüber einigen Grundstückseigentümern kam der Beklagte im Rahmen der vorstehend dargestellten Neuberechnung zu dem Ergebnis, dass nach dem neuen Satzungsrecht ein geringerer Beitrag als der ursprünglich festgesetzte (und ggf. bezahlte) geschuldet sei. In diesem Fall wies der Beklagte in dem Neuberechnungsbescheid einen negativen Betrag als „festgesetzten Beitrag“ aus und wies regelmäßig – sofern der alte Beitrag gezahlt worden war – ein negatives „Leistungsgebot“, mithin ein „Guthaben“ aus. So liegt es im Falle des Klägers, mit der Abweichung, dass der ursprüngliche Beitrag jeweils gegen Frau I... als Gesamtrechtsvorgängerin des Klägers und ehemalige Eigentümerin des Grundstücks festgesetzt wurde und das auszuzahlende „Guthaben“ durch die Neuberechnung gegenüber Herrn M... als demjenigen, der im Zeitpunkt des Erlasses der Neuberechnungsbescheide Eigentümer der veranlagten Grundstücke war, „festgesetzt“ wurde.

In dieser Kategorie von Grundstückseigentümern hat der Beklagte sich durch seine generelle Praxis alle Grundstückseigentümer, deren Grundstück bereits zu einem Beitrag herangezogen wurde, in der vorstehenden dargestellten Art neu zu bescheiden, selbst gebunden. Diese Selbstbindung bindet den Beklagten dahingehend, dass er einen nominellen „Guthabenbescheid“ nach Maßgabe des neuen Satzungsrechtes zutreffend zu berechnen und wenn der Grundstückseigentümer berechtigterweise ein höheres Guthaben begehrt, dies auch zu gewähren hat (noch offengelassen von: VG Cottbus, Urteil vom 04. November 2019 – 4 K 1857/15 –, Rn. 27 - 29, juris).

Das gilt demnach auch hier, da ein Grund für das Abweichen von dieser generellen Praxis nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht vorgebracht ist.

cc) Der Beklagte kann gegen diese Verpflichtung insbesondere nicht einwenden, dass nach seiner Schmutzwasserbeitragssatzung beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist (vgl. § 6 Abs. 1 S. 1 SWBS 2014 III). Dies trifft freilich zu, ist aber im vorliegenden Kontext ohne Belang. Denn die vom Beklagten erlassenen Neuberechnungsbescheide, die ein „Guthaben“ für den Adressaten feststellen, sind keine Beitragsbescheide. Dies ergibt sich schon unter logischen Gesichtspunkten. Ein Beitragsbescheid setzt einen Beitrag, mithin eine vom Beitragspflichtigen zu entrichtende Abgabe gegen diesen fest. Er kann nie zu einem positiven Betrag für den Beitragspflichtigen bzw. einen negativen „Beitrag“ führen. Einen negativen Beitrag gibt es nicht. Entweder schuldet der Grundstückseigentümer einen Beitrag oder er schuldet keinen Beitrag. Dass der abgabenerhebende Verband dem Grundstückseigentümer einen Beitrag schuldet, ist ausgeschlossen.

Der Sache nach handelt es sich bei den vom Beklagten erlassenen Neuberechnungsbescheiden, die ein „Guthaben“ für den Adressaten feststellen, nicht um Beitragsbescheide, sondern um Teilrücknahmebescheide nach § 130 Abs. 1 AO im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung im ursprünglichen Beitragsbescheid. Diese können denklogisch als „actus contrarius“ nur gegenüber demjenigen ergehen, gegen den der ursprüngliche Beitragsbescheid erlassen wurde oder im vorliegenden Fall gegen dessen Gesamtrechtsnachfolger. Denn eine Rücknahme eines Beitragsbescheides gegenüber jemanden, der einen solchen nie erhalten hat, ist nicht möglich.

Dementsprechend scheidet hier eine Selbstbindung auch nicht deshalb aus, weil der Beklagte die – nach dem Vorstehenden rechtswidrige – Praxis begründet hat, die „Guthabenbescheide“ gegenüber demjenigen zu erlassen, der im Zeitpunkt des Erlasses der Neuberechnungsbescheide Eigentümer ist. Insoweit entfaltet die Praxis aufgrund ihrer Rechtswidrigkeit keine Bindungswirkung, schließt aber nicht den Anspruch des Klägers aus. Denn unter Gleichheitssatzgesichtspunkten ist der Kläger der Anspruchsinhaber. Der Beklagte kann seine Praxis insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass dem Gleichheitssatz durch diese insoweit Genüge getan werde als alle im Zeitpunkt des Erlasses des „Guthabenbescheides“ aktuellen Eigentümer gleichmäßig das „Guthaben“ erhalten. Denn insoweit ist der objektiv zutreffende Anknüpfungspunkt – wie gesehen – nicht die Eigentümerstellung, sondern wer der ursprüngliche Bescheidadressat war. Der Beklagte kann insoweit eine entgegenstehende Praxis schon deshalb nicht begründen, weil ihm für die Frage gegenüber wem er einen „Guthabenbescheid“– oder zutreffend formuliert: gegenüber wem er den Rücknahmebescheid – erlässt gar kein Ermessen zusteht. Ein Rücknahmebescheid ist an den Adressaten des zurückzunehmenden Bescheides zu richten bzw. bei dessen Tod – wie hier – den Gesamtrechtsnachfolger.

dd) Soweit der Beklagte einwendet, der Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Beitragsbescheide vom 06.12.1999 und 08.12.1999 sei gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 AO verjährt, greift dies ebenfalls nicht.

Hiernach sind eine Abgabenfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.

Diese Frist ist hier nicht abgelaufen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist oder eine bedingt entstandene Abgabe unbedingt geworden ist.

Die hier interessierenden Beiträge sind indes erst am 01.01.2013 mit Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 04.09.2014 entstanden. Denn gemäß § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. entsteht die Beitragspflicht für einen Anschlussbeitrag, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung; die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen. Die erste rechtswirksame Beitragssatzung des MAWV ist indes die vom 04.09.2014 (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. November 2014 – 6 K 230/14 –, juris Rn. 20 ff.).

Soweit der Beklagte sich hier auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris) zu § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. beruft und daher der Sache nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG a.F. in der Auslegung, die dieser durch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 – 2 D 29/98.NE –, juris) erfahren hat, für einschlägig hält, geht dies fehl.

Die Nichtanwendbarkeit des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG n.F. beruht auf der Annahme des Bundesverfassungsgerichts, dass dieser in denjenigen Fällen, in denen nach vorheriger Rechtslage Abgaben nicht mehr hätten erhoben werden können echte Rückwirkung entfalte, indem er die Erhebung von Abgaben ermöglicht, die nach bisheriger Rechtslage nicht mehr hätten erhoben werden können, weil mit dem Entstehen der Beitragspflicht durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Beitragssatzung zugleich die Festsetzungsverjährung eingetreten wäre und dass diese echte Rückwirkung nicht ausnahmsweise gerechtfertigt wäre (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 –, juris, Leitsätze 2a bis 2c).

Unabhängig davon, wie man zu dieser Annahme und zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg steht (vgl. einerseits Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – OVG 9 B 1.16 –, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 4. September 2019, 9 S 18.18 und andererseits Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris), fußt diese Annahme ihrerseits auf dem Vertrauensschutz, der einer echten Rückwirkung aufgrund Art. 20 Abs. 3 GG entgegensteht. Auf diesen Vertrauensschutz kann sich der Abgabenschuldner berufen, weil er nicht mehr damit rechnen musste, mit einem Beitrag belastet zu werden. Der selbst abgabenerhebende Zweckverband, der sich dazu noch der Bestandskraft seiner Bescheide im Rahmen der Neuberechnung systematisch selbst begibt, genießt einen solchen Vertrauensschutz selbst dann nicht, wenn man ihm diesen grundsätzlich trotz seiner Zugehörigkeit zur öffentlichen Hand zu Gute kommen lassen wollte.

Beginnt die Frist zur Aufhebung der Bescheide hier nach alledem erst im Jahr 2013 zu laufen, so ist diese auch noch nicht abgelaufen. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. § 171 Abs. 3 AO läuft, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Abgabenfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Abgabenfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt wird, die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

Da über den vom Kläger gestellten Antrag auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung vom 02.09.2015 bis heute nicht entschieden wurde, ist die Aufhebungsfrist nach wie vor gehemmt.

ee) Der Umfang des Aufhebungsanspruches ist freilich der Höhe nach begrenzt. Insoweit hat der Beklagte sein Ermessen systematisch dahingehend ausgeübt – und dadurch selbst gebunden -, dass er der Beitragsforderung nach der alten Satzung die Beitragsforderung nach der neuen SWBS 2014 III gegenübergestellt hat und nach dieser Maßgabe entweder die Differenz als Beitrag festgesetzt oder als „Guthaben“ festgestellt hat. So liegt es auch hier. Insoweit sieht das Gericht keinen Grund von der vom Beklagten angestellten Berechnung gegenüber dem „Neueigentümer“ in dem diesen gegenüber unter dem 16.03.2015 erlassenen Neuberechnungsbescheiden abzuweichen. Daher ist die Rücknahmeverpflichtung des Beklagten auf je 4.332,01 Euro pro hier interessierenden Bescheid beschränkt.

b) Sind die Bescheide nach dem Vorstehenden im Umfang von je 4.332,01 Euro, mithin insgesamt 8.664,02 Euro aufzuheben, besteht insoweit auch ein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO.

c) Angesichts des nach dem Vorstehenden gegebenen Erstattungsanspruchs, besteht auch ein Zinsanspruch aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG i.V.m. § 236 AO. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass vom Tag der Rechtshängigkeit – dem 09.10.2017 - bis zum Ablauf des 20.06.2019 über § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG a.F. § 238 Abs. 1 S. 1 AO in unveränderter Form Anwendung fand, sodass der Zinssatz in diesem Zeitraum 0,5% je Monat, mithin 6% p.a. betrug, jedoch durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Abschaffung der Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen vom 19.06.2019 (GVBl.I/19, [Nr. 36] vom 20.06.2019) § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. b KAG mit Wirkung zum 21.06.2019 (vgl. insoweit Artikel 3 des benannten Gesetzes) geändert wurde. Nach der neuen Fassung gelten die §§ 238 bis 240 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Absatz 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.

Nach dem Grundsatz ne ultra petita darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, vgl. § 88 VwGO. Daher sind dem Kläger im Zeitraum vom 09.10.2017 bis zum 20.06.2019 nur die beantragten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzusprechen. In dieser Zeit befand sich der Basiszinssatz stets im Minus, sodass dies hinter den nach § 236 AO zu zahlenden Zinsen von 6% p.a. zurückbleibt.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO.

VI. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO können Urteile auf eine Verpflichtungsklage nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Hier handelt es sich indes um eine kombinierte Verpflichtungs- und Leistungsklage, sodass auch im Hinblick auf den Leistungstenor und nicht lediglich im Hinblick auf die Kosten die vorläufige Vollstreckbarkeit auszusprechen war.