Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020

Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 28.07.2020 – 3 L 282/20

3. Kammer

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 22. Juni 2020 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Mai 2020 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

1. Der Antragsgegner hat in Ziffer 2 des Bescheides vom 15. Mai 2020 die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 ausgesprochenen Nutzungsuntersagung in ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 –, juris, Rn. 6; Beschl. v. 9. August 2013 – OVG 11 S 13.13 –, juris, Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 5. Februar 1998 – 4 B 134/97 –, juris, Rn. 10; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen in dem Bescheid – hier dazu, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, da durch einen eventuell eingelegten Widerspruch der Zweck der Anordnung zunächst verhindert werden könne; die Öffentlichkeit jedoch ein dringendes Interesse daran habe, dass nur Bauvorhaben in Nutzung genommen würden, die mit dem geltenden Baurecht im Einklang stünden, auch ein Gefahrenzustand einzustellen sei, da die Anforderungen an den Brandschutz nicht eingehalten würden, zudem durch die Erhöhung des Gebäudes und die Erneuerung der gesamten Dachkonstruktion in die Statik des Gebäudes eingegriffen worden und damit die Standsicherheit des gesamten Gebäudes nicht sichergestellt sei verbunden mit einer Gefahr für Leib und Leben; schließlich es darum gehe, die Schaffung bzw. Verfestigung vollendeter Tatsachen zu verhindern, damit durch die Fortführung der Nutzung keine Verfestigung des rechtswidrigen Zustandes eintrete und folglich so Fakten geschaffen würden, die später möglicherweise nur schwer oder gar nicht mehr zu beseitigen seien lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 –, juris, Rn. 5; Beschl. d. Kammer v. 13. Mai 2019 – 3 L 566/18 –, juris, Rn. 5).

2. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt. Voraussetzung für die begehrte Anordnung ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt-

Vorliegend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die ausgesprochene Nutzungsuntersagung als rechtmäßig erweist und ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung besteht.

2.1 Die Nutzungsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, wonach die Nutzung von Anlagen untersagt werden kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Hierfür genügt grundsätzlich die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung, also das Fehlen einer Baugenehmigung. Ermessensfehlerhaft wäre eine Nutzungsuntersagung in solchen Fällen allenfalls dann, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Juni 2010 – OVG 2 S 15.10 –, juris, Rn. 4 f.).

2.2. Das der Antragstellerin gehörende Gebäude wird im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt. Die Nutzung erfolgt ohne die gem. § 59 BbgBO erforderliche Baugenehmigung, hier für eine Änderung – bei einem Wegfall des Bestandsschutzes sogar für eine Neuerrichtung - einer baulichen Anlage. Eine bauliche Anlage ist geändert, wenn die vorhandene Bausubstanz mehr als nur unerheblich verändert oder umgestaltet wird (Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 4. Auflage 2017, Rn 3 zu § 59). Unter Änderung ist die Umbildung einer vorhandenen baulichen Anlage als Arbeitsvorgang und als fertiges Werk zu verstehen. Die baulichen Veränderungen sind hier beachtlich. Sie liegen zunächst in der Umgestaltung des Daches bzw. des Dachgeschosses. Die vorliegenden Unterlagen zeigen nicht nur einen vollständigen Austausch der Dachkonstruktion, sondern auch eine Erhöhung des Gebäudes und das Einsetzen von 4 Fenstern. Dies dokumentieren die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotografien deutlich. So belegt die am 17. Mai 2017 gefertigte Aufnahme (Bl. 22 BA I) das Auflegen neuer Sparren und die Schaffung der Fensteröffnungen und die Fotos des Ortstermins vom 24. Oktober 2018 (Bl. 105 ff BA I) das vollständige Auskleiden der Dachkonstruktion mit neuen Baustoffen (Hölzern). Teil der baulichen Änderung ist auch eine Erhöhung des Gebäudes. Dies ist – entgegen des Vorbringens der Antragstellerin sogar offensichtlich. Dabei kommt es nicht auf die Perspektive, sondern – wie der Antragsgegner absolut nachvollziehbar ausführt – auf die Relationen an. Diese dokumentieren eine nicht nur geringfügige Anhebung des Dachbereichs. Der Antragsgegner hat dies in seiner Verfügung auf Seite 3 dargestellt. Darauf wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Dies ist in Ansehung der vorliegenden Fotografien zudem ohne weiteres erkennbar. Es genügt die Höhe der Fenster zu dem Abstand der Fensteroberkante zum Dachbereich vergleichend in den Blick zu nehmen. Der Abstand wurde durch Baumaßnahmen um ca. 50 % vergrößert. Auch lässt sich der Fotografie vom 17. Mai 2017 das Setzen von wenigstens zwei Steinreihen in den neugeschaffenen Fensterbereichen entnehmen. Schließlich bestätigt der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 15. Juni 2016 eingereichte Kostenvoranschlag des Dachdeckermeisters Lehmann die umfänglichen Baumaßnahmen; zudem auch den Einbau eines Ringankers.

Die Erklärung des Dachdeckermeisters Lehmann vom 14. Oktober 2018 vermag ein anderes Bild nicht zu vermitteln. Sofern er einbringt, die Baumaßnahmen seien gemäß § 61 BbgBO genehmigungsfrei, ist dies eine rechtliche Bewertung, die hier nicht maßgeblich ist. Auch mögen die Aussagen zur Dachsanierung als wahr unterstellt werden. Soweit es um die Maße geht, wird darin nur ausgeführt, dass die „Grundmaße“ gleich geblieben seien ohne zu erläutern, was darunter zu verstehen ist.

2.3. Freilich unterliegt nicht jede Änderung der baulichen Anlage der Genehmigungspflicht. Vielmehr beinhaltet § 61 BbgBO eine Reihe von Regelungen, nach denen eine Genehmigungspflicht auch bei Eingriffen in die Bausubstanz nicht besteht. So sind nach § 61 Abs. 3 BbgBO Instandhaltungsmaßnahmen genehmigungsfrei. Auch sind nach § 61 Abs 1 Nr. 11 BbgBO bestimmte dort genannte tragende oder aber nichttragende Bauteile, zu denen etwa die Bedachung, Fenster, aber auch die Änderung von Bauteilen innerhalb von baulichen Anlagen gehören, genehmigungsfrei.

Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung dazu, wie das Verhältnis von § 61 Abs. 3 bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO zu definieren ist. Insoweit ist denkbar, dass die Grenze der verfahrensfreien Instandhaltung erreicht ist, wo die Eingriffe in die Substanz über das nach Nr. 11 erlaubte hinausgehen, da Instandhaltungsarbeiten regelmäßig in etwa gleichem Umfang wiederkehrende bauliche Maßnahmen sind, die (nur) zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Baus oder der baulichen Substanz vorgenommen werden, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (vgl. Knuth, in: Wilke / Dageförde u. a.,Bauordnung für Berlin, Kommentar, 6. Auflage 2008, Rdnr. 38 zu § 62), mithin der Austausch von Bauteilen nicht unter diese Regelung fällt (so auch die bis zum 01. August 2018 geltende VwV BbgBO Rdnr. 55.8.10) oder aber, dass der Instandhaltungsbegriff weiter zu sehen ist, nämlich dahingehend, dass nur dann eine Baugenehmigungspflicht besteht, wenn der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvorhaben wesentlich erweitert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14. Februar 2006 – 10 S 4.05 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31. August 2011 - 10 N 98.09 - näher: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. Dezember 2016 [10 S 42.15], – juris).

Die Genehmigungsfreiheit mit Blick auf § 61 Abs. 3 BbgBO muss aber in Ansehung der dann spezielleren Vorschrift in Absatz 1 Nr. 11 BbgBO eingeschränkt sein, mit der Folge der Genehmigungspflicht, wenn sich wegen der Änderung wesentlicher Bauteile bauordnungsrechtliche Fragen neu stellen.

Die hier vorgenommenen Änderungen sind danach wesentlich. Das Dach wurde angehoben und eine Fensterreihe gesetzt. Dies ist auch unter Beachtung des § 61 Abs. 1 Nr. 11 – hier lit b) BbgBO nicht genehmigungsfrei. Danach sind die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 genehmigungsfrei. Gerade wegen der gesetzlichen Einschränkung „innerhalb“ bleiben Änderung der Außenwand genehmigungspflichtig (vgl. Reimus, a.a.O., Rn 38 zu § 61; in diesem Sinne auch Otto, Brandenburgische Bauordnung 2016, Kommentar, 4. Auflage Rn 1388). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es schon fraglich ist, ob es sich bei dem Wochenendhaus überhaupt um ein „Wohngebäude“ im Sinne des lit. b) der Regelung handelt. Des Weiteren betrifft lit. e) nur die „Bedachung“ von Gebäuden, nicht jedoch die gesamte Dachkonstruktion (Urt. d. Kammer vom 19. September 2017 – 3 K 280/15 - juris).

Selbst wenn der weiteren Auffassung zu folgen wäre, kommt es entscheidend auf die Identitätswahrung an, die dann nicht mehr gegeben ist, wenn hinsichtlich der Konstruktion, der Standsicherheit, der Bausubstanz oder aber des äußeren Erscheinungsbildes die Änderung wesentlich ist. Letzteres ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn mit der Änderung der baulichen Anlage in ihrer Dimension oder aber bauliche Gestaltung die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird. Auch danach sind die baulichen Maßnahmen nicht genehmigungsfrei, sie gehen über den Bereich einer genehmigungsfreien Instandhaltung hinaus.

Nach den Erkenntnissen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wurde die Höhe des direkt an der Grenze errichteten Gebäudes verändert (vergrößert). Dies ist abstandsrechtlich relevant, vgl. § 6 Abs. 10 Nr. 3 BbgBO. Das Erscheinungsbild wurde durch das Anheben der Dachlinie und dem Einbau von vier Fenstern markant verändert. Auch ist die Errichtung der Veranda mit einzustellen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Veranda sei bereits zu DDR-Zeiten vorhanden gewesen, ist dies keinesfalls hinreichend untersetzt. Das einzige Bild aus dieser Zeit, welches deren Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20. November 2019 eingereicht hat (Bl. 75 BA I), bestätigt dies nämlich nicht. Dort ist allenfalls eine in Teilen eingemauerte Terrasse zu erkennen. Für das Vorliegen der Voraussetzung des Bestandschutzes trägt allerdings derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft (vgl. Reimus, a.a.O., Rn. 8 zu § 80, m. w. N.). Auch ist anerkannt, dass dann, wenn sich das Gegenrecht als im Einzelfall nicht aufklärbar erweist, dies zu Lasten desjenigen geht, der dieses für sich in Anspruch nimmt (ebd.).

Angesichts der Erhöhung der Außenwände, der Schaffung einer neuen Fensterfront unter Setzung von Steinreihen - jedenfalls Zwischenwänden – sowie der vollständigen Ersetzung und des fachmännischen Ausbaus der Dachkonstruktion dürften zudem die Voraussetzungen für eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes erfüllt sein.

2.4. Der Verweis der Antragstellerin auf einen Bestandsschutz greift nicht. Auf Bestandsschutz oder auf eine Baugenehmigung kann sich nicht berufen, wer eine bauliche Anlage errichtet oder ändert, weil dieser Vorgang einer Baugenehmigung bedarf (§ 59 BbgBO).

Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Betroffene einer Nutzungsuntersagung nur dann Bestandsschutz entgegensetzen kann, wenn sich seit Aufnahme der Nutzung die Sach- oder Rechtslage zu seinen Lasten geändert hat und die Nutzung anfänglich über einen namhaften Zeitraum materiell legal war (OVG Saarland, Urt. v. 9. März 1984 – 2 R 175/82 – BRS 42 Nr. 227). Schlösse der Bestandsschutz stets, also auch ohne den Vorbehalt der nachteiligen Änderung, eine Nutzungsuntersagung aus, liefe die Regelung des § 73 Abs. 3 Satz 1 BbgBO weitgehend leer. Bevor die Bauaufsichtsbehörde auf eine ungenehmigte Nutzungsänderung reagieren kann, verstreicht nämlich in aller Regel ein namhafter Zeitraum, der in Anlehnung an die durchschnittliche Dauer eines Baugenehmigungsverfahrens mit drei Monaten anzusetzen wäre, was bei materieller Legalität den Bestandsschutz entstehen ließe. Das liefe darauf hinaus, dass die materielle Legalität – gleichsam unter Vorwegnahme des Baugenehmigungsverfahrens - bereits vor Erlass der Nutzungsuntersagung in der Regel zu prüfen wäre. Dieses Ergebnis widerspräche dem Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 2 BbgBO und dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, die formelle Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens zu wahren. Die Beachtlichkeit des Bestandsschutzes auf jene Fälle zu beschränken, in denen sich die Sach- und Rechtslage zu Lasten des Betroffenen geändert hat, entspricht auch der eigentlichen Funktion dieses Rechtsinstitutes. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage ist der Betroffene nicht auf Bestandsschutz angewiesen, weil er die Nutzung auch nachträglich im Baugenehmigungsverfahren legalisieren kann. Ist die Nutzung in solchen Fällen nicht nachträglich legalisierbar, konnte auch kein Bestandsschutz entstehen (VG Cottbus, Urt. v. 24. Juni 2010 - 7 K 493/07 -; Urt. d. Kammer v. 11. September 2012 – 3 K 799/11 - ). Dass sich die Rechtslage für die Antragstellerin nachträglich zu ihren Lasten geändert haben könnte, trägt sie nicht vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unabhängig davon sprechen die baulichen Maßnahmen in ihrer Gesamtheit auch dafür, dass der Bestandsschutz entfallen ist, da entweder die Bausubstanz wesentlich erweitert wurde oder aber die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes durch die Erweiterungsmaßnahmen berührt ist.

Auch das Beräumen des Gebäudes von allem Mobiliar ist von der Rechtsgrundlage umfasst. Bereits das Vorhalten einer funktionstüchtigen Wohnungseinrichtung ist Teil der Wohnnutzung und kann deshalb ebenso untersagt werden wie sonstiges Wohnnutzungsverhalten in diesem Räumen, wenn sich die rechtswidrige Nutzung gerade im Vorhandensein bestimmter Gegenstände manifestiert. Die Nutzung des Gebäudes zum Wohnen liegt nicht erst dann vor, wenn in diesen Räumen gewohnt oder gekocht wird, wenn also eine vorhandene Zimmereinrichtung tatsächlich zum Aufenthalt und eine vorhandene, betriebsbereite Einbauküche tatsächlich zum Kochen oder sonstigen küchentypischen Verrichtungen genutzt wird. Sie hat vielmehr bereits mit dem Einrichten der Räume mit Zimmermöbeln begonnen. Bereits das Vorhalten dieser benutzbaren Zimmereinrichtung ist Nutzung. Das Belassen dieser Einrichtung in den für diese Nutzung vorgesehenen Räumen zu Aufenthaltszwecken führt zu einer Perpetuierung dieser Nutzung und kann deshalb im Falle ihrer Rechtswidrigkeit untersagt werden (vgl. ausführlich hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19. Januar 2017 – OVG 2 S 48.16 –, juris, Leitsatz u. Rn. 3 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 23. Juli 2018 – 15 ZB 17.1094 –, juris, Rn. 14; Bayerischer VGH, Urt. v. 19. November 2007 – 25 B 05.12 –, juris, Rn. 23 ff.; ständige Rechtsprechung d. Kammer, zuletzt: Beschl. v. 26. März 2020 – VG 3 L 947/19 – juris,; andere Ansicht: VG Potsdam, Beschl. v. 07. September 2016 – VG 5 L 743/16 –, n.v.; Reimus, in: Reimus/Semtner/Langer, a. a. O., 4. Aufl. 2017, § 80, Rn. 21; ).

Der Bescheid leidet nicht an Ermessensfehlern. Bereits die formelle Illegalität des Vorhabens bzw. der Nutzungsaufnahme kann den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigen; der Bauaufsichtsbehörde ist insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27. Juli 2015 – OVG 2 N 23.13 –, juris, Rn. 3; Beschl. v. 25. Oktober 2012 – OVG 2 S 62.12 –; Beschl. d. Kammer v. 11. Februar 2016 – VG 3 L 18/16 –, juris, Rn. 17). Im Regelfall hat die Behörde demnach die Nutzung zu untersagen. Stützt sie sich – wie hier – ausschließlich auf die formelle Illegalität, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu überprüfen. Die Nutzungsuntersagung erweist sich in diesen Fällen nur dann als ermessensfehlerhaft, wenn das Vorhaben offensichtlich materiell legal, d.h. genehmigungsfähig ist, oder - unter den genannten Bedingungen - unter Bestandsschutz steht oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt (vgl. zu alldem: Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 – VG 3 L 273/19 –, juris, Rn. 17). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht zu erkennen. Offensichtlich ist die materielle Rechtmäßigkeit nur dann, wenn sich die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften des materiellen Baurechts derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris; Beschl. v. 6. Mai 2011 – OVG 2 S 102.10 –, juris). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Ausweislich der sich aus den Akten ergebenden Erkenntnissen handelt es sich um ein Grenzanbau bei dem auch wegen der gesonderten Lage nicht sogleich die Anwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO bejaht werden kann, da jedenfalls in dem hier relevanten Bereich der Dorfstraße keine geschlossene Bebauung prägend vorhanden ist. Die erforderlichen Abstandsflächen werden auf dem Grundstück nicht vorgehalten; § 6 Abs. 10 Nr. 3 BbgBO findet keine Anwendung. Der Zulassung würde bei einem Auflegen der Genehmigungsfähigkeit auch § 30 BbgBO entgegenstehen, da wegen des Vorhandenseins eines Fensters bei Vorliegen eines Brandwanderfordernisses (das Gebäude steht unmittelbar an der Grundstücksgrenze) § 30 Abs. 8 BbBO einschlägig wäre, wonach Öffnungen in Brandwänden nicht zulässig sind. Zudem wäre die bautechnische Konstruktion – etwa durch die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises – einer Überprüfung zuzuführen.

3. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt hier zum einen in der Gefahr der negativen Vorbildwirkung, die von der illegalen Grundstücksnutzung ausgeht. Des Weiteren soll verhindert werden, dass die präventive Kontrolle der Bauaufsicht unterlaufen wird und dass derjenige, der ohne Beachtung des vorgeschriebenen Verfahrens eine bauliche Anlage in Benutzung nimmt, aus diesem Verhalten Vorteile gegenüber denjenigen zieht, die das vorgeschriebene Verfahren beachten (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschl. v. 29. Januar 2003 – 3 B 185/02 –; Beschl. d. Kammer v. 24. Juni 2019 – VG 3 L 273/19 –, juris, Rn. 21). Zudem hat der Antragsgegner wichtige Aspekte genannt, die Seitens der Antragstellerin nicht substantiiert bestritten wurden, nämlich, dass insbesondere sich mit den – wie ausgeführt – nicht unerheblichen baulichen Veränderungen die Frage der Standfestigkeit des gesamten Gebäudes neu stellt. Diese kann nur in einem, das gesamte Gebäude erfassenden Bewertung hinreichend sicher beantwortet werden. Auch ist es nachvollziehbar, dass – solange dafür eine hinreichende Überprüfung nicht vorliegt – eine beachtliche Gefährdung derjenigen gegeben ist, die diese bauliche Anlage nutzen. Ferner ist eine Gefährdung – auch der Nachbarn – mit Blick auf die brandschutzrechtlichen Vorschriften zu bejahen, da der Ausbau bzw. die räumliche Vergrößerung eine stärkere Nutzung des Objekts indiziert bzw. die Nutzungsmöglichkeiten erhöht, so dass der schon gegebene gefahrgeneigte Zustand sich weiter verfestigt. Demgegenüber ist das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin geringer zu gewichten. Mit der Nutzungsuntersagung wird ihr lediglich aufgegeben, auf diejenigen Vorteile zu verzichten, die ihr bei rechtmäßigen Verhalten nicht erwachsen wären.

4. Soweit sich die Antragstellerin gegen die „Androhung der Versieglung“ wendet, ist der Antrag gleichermaßen ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin steht insoweit ein hier beachtliches Rechtsschutzinteresse nicht zur Seite. Der angegriffene Bescheid des Antragsgegners enthält insoweit keine Beschwer. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass in der Textziffer 3. des Bescheides keine Androhung eines Zwangsmittels erfolgt ist. Wie auch der Antragsgegner in der Begründung seines Bescheides ausführt, geht es hier nur um eine rein vorsorgliche „Ankündigung“ einer möglichen Versiegelung. Dies steht auch mit der Rechtsordnung im Einklang. Bei der Versiegelung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 BbgBO handelt es sich um einen im Baurecht eigenständig geregelten Fall des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung einer Nutzungsuntersagungsverfügung. Als Spezialvorschrift geht diese Vorschrift den allgemeinen Vollzugsvorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Brandenburg vor. Die Versiegelung bedarf daher keiner vorherigen Androhung gemäß § 27 VwVGBbg (zur vergleichbaren Regelung: OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17. April 2018 – 3 M 479/15 –, juris; Reimus, a.a.O., Rn. 24 zu § 80, m.w.N.). Der Antragsgegner hat insoweit zutreffend die Versieglung als Realakt qualifiziert. Die Antragstellerin ist nicht rechtsschutzlos gestellt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass der Versiegelungstermin mit einem gesonderten Schreiben angekündigt wird. Rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Ankündigung freilich nur, wenn dem Betroffenen die ausreichende Möglichkeit eingeräumt wird, um effektiven Rechtsschutz – etwa im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – nachzusuchen. Dass dem seitens des Antragsgegners nicht entsprochen würde, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus ihrem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung der Sache ist mit dem auf ein Jahr hochgerechneten Nutzwert des Wochenendhauses zu bemessen, den die Kammer im Wege der gebotenen pauschalierenden und schematisierenden Betrachtung mit dem Auffangwert als hinreichend erfasst ansieht. Dieser Wert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit der begehrten Regelung zu halbieren.