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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 02.09.2020 – 8 K 1929/18

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:0902.8K1929.18.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Der Kläger begehrt die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).

Auf Antrag des Klägers wurde diesem mit Bescheid des Beklagten vom 25. Februar 2015 vorläufig eine monatliche Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG in Höhe von 250,00 € für Dezember 2014 und 300,00 € ab Januar 2015 bewilligt.

Im Hinblick auf die Bewilligung heißt es in dem Bescheid ausdrücklich (Ziffer 4): „Ab Dezember 2014 wird ihre Opferpension gemäß § 17 a Abs. 2 S. 4 vorläufig festgesetzt. Sie wird nachträglich endgültig festgesetzt.“

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Steuerbescheid für das Jahr 2014 zu übersenden. Der entsprechende Steuerbescheid vom 8. Februar 2016 ging am 19. Februar 2016 beim Beklagten ein.

Mit weiterem Schreiben vom 7. Dezember 2016 bat der Beklagte den Kläger, auch den Steuerbescheid für das Jahr 2015 umgehend nach Erhalt zu übersenden, da dann eine abschließende Prüfung der Bewilligung erfolgen solle. Unter dem 9. Februar 2017 wurde der Kläger an die Vorlage dieses Steuerbescheides erinnert, woraufhin der Kläger bat, von weiteren Erinnerungen abzusehen, da er den Bescheid nach Erhalt unaufgefordert vorlegen werde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 erinnerte der Beklagte den Kläger erneut an die Vorlage u.a. des Steuerbescheides für das Jahr 2015. Am 17. Januar 2018 gingen die Steuerbescheide für die Jahre 2015 und 2016 vom 12. Januar 2018 bei dem Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 19. Januar 2018, vom 7. März 2018 und vom 26. März 2018 forderte der Beklagte beim Kläger weitere Unterlagen zur endgültigen Einkommensberechnung an.

Mit Bescheid vom 13. April 2018 stellte der Beklagte sodann für den Zeitraum Dezember 2014 bis Dezember 2016 die besondere Zuwendung nach § 17 a Abs. 2 StrRehaG endgültig dahingehend fest, dass dem Kläger statt der zunächst bewilligten 250,00 € für Dezember 2014 sowie monatlich 300,00 € für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2016 tatsächlich im Dezember 2014 nur 73,00 € und im Jahr 2016 gar keine Zuwendung zugestanden habe. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Erstattung der danach zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von insgesamt 3.777,00 € (12 x 300,00 € im Jahr 2016 + 1 x 177,00 € im Dezember 2014) auf.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 26. April 2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er wie folgt ausführte: Er habe stets die von ihm geforderten Unterlagen und Nachweise zur Verfügung gestellt und sei seinen Mitwirkungspflichten ohne schuldhaftes Zögern nachgekommen. Insofern stelle die verzögerte Prüfung seitens des Beklagten ein erhebliches Mitverschulden dar, weshalb Rückforderungen insgesamt nicht erhoben werden könnten. Zudem habe er sich darauf einstellen dürfen, die Zahlungen berechtigterweise zu erhalten. Sämtliche Beträge seien verbraucht. Die Rückzahlung stelle für ihn außerdem eine erhebliche Härte dar und sei ihm derzeit aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse unmöglich. Vor diesem Hintergrund werde für den Fall, dass Zahlungen geleistet werden müssten, jedenfalls gebeten, ihm Ratenzahlung einzuräumen und auf eine Verzinsung zu verzichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, wobei er sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid berief. Der Vorwurf einer verzögerten Bearbeitung seinerseits gehe fehl. Die endgültige Festsetzung der Zuwendung sei vielmehr deshalb so spät erfolgt, weil der Kläger den Steuerbescheid 2014 erst im Februar 2016 und den Steuerbescheid 2015 erst im Januar 2018 eingereicht habe. Erst am 3. April 2018 hätten letztlich alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen.

Hiergegen richtet sich die am 16. November 2018 erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und ergänzend wie folgt ausführt: Sein Einkommen im maßgeblichen Zeitraum habe sich nachträglich verringert. Er habe im relevanten Zeitraum eine selbstständige Versicherungsagentur bei der C... Versicherung betrieben und in diesem Zusammenhang regelmäßig Vorschüsse auf die zu erwartenden Provisionen bezogen. Teilweise habe er diese Vorauszahlungen aufgrund verminderter Umsätze allerdings später an die C... erstatten müssen, so dass sein Einkommen nachträglich unter die Einkommensbemessungsgrenze gesunken sei.

Der Kläger beantragt wörtlich,

1. den Rückforderungsbescheid vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018 aufzuheben.

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie den seitens des Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (2 Hefte) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe§

Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.

Das Gericht legt das Klagebegehren nach § 88 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018 die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm die besondere Zuwendung für Haftopfer in dem mit Bescheid vom 25. Februar 2015 vorläufig bewilligten Umfang endgültig zu gewähren.

Zwar verfolgt der Kläger mit seiner Klage nach dem Wortlaut des Klageantrages lediglich die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018. Der Sache nach will er damit aber ersichtlich erreichen, dass er die ihm mit Bescheid vom 25. Februar 2015 vorläufig bewilligte besondere Zuwendung für Haftopfer endgültig behalten darf. Der von ihm formulierte Anfechtungsantrag allein ist insoweit nicht zielführend. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine bereits endgültig erfolgte Bewilligung wieder aufgehoben hätte, so dass die gerichtliche Aufhebung des Rücknahme- bzw. Widerrufsbescheides dazu führen würde, dass es (endgültig) bei der ursprünglichen Bewilligung verbleibt. So liegt es hier indes nicht. Aus Ziffer 4 des Bescheides vom 25. Februar 2015 wird vielmehr deutlich, dass dem Kläger die besondere Zuwendung für Haftopfer mit diesem Bescheid von vorn herein nur vorläufig im Sinne des § 17 a Abs. 2 S. 4 StrRehaG bewilligt werden sollte, weil das für die Berechnung maßgebliche Einkommen aufgrund der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend feststand. Dabei kann dahinstehen, ob es sich insoweit um einen Verwaltungsakt sui generis (auch sog. „vorläufiger Verwaltungsakt“) oder um eine Bewilligung mit einer einschränkenden Regelung des Inhalts handelt, dass die Bewilligung unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Entscheidung stehen soll (vgl. zur Differenzierung: BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, juris Rn. 23 ff.). In beiden Fällen besteht der Regelungsinhalt des Bescheides vom 25. Februar 2015 letztlich darin, dass der Kläger die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten dürfen sollte. Mithin kann der Bescheid vom 25. Februar 2015 auch nicht den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung bilden. Der Anspruch des Klägers auf die bewilligte Zuwendung hing vielmehr von vorn herein davon ab, welchen abschließenden Bewilligungsbescheid – oder Ablehnungsbescheid – der Beklagte aufgrund der endgültigen Prüfung trifft. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Bescheid vom 13. April 2018 gerade nicht um einen Rücknahme- oder Widerrufsbescheid. Stattdessen ersetzt die endgültige Festsetzung vom 13. April 2018 die vorläufige Entscheidung vom 25. Februar 2015, ohne dass es insoweit einer Aufhebung der ohnehin nur unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung im Sinne der §§ 45 ff. SGB X bedurfte. Eine höhere als die ihm mit Bescheid vom 13. April 2018 zuerkannte Zuwendung kann der Kläger nach alledem nur im Wege der Verpflichtungsklage erreichen (vgl. zur statthaften Klageart sowie zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris Rn. 13 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2005 – 9 S 2278/03 –, juris Rn. 27; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 1997 – 16 A 2749/95 –, juris Rn. 8 ff.).

Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018 erweist sich insgesamt als rechtmäßig.

Insbesondere hat der Kläger im maßgeblichen Zeitraum (Dezember 2014 bis Dezember 2016) keinen Anspruch auf eine höhere als die von dem Beklagten im Bescheid vom 13. April 2018 festgestellte Zuwendung (vgl. § 115 Abs. 5 S. 1 VwGO).

Gemäß § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG erhalten Berechtigte nach § 17 Abs. 1 StrRehaG, die in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind, auf Antrag eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer, wenn sie eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten haben.

Nach § 17 a Abs. 2 S. 1 StrRehaG gelten Berechtigte in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt, wenn ihr monatliches Einkommen im Gesetz näher bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt. Demgegenüber erhalten Betroffene die besondere Zuwendung im jeweiligen Monat nicht oder gemäß § 17 a Abs. 3 StrRehaG nicht in voller Höhe, wenn ihr monatliches Einkommen über der jeweiligen Einkommensgrenze liegt.

Soweit die Einkünfte als Jahreseinkünfte berechnet werden (Ziffer 1) oder bei laufenden monatlichen Einnahmen zu erwarten ist, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen (Ziffer 2) kann das Einkommen nach § 17 a Abs. 2 S. 4 StrRehaG vorläufig festgesetzt werden und ist jeweils nachträglich endgültig festzustellen.

Dies zugrunde gelegt ist die endgültige Festsetzung der besonderen Zuwendung für den Kläger in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu beanstanden, wobei das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO der Begründung des Bescheides vom 13. April 2018 folgt und ergänzend nur wie folgt ausführt:

Insbesondere die von dem Beklagten unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nach § 17 a Abs. 2 S. 2 ff. durchgeführte Einkommensberechnung, die sich im Detail aus den Berechnungsblättern ergibt (Bl. 174 ff. VV), lässt keine Fehler erkennen. Auch der Kläger hat die diesbezüglichen Feststellungen des Beklagten letztlich nicht durchgreifend in Frage gestellt, sondern sich im Klageverfahren lediglich darauf berufen, sein Einkommen in dem in Rede stehenden Zeitraum habe sich nachträglich, d.h. wohl nach Erlass der entsprechenden Einkommensteuerbescheide, noch verringert, so dass es unter die maßgebliche Einkommensgrenze gesunken sei. Diesbezüglich ist es indes bei einer gänzlich unsubstantiierten Behauptung geblieben, die nicht einmal eine konkrete Summe beinhaltet und für die der Kläger zudem keinerlei Nachweis erbracht hat.

Auch soweit der Kläger eine verzögerte Bearbeitung auf Seiten des Beklagten rügt, lässt sich der geltend gemachte Anspruch hieraus nicht herleiten. Da es sich bei der hier vorliegenden endgültigen Festsetzung im Sinne des § 17 a Abs. 2 S. 4 StrRehaG – wie dargestellt – weder um eine Rücknahme noch um eine Aufhebung handelt, finden auch die insoweit nach § 17 a Abs. 6 S. 1 StrRehaG i.V.m. § 45 Abs. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. Abs. 4, § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 SGB X geltenden Fristen weder unmittelbar noch entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 – 3 C 8.82 –, juris Rn. 35; eine von der Behörde zu vertretene Verzögerung kann sich allenfalls auf den – vorliegend aber ohnehin nicht geltend gemachten – Zinsanspruch nach § 50 Abs. 2 a SGB X auswirken, vgl. zu § 49 a VwVfG: BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris Rn. 22 ff.). Für eine danach allenfalls noch in Betracht kommende Verwirkung gibt der Sachverhalt nichts her. Im Gegenteil verweist der Beklagte zu Recht darauf, dass angesichts dessen, dass die zur endgültigen Berechnung des Einkommens jedenfalls erforderlichen Steuerbescheide erst im Januar 2018 vorlagen, von einer verzögerten Bearbeitung seinerseits schon keine Rede sein kann.

Ebenso wenig kommt es mangels Anwendbarkeit der §§ 45 ff. SGB X darauf an, ob der Kläger seine Mitwirkungspflichten erfüllt und die erhaltene Zuwendung im vermeintlichen Vertrauen darauf, dass er diese werde behalten dürfen, verbraucht hat. Abgesehen davon liegt es ohnehin im Wesen der Vorläufigkeit einer Regelung, dass Vertrauen auf deren Endgültigkeit nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris Rn. 25).

Mit Blick auf den Vortrag des Klägers, dass eine Rückzahlung für ihn eine erhebliche Härte darstelle, sei schließlich der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass sich ein weitergehender Anspruch des Klägers auf eine besondere Zuwendung auch nicht aufgrund der Härteregelung des § 19 StrRehaG ergibt, wonach die kann die zuständige Behörde dem Antragsteller die Leistung zuerkennen kann, wenn sich eine besondere Härte daraus ergibt, dass keine besondere Zuwendung gezahlt wird. Eine besondere Härte im Sinne des § 19 StrRehaG ist dann gegeben, wenn bei Würdigung des Gesamtinhalts des Gesetzes der Ausschluss von der Leistung dessen Sinn und Zweck widerspräche. Nach dem Willen des Gesetzgebers kann dies insbesondere bei einer geringfügigen bzw. zufälligen Unterschreitung der Mindesthaftdauer des § 17 a Abs. 1 S. 1 StrRehaG der Fall sein (BT-Drs. 12/1608/, S. 27 und BT-Drs. 17/3233, S. 8). § 19 StrRehaG dient damit dazu, im Gesetz angelegte Ungerechtigkeiten und nicht etwa solche Belastungen auszugleichen, die sich für den Einzelnen daraus ergeben, dass er – wie es vorliegend der Kläger für sich beansprucht – nach erfolgter Einkommensermittlung und Auszahlung in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch nicht gehalten, aufgrund des entsprechenden klägerischen Vorbringens eine Ermessenentscheidung im Sinne des § 19 StrRehaG zu treffen.

Der Bescheid vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2018 ist schließlich auch mit Blick auf die gemäß § 17 a Abs. 6 S. 1 StrRehaG i.V.m. § 50 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 SGB X angeordnete Erstattung des überzahlten Betrages nicht zu beanstanden.

Zwar beansprucht § 50 Abs. 1 S. 1 SGB X mangels Aufhebung eines Verwaltungsaktes in der hier vorliegenden Konstellation seinem Wortlaut nach keine unmittelbare Geltung. Die Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber jedenfalls entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt (vgl. zu § 49 a VwVfG: BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris Rn. 24 ff.).

Das Verfahren ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG i. V. mit § 14 Abs. 1 StrRehaG gerichtskostenfrei (vgl. nur: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Oktober 1999 – 14 E 91/98 –, juris). Die Pflicht zur Kostentragung im Übrigen folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 Zivilprozessordnung.

Angesichts der Kostengrundentscheidung zu Lasten des Klägers besteht für die darüber hinaus beantragte Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO kein Bedürfnis.