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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.10.2020 – 8 K 231/16

8. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1007.8K231.16.00

Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 rechtswidrig ist, soweit darin die der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 2011 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege widerrufen worden ist.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der ihr erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege.

Die am 2... geborene Klägerin ist seit dem Jahr 2004 als Tagespflegeperson tätig gewesen. Der Beklagte erteilte ihr erstmals mit Bescheid vom 15. März 2006 eine auf fünf Jahre befristete Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung von bis zu fünf Kindern. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2009 stufte er die Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 in die Entgeltstufe I ein.

Mit Bescheid vom 10. März 2011 erteilte der Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 15. März 2011 erneut die Erlaubnis zur Kindertagespflege für maximal fünf Betreuungsplätze. Mit Bescheid vom 31. März 2011 stufte er die Klägerin zudem mit Wirkung vom 1. März 2011 und befristet bis zum 28. Februar 2014 in die Entgeltstufe II ein.

Im Oktober 2012 kündigten zwei Familien unter Bezugnahme auf persönliche Gründe ihre Verträge über die Inanspruchnahme eines Kindertagespflegeplatzes für insgesamt drei der von der Klägerin zu dieser Zeit betreuten Kinder. Nachdem Anfang 2014 ein weiterer Vertrag gekündigt worden war und der Bürgermeister der Stadt Forst (Lausitz) hierzu das Protokoll eines Gespräches mit der kündigenden Mutter übersandt hatte, ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 26. Februar 2014 das Ruhen der der Klägerin erteilten Kindertagespflegeerlaubnis vom 10. März 2011 bis zur Klärung der Gefährdungslage sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Zur Begründung wies er darauf hin, dass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Klägerin als Tagespflegeperson und daher Bedenken im Hinblick auf das Wohl der von ihr betreuten Kinder bestünden. Bereits seit November 2012 seien immer wieder anonyme Hinweise an ihn herangetragen worden, dass in Abholsituationen bei der Klägerin ein Alkoholgeruch wahrgenommen worden sei. Am 6. August 2013 sei anonym mitgeteilt worden, dass die Klägerin offensichtlich alkoholisiert in der Stadt angetroffen worden sei. Auch sei immer wieder darüber berichtet worden, dass der Ehemann der Klägerin oder andere Familienangehörige morgens die Kinder entgegengenommen hätten, weil es der Klägerin nicht gut gegangen sei. Eine Zeugin, deren Kind in der Tagespflegestelle betreut worden sei, habe am 22. August 2013 über ihre Eindrücke aus dem Jahr 2012 berichtet, wonach die Klägerin nachmittags nach Alkohol gerochen hätte. Auf dem Tisch hätten immer „TicTacs“ und Pfefferminzbonbons gestanden. Morgens hätte öfter der Ehemann der Klägerin ihr Kind entgegen genommen, weil es der Klägerin nicht gut gegangen sei. Deren Gesicht sei damals aufgequollen gewesen, sie hätte „fertig“ ausgesehen und sei sehr abgemagert gewesen. Das Kind der Zeugin sei oft mit Schürf- und Bisswunden sowie Blutergüssen nach Hause gekommen, ohne dass die Klägerin habe erklären können, woher die Verletzungen stammten. Eine weitere Zeugin habe am 30. Januar 2014 erklärt, sie habe der Klägerin öfter Sekt mitbringen müssen, wobei die Klägerin zur Begründung hierfür auf Treffen mit Senioren aus der Umgebung und Bekannten verwiesen habe und dass ihr Ehemann davon nichts habe erfahren sollen. Der Zeugin sei das schwankende Stehen der Klägerin aufgefallen, das diese mit Kreislaufproblemen begründet habe. Zudem habe sich die Klägerin öfter vormittags mit den Kindern schlafen gelegt, nach einem Sturz der Klägerin am 20./21. Januar 2014 habe sich diese zur Behandlung im Krankenhaus befunden, während ihr Ehemann die Kinder betreut habe. Beide – unabhängig voneinander und mit erheblichen zeitlichen Abstand vergleichbare Situationen schildernde – Zeugenaussagen seien glaubhaft und wiesen in der Gesamtschau mit den anonymen Hinweisen auf eine Gefährdungslage hin. Der von der Klägerin am 14. März 2013 vorgelegte ärztliche Befund, wonach sie keine psychischen Auffälligkeiten wie etwa eine Neigung zu Alkoholmissbrauch aufweise und aus ärztlicher Sicht keine Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson bestünden, stehe den aufgetretenen Zweifeln an der persönlichen Eignung der Klägerin nicht entgegen, da die Einschätzung bereits ein Jahr zurückliege und der Vordruck vom Grunde her nicht geeignet sei, ein differenziertes Bild der gesundheitlichen Situation abzubilden. Für die Ausräumung der Zweifel werde der Klägerin deshalb eine Untersuchung im Gesundheitsamt angeboten.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch und legte ein Attest ihres Hausarztes vom gleichen Tage vor, wonach sie physisch und psychisch geeignet sei, als Tagesmutter zu arbeiten, und nach seiner Kenntnis weder eine Tabletten- noch Alkoholabhängigkeit bestehe. Am 15. Mai 2014 legte sie ein weiteres Attest ihres Hausarztes vor, in dem dieser bestätigte, die Klägerin noch nie wegen Drogen-, Alkohol- oder Medikamentenabhängigkeit behandelt zu haben.

Am 28. Mai 2014 teilte die Klägerin mit, dass die Räume ihrer Tagespflegestelle derzeit aufgrund eines Wohnungsbrandes am 24. Mai 2014 nicht nutzbar seien.

Ausweislich des Gesundheitszeugnisses des Gesundheitsamtes des Beklagten vom 23. September 2014 hatte sich die Klägerin dort erstmals am 13. Mai 2014 vorgestellt, woraufhin an diesem Tag sowie am 4. Juni 2014 und am 26. Juni 2014 Laborbefunde erhoben und die Klägerin am 3. Juni 2014 körperlich untersucht wurden. In Auswertung dieser Erhebungen und unter Einbeziehung eines Befundberichtes der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beim Gesundheitsamt F... vom 23. Juli 2014 sowie der hausärztlichen Krankenakte der Klägerin stellte der Amtsarzt D... zusammenfassend fest, dass in der Vergangenheit ein missbräuchlicher Konsum von Alkohol bestanden habe, was auch die Klägerin so sehe. Nach ihrer Aussage habe sich der Alkoholkonsum mittlerweile reduziert. Der in der Laboruntersuchung erhobene CDT-Wert bleibe unter 2,5% und damit im Normbereich (ein Anstieg über 2,5% sei erst bei einem regelmäßigen Alkoholkonsum von mehr als 60 g Alkohol pro Tag über mindestens 7 bis 10 Tage zu erwarten), die bei den drei erfolgten Blutuntersuchungen wechselnd erhöhten Leberwerte – dies betraf insbesondere den GGT-Wert – gäben einen Hinweis darauf, dass die Klägerin nach wie vor Alkohol konsumiere. Zum Untersuchungszeitpunkt gebe es keinen Nachweis für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeitserkrankung. Die Klägerin habe den stattgehabten Alkoholmissbrauch mit einer schwierigen familiären Situation begründet. Aus amtsärztlicher Sicht sei es nicht ausgeschlossen, dass erneute schwierige Lebenssituationen wieder zu einer Erhöhung des Alkoholkonsums führen könnten. Aus diesem Grund sei der Klägerin sie Wahrnehmung einer qualifizierten Suchtberatung empfohlen worden. Im Falle einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Tagesmutter solle sie zudem regelmäßig, zunächst vierteljährig, durch eine Blutuntersuchung nachweisen, dass sie dauerhaft keinen übermäßigen Alkoholkonsum betreibe.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2015 hörte der Beklagte die Klägerin daraufhin zu einem beabsichtigten Widerruf der ihr erteilten Kindertagespflegeerlaubnis an. Die Klägerin erklärte hierzu mit Schreiben vom 25. Februar 2015, dass der Wahrheitsgehalt der anonymen Behauptungen, zu denen sie sich bereits am 28. Februar 2013 ausführlich geäußert habe, nicht abschließend geklärt werden könne. Die Schlussfolgerungen daraus sowie die Annahme einer Kindeswohlgefährdung für die von ihr betreuten Kinder weise sie allerdings zurück. Bei mehreren unangekündigten Kontrollbesuchen von Mitarbeiter*innen des Landkreises und der Stadt Forst seien keine Mängel an ihrer Einrichtung und ihrer Person festgestellt worden. Ihr behandelnder Arzt habe bestätigt, dass bei ihr keine Neigung zu Alkoholmissbrauch bestehe. Es sei unverständlich, dass diese Stellungnahme bedeutungslos sein solle. Auch die Untersuchungen im Gesundheitsamt hätten keinen Nachweis für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeitserkrankung ergeben. Dass sie gelegentlich außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit Alkohol konsumiere, sei kein Ausschlusskriterium. Um zu zeigen, wie ernst es ihr mit ihrem Beruf sei, nehme sie trotzdem derzeit an einer qualifizierten Suchtberatung teil, auch habe sie keine Einwände dagegen, sich regelmäßigen amtsärztlichen Kontrollen zu unterziehen. Ihr Haus könne sie nach den notwendigen Arbeiten am 28. Februar 2015 wieder übernehmen. Derzeit betreue sie, um beruflich aktiv zu sein und den Kontakt nicht zu verlieren, ehrenamtlich zwei Kinder, von denen eins schwerstbehindert sei. Auch habe sie Weiterbildungslehrgänge besucht und sich beim Bundesfreiwilligendienst in der Kindertagespflege beworben. Mit alledem hoffe sie zu überzeugen, dass sie ihren Beruf zuverlässig ausüben könne und dass sie alle Anstrengungen unternehme, alle dafür nötigen Anforderungen zu erfüllen.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 widerrief der Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 10. März 2011 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung verwies er auf § 47 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) X, hilfsweise auf § 48 Abs. 1 SGB X als Rechtsgrundlage und stellte unter Wiederholung der bereits der Ruhensanordnung vom 26. Februar 2014 zu Grunde gelegten Umstände sowie der tragenden Gesichtspunkte der amtsärztlichen Einschätzung vom 23. September 2014 fest, dass das Wohl der Kinder in der Kindertagespflege der Klägerin gefährdet sei, da diese nicht über die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes verfüge, es ihr an der Bereitschaft, die stattgehabte Alkoholproblematik professionell zu bearbeiten, und an der Fähigkeit zu Einsicht und Selbstkritik fehle, so dass sie für die Ausübung der Kindertagespflege nicht geeignet sei. Tragende Gründe für die Annahme einer mangelnden Eignung seien der festgestellte Alkoholkonsum, der erst im Rahmen der ärztlichen Untersuchung eingeräumte stattgehabte Alkoholmissbrauch und die Einlassungen der Klägerin, die keinerlei kritische Distanz zu ihrem Alkoholkonsum erkennen ließen und damit im krassen Widerspruch zur unbedingten Integrität und Zuverlässigkeit stünden, die eine solche Tätigkeit mit herausgehobener Vertrauensstellung verlange. Die Klägerin verkenne die Aussage des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses, das nicht beinhalte, dass nachgewiesen keine Alkoholabhängigkeit bestehe, sondern dass eine solche nicht nachgewiesen werden könne. Dies bedeute gerade nicht, dass eine Alkoholabhängigkeit nicht vorliege, sondern dass kein Nachweis dafür erbracht werden konnte. Ein Umkehrschluss verbiete sich. Die Klägerin habe vielmehr selbst angegeben, ihren Alkoholkonsum verringert zu haben, die erhöhten Leberwerte gäben einen Hinweis darauf, dass sie weiterhin Alkohol konsumiere. Nach Einschätzung des Amtsarztes sei es nicht ausgeschlossen, dass eine erneute schwierige Lebenssituation wieder zu einer Erhöhung des Alkoholkonsums führen könne. Vermutlich unter dem Druck des in Aussicht gestellten Widerrufs habe die Klägerin am 26. Februar 2015 an einem einmaligen Beratungsgespräch bei der Caritas Regionalstelle Cottbus teilgenommen. Der Sozialarbeiter der Beratungsstelle habe erklärt, dass er den Eindruck gehabt habe, dass die Klägerin den Gesprächstermin nicht aus eigenem Antrieb vereinbart habe, sondern sich von einer Alkoholproblematik habe „freisprechen“ lassen wollen. Eine für die längerfristige Beratung vorausgesetzte Freiwilligkeit der Bearbeitung ihrer Situation habe er nicht erkannt, weshalb auch zunächst kein weiterer Termin verabredet worden sei. Am 13. April 2015 habe dennoch ein weiteres Gespräch unbekannten Inhalts, zu keiner Zeit aber die empfohlene qualifizierte professionelle Suchtberatung beim amtsärztlichen Dienst stattgefunden. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin sich persönlich mit ihrem Problem auseinandergesetzt oder dass eine kritische Reflexion der amtsärztlichen Begutachtung stattgefunden hätte. Mit der herausgehobenen Vertrauensstellung einer Tagespflegeperson sei es unvereinbar. auch nur den Verdacht einer Alkoholproblematik bestehen zu lassen. Dass dieser weiter bestehe und der Klägerin jede Einsicht diesbezüglich fehle, ergebe sich jedoch eindeutig aus dem Gutachten. Der Widerruf sei geeignet und erforderlich, um einen effektiven Schutz des Kindeswohls zu gewährleisten, mildere Mittel, namentlich die Erteilung nachträglicher Auflagen oder eine Reduzierung der zu betreuenden Kinder kämen nicht in Betracht, da diese nicht geeignet wären, der Gefahrenlage zu begegnen. Darüber hinaus bestünden nicht die personellen Möglichkeiten, die Einhaltung einer Alkoholabstinenz regelmäßig zu überprüfen, was mit der Vertrauensstellung einer Tagespflegeperson auch nicht vereinbar wäre. Auch eine Interessenabwägung gehe zu Lasten der Klägerin aus.

Mit Schreiben Ihres Prozessbevollmächtigten vom 9. Juni 2015 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 8. Juli 2015 im Wesentlichen dahingehend begründete, dass für den Widerruf einer einmal erteilten Kindertagespflegeerlaubnis hohe Hürden bestünden, stets mildere Mittel zu prüfen seien und der Widerruf nur als ultima ratio in Betracht komme. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit sei der Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung. Ausweislich aller ärztlichen Atteste liege keine Alkoholabhängigkeitserkrankung vor. Allein der Genuss von Alkohol außerhalb der Betreuungszeiten im Rahmen eines sozialverträglichen Trinkverhaltens stelle keinen Grund für einen Widerruf dar. Sofern sie ihren Alkoholkonsum in der Vergangenheit mit einer schwierigen familiären Situation in Verbindung gebracht habe, komme so etwas wie der Brand ihres Hauses mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ständig und wiederholt vor. Im Übrigen seien die von dem Beklagten benannten Zeugenaussagen nicht hinreichend konkret und ließen offen, auf welchen Zeitraum sie sich beziehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2016 verband der Beklagte die Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 26. Februar 2014 und vom 11. Mai 2015, stellte das Widerspruchsverfahren gegen die Ruhensanordnung vom 26. Februar 2014 ein und wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid vom 11. Mai 2015 zurück. Zur Begründung wiederholte er seine bisherigen Ausführungen und wies ergänzend darauf hin, dass der Werteverlauf der GGT-Werte der Klägerin auch nach Auskunft der Laboratoriumsmedizin des Carl-Thiem-Klinikums Cottbus vom 22. September 2015 nicht dafür spreche, dass diese abstinent lebe. Auffallend sei, dass bereits vor dem Hausbrand, auf den die Klägerin zur Begründung ihres erhöhten Alkoholkonsums verwiesen habe, ein GGT-Wert nachgewiesen worden sei, der mindestens siebenmal höher gewesen sei als der Normwert. Zudem habe sie selbst eingeräumt, während der schwierigen Situation des Hausbrandes übermäßig Alkohol zu sich genommen zu haben. Obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits der konkrete Vorwurf des missbräuchlichen Alkoholkonsums im Raum gestanden habe, habe sich die Klägerin nicht dahingehend steuern können, diese Situation anders zu bewältigen. Bis zum heutigen Zeitpunkt habe die Klägerin in keiner Weise darauf hingewirkt, die Zweifel an ihrer Eignung zu zerstreuen. Sie habe weder die Teilnahme an einer qualifizierten Suchtberatung noch durch aktuelle Laborbefunde nachgewiesen, dass sich ihr Alkoholkonsum verringere. Im Übrigen handele es sich bei dem entsprechenden Vorschlag des Amtsarztes um eine unverbindliche Empfehlung, die keine Bindungswirkung im Rahmen der hiesigen Prüfung entfalte.

Am 8. Februar 2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 begehrt hat. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2016 darauf hingewiesen hat, dass die mit Bescheid vom 10. März 2011 erteilte Erlaubnis aufgrund der gesetzlichen Befristung in § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zwischenzeitlich erloschen sei, hat die Klägerin ihre Klage am 15. September 2016 zunächst um den Antrag erweitert, den Beklagten zu verpflichten, ihr über den 10. März 2016 hinaus die Erlaubnis zur Kindertagespflege zu erteilen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag und weist ergänzend darauf hin, dass insbesondere im Hinblick auf die erfolgten Anonymisierungen der Zeugenaussagen fraglich sei, welche festgestellten Tatsachen dem Widerruf ihrer Kindertagespflegeerlaubnis zu Grunde gelegt werden können. Für einen riskanten Alkoholkonsum im hier maßgeblichen Zeitpunkt gebe es keinen konkreten Beweis. Auch hätten aufgrund der anonymen Vorwürfe drei Familien, deren Kinder durch sie betreut worden seien, zu den Vorwürfen Stellung genommen und dabei bestätigt, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden. Hinsichtlich ihrer erhöhten Leberwerte sei eine Untersuchung, ob andere Gründe hierfür Ursache sein könnten, nicht erfolgt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

festzustellen, dass der Bescheid vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als damit die ihr mit Bescheid vom 10. März 2011 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege widerrufen worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass Rechtsgrundlage des Widerrufes allein § 20 Abs. 7 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) sei, insoweit sei der Widerspruchsbescheid zu korrigieren. Die Voraussetzungen dieser Norm seien hier gegeben, insbesondere sei das Wohl der der Klägerin anvertrauten Kinder in der Kindertagespflegestelle gefährdet. Dies folge aus dem Umstand, dass die Klägerin Alkohol in einer riskanten Menge zu sich nehme und der erhebliche Verdacht bestehe, dass sie deshalb die ihr während der Tagespflege obliegenden Aufsichtspflichten nicht in ausreichendem Maße wahrnehmen könne. Ihr riskantes Trinkverhalten habe die Klägerin in der amtsärztlichen Untersuchung selbst eingeräumt, als sie dort angegeben habe, an einem Tag maximal drei Flaschen Bier (1,5 L), mithin 60 Gramm Alkohol zu trinken, womit sie die Grenze zum risikoarmen Alkoholkonsum überschreite. In dem Gespräch mit F... habe sie zudem einen Alkoholmissbrauch zumindest für die Vergangenheit eingeräumt. Dass die Klägerin nach ihren Angaben nicht täglich Alkohol trinke, sei insoweit ohne Bedeutung, auch auf das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit, die er, der Beklagte, im Übrigen niemals behauptet habe, komme es nicht an. Für eine aus dem Alkoholmissbrauch resultierende Gefahr für das Kindeswohl sei vorliegend vielmehr entscheidend, dass in einem der erhobenen Zeugenberichte darauf hingewiesen werde, dass ein Kind morgens immer geweint habe, wenn es in die Kindertagespflegestelle der Klägerin habe gehen sollen, und dass es oft mit Schürf- und Bisswunden sowie Blutergüssen nach Hause gekommen sei. Zudem sei berichtet worden, dass sich die Klägerin vormittags häufig mit den Kindern schlafen gelegt habe. All dies lasse bei lebensnaher Betrachtungsweise den Verdacht zu, dass die Klägerin infolge ihres Alkoholmissbrauches erschöpft und nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Aufsichtspflichten in ausreichendem Maße nachzukommen. Im Hinblick auf den festgestellten Alkoholmissbrauch fehle es der Klägerin auch an ihrer gesundheitlichen Eignung als Tagespflegeperson, worin eine latente Gefahr für das Kindeswohl liege. Die mit dem Alkoholkonsum einhergehende Wahrnehmungsbeeinträchtigung verhindere das richtige Einschätzen und angemessene Reagieren in Gefahrensituationen. Verletzungsgefahr bestehe insoweit etwa durch die hohe Treppe im Haus der Klägerin, wenn diese alkoholbedingt das Gleichgewicht verlieren würde. Schließlich folge eine Kindeswohlgefährdung auch aus der hohen statistischen Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin auch Kinder aus Familien betreue, in denen ebenfalls Alkoholmissbrauch betrieben werde, da es gefährlich sei, wenn diese Kinder in der Tagespflegestelle dieselben Alkoholstrukturen kennenlernten. Der Klägerin fehle darüber hinaus die Bereitschaft zu einem abstinenten Leben und damit zu einer Abwendung der Kindeswohlgefährdung. Auch bagatellisiere sie ihren Alkoholkonsum und erkenne nicht, dass dieser bei ihr ein ständig wiederkehrendes Verhaltensmuster darstelle. Ein milderes Mittel als den Widerruf habe es nicht gegeben; auch die vom Amtsarzt empfohlenen regelmäßigen Blutkontrollen würden nur dann Sinn machen, wenn die Klägerin – was aber nicht der Fall sei – zu einer abstinenten Lebensweise bereit gewesen wäre.

Mit Verfügung vom 17. September 2020 hat die Einzelrichterin den Amtsarzt D... informatorisch um Erläuterungen zu dem Gesundheitszeugnis vom 23. September 2014 gebeten. Auf den Inhalt der Verfügung und der mit Schreiben vom 29. September 2020 erfolgten Antwort hierauf wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Der Entscheidung ist der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag zugrunde zu legen. Soweit die Klägerin von ihrem ursprünglichen Anfechtungsantrag zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist, handelt es sich um eine im Sinne von § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienliche Klageänderung. Gleiches gilt, soweit die Klägerin damit gleichzeitig an ihrem im Schriftsatz vom 14. September 2016 gestellten Verpflichtungsantrag nicht mehr festhält (Beschränkung des Klageantrages, vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -), was kostenrechtlich allerdings als Klagerücknahme zu behandeln ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 155 Rn. 8).

Die dergestalt beschränkte Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat sich der den Streitgegenstand der bis dahin zulässigen Anfechtungsklage bildende Widerrufsbescheid vom 11. Mai 2015 nach Klageerhebung erledigt, nachdem die der Klägerin erteilte – und mit dem Bescheid widerrufene – Erlaubnis zur Kindertagespflege vom 10. März 2011 nach Ablauf der in § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII bestimmten Frist erloschen ist. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII ist die Erlaubnis zur Kindertagespflege auf fünf Jahre befristet. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm unabhängig davon gilt, ob auf sie im Rahmen der Erlaubnis hingewiesen wird oder nicht (vgl. ebenso Stähr in Hauck/Noftz, SGB, 09/2012, § 43 SGB VIII Rn. 20; Busse in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018 (Stand 16.06.2020), § 43 Rn. 54). Dementsprechend ist die mit dem Postausgang am 15. März 2011 erlassene Kindertagespflegeerlaubnis der Klägerin mit Ablauf des 15. März 2016 erloschen.

Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Hierfür genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Hier ist der Klägerin ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedenfalls insoweit zuzusprechen, als der Widerruf der Kindertagespflegeerlaubnis maßgeblich mit dem Vorwurf des Alkoholmissbrauches begründet worden ist, so dass die begehrte Feststellung im Hinblick auf den fortwirkenden diskriminierenden Charakter eines solchen Vorwurfs und angesichts des aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen Umstandes, dass der diesbezügliche Verdacht auch in die Öffentlichkeit gelangt ist, geeignet und erforderlich erscheint, die Klägerin insoweit zu rehabilitieren (vgl. zum Rehabilitierungsinteresse: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 A 238/13 -, juris Rn. 31).

Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016 ist rechtswidrig, soweit darin die der Klägerin mit Bescheid vom 10. März 2011 erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege widerrufen worden ist.

Als Rechtsgrundlage für den Widerruf einer Kindertagespflegeerlaubnis kommt im Land Brandenburg die spezielle Regelung des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG i. V. m. § 43 Abs. 5 SGB VIII in Betracht.

Soweit der Beklagte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden demgegenüber ausdrücklich (nur) auf § 47 SGB X bzw. hilfsweise auf § 48 SGB X als Rechtsgrundlage verweist, dies aber im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens unter Nachschieben einer teilweise neu ausgerichteten Begründung korrigiert, kann dahinstehen, inwieweit schon hieraus begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufes resultieren. Denn weder die von dem Beklagten zur Begründung seiner Bescheide aufgeführten Gründe noch seine Erwägungen im Rahmen des Klageverfahrens vermögen den verfügten Widerruf der Kindertagespflegeerlaubnis der Klägerin zu tragen.

Gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG ist eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ganz oder teilweise zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl eines Kindes in der Kindertagespflegestelle gefährdet und die Tagespflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.

Eine Kindeswohlgefährdung in diesem Sinne erfordert eine konkrete – nicht notwendig akute, aber auch nicht lediglich latente – Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes. Ein Schaden muss insofern noch nicht eingetreten, aber dergestalt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein, dass aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen die begründete Besorgnis besteht, dass er bei einem Nichteingreifen nach dem normalen Verlauf der Dinge hinreichend sicher in nächster Zeit eintritt. Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird, andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintrittes grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Allerdings sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit generell umso geringer, je höher und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist; bei besonders hochwertigen Schutzgütern – wie etwa regelmäßig auch dem Kindeswohl - kann schon entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2007 – 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 A 238/13 -, juris Rn. 35; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 -, juris Rn. 46; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. April 2019 – 7 B 10490/19 -, juris Rn. 7 f.; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 19. Juni 2020 – VG 7 L 295/20 -, juris Rn. 11 ff.; Stähr in Hauck/Noftz SGB VIII, 4. Aufl. 2018, § 45 Rn. 60; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 45 Rn. 116).

Im Rahmen des § 20 Abs. 7 Satz 1 KitaG kann eine Kindeswohlgefährdung auch aus einer – nachträglich zutage getretenen – mangelnden Eignung der Tagespflegeperson für die Aufgaben der Kinderbetreuung resultieren, soweit ein festgestellter Mangel etwa an persönlicher Integrität oder gesundheitlicher Eignung negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 -, juris Rn. 36 f.; Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 19. Juni 2020 – VG 7 L 295/20 -, juris Rn. 22).

1. Die vorliegend von dem Beklagten insoweit getroffenen Feststellungen genügen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung jedoch nicht. Zwar wird bei Vorliegen eines missbräuchlichen Alkoholkonsums im Zusammenhang mit der Kindertagespflege im Hinblick auf die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf das Einschätzungs- und Reaktionsvermögen ebenso wie wegen der darin zum Ausdruck kommenden mangelnden charakterlichen Integrität regelmäßig von einer mangelnden Eignung der Tagespflegeperson und der konkreten Gefahr eines jederzeit möglichen Schadens für die betreuten Kinder auszugehen sein. Dass im Fall der Klägerin ein entsprechender missbräuchlicher Alkoholkonsum gegeben war, lässt sich jedoch anhand der konkret nachweisbaren Tatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eignung einer Tagespflegeperson ist auch im Rahmen der Aufhebung einer Tagespflegeerlaubnis dabei regelmäßig der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 12 B 815/12 -, juris Rn. 3 und Beschluss vom 22. November 2012 – 12 B 1252/12 -, juris Rn. 5 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 -, juris Rn. 35; vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Mai 2015 – 1 A 238/13 -, juris Rn. 34 zu § 45 Abs. 7 SGB VIII), hier also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2016. Dass zu diesem Zeitpunkt von einem – fortwirkenden – missbräuchlichen Alkoholkonsum durch die Klägerin auszugehen war, ist nicht ersichtlich.

1.1. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Beklagten erhielt dieser erstmals im November 2012 – teils anonyme - Hinweise auf in der Stadt F... aufgetretene Gerüchte, dass die Klägerin während der Betreuung der Kinder ihrer Tagespflegestelle Alkohol konsumiere. In dieser Zeit hatten zwei Familien unter Bezugnahme auf persönliche Gründe ihre Verträge über die Inanspruchnahme eines Kindertagespflegeplatzes in der Tagespflegestelle der Klägerin gekündigt. Im Februar und April 2013 dokumentierte der Beklagte weitere anonyme Informationen bzw. Nachfragen hierzu. Ob und ggf. inwieweit diese Hinweise auf eigener Wahrnehmung und nicht nur Hörensagen basieren, lässt sich den aufgenommenen Vermerken nicht entnehmen; als einzige konkrete Tatsache wird die Wahrnehmung von Alkoholgeruch benannt. Im August 2013 wird der Beklagte darüber informiert, dass die Klägerin, ein Fahrrad schiebend, „betrunken in der Stadt gesehen“ worden sei. Zu dieser Zeit hatte diese ausweislich desselben Vermerks allerdings Urlaub und betreute keine Kinder.

Der Beklagte nahm diese Hinweise offensichtlich zum Anlass für zwei unangemeldete Hausbesuche bei der Klägerin am 7. Dezember 2012 und am 16. Januar 2013, die keinerlei Beanstandungen – namentlich auch nicht die Feststellung von Alkoholgeruch - ergaben. In einem Vermerk über ein Gespräch mit der Klägerin und einer weiteren Tagespflegeperson am 12. Februar 2013 wird lediglich festgestellt, dass sich die daran beteiligten Behördenvertreterinnen und -vertreter nicht ganz sicher gewesen seien, ob sie bei der Klägerin „zwischendurch Alkoholgeruch wahrgenommen“ hätten. Inhalte über Gespräche mit den Eltern, die die Betreuungsverträge gekündigt hatten, hat der Beklagte demgegenüber ebenso wenig dokumentiert wie ersichtlich ist, dass die Eltern, die ihre Kinder weiterhin durch die Klägerin betreuen ließen, zu den Vorwürfen befragt worden wären. Entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht in den Begründungen der verfahrensgegenständlichen Bescheide; den Aussagegehalt des Vermerkes vom 28. Februar 2013, wonach drei Familien, deren Kinder zu dieser Zeit von der Klägerin betreut wurden, bei der Stadt gewesen seien, und etwas, das lediglich mit einem Pfeil bezeichnet ist, nicht den Tatsachen entspreche, konnte die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung nicht erläutern. Der von dem Beklagten angeforderte Ärztliche Befund des Hausarztes der Klägerin vom 13. März 2013 verneint das erfragte Vorliegen „psychischer Auffälligkeiten wie z. B. Neigungen zu Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch“.

Belast- und verwertbare Feststellungen zu einem missbräuchlichen Alkoholkonsum der Klägerin im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern in ihrer Kindertagespflegestelle ergeben sich aus alledem nicht. Vielmehr lässt sich lediglich das Aufkommen entsprechender Gerüchte erkennen, für deren sachliche Grundlage oder Wahrheitsgehalt objektiv aber keine nachweisbaren Tatsachen ersichtlich sind. Insbesondere enthalten die Vermerke, wonach bei der Klägerin Alkoholgeruch wahrgenommen worden sei, keinerlei nähere Angaben, die es erlauben würden, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben zu prüfen, die immerhin im Rahmen der unangemeldeten Hausbesuche seitens des Beklagten keine Bestätigung fanden.

1.2. Vergleichbares gilt für den anonymisierten sog. Zeugenbericht vom 22. August 2013 und das Gesprächsprotokoll vom 30. Januar 2014. Zwar enthalten diese detailliertere Angaben zu den Gründen, aus denen ersichtlich Eltern die Betreuung ihrer Kinder durch die Klägerin nicht mehr wünschten. Dass die Klägerin während der Betreuung der Kinder Alkohol konsumiert hat bzw. unter Alkoholeinfluss stand, ergibt sich daraus jedoch nicht hinreichend. Der im Zeugenbericht vom 22. August 2013 geschilderte Alkoholgeruch kann insoweit nur als – keineswegs zwingendes – Indiz betrachtet werden, eindeutig alkoholbedingte „Ausfallerscheinungen“ oder das Vorhandensein alkoholischer Getränke in den Räumen der Kindertagespflegestelle werden nicht benannt. Im Gesprächsprotokoll vom 30. Januar 2014 wiederum findet sich zwar der Hinweis, dass die Klägerin sich habe „Sekt vorbei bringen“ lassen, weder wird aber der Konsum desselben im Rahmen der Kinderbetreuung behauptet –vielmehr sei er für einen Seniorentreff bestimmt – noch hat die betreffende Mutter bei der Klägerin Alkoholgeruch wahrgenommen. Das „schwankende Stehen“, das die – ausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 23. September 2014 (hierzu noch unten) unter erhöhtem Blutdruck leidende - Klägerin selbst als Kreislaufproblem dargestellt habe und ihr in beiden Äußerungen beschriebenes schlechtes Aussehen wiederum sind keine hinreichend eindeutigen Belege eines während der Kinderbetreuung stattgehabten Alkoholkonsums.

Hinzu kommt, dass sich die aufgeführten Angaben ersichtlich auf das Jahr 2012 bzw. das Gesprächsprotokoll vom 30. Januar 2014 auf das Jahr 2013 beziehen und also auf einen Zeitraum, der erheblich vor dem hier maßgeblichen Prüfungszeitpunkt liegt. Insofern konnten – und mussten – sie zwar Anlass für weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Klägerin bzw. ihrer Eignung als Tagespflegeperson sein, stellen aber ohne das Hinzutreten aktueller und aussagekräftigerer Belege für den angenommenen Verdacht keine ausreichende Tatsachengrundlage für den erfolgten Widerruf der Kindertagespflegeerlaubnis dar.

1.3. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der amtsärztlichen Feststellungen, wobei der maßgebliche Befundbericht der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie F... vom 23. Juli 2014 (hierzu unter a), der im Gesundheitszeugnis vom 23. September 2014 nur knapp zitiert wird, von dem Beklagten erstmals im Klageverfahren zur Kenntnis genommen wurde. Darüber hinaus kommt den erhobenen Laborwerten ein nur begrenzter Aussagewert zu (hierzu unter b) und hat der Beklagte die zusammenfassende Beurteilung des Amtsarztes unzutreffend gewürdigt (hierzu unter c).

a) Ausweislich der Anamnese der F... hat die Klägerin im Jahr 2011 tatsächlich vermehrt Alkohol getrunken (benannt werden drei bis vier Bier sowie bei Feiern Schnaps). Grund hierfür war der Unfall einer ihrer Töchter, der eine lange Behandlung nach sich gezogen hatte, angesichts dessen die Klägerin sich durch den Alkoholkonsum zu beruhigen versucht habe. Dies habe die Klägerin, die akzeptiere, dass sie insoweit einen Alkoholmissbrauch betrieben habe, „wegen schlechten Gewissens“ jedoch wieder reduziert, aktuell trinke sie nur bei Anlässen zwei bis drei Bier, ausdrücklich heißt es: „Jetzt wieder normales Trinkverhalten, selten und (nicht eindeutig lesbar – Anm. des Gerichts) wenig.“ Aufgrund dieser – die Glaubhaftigkeit bzw. Plausibilität der Angaben der Klägerin nicht in Zweifel ziehenden - Feststellungen kommt F... zu der Diagnose eines passageren, also nur vorübergehend aufgetretenen Alkoholmissbrauchs im Zeitraum eines Jahres in einer Konfliktsituation ohne Hinweis auf eine Alkoholabhängigkeit.

Belege für einen – im Zeitpunkt der Untersuchung – fortwirkenden Alkoholmissbrauch oder gar eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, die Schlussfolgerungen auf die mangelnde Eignung der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum zuließen, ergeben sich hieraus nicht. Zwar lässt der Befundbericht eine Alkoholthematik erkennen, die aber bereits im Untersuchungszeitpunkt im Juli 2014 mehrere Jahre zurücklag, keine Abhängigkeitserkrankung hervorgerufen und die die Klägerin nach den Feststellungen der Fachärztin nicht nur selbststeuernd bewältigt, sondern zumindest in Ansätzen auch kritisch reflektiert hat.

b) Die dreifache Blutuntersuchung der Klägerin ergab ausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 23. September 2014 einen Ethanolspiegel und CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin)-Werte im Normbereich, während wechselnd erhöhte Leberenzyme insbesondere hinsichtlich des GGT (Gamma-Glutamyl-Transferase)-Wertes, aber auch hinsichtlich der ALAT (Alanin-Aminotransferase) und ASAT (Asparat- Aminotransferase)-Werte festgestellt wurden. Nach der zusammenfassenden Beurteilung des Amtsarztes gäben diese einen Hinweis darauf, dass die Klägerin nach wie vor Alkohol konsumiere. Allerdings hat der Amtsarzt auf seine informatorische Befragung durch die Einzelrichterin mit Schreiben vom 29. September 2020 hierzu ergänzend mitgeteilt, dass die erhobenen Laborwerte keinen Schluss auf die seinerzeit aktuelle durchschnittliche Menge des konsumierten Alkohols bzw. auf das Trinkverhalten der Klägerin zuließen. Vor allem aber lassen sich die festgestellten erhöhten Leberwerte ausweislich der Stellungnahme des Amtsarztes nicht ausschließlich auf Alkoholkonsum zurückführen, sondern können auch andere medizinische Ursachen haben, hinsichtlich derer die Klägerin aber seinerzeit nicht speziell untersucht worden ist.

Hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Kindertagespflege in einem das Kindeswohl konkret gefährdenden Maße nicht geeignet war, lassen sich aus diesen Feststellungen nicht entnehmen. Weder geben die Laborwerte Auskunft über das Trinkverhalten der Klägerin, namentlich über einen Alkoholkonsum während der typischen Kinderbetreuungszeiten, noch lassen sich die festgestellten erhöhten Werte für sich genommen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen fortwirkenden Alkoholmissbrauch zurückführen. Vielmehr ist selbst mit Blick auf den vorübergehenden Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit nicht auszuschließen, dass die erhöhten Leberenzyme im Untersuchungszeitpunkt auch von einer anderen Erkrankung herrührten. Denn anders als der CDT-Wert, der fast nur bei Alkoholismus erhöht ist – bei der Klägerin aber stets im Normbereich lag -, ist der GGT-Wert auch bei vielen anderen Krankheiten – die im Übrigen auch zu einem schlechten Aussehen und Ethanolatem führen können - erhöht, wobei insbesondere die Kombination mit den erhöhten ALAT- und ASAT-Werten eher auf das Vorliegen einer anderen Erkrankung hindeuten kann, als etwa eine isolierte Erhöhung des GGT-Wertes (vgl. hierzu etwa www.med4you.at/laborbefunde/lbef_ggt.htm).

c) Dementsprechend hat auch der Amtsarzt in seinem Gesundheitszeugnis vom 23. September 2014 zusammenfassend lediglich festgestellt, dass die erhöhten Leberwerte einen Hinweis – nicht Nachweis! – darauf gäben, dass die Klägerin nach wie vor Alkohol konsumiere, ohne dass dieser Konsum aber als aktuell missbräuchlich charakterisiert wird. Die Angaben der Klägerin, ihren Alkoholkonsum mittlerweile reduziert zu haben, zieht auch der Amtsarzt nicht in Zweifel. Ausdrücklich stellt er zudem fest, dass es zum Untersuchungszeitpunkt keinen Nachweis für das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeitserkrankung gebe.

Soweit der Beklagte in den hier verfahrensgegenständlichen Bescheiden unter Bezugnahme hierauf ausführt, das Gesundheitszeugnis beinhalte nicht, dass bei der Klägerin nachgewiesen keine Alkoholabhängigkeit bestehe, sondern dass eine solche nicht nachgewiesen werden könne, und daraus schlussfolgert, dass dies gerade nicht bedeute, dass eine Alkoholabhängigkeit nicht vorliege, sondern dass lediglich ein Nachweis hierfür nicht erbracht habe werden können, vermag diese Würdigung der amtsärztlichen Feststellungen nicht zu überzeugen. Im Gegenteil dienen die erhobenen Blutwerte, wo sie sich im Normbereich befinden, im hiesigen Kontext viel eher dem Ausschluss einer entsprechenden Erkrankung, als dass die als erhöht festgestellten Werte den sichern Schluss auf deren Vorliegen erlauben. Die amtsärztliche Feststellung, dass es keinen Nachweis für eine Alkoholabhängigkeitserkrankung gebe, begründet daher mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Erkrankung im Untersuchungszeitpunkt nicht vorlag.

Die zitierten Ausführungen des Beklagten sprechen demgegenüber dafür, dass dieser bei seiner Entscheidung insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Denn er bringt damit – unterschwellig, aber letztlich unmissverständlich - zum Ausdruck, dass die Alkoholabhängigkeitserkrankung der Klägerin seiner Auffassung nach nur nicht habe nachgewiesen werden können, was jedoch nicht bedeute, dass sie nicht vorliege. Insofern überzeugt es auch nicht, wenn der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung nunmehr vorträgt, er habe nie behauptet, dass die Klägerin alkoholabhängig sei. Gerade der fortgesetzte Vorwurf, dass die Klägerin auch in der Zeit nach der Ruhensanordnung und trotz der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung weiter Alkohol konsumiert habe und weder zu einer Teilnahme an einer kontinuierlichen Suchtberatung noch zu einer abstinenten Lebensweise bereit sei, ihr vielmehr die Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen fehle, legt den Schluss nahe, dass der Beklagte letztlich doch vom Vorliegen einer Suchtproblematik ausgeht, andernfalls sein Beharren auf einer generellen Alkoholabstinenz nicht verständlich wäre.

Unabhängig davon, dass es – wie bereits dargelegt – vorliegend maßgeblich ohnehin auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im Januar 2016 ankommt, ist der Beklagte zudem ersichtlich ebenso unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin noch im Jahr 2014 übermäßig Alkohol konsumiert hat. Hierfür bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte, namentlich ergeben sich solche nicht aus dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis. Vielmehr zieht der Amtsarzt aus der Feststellung der erhöhten Leberwerte gerade nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin aktuell einen missbräuchlichen Konsum von Alkohol betreibe, der vielmehr ausdrücklich nur für die Vergangenheit beschrieben wird. Auch seine prognostische Einschätzung, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass erneute schwierige Lebenssituationen wieder zu einer Erhöhung des Alkoholkonsums führen könnten (hierzu noch unten), spricht dafür, dass sich jedenfalls der aktuelle Alkoholkonsum der Klägerin nach seinen Feststellungen im sozialadäquaten Bereich bewegt. Gleiches gilt für die Empfehlung, durch regelmäßige Blutuntersuchungen nachzuweisen, dass – nicht ob! – die Klägerin dauerhaft keinen übermäßigen Alkoholkonsum betreibe.

Unzutreffend hat der Beklagte in diesem Zusammenhang zudem auf verwiesen, dass die Klägerin selbst eingeräumt habe, im Zuge des Wohnungsbrands vom 24. Mai 2014 übermäßig Alkohol zu sich genommen zu haben. Zwar erfolgte im Rahmen der Begründung des Widerspruches der Klägerin ein Hinweis ihres Prozessbevollmächtigten auf den Wohnungsbrand, der aber erkennbar keinen gegenwärtigen Alkoholkonsum thematisieren wollte, sondern irrtümlich davon ausging, bei dem Brand handele es sich um die im Gesundheitszeugnis erwähnte schwierige familiäre Situation, die einmaliger Anlass für den in der Vergangenheit erhöhten Alkoholkonsum der Klägerin gewesen sei. Es musste sich dem Beklagten jedoch aufdrängen, dass der ausdrücklich nur für die Vergangenheit diagnostizierte und mit einer schwierigen familiären Situation begründete Alkoholmissbrauch in keinem Zusammenhang mit dem in die Zeit der amtsärztlichen Untersuchung fallenden Brand haben kann, der wiederum nicht als Ursache des in der Vergangenheit stattgehabten Alkoholmissbrauches in Betracht kommt. Sowohl dem Widerspruchsbescheid als auch der Klageerwiderung lässt sich entnehmen, dass der Beklagte diese chronologische Unstimmigkeit auch erkannt hat. Angesichts dessen ist es nur schwer nachvollziehbar, wie er dennoch anhand dieses Vortrages ohne weiteres davon ausgehen konnte, die Klägerin hätte einen vom Amtsarzt in keiner Weise thematisierten aktuellen übermäßigen Alkoholkonsum eingeräumt.

Dies gilt auch, soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung auf die von der Klägerin den Ärztinnen und Ärzten des Gesundheitsamtes gegenüber gemachten Angaben zu ihren aktuellen konkreten Trinkmengen Bezug nimmt. Die Auffassung des Beklagten, der Konsum von - von der Klägerin als maximale Trinkmenge pro Tag angegebenen – drei Flaschen Bier stelle bereits ein riskantes Trinkverhalten und damit einen Alkoholmissbrauch dar, vernachlässigt nicht nur, dass es sich hierbei um eine als Maximalwert angegebene Trinkmenge handelt, die also keineswegs bei jedem Alkoholkonsum erreicht wird, sondern auch, dass die Klägerin angegeben hat, nicht täglich, sondern vor allem bei Anlässen Alkohol zu konsumieren. Der Beklagte benennt diese Tatsachen zwar, wertet sie aber ersichtlich ebenso wenig aus wie die Feststellung im Befundbericht der Frau D... vom 23. Juli 2014, dass die Klägerin aktuell ein normales Trinkverhalten zeige, selten und wenig trinke.

Auch soweit der Beklagte schließlich auf die Einschätzung des Amtsarztes verweist, es sei nicht ausgeschlossen, dass erneute schwierige Lebenssituationen wieder zu einer Erhöhung des Alkoholkonsums führen können, verkennt er augenscheinlich den Aussagewert der am unteren Rand der Wahrscheinlichkeitsskala angesiedelten Prognose. Dass etwas „aus ärztlicher Sicht nicht ausgeschlossen ist“, bedeutet noch keine hinreichend begründete Wahrscheinlichkeit, dass es eintritt. Dementsprechend hat der Amtsarzt seine Feststellungen auch gerade nicht mit dem zusammenfassenden Fazit verbunden, dass es der Klägerin aus seiner Sicht an einer Eignung zur Kindertagespflege fehle, sondern vielmehr lediglich die Wahrnehmung einer qualifizierten Suchtberatung und für den Fall der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßige Blutuntersuchungen empfohlen. Dass der Beklagte einerseits maßgeblich auf der Wahrnehmung der Suchtberatung beharrte, andererseits die regelmäßigen Blutuntersuchungen als bloß unverbindliche Empfehlung ohne Bindungswirkung abtat, gibt im Übrigen ebenfalls Anlass für Zweifel an einer unvoreingenommenen Auswertung der amtsärztlichen Feststellungen, zumal es zumindest im Vorfeld des Erlasses des Widerspruchsbescheides ohnehin geboten gewesen wäre, nochmals aktuelle Gesundheitsdaten der Klägerin zu erheben.

1.4. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichenden Anhaltspunkte gab, die für das Vorliegen eines aktuell fortwirkenden Alkoholmissbrauches oder gar einer Alkoholabhängigkeitserkrankung der Klägerin und damit für ihre hieraus resultierende mangelnde Eignung für die Kindertagespflege in einer das Kindeswohl konkret gefährdenden Weise sprachen. Soweit die Klägerin aufgrund einer familiär belastenden Situation (schwerer Unfall einer Tochter) im Zeitraum 2011/2012 missbräuchlich Alkohol konsumiert hat, hatte sie dieses Trinkverhalten jedenfalls im Jahr 2014 bereits wieder eingestellt, wobei es auch für das Jahr 2013 an jeglichen belastbaren Hinweisen auf einen fortgesetzten Alkoholmissbrauch, namentlich im zeitlich-räumlichen Kontext der Kindertagesbetreuung, fehlt. Die Forderung des Beklagten, auf den Konsum von Alkohol völlig zu verzichten, erscheint weder sachlich begründet noch verhältnismäßig. Soweit der Amtsarzt im Gesundheitszeugnis vom 23. September 2014 einen erneuten Alkoholmissbrauch im Zusammenhang mit dem Wiederauftreten einer persönlichen Krise für nicht ausgeschlossen erachtet hat, ist nicht vom Vorliegen einer hinreichend wahrscheinlichen und konkreten Gefahr auszugehen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin – was sich auch den diesbezüglichen Feststellungen im Gesundheitszeugnis entnehmen lässt - aufgrund des Wohnungsbrandes im Mai 2014, der zu der beruflich kritischen Situation noch hinzukam, während der Zeit der Untersuchungen im Gesundheitsamt ohne Frage gerade in einer sehr schwierigen persönlichen Situation befand, ohne dass Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass sie auf diese mit einem erneut erhöhten Alkoholkonsum reagiert hätte. Aktuelle Feststellungen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung fehlten gänzlich.

2. Ebenso wenig vermag der Beklagte mit seinem Vortrag zu überzeugen, die Kindeswohlgefährdung ergebe sich aus den aufgetretenen Verletzungen eines Kindes (hierzu unter a) und dem Umstand, dass die Klägerin sich häufiger vormittags mit den Kindern schlafen gelegt habe (hierzu unter b). Auch die weiteren Erwägungen (hierzu unter c) tragen nicht. Abgesehen davon, dass es sich hierbei – wie bereits erwähnt – um gegenüber den Gründen der verfahrensgegenständlichen Bescheide völlig neue Erwägungen handelt, lassen sich auch diesen Ausführungen keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Kindeswohlgefährdung entnehmen.

a) Der Beklagte stützt sich zum einen auf den anonymisierten sog. Zeugenbericht vom 22. August 2013, wonach ein von der Klägerin im Jahr 2012 betreutes Kind morgens immer geweint habe und oft mit Schürf- und Bisswunden sowie Blutergüssen nach Hause gekommen sei, ohne dass es hierfür eine Erklärung gegeben habe. Konkret nachweisbare Tatsachen, anhand derer aufgrund dessen auf ein kindeswohlgefährdendes Verhalten der Klägerin geschlossen werden könnte (vgl. zu den Anforderungen: Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 19. Juni 2020 – VG 7 L 295/20 -, juris Rn. 27 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 6 S 34/20 -, juris Rn. 3 ff.), ergeben sich hieraus nicht, wobei der Beklagte selbst schon einräumt, dass es jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Klägerin das Kind misshandelt hätte. Doch auch soweit er der Auffassung ist, die Verletzungen ließen einen Rückschluss darauf zu, dass die Klägerin als Folge ihres Alkoholmissbrauches nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihren Aufsichtspflichten in ausreichendem Maße nachzukommen, fehlt es an begründeten Anhaltspunkten. Zum einen erklärt sich schon nicht, weshalb entsprechende Verletzungen dann nur bei einem von fünf durch die Klägerin betreuten Kindern aufgetreten sind. Zum anderen gibt es außer der Schilderung des sog. Zeugenberichtes keinerlei weitere, insbesondere ärztliche Feststellungen zu Art, Ausmaß und möglichen Ursachen der benannten Verletzungen, die einen Rückschluss auf ein Fehlverhalten der Klägerin zuließen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich bei dem Kind ausweislich desselben Zeugenberichtes um ein kränkliches, nach Einschätzung einer Ärztin nicht kindergartenfähiges Kind gehandelt hat. Dem hätte der Beklagte nachgehen müssen.

b) Gleiches gilt für den Vorwurf, die Klägerin habe sich vormittags häufig mit den Kindern schlafen gelegt. Der Beklagte bezieht sich insoweit auf das Gesprächsprotokoll vom 30. Januar 2014, das entsprechende Angaben der – anonymisierten – Mutter eines ebenfalls von der Klägerin betreuten Kindes enthält. Woher wiederum diese ihre Informationen bezogen hat, ist, da sie kaum persönlich zugegen gewesen sein dürfte, ebenso ungeklärt wie die Frage, ob die Klägerin dabei tatsächlich selbst geschlafen hat oder ob sie sich – was keineswegs unwahrscheinlich erscheint – lediglich mit den Kindern hingelegt hat, damit diese besser zur Ruhe finden, ohne aber selbst geschlafen zu haben. Der Beklagte hat hierzu ersichtlich keinerlei Aufklärungsmaßnahmen ergriffen.

c) Soweit der Beklagte schließlich eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf eine im Haus der Klägerin befindliche Treppe und die Gefahr, auf dieser beim Tragen eines Kindes zu stürzen sowie im Hinblick auf die statistische Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin auch Kinder aus Haushalten zu betreuen hat, in denen ebenfalls Alkoholmissbrauch stattfindet, so dass sich diese Situation für die Kinder perpetuiere, behauptet er selbst schon eine nur latente und also nicht ausreichende Gefahr, für deren Vorliegen er zudem keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte benennt. Insbesondere bleibt völlig offen, wo sich die Treppe genau befindet und ob sich die Klägerin überhaupt Kinder tragend auf ihr bewegt, sowie, ob die Klägerin tatsächlich Kinder aus Elternhäusern mit Alkoholproblematik zu betreuen haben würde.

Soweit der Beklagte zudem all diese von ihm angenommenen Gefährdungen auf einen übermäßigen Alkoholkonsum der Klägerin zurückführt, fehlt es – wie bereits dargelegt – außerdem ohnehin an der begründeten Feststellung eines fortwirkenden Alkoholmissbrauches im hier maßgeblichen Zeitpunkt, auf den die Prognose künftiger entsprechender Gefährdungssituationen gestützt hätte werden können.

3. Angesichts dessen kommt es auf die weiteren Fragen der mangelnden Abwendungsfähigkeit und –bereitschaft der Klägerin sowie der insbesondere an § 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII ausgerichteten Verhältnismäßigkeit der Entscheidung (vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 18. April 2018 – 10 ME 73/18 -, juris Rn. 67; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. Oktober 2012 – 12 B 12.1048 -, juris Rn. 38) nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.